Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main

Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 18.12.2015 – 2-19 O 218/15

ECLI:DE:LGFFM:2015:1218.2.19O218.15.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger als Darlehensnehmer und die Beklagte als Darlehensgeber schlossen im März 2000 unter der Vertrags-Nummer ……, später geändert zur Vertrags-Nummer ………….., einen Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag von 1.500.000,00 DM zu einem Zinssatz von 6,30 % p.a. mit einer Zinsbindung bis zum 31.03.2010. Das Darlehen war durch Grundschulden besichert. Auf Bl. …….. der Akte wird wegen des näheren Inhalts dieses Darlehensvertrags verwiesen.

Die Kläger und die Beklagte schlossen im Februar 2007 unter der Vertrags-Nummer 10.069.259/00 einen weiteren Vertrag, dessen Rechtscharakter streitig ist. In dem Vertrag, der als „Vereinbarung zur Darlehensverlängerung (Konditionenanpassung)“ bezeichnet wurde und dem unter anderem ein Anlage „Information zur vorgezogenen Prolongation“ beigefügt war, wurde ein „Verlängerungsbetrag“ von 666.374,00 € zu einem ab dem 01.04.2010 geltenden Zinssatz von 4,61 % p.a. mit einer Zinsbindung bis zum 31.03.2020 aufgeführt. Der Vertrag enthielt zudem eine Widerrufsbelehrung, wegen deren Inhalts auf Bl. 32 der Akte verwiesen wird. Wegen des weiteren Inhalts des genannten Vertrags werden Bl. 27 ff. der Akte Bezug genommen. Mit Schreiben vom 02.03.2007, wegen dessen Inhalts auf Bl. 37 der Akte verwiesen wird, erklärten die Kläger den Widerruf dieses Vertrags. Die Parteien schlossen daraufhin im März 2007 unter der Darlehens-Nummer …………. einen neuen Vertrag. Dieser wich nur hinsichtlich des Zinssatzes – nunmehr 4,56 % p.a. – von dem vorherigen Vertrag ab, hatte aber ansonsten denselben Inhalt wie dieser. Der Vertrag enthielt auch eine Widerrufsbelehrung, wegen deren Inhalts auf Bl. 43 der Akte verwiesen wird. Wegen des weiteren Inhalts dieses Vertrags werden Bl. 38 ff. der Akte in Bezug genommen.

Die Kläger als Darlehensnehmer und die Beklagte als Darlehensgeber schlossen im Juli 2010 unter der Vertrags-Nummer …………. einen Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag von 334.500,00 € zu einem Zinssatz von 3,99 % p.a. ab dem 01.01.2012 und mit einer Zinsbindung bis zum 31.12.2021. Das Darlehen war durch Grundschulden besichert. Der Vertrag enthielt auch eine Widerrufsinformation, wegen deren Inhalts auf Bl. 93 der Akte verwiesen wird. Wegen des weiteren Inhalts dieses Darlehensvertrags wird auf Bl. 86 ff. der Akte Bezug genommen.

Die Verträge vom März 2007 und vom Juli 2010 wurden wie geplant ausgeführt. Die dort genannten Konditionen wurden von den Klägern in Anspruch genommen. Diese zahlten auch stets die vereinbarten Raten.

Mit Schreiben vom 01.08.2014, wegen dessen Inhalts auf Bl. 47 der Akte verwiesen wird, erklärten die Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf des Vertrags mit der Vertrags-Nummer ……………….. Die Beklagte antwortete hierauf mit Schreiben vom 13.08.2014, wegen dessen Inhalts auf Bl. 48 f. der Akte verwiesen wird, und wies den Widerruf zurück. In weiterer Korrespondenz zwischen den Parteien blieben diese bei ihren divergierenden Standpunkten.

Mit Schreiben vom 18.08.2014, wegen dessen Inhalts auf Bl. 50 der Akte verwiesen wird, erklärten die Kläger gegenüber der Beklagten darüber hinaus den Widerruf des Darlehensvertrags mit der Vertrags-Nummer ………………. Die Beklagte antwortete hierauf mit Schreiben vom 19.08.2014, wegen dessen Inhalts auf Bl. 51 f. der Akte verwiesen wird, und wies diesen Widerruf ebenso zurück. In weiterer Korrespondenz zwischen den Parteien blieben diese bei ihren divergierenden Standpunkten.

Die Klage ist der Beklagten am 15.07.2015 zugestellt worden.

Die Kläger vertreten die Auffassung, der unter der Vertrags-Nummer ………….. geschlossene Vertrag sei ein gegenüber dem Darlehensvertrag vom März 2000 zu unterscheidender neuer Darlehensvertrag. Ihnen habe ein Widerrufsrecht im Hinblick auf diesen zugestanden. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft. Die Beklagte könne sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen, da die Widerrufsbelehrung nicht dem seinerzeit gültigen Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV entspreche. Die Ausübung des Widerrufsrechts verstoße auch nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Es liege insofern weder eine unzulässige Rechtsausübung noch eine Verwirkung vor. Sie hätten den Darlehensvertrag vom März 2007 daher wirksam widerrufen. Den unter der Vertrags-Nummer ………………. geschlossenen Darlehensvertrag hätten sie ebenso wirksam widerrufen. Die von der Beklagten diesbezüglich verwendete Widerrufsinformation sei fehlerhaft. Die Beklagte könne sich nicht auf eine Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Die Ausübung des Widerrufsrechts verstoße wiederum nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Eine unzulässige Rechtsausübung oder Verwirkung seien nicht anzunehmen. Die Kläger sind der Ansicht, im Rahmen der Rückabwicklung der Darlehensverträge sei hinsichtlich der auf die Darlehensbeträge zu zahlenden Zinsen der jeweilige Zinssatz der Zinsreihe SUD 118 der Zinsstatistik der ……………. anzusetzen; diese Werte genügten als Nachweis eines niedrigeren Gebrauchsvorteils im Sinne von § 346 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz BGB. Bezüglich der Zinsen auf die Raten sei davon auszugehen, dass die Beklagte zur Erzielung einer Rendite von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in der Lage gewesen sei.

Die Kläger beantragen,

1. a.

festzustellen, dass der Darlehensvertrag mit der Darlehensnummer ………. durch den klägerischen Widerruf vom 1.8.2014 beendet wurde.

b.

festzustellen, dass die Kläger der Beklagten aus dem Darlehensvertrag mit der Darlehensnummer ………. per 1.8.2014 die Zahlung eines Betrages in Höhe von 573.960,19 € schulden.

c.

die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 39.088,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus jeweils 3.553,48 € seit dem 31.08.2014, dem 30.09.2014, dem 31.10.2014, dem 30.11.2014, dem 31.12.2014, dem 02.02.2015, dem 02.03.2015, dem 31.03.2015, dem 30.04.2015, dem 01.06.2015 und dem 02.07.2015 zu verurteilen.

2. a.

festzustellen, dass der Darlehensvertrag mit der Darlehensnummer ………. durch den klägerischen Widerruf vom 18.8.2014 beendet wurde.

b.

festzustellen, dass die Kläger der Beklagten aus dem Darlehensvertrag mit der Darlehensnummer …………. per 18.8.2014 die Zahlung eines Betrages in Höhe von 269.682,39 € schulden.

c.

die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 27.565,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus jeweils 2.505,96 € seit dem 31.08.2014, dem 30.09.2014, dem 31.10.2014, dem 30.11.2014, dem 31.12.2014, dem 02.02.2015, dem 02.03.2015, dem 31.03.2015, dem 30.04.2015, dem 01.06.2015 und dem 02.07.2015 zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält die Feststellungsanträge für unzulässig. Sie ist der Auffassung, die Klage sei außerdem unbegründet. Der unter der Vertrags-Nummer ……… geschlossene Vertrag sei als neue Zinskonditionsvereinbarung im Rahmen einer unechten Abschnittsfinanzierung anzusehen und nicht als neuer Darlehensvertrag. Den Klägern habe daher insoweit kein gesetzliches, mangels Willens der Beklagten, diesen ein Widerrufsrecht einzuräumen, aber auch kein vertragliches Widerrufsrecht zugestanden. Davon abgesehen sei die im Vertrag enthaltene Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß. Die Gesetzlichkeitsfiktion nach § 14 BGB-InfoV greife ein, da nur in unerheblicher Weise vom Muster nach Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV abgewichen worden sei. Die Ausübung des Widerrufsrechts verstoße zudem gegen die Grundsätze von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Es seien insbesondere eine unzulässige Rechtsausübung sowie eine Verwirkung anzunehmen. Die Kläger hätten den Vertrag daher nicht wirksam widerrufen. Den unter der Vertrags-Nummer ……….. geschlossenen Darlehensvertrag hätten diese ebenso wenig wirksam widerrufen. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation sei insofern nicht fehlerhaft. Die Beklagte habe sich insofern an das im damaligen Regierungsentwurf vorgesehene Muster gehalten. Die Ausübung des Widerrufsrechts verstoße auch im Hinblick auf den Vertrag vom Juli 2010 gegen die Grundsätze von Treu und Glauben nach § 242 BGB. Insbesondere seien unzulässige Rechtsausübung und Verwirkung anzunehmen. Die Beklagte meint, im Rahmen einer etwaigen Rückabwicklung sei als Gebrauchsvorteil für die auf das Darlehen zu zahlenden Zinsen gemäß § 346 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz BGB der vertraglich vereinbarte Zinssatz anzusetzen. Bezüglich der Zinsen auf die Raten sei allenfalls ein Zinssatz von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz anzusetzen, und auch dies nur auf den Zinsanteil der Raten.

Ergänzend wird auf sämtliche Schriftsätze der Parteien, jeweils nebst Anlagen, das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 26.11.2015 sowie auf den sonstigen Inhalt der Akte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig.

Das Landgericht Frankfurt am Main ist örtlich zuständig. Angesichts der durch die Niederlassung der Beklagten in Frankfurt am Main erfolgten Vertragsabschlüsse ist der besondere Gerichtsstand des § 21 Abs. 1 ZPO einschlägig.

Ein Vorrang der Leistungsklage besteht vorliegend nicht. Es ist zu erwarten, dass die Beklagte die sich aus den hier begehrten Feststellungen ergebenden Konsequenzen ohne Weiteres insgesamt umsetzen würde. Einzelne, mehrere oder sogar sämtliche dieser Konsequenzen im Wege einer Leistungsklage geltend zu machen, ist insofern in keiner Weise prozessökonomischer.

Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis nach § 256 Abs. 1 ZPO liegt ebenfalls vor, da die Klageanträge zu 1.a. und 2.a. ersichtlich die Frage des Bestands der Verträge mit ihrem ursprünglichen Inhalt zum Gegenstand haben.

Die Klage ist unbegründet.

Die Kläger können sich, wie bereits in der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2015 erörtert, gegenüber der Beklagten nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB nicht darauf berufen, den „Darlehensvertrag“ vom März 2007 – wenn es sich bei der insoweit getroffenen Vereinbarung überhaupt um einen solchen handelt, was dahin stehen kann, nachfolgend aber unterstellt werden soll, – und/oder den Darlehensvertrag vom Juli 2010 wirksam widerrufen zu haben.

Unabhängig davon, ob durch die Widerrufsbelehrung bzw. Widerrufsinformation im jeweiligen Darlehensvertrag wirksam eine Widerrufsfrist in Gang gesetzt worden ist, stellt sich die Ausübung eines etwaigen Widerrufsrechts durch die Kläger vorliegend jeweils als missbräuchliche Ausnutzung einer formal bestehenden Rechtsstellung zur Erreichung vertragsfremder Zwecke dar.

Die Grundsätze von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB bilden eine allen Normen und Rechten immanente inhaltliche Begrenzung, die im Fall einer missbräuchlichen Rechtsausübung dazu führen können, dass die sich aus einem Rechtsinstitut oder einer Rechtsnorm ergebenden Rechtsfolgen zurücktreten müssen (vgl. nur Palandt/ Grüneberg, BGB, 74. Auflage, § 242 Rn. 38). Eine Rechtsausübung ist insbesondere missbräuchlich, wenn ihr kein schutzwürdiges Interesse zugrunde liegt. Dies ist bei der Ausübung eines Rechts als Vorwand für die Erreichung vertragsfremder Zwecke der Fall (vgl. Palandt/ Grüneberg, BGB, 74. Auflage, § 242 Rn. 50).

Ausgehend von diesen Maßstäben ist hier sowohl im Hinblick auf den Vertrag vom März 2007 als auch in Bezug auf den Vertrag vom Juli 2010 von einer unzulässigen Rechtsausübung auszugehen.

Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die seitens der Kläger erfolgte Ausübung des jeweiligen Widerrufsrechts vom Schutzzweck desselben nicht umfasst ist.

Der Sinn und Zweck der Norm, auf die sich eine Partei beruft, ist bei der Beurteilung der Frage, ob eine rechtsmissbräuchliche Rechtsausübung anzunehmen ist, immer von maßgebender Bedeutung. Der Umstand, dass der Verbraucher seinen Widerruf von Gesetzes wegen nicht zu begründen braucht, bedeutet insofern in keiner Weise, dass das mit dessen Ausübung verfolgte Ziel vor dem Hintergrund des Schutzzwecks des Widerrufsrechts von vornherein gänzlich außer Betracht zu bleiben hat und nicht im Einzelfall in rechtserheblicher Weise zu missbilligen sein kann (vgl. nur Hölldampf, WM 2014, 1659, 1663).

Die Einräumung des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen sollte dem Verbraucher bei allen Formen des Kredits die Möglichkeit geben, seine Entscheidung für einen Kredit kurzfristig nochmals zu überdenken und gegebenenfalls rückgängig zu machen. In erster Linie veranlassten die wirtschaftliche Bedeutung und Tragweite sowie die Schwierigkeiten jener Vertragsmaterie den Gesetzgeber, dem Verbraucher eine Lösungsmöglichkeit vom Vertrag zu gewähren (vgl. BT-Drucksachen, 11/5462, Seite 21). Der Verbraucher sollte insofern vor übereilter Bindung geschützt werden, indem ihm innerhalb einer kurzfristigen Bedenkzeit die Möglichkeit eingeräumt wird, den Vertrag zu beseitigen (vgl. Palandt/ Weidenkaff, BGB, 74. Auflage, § 495 Rn. 1).

Diese schutzbedürftige Entscheidungssituation besteht jedoch dann nicht, wenn es dem Verbraucher vollkommen offenkundig alleine darum geht, sich – hier mehr als siebeneinhalb bzw. mehr als vier – Jahre nach dem Vertragsschluss von den ihm im Nachhinein unvorteilhaft erscheinenden Konditionen eines Darlehensvertrags lösen zu wollen. Das Widerrufsrecht dient keineswegs dem Zweck, sich nach jahrelanger beanstandungsloser Erfüllung aller vertraglichen Pflichten und wie geplant erfolgter Inanspruchnahme seiner vertraglichen Rechte, insbesondere der Gegenleistung des Darlehensgebers, nachträglich einseitig seinen vereinbarten Pflichten zu entziehen. Übt ein Darlehensnehmer sein Widerrufsrecht – wie vorliegend – völlig offensichtlich alleine aus, um sich wirtschaftlich günstigere Darlehenskonditionen – sowohl durch die Möglichkeit eines Neuabschlusses vor dem Hintergrund ganz erheblich gefallener Zinssätze am Kapitalmarkt und dies außerdem unter Umgehung des gesetzlichen Rechts des Darlehensgebers auf Erhalt einer Vorfälligkeitsentschädigung, als auch durch den Ansatz eines gegenüber dem vereinbarten Zinssatz deutlich niedrigeren Zinssatzes für den von ihm wie beabsichtigt verwendeten Darlehensbetrag einerseits sowie durch die Erlangung eines ihm nach dem Darlehensvertrag überhaupt nicht zustehenden Nutzungsersatzes und dies auch noch in der beträchtlichen Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz für seine an den Darlehensgeber geleisteten Raten andererseits – zu verschaffen, und steht der von ihm erklärte Widerruf deshalb in keinerlei Zusammenhang zur Situation des Abschlusses des Darlehensvertrags, fehlt die vom Widerrufsrecht bezweckte Schutzbedürftigkeit des Darlehensnehmers (vgl. Hölldampf, WM 2014, 1659, 1662).

Die Situation, dass sich die Kläger von einer übereilten Bindung lösen wollten, ist in Anbetracht der stets beanstandungslosen Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten aus den Darlehensverträgen über einen Zeitraum von mehr als siebeneinhalb bzw. mehr als vier Jahren sowie der wie geplant erfolgten Inanspruchnahme der Gegenleistung nicht ansatzweise gegeben.

Auch soll das Widerrufsrecht dem Verbraucher mitnichten die Möglichkeit einräumen, das wirtschaftliche Risiko gefallener Zinsen an den Darlehensgeber weiterzureichen, obwohl sich der Darlehensnehmer der wirtschaftlichen Tragweite des eingegangenen Darlehens voll und ganz bewusst war (vgl. Hölldampf, WM 2014, 1659, 1662). Durch die Vereinbarung eines festen Zinssatzes für einen bestimmten Zeitraum hat sich der Darlehensnehmer gegen das Risiko steigender Darlehenszinsen abgesichert und so finanzielle Planungssicherheit für sich erlangt. Als Gegenleistung hat er bewusst auf die Möglichkeit verzichtet, von einem fallenden Zinssatz zu profitieren. Die einseitige Aushebelung dieser vertraglich vereinbarten Risikoverteilung stellt eine mit dem Sinn und Zweck des Widerrufsrechts nicht zu vereinbarende Rechtsausübung dar (vgl. nur Hölldampf, WM 2014, 1659, 1663). Dies gilt zumal in dem vorliegend gegebenen Fall mit langfristiger Zinsbindung vereinbarter ………….-Darlehen, die erst Jahre später zur Ablösung bestehender Darlehen zur Immobilienfinanzierung valutiert werden sollten.

Zu berücksichtigen ist im Rahmen der Interessenabwägung zudem, dass die Kläger auf die Darlehen zur Erreichung der von ihnen verfolgten Ziele angewiesen waren und diese durch die ihnen von der Beklagten zur Verfügung gestellten Beträge auch tatsächlich verwirklichen konnten. Sie nahmen die Darlehen insofern in Anspruch und manifestierten in keiner Weise die Absicht, während der Bedenkzeit, wie sich diese nach der Widerrufsbelehrung bzw. der Widerrufsinformation für sie jeweils darstellte, von den Darlehensverträgen Abstand nehmen zu wollen. Selbst nach Ablauf dieser Bedenkzeit sahen die Darlehensnehmer mehr als siebeneinhalb bzw. über vier Jahre lang keinerlei Anlass, ihre Vertragserklärungen zu widerrufen. Hierbei ist zumal von Bedeutung, dass die Kläger hier eine (zumindest) den wesentlichen Anforderungen des Gesetzes entsprechende Widerrufsbelehrung bzw. -information erhalten hatten, die jeweils ohne Weiteres geeignet war, sie über das Bestehen eines nur befristeten Widerrufsrechts aufzuklären. Die Formulierung der verwendeten Widerrufsbelehrung bzw. verwendeten Widerrufsinformation hatte angesichts dessen ganz offenkundig keinen Einfluss auf ihre damalige Entscheidung, an dem jeweiligen Darlehensvertrag festhalten zu wollen. Die Kläger waren sich der wirtschaftlichen Tragweite der von ihnen geschlossenen Darlehensverträge vollumfänglich bewusst. Sie nahmen lange nach dem jeweiligen Vertragsabschluss vollumfänglich und nach ihrer von Anfang an bestehenden Planung die Gegenleistungen der Beklagten in Anspruch und zahlten gemäß den vertraglichen Bestimmungen auch durchgängig die vorgesehenen Raten. Nachdem die Kläger die Darlehensverträge demnach jahrelang lebten, ihren Willen zu deren Bestehen mannigfach zum Ausdruck brachten und in unumkehrbarer Weise gerade auch die Vorteile der Darlehensverträge in Anspruch nahmen, stellt sich ihr späteres Verhalten zu diesem vorangegangenen Verhalten als widersprüchlich und treuwidrig dar. Keine erhebliche Bedeutung kommt dabei dem Umstand zu, dass die Darlehen zum Widerrufszeitpunkt jeweils noch nicht vollständig zurückgeführt waren.

Bei der im Rahmen von § 242 BGB vorzunehmenden Abwägung spielt nach Ansicht von Stimmen in der Literatur, denen sich das Gericht anschließt, auch eine Rolle, ob dem Vertragspartner der Fehler in redlicher Absicht unterlaufen bzw. „verzeihlich“ ist (vgl. hierzu Peters, WM 2014, 2145, 2151; Habersack/ Schürnbrand, ZIP 2014, 749, 756). Insofern ist hier, schon mangels Vorteile einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung bzw. Widerrufsinformation für die Beklagte bzw. aufgrund der erheblichen Nachteile einer solchen für sie, insbesondere dem prinzipiell fehlenden Lauf der Widerrufsfrist, davon auszugehen, dass die Formulierung der Widerrufsbelehrung bzw. -information durch die Beklagte in redlichem Bemühen erfolgte. Insofern zeigt auch die Tatsache, dass es selbst dem Gesetzgeber mitunter nicht gelang, eine den Anforderungen des Gesetzes entsprechende Muster-Widerrufsbelehrung zu formulieren, die besondere Schwierigkeit, die mit der Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen verbunden war (vgl. nur Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a. F.). Auch der Gesetzgeber hat diese Schwierigkeiten anerkannt („Der Ausschuss ist sich bewusst, dass es Unternehmen angesichts der zunehmenden Informationspflichten zunehmend schwerer fällt, dieser „Informationslast“ [...] fehlerfrei nachzukommen“; vgl. nur Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucksachen, 14/7052, Seite 208).

Zwar sind die mit einer fehlenden oder nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung bzw. -information verbundenen Nachteile prinzipiell vom Darlehensgeber zu tragen. Dies bedeutet aber nicht, dass sich die Ausübung des Widerrufsrechts im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nicht als rechtsmissbräuchlich und somit als Verstoß gegen § 242 BGB darstellen kann. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber bei Einführung des Widerrufsrechts davon ausging, die kreditgebende Wirtschaft durch das den Verbrauchern gewährte Widerrufsrecht nicht über Gebühr zu belasten (vgl. diesbezüglich BT-Drucksachen, 11/5462, Seite 21). Bereits dies lässt erkennen, dass eine einseitige Belastung des Darlehensgebers auch in Fällen eines Rechtsmissbrauchs, insbesondere im Hinblick auf die Schwierigkeit, den gesetzlichen Kriterien einer Widerrufsbelehrung bzw. einer Widerrufsinformation zu genügen, sowie im Hinblick auf die zwischen den Parteien des Darlehensvertrags bewusst und gewollt austarierte und vereinbarte Zuweisung des Risikos einer Zinsveränderung, vom Gesetz mitnichten beabsichtigt ist. Es wäre insofern auch nicht mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar, wenn dem Unternehmer auf der einen Seite die Erfüllung formaler Anforderungen erkennbar schwer gemacht wird, auf der anderen Seite hingegen die Ausnutzung eines diesem trotz Redlichkeit unterlaufenen geringfügigen formalen Fehlers zu vertragsfremden Zwecken möglich wäre und der Verbraucher auf diese Weise unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalls die vertraglich getroffene Risikoverteilung in jedem Fall einseitig unter dem Vorwand einer formal gegebenen Rechtsposition aushebeln könnte. Kein Argument stellt in diesem Zusammenhang schließlich die einseitige Verursachung des Fehlers durch den Unternehmer dar. Davon abgesehen, dass dieses – soweit erkennbar – in anderen Rechtsgebieten als gerade dem Verbrauchervertragsrecht der Anwendung von § 242 BGB nicht entgegen steht, folgen nahezu sämtliche Sekundärrechte eines Vertragspartners aus einem einseitigen Fehlverhalten des anderen Vertragspartners. Auch insoweit ist nicht erkennbar, dass die Anwendbarkeit von § 242 BGB – etwa im Rahmen von § 280 Abs. 1 BGB – generell für ausgeschlossen gehalten würde.

Die Kostenentscheidung beruht gemäß § 91 ZPO auf dem Unterliegen der Kläger.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1, 2 ZPO.