Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main
Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 29.12.2015 – 2-28 O 42/15
ECLI:DE:LGFFM:2015:1229.2.28O42.15.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einem geschlossenen Immobilienfonds geltend.
Der Kläger zeichnete am 19.05.2003 eine Beteiligung an der ... in Höhe von € 20.000,- zuzüglich 5% sog. Abwicklungsgebühr (auf den Zeichnungsschein, Anlage K 1 im Anlagenband, wird Bezug genommen). Der Zeichnung ging ein Beratungsgespräch mit dem damaligen Mitarbeiter der Beklagten ... voraus, der die streitgegenständliche Beteiligung empfahl. Im Übrigen ist der Gesprächsinhalt zwischen den Parteien streitig.
Der Kläger investierte zwischen 2002 und 2008 in insgesamt 9 geschlossene Fonds (auf die Auflistung in der Klageerwiderung, Bl.61 d.A., wird Bezug genommen).
Der Kläger erhielt auf die streitgegenständliche Beteiligung Ausschüttungen in Höhe von insgesamt € 5.554,-. Auf einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Fondsgesellschaft am 29.06.2007 wurde die Übertragung der Fondsimmobilie auf die ...beschlossen. Die Fondsgesellschaft erhielt zum Ausgliederungszeitpunkt Aktien der .... Im April 2012 wurde die Auflösung der Fondsgesellschaft zum 31.04.2012 beschlossen. Der Kläger erhielt auf seine Beteiligung 511 Aktien der ..., die später umgewandelt wurden in Aktien der ...
Die Klageschrift ist per Fax am 06.02.2015 bei Gericht eingegangen und der Beklagten am 23.02.2015 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 01.09.2015 (Bl.169 ff d.A.) hat der Kläger den Rechtsstreit in Höhe von € 679,- für erledigt erklärt.
Der Kläger behauptet, er habe sein Geld sicher und werterhaltend anlegen wollen. Die streitgegenständliche Kapitalanlage sei als sichere und gute Investition präsentiert worden. Der Berater ...habe auf die feste Rendite des Fonds verwiesen. Risikohinweise seien nicht erteilt worden. Auch sei er auf die von der Beklagten vereinnahmten Rückvergütungen nicht hingewiesen worden. Der Prospekt sei ihm am Tag der Zeichnung übergeben worden. Der Kläger ist der Ansicht, dass der Beteiligungsprospekt fehlerhaft sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerpartei € 15.446,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.10.2013 zu bezahlen Zug-um-Zug gegen Übertragung der Beteiligung der Klägerpartei an der ...und von 511 Aktien der ... (...);
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerpartei € 4.359,95 aus entgangenem Gewinn nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.10.2013 zu bezahlen;
festzustellen, dass die Beklagte die Klagepartei von sämtlichen bestehenden oder zukünftigen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen hat, die mittelbar oder unmittelbar aus den in Antragsziffer 1 genannten Beteiligung oder Aktien resultieren;
festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der in Antragsziffer 1 genannten Beteiligung und/oder Aktien in Verzug befindet;
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerpartei vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.843,55 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.10.2013 zu zahlen;
festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in Höhe von € 679,- erledigt hat;
hilfsweise für den Fall, dass das Gericht die Klage wegen Schadensersatz abweist, die Beklagte zu verurteilen, a) der Klägerpartei Auskunft zu erteilen über die Höhe der erhaltenen Provisionen, Rückvergütungen, "Kick-Backs" und/oder sonstiger Zuwendungen, die die Beklagte im Zuge der Beratungen der Klägerpartei hinsichtlich der streitgegenständlichen Fondsanteile erhalten hat, b) erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben durch den zur Vertretung berechtigten Vorstand der Beklagten an Eides statt zu versichern, c) an die Klägerpartei sämtliche bezüglich lit. A) des Hilfsantrags erhaltenen Provisionen, Rückvergütungen, "Kick-Backs" und/oder sonstiger Zuwendungen herauszugeben und auf diesen Betrag Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, der Kläger habe den Prospekt schon im Vorfeld zum Beratungsgespräch an seiner Arbeitsstätte vorbeigebracht bekommen. Der Berater ... habe den Kläger auf die Risiken des Produktes einschließlich des Totalverlustrisikos hingewiesen.
Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Sie behauptet, dem Kläger seien die Risiken des Produktes seit Ende 2007 aufgrund eines Schreibens der Fondsgesellschaft bekannt gewesen. Auch dass Banken für die Vermittlung von geschlossenen Fonds Rückvergütungen erhalten, sei dem Kläger spätestens seit 2007 bekannt gewesen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Etwaigen Schadensersatzansprüchen des Klägers steht jedenfalls die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen, § 214 Abs.1 BGB.
Gemäß § 199 Abs.3 Nr.1 BGB verjähren Schadensersatzansprüche in 10 Jahren von ihrer Entstehung an. Da der etwaige Schaden des Klägers in der Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung zu sehen wäre, lief die Verjährungsfrist am 19.05.2013 und damit lange Zeit vor Erhebung der Klage ab.
Trotz entsprechenden Hinweises der Gegenseite und des Gerichts mit der Terminsverfügung vom 06.08.2015 (Bl.148 d.A.) hat der Kläger nicht in substantiierter Form vorgetragen, dass er die am 19.05.2013 ablaufende Verjährungsfrist rechtzeitig gehemmt oder unterbrochen hätte. Innerhalb der dem Kläger eingeräumten Stellungnahmefrist zur Frage des Verjährungseintritts nach § 199 Abs.3 BGB hat der Kläger hierzu überhaupt nichts vorgetragen. In dem Schriftsatz des Klägervertreters vom 01.09.2015 (Bl.169 ff d.A.) wird nur auf die Frage einer etwaigen kenntnisabhängigen Verjährung eingegangen (Bl.188 ff d.A.), nicht aber auf den Gesichtspunkt einer Verjährung nach § 199 Abs.3 BGB. Erst mit Schriftsatz vom 02.12.2015 - und damit wenige Tage vor dem Verhandlungstermin - trug der Kläger sodann vor, er habe die streitgegenständlichen Ansprüche außergerichtlich bei der Beklagten mit Schreiben vom 05.02.2013 (Anlage K 22, Bl.217 ff d.A.) angemeldet. Wie die Beklagte auf dieses Schreiben reagiert hat, teilt der Kläger allerdings nicht mit, sodass ein Führen von Verhandlungen im Sinne von § 203 BGB nicht festgestellt werden kann. Vielmehr trägt er sodann vor, die Beklagte habe durch ihr Schreiben vom 26.04.2013 (Anlage K 23) auf die Einrede der Verjährung bis zum 30.06.2013 verzichtet. Dies lässt sich dem vorgelegten Schreiben aber nicht entnehmen. Das vorgelegte Schreiben nimmt Bezug auf eine nicht zur Akte gereichte E-Mail vom 16.04.2013, deren Inhalt nicht bekannt ist; ein Bezug zu dem Schreiben vom 05.02.2013 ist nicht ersichtlich und auch nicht dargetan. Das Schreiben vom 26.04.2013 weist als Absender nicht die Beklagte, sondern die ... aus, sodass davon auszugehen ist, dass der Verjährungsverzicht auch nur bezüglich etwaiger Ansprüche gegenüber der ... erklärt werden sollte. Da zu der Vorgeschichte des Schreibens vom 26.04.2013 keine näheren Angaben von Klägerseite gemacht werden, gibt es keine hinreichenden Anknüpfungspunkte für eine vom Wortlaut (Erklärung im Namen des Absenders) abweichende Auslegung. Auch bleibt unklar, ob die Mitarbeiter der ... überhaupt berechtigt gewesen wären im Namen der Beklagten einen Verjährungsverzicht auszusprechen. Mangels substantiiertem Vortrag zu einem etwaigen Verjährungsverzicht ist davon auszugehen, dass die Einleitung des Beschwerdeverfahrens gegen die Beklagte mit Schreiben an die Kundenbeschwerdestelle vom 27.06.2013 (Anlage K 24, Bl.226 ff d.A.) verspätet erfolgte, nämlich nach Ablauf der Verjährungsfrist am 19.05.2013. Hinzu kommt, dass auch substantiierter Vortrag der Klägerseite dazu fehlt, wann das Ombudsmannverfahren beendet worden ist. Denn die vorgelegte Entscheidung vom 08.08.2014 (Anlage K 26, Bl.236 ff d.A.) bezieht sich ausweislich des Rubrums auf ein Schlichtungsverfahren zwischen dem Kläger und der .... In der mündlichen Verhandlung vom 08.12.2015 wurde der Klägervertreter auf die Unklarheiten des klägerischen Vorbringens angesprochen und konnte diese nicht beseitigen. Er hatte keine näheren Kenntnisse zu einem etwaigen Verjährungsverzicht sowie zu den / dem durchgeführten Schlichtungsverfahren. Beide Parteivertreter hielten es für möglich, dass vorprozessual vielleicht Ansprüche sowohl gegenüber der Beklagten als auch gegenüber der ... geltend gemacht worden sind, konnten hierzu mangels eigener Kenntnis aber keine Erklärungen abgeben. Weitere Erklärungen zu dem unsubstantiierten Vorbringen der Klägerseite zu verjährungshemmenden Maßnahmen mit Schriftsatz vom 02.12.2015 hat die Beklagte nicht abgegeben und musste sie auch nicht abgeben. Die Erklärungspflicht des § 138 Abs.2 ZPO reicht nicht so weit, dass sich die Beklagte auch zu nicht hinreichend konkretem Vorbringen der Klägerseite äußern und dieses durch Erläuterungen erst schlüssig machen müsste (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 138, Rz 8).
Auch die hilfsweise gestellten Anträge waren als unbegründet zurückzuweisen.
Ein Anspruch gegenüber der Beklagten auf Erteilung von Auskunft über die von der Beklagten vereinnahmten Rückvergütungen kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil dem Kläger nach seinem eigenen Vorbringen bekannt ist, in welcher Höhe die Beklagte Rückvergütungen erhalten hat. So wird in dem Schriftsatz des Klägervertreters vom 01.09.2015 (Bl.169 ff d.A.) ausgeführt, dass die Beklagte Provisionen in Höhe von 9,5% des Nominalbetrages von Dritter Seite erhielt (Bl.173 f d.A.). Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagtenseite weitere Zuwendungen erhalten haben könnte, sind von Klägerseite nicht dargetan worden, sodass ein Auskunftsinteresse des Klägers nicht ersichtlich ist.
Mangels Anspruch auf Auskunftserteilung ist auch der Hilfsantrag zu b) zurückzuweisen.
Einem etwaigen Zahlungsanspruch des Klägers in Form der Herausgabe der von der Beklagten vereinnahmten Provisionen steht jedenfalls die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen, § 214 Abs.1 BGB. Nach § 199 Abs.4 BGB ist ein etwaiger Herausgabeanspruch im Mai 2013 verjährt. Rechtzeitige verjährungshemmende oder verjährungsunterbrechende Maßnahmen sind von Klägerseite nicht dargetan worden und auch nicht ersichtlich. In den vorgelegten vorprozessualen Schreiben wird ein Herausgabeanspruch nicht geltend gemacht.
Der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.