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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 30.12.2015 – 2-28 O 134/15
ECLI:DE:LGFFM:2015:1230.2.28O134.15.00
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 5.988,27 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.06.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin bezieht von der Beklagten seit Oktober 2013 Spannhülsen, die zur Beleuchtung von Aschenbechern in Fahrzeuge des Typs ... eingesetzt werden. Die Beklagte stellt die Spannhülsen her und die Klägerin verbaut sie als Systemlieferant.
Schon vor Oktober 2013 lieferte die Beklagte Spannhülsen an andere Systemlieferanten von... die inzwischen insolvent sind. Im Jahr 2011 kam es zu Problemen mit der Beleuchtung der von der Beklagten gelieferten Spannhülsen. ... forderte deshalb von ihrem jeweiligen Systemlieferanten eine Beleuchtungsprüfung und zusätzlich einen Warenfilter mit nochmaliger Beleuchtungsprüfung bei der Firma ... in Emden, die ihre Leistungen dem jeweiligen Systemlieferanten in Rechnung stellte. Der Beklagten wiederum wurden die Kosten für die Prüfungen von dem jeweiligen Systemlieferanten in der Form in Rechnung gestellt, dass entsprechende Abzüge an den Rechnungen der Beklagten vorgenommen wurden, wobei die Beklagte im März 2013 dem damaligen Systemlieferanten ... mitteilte, dass sie dies nicht länger dulden werde. Der Klägerin wiederum teilte die Beklagte mit Email vom 17.09.2014 mit, dass sie jegliche Kostenübernahme für die von ... geforderten Kontrollmaßnahmen ablehne (auf die Anlage B 4, Bl.45 d.A., wird Bezug genommen). Der Warenfilter ist inzwischen eingestellt worden und wird von ... nicht mehr gefordert.
Die Klage ist der Beklagten am 19.06.2015 zugestellt worden.
Die Klägerin behauptet, die Sortierarbeiten seien von Anfang an im Einvernehmen mit der Beklagten erfolgt. In der Vergangenheit habe sie diesbezüglichen Rechnungen ohne jeden Vorbehalt bezahlt. Die Spannhülsen seien weiterhin mängelbehaftet, was Mitarbeiter der Beklagten auch eingeräumt hätten. Die Sortierarbeiten seien der Klägerin von ... vertraglich vorgegeben worden und folgten aus der Qualitätsmanagementvereinbarung (Anlage K 17 im Anlagenband); dies gelte auch im Verhältnis zur Beklagten. Durch die fehlerhaften Lieferungen der Beklagten seien ihr Gesamtkosten in Höhe von € 143.510,62 entsprechend der Auflistung auf S.6 der Klageschrift (Bl.14 d.A.) entstanden, wobei es sich bei der Kostenposition in Höhe von € 5.988,27 - unstreitig - um eine Doppelzahlung der Klägerin für Serienlieferungen der Beklagten handele. Darüber hinaus fordere ... weiterhin eine Beleuchtungsprüfung bei der Klägerin selbst, wodurch ihr weitere Kosten entstehen würden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 143.510,62 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 16.797,69 seit dem 09.12.2013, aus € 17.906,47 seit dem 16.01.2014, aus € 5.988,27 seit dem 11.02.2014, aus € 28.131,60 seit dem 17.04.2014, aus € 32.117,42 seit dem 01.07.2014, aus € 11.871,21 seit dem 04.09.2014, aus € 323,68 seit dem 25.11.2014, aus € 152,62 seit dem 25.11.2014, aus € 1.797,50 seit dem 25.11.2014, aus € 670,57 seit dem 25.11.2014, aus € 2.933,65 seit dem 25.11.2014, aus € 2.645,37 seit dem 25.11.2014, aus € 1.780,54 seit dem 25.11.2014, aus € 821,10 seit dem 25.11.2014, aus € 3.883,27 seit dem 25.11.2014, aus € 695,26 seit dem 25.11.2014, aus € 320,25 seit dem 25.11.2014, aus € 2.034,90 seit dem 25.11.2014, aus € 615,83 seit dem 25.11.2014, aus € 1.543,13 seit dem 19.12.2014, aus € 1.203,98 seit dem 19.12.2014, aus € 1.102,24 seit dem 19.12.2014, aus € 246,33 seit dem 19.12.2014, aus € 949,62 seit dem 19.12.2014, aus € 1.644,88 seit dem 19.12.2014, aus € 525,68 seit dem 30.04.2015, aus € 695,26 seit dem 30.04.2015, aus € 288,28 seit dem 30.04.2015, aus € 123,17 seit dem 30.04.2015, aus € 423,94 seit dem 30.04.2015, aus € 237,41 seit dem 30.04.2015, aus € 423,94 seit dem 30.04.2015, aus € 396,82 seit dem 30.04.2015, aus € 68,43 seit dem 30.04.2015, aus € 605,39 seit dem 30.04.2015, aus € 627,43 seit dem 30.04.2015, aus € 321,60 seit dem 30.04.2015, aus € 136,85 seit dem 30.04.2015, aus € 322,19 seit dem 30.04.2015, aus € 136,85 seit dem 30.04.2015 nebst außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 1.973,90 zu zahlen;
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die ihr durch die Lieferung fehlerhafter Spannhülsen durch die Beklagte entstanden sind oder entstehen werden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, weder gegenüber der Klägerin noch gegenüber anderen Systemlieferanten ein Einverständnis mit Sortierarbeiten erklärt zu haben. Sie haben sich auch nicht zur Kostentragung der Maßnahmen verpflichtet. Die Sortierung sei nicht erforderlich und unverhältnismäßig gewesen; die Beklagte habe selbst Prüfungen vorgenommen und die Spannhülsen erst danach ausgeliefert. Bei Übergabe der Spannhülsen seien diese mängelfrei gewesen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet.
Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Zahlungsanspruch in Höhe € 5.988,27.
Der Anspruch folgt aus § 812 Abs.1 S.1 BGB. Die Klägerin hat unstreitig diesen Betrag an die Beklagte überwiesen, obwohl sie keine entsprechende Leistungsverpflichtung mehr hatte, weil die entsprechende Rechnung von ihr schon bezahlt worden war. Die Beklagte ist daher um diese Doppelzahlung ohne Rechtsgrund bereichert und hat sie an die Klägerin herauszugeben.
Die Klägerin hat ferner einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen auf diesen Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.06.2015, §§ 288, 291 Abs.1, 187 BGB. Ein Zinsanspruch schon ab dem 11.02.2014 - wie beantragt - war nicht zuzusprechen, weil ein Verzugseintritt zu diesem Zeitpunkt nicht ersichtlich ist. Die Klägerseite hat nicht vorgetragen, wann sie die Beklagte zur Rückzahlung der Doppelzahlung aufgefordert hat, sodass ein Verzugseintritt nicht festgestellt werden kann und lediglich Zinsen ab Rechtshängigkeit zuzusprechen waren. Die Klägerin hat zwar diverse Zahlungsaufforderungen vorgelegt (Anlagen K 9 ff im Anlagenband), aber es ist nicht ersichtlich, dass sich diese auch auf den Zahlungsanspruch aus dem Gesichtspunkt der Doppelzahlung bezogen haben. Die geschuldete Zinshöhe ergibt sich aus § 288 Abs.1 BGB. § 288 Abs.2 BGB ist nicht einschlägig, weil es sich bei dem Bereicherungsanspruch nicht um eine Entgeltforderung im Sinne von § 288 Abs.2 BGB handelt.
Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung weiterer € 137.522,35.
Ein solcher Anspruch folgt nicht aus dem Gesichtspunkt einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien dahingehend, dass die Beklagte im Verhältnis zur Klägerin sämtliche anfallenden Prüfkosten bezüglich der Spannhülsen zu tragen habe.
Die Klägerin hat einen entsprechenden Anspruch schon nicht in substantiierter Form dargetan. Obwohl die Beklagte ausdrücklich vorgetragen hat, dass sie sich nie zu einer Kostentragung verpflichtet habe, fehlt jeglicher konkrete Vortrag der Klägerseite dazu, durch welche Erklärung von wem die Beklagte sich zu einer solchen verpflichtet haben soll. Der Vortrag, die Beauftragung der Sortierarbeiten sei von Anfang an im Einvernehmen mit der Beklagten erfolgt (S.6 des Schriftsatzes vom 14.09.2015, Bl.54 d.A.), ist völlig unkonkret und unklar. Keinesfalls kann daraus abgeleitet werden, dass sich die Beklagte mit einer Kostenübernahme einverstanden erklärt habe.
Auch eine konkludente Vereinbarung über eine Kostenübernahme ist von Klägerseite nicht in hinreichend konkreter Form dargetan worden. Zwar hat die Beklagte in der Vergangenheit im Ergebnis die seinerzeit angefallenen Prüfungskosten getragen, weil sie entsprechende Rechnungskürzungen hingenommen hat, doch kann hieraus kein Erklärungsgehalt für das Verhalten in der Zukunft gegenüber der Klägerin entnommen werden. Das seinerseits gezeigte Verhalten der Beklagte erfolgte nicht gegenüber der Klägerin, sondern gegenüber anderen Systemlieferanten. Aus dem damaligen Verhalten der Beklagten konnte nicht abgeleitet werden, dass diese sich damit auch zu einer Kostenübernahme in der Zukunft auch gegenüber der Klägerin verpflichten wollte. Dies folgt unzweifelhaft auch daraus, dass die Beklagte schon im März 2013 - damals gegenüber dem Systemlieferanten ... - erklärte, dass sie weitere Überprüfungskosten nicht tragen werde. Auch gegenüber der Klägerin hat die Beklagte von Anfang an klargestellt, dass sie zu einer Kostenübernahme nicht bereit ist (vgl. Anlagen B 3 und B 4, Bl.44 f d.A.), sodass die Klägerin auf eine solche auch nicht vertrauen konnte.
Eine Kostenübernahmeverpflichtung folgt auch nicht aus der von Klägerseite vorgelegten Qualitätsmanagementvereinbarung mit ... oder sonstigen vertraglichen Pflichten der Klägerin mit .... Zwar mag es sein, dass die Klägerin ihrerseits gegenüber ... zu der Sortierung und den Überprüfungen verpflichtet war, doch folgt hieraus nicht automatisch, dass auch die Beklagte der Klägerin gegenüber hierzu verpflichtet war. Hierzu hätten die Parteien entsprechende Vereinbarungen treffen müssen, was offenbar nicht erfolgte. Auch in der von Klägerseite vorgelegten Qualitätsmanagementvereinbarung (S.8) ist ausdrücklich vorgesehen, dass der Vertragspartner / Lieferant seinerseits durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen dafür Sorge zu tragen hat, dass auch der Unterlieferant entsprechende vertragliche Pflichten übernimmt. Dass sich die Beklagte gegenüber der Klägerin verpflichtet hätte, die Vorgaben aus der Qualitätsmanagementvereinbarung einzuhalten, ist von Klägerseite nicht dargetan worden. Auch in der mündlichen Verhandlung konnte die Klägerseite nicht sagen, woraus konkret diese pauschal (vgl. S.3 des Schriftsatzes vom 30.10.2015, Bl.140 d.A.)behauptete Verpflichtung der Beklagten gegenüber der Klägerin folgen soll.
Ein Zahlungsanspruch folgt schließlich auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Sachmängelgewährleistungshaftung, §§ 434, 437 Nr.3, 280 Abs.1 und 3, 281, 249 BGB.
Selbst wenn - wie von Klägerseite behauptet - die Spannhülsen bei Gefahrübergang in geringem Umfang (die Klägerin listet auf S.3 des Schriftsatzes vom 14.09.2015 13 Reklamationen für den Zeitraum vom 01.09.2013 bis 30.06.2014 auf, wobei lediglich 10 Reklamationen Spannhülsen betrafen; vgl. Bl.51 d.A.) mangelbehaftet gewesen sein sollten, steht der hier geltend gemachte Schaden in keinem kausalen Verhältnis zu der etwaigen Mangelhaftigkeit dieser Spannhülsen, sodass ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs.1 oder § 281 BGB ausscheidet. Denn die Klägerin macht hier nicht die Kosten der (nachträglichen) Schadensfeststellung für die 10 reklamierten Spannhülsen geltend, sondern Kosten von vorgeschalteten Prüfmaßnahmen für alle Spannhülsen (über 200.000 Stück), die von der Beklagten geliefert worden sind. Bei den Sortierarbeiten und der Beleuchtungsprüfung handelt es sich nicht um Maßnahmen zur Beseitigung oder Verminderung des Schadens, sondern der Abwehr künftiger Schadensfälle infolge etwaiger Mangelhaftigkeit. Damit fehlt es an dem erforderlichen Bezug dieser Maßnahmen zu dem Vorfall, für den die Beklagte eventuell einzustehen hat (Lieferung von 10 mangelbehafteten Spannhülsen). Dass die Klägerin durch die Lieferung fehlerhafter Spannhülsen durch die Beklagte in der Vergangenheit an andere Systemlieferanten und durch entsprechende Forderungen von ... zu den Prüfmaßnahmen veranlasst worden sein mag, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Hieraus ergibt sich lediglich die Motivation der Klägerin für die Maßnahmen, die aber an deren Zweckbestimmung nichts ändern. Die Beleuchtungsprüfung und die Sortiermaßnahmen dienten der Vorbeugung, also der Verhinderung von Schäden durch die Verbauung fehlerhafter Spannhülsen. Solche Kosten für Überwachungs-, Vorbeuge-, und Vorsorgemaßnahmen sind jedoch nur ausnahmsweise ein ersatzfähiger Schaden im Sinne von § 249 BGB (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 74.Aufl., § 249 Rz 62 f). Für Schadensvorsorgemaßnahmen gilt, dass der Schädiger durch diese nicht entlastet werden soll, sodass er Vorsorgeaufwendungen bis zur Höhe des Schadens zu ersetzen hat, der ohne die Vorsorgemaßnahmen entstanden wäre. Dazu hat die Klägerin nichts vorgetragen. Im Übrigen handelt es sich hier bei den Prüfkosten auch nicht um Vorsorgeaufwendungen, sondern um Vorbeugeaufwendungen, also Aufwendungen zur Verhinderung von Schäden, die nicht ersatzfähig sind. Angesichts des geringen Umfangs der nach Behauptung der Klägerin mangelhaften Spannhülsen im Verhältnis zu der Gesamtlieferung kann auch nicht von einem generell schwerwiegenden Mangelverdacht ausgegangen werden, der es gerechtfertigt erschienen ließe, alle Spannhülsen wie mangelhafte Sachen zu behandeln. Im Hinblick auf die geringe Fehlerquote bestehen auch Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der angefallenen Prüfkosten. Dies kann aber dahinstehen, da es sich bei den von Klägerseite geltend gemachten Kosten als Kosten zur Vorbeugung gegen künftige Schäden aus den ausgeführten Gründen nicht um ersatzfähige Schäden nach § 249 BGB handelt.
Ferner war der Feststellungsantrag abzuweisen, weil die Beklagte aus den schon ausgeführten Gründen der Klägerin nicht die Kosten für künftige Beleuchtungsprüfungen zu ersetzen hat, was die Klägerin als zu erwartenden künftigen Schaden geltend gemacht hat.
Die Klägerin hat als im Wesentlichen unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 92 Abs.2 Nr.1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.