Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main
Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 06.01.2016 – 2-13 T 152/15
ECLI:DE:LGFFM:2016:0106.2.13T152.15.0A
Verfahrensgang
vorgehend AG Langen (Hessen), 52 C 46/15 (15)
Tenor
Die Beschwerde des Klägervertreters gegen die Streitwertfestsetzung des Amtsgerichtes wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin hat Klage gegen den Verwalter erhoben, mit welcher dieser u.a. verpflichtet werden sollte, eine Eigentümerversammlung zur Frage der Sanierung der Terrassen/Balkone einzuberufen. Die Klägerin war der Ansicht, dass für die Sanierungsmaßnahmen Kosten in einer Größenordnung von 22.778,39 € anfielen.
Das Amtsgericht hat - soweit noch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens - den Streitwert für das Einberufungsverlangen auf 5.694,60 € festgesetzt und sich insoweit darauf gestützt, dass für die Einberufung einer Eigentümerversammlung ein Abschlag von 50 % auf den Streitwert einer Beschlussanfechtungsklage angemessen sei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägervertreters.
II.
Die Beschwerde ist nach §§ 68 GKG, 32 Abs. 2 RVG statthaft und zulässig, auch der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 €.
Die Streitwertbeschwerde ist allerdings unbegründet. Die Kammer teilt die Beurteilung durch das Amtsgericht.
Gem. § 49 a GKG ist der Streitwert auf 50 % des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung festzusetzen. Geht es - wie im vorliegenden Fall - um die Frage der Einberufung einer Eigentümerversammlung kann als Gesamtinteresse allerdings nicht der Wert des mit dem Einberufungsverlangen begehrten Beschlusses angesetzt werden, sondern hiervon lediglich ein Bruchteil. Zwar wird teilweise die Ansicht vertreten, dass in einem solchen Falle der hälftige Wert des Tagesordnungspunktes, über den entschieden werden soll, anzusetzen sei (vgl. etwa Riecke/Schmied/Abramenko Anhang zu § 50 WEG Rn 5), dem folgt die Kammer allerdings nicht.
Denn Streitgegenstand des Einberufungsverlangens ist lediglich die Frage, ob eine Eigentümerversammlung mit einem entsprechenden Tagesordnungspunkt einzuberufen ist, der begehrte Beschluss selbst ist hingegen nicht streitgegenständlich.
Demzufolge gelangt die Klägerin im Obsiegensfalle in diesem Verfahren auch (noch) nicht zu der letztlich begehrten Beschlussfassung sondern lediglich zu der Möglichkeit, auf einer Eigentümerversammlung die übrigen Wohnungseigentümer von der Notwendigkeit einer entsprechenden Beschlussfassung zu überzeugen. Im Unterliegensfalle konnte sich die Klägerin mit ihrem Begehren auf Einberufung einer Eigentümerversammlung zwar nicht durchsetzen, allerdings wäre auch hiermit ein materieller Rechtsverlust im Hinblick auf den begehrten Beschluss nicht verbunden, denn es stünde ihr frei, für die nächste Eigentümerversammlung einen entsprechenden Beschlussantrag vorzubereiten. Bereits dieses steht der Ansicht entgegen, eine entsprechende Klage mit dem gleichen Interesse wie eine Anfechtungsklage zu bewerten.
Zwar darf bei der Streitwertbemessung das Interesse der Klägerin an der letztlich begehrten Beschlussfassung nicht völlig außer Acht gelassen werden, so dass es nach Ansicht der Kammer nicht in Betracht kommt, lediglich die Kosten der Durchführung einer Eigentümerversammlung bei der Streitwertbemessung heranzuziehen, gleichwohl ist der Berücksichtigung der Interessen der Klägerin Genüge getan, wenn - wie es das Amtsgericht getan hat - insoweit die Hälfte des Betrages angesetzt wird, welcher im Falle einer Anfechtungsklage als Streitwert anzusetzen wäre.
Soweit sich die Gegenansicht auf die Entscheidung des BayObLG vom 11. September 1997 (NZM 1998, 119) beruft, ergibt sich aus dieser nach Ansicht der Kammer nichts anderes. Denn das Gericht hat in dem dortigen Falle gerade nicht wie in § 48 Abs. 3 WEG a. F. vorgesehen, den Geschäftswert nach dem Gesamtinteresse der Parteien an der Beschlussfassung festgesetzt, sondern hiervon im Hinblick darauf, dass streitgegenständlich lediglich die Einberufung einer Eigentümerversammlung ist, einen Abschlag von 50 % vorgenommen, dies entspricht auch der Ansicht der Kammer.
Nach alledem war die Beschwerde - soweit bei der Kammer angefallen - zurückzuweisen.