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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 03.02.2016 – 2-10 O 158/15
ECLI:DE:LGFFM:2016:0203.2.10O158.15.00
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 61.355,03 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 17.01.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten als Kommanditisten aus einem Kredit in Anspruch.
Ausweislich seiner Beitrittserklärung beteiligte sich der Beklagte unter dem 16.12.1996 mit einem Betrag von 200.000,00 DM (= 102.258,38 €) zzgl. 10.000,00 DM Agio an der ... (fortan: "Fondsgesellschaft"). Die Erklärung nimmt Bezug auf den Fondsprospekt, der den Gesellschaftsvertrag auf S. 34 ff. des Prospektes abdruckt. Mit der Beitrittserklärung hat der Beklagte den im Emissionsprospekt abgedruckten Gesellschaftsvertrag als verbindlich anerkannt. In § 4 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages (S. 34 des Prospektes) heißt es:
"Die in das Handelsregister einzutragende Einlage, in deren Höhe jeder Kommanditist den Gläubigern der Gesellschaft unmittelbar haftet (= Haftsumme), beträgt 160 % des im Verhältnis der Gesellschafter untereinander zu leistenden Kapitalanlage (= Pflichteinlage)".
In § 9 Nr. 2 und 3 des Gesellschaftsvertrages (S. 36 des Prospektes) heißt es:
"Die Haftsumme eines jeden Kommanditisten beträgt 160 % seiner Pflichteinlage. Die Kommanditisten übernehmen darüber hinaus keine irgendwelche Zahlungsverpflichtungen, Haftungen oder Nachschussverpflichtungen, die über die Verpflichtung zur Leistung des in diesem Vertrag oder in der Beitrittserklärung vereinbarten Kapitalanteils zuzüglich Agio sowie zur Übernahme der erhöhten Haftung hinausgehen. […]
Der vertragliche Abschluss einer Nachschusspflicht lässt die gesetzliche Regelung über die Haftung der Kommanditisten gegenüber Gesellschaftsgläubigern gemäß § 171 ff. HGB unberührt."
Wegen der weiteren Einzelheiten der Beitrittserklärung und des Fondsprospekts wird auf die Anlagen K 1 und K 2 verwiesen. Entsprechend dieser Konzeption ist der Kläger im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main bei der Fondsgesellschaft als Kommanditist mit einer "Einlage" in Höhe von 163.613,41 € eingetragen (= Haftsumme). Die von ihm laut Beitrittserklärung geschuldete Beteiligung in Höhe von 102.258,38 € zahlte der Kläger ordnungsgemäß an die Fondsgesellschaft (= Pflichteinlage).
Die Klägerin ist Mehrheitsgesellschafterin der Emittentin und Prospektherausgeberin, der ..., und war Treuhandkommanditistin der Fondsgesellschaft. Darüber hinaus gewährte die Klägerin der Fondsgesellschaft mit Kreditvertrag vom 10./16.12.1996 ein Darlehen über einen Betrag von 48.900.000,00 DM (= 25.002.172,99 €), wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage K 4 Bezug genommen wird. Die Fondsgesellschaft befindet sich mittlerweile in Liquidation. Nach Verkauf der Fondsimmobilie zu einem Betrag von 10.850.000,00 € erfolgte eine Teilrückführung der Darlehensschuld an die Klägerin. Nachdem keine weiteren Zahlungen erfolgten, kündigte die Klägerin gegenüber der Fondsgesellschaft mit Schreiben vom 11.11.2014 den Darlehensvertrag außerordentlich und stellte die Zahlung eines Teilbetrags von 2.856.076,36 € fällig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Kündigungsschreibens wird auf die Anlage K 11 verwiesen.
Mit Anwaltsschreiben vom 18.11.2014 nahm die Klägerin den Beklagten auf Zahlung der Differenz zwischen der eingetragenen Haftsumme und der vom Beklagten eingezahlten Pflichteinlage in Anspruch. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 12 Bezug genommen. Nach anwaltlicher Korrespondenz zwischen den Parteien verlängerte die Klägerin mit Schreiben vom 09.01.2015 (Anlage K 16) die dem Beklagten gesetzte Zahlungsfrist abschließend bis zum 16.01.2015.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 61.355,03 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 17.01.2015 zu bezahlen;
den Beklagten weiter zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.954,46 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und ist der Auffassung, die Forderung der Klägerin sei verwirkt, ihre Geltendmachung treuwidrig. Die Klägerin habe sich mit ihren Ansprüchen zunächst an die Fondsgesellschaft zu wenden. Außerdem müsse sich die Klägerin als Gründungsgesellschafterin Mängel des Fondsprospekts vorhalten lassen.
Die Klägerin erhebt die Einrede der Verjährung im Hinblick auf etwaige Ansprüche des Beklagten aus Prospekthaftung.Wegen des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze samt Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und im Wesentlichen begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten als Kommanditisten der Fondsgesellschaft einen Anspruch auf Zahlung von 61.355,03 € aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB in Verbindung mit § 171 Abs. 1 HGB.
Der Beklagte haftete der Klägerin als eingetragener Kommanditist der Fondsgesellschaft, welche der Klägerin nach § 488 Abs. 1 S. 2 BGB die Rückzahlung des Darlehens schuldet, unmittelbar aus § 171 Abs. 1 HGB. Die im Handelsregister eingetragene Haftsumme des Beklagten (172 Abs. 1 HGB) beträgt in Übereinstimmung mit der 160 % - Regelung im Gesellschaftsvertrag 163.613,41 €. Unstreitig zahlte der Beklagte an die Fondsgesellschaft bisher nur die sog. Pflichteinlage in Höhe von 102.258,38 €, so dass eine Differenz von 61.355,03 € zur Haftsumme besteht, für die der Beklagte den Gläubigern der Gesellschaft unmittelbar haftet.
Der Durchsetzung des klägerischen Anspruchs steht keine Einrede der Verjährung gemäß § 214 Abs. 1 BGB entgegen. Nachdem die Klägerin das Darlehen an die Fondsgesellschaft mit Schreiben vom 11.11.2014 kündigte und infolgedessen der Rückzahlungsanspruch fällig wurde, läuft die Verjährungsfrist jedenfalls nicht vor dem 31.12.2017 ab (§ 195, § 199 Abs. 1 BGB). Entgegen der Auffassung des Beklagten musste sich die Klägerin nicht schon im Jahr 2009 bzw. 2011 klageweise an den Beklagten wenden. Das damals zu erkennende Risiko einer zukünftigen Nichtdeckungsfähigkeit der Mieteinnahmen und - hieran anknüpfend - einer Nachschusspflicht auf Seiten der Kommanditisten war Teil einer Prognose und kein rechtlich zwingender Grund für die Klägerin, entsprechend aktiv zu werden.
Der Beklagte kann sich ebenso wenig auf Verwirkung oder ein treuwidriges Verhalten der Klägerin berufen.
Die Klägerin ist zum einen nicht verpflichtet, sich primär an die Fondsgesellschaft zu halten. Eine Nachrangigkeit ist in § 171 Abs. 1 HGB grundsätzlich nicht vorgesehen. Die Inanspruchnahme des Beklagten stellt sich im Übrigen nicht als Verstoß gegen eine mögliche Solidaritätspflicht unter Gesellschaftern dar, weil die Klägerin dem als Anlage K 3 vorgelegten Auszug aus dem Handelsregister vom 14.10.2014 zufolge keine Gesellschafterin der Fondsgesellschaft mehr ist (siehe auch die Eintragung vom 14.11.1997). Die entgegenstehende Behauptung des Beklagten erfolgte offensichtlich "ins Blaue hinein". Als reine Dritt-Gläubigerin kann die Klägerin nicht gegen eine gesellschaftliche Treuepflicht verstoßen.
Die Klägerin sieht sich zum anderen keinen durchsetzbaren Schadensersatzansprüchen des Beklagten wegen fehlerhafter Information bei dessen Beitritt zur Gesellschaft, insbesondere wegen Prospektfehlern, ausgesetzt.
An einer Pflichtverletzung auf Seiten der Klägerin fehlt es bereits deshalb, weil die Klägerin Ende 1996 keinen eigenen Aufklärungspflichten gegenüber dem Beklagten unterlag. Zwar haben Gründungsgesellschafter die Pflicht, einem Beitrittsinteressenten für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild des Beteiligungsobjekts zu vermitteln und ihn über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären (vgl. BGH, WM 2012, 1298 m.w.N. in Fn. 12). Die Klägerin war jedoch Treuhandkommanditistin und gerade keine Gründungsgesellschafterin. Dies geht aus dem von der Klägerin vorgelegten Auszug aus dem Handelsregister klar hervor (siehe Eintragungen vom 11.05.1995 und 18.12.1996). Die entgegenstehende Behauptung des Beklagten erfolgte offensichtlich "ins Blaue hinein".
Unabhängig davon wären mögliche Schadensersatzansprüche des Beklagten gegen die Klägerin aus Prospekthaftung im weiteren Sinne nach § 280 Abs. 1 BGB sowieso verjährt, denn die Klägerin hat diesbezüglich die Einrede der Verjährung erhoben. Solche Ansprüche verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist gemäß § 199 BGB und unterliegen der absoluten Verjährungsfrist des § 199 Abs. 3 S. 1 BGB in Verbindung mit Art. 229 § 6 EBGBG. Demnach ist hier die Verjährung mit Ablauf des 31.12.2011 eingetreten.Als Nebenforderung kann die Klägerin vom Beklagten die Zahlung von Verzugszinsen aus dem zugesprochenen Betrag seit dem 17.01.2015 verlangen (§ 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1 S. 1 BGB). Der Verzug des Beklagten ist infolge der Fristsetzung durch die Klägerin in ihrem Schreiben vom 09.01.2015 (Anlage K 16) mit dem Ablauf des dort genannten Tags eingetreten.Darüber hinaus erweist sich die Klage als unbegründet.Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf die Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.954,46 € nebst Zinsen als weitergehendem Verzugsschaden im Sinn des § 288 Abs. 4 BGB besteht nicht.
Eine Verzugsbedingtheit der entstandenen Rechtsanwaltskosten ist nicht zu erkennen: Bereits das erste Forderungsschreiben der Klägerin vom 18.11.2014 (Anlage K 12) ist durch die vorgerichtlich tätigen Rechtsanwälte aufgesetzt. Deren Tätigkeit ist damit nicht verzugsbedingt, sondern verzugsunabhängig erfolgt, die Rechtsanwaltskosten stellen keinen Verzugsschaden dar. Die Erstattung von Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung kann der Gläubiger grundsätzlich nur während des Verzugs des Schuldners verlangen. Ein Ausnahmetatbestand, nachdem die Rechtsanwaltskosten auch ohne Verzug zu dem zu ersetzenden Schaden zählen würden, ist bei dem hier verfolgten gesetzlichen Haftungsanspruch, der kein vertraglicher Schadensersatzanspruch ist (vgl. etwa OLG Naumburg, NZG 2000, 1218), nicht gegeben.
Soweit die Anträge der Klägerin über die oben zugesprochenen Forderungen hinausgingen, war die Klage abzuweisen.
Für eine Wiedereröffnung der Verhandlung nach § 156 ZPO bestand kein Anlass, weil der nachgelassene Schriftsatz des Klägervertreters vom 05.02.2016, bei Gericht am selben Tag eingegangen, keinen entscheidungserheblichen Tatsachenvortrag mehr enthielt. Dem Beklagten war deshalb kein erneutes rechtliches Gehör zu gewähren.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Als nahezu vollständig unterliegende Partei hat der Beklagte die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Zuvielforderung der Klägerin hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten hat gemäß § 43 Abs. 1 GKG keine gesonderten Kosten verursacht und war geringfügig.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.