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Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 22.04.2016 – 5/19a StVK 2/16

ECLI:DE:LGFFM:2016:0422.5.19A.STVK2.16.00

Tenor

Die Verfügung der Antragsgegnerin vom 11.11.2015, mit der der Antragsteller vom offenen Vollzug abgelöst und seine Rückverlegung in die JVA Weiterstadt angeordnet wurde, wird aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, über die Frage der Verlegung des Antragstellers unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Kammer erneut zu entscheiden.

Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 3.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragssteller befindet sich seit dem 20.06.2001 in Haft und verbüßt seit dem 28.06.2002 eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes. 15 Jahre der lebenslangen Freiheitsstrafe werden unter Anrechnung der Untersuchungshaft am 19.06.2016 verbüßt sein.

Hintergrund der Verurteilung ist, dass der Antragsteller die Lebensgefährtin eines Freundes auf dessen Bestreben hin mit einer Vielzahl von Messerstichen getötet hatte.Im Vollzugsverlauf wurden mehrere Sachverständigengutachten über den Verurteilten eingeholt. Zuletzt hatte der Sachverständige ........ im November 2011 den Einstieg in vollzugsöffnende Maßnahmen befürwortet, aber auch festgestellt, dass es sich beim Antragsteller um einen Inhaftierten handele, der viel brauche, um die Haft bewältigen zu können. Sollte es nicht so laufen, wie er es sich vorstelle, reagiere er mit querulatorischen Attitüten, rigidem Denken, affektgeladenen Misstrauen, Beeinflussbarkeit und ggf. mit Somatisierungstendenzen, was auch den Erfahrungen in seiner Jugend geschuldet sei.

Der Antragssteller hatte eine problembelastete Kindheit, was insbesondere auf das schwierige Verhältnis zu seinem Vater zurückzuführen ist.Anfang Februar 2015 wurde der Antragsteller von der JVA Schwalmstadt in den offenen Vollzug der JVA Frankfurt am Main IV verlegt.

Dort begann er eine Umschulung zum Sport- und Fitnesskaufmann. Zur Stabilisierung seiner Persönlichkeit führte er seit Ende Oktober 2015 Gespräche mit der Psychiaterin Frau .............

Das Vollzugsverhalten war während des Aufenthalts in der JVA Frankfurt am Main IV bis auf querulatorische Neigungen beanstandungsfrei.Am 11.11.2015 erlangte der zuständige Vollzugsabteilungsleiter Kenntnis davon, dass der Vater des Antragstellers gegen ihn Strafanzeige wegen übler Nachrede und Verleumdung gestellt hatte.

Die Antragsgegnerin widerrief daraufhin mit der angefochtenen Verfügung vom 11.11.2015 die Eignung des Antragstellers für vollzugsöffnende Maßnahmen und ordnete aufgrund der hierdurch entfallenen Zuständigkeit der JVA Frankfurt am Main IV für die weitere Vollstreckung die Rückverlegung des Antragstellers in die JVA Schwalmstadt an.

Die Maßnahme wird nicht mit einem aktuell gezeigten Verhalten des Antragstellers begründet, sondern mit dessen Persönlichkeitsstruktur und dem aufgrund dessen nicht abschätzbaren Verhaltens nach Erstattung der Strafanzeige durch seinen Vater.

Wegen der Einzelheiten der Verfügung wird auf Bl.5-8 der Akten Bezug genommen.Breits am 12.11.2015 wurde der Antragsteller wieder in die JVA Schwalmstadt zurückverlegt. Die Ablösungsverfügung wurde ihm in schriftlicher Form erst am 06.01.2016 bekanntgemacht.

Der Antragsteller stellte am 19.01.2016 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die "Zwangsverlegung".

Zuletzt hat er konkret beantragt,

den "Widerruf vollzugsöffnender Maßnahmen gem. § 14 Abs. 3 Nr. 1 HStVollzG und (Rück)Verlegung in die Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt" in der Gestalt des Bescheides vom 11.11.2015 (sowie möglicher weiterer Bescheide vom 09.11.2015 und/oder 12.11.2015) aufzuheben,

hilfsweise

festzustellen, dass der "Widerruf vollzugsöffnender Maßnahmen gem. § 14 Abs. 3 Nr. 1 HStVollzG und (Rück)Verlegung in die Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt" in der Gestalt des Bescheids vom 11.11.2015 (sowie möglicher weiterer Bescheide vom 09.11.2015 und/oder 12.11.2015) rechtswidrig waren,

Dem Antragsteller unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. ...............Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen.

Der Antragsteller macht geltend, die Verfügung sei ermessensfehlerhaft. Insbesondere hätte die Antragsgegnerin zunächst weitere Sachaufklärung betreiben müssen und als milderes Mittel wäre eine vorübergehende Sperrung des Antragstellers für Ausgänge in Betracht gekommen. Anderenfalls hätte der Vater als Dritter es in der Hand, dem Antragsteller alleine durch sein Verhalten vollstreckungsrechtliche Nachteile zuzufügen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze mit Anlagen vom 19.01.2016 (Bl.37 -37 der BA 5/19a StVK 14/15) und vom 21.03.2016 (Bl.18-32 der Akten) Bezug genommen.

Die Antragsgegnerin hat beantrag, den Antrag zurückzuweisen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Stellungnahmen vom 09.02.2016 (Bl.4-10 d.A.) und 14.04.2016 (Bl.65 f d.A.) Bezug genommen.

II.

1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere wurde er fristgerecht gestellt.

Die 2-Wochen Frist des § 112 I StVollZG beginnt erst mit der schriftlichen Bekanntgabe der Maßnahme, die hier am 06.01.2016 erfolgte, und war damit mit dem Eingang des Antrags auf gerichtliche Entscheidung am 19.01.2016 gewahrt. Der Antrag erfüllt auch inhaltlich die für das Wahren der First erforderlichen Mindestvoraussetzungen. Zwar wurde noch kein konkreter Antrag gestellt, es ist jedoch ersichtlich, dass sich der Antragsteller gegen den Widerruf der Vollzugsöffnenden Maßnahmen und seine (Rück)verlegung in die JVA Schwalmstadt wenden wollte.

2. Der Antrag ist als Anfechtungsantrag gemäß §115 II StVollZG zulässig. Erledigung ist durch den Vollzug der Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug der JVA Schwalmstadt nicht eingetreten, da die Maßnahme in der Persönlichkeitsstruktur des Antragstellers begründet war. Nur wenn eine Maßnahme ausschließlich mit den besonderen Verhältnissen der JVA zu tun hat, in der sich der Gefangene befand, wird sie durch die Verlegung in eine andere JVA gegenstandslos. Gründet dagegen die angefochtene Maßnahme ganz oder teilweise in der Person des Gefangenen, so wirkt sie auch nach einer Verlegung fort, und es tritt keine Erledigung ein (OLG Frankfurt a.M., NStZ 89, 392).

Eine Entscheidung der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Marburg, die zu einer Erledigung führen könnte, falls die Entlassung des Antragsstellers rechtskräftig beschlossen wäre, ist bisher nicht ergangen.3. In der Sache ist der Antrag begründet.

Die Unterbringung im offenen Vollzug stellt eine vollzugsöffnende Maßnahme im Sinne des § 13 HStVollzG dar.Nach § 13 I HStVollzG sind Gefangene grundsätzlich im geschlossenen Vollzug unterzubringen. Ihnen können allerdings nach Maßgabe von § 13 III - VI HStVollzG vollzugsöffnende Maßnahmen gewährt werden.Dabei ist zu sehen, dass es sich hierbei um eine Ermessensentscheidung der Vollzugsbehörde handelt und selbst dann, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, dem Gefangenen kein Anspruch auf Unterbringung im offenen Vollzug zusteht. Allerdings hat er ein Recht auf fehlerfreien Ermessensgebrauch. Entsprechend ist die gerichtliche Nachprüfbarkeit gemäß § 83 Nr.3 HStVollzG i.v.m. § 115 Abs.5 StVollzG darauf beschränkt zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Hierbei ist es dem Gericht versagt, seine Einschätzung an Stelle der der Vollzugsbehörde zu setzen.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit durch das Gericht ist bei der Ausübung von Ermessen der Zeitpunkt der letzen Behördenentscheidung (Arloth/Lückemann, StVollzG, § 115, Rz.5).Später eingetretene Umstände (wie hier die Einstellung des Ermittlungsverfahrens), können nur im Rahmen eines neuen Antrages auf Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen geltend gemacht werden.Auf der Grundlage dieses Prüfungsmaßstabes liegen hier Ermessensfehler vor, die eine Neubescheidung erfordern.

Die angefochtene Verfügung leidet zum einen an einem Aufklärungsdefizit. Die Ablösungsverfügung wurde erlassen, ohne zuvor Rücksprache mit der Psychiaterin ........ zu halten, die den Antragsteller psychotherapeutisch behandelte. Eine aktuelle Einschätzung von Frau ........ einzuholen wäre insbesondere deshalb angezeigt gewesen, weil das letzte Gutachten, auf das in der Ablösungsverfügung Bezug genommen wird, bereits mehr als 4 Jahre alt war.

Bei Ausübung ihres Ermessens hat die Anstalt zudem den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. OLG Celle, BeckRS 2009, 04821). Dem wurde vorliegend nicht ausreichend Rechnung getragen. Insbesondere in Hinblick auf die gravierenden Folgen, die die Ablösung vom offenen Vollzug für den Antragsteller bezüglich der Fortsetzung seiner Ausbildung und der Möglichkeit einer Entlassung nach Verbüßung von 15 Jahren hat,wäre als milderes Mittel in Erwägung zu ziehen gewesen, den Antragsteller zunächst nur für Ausgänge zu sperren, um eine umfassende Abklärung zu ermöglichen.

Dies gilt umso mehr, als die Ablösung nicht mit einem aktuellen Fehlverhalten begründet wurde. Bei dem Vorgehen der Antragsgegnerin hätte es der Vater des Antragstellers in der Hand, diesem eine Bewährung im offenen Vollzug unmöglich zu machen. Auch mit diesem Gesichtspunkt hätte sich der Antragsgegner im Rahmen seiner Entscheidung auseinandersetzten müssen.

Die Fehlerhaftigkeit der Ablösung aus dem offenen Vollzug führt auch zur Fehlerhaftigkeit der als deren zwingende Folge angeordneten Rückverlegung in die JVA Schwalmstadt.

Eine Ermessensreduzierung auf "auf Null", die dazu führen würde, dass der Antragsteller zwingend im offenen Vollzug zu verbleiben hat, liegt dagegen nicht vor. Es ist denkbar, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der neuen Ermessensabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände gleichwohl ermessensfehlerfrei die Rückverlegung des Antragstellers in den geschlossenen Vollzug und damit in die JVA Schwalmstadt anordnen kann.III.Die Gewährung von Prozesskostenhilfe war gemäß § 83 Nr.3 HStVollzG i. V. m. § 120 II StVollzG und §§ 114, 117 ZPO abzulehnen, weil der Antragsteller seine Bedürftigkeit nicht hinreichend dargelegt hat. Der hierfür erforderliche Vordruck nach § 117 III ZPO war dem Antrag nicht beigefügt.

IV.Die Kostenentscheidung beruht auf § 83 Nr.3 HStVollzG i.v.m. §§ 121 IV StVollzG, 467 I StPO.V.

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 65 GKG.