Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main
Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 10.06.2016 – 2-07 O 364/15
ECLI:DE:LGFFM:2016:0610.2.07O364.15.00
Tenor
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die klagende Bank macht gegen die Beklagte Rückgriffsansprüche aus verbundenen Geschäften geltend.
Die Klägerin schloss mit vier Ehepaaren (den Eheleuten …., …., …und ….) jeweils Darlehensverträge, welche je zur Finanzierung einer Einmalzahlungen der Darlehensnehmer an die Beklagte zu einem mit dieser parallel abgeschlossenen Kapitallebensversicherungsvertrag bei der Beklagten dienten. Sämtliche Darlehensnehmer erklärten später den Widerruf ihrer auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen.
In der Folge nahmen die Darlehensnehmer die Klägerin in Anspruch. Ein Gerichtsverfahren der Eheleute ….. wurde durch einen Vergleich vor dem Landgericht in Stuttgart beendet (Anlage K19), die übrigen drei streitgegenständlichen Vertragsverhältnisse wurden durch außergerichtliche Vergleiche beendet (Anlagen K20a, K20c, K20d).
Die Klägerin ist der Auffassung, das Landgericht in Frankfurt am Main sei international zuständig.
Die Klägerin hat die Klage, welche ursprünglich Ansprüche aus weiteren Darlehensverhältnissen zum Gegenstand hatte, beim Landgericht in Stuttgart eingereicht. Dieses hat mit Beschluss vom 15.6.2015 (Bl. 298 d. A.) den Rechtsstreit bezüglich der hier gegenständlichen Darlehensverträge abgetrennt und an das „international und örtlich“ zuständige Landgericht in Frankfurt am Main verwiesen.
Die Klägerin beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 244.240,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit der zum Aktenzeichen 6 O 141/14 beim LG Stuttgart eingereichten Klage zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beantragt hilfswiderklagend:
Hilfsweise, falls das Gericht seine internationale Zuständigkeit bejaht und Ausgleichsansprüche zwischen den Parteien aufgrund wirksamen Widerrufs verbundener Verträge annimmt, die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 185.955,56 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von EUR 91.641,90 seit dem 12. Dezember 2014 sowie aus einem Betrag in Höhe von EUR 94.313,55 seit dem 20. April 2015 zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
die Hilfswiderklage abzuweisen.
Die Beklagte rügt die fehlende internationale Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main.
Sie bestreitet das Vorliegen wirksamer Widerrufserklärungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig.
Das Landgericht in Frankfurt am Main ist für die Klage gegen die in London ansässige Beklagte international nicht zuständig.
Dem steht nicht der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Stuttgart entgegen, da dieser jedenfalls hinsichtlich der Frage der internationalen Zuständigkeit keine Bindungswirkung gemäß § 281 ZPO entfaltet (vgl. BGH NJW 1965, 1665; Foerste in Musielak/Voit, Kommentar zur ZPO, 13. Aufl., Rn. 15 m. w. N.).
Die internationale Zuständigkeit folgt insbesondere nicht aus Art. 5 Nr.1 a) der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: EuGVVO).
Nach dieser Vorschrift käme eine Zuständigkeit des angerufenen Gerichts in Betracht, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (im Folgenden: EuGH) ist die Wendung „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ unter Heranziehung der Systematik und der Zielsetzungen der EuGVVO autonom auszulegen. Auf die rechtliche Qualifizierung des eingeklagten Anspruchs kommt es daher für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit nach der EuGVVO nicht an.
Wesensmerkmal einer vertraglichen Verbindlichkeit ist nach der Rechtsprechung des EuGH eine von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene Verpflichtung (vgl. EuGH, Urteil vom 14. März 2013 – C-419/11 – m. w. N.).
Nach Auffassung des Gerichts fehlt es an dieser Voraussetzung.
In dem von der Beklagten (u. a.) zu diesem Gesichtspunkt vorgelegten Gutachten des …., Direktor des ….., ….., vom 27.4.2015 (Anlage B3) führt hierzu u.a. aus:
„54. Die Untersuchung der Judikatur des EuGH zum Begriff des Vertrages iSd Art. 5 Nr. 1 EuGVVO hat ergeben, dass es maßgeblich darauf ankommt, dass die Parteien freiwillig eine Vereinbarung getroffen haben (...). Die Vereinbarung kann in Rechtsnachfolge auch Dritte binden, jedoch muss die Rechtsnachfolge ebenfalls auf einer freiwilligen Bindung des Dritten beruhen (...). Mithin muss zwischen den Parteien des Rechtsstreits eine unmittelbare, vertragliche Beziehung bestehen, die beide jeweils im Hinblick auf den anderen Vertragspartner, freiwillig eingegangen sind (...).
55. Die vorliegend geltend gemachten Auskehrungsansprüche der …… gegen die beklagte Versicherung beruhen jedoch nicht auf einer zwischen den Streitparteien eingegangenen, freiwilligen Verpflichtung: die Parteien haben unstreitig nicht unmittelbar miteinander kontrahiert.
56. Vielmehr sind die behaupteten Ansprüche Folge der Rückabwicklung der Darlehensverträge der Klägerin mit den jeweiligen Versicherungsnehmern, wobei die Verwertung der jeweiligen Versicherungen die jeweils ausgezahlte Darlehensvaluta nur teilweise gedeckt hat. Der eingeklagte Auskehrungsanspruch gegenüber der Beklagten beruht nicht auf einer freiwilligen Verpflichtung. Welche die Beklagte gegenüber der Klägerin eingegangen ist, sondern sie ist Folge der gesetzlichen Schutzvorschrift des § 358 Abs. 4 BGB. Folglich beruht der streitgegenständliche Anspruch nicht auf einem „Vertrag“ im Sinne der Art. 5 Nr.1 EuGVVO. Denn nach der Rechtsprechung des EuGH reicht es nicht aus, dass gesetzlichen Haftungs- oder Regeressansprüche in unmittelbaren oder gar mittelbaren Zusammenhang mit einem Vertrag stehen (...).
57. Dieses Ergebnis wird durch das auf den streitgegenständlichen Anspruch anzuwendende deutsche Zivilrecht bestätigt. Es qualifiziert die Ansprüche bereicherungsrechtlich, nicht einmal als Leistungskondiktion (...). Folglich liegt ein gesetzliches Schuldverhältnis vor, das nicht unter den autonomen Vertragsbegriff des Art. 5 Nr. 1 EuGVVO fällt (...).
58. Selbst wenn man eine analoge Anwendung des § 358 Abs. 4 S. 3 BGB bejahen würde (...), wäre das hieraus resultierende Rückabwicklungsverhältnis aus der Sicht des europäischen Rechts keine freiwillig eingegangene Verpflichtung, sondern ein auf gesetzlicher Anordnung beruhender Auskehrungsanspruch, der nur mittelbar im Zusammenhang mit dem Verbraucherdarlehen steht. Auch unter dieser Prämisse ist die Anwendung von Art. 5 Nr. 1 EuGVVO ausgeschlossen.“
Das Gericht schließt sich diesen überzeugenden wie auch den übrigen Ausführungen des zitierten Gutachtens ebenso an, wie den weiteren Darlegungen von …..in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 26.1.2016 (Anlage B5) und macht sich diese, nach eigener Prüfung, zueigen.
……