Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main

Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 13.06.2016 – 5/2 KLs 6/12

ECLI:DE:LGFFM:2016:0613.5.2KLS6.12.00

Tenor

Der Angeklagte B. wird wegen Steuerhinterziehung zu einer

Freiheitsstrafe von 3 Jahren

verurteilt.

Der Angeklagte A. wird wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer

Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Der Angeklagte C. wird wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer

Freiheitsstrafe von 2 Jahren

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Der Angeklagte D. wird wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer

Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Der Angeklagte E. wird wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer

Freiheitsstrafe von 1 Jahr

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Der Angeklagte F. ist der Beihilfe zur Steuerhinterziehung schuldig . Er wird deshalb verwarnt . Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je € 100,-- bleibt vorbehalten.

Der Angeklagte W. wird wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer

Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

(nur hinsichtlich der Angeklagten F. und E. abgekürzt nach § 267 Abs. 4 StPO)

I.

Der heute 55 Jahre alte Angeklagte B. wurde am xxx.1961 in xxx geboren.

Nach dem Erwerb der mittleren Reife begann B. 1978 eine Ausbildung zum Bankkaufmann in der Filiale der X Bank in Bremen, die er 1980 erfolgreich abschloss. Anschließend war er einige Jahre zunächst in der Auslandsabteilung und dann im Devisenhandel der Filiale der X Bank in xxx tätig, wobei er vornehmlich Firmenkunden, vornehmlich im Bremer Freihafen ansässige Im- und Exporteure von Rohstoffen, betreute und so den sogenannten Commodity Handel "von der Pike auf" erlernte. In dieser Zeit war B. von der X Bank für mehrere Monate zu einer anderen Bank in xxx entsendet worden, wo er auch seine aus Großbritannien stammende Ehefrau kennenlernte.

1995 übernahm B. auf Wunsch der Bank zunächst die Leitung des Devisenauftragshandels in der Filiale xxx, bevor ihm 2001 die gleiche Aufgabe für Filiale xxx übertragen wurde. Ende 2002 wechselte B. dann in die Zentrale der X Bank nach xxx, wo er in der Folge im Bereich "Capital Market Sales" (CMS) mit der Neuausrichtung und Leitung der Abteilung Region Mitte befasst und wo es im weiteren Verlauf auch zur Begehung seiner hier abgeurteilten Taten kam.

Nach der am 28.04.2010 im Zuge der Ermittlungen in der vorliegenden Strafsache erfolgten Durchsuchung unter anderem der X Bank AG in xxx übernahm B. im Herbst 2010 die Leitung des Produkt-Managements für den Bereich CMS, bis er 2011 von der X Bank zum Chief Operating Officer dieses Vertriebsbereichs ernannt wurde. Diese Tätigkeit behielt er bei, bis er im Zuge des vorliegenden Ermittlungsverfahrens von der X Bank AG von der weiteren Arbeitsleistung im September 2012 freigestellt wurde. Mit Wirkung zum 31.12.2015 endete sein Arbeitsverhältnis mit der X Bank nach rund 37 Dienstjahren im Zuge eines Aufhebungsvertrages. Die Freistellung und das Ausscheiden aus der Bank waren für B. nach bis dahin intensiver Berufsausübung besonders belastend. Seitdem ist er arbeitslos, hat noch keine neue berufliche Perspektive entwickelt und lebt von Ersparnissen.

Im Jahr 2009 bezog B. bei der X Bank ein Gesamtgehalt von brutto € xxx,-- (Grundgehalt: € xxx,--; Dienstwagen: € xxx,--; Bonus: € xxx,--; Equity und Incentive Award: xxx,--) und im Jahr 2010 ebenfalls ein solches von brutto € xxx,-- (Grundgehalt: € xxx,--; Dienstwagen: € xxx,--; Bonus: € xxx,--; Equity und Incentive Award: xxx,--). Während der Zeit seiner Freistellung erhielt B. bezogen auf das Jahr nur noch das Grundgehalt von brutto € xxx,--. Im Zuge des Aufhebungsvertrages erhielt B. von der X Bank eine Abfindung von € xxx,--.

B. ist seit 1987 verheiratet, aus der Ehe sind 4 mittlerweile erwachsene Kinder hervorgegangen. Er lebt in xxx und ist nicht vorbestraft.

Der heute 65 Jahre alte Angeklagte A. wurde am xxxx.1950 in xxx geboren. Er ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder.

Nach der Mittleren Reife begann A. 1968 eine Lehre zum Bankkaufmann bei der X Bank in xxx. Nach der Ausbildung war A. einige Jahre in der Effektenabteilung der X Bank mit dem privaten Vermögensverwaltungs- und dem Börsengeschäft befasst. Nach der Bundeswehrzeit war A. sodann für die Bank als Händler an der Börse xxx tätig. 1974 übernahm er für ein Jahr die Leitung einer Tochtergesellschaft der X Bank auf den xxx. 1975 war A. in xxx bei der Y Bank, einer Konsortialbank der X Bank, tätig. Ab Ende 1975 war A. wieder bei der X Bank in xxx, nun im Kreditgeschäft, tätig, bevor er 1978 nach xxx wechselte, wo er den Aufbau der neuen Filiale in unterschiedlichen Positionen mit betrieb. Im Zuge der weiteren Expansion der X Bank war A. ab 1982 im Aufbau der Filiale in xxx tätig. Ende 1985 wechselte A. zurück ins Firmenkundengeschäft der Bank nach xxx und wurde Ende 1989 Leiter des Auslandsgeschäftes in der Region xxx.

Ende 1997 wechselte A. innerhalb der X Bank nach xxx, wo er mit der Neuorganisation des Transaktionsbankgeschäfts und der Einrichtung der Abteilung CMS, die im Tatzeitraum für Deutschland in 7 regionale Abteilungen unterteilt war, befasst war, dies zuletzt in der Funktion des "Global Head CMS". Ab 1999 war A. neben der Arbeit in CMS mit Zusammenschlussvorhaben der Bank befasst. Im Zuge einer ab Ende 2004 erfolgten Umorganisation der Bank hin zum Global Transaktion Banking (GTB) trat A. zudem in das neue GTB Executive Committee als höchstem Leitungsgremium des Bereichs GTB ein. Daneben betrieb er den internationalen Ausbau des Bereichs CMS. 2006 übernahm A. zudem die Leitung des deutschen GTB-Geschäfts der X Bank mit dem Titel Head of GTB sowie Aufsichtsratsmandate. Im Zuge einer weiteren Neuorganisation verließ A. 2010 den Geschäftsbereich CMS und übernahm dafür das europäische GTB-Geschäft der X Bank. Diese Vielzahl von auch internationalen Aufgaben mit im Tatzeitraum rund 1400 seinen Bereichen zugehörigen Bankmitarbeitern führte zu einer erheblichen Reisetätigkeit mit - so der Angeklagte - jährlich jeweils um 100 Flügen, sonstigen Reisen sowie rund 200 Kundenbesuchen im In- und Ausland.

Als 2011 eine weitere Umorganisation der Bank anstand, trat A. im Alter von 61 Jahren in den Vorruhestand, blieb aber zunächst noch im Aufsichtsrat der Privatkundenbank, bis er im September 2013 vollständig aus der X Bank ausschied. In den letzten Jahren vor der Verrentung bezog A. bei der Bank ein sich aus einem Grundgehalt und Bonuszahlungen zusammensetzendes jährliches Bruttoeinkommen von € xxx,--, wobei sich die Verteilung auf Grundgehalt und Bonus bei gleichbleibendem Gesamtbetrag jährlich änderte.

Heute ist A. Rentner und lebt in Stuttgart. Er bezieht eine Altersrente in Höhe von rund € xxx,-- und ist nicht vorbestraft.

Der heute 48 Jahre alte Angeklagte C. wurde am 21.10.1967 in xxx geboren.

Nach dem Erwerb des Abiturs im Jahre 1987 leistete C. zunächst den Grundwehrdienst und nahm anschließend eine Berufsausbildung zum Bankkaufmann bei der Filiale der X Bank in xxx auf, die er nach der regulären Ausbildungszeit erfolgreich abschloss. In der Folge fing C. ein Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Universität in xxx an, wobei er in den Semesterferien studienbegleitend im Rahmen von Praktika und als Werkstudent weiter bei der X Bank tätig war. In dieser Zeit fand C. Interesse am Firmenkundengeschäft der Bank.

Nach dem Abschluss des Studiums trat C. 1995 bei der Filiale der X Bank in xxx eine Stelle an, wo er zunächst als Bilanzanalyst mit Kreditvorlagen befasst war. Ab 1998 war er dann im Relationship-Management als Firmenkundenberater in der Region xxx für die Betreuung multinationaler Konzerne zuständig. In dieser Funktion war C. neben seiner Kreditverantwortlichkeit als Generalist Hauptansprechpartner der Kunden, hatte allgemein deren Beratungsbedarf zu ermitteln und anschließend die produktspezifische Betreuung der Kunden durch die jeweils zuständigen Fachabteilungen zu koordinieren.

2004 wechselte C. für knapp 3 Jahre in die Filiale der X Bank in xxx, wo sein Aufgabenbereich grundsätzlich derselbe wie zuvor in der Filiale xxx war, wobei seine Zuständigkeit im Kreditbereich nun vornehmlich syndizierte Großkredite zum Gegenstand hatte. Anschließend wechselte C. in die Zentrale der X Bank in xxx, wo er zunächst als "Leiter des Business-Managements für MidCaps" in einem breiten Aufgabengebiet und erstmals mit Personalverantwortlichkeit eingesetzt war. Hauptaufgaben waren insoweit die Umsetzung und Überwachung der Strategien der Bank im Bereich MidCaps (mittelgroße Unternehmen), die Entwicklung neuer Strategien in diesem Kundenbereich sowie die Optimierung der Kundendatenbank "Client First" (CF) als tägliches Werkzeug der Firmenkundenbetreuer. Außerdem war C. mit einem Newsletter zum Risikomanagement befasst.

Im Juli 2008 übernahm C. im Rahmen des Relationship Managements (RM) die Geschäftsleitung des "Marktgebiets xxx", wo er Leiter eines Teams aus 7 Kundenbetreuern, darunter der Angeklagte W., war. Zu seinen Aufgaben gehörten nun neben der eigenen Betreuung ausgewählter, größerer Kunden aus dem Gebiet xxxt die Teilnahme an Team- und Geschäftsleitersitzungen; außerdem war C. nun wieder als Hauptansprechpartner für die Koordinierung des produktspezifischen Betreuungsbedarfs der örtlichen Kunden durch die Fachabteilungen zuständig. Des Weiteren oblag ihm der Ausbau des weltweiten Geschäfts mit den in der Abteilung bis dahin nur regional betreuten MidCaps.

Diese Tätigkeit behielt C. bei, bis er im Oktober 2012 im Zuge der Ermittlungen in der vorliegenden Strafsache von der Bank von der weiteren Arbeitsleistung freigestellt wurde. Mit Wirkung zum 31.12.2015 endete das Arbeitsverhältnis C.s mit der X Bank im Zuge eines Aufhebungsvertrages. Die Freistellung und der Verlust des Arbeitsplatzes empfand C. persönlich als belastend. Seitdem ist er arbeitslos und hat noch keine neue berufliche Perspektive entwickelt.

Im Jahr 2009 bezog C. bei der X Bank ein Gesamtgehalt von brutto € xxx,-- (Grundgehalt: € xxx,--; Bonus: € xxx,--) und im Jahr 2010 ein solches von € xxx,-- (Grundgehalt: € xxx,--; Bonus: € xxx,--). Während der Zeit seiner Freistellung erhielt C. bezogen auf das Jahr nur noch das Grundgehalt von brutto € xxx,--. Im Zuge des Aufhebungsvertrages erhielt C. von der X Bank eine Abfindung von € xxx,--.

C. ist seit dem Jahr 1998 verheiratet, aus der Ehe sind zwei heute xx und xx Jahre alte Kinder hervorgegangen, die noch zur Schule gehen. Seine Ehefrau betreut im Rahmen einer geringfügigen Teilzeitbeschäftigung Grundschüler. C. lebt mit seiner Familie in xxx und ist nicht vorbestraft.

Der heute 47 Jahre alte Angeklagte D. wurde am xxx.1969 in xxx geboren. Sein Vater ist von Beruf Schreiner, seine Mutter Hausfrau. D. hat eine jüngere Schwester.

Nach dem Grundschulbesuch in seinem Heimatort xxx, wechselte D. auf die Realschule, die er im Juni 1985 mit dem Erwerb der mittleren Reife abschloss.

Zum 01.08.1985 fing D. eine Ausbildung zum Finanzbeamten im mittleren Dienst beim Finanzamt xxx an, die er im Juli 1987 erfolgreich beendete. Anschließend erfolgte seine Versetzung an das Finanzamt xxx, wo er in verschiedenen Veranlagungsteilbezirken, zuletzt als Sachbearbeiter im Arbeitnehmer-Bezirk, tätig war. Berufsbegleitend besuchte D. von September 1988 bis Juni 1990 die Fachoberschule in xxx und absolvierte anschließend an der Fachhochschule xxx ein Betriebswirtschaftsstudium, das er im Januar 1995 als Diplom-Betriebswirt (FH) abschloss.

D., der bis dahin beim Finanzamt xxx ausschließlich im Bereich Einkommensteuer tätig gewesen war, schied nach dem Studienabschluss aus der xxx Finanzverwaltung aus und wechselte in eine mittelständische Steuerkanzlei nach xxx, wo er mit allgemeiner Steuerberatung und der Erstellung von Einkommensteuererklärungen beschäftigt war.

Nach drei Jahren steuerberatender Tätigkeit trat D. im Juni 1998 als Steuerreferent in die Dienste der Stadtsparkasse xxx ein und war daneben auch als Dozent bei der bayerischen Sparkassenakademie tätig. Schwerpunkte seiner Tätigkeiten dort waren das Ertragsteuerrecht und die Besteuerung von Sparkassenprodukten.

Am 01.01.2001 wechselte D. dann zur X Bank in die Steuerabteilung in xxxx, wo er bezüglich unterschiedlicher Abteilungen und Bankprodukte, dabei auch im sogenannten New Product Aproval-Prozess (NPA, bankinterne Zulassung neuer Bankprodukte zum Handel), schwerpunktmäßig mit dem Ertragsteuerrecht befasst war. Bis zum Beginn des Tatzeitraums in der vorliegenden Sache erstreckte sich seine Tätigkeit bei der X Bank - wie in seiner gesamten Berufstätigkeit bis dahin - hingegen nicht auf die Umsatzsteuer.

Im Zuge der Ermittlungen in der vorliegenden Strafsache wurde D. von der X Bank im November 2013 von der weiteren Arbeitsleistung freigestellt. Mit Wirkung zum 01.02.2016 endete sein Arbeitsverhältnis mit der X Bank im Zuge eines Aufhebungsvertrages. Die Freistellung und der Verlust des Arbeitsplatzes empfand D. persönlich als belastend. Seitdem ist D. arbeitslos.

Im Jahr 2009 bezog D. bei der X Bank ein Gesamtgehalt (Grundgehalt inklusive Geschäftswagen) von brutto xxx,-- und im Jahr 2010 ein solches von € xxx,--. Während der Zeit seiner Freistellung erhielt D. bezogen auf das Jahr ein Gehalt von brutto € xxx,--. Im Zuge des Aufhebungsvertrages erhielt er von der X Bank eine Abfindung in Höhe von € xxx,--.

D. lebt seit rund 7 Jahren mit seiner Lebensgefährtin zusammen, aus der Beziehung ist eine im xxxx geborene Tochter hervorgegangen. Er wohnt heute zusammen mit seiner Familie in xxx und ist nicht vorbestraft. Er plant, sich im Anschluss an das vorliegende Strafverfahren zum Steuerberater fortzubilden.

Der heute 40 Jahre alte Angeklagte E. wurde am xxxx.1975 in xxx als eines von drei Kindern seiner Eltern geboren. Der Vater war Elektriker, die Mutter Hausfrau und später Sekretärin.

In seinem Heimatort in der Nähe von xxx durchlief E. von 1982 bis 1992 die Schulzeit bis zur Mittleren Reife. Von 1992 bis 1995 machte er eine Lehre zum Bankkaufmann bei der X Bank in xxx und wurde dort anschließend als Angestellter übernommen. Nach zwischenzeitlicher Wehrdienstzeit war E. bei der X Bank als Berater mittelständischer Unternehmen im Zins- und Währungsmanagement in der Region Südwest eingesetzt. Daneben absolvierte er ein zweijähriges Studium zum Bankfachwirt. Zu seinem Tätigkeitsfeld Zins- und Währungsmanagement traten bis 2002 die Bereich Kreditderivate und Rohstoffe mit vermehrten Firmenkundenterminen hinzu. Berufsbegleitend absolvierte E. in dieser Zeit auch noch ein Studium zum Betriebswirt.

Im Zeitraum 2002/2003 war E. im Rahmen eines Austauschprogramms der Bank zur Vertiefung seiner Fach- und Sprachkenntnisse in xxx im Bereich "Global Markets-Commodities" (Rohstoffe) eingesetzt, wobei sich sein Bereich nun vor allem auf Metalle, Rohöl und dessen Derivate, Wetterderivate und Preissicherungsinstrumente bezog.

Ab August 2003 war E. im Bereich GTB-CMS in der Filiale der X Bank in xxx in der Betreuung von Kunden im Zins-, Währungs- und Rohstoffmanagement eingesetzt, bevor er im Oktober 2004 in die Zentrale der X Bank nach xxx versetzt wurde. Seine Aufgabe bestand nun im Bereich Global Markets/Branch Sales Desk (GM/BSD) hauptsächlich darin, Vertriebsmitarbeiter im Bereich der Rohstoffe und zugehöriger Preissicherungsinstrumente zu schulen und zu unterstützen. Fachlicher Vorgesetzter E.s war ab Ende 2007 der gesondert Verfolgte Z., zu dem E. ein gutes Verhältnis hatte und der alsbald vom xxx Büro der X Bank aus neben dem Rohstoffgeschäft mit mittelständischen Unternehmen in Europa auch noch für den Bereich "CO2 Carbon Emission Marketing/Sales" weltweit verantwortlich war. Im Zeitraum ab Mitte 2009 war E. dann neben dem Angeklagten F. und dem Kollegen I. am sogenannten Branch Sales Desk (BSD) für den Teilbereich Rohstoffe tätig, wobei es in der Folge zur Begehung seiner hier abgeurteilten Tat/Taten kam. In diesem Zeitraum verlagerte sich E.s Tätigkeit hin zur neuen Gruppe "DCM Joint Coverage", wo er für die Betreuung größerer Mittelstandskunden im Bereich Kapitalmarkt, Preis- und Zinssicherung zuständig war.

Nach der in dieser Sache erfolgten Durchsuchung der Zentrale der X Bank in xxx am 28.04.2010 war E. zunächst unverändert in seinem letzten Tätigkeitsbereich eingesetzt. Im November 2011 beförderte ihn die X Bank noch zu einem von zwei Leitern des für Preissicherungsgeschäfte im Rohstoffbereich in Europa, dem mittleren Osten und Afrika zuständigen Teams Commodity Flow Sales. Am 26.09.2012 stellte die X Bank E. sodann unter Hinweis auf Erkenntnisse aus einer internen anwaltlichen Untersuchung der CO2-Geschäfte von seiner Tätigkeit frei. Mit Wirkung vom 01.03.2016 endete nach rund 23 Jahren Unternehmenszugehörigkeit sein Anstellungsverhältnis bei der X Bank. Die Freistellung und der Verlust des Arbeitsplatzes empfand E. nach einem bis dahin intensiven Berufsleben als sehr belastend. Seitdem ist E. arbeitslos und hat noch keine neue berufliche Perspektive entwickelt.

Im Jahr 2009 bezog E. bei der X Bank ein Gesamtgehalt von brutto xxx,-- (Grundgehalt: € xxx,--; Cash-Bonus: € xxx,--; weitere Boni: € xxx,--) im Jahr 2010 ein solches von € xxx,-- (Grundgehalt: € xxx,--; Cash-Bonus: € xxx,--; weitere Boni: € xxx,--). Während der Zeit seiner Freistellung erhielt E. bezogen auf das Jahr nur noch das Grundgehalt von brutto € xxx,--. Im Zuge des Aufhebungsvertrages erhielt E. von der X Bank eine Abfindung von € xxx,--.

E. ist seit dem Jahre 2000 verheiratet. Aus der Ehe sind ein xxx geborener Sohn und eine xxx geborene Tochter hervorgegangen. Er wohnt mit seiner Familie in xxx. Seine Frau ist als Bankangestellte teilzeitbeschäftigt (70 %) und bezieht dabei ein Nettogehalt von monatlich € xxx.,--. E. ist nicht vorbestraft.

Der heute 37 Jahre alte Angeklagte F. wurde am 22.12.1978 in xxx geboren, wo er auch aufgewachsen ist.

Nach Abitur und Berufsausbildung zum Bankkaufmann nahm er 2002 ein betriebswirtschaftliches Studium an der Hochschule für Bankwirtschaft in xxx auf. Integrierter Bestandteil des berufsbegleitenden Studiums war eine parallele Teilzeittätigkeit bei einer Bank, wobei F. bei X Bank tätig war, was zugleich sein erstes Arbeitsverhältnis nach der Lehrzeit darstellte. Nachdem F. das Studium im April 2006 erfolgreich abgeschlossen hatte, übernahm ihn die X Bank in ein Vollzeitarbeitsverhältnis. Auf Betreiben E.s, mit dem er bis zuletzt ein gutes kollegiales Verhältnis hatte, war F. insoweit als Mitarbeiter am BSD innerhalb des übergeordneten Geschäftsbereiches Global Markets (GM) eingestellt worden. Dabei war E. zugleich F. übergeordnet, während F. in disziplinarischer Hinsicht G. und in fachlicher Hinsicht Z., dieser zugleich "Global Head of Emission Sales" der X Bank, vorgesetzt waren.

Diese Tätigkeit behielt F. bis September 2012 bei, bevor er im Zuge der Ermittlungen in der vorliegenden Strafsache von der X Bank im September 2012 von der weiteren Arbeitsleistung freigestellt wurde. Mit Wirkung zum 31.12.2015 endete das Arbeitsverhältnis F.s mit der X Bank im Zuge eines Aufhebungsvertrages. Die Freistellung und den Verlust des Arbeitsplatzes empfand F. als sehr belastend. Seitdem ist er arbeitslos und hat noch keine neue berufliche Perspektive entwickelt.

Im Jahr 2009 bezog F. bei der X Bank ein Gesamtgehalt von brutto € xxx,-- (Grundgehalt: € xxx,--; Bonus: € xxx,--; Geschäftswagen: € xxx,--) und im Jahr 2010 ein solches von € xxx,-- (Grundgehalt: € xxx,--; Bonus: € xxx,--; Geschäftswagen: € xxx,--). Während der Zeit seiner Freistellung erhielt F. bezogen auf das Jahr nur noch das Grundgehalt von brutto € xxx,--. Im Zuge des Aufhebungsvertrages erhielt F. von der X Bank eine Abfindung von € xxx,--.

Der kinderlose F. lebt mit seiner langjährigen Lebensgefährtin mittlerweile in xxx. Er ist nicht vorbestraft.

Der heute 34 Jahre alte Angeklagte W. wurde am 14.10.1981 in xxx geboren, wo er auch aufgewachsen ist. Seine Schulzeit beendete er 2001 mit dem Abitur. Anschließend leistete er Zivildienst als Rettungshelfer beim Deutschen Roten Kreuz in xxx. Im August 2002 trat er dann einen Ausbildungsplatz bei der X Bank AG in xxx in Verbindung mit einem dreijährigen Dualen Studium zum Diplom-Betriebswirt Fachrichtung Bank sowie zum Bachelor of Arts an der Berufsakademie in xxx an.

Nachdem W. im Praxisteil der Ausbildung eine Reihe von Bankabteilungen durchlaufen hatte, endete die Ausbildung im September 2005 mit dem erfolgreichen Abschluss des Studiums sowie der Übernahme als Berater Business Banking bei der X Bank YZ AG, wo er zunächst in einer Filiale in xxx mit der Betreuung von rund 300 kleineren und mittelständischen Unternehmen beschäftigt war. Anschließend wechselte W. im Oktober 2007 als Junior-Firmenkundenbetreuer zur X Bank AG in den Bereich Global Banking German MidCaps, Marktgebiet xxx, wo er - neben Assistenztätigkeiten für die Marktgebietsleitung und die Senior-Firmenkundenbetreuer - für rund 15 kleinere deutsche Firmenkunden sowie rund 200 Gesellschaften mit Sitz außerhalb Deutschlands zuständig war. Im Januar 2008 erfolgte seine Beförderung zum Assistant Vice President. Ab Februar 2009 war W. dann im Marktgebiet xxx der X Bank als Firmenkundenbetreuer für rund 50 auch größere Kunden, zumeist Anwaltskanzleien, Fonds, Finanzdienstleister und Immobilienunternehmen jeweils mit Sitz in Deutschland, tätig. In diesen Bereich fiel später auch die Betreuung von Händlern im Bereich der CO2-Zertifikate, wobei es dann zur Begehung seiner hier abgeurteilten Taten kam.

Im Juli 2011 wechselte W. noch als Firmenkundenbetreuer der X Bank in das Marktgebiet Bodensee-Oberschwaben nach xxx, wo er als Global Relationship Manager für die Betreuung einer Reihe von international tätigen Unternehmen mit Sitz in Deutschland und Jahresumsätzen zwischen 300 Millionen und 15 Milliarden Euro zuständig war, bevor er im Zuge der Ermittlungen in der vorliegenden Strafsache von der X Bank im September 2012 von der weiteren Arbeitsleistung freigestellt wurde, wobei ihm vorübergehend eine Nebentätigkeit zur Vorbereitung seines weiteren beruflichen Werdegangs gestattet war. Mit Wirkung zum 31.12.2015 endete das Arbeitsverhältnis W.s mit der X Bank im Zuge eines Aufhebungsvertrages. Die Freistellung und den Verlust des Arbeitsplatzes empfand W. als sehr belastend. Seitdem versucht er, als selbständiger Unternehmensberater und Finanzierungsvermittler wieder Fuß zu fassen.

Im Jahr 2009 bezog W. bei der X Bank ein Gesamtgehalt von brutto xxx,-- (Grundgehalt: € xxx,--; Cash-Bonus: € xxx,--; Geschäftswagen: € xxx,--) und im Jahr 2010 ein solches von € xxx,-- (Grundgehalt: € xxx,--; Cash-Bonus: € xxx,--,--; Geschäftswagen: € xxx,--). Während der Zeit seiner Freistellung erhielt W. bezogen auf das Jahr nur noch das Grundgehalt von brutto € xxx,--Im Zuge des Aufhebungsvertrages erhielt W. von der X Bank eine Abfindung von € xxx,--.

W. ist verheiratet, aus der Ehe ist bislang ein heute xx Jahre alter Sohn hervorgegangen. Für den Juni xxx erwarten die Eheleute W. die Geburt ihres zweiten Kindes. W. lebt mit seiner Familie in xxx und ist nicht vorbestraft.

II.

Im Zuge ihrer Verpflichtungen aus dem sogenannten Kyoto-Protokoll von 1997 erließ die Europäische Union die Richtlinie 2003/87/EG vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (Emissionshandelsrichtlinie), die in Deutschland durch das im Jahre 2004 in Kraft getretene Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) in deutsches Recht umgesetzt wurde. Ziel des Emissionshandels ist die Minderung des Ausstoßes von Kohlendioxyd (CO2) und anderen Treibhausgasen. Nach dem auf der Emissionshandelsrichtlinie basierenden europäischen Emissionshandelssystem werden dazu anlagenbezogen für definierte Handelsperioden bestimmte Mengen an Emissionsberechtigungen (nachfolgend "CO2-Zertifikat" oder "Emissionszertifikat") den Betreibern genehmigungspflichtiger Anlagen (Allokations- oder Zuteilungsbetriebe) zugeteilt, wobei ein Emissionszertifikat zur Emittierung einer Tonne CO2 oder derselben Menge eines anderen Treibhausgases berechtigt. Zuständig für die Ausgabe und die Überwachung der Emissionszertifikate ist in der Bundesrepublik Deutschland die dem Umweltbundesamt angegliederte Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt). In den übrigen angeschlossenen Europäischen Staaten existieren vergleichbare nationale Registerstellen.

Die Emissionszertifikate sind nicht verkörpert, sondern liegen als Datenbestand auf den bei den nationalen Registerstellen geführten Emissionshandelskonten vor. Jedes Emissionszertifikat hat eine eindeutige, nur einmal vergebene Nummer. Die Zuteilung für einzelne Anlagen erfolgt in fortlaufend nummerierten Zertifikateblöcken. Um dem Anlagenbetreiber einen wirtschaftlichen Anreiz zur Emissionsreduzierung zu geben, bleibt die Menge der ihm für eine Periode zugeteilten CO2-Zertifikate hinter den für seine Anlage prognostizierten Emissionen zurück. Jeweils zum 30. April eines Jahres müssen die Anlagenbetreiber Emissionsberechtigungen in Höhe ihrer tatsächlichen Emissionen des vorangegangenen Jahres abgeben. Kann ein Anlagenbetreiber zum Stichtag nicht die hiernach erforderliche Menge an Zertifikaten abgeben, fällt bei fortbestehender Abgabepflicht zusätzlich eine Strafzahlung an. Bleiben die Emissionen hinter den zugeteilten Zertifikaten zurück, kann der Anlagenbetreiber überschießende Zertifikate verkaufen. Umgekehrt kann ein Anlagenbetreiber über die eigene Zuteilung hinaus benötigte CO2-Zertifikate kaufen. Außerdem besteht wie bei Wertpapieren die Möglichkeit, über Preisschwankungen aus dem Handel mit Emissionszertifikaten und darauf bezogenen derivativen Finanzinstrumenten Gewinne zu erzielen.

Der Emissionshandel erfolgt über Börsen, Makler oder "over the counter" (OTC) direkt zwischen den Beteiligten. Die Übertragung der gehandelten Emissionszertifikate zur Erfüllung der Handelsgeschäfte erfolgt online über bei den nationalen Registerstellen bestehende elektronische Emissionshandelskonten, die als Anlagenkonten oder Personenkonten geführt werden. Ein Marktteilnehmer, der nicht schon als Anlagenbetreiber über ein Anlagenkonto bei einer Registerstelle verfügt, sondern lediglich Emissionshandel betreiben will, muss dazu ein Personenkonto bei einer Registerstelle eröffnen, was ohne besondere Zugangsvoraussetzungen grundsätzlich jedermann möglich ist. Die Übertragung vom Emissionshandelskonto des Veräußerers kann unmittelbar auf ein Handelskonto des Erwerbers bei derselben oder einer anderen nationalen Registerstelle erfolgen. Auf der Ebene der Europäischen Union werden die nationalen Transaktionsdaten zentral bei dem Community Independent Transaction Log (CITL) miteinander verknüpft, geprüft und gespeichert. Bestehen keine technischen Probleme, dauert es etwa 3-5 Sekunden, bis nach Abschluss des Transaktionsvorgangs durch den Veräußerer die Zertifikate auf dem Konto des Erwerbers erscheinen und von diesem weiterübertragen werden können. Eine Übertragung kann immer nur vom Veräußerer angestoßen, von diesem aber nicht mehr einseitig rückgängig gemacht werden. Nach einer Transaktion erhalten die Beteiligten einen Transaktionsbeleg, aus dem heraus die fortlaufenden Nummern der gehandelten Zertifikate erkennbar sind. Über die bei den Registerstellen gespeicherten Transaktionsdaten ist nicht nur feststellbar, welche bestimmten Emissionszertifikate auf einem bestimmten Registerkonto zu einem bestimmten Zeitpunkt eingebucht waren. Es ist auch nachvollziehbar, zu welchem Zeitpunkt ein Emissionszertifikat oder mehrere fortlaufend durchnummerierte und zu Blöcken zusammengefasste Emissionszertifikate auf das fragliche Registerkonto übertragen oder von diesem weiterübertragen worden sind und welches andere Registerkonto als Herkunfts- oder Zielkonto an der Übertragung beteiligt war. Damit kann in einer Kette nachvollzogen werden, welche Registerkonten ein Emissionszertifikat zu welchen Zeitpunkten nach der Ausgabe an seinen ersten Inhaber durchlaufen hat.

Ab etwa Anfang 2009 verzeichneten die nationalen Registerstellen einiger europäischer Staaten ungewöhnliche starke Handelsbewegungen auf den bei ihnen geführten Emissionshandelskonten, die deutlich von den typischen Handelszyklen aus den vorangegangenen Jahren abwichen. Bis dahin hatte es derart sowohl nach Anzahl der Transaktionen als auch nach der Zahl der gehandelten Emissionszertifikate erhöhte Umsätze typischerweise nur im Zusammenhang mit den Ausgabe- und Rückgabezeitpunkten zwischen Ende Februar und Anfang April sowie den typischen Verfallstagen am Terminmarkt im Dezember eines jeden Jahres gegeben. Hinzu kam, dass die ungewöhnlich erhöhten Handelsbewegungen überwiegend über Personenkonten erfolgten, die kurz zuvor von neugegründeten Unternehmen eröffnet worden waren und über die nun mehrfach täglich auffällig hohe und glatte Zertifikatemengen mit Werten im Bereich mehrerer Millionen Euro liefen, die regelmäßig schnell und vollständig wieder weiterübertragen wurden.

Diese erhöhten Handelsbewegungen waren mit den bis dahin bekannten wirtschaftlichen Mustern des Emissionshandels nicht in Einklang zu bringen. Vielmehr verdichteten sich nach den Feststellungen der Ermittlungsbehörden der betroffenen Staaten die Anhaltspunkte dafür, dass sich das bereits aus anderen Handelsbereichen bekannte Steuerhinterziehungssystem des Umsatzsteuerketten- oder Umsatzsteuerkarussellbetrugs, das unter missbräuchlicher Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugsrechts unberechtigte Steuervorteile zum Ziel hat, auf den Handel mit Emissionszertifikaten ausgeweitet hatte. Der Emissionshandel erwies sich dabei strukturell als besonders missbrauchsanfällig. Den Tätern kam insoweit nicht nur entgegen, dass im Emissionshandel keine umständlichen Warenbewegungen erfolgen und die für die Leistungsketten notwendigen Emissionszertifikate leicht in großer Zahl über Börsen beschaffbar sind. Das elektronische Emissionshandelssystem ermöglicht außerdem ohne großen Aufwand die Eröffnung neuer Handelskonten und die sekundenschnelle Übertragung auch großer Zertifikatemengen. Die für Umsatzsteuerkarusselle systembedingt notwendigen Leistungsketten aus dem Ausland über den ersten inländischen Erwerber (den sogenannten Missing Trader) und den letzten inländischen Erwerber (den sogenannten Distributor) wieder in das Ausland können damit im Emissionshandel nicht nur besonders schnell und einfach durchlaufen werden. Gleichzeitig erleichtert das elektronische Emissionshandelssystem die Einschaltung möglichst vieler inländischer Zwischenhändler (die sogenannten Buffer) in die Leistungsketten, was die Ermittlung der Missing Trader zusätzlich erschwert.

Ein Teil der EU-Mitgliedstaaten nahm diese Entwicklung zum Anlass, ihr nationales Umsatzsteuerrecht zeitnah zu ändern, um im Handel mit Emissionszertifikaten Umsatzsteuerbetrügereien den Boden zu entziehen. Während Frankreich zum 11.06.2009 und Großbritannien zum 31.07.2009 Steuerbefreiungen für Umsätze mit Emissionsberechtigungen für Treibhausgase einführten, änderten die Niederlande zum 14.07.2009 die Umsatzbesteuerung für entsprechende Umsätze hin zum sogenannten Reverse-Charge-Verfahren, bei dem die Steuerschuld auf den Erwerber verlagert wird, der zeitgleich und betragsidentisch die auf ihn verlagerte Steuerschuld mit dem ihm zustehenden Vorsteuererstattungsanspruch gegen das Finanzamt verrechnen kann. Damit gab es in diesen Ländern weder eine Steuerschuld, die vom Missing Trader am Anfang der Leistungskette hätte hinterzogen werden können, noch einen Vorsteuererstattungsanspruch, dessen unberechtigte Auszahlung der Distributor am Ende der Leistungskette vom Finanzamt hätte verlangen können. Als sich die bevorstehenden umsatzsteuerlichen Änderungen in Frankreich, Großbritannien und den Niederlanden abzeichneten, gingen in den nationalen Emissionshandelsregistern Frankreichs, Großbritanniens und der Niederlande die auffällig hohen Umsätze mit Emissionszertifikaten zurück, bis die Handelsbewegungen nach Wirksamwerden der Änderungen wieder den bis dahin bekannten wirtschaftlichen Mustern des Emissionshandels entsprachen.

Obwohl damit die Gefahr bestand, dass sich die Tätergruppen einfach auf andere europäische Staaten verlagern würden, bestanden in Deutschland europarechtliche und grundsätzliche Bedenken, im Emissionshandel ebenfalls schon im Sommer 2009 eine Steuerbefreiung oder das Reverse-Charge-Verfahren einzuführen. Erst Anfang Dezember 2009 wurde vom Rat der europäischen Finanzminister die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens auf den Emissionshandel beschlossen, so dass die Einführung des Reverse-Charge-Verfahrens für den Emissionshandel im deutschen Umsatzsteuerrecht durch Gesetz vom 08.04.2010 zum 01.07.2010 erfolgte. Folge der späten Steueränderung war, dass nun Deutschland von Mitte 2009 bis zum 01.07.2010 das Angriffsziel von steuerbetrügerischen Emissionshändlern war. Nachdem es in den ersten fünf Monaten des Jahres 2009 über die bei der DEHSt geführten Handelskonten noch zu insgesamt 2500 Transaktionen vornehmlich auf Anlagenkonten gekommen war, ergaben sich nun allein für Juni und Juli 2009 weitere 2100 Transaktionen, die vornehmlich in schneller Abfolge mit Zertifikateblöcken im Hundertausenderbereich über neu eingerichtete Personenkonten liefen und die von der DEHSt mit den üblichen ökonomischen Mustern des Emissionshandels nicht in Einklang zu bringen waren.

Im Juli 2009 teilte die DEHSt sowohl dem übergeordneten Umweltbundesamt als auch dem Bundeszentralamt für Steuern die auffälligen Registerbewegungen mit. In der Folge ermittelten wegen des Verdachts der Umsatzsteuerhinterziehung im CO 2 -Handel zunächst eine Reihe deutscher Staatsanwaltschaften und Steuerfahndungsstellen unabhängig voneinander. Da bei den bundesweiten Ermittlungen alsbald eine Vielzahl verdächtiger CO 2 -Handelsunternehmen festgestellt werden konnte, wurde im Dezember 2009 zur Koordinierung der bundesweiten Ermittlungen die Ermittlungsgruppe ODIN gegründet, der unter Führung der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main 27 Steuerfahnder, 5 Wirtschaftssachverständige und 3 Staatsanwälte angehörten. Ziel der Ermittlungsgruppe ODIN war, die vermuteten Strukturen betrügerischer CO 2 -Handelsunternehmen und die daran Beteiligten umfassend zu ermitteln, um so ein etwaiges Betrugssystem nicht bloß wieder in weitere Staaten zu vertreiben, sondern es möglichst nachhaltig zerschlagen zu können. Zur Erreichung dieses Ziels kamen die beteiligten Ermittlungs- und Finanzbehörden überein, zunächst keine Festnahmen oder Durchsuchungen gegenüber nur einzelnen Beteiligten durchzuführen, um ein Aufschrecken und Ausweichen der übrigen Täter auf andere europäische Länder zu verhindern. Außerdem hatten die einzelnen Finanzämter zur Geheimhaltung der Ermittlungen auch gegenüber solchen CO 2 -Handelsunternehmen, bei denen Anhaltspunkte für eine Einbeziehung in Umsatzsteuerhinterziehungen bestand, die laufenden Umsatzsteuervoranmeldungen beanstandungslos zu akzeptieren, etwaige Umsatzsteuerguthaben auszuzahlen, auf Antrag steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen auszustellen und überhaupt von Prüfungsmaßnahmen mit Außenwirkung abzusehen. Die damit verbundene Gefahr, dass im Laufe längerer Ermittlungen der etwaige Steuerschaden sowie die Anzahl der Täter und der Hinterziehungstaten gegebenenfalls anwachsen würden, nahmen die Verantwortlichen der beteiligten Ermittlungs- und Finanzbehörden aus ermittlungstaktischen Gründen hin, um die als vorrangig bewertete umfassende Zerschlagung der vermuteten Täterstrukturen zu erreichen. Außerdem war beabsichtigt, die inländischen Distributoren für etwaige Steuerschäden in den Leistungsketten in Anspruch zu nehmen.

Die Ermittlungsgruppe ODIN wertete ab Januar 2010 die Transaktionsdaten der DEHSt und des dänischen Emissionshandelsregisters aus, was zu einer Ausweitung des Verdachts auch auf Unternehmen in einer Vielzahl anderer europäischer Staaten führte. Ab Februar 2010 wertete die Ermittlungsgruppe ODIN deshalb auch die von der CITL übermittelten Transaktionsdaten aus. Diese Transaktionsdaten umfassten mehrere Gigabyte, waren dementsprechend aufwändig auszuwerten und ermöglichten es, die Mengen und Wege der gehandelten Zertifikate sowie die Strukturen der beteiligten Unternehmen nachzuvollziehen. Als sich dabei ein immer größeres System beteiligter CO 2 -Handelsunternehmen zeigte, entschloss sich die Ermittlungsgruppe ODIN dazu, nicht schon Anfang 2010 Verhaftungen und Durchsuchungen durchzuführen. Im April 2010 hatte die Ermittlungsgruppe ODIN die Ermittlungen dann auf 160 Beschuldigte in 150 Unternehmen ausgeweitet, unter denen sich 50 in Deutschland ansässige Unternehmen befanden. Als gegen Ende April 2010 die Ermittlungsgruppe ODIN die Ermittlungen als ausreichend weit vorangeschritten erachtete, erfolgten am 28.04.2010 wie geplant auf einen Schlag europaweit auf Grundlage von rund 400 Durchsuchungsbeschlüssen und 8 Haftbefehlen in 12 Staaten Durchsuchungen und Festnahmen. Zugleich konnten durch mehr als 100 Arrestbeschlüsse Vermögenswerte im Wert von rund € 127.000.000 --, gesichert werden. An den Durchsuchungen vom 28.04.2010 waren neben rund 700 deutschen Steuerfahndungsbeamten und mehreren hundert deutschen Polizeibeamten über 700 ausländische Beamte beteiligt.

Unmittelbar nach den Verhaftungen und Durchsuchungen vom 28.04.2010 gingen die Transaktionen über die Emissionshandelskonten bei der DEHSt wieder auf Umfänge zurück, die den bei der DEHSt seit ihrer Einrichtung beobachteten typischen Handelsverläufen entsprachen.

In die steuerbetrügerischen Leistungsketten im deutschen OTC-Handel mit CO2-Zertifikaten war im Zeitraum ab Sommer 2009 an der Position der sogenannten Distributorin die X Bank AG (X Bank) unter Beteiligung der Angeklagten eingebunden.

CO2-Zertifikate gehörten schon vor Sommer 2009, nachdem wie bei sonstigen Bankprodukten auch in einem bankinternen New Product Approval (NPA)-Prozess allgemein deren Handelsrisiken bewertet, organisatorische Fragen geklärt und die notwendige Infrastruktur für den Handel geschaffen waren, zu den von der X Bank sowohl für den OTC-Handel, als auch für den Börsenhandel intern freigegebenen Produkten. Seit der internen Freigabe fand der Handel der X Bank mit CO2-Zertifikaten vornehmlich über die Betriebsstätte xxx statt, von wo aus größere Mengen entweder OTC mit Kunden wie Energieversorgern und Banken oder über die Börse gehandelt wurden. Daneben betrieb die X Bank den Handel mit CO2-Zertifikaten auch in Deutschland, wobei die Handelsgeschäfte bis Mitte 2009 primär mit Anlagenbetreibern, der Kreditanstalt für Wiederaufbau und Stadtwerken erfolgten, ohne dass dabei bis dahin eine besonders große Anzahl von Geschäftsabschlüssen oder besonders große Handelsvolumen erreicht wurden.

Bei der X Bank war innerhalb des auf Geschäfte mit Firmen und Finanzdienstleistern ausgerichteten und vom Angeklagten A. geleiteten Geschäftsbereichs Global Transaction Banking (GTB) der deutsche Handel mit CO2-Zertifikaten dem Unterbereich Capital Market Sales (CMS) zugeordnet. Allgemein war der Bereich CMS nach der Organisationsstruktur der X Bank vor allem für die umfassende Betreuung mittelständischer deutscher Kunden in den Produktbereichen Devisen, Geldmarkt, Rohstoffe, Derivate, Aktien, Zertifikate und Anleihen zuständig. Deutschlandweit war der Bereich CMS wiederum regional in Einheiten (sogenannte CMS-Regionen) zur Betreuung der örtlich ansässigen Kunden untergliedert. Entsprechend erfolgte auch die Betreuung von CO2-Kunden im Bereich CMS für gewöhnlich dezentral durch die örtlich für den Sitz der einzelnen Kunden jeweils zuständige CMS-Region.

Leiter der regional unter anderem für Kunden mit Sitz in xxx zuständigen CMS-Region Mitte der X Bank war im Tatzeitraum der Angeklagte B.. Dass diejenigen CO2-Handelspartner, über die dann im Tatzeitraum die steuerbetrügerischen Leistungsketten mit CO2-Zertifikaten auf die X Bank zuliefen, alle von der CMS-Region Mitte betreut wurden, war Folge davon, dass die ersten von der X Bank als Handelspartner akzeptierten CO2-Händler ihren Firmensitz in xxx hatten und später die Betreuung solcher CO2-Händler regionsübergreifend durch die CMS-Region Mitte erfolgte.

Innerhalb der von B. geleiteten CMS-Region Mitte war die Betreuung der CO2-Händler Aufgabe der gesondert verfolgten K., die als sogenannte Regional Sales Managerin schon für den Handel mit Rohstoffen zuständig war, denen die CO2-Zertifikate als Verschmutzungsrechte vom Handelsgegenstand her nahe kamen. Abwesenheitsvertreter von K. war der ebenfalls als Regional Sales Manager beschäftigte und im Büro neben K. sitzende Zeuge L., der an sich für andere CMS-Produkte und innerhalb der CMS-Region Mitte örtlich für das Saarland sowie die Stadt Mainz zuständig war. Dabei waren zu Beginn des verfahrensgegenständlichen Handels innerhalb der CMS-Region-Mitte auch noch andere Mitarbeiter mit CO2-Geschäften befasst. B. legte insoweit aber alsbald für seine CMS-Region eine alleinige Zuständigkeit von K. und deren Vertretung durch L. für die Betreuung der neuen CO2-Kunden fest.

Der Ankauf von CO2-Emissionszertifikaten von CO2-Händlern durch die X Bank setzte wie bei sonstigen Kunden und anderen Bankprodukten voraus, dass der CO2-Händler zunächst seitens der Bank nach einer Überprüfung im Rahmen eines sogenannten Know-Your-Customer-Prozesses (KYC) als Geschäftspartner akzeptiert und für ihn ein Kundenkonto eröffnet worden war. Der KYC-Prozess der Bank zielte im Wesentlichen auf die Feststellung und Klärung der Identität des Kundens sowie seines Geschäftsmodells, die Sammlung der entsprechenden Informationen in der Kundendatenbank Client First (CF), die Überprüfung der Informationen anhand unterschiedlicher Quellen und die Bewertung des damit verbundenen Risikos der Bank ab. Der KYC-Prozess zu den hier fraglichen CO2-Händlern war dabei innerhalb der X Bank inhaltlich Aufgabe des Relationship-Managements (RM), dem bankintern neben derart generellen Fragen zur Geschäftsaufnahme auch die allgemeine Betreuung und laufende Pflege von Kunden oder deren Vermittlung je nach Beratungsbedarf an Fachabteilung oblag, nicht aber der Abschluss von einzelnen Bankgeschäften selbst. Örtlich und sachlich zuständig war insoweit aufgrund Größe und Sitz der ersten als potentielle Kunden gegenüber der X Bank auftretenden neuen CO2-Händler die im Tatzeitraum von C. geleitete RM-Abteilung German Midcaps, Marktgebiet Frankfurt am Main. Innerhalb dieser von C. geleiteten RM-Abteilung war als Firmenkundenbetreuer wiederum der W. mit der Durchführung des KYC-Prozesses zu den CO2-Händlern und deren laufender Betreuung befasst. Dabei hatte sich die übergreifende Zuständigkeit W.s für CO2-Händler daraus ergeben, dass die Weiterleitung der Handelsanfrage des ersten potentiellen CO2-Händlers, der sich wegen der Aufnahme einer Geschäftsbeziehung zur X Bank an das Back Office gewandt hatte, innerhalb der RM-Abteilung C.s zufällig bei W. als Sachbearbeiter gelangt war.

Der verfahrensgegenständliche Ankauf von CO2-Zertifikaten durch die X Bank von den zuvor im KYC-Prozess als Handelspartner akzeptierten CO2-Händlern lief allgemein wie folgt ab:

Dem Abschluss eines Handelsgeschäfts ging jeweils ein Telefonat zwischen K. oder ihrem Vertreter L. mit einem CO2-Händler voraus, wobei die Telefonate überwiegend von den lieferwilligen Kunden ausgingen. Gleichwohl kam es bei gelegentlicher Nachfrage seitens der Emissionshandelsabteilung der X Bank auch vor, dass K. oder L. sich anfragend an einen CO2-Händler wandten. Der CO2-Händler teilte dann die ihm mögliche Liefermenge gegenüber K. oder L. mit. Da das Handelsbuch für CO2-Zertifikate jedoch nicht vom Bereich CMS, sondern von der in der Betriebsstätte xxx sitzenden und auch mit dem Weiterverkauf befassten Emissionshandelsabteilung geführt wurde, war vor einem Ankauf von CO2-Zertifikaten immer erst von K. oder L. in Erfahrung zu bringen, in welchem Umfang und zu welchem Preis die Emissionshandelsabteilung in xxx abnahmebereit war.

K. oder L. wandten sich dazu dem insoweit umständlichen Organisationsaufbau der Bank gemäß nicht unmittelbar an die Emissionshandelsabteilung in xxx, sondern richteten ihre Anfragen zu Abnahmemengen und Preisen an die zwischengeschaltete Abteilung Branch Sales Desk (BSD). Ein Mitarbeiter des BSD - vornehmlich F., in dessen Vertretung aber auch E. oder deren gesondert verfolgter Kollege M. - gab sodann die Anfrage fernmündlich an die in der Emissionshandelsabteilung in xxx zuständige Händlerin O. oder deren Vertreter weiter. Leiter der Emissionshandelsabteilung der Filiale der X Bank in xxx war im Tatzeitraum der gesondert verfolgte Z., dessen Funktion dabei der Titel Global Head of Emission Sales zugeordnet war. Soweit in der Emissionshandelsabteilung Interesse an CO2-Zertifikaten bestand, teilten O. oder deren Vertretung dem BSD das mögliche Handelsvolumen und den Einstandspreis der Emissionshandelsabteilung mit, was von F., E. oder M. entsprechend an K. oder L. weitergegeben wurde.

Von dem so in xxx erfragten Einstandspreis zogen K. oder L. dann zunächst eine CMS-interne Marge ab, um den Endpreis für den Kunden zu ermitteln, wobei diese Marge anfangs zwischen 7 und 12 ct. je Zertifikat lag und sich später auf einem Niveau von rund 30 ct. je Zertifikat einpendelte, teils aber auch höher lag. Den hiernach ermittelten Endpreis - regelmäßig um die € 11,-- bis € 15,-- je Zertifikat schwankend - und das mögliche Volumen nannten K. oder L. sodann den CO2-Händlern, die diesen Preis ohne zu verhandeln akzeptierten, teilweise aber auch an höheren Liefermengen interessiert gewesen wären.

Mit dem Handelsabschluss erhielt das für die Überwachung und technische Abwicklung der Zertifikatelieferung sowie die anschließende Abrechnung zuständige "Back-Office" der Bank per eMail Kenntnis von dem abgeschlossenen Geschäft. Da die dort eingesetzte Software auf die für gewöhnlich umsatzsteuerfreien Bankgeschäfte zugeschnitten war und so keine Möglichkeit für die Darstellung der im CO2-Handel anfallenden Umsatzsteuer enthielt, erfolgte die Abrechnung der CO2-Geschäfte gegenüber den Händlern manuell. Dabei ergingen die Abrechnungen durch Gutschriften der X Bank gegenüber den Kunden mit gesondertem Umsatzsteuerausweis auf den vereinbarten Endpreis.

Zur Erfüllung der so abgeschlossenen CO2-Geschäfte erfolgte zunächst eine Übertragung der gehandelten CO2-Zertifikate durch die vorleistungspflichtigen Händler auf ein bestimmtes Emissionshandelskonto der X Bank bei der DEHSt, von wo aus die Zertifikate bankintern auf weitere Emissionshandelskonten der Bank bei der DEHSt oder anderen Registerstellen weiterübertragen wurden, die der Emissionshandelsabteilung der Filiale in xxx zugeordnet waren. Das Back Office erhielt insoweit Belege seitens der DEHSt zu den auf dem Handelskonto eingegangen CO2-Zertifikaten, anhand derer die Abwicklung überwacht werden konnte.

Die Bezahlung der Geschäfte seitens der Bank an die Kunden erfolgte immer erst nach Eingang der Zertifikate auf dem DEHSt-Konto der X Bank, wobei die X Bank den an die Kunden inklusive 19 % Umsatzsteuer zu zahlenden Bruttopreis regelmäßig "T+", also erst nach dem Geschäftsabschluss, zahlte. Von der Emissionshandelsabteilung der Filiale der X Bank in xxx erfolgte der Weiterhandel der so eingekauften CO2-Zertifikate entweder über die Börse xxx oder unmittelbar an weitere Handelspartner erfolgten.

Dem gewöhnlichen internen Geschäftsgang der X Bank folgend gelangten die Gutschriften zu den verfahrensgegenständlichen CO2-Ankäufen nach Geschäftsabschluss an die Steuerabteilung der Bank. Die X Bank war im Tatzeitraum steuerlich beim Finanzamt xxx erfasst, wobei ihr aufgrund einer Dauerfristverlängerung die Frist für die Abgabe der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung um einen Monat verlängert war. In den für den Tatzeitraum von der Steuerabteilung jeweils erstellten monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen der X Bank gingen die auf den inländischen Ankauf von CO2-Emissionszertifikaten angefallenen Vorsteuerbeträge in die entsprechende Vordruckzeile zu abziehbaren Vorsteuerbeträgen aus Rechnungen anderer Unternehmer ein. Da Bankgeschäfte überwiegend umsatzsteuerfrei sind, der umsatzsteuerpflichtige inländische Ankauf von CO2-Zertifikaten der X Bank einerseits infolge der verfahrensgegenständlichen Geschäfte mit den CO2-Händlern im Tatzeitraum stark angestiegen war und die so angekauften CO2-Zertifikate von der X Bank andererseits überwiegend umsatzsteuerfrei in das Ausland weiterverkauft wurden, ergab sich im Tatzeitraum aus den CO2-Geschäften ein erheblicher Vorsteuerüberhang der X Bank, wohingegen sich aus deren früheren Umsatzsteuervoranmeldungen sonst für gewöhnlich eher geringe Zahllasten ergeben hatten. Zur Erläuterung des daraus rechnerisch folgenden erheblichen Vorsteuererstattungsanspruchs reichte die Steuerabteilung der X Bank im Tatzeitraum die Umsatzsteuervoranmeldungen mit Begleitschreiben beim Finanzamt ein, in denen der plötzliche und hohe Vorsteuerüberhang beziehungsweise die abziehbaren Vorsteuern mit dem Ankauf von CO2-Emissionszertifikaten erläutert wurden.

Der erste als neuer CO2-Händler nach Durchführung des KYC-Prozesses durch W. von der X Bank Mitte August 2009 akzeptierte Kunde war die vom gesondert verfolgten O. gegründete und als Geschäftsführer vertretene P. GmbH (P.).

N. war für die P. wegen einer Handelsaufnahme Mitte August 2009 in Kontakt zu der von B. geleiteten Abteilung CMS-Region Mitte der X Bank in Xxx getreten. Der zu diesem Zeitpunkt 26 Jahre alte N., ein britischer Staatsbürger mit pakistanisch-indischer Familienherkunft, der zuvor in Großbritannien als Reiseverkehrskaufmann angestellt gewesen war und eine Reiseagentur betrieben hatte, hatte die P. mit einem Stammkapital von € 25.000,-- erst im Mai 2009 gegründet. Der im Zuge der Neugründung im Gründungsvertrag und noch in der Handelsregistereintragung angegebene Unternehmensgegenstand der P. lautete zunächst auf "Großhandelsverkauf von Haushaltsgütern, elektrischem Zubehör und Büroeinrichtungen", bevor N. Mitte August 2009 gegenüber dem Handelsregister eine Änderung des Unternehmensgegenstandes in "Handel mit Metallen, Energie, Gas, Verschmutzungsrechten und Öl sowie Import und Export von Waren aller Art" veranlasste. N., der kein Deutsch sprach, hatte für die P. bei einem Büroserviceunternehmen in der xxxstraße xx in xxx - dort hatte die P. auch ihren Sitz - einen Büroservicevertrag abgeschlossen

N. hatte im Zuge der Kontaktaufnahme gegenüber W. angegeben, dass sein Geschäftsmodell darauf gerichtet sei, CO2-Zertifikate bei einer Vielzahl kleinerer Industrieunternehmen zusammenzukaufen und die Zertifikate gebündelt zu verkaufen. Das von ihm zu erwartende Handelsvolumen hatte N. mit CO2-Zertifikaten im Wert von täglich rund € 2-3 Millionen avisiert. Nach erfolgreich duchlaufenem KYC-Prozess und Eröffnung des Geschäftskontos der P. bei der X Bank ging darauf noch im August 2008 eine Kontodeckung von € 5 Millionen ein.

Die an die X Bank im Tatzeitraum weiterverkauften Zertifikate waren von der P. zuvor über betrügerische Leistungsketten bezogen worden, bei denen die ersten inländischen Erwerber ihren inländischen Abnehmern Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer ausgestellt, dann aber entweder keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben, die Umsätze in eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen verschwiegen oder durch Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen aus Abdeckrechnungen (Scheinrechnungen) insoweit ihre Umsatzsteuerschuld vollständig neutralisiert hatten, wobei die Aussteller der Abdeckrechnungen ihrerseits die abgerechneten Umsätze nicht angemeldet hatten. Wegen seiner über die P. unter Einbindung in betrügerische Leistungsketten betriebenen Geschäfte mit CO2-Zertifikaten und der Geltendmachung daraus herrührender Vorsteuern hat die Kammer den gesondert verfolgten und geständigen N. bereits mit rechtskräftigem Urteil vom 21.12.2011 wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und 10 Monaten verurteilt.

Im Zeitraum bis Ende September 2009 war B. einerseits bekannt geworden, dass im deutschen CO2-Handel allgemein die große Gefahr einer Einbeziehung in auf Umsatzsteuerhinterziehung ausgerichtete Leistungsketten drohte. Dass ihm bereits zum Anfang der CO2-Geschäfte mit der P., also bereits im August 2009, die Gefahr potentiellen Steuerbetrugs im CO2-Handel ersichtlich war, hat B. im Rahmen seiner Einlassung selbst eingeräumt. B. hatte auch Ende August 2009 per Weiterleitung einen eMail-Wechsel zwischen W. und dem Zeugen R. erhalten, in dem W. mit dem Hinweis auf die "aktuellen Marktnachrichten hinsichtlich des UmSt.-Betrugs", die von CMS, Compliance und RM genauestens beobachtet würden, auf Problempunkte antwortete, die R. insoweit zur P. aufgeworfen hatte.

B. hatte im Zeitraum bis Ende September 2009 andererseits auch erhebliche Zweifel konkret an der Steuerehrlichkeit des Geschäftsmodells der P. und dieser selbst bekommen. Ihm war bis dahin eine Vielzahl derart auffälliger, ungewöhnlicher und unwirtschaftlicher Umstände gerade zum CO2-Handel mit der P. bekannt geworden, die nicht mit einer gewöhnlichen und redlichen kaufmännischen Handelstätigkeit und dem von N. behaupteten Geschäftsmodell in Einklang gebracht werden konnten, sondern in ihrer Summe vielmehr massiv auf eine Einbindung konkret der Umsätze der X Bank mit der P. in die bekanntermaßen allgemein drohenden, auf Umsatzsteuerhinterziehung ausgerichteten CO2-Leistungsketten hindeuteten.

In der von ihm an eine Reihe von Kollegen (darunter W. aus der Abteilung RM [Relationship-Management], E. und M. aus der Abteilung BSD [Branch Sales Desk] sowie Q. aus der Abteilung Compliance) gerichteten eMail bereits vom 25.08.2009 führte B. selbst eine Reihe ihm früh als fragwürdig aufgekommener Umstände zur P. auf, die er von seinem Standpunkt aus als erkennbare Risikoaspekte begriffen hatte. Insoweit hielt es B. bereits zu diesem Zeitpunkt unter anderem für fragwürdig,

- ob das Handelsvolumen angesichts des jungen Alters der P. und deren vermeintlicher Ausrichtung auf kleine Losgrößen noch als klein zu betrachten sei,

- dass P. nur Verkäufe an die Bank avisiert hatte,

- dass P. die vorhandene Kontodeckung nicht zur Bezahlung von Ankäufen einsetzte,

-dass es zu einer Anschaffung von Zertifikaten durch die P. vor dem erfolgtem Handelsabschluss mit der Bank gekommen war,

- dass N. mit CO2-Zertifikaten handelte, ohne auch mit den vergleichbaren CERs (zertifizierten Emissionsreduktionen, § 3 Abs.6 TEHG a.F., § 2 Nr. 21 ProMechG) vertraut zu sein

- dass die von N. gelieferten CO2-Zertifikate teilweise aus dem Ausland stammten, obwohl N. angegeben hatte, gegen den Verdacht der Mehrwertsteuer-Thematik in jedem Land ein Handelsunternehmen zu gründen.

Weiter war B. spätestens im September 2009 bekannt, dass der mit Mitte 20 relativ junge N. keinen deutschen Hintergrund, sein Geschäftsmodell aber mit Einsammeln und Bündeln kleinerer Zertifikatemengen in Deutschland beschrieben hatte. B. wusste außerdem spätestens im September 2009, dass die Lieferungen von CO2-Zertifikaten durch die auch aus seiner Sicht "junge" P. an die X Bank schon im August 2009 kurz nach Aufnahme des Handels, also aus dem Stand heraus, einen Gegenwert von rund € 16,8 Millionen erreicht hatte, obwohl - was ihm ebenfalls bekannt war - die P. eben erst mit einem gerade nicht den CO2-Handel umfassenden Geschäftszweck gegründet worden war. Gleichzeitig war ihm bewusst, dass bis dahin das Geschäft im CO2-Handel mit Industriebetrieben der X Bank selbst eher schleppend verlaufen war und keinen auffälligen Umfang und Anteil an den CMS-Geschäften gehabt hatte, obwohl die X Bank im CO2-Geschäft in Deutschland allgemein führend war. Bis Ende September 2009 war B. auch bekannt geworden, dass sich die ursprünglich von N. avisierten Tagesumsätze (rund € 2-3 Millionen) in nur etwas mehr als einem Monat bis auf € 10 Millionen oder 750.000 bis 1.000.000 Stück täglich vervielfacht hatten und so bereits der Hälfte des CO2-Volumens entsprachen, das überhaupt von der Emissionshandelsabteilung der X Bank in xxx mit immerhin 3 spezialisierten Mitarbeitern täglich gehandelt wurde. Auf der anderen Seite wusste B., dass das gesamte Handelsvolumen N.s bis Ende September 2009 seit der Handelsaufnahme im August 2009 durch insgesamt 53 Verkaufsgeschäfte an die X Bank gelangt waren und dafür ein Gesamtpreis von rund € 155 Millionen netto angefallen war. B. erkannte hieraus, dass die neugegründete P. über Wochen praktisch an jedem Werktag dazu in der Lage war, sich immer wieder mit CO2-Zertifikaten in großen Stückzahlen einzudecken, was aber mit dem von N. behaupteten Geschäftsmodell eines angeblichen Einsammelns kleinerer Mengen bei einer Vielzahl von Industriekunden nicht in Einklang gebracht werden konnte.

Auch die von N. im Zeitraum bis Ende September 2009 allgemein akzeptierten Ankaufpreise der X Bank für die CO2-Zertifikate waren aus der Sicht von B. nicht mit einem wirtschaftlich redlichen Geschäftsmodell der P. in Einklang zu bringen. N. akzeptierte die von der X Bank vorgegebenen Preise, die infolge des intern in der Abteilung CMS erfolgten Margenabzugs immer unter dem von der Emissionshandelsabteilung der Bank in xxx vorgegebenen Preisen lagen, wobei die Margenabzüge von anfänglich € 0,07 bis € 0,12 je Zertifikat bis Ende September 2009 auch schon € 0,26 je Zertifikat erreicht hatten. Auch unabhängig davon, dass bereits in den von der xxx Emissionshandelsabteilung gestellten Preis die Erzielung einer Marge aus dem Weiterverkauf einkalkuliert gewesen sein musste, war N. damit bei seinen immer großen Liefermengen durchgehend bereit und in der Lage, der X Bank bei jedem Geschäft Margen im auch höheren fünf- sechsstelligen €-Bereich zuzubilligen. Wollte auch N. unter diesen Umständen mit einem auf Einsammeln bei Industrieunternehmen gerichteten Geschäftsmodell Gewinne mit eigenen Handelsmargen erzielen, so wäre er darauf angewiesen gewesen, laufend über eine Vielzahl von Industrieunternehmen als Lieferanten zu verfügen, die ihrerseits dazu bereit und in der Lage waren, plötzlich ständig hohe Mengen an CO2-Zertifikaten zu liefern und sich dafür mit Preisen zu begnügen, die noch um die Marge der als weitere Handelsstufe zwischengeschalteten Händlerin P. unter den Einkaufspreisen der X Bank liegen mussten.

Von K. hatte B. per eMail bereits am 25.08.2009 erfahren, dass N. an diesem Tag unsinnigerweise zwei Mal CO2-Zertifikate (57.000 und 101.000 Stück) schon an die X Bank übertragen hatte, bevor feststand, ob überhaupt und zu welchem Preis ein Handelsgeschäft mit der Bank abgeschlossen werden würde, was bereits für sich genommen Zweifel an einer vernünftigen wirtschaftlichen Tätigkeit N.s begründete. B. hatte diesen Umstand bereits in seiner eMail vom 25.08.2009 thematisiert. Zudem war N. dabei dann auch noch dazu bereit gewesen, für die bereits übertragenen 101.000 Zertifikate, deren Quelle seinen Angaben gemäß "ein" Kunde gewesen sei, einen Preis zu akzeptieren, der mit € 15,03 unter dem von ihm eigentlich gewünschten Preis von € 15,11 bis € 15,12 lag, obwohl dies seinen Angaben gemäß bei ihm zu einer niedrigeren Marge führen würde. Hieraus ergab sich zum einen, dass es N. vornehmlich weniger auf die Erzielung einer kalkulierten Marge als vielmehr auf Umsatz um jeden Preis angekommen war. Außerdem ergab sich aus der so von N. behaupteten eigenen Marge von mindestens € 0,08 je Zertifikat ein Rückschluss, zu welchen weiteren Preisabschlägen gegenüber dem Verkaufspreis der X Bank die angeblichen Industriekunden bei dem von N. behaupteten Geschäftsmodell ständig in großem Umfang lieferbereit sein mussten.

Zweifel daran, dass N. seinen Angaben zum Geschäftsmodell gemäß tatsächlich über eine Vielzahl von Industrieunternehmen als Kunden verfügte, die ständig zur Lieferung großer Mengen an CO2-Zertifikaten unter Zubilligung von erheblichen Handelsmargen für weitere Handelsstufen bereit waren, ergaben sich für B. auch daraus, dass die X Bank immer erst nach der Einlieferung durch N. an diesen zahlte. Da die Zahlungen der X Bank an N. bis Ende August 2009 bei 53 bis dahin abgeschlossenen Geschäften mit einem Gesamtvolumen von € 155 Millionen netto durchschnittlich bei rund € 3,5 Millionen brutto je Geschäft lagen, ergab sich ohne weiteres, dass ebenfalls N.s Lieferanten ständig zur Vorleistung im Millionenbereich bereit sein mussten, was umso erstaunlicher war, da nach den registerrechtlichen Besonderheiten einmal übertragene Zertifikate vom Übertragenden nicht mehr einseitig zurückgeholt werden konnten. Dass die P. ihren Lieferanten in solch hohem Umfang Vorkasse leisten konnte oder entsprechende Sicherheiten gestellt hatte, war nicht absehbar und lag bei einem jungen Unternehmen mit € 25.000 Stammkapital ohnehin fern.

Bereits vor dem Hintergrund des allgemein als steuergefährlich geltenden CO2-Handelsumfelds lag es damit auf der Hand, dass nicht bereits dann eine verlässliche Vertrauensgrundlage für umsatzsteuerlich unbedenkliche Leistungsbeziehungen bestehen konnte, falls allein die steuerliche Redlichkeit des eigenen Handelspartners und die Abführung vereinnahmter Umsatzsteuer durch diesen an das Finanzamt sichergestellt gewesen wäre. Hinzukommen musste bei dem Geschäftsmodell des eigenen Handelspartners, dass auch dessen Vor(vor)lieferanten ihrer Pflicht zur Abführung vereinnahmter Umsatzsteuer an das Finanzamt nachkamen. Denn erst recht bei einem wirtschaftlich undurchsichtigen und nicht nachvollziehbaren Geschäftsmodell von Händlern wie der P., die nicht unmittelbar über staatliche Zuteilungen an CO2-Zertifikate gelangt sein konnten, bestand nämlich aller Anlass, ein besonderes Augenmerk auf die Feststellung der steuerlichen Redlichkeit der vor dem eigenen Kunden stehenden Vor(vor)lieferanten zu legen. Hierfür wiederum war von vornherein notwendige Voraussetzung, sich zunächst einen verlässlichen Überblick darüber zu verschaffen, um welche Vor(vor)lieferanten es sich dabei überhaupt handelte, bevor notwendigerweise auch deren steuerliche Zuverlässigkeit verlässlich bewertet werden konnte. Denn auch die jeweiligen Vor(vor)lieferanten hatten die von ihren Abnehmern mit den Bruttopreisen vereinnahmten und letztlich von der X Bank in die Lieferkette eingespeisten Umsatzsteueranteile ordnungsgemäß gegenüber dem Finanzamt zu erklären und abzuführen. War auch deren steuerliche Redlichkeit nicht gesichert, bestand ersichtlich die Gefahr, dass durch die Bruttozahlung der X Bank die Hinterziehung der so eingespeisten Umsatzsteuer auf einer der Vorstufen überhaupt erst ermöglicht würde.

Im Telefon-Call vom 28.09.2009 ab 8.32 Uhr ergaben sich für B. weitere Zweifel an einem wirtschaftlich redlichen Geschäftsmodell der P..

B. äußerte in dem Telefon-Call vom 28.09.2009 ausgehend von dem täglichen Volumen des CO2-Handels mit der P., das mittlerweile auf € 10 Millionen angewachsen war und der Hälfte des von der Emissionshandelsabteilung der X Bank in xxx überhaupt täglich gehandelten CO2-Volumens entsprach, seine aufgekommenen Bedenken, ob das von N. behauptete Geschäftsmodell des Einsammelns bei Industrieunternehmen von Zertifikaten der Wahrheit entsprach, zumal ein derartiges Handelsvolumen erst recht bei einem neugegründeten Unternehmen vollkommen ungewöhnlich war. Das erreichte sehr große Handelsvolumen mit der Verkäuferin P. wertete Z., der als Global Head of Emission Sales der X Bank auf dieses Geschäftsfeld spezialisiert war, in dem Telefon-Call dahin, dass das Geschäftsmodell N.s nicht das behauptete Einsammeln bei Industrieunternehmen sein konnte.

Weiter war mit B. in dem Telefon-Call vom 28.09.2009 der auffällig gewordene Umstand thematisiert worden, dass die P. am 25.08.2009 240.000 CO2-Zertifikate an die X Bank verkauft und ein anderer Kunde bei der Emissionshandelsabteilung in xxx dann innerhalb von nur einer Stunde fast genau dieselbe Menge angefragt und abgenommen hatte (bankintern als "Matching Trade" bezeichnet), was in dem Telefon-Call von Z. im Hinblick auf einen naheliegenden Zusammenhang dieser beiden augenscheinlich im Hintergrund koordinierten Geschäfte als Karusselleffekt und von B. als Ringgeschäft bezeichnet worden war. Diesen Verdacht eines Matching Trades hatte Z. zuvor am 25.09.2009 zum Anlass genommen, den BSD der X Bank in xxx bis auf weiteres zum Aussetzen des Handels mit der P. anzuweisen.

Die Zweifel an einem wirtschaftlich redlichen Geschäftsmodell der P. verdichteten sich im Telefon-Call vom 28.09.2009 weiter wegen deren Verlusts ("Bid-Offer-Spread") aus dem vermeintlichen Matching Trade, da sich aus dem an P. gezahlten Kaufpreis und dem Verkaufspreis der X Bank eine Differenz (Bid-Offer-Spread) von € 0,26 je Zertifikat ergab, die bei einem unmittelbaren Verkauf ohne Zwischenschaltung der Bank nicht angefallen wäre. Ein Erklärungsversuch dahin, dass dieser Margenverlust von der P. durch eine zwischenzeitliche Verzinsung des vereinnahmten Mehrwertsteueranteils bis zur nächsten Umsatzsteuervoranmeldung und -zahlung kompensiert werden könnte, verwarfen die Gesprächsteilnehmer nach überschlägiger Berechnung als vollkommen unplausibel. B. selbst zog daraus den Schluss, dass der CO2-Handel über die P. dann "nur noch einen anderen Grund" haben konnte, an dem man "ja nicht mithelfen" wollte, worunter er Gewinne durch die Nichtabführung der Umsatzsteuer verstand.

Aufgrund seiner gegenüber der Redlichkeit des Geschäftsmodells der P. aufgekommen Zweifel kam B. in dem Telefon-Call vom 28.09.2009 zu dem Ergebnis, dass Z. zunächst in einem Termin mit N. zur Plausibilisierung des Geschäftsmodells der P. dessen Kundenbasis klären sollte. Weiter kam B. dabei zu dem auch geäußerten Schluss, dass dann, wenn der Termin nicht zufriedenstellend verlaufen sollte, weil die Kundenbasis N.s eben nicht wie behauptet überwiegend aus produzierenden Betrieben mit Zuteilung von CO2-Zertifikaten, sondern aus Brokern oder ähnlichem bestehen sollte, der ausgesetzte Handel mit der P. nicht mehr fortgesetzt werden sollte. Diesen zu P. gefassten Entschluss teilte B. am 29.09.2009 per eMail seinem Vorgesetzten A. mit.

Das dann am 29.09.2009 von Z. in dem Telefon-Call ab 12.27 Uhr gegenüber B., W., K. und C. mitgeteilte Ergebnis des Gesprächs mit N. klärte die zum Geschäftsmodell N.s und einer unverdächtigen Kundenbasis bis zum Tag zuvor aufgekommenen Zweifel von B. jedoch nicht, sondern hielt diese weiter ungeklärt offen. Z. hatte hiernach nicht nur davon abgesehen, N. den aufgekommenen Verdacht des Matching Trades vorzuhalten, obwohl Z. diesen Verdacht im Telefon-Call dann als noch nicht geklärt angesehen hatte; stattdessen berichtete Z. von leuchtenden Augen N.s, einem gewonnenen redlichen Eindruck und davon, komfortabel aus dem Gespräch herausgegangen zu sein. Z. berichtete weiter, dass er sich mit ungeprüften und bloß mündlichen Angaben N.s zu angeblichen Lieferverträgen der P. mit 42 CO2-Lieferanten, darunter angeblich eine Reihe großer Industrieunternehmen und Energieversorger wie EON, Evonik, GDF und Mainova, zufriedengegeben hatte, wobei Z. dazu sogleich einschränkend äußerte, dass N., den man immerhin bereits im Verdacht hatte, falsche Angaben zu seinem Geschäftsmodell gemacht zu haben, in dem Gespräch die Namen der angeblichen Lieferanten auch bloß bluffend vorgespiegelt haben könnte. Dementsprechend stellte B. in dem Telefonat auch die weiter ungeklärte Frage in den Raum, warum gegebenenfalls so große Unternehmen wie EON und Mainova über den Umweg P. handelten und dieser so große Umsätze ermöglichten, anstatt gleich mit der X Bank zu handeln, was Z. trotz seines der Klärung dienenden Gesprächs mit N. als noch nicht ganz gelöstes Rätsel und als große Frage einräumte, wobei er auch schon zum Geschäftsmodell N.s seine Einschätzung mitgeteilt hatte, dass es insoweit weiterhin ein nicht ausschaltbares Restrisiko gebe.

Obwohl damit die zum Geschäftsmodell und der Kundenbasis N.s aufgekommen Zweifel, die am 25.09.2009 noch zum Handelsstopp mit der P. geführt hatten, mangels greifbarer Ergebnisse aus dem eigentlich der Klärung dienenden Termin von Z. mit N. weiter ungeklärt waren und er von Z. bloß ein gutes Gefühl vernommen hatte (B. zu Z.: "Du hast ihm tief in die Augen geguckt"), entschloss sich B., den Handel mit der P. fortzusetzen und seinem Vorgesetzten A. über das Ergebnis des Telefon-Calls zu berichten, wobei B. in der eMail vom 29.09.2009 an unter anderem A. ausführte, dass Z. in einem Gespräch mit dem Kunden alle relevanten Punkte abgeklärt hätte, obwohl der Termin von Z. mit N. tatsächlich ohne greifbare Ergebnisse geblieben war. In der Folge setzte die X Bank den CO2-Handel mit der P. wie vor dem zwischenzeitlichen Handelsstopp fort.

Verlässliche und in ihrer Summe schlüssige Anhaltspunkte dafür, dass die P. tatsächlich wie behauptet mit dem Einsammeln von Zertifikaten bei vielen Industriebetrieben und einem anschließenden gewinnbringenden gebündelten Weiterverkauf ein dem gewöhnlichen Bild des Handels entsprechendes und steuerlich unverdächtiges Geschäftsmodell betrieb, lagen hiernach nicht vor. Eine Grundlage dafür, die von ihm erkannten massiven allgemeinen und konkreten Verdachtsmomente sowie die ungeklärten Vorlieferanten als ungefährlich zu übergehen und gleichwohl auf einen steuerehrlichen CO2-Handel mit der P. zu vertrauen, hatte B. damit Ende September 2009 nicht. Vielmehr bestand nach den von B. erkannten Umständen die ernsthafte Möglichkeit, dass der CO2-Handel der P. Teil der im CO2-Handel drohenden Umsatzsteuerbetrugsketten war. Spätestens ab dem Zeitpunkt seiner Fortsetzungsentscheidung im Telefon-Call vom 29.09.2009 hatte B. damit auch die ernsthafte Möglichkeit in sein Vorstellungsbild aufgenommen, dass aus den Geschäften mit der P. der X Bank wegen einer Einbindung in steuerbetrügerische Leistungsketten keine Berechtigung zur Geltendmachung von Vorsteuern zukommen würde.

Gleichzeitig war ihm bewusst, dass die Geschäfte der P. nach dem gewöhnlichen Geschäftsgang der Bank Berücksichtigung bei den laufenden Umsatzsteuervoranmeldungen finden und dabei die an die P. gezahlten Umsatzteuerbeträge als Vorsteuer von der Bank mit der eigenen Umsatzsteuerschuld verrechnet oder überschießendenfalls als Erstattung geltend gemacht würden. Mit all dem fand sich B. aber billigend ab, weil es ihm wichtiger war, nicht auf die Fortsetzung des für die X Bank und insbesondere für die von ihm verantwortete Abteilung CMS-Region Mitte lukrativen und ohne besonderen Aufwand zu machenden CO2-Handels mit der P. zu verzichten.

In der Zeit nach seiner Fortsetzungsentscheidung im Telefon-Call vom 29.09.2009 erbrachte B. im CO2-Handel laufend organisatorische Maßnahmen oder wirkte an diesen mit und übte seine Leitungsfunktion im CO2-Handel so aus, dass er dadurch als Leiter der CMS-Region Mitte auch weiterhin jeweils den CO2-Handel der X Bank mit der P. und den weiteren CO2-Kunden förderte und am Laufen hielt.

B. nahm nach Ende September 2009 nicht nur an Besuchen bei adaptierten CO2-Kunden oder an Gesprächen mit deren Geschäftsführern teil, was jeweils die Förderung und Aufrechterhaltung des laufenden CO2-Handels zum Gegenstand hatte.

B. bestärkte auch die in seiner Abteilung CMS-Region Mitte mit der Betreuung der CO2-Kunden befasste und gesondert verfolgte K. sowie den Zeugen L. in ihrer entsprechenden Tätigkeit. B. hatte nicht nur die CMS-interne Zuständigkeit von K. und deren Vertretung durch den Zeugen L. für die CO2-Geschäfte festgelegt. B. besprach mit K. auch regelmäßig die Geschäftsbeziehung zu den von K. und L. betreuten CO2-Kunden, wobei er mit K. jedenfalls die Höhe der CMS-intern vom xxx Preis abgezogenen Marge erörterte. Eine Bestärkung von K. und L. dahin, weiter die Geschäfte mit den CO2-Kunden zu betreiben, ergab sich zudem aus der von B. im November 2009 an die Mitarbeiter seiner Abteilung CMS-Region Mitte gerichteten eMail, die eine Motivierung seiner Mitarbeiter zur Fortsetzung der ertragreichen Tätigkeit zum Ziel hatte. Darin brachte B. seinen Stolz unter anderem auf den mit den CO2-Kunden erreichten Ertrag der Abteilung zum Ausdruck und hob die von ihm insofern in seiner Abteilung gesehene besondere Expertise für diese Kundengruppe als Grund der Zentralisierung des Handels auf seine Abteilung hervor.

B. hatte zudem maßgeblichen Einfluss auf die Einrichtung und Tätigkeit des Centers of Competence-CO2 (CoC-CO2) der X Bank, das auf die sachgerechte Handhabung des laufenden CO2-Handels mit den neuen Kunden und der dabei aufgekommenen besonderen Risikoaspekte bezogen war. Dabei begriffen die an der Installation und Durchführung des CoC-CO2 Beteiligten dieses als eine Einrichtung, die vor dem Hintergrund, dass allgemein ein großes Risiko der Einbindung der X Bank in umsatzsteuerbetrügerische Leistungsketten erkannt war, für eine Fortsetzung des Handels mit den neuen CO2-Kunden notwendig war.

CoC werden bei der X Bank allgemein eingerichtet, sofern etwa in Bezug auf bestimmte Kunden, Produkte oder Fragestellungen ein besonderer Bedarf für eine bankinterne Beratung oder Diskussion zu Problemfeldern entsteht, der über den gewöhnlichen Bedarf hinausgeht, der bereits im Zuge der laufenden Zusammenarbeit zwischen der allgemein kundenbezogenen Betreuung durch das Relationship Management und der produktbezogenen Beratung durch die jeweiligen Produktbereiche bewältigt wird. Je nach Sachzusammenhang erfolgt hierzu für die Einrichtung eines CoC über die Einbindung der kunden- und produktbezogenen Bereiche die Beiziehung weiterer Spezialisten etwa aus den Stabsabteilungen Recht, Compliance, Zahlungsverkehr, Back Office oder Steuer.

Die Notwendigkeit einer derart abteilungsübergreifenden besonderen Behandlung des neu aufgekommenen CO2-Geschäfts mit den neuen Kunden nicht nur durch RM und CMS hatte B. bereits zu Beginn der neuen Geschäfte gesehen. In der von ihm nach seinem Urlaub als Reaktion auf die ersten CO2-Geschäfte mit der neuen Kundin P. verfassten eMail vom 25.08.2009 führte B. nicht nur eine Reihe ihm als fragwürdig aufgekommener Umstände und Risikoaspekte zur P. auf. Die eMail war über die am eigentlichen Geschäftsablauf und der gewöhnlichen Kundenbetreuung unmittelbar beteiligten Kollegen W., E. und M. zudem an den hieran nicht unmittelbar beteiligten Kollegen Q. aus der Abteilung Compliance gerichtet. Auch führte B. dabei aus, dass sich aus Sicht von Compliance sicher weitere Fragen stellen würden und schlug deren gemeinsame Erörterung vor.

Weiter ging der Einrichtung des späteren CoC-CO2 ein Meeting am 09.10.2009 zu einer besonderen Behandlung des neu aufgekommenen CO2-Geschäfts mit den neuen Kunden voraus, an dem neben unter anderem B., C. und W. aus den am Geschäftsablauf und der gewöhnlichen Kundenbetreuung unmittelbar beteiligten Abteilungen CMS und RM auch Mitarbeiter aus den Abteilungen Zahlungsverkehr und Kontoführung teilnahmen. Für dieses Meeting hatten C. und W. ein mehrseitiges Grundlagenpapier zum CO2-Geschäft verfasst, das unter anderem eine textliche und graphische Darstellung eines Umsatzsteuerkarussells im CO2-Geschäft und bezogen darauf eine Auflistung besonderer und als über den normalen KYC/NCA-Prozess hinausgehend bezeichneter Maßnahmen aufführte sowie auf einen besonderen Dokumentationsaufwand hinwies. Dieses im weiteren Verlauf immer wieder aktualisierte Grundlagenpapier war dann auch den laufenden Einladungen zu den späteren CO2-Telefon-Calls als Anhang beigefügt. B. begriff dieses Meeting als den ersten Gedankenaustausch auf dem Weg zu dem später eingerichteten CoC-CO2.

Das CoC-CO2 selbst kam dann ab dem 23.10.2009 in Gestalt regelmäßiger wöchentlicher Telefonkonferenzen (die intern auch als "CO2-Calls" bezeichnet wurden) regelmäßig freitags zusammen. Am 20.10.2009 hatte W. nach Abstimmungen mit unter anderem B. eine Einladungs-e-Mail zum ersten CO2-Call verschickt, aus der als Einladende neben W. und B. noch C. und K. hervorgingen. In der Einladung war ausgeführt, dass man zu den neu gewonnenen CO2-Kunden ein CoC-CO2 aufgebaut hatte und die kommenden wöchentlichen Telefonkonferenzen zur Erläuterung und Diskussion von aufkommenden Fragen, Verfahrensweisen und Risiken dienen sollte. Angefügt an die Einladung waren das Grundlagenpapier zum CO2-Geschäft sowie eine Kundenübersicht. Gerichtet war die Einladung unter anderem an E., F., M. und Z. aus dem Bereich BSD, Q. aus der Abteilung Compliance, den Zeugen T. aus dem Back Office, D. aus der Abteilung Tax und Frau U. aus der Abteilung Zahlungsverkehr (CMC) sowie an eine Reihe von Vorgesetzten. Der Einladung und dem ersten Call waren interne Abstimmungen vorangegangen. B. hatte die Einladung an A. weitergeleitet, der mit der Einrichtung des CoC-CO2 einverstanden gewesen war und dessen Zweck wie schon bei der Zentralisierung der Kundenbetreuung auf die CMS-Region Mitte darin sah, durch Bündelung von Kompetenzen eine bessere Kontrolle und Übersicht zum CO2-Handel zu erlangen, um so das Risiko, Teil eines Umsatzsteuerkarussells zu werden, wenigstens klein zu halten.

In der Folge fanden solche CO2-Calls mit wechselnden Teilnehmern bis auf wenige Ausnahmen immer freitags bis in den April 2010 statt. Teilnehmer waren neben W., B., K. und C., die an allen oder fast allen Calls teilnahmen, häufig auch F. und D. sowie seltener E. und je nach Bedarf Kollegen aus weiteren Abteilungen, darunter Mitarbeiter aus den Bereichen Zahlungsverkehr, Back Office, Compliance und Tax. Den Calls gingen jeweils von W. verschickte Einladungen mit Übersichten zu den anstehenden Themen und aktualisierten Fassungen des Grundlagenpapiers sowie der Kundenübersicht zum CO2- voran. Im Nachgang verschickte W. zudem protokollarische Zusammenfassungen der Calls. Die CO2-Calls hatten neben einer allgemeinen Übersicht über den CO2-Markt einen regelmäßigen Austausch über Ablehnung und Adaption neuer CO2-Kunden, Berichte über erfolgte Kundengespräche, Erörterungen von Auffälligkeiten, Risikoaspekten und entsprechende, über den gewöhnlichen KCY/NCA-Prozess hinausgehende Maßnahmen gegen die Gefahr einer Einbindung in umsatzsteuerbetrügerische Geschäfte auch Erörterungen zu steuerlichen Fragestellungen wie Sonderprüfungen oder der Vorsteuerposition der X Bank zum Gegenstand.

B. war dabei wie den anderen Teilnehmern klar, dass aufgrund der besonderen Gefahren im CO2-Handel für die Durchführung der Geschäfte eine besondere Handhabung und ein erhöhter Prüfungsaufwand nötig war, wobei diesen Anforderungen auch mit der Einrichtung des CoC-CO2 und den regelmäßigen CO2-Calls Rechnung getragen werden sollte. Gleichwohl bewirkte B., dass in den CO2-Calls gerade solche deutlichen Risikoaspekte, die ihm bis Ende September 2009 zum Kunden P. bewusst geworden waren, die erhebliche Zweifel an einem wirtschaftlich redlichen Geschäftsmodell der P. sowie an deren Steuerehrlichkeit begründeten und zu einer Beendigung der CO2-Geschäfte hätten führen können, unangesprochen blieben oder unzutreffend geschildert wurden und dass in diese Richtung von Call-Teilnehmern geäußerte Zweifel zurückgedrängt wurden. Seine entsprechenden Stellungnahmen in den CO2-Calls trugen so zur positiven Einschätzung des CO2-Zertifikatehandels innerhalb der X Bank unter Übergehung der festgestellten Verdachtsmomente und damit zur Aufrechterhaltung des CO2-Handels bei.

Im ersten CO2-Call vom 23.10.2009 stellte W. das CO2-Grundlagenpapier vor und führte dabei aus, dass man gemeinsam daran sei, Vorrichtungen zur Verhinderung eines Umsatzsteuerkarussells zu treffen, wobei W. weiter darauf hinwies, dass man im CO2-Grundlagenpapier Möglichkeiten und Maßnahmen bei neuen Kundenverbindungen erarbeitet habe, um eine Eindämmung der Umsatzsteuerproblematik zu versuchen. Hierzu stellte W. neben vorzulegenden Unterlagen heraus, dass man sich die Handelspartner von den Kunden benennen lasse und woher die Zertifikate bezogen würden, und um die Handelspartner der Kunden zu sehen, beobachte man auch anhand der Kontoumsätze, mit wem die Kunden handelten; ergäben sich dabei neue Namen, schaue man sich diese an. Hieran anschließend äußerte Z., dass man jeden anfragenden Händler wie von W. geschildert "sehr, sehr streng" in Bezug auf den Business-Hintergrund überprüfe und dass man dann, wenn der Filiale der Bank in xxx Volumina abgekauft und kurz danach genau das gleiche Volumen an die Bank in xxx verkauft würden, sofort aufschreie, was eine zusätzliche Sicherheit sei. W. bezeichnete dann N. von P. dahin, dass dieser was die Informationsbereitschaft oder die generellen Anforderungen angehe, immer offen sei.

Diese Äußerungen von W. und Z. im CO2-Call vom 23.10.2009 waren - was B. wusste - in Bezug auf N. und die P. unzutreffend und gaben den Call-Teilnehmern, die insbesondere nicht an den Telefonaten vom 28.09.2009 und 29.09.2009 zu den fraglichen Matching-Trades teilgenommen hatten, ein falsches Bild von P. und der Handhabung der zu dieser Kundin vorliegenden Erkenntnisse. Z. hatte bei N. nur Namen zu angeblichen Handelspartnern erfragt, ohne diese auch nur irgendwie - und schon gar nicht "sehr, sehr streng" - zu überprüfen, obwohl die behaupteten Handelsbeziehungen des neuen Unternehmers N. zu großen Industrieunternehmen und großen Energieversorgern ersichtlich unplausibel waren und Z. insoweit sogar einen Bluff N.s in Erwägung gezogen hatte. Die von W. dargestellte Überwachung der Kontoumsätze war zur Ermittlung der Zahlungsempfänger als Vorlieferanten gerade bei P. von vornherein ungeeignet, weil N. - was B. ebenfalls wusste - die Zahlungen der X Bank sämtlich an den Zahlungsdienstleister xxx abverfügte, ohne dass der weitere Geldlauf von dort zu etwaigen Handelspartnern nachvollziehbar war. Eine Grundlage, den gerade nicht streng befragten N. hiernach in Bezug auf seine Informationsbereitschaft als immer offen zu bezeichnen, gab es daher nicht. Die Behauptung Z., dass man bei auffälligen Übereinstimmungen verkaufter und angebotener Volumina sofort aufschreie, war zu P. glatt gelogen. Z. hatte, nachdem der Verdacht eines Matching Trades zu P. aufgekommen war, wie im Telefonat vom 29.09.2009 gegenüber B., W., K. und C. mitgeteilt, vielmehr davon abgesehen, den aufgekommenen Verdacht des Matching Trades vorzuhalten ("Ich wollte nicht zu sehr ins Detail gehen") und sich stattdessen unter anderem mit dem Leuchten in den Augen N.s zufriedengegeben. Die unzutreffenden Darstellungen durch W. und Z. lies B. in dem Telefon-Call nicht nur unkorrigiert stehen. Vielmehr unterstrich er den falschen Eindruck zu einer strengen Prüfung der P. und zu deren vermeintlicher Unverdächtigkeit auch noch. B. führte insofern aus, dass man da, wo einem zu den Kunden etwas suspekt sei, fragen werde, und man schon "jetzt schon sehr, sehr viel gefragt habe" und dass man von den Kunden sehr viel gesehen habe und sich damit auch relativ gut fühle; N. habe dafür Verständnis, noch kein Kunde habe Antworten verweigert, da, wo gefragt worden sei, seien relativ schnell Antworten gekommen.

Im CO2-Call vom 23.10.2009 spielte B. zudem kritische Anmerkungen von F. und des Zeugen T. gegen den CO2-Handel herunter.

F. hatte angesprochen, dass die CO2-Kunden dieselben Firmenadressen hätten, die Geschäftsführer jung und englischsprachig seien und sich dann naheliegender Weise doch kennen müssten, was bei an sich konkurrierenden Unternehmen auffällig war und vielmehr einen gemeinsamen Hintergrund nahelegte. Das kommentierte zunächst W. damit, dass es unter der Adresse Mietbüros gebe, wo typischerweise Startups unterkämen, und dass es eine Kanzlei gebe, die vor allem englischsprachigen Kunden beim GmbH-Gründungsprozess und der Suche nach einem Sitz behilflich sei. Dieser spekulativen Erklärung W.s trat B. bei, indem er sogleich "ergänzend dazu" darauf hinwies, dass diese Anwaltskanzlei insbesondere für Kunden aus dem Bereich PBC (Private Banking Corporates) tätig sei und die ersten neuen CO2-Kunden ja über Kontakte zu PBC gekommen seien, was er als weitere Erklärung für die gemeinsame Adresse in den Raum stellte, was F. daraufhin akzeptierte, obwohl damit genaugenommen nichts erklärt und etwa ein klärender Besuch bei der P. an deren Firmensitz zuvor und auch danach nie erfolgt war.

Der Zeuge T. hatte im CO2-Call vom 23.10.2009 thematisiert, dass er Widersprüche sehe, weil man im Call einerseits von jungen, neugegründeten und englischsprachigen Kunden, deren Umsatzsteuerzahllast relativ gering sei, weil sie mit Vorsteuer (also im Inland) einkauften, gesprochen habe, man hier auf der anderen Seite zum Marktgeschehen aber höre, dass die Produzenten in Deutschland auf ihren CO2-Zertifikaten säßen und diese nicht verkaufen wollten; aus der Sicht des Zeugen T. war dabei auch widersprüchlich, dass solche englischsprachigen Leute auf den Markt kämen, dann plötzlich die Kontakte zu den Firmen hätten und da Zertifikate einsammelten, obwohl dies der X Bank trotz der eigentlich besseren Kontakte nicht so gut gelungen sei. Damit hatte T. genau diejenigen Zweifel am behaupteten Geschäftsmodell der jungen Firma P. angesprochen, die B. und Z. angesichts des explodierten Handelsvolumens bereits in dem Telefonat vom 28.09.2009 thematisiert und dabei wie jetzt T. ein Einsammeln bei deutschen Industrieunternehmen nicht mehr für plausibel gehalten hatten. Diese Zweifel tat B. gegenüber T. damit ab, dass man gesehen habe, dass es sich von den kleinen Mengen einsammelnden Brokern hauptsächlich weg zu Tradern bewegt habe, die Positionen von größeren Namen im Markt kauften, was aber in Bezug auf die P., zu deren Lieferanten nichts feststand, unzutreffend war. F. und T. wiederholten nun, dass sie sich schwer damit täten, dass die fraglichen Volumina von den Kunden wirklich im deutschen Geschäft generiert würden. Z. entgegnete darauf, dass man alles gemacht habe, um Betrüge auszuschließen; B. führte dazu aus, dass man dort, wo etwas suspekt sei, frage und schon viel gefragt habe und alle Kunden schnell antworteten. Beides war in Bezug auf die P. jedoch, wie B. klar war, unzutreffend.

Im CO2-Call vom 06.11.2009 berichtete W. zu P., dass N. zuvor auf größere Abnahmemengen der Bank gedrängt habe. Z. erwähnte dazu, dass man von P. zu diesem Zeitpunkt garantiert 250.000 Zertifikate täglich abnehme, dass man aber beobachtet habe, dass die P. Preisniveaus akzeptiere, die mit € 0,30 - 0,40 je Zertifikat deutlich unter den Marktniveaus gewesen seien, wozu Z. meinte, dass ihn das "ehrlich gesagt" ein bisschen bedenklich gestimmt habe und ein normaler Händler nicht zu solchen Preisen abschließen würde. Diesen Warnhinweis auf einen nicht normalen Händler mit bedenklichen und auf Verluste hindeutenden Preisen bei großen Handelsmengen erklärte B. spekulativ damit, dass dies sicherlich der Verlustbegrenzung gedient habe. W. erwähnte nun, dass N. auch berichtet habe, stellenweise über Nacht auf bis zu 1,5 Millionen Zertifikaten zu sitzen und so bei einem Markteinbruch mitunter bis zu € 600.000,-- Verluste realisieren zu müssen. Unabhängig davon, dass bei dem Geschäftsmodell N.s mit margenmindernden Handelsstufen und Preisen deutlich unter Marktniveau nicht nachvollziehbar war, wie dieser einen Verlust von € 600.000,-- hätte bewältigen sollen, war eine tägliche Einkaufsmenge von nun liegengebliebenen 1,5 Millionen (zu denen an sich auch noch die laut Z. täglich von der X Bank abgenommenen 250.000 kamen) noch weniger mit dem fraglichen Geschäftsmodell N.s in Einklang zu bringen. Das führte aber nicht etwa dazu, dass B. eine Beendigung der unplausiblen Geschäfte mit N. in die Diskussion brachte. Z. meinte vielmehr, dass N. sich etwas zu seinem Business-Modell überlegen und man mit ihm mal darüber sprechen müsse, warum dieser bedenkenlos täglich Zertifikate annehme, obwohl er nur bei steigendem Markt gewinnen könne, was Z. erneut unter "das muss ich ehrlich sagen" als vom Geschäftsmodell her "ein bisschen bedenklich" fand. Das griff B. aber nur dahin auf, dass N. daher in einem weiteren Termin in der nächsten Woche dafür sensibilisiert werden sollte, sich vom Umsatz her mit einem Limit zu beschränken, um nicht wieder in solche für bedenklich gehaltenen Situationen zu kommen, wobei B. auch die Vermutung äußerte, dass die X Bank die einzige oder wenigstens die wesentliche Abnehmerin der P. für die übergroßen Zertifikatenmengen war. Statt also aufgrund der von Z. und W. hierzu gerade geäußerten Bedenken für eine Beendigung der Geschäftsbeziehung zu der ohnehin schon längst verdächtigen und immer undurchsichtigeren P. zu plädieren, legte es B. mithin lediglich auf einen Versuch an, die P. zu einem äußerlich weniger bedenklich erscheinenden Geschäftsverhalten zu bewegen und als scheinbar unverdächtige Kundin zu erhalten.

Im CO2-Call vom 11.12.2009, an dem auch A. teilnahm, bezog B. zunächst Stellung dahin, dass die Bank nicht das Risiko habe, die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug zu verlieren. Hierzu führte dann D. aus, dass intern in der Steuerabteilung besprochen worden sei, dass es aktuell steuerrechtlich keinen Grund für eine Versagung des Vorsteuerabzugs gebe. Weiter gab D. an, dass man deshalb in der Steuerabteilung im Hinblick auf die Umsatzsteuerproblematik im CO2-Handel entschieden habe, für einen etwaigen Verlust des Vorsteuerabzugs keine Rückstellungen zu bilden, dass aber gleichwohl eine Abschreibung erforderlich würde, falls insoweit doch noch etwas hochkäme und es zu einer Nichtauszahlung käme. Auf die überraschte Frage A.s dazu ("Halt mal, wie kommt das dann?") antwortete D. mit "dass die irgendwelche Betrügereien feststellen und nicht auszahlen", was A. mit den Worten "Ok, jetzt Herr B., das sehen wir aber nicht, oder?" als Suggestivfrage an B. weiterleitete. B. nahm die Erwartungshaltung seines Vorgesetzten A. mit der Äußerung auf, dass man die Kunden so hart screene und eingeholte und einzuholende Bescheinigungen des Finanzamts zum Nichtvorliegen von Steuerrückständen sowie Umsatzsteuervoranmeldungen vorlägen, man sei da so eng dran. Den Hinweis des Kollegen Y. an A., dass das Problem halt sei, dass man nie wisse, von wem die Kunden kauften und von wem die Vorlieferanten gekauft hätten und ob in der Lieferantenkette nicht irgendwo einer sei, der eine Sauerei mache, griff B. gleich wieder dahin auf, dass man dazu von Compliance schon erfahren habe, auf die Lieferanten der Kunden aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht einfach eine Rasterfahndung machen zu dürfen, was A. nun mit "Eins ist klar, wenn die miteinander handeln, dann ist uns das mal im Prinzip egal" beschied.

Mit dem beschwichtigenden Hinweis auf angeblich hartes Screenen und angeblich enge Prüfungen am Kunden hatte B. gegenüber dem sichtlich das Fehlen von Problemen suggerierenden A. aus der Diskussion um die Vorlieferanten und etwaige Betrügereien auf deren Ebene nicht nur die entgegenstehende und deutlich mahnende Äußerung D.s aus dem ohne A. stattgefundenen Call vom 27.11.2009 herausgehalten. Während er jetzt im Call am 11.12.2009 gegenüber A. steuerrechtliche Probleme zum Vorsteuerabzug herunterspielte, hatte D. nämlich noch ganz anders im Call vom 27.11.2009 mit Bezug auf die Vorlieferanten deutlich gewarnt, dass man aus steuerlicher Sicht wegen der riesen Vorsteuerthematik mit Betrugsfällen in ganz Europa eine "riesen offene Flamme" und eventuell eine Beihilfe zur Steuerhinterziehung habe, wenn man die Vorlieferanten nicht "intensivst" prüfe. B. hatte damit gegenüber A. außerdem unterdrückt, dass die mündliche Antwort des ohnehin verdächtigen N.s gegenüber Z. zu angeblichen Handelspartnern wenig plausibel und nicht verifiziert worden war, obwohl Z. insoweit einen Bluff erwogen hatte, dass auch die Verfolgung der Kontoumsätze der P. wegen des Zahlungsdienstleisters xxx nichts zu Vorlieferanten ergeben hatte und Z. gegenüber N. auch den Verdacht eines Matching Trades besser nicht angesprochen hatte, um nicht zu tief ins Detail zu gehen. Von einem harten Screenen und davon, dass man eng dran sei, konnte damit in Bezug auf die P. keine Rede sein.

Sinnentstellend verkürzt war weiter die Stellungnahme von B. im Call am 11.12.2009 zu dem an A. gerichteten Hinweis des Kollegen Y. auf die gerade problematische Ebene der Vorlieferanten (ob in der Lieferantenkette nicht irgendwo einer sei, der eine Sauerei mache), dass - so B. - laut Compliance die Lieferanten der Kunden aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht einfach einer Rasterfahndung unterworfen werden dürften. Tatsächlich hatte die Kollegin H. aus Compliance-Sicht im Call vom 27.11.2009 aber den Standpunkt vertreten, dass ein Einschreiten schwierig sei, solange keine Anhaltspunkte für betrügerische Handlungen oder Geldwäsche vorlägen. Im Call vom 02.12.2009 hatte H. weiter ausgeführt, dass eine systematische Prüfung der Kunden der Kunden aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht gehe. Der Compliance-Kollege Ha. hatte dazu im Call vom 02.12.2009 ausgeführt, dass man Vorlieferanten aber im konkreten Verdachtsfall "durch die Datenbanken jagen" könne, etwa beim Vorliegen von Geldwäscheverdachtsanzeigen. Die damit bedeutsame Einschränkung seitens Compliance, dass eine Überprüfung der Vorlieferanten nur anlasslos, nicht aber beim Bestehen konkreter Verdachtsmomente datenschutzrechtlich unzulässig sei, hatte B. jetzt im Call mit A. am 11.12.2009 ebenso unerwähnt gelassen wie den Umstand, dass gerade in Bezug auf die P. eine Reihe konkreter Verdachtsmomente aufgekommen waren, die nach der Compliance-Maßgabe sehr wohl eine Überprüfung der Vorlieferanten auch datenschutzrechtlich erlaubt hätten.

B. war zudem einer der Teilnehmer des am 22.12.2009 in Form einer Telefonkonferenz stattgefundenen Reputational Risk Comitee (RRC) zum Handel mit den CO2-Kunden, bei dem eine Entscheidung dazu anstand, ob der Handel mit den neuen CO2-Kunden unter Reputationsgesichtspunkten fortgeführt werden konnte oder deswegen zu beenden war. B. hatte zuvor im CO2-Call vom 18.12.2009 in Bezug auf den CO2-Handel erwähnt, dass er sich im anstehenden RRC stark dafür machen werde, dass das Geschäft weitergeführt wird.

Ein RRC ist eine besondere Einrichtung der X Bank, mit der auf mögliche Reputationsverluste, die der Bank aus unterschiedlichen Aspekten im Zusammenhang mit der Durchführung von Bankgeschäften in der öffentlichen Meinung erwachsen können, reagiert werden kann. Soweit das mögliche Reputationsrisiko der Bank seitens des RRC für zu groß angesehen wird, kann das RRC der Fortführung auch legaler Bankgeschäfte widersprechen. Ein RRC ist im Verständnis der X Bank ein hochrangig besetztes Gremium, an dem je nach Sachzusammenhang Mitarbeiter mit hohen Leitungsfunktionen bis hin zum Vorstand sowie weitere Teilnehmer aus unterschiedlichen Abteilungen teilnehmen und das selten einberufen wird. So waren dem Angeklagten A., der rund 40 Jahre bei der X Bank tätig war, neben dem RRC zum CO2-Handel nur noch zwei weitere Situationen erinnerlich, bei denen es zur Einberufung eines RRC gekommen war. B., der über 30 Jahre bei der X Bank tätig war, konnte sich an einen weiteren Fall erinnern.

B. hatte schon rund 3 Monate zuvor mit eMail vom 28.09.2009 unter anderem an A. im Zusammenhang mit den Auffälligkeiten im CO2-Geschäft mit der P. darauf hingewiesen, dass der Kunde zur Vermeidung eines möglichen "Reputational Risk für xxx" eng beobachtet würde, dass aber am 25.09.2009 der Verdacht eines Matching Trades aufgekommen und der Handel zunächst gestoppt worden war. In der eMail vom 28.09.2009 hatte B. abschließend die Frage aufgeworfen, ob die Notwendigkeit bestehe, das RRC anzurufen. Nachdem B. sodann mit eMail vom 29.09.2009 unter anderem A. mitgeteilt hatte, dass nach einem gutem Gespräch zwischen Z. und dem Kunden P. der Handel fortgesetzt würde, kam es zunächst nicht zur Einberufung eines RRC zum CO2-Handel. Erst, als sich Anfang Dezember 2009 einige Presseartikel mit der Gefahr von Umsatzsteuerkarussellen im CO2-Handel befasst hatten und das Thema so verstärkt in die öffentliche Wahrnehmung geraten war, kam es - formal auf Veranlassung von C. und dessen Vorgesetzten Ga. - zur Einberufung des RRC zum CO2-Handel. Zuvor hatte auch D. in einer an B. gerichteten eMail vom 10.12.2009, bei der D. unter anderem A. in den Verteiler aufgenommen hatte, unter Bezug auf einen in Spiegel-Online erschienenen Artikel "CO2-Zertifikate: Steuerfahnder ermitteln gegen über 30 Händler" angeregt, dass das Thema noch unter dem Gesichtspunkt "reputational risk" diskutiert und eventuell in einem RRC erörtert werden könnte.

Zur Vorbereitung des RRC hatte C. einen Text zur Darstellung des bis dahin mit den neuen Kunden betriebenen CO2-Handels der X Bank verfasst. C. beschrieb darin das Geschäft und welche Maßnahmen zur Minderung des Risikos eines Umsatzsteuerkarussells vom CoC-CO2 ergriffen worden seien, was in Bezug auf P. eine zwar sachgerechte Risikohandhabung vorspiegelte, aber nicht den Tatsachen entsprach. In dem Text hatte C. die Kunden dahin beschrieben, dass diese geringe Mengen an Zertifikaten sammeln und an die Bank verkaufen würden. Bezüglich der P. bestanden aber bereits seit den Telefon-Calls vom 28.09.2009 und 29.09.2009 zum Verdacht der Matching Trades erhebliche Zweifel an einem solchen Geschäftsmodell der P.. Weiter schrieb C., dass die aktiven 4 CO2-Händler "gründlich durchleuchtet" worden seien. Bereits angesichts dessen, dass die mündliche Antwort des ohnehin verdächtigen N.s gegenüber Z. Ende September 2009 zu angeblichen Handelspartnern wenig plausibel und nicht verifiziert worden war, obwohl Z. insoweit einen Bluff erwogen hatte, dass auch die Verfolgung der Kontoumsätze der P. wegen des Zahlungsdienstleisters xxx nichts zu Vorlieferanten ergeben hatte und Z. gegenüber N. auch den Verdacht eines Matching Trades besser nicht angesprochen hatte, um nicht zu tief ins Detail zu gehen, konnte von einer gründlichen Duchleuchtung der P. aber keine Rede sein, zumal N. im Hinblick auf Alter, Herkunft, sein Geschäftsmodell und die Explosion seiner Umsätze ohnehin eine Reihe von Risikoaspekten zeigte. Aus denselben Gründen spiegelten dann auch die weiteren Formulierungen C.s in dem Papier für das RRC, dass nämlich im CoC-CO2 alle neuen Aspekte bezüglich der CO2-Trader diskutiert würden, ein sehr strikter NCA-Prozess für jeden CO2-Trader eingeführt sei und man in einem engen Dialog mit dem Kunden stünde, bezüglich der P. wahrheitswidrig eine sachgerechte Risikohandhabung nur vor.

Im Verlauf des RRC bildete sich schnell die Auffassung, dass die für mustergültig angesehene Handhabung der im CO2-Handel drohenden Umsatzsteuerrisiken durch das CoC-CO2 auch unter Reputationsgesichtspunkten für eine Fortsetzung der Geschäfte spräche. Der Vorgesetzte Ga. führte in seiner einführenden Schilderung der Ausgangslage aus, dass bei unterstellter Seriosität der Geschäftspartner aus der neuen Kundengruppe das CO2-Geschäft für die Bank durchaus lukrativ sei, dass aber von Tag eins an bewusst gewesen sei, dass es dabei das Umsatzsteuerkarussellthema gebe, weshalb der KYC- und NCA-Prozess mit dezidierten Maßnahmen erweitert worden sei, wozu Ga. in einer Aufzählung unter anderem erwähnte, dass man auch zu ermitteln versuche, welche Markteilnehmer die Kunden selbst hätten; der Umgang mit den 4 Kunden sei gut organisiert, man sei sehr nah am Kunden und mit diesem ständig im Dialog. Der Leiter der Steuerabteilung Dr. Gb. führte dann zum Risiko eines Umsatzsteuerkarussells aus, dass man dann ein Problem hätte, wenn man bewusst mit Betrügern auf der Gegenseite arbeiten würde oder fahrlässig, wenn nämlich klar sein müsste, dass es Betrüger seien. Dr. Gb. führte weiter als "Tatsache" aus, dass die Bank sich die Geschäftspartner intensiv anschaue und man beim leisesten Verdacht, dass da einer nicht sauber sei, das Geschäft nicht tun würde. Man habe "notwendige hinreichende Maßnahmen ergriffen", um die "bösen Buben" im Vorfeld zumindest bestmöglich auszuschalten. Dr. Gb. führte aber auch aus, dass immer noch nicht sichergestellt sei, dass unter den Lieferanten nicht einer sei, der wieder von jemanden kaufe, der Betrüger sei; das sei aber einfach nicht ausschließbar oder nur ausschließbar, wenn das Geschäft eingestellt würde. Ga. erwähnte noch, dass Kundenverbindungen nicht eingegangen würden, wenn sich aus den Anfragen Zweifel an der Professionalität oder ein nicht glaubwürdiger Bezug zum Grundgeschäft ergäbe. Der Leiter der Rechtsabteilung, Herr Gc., verstieg sich daraufhin zu dem Urteil, dass er das, was hier an Sorgfalt geleistet werde, mustergültig fände und sich wünschte, dass man immer und überall so sorgfältig arbeiten würde, was der Vorstand Va. mit "Oh oh xxx, was für ein Ritterschlag" kommentierte. Schließlich steuerte Dr. Gb. in Bezug auf die Steuerproblematik noch bei, dass er gerne mal der Finanzverwaltung mitteilen würde, mit welchen CO2-Kunden die Bank eigentlich handele, da dann ganz schnell die Luft raus sei, weil dann die Finanzverwaltung schnell sehen würde, dass die CO2-Kunden "beinah unauffällig" seien.

B. hingegen, der ebenfalls an dem RRC teilgenommen hatte, musste bei diesem befürwortenden Diskussionsverlauf im RRC zur Erreichung seines zuvor im CO2-Call vom 18.12.2009 geäußerten Anliegens, sich im RRC für eine Weiterführung des CO2-Geschäfts stark zu machen, zunächst keinen Redebeitrag leisten. Vielmehr konnte er sich anfangs darauf beschränken, den dort schon entstandenen positiven Eindruck einer verantwortungsvollen Handhabung der Umsatzsteuerrisiken im CoC-CO2 unkorrigiert im Raum stehen zu lassen. Auf eine Frage des Vorgesetzten Y.s bestätigte B. dann zunächst bloß, dass der Verkauf über die Filiale in xxx abgewickelt wurde. Später führte B. im Zusammenhang mit Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamts auch selbst aus, dass man nahe dran sei an dem Prozess sowie an diesen Kunden und es immer sehr plausibel sei, was das CoC-CO2 da mache, wodurch er den positiven Eindruck, der zur Arbeit des CoC-CO2 im RRC in den Redebeiträgen bis dahin bereits zum Ausdruck gekommen war, noch unterstrich. Dabei hatte der in der Bank renommierte B. als Leiter der Abteilung CMS-Region Mitte und ranghohes Mitglied des CoC-CO2 bereits durch seine Teilnahme an dem RRC zum Ausdruck gebracht, dass die von C. im RRC-Einleitungspapier behauptete risikoverantwortliche Handhabung des Umsatzsteuerrisikos im CoC-CO2 insgesamt richtig sei.

Das RRC sprach sich schließlich unter Auflagen (Beibehaltung der "umsichtigen" Kundenaufnahme, der vorhandenen Kontrollprozesse und der Konzentration auf das CoC-CO2; Abstimmung der Kundenaufnahme außerhalb Deutschlands mit dem CoC-CO2; Prüfung der Steuerberater der Kunden; Kontaktaufnahme mit Finanzbehörden zur Klärung, inwieweit gegen den Finanzbehörden die Transparenz der Kundenbeziehungen zu erhöhen sei) für die Fortführung der Geschäfte aus.

B. aber war klar, dass die herbeigeführte Fortsetzungsentscheidung des RRC auf unzutreffenden Annahmen beruhte und die deutlichen Risikoaspekte, die ihm bis dahin zur P. bewusst geworden waren und die erhebliche Zweifel an einem wirtschaftlich redlichen Geschäftsmodell sowie an deren Steuerehrlichkeit begründeten, im RRC unangesprochen geblieben waren. Dass die Bank sich die CO2-Geschäftspartner intensiv anschaue und man zu ermitteln versuche, welche Kunden die Kunden selbst hätte und man an den Kunden sehr nah dran sei, zeichnete zur P. auch aus Sicht von B. ein völlig falsches Bild, da die mündliche Antwort des ohnehin verdächtigen N.s gegenüber Z. Ende September 2009 zu angeblichen Handelspartnern wenig plausibel und nicht verifiziert worden war, Z. insoweit einen Bluff erwogen hatte und auch die Verfolgung der Kontoumsätze der P. wegen des Zahlungsdienstleisters xxx überhaupt nichts zu Vorlieferanten ergeben hatte. Es entsprach in Bezug auf die ungeklärte Kundenbasis und das undurchsichtige Geschäftsmodell des laufenden Geschäftspartners N. sowie im Hinblick auf dessen Alter, Herkunft und die Explosion seiner Umsätze auch für B. nicht den Tatsachen, dass die Bank sich die Geschäftspartner intensiv anschaue und man beim leisesten Verdacht, dass da einer nicht sauber sei, das Geschäft nicht tun würde; ebenso wenig bestand damit zu N. eine Grundlage für die Behauptung, man habe "notwendige hinreichende Maßnahmen ergriffen", um die "bösen Buben" im Vorfeld zumindest bestmöglich auszuschalten. Tatsächlich hatten auch die aufgekommenen Zweifel an seiner Professionalität und seinem Bezug zum Grundgeschäft gerade bei N. die Aufnahme oder Fortführung der Kundenverbindung nicht verhindert. Gar von einer auf alle Bereiche der Bank zu übertragenden und einen Ritterschlag verdienenden mustergültigen Sorgfalt konnte damit in Bezug auf die Geschäftsbeziehung zu N. auch vor dem Horizont von B. ebenso wenig die Rede sein wie davon, dass die CO2-Kunden "beinah unauffällig" seien. Insgesamt war damit den positiven RRC-Redebeiträgen für B. zu entnehmen, dass im RRC insbesondere den vermeintlich so guten Maßnahmen des CoC-CO2 Gewicht beigemessen worden war und dass damit umgekehrt bei insoweit zutreffender Informationslage unter Reputationsgesichtspunkten allein eine Beendigung der Handelsbeziehung zu N. ein plausibles Ergebnis des RRC gewesen wäre. Gleichwohl ließ er den im RRC geäußerten unzutreffenden Eindruck einer verantwortungsvollen Handhabung der Umsatzsteuerrisiken im CoC-CO2 und die Fortsetzungsentscheidung unkorrigiert im Raum stehen.

B. sicherte nach Ende September 2009 die weitere Durchführung des CO2-Handels mit den CO2-Kunden durch seine Abteilung CMS-Region Mitte zudem dadurch, dass er die laufenden CO2-Geschäfte innerhalb der Bank befürwortete, dabei eine risikogerechte Handhabung darstellte und es darauf anlegte, das Geschäft regionsübergreifend auf seine CMS-Region Mitte zentralisiert auszubauen.

Bereits mit eMail vom 14.10.2009 wies B. insofern die Leiter der anderen deutschen CMS-Regionen auf das von seiner Region betriebene CO2-Geschäft mit der besonderen Klientel "Broker/Trader" hin, wobei dieses Bestreben aufgrund des mit dem CO2-Geschäfts verbundenen Ertrags nicht auf ungeteilte Billigung bei den anderen CMS-Regionsleitern stieß. Dabei erwähnte B. nicht nur besondere Herausforderungen dieser Klienten, sondern wies auch auf den von seiner Abteilung betriebenen besonderen Adoptions-Prozess sowie auf ein von seiner Region mit anderen Fachabteilungen übergreifend abgestimmt betriebenes Vorgehen zur Risikominimierung hin, um dann den anderen Regionsleitern wenigstens das Einholen von Rat bei seiner Region nahezulegen, besser aber gleich eine Überführung solcher Kunden an die CMS-Region Mitte zu empfehlen.

In einem sogenannten Management-Call am 28.10.2009 unter Teilnahme unter anderem aller deutschen CMS-Regionsleiter der Bank schlug B. dann über sein Beratungsangebot und seine bloße Übertragungsempfehlung noch vom 14.10.2009 hinaus dem im Bereich CMS vorgesetzten A. nun die - von A. dann auch so getroffene - explizite Entscheidung dahin vor, den Handel mit als Broker/Trader auftretenden CO2-Kunden ausdrücklich nicht von den einzelnen vor Ort zuständigen CMS-Regionen, sondern zentralisiert durch die von ihn geleitete CMS-Region Mitte abzuwickeln.

B. achtete in der Folge darauf, dass diese Zentralisierungsentscheidung A.s zugunsten der CMS-Region Mitte auch eingehalten wurde. Hierzu bemühte er sich, nachdem sich bereits im Oktober 2009 eine Diskussion mit seiner Kollegin Ra., der Leiterin der CMS-Region Süd, wegen einer von dieser nicht gewünschten Übertragung des Kunden Pa. auf die CMS-Region Mitte ergeben hatte, im Dezember 2009 darum, die Kundin Pb., die als CO2-Kundin und Bank bis dahin bei der vom Kollegen Rb. geleiteten Abteilung CMS-Financial Institutions geführt worden war, unter Hinweis auf Risiken der Klientel und die gebündelte Kompetenz auf die CMS-Region Mitte beziehungsweise das CoC-CO2 zu überführen. Ebenso bemühte sich B. im Dezember 2009, dem Kollegen Rc., dem Leiter der CMS-Region Ost, unter Hinweis auf die besonderen steuerlichen Risiken des CO2-Handels und möglicherweise faule Vorlieferanten, die Betreuung der in der Region Ost ansässigen Kundin Pc. zentral durch die CMS-Region Mitte plausibel zu machen.

B. hatte auch an dem RRC vom 22.12.2009 teilgenommen, bei dem eine Entscheidung darüber anstand, ob der Handel mit den CO2-Kunden bei den möglichen Reputationsrisiken fortzusetzen war. Im CO2-Call vom 18.12.2009 hatte B. in Bezug auf den CO2-Handel für seine Teilnahme im anstehenden RRC angekündigt, dass er sich dort stark dafür machen werde, dass das Geschäft weitergeführt wird. Im Zusammenhang mit Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamts führte B. im RRC aus, dass man nahe dran sei an dem Prozess sowie an diesen Kunden und es immer sehr plausibel sei, was das CoC-CO2 da mache, wodurch er den positiven Eindruck, der zur Arbeit des CoC-CO2 im RRC in den Redebeiträgen bis dahin bereits zum Ausdruck gekommen war, noch unterstrich. Das RRC endete schließlich dem Ansinnen von B. gemäß damit, dass die CO2-Geschäfte über das CoC-CO2 beziehungsweise seine CMS-Region Mitte fortgesetzt werden konnten.

Das bei B. aufgrund einer Vielzahl von Auffälligkeiten bereits spätestens Ende September 2009 bestehende Vorstellungsbild der ernsthaften Möglichkeit dahin, dass aus den Geschäften mit der P. wegen einer Einbindung in steuerbetrügerische Leistungsketten kein Vorsteuererstattungsanspruch folgen könnte, war seitdem ebenso wenig in Wegfall gekommen, wie der dies billigende Umstand, dass es ihm wichtiger war, den lukrativen und ohne besonderen Aufwand zu machenden CO2-Handel mit der P. fortzusetzen. Vielmehr waren B. in der Zeit nach Ende September 2009 weitere Umstände zu Auffälligkeiten des CO2-Handels und der Kunden bekannt geworden, die das Fehlen einer entgegenstehenden Vertrauensgrundlage insbesondere bei der P. weiter unterstrichen. Insbesondere ging B. weiterhin davon aus, dass für ein Vertrauen dahin, nicht in steuerbetrügerische Leistungsketten einbezogen zu sein, ohne eine Prüfung auch der Vorlieferanten der eigenen Kunden keine Grundlage bestand. Dabei wusste er, dass die Vorlieferanten der P. nie sicher festgestellt und damit auch nie verlässlich eingeschätzt worden waren.

B. wusste ausweislich seiner entsprechenden Äußerung aus dem CO2-Call vom 23.10.2009 spätestens zu diesem Zeitpunkt, dass die bis zu diesem Zeitpunkt "3 aktiven Trader", darunter auch die P., immer nur als Verkäufer und nie als Käufer gegenüber der X Bank aufgetreten waren. Spätestens aus dem Redebeitrag F.s in diesem CO2-Call und der Bestätigung W.s dazu war ihm auch bekannt, dass die P. und die Pd. neben vergleichbaren Firmenhintergründen (neu, junge englischsprachige Geschäftsführer) unter derselben Geschäftsanschrift residierten, was bei Konkurrenten auffällig, aber nicht durch einen Besuch vor Ort näher geprüft worden war. B. selbst führte in dem Call weiter aus, dass man auch schon gesehen habe, dass die Kunden auch untereinander handelten, was ersichtlich dem angeblichen Einsammeln bei Industrieunternehmen als Geschäftsmodell der P. widersprach.

B. war ausweislich des Redebeitrags von Z. aus dem CO2-Call vom 06.11.2009 bekannt, dass P. Preise akzeptiert hatte, die nach der Einschätzung von Z. deutlich unter dem Marktniveau gewesen seien - Z. nannte € 0,3-0,4 unter dem Marktpreis - und ihn bedenklich gestimmt hätten, weil ein normaler Händler nicht zu diesen Preisen abschließen würde. W. ergänzte dazu, dass N. stellenweise über Nacht auf 1,5 Millionen Zertifikaten bei Verlusten von € 600.000,-- sitzen bleibe, was Z. insgesamt als bedenkliches Business-Modell bezeichnete. Im selben CO2-Call hörte B. dann von der Compliance-Kollegin Ua., dass die typischen Merkmale eines Umsatzsteuerkarussells leider auf den Handel mit CO2-Zertifikaten zuträfen, weswegen es schwierig sei, die Guten von den Schlechten zu trennen. Den Begriff Karussell begründete Ua. dann damit, dass die Zertifikate über viele verschiedene involvierte Kunden gehandelt würden, was gerade bei den CO2-Zertifikaten, die nicht befördert werden müssten, sehr einfach sei, und das sei auch alles gar nicht abzuschätzen, weil es länderübergreifend sei.

Im CO2-Call vom 27.11.2009 brachte B. zur Sprache, dass der bereits abgelehnte Händler Na. als häufiger Vorlieferant des akzeptierten Händlers Pa. aufgefallen war und dass man somit indirekt doch mit Na. gehandelt hatte. D. vertrat dazu, dass man aus steuerlicher Sicht wegen der riesen Vorsteuerthematik mit Betrugsfällen in ganz Europa eine "riesen offene Flamme" und eventuell eine Beihilfe zur Steuerhinterziehung habe, wenn man die Kunden der Kunden - also die Vorlieferanten - nicht "intensivst" prüfe. Das nahm nun wieder B. als seinem Bauchgefühl entsprechend auf und verglich dies damit, dass ein faules Ei ein ganzes Omelette verderbe und so das ganze Business gefährdet sei, man müsse also sehr vorsichtig bei der Auswahl der Eier sein, egal an welcher Stelle der Kette; wenn man in den Fall Na. nicht Klarheit reinbringe, dann müsse mit der Kundin Pa. gesprochen oder die Verbindung abgebrochen werden. Dazu erwog B. auch noch eine Kettenreaktion, weil unter Umständen Pa. oder Na. auch noch mit anderen Händlern aus diesem "Universum" handeln könnten. Im weiteren Verlauf des Calls vom 27.11.2009 brachte dann W. zusätzlich zur Sprache, dass bei den Kunden P., Pd. und Pa. die Homepages alle keinen professionellen Eindruck machten, weil es kein Impressum und auch keine Inhalte der Seiten gäbe, was genauso wie bei der abgelehnten Na. sei, da unterscheide sich nichts. B. äußerte schließlich, dass man ganz schnell in einer Situation sei, in der man Vorsteuer nicht mehr in Abzug bringen könne und ihnen das ganze Thema um die Ohren fliege, wenn "Partner unserer Partner nicht sauber sind".

Im CO2-Call vom 02.12.2009 hörte B. von der Compliance-Kollegin H., dass zwar eine systematische Prüfung der Kunden der Kunden aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht gehe. Der Compliance-Kollege Ha. hatte dazu im Call vom 02.12.2009 jedoch ausgeführt, dass man Vorlieferanten sehr wohl im konkreten Verdachtsfall "durch die Datenbanken jagen" könne, beispielsweise beim Vorliegen von Geldwäscheverdachtsanzeigen. Ha. gab weiter auf Befragen durch B. den Rat, dass bei der Prüfung neuer Kunden schon von vornherein möglichst detailliert klarzustellen sei, mit wem der neue Kunde Geschäfte machen wolle.

Im CO2-Call vom 11.12.2009 stellte B. die Frage, ob man bei dem möglichen Kunden Pb. tiefer in die Client-Adoption reinsteigen könne, was D. bejahte und herausstellte, dass wichtig sei, wer die Partner von denen seien. B. spielte daraufhin einen fiktiven Dialog gegenüber der Kundin durch, wonach man sagen müsse, dass man einfach nur deren Partner wissen müsse, weil man sonst keine Transparenz habe und es dann einstellen müsse.

Im CO2-Call vom 18.12.2009 führte dann B. selbst zur P. aus, dass man da noch tiefer eintreten und nochmal ein Stück weiter hinterfragen sollte, da man dort ja nicht so einen tiefen Einblick in die Kundenbasis habe, weil P. "ja extern settled über eine externe Settlementadresse", womit B. die Abwicklung des Zahlungsverkehrs der P. über den Zahlungsdienstleister xxx meinte, die in Bezug auf die Ermittlung von Vorlieferanten unergiebig war.

Im Nachgang zum CO2-Call vom 15.01.2010 verschickte W. an unter anderem B. die Übersicht "Legal, Risk & Capital, CO2-Handel mittels Emissionszertifikaten" mit Handlungsempfehlungen von Compliance. Darin war im Rahmen der Erläuterung eines Umsatzsteuerkarussells ausgeführt, dass die Karussell-Betrüger sich den Umstand zunutze machten, dass bei dem Handel große Emissionspakete im Minutentakt über Dutzende von Zwischenhändlern gingen; in Deutschland werde zur Zeit gegen 30-40 Firmen wegen des Verdachts, der Fiskus werde mittels umsatzsteuerpflichtigem CO2-Handel geschädigt, ermittelt; ein Umsatzsteuerkarussell könne auch den ehrlichen Unternehmer treffen, das Risiko könne nur minimiert, aber nicht ausgeschlossen werden.

Im Telefonat vom 16.11.2009 mit einem xxx von der X Bank in xxx berichtete B. zunächst zum CO2-Handel davon, dass das Buch in xxx, also die dortige Emissionshandelsabteilung der Bank, nur limitiert aufnehmen könne, dass man aber vom Angebot der CO2-Kunden viel mehr machen könnte. Weiter berichtete B., dass man letzte Woche die Preiskomponenten mal exzessiv gespielt habe. Dabei habe man bei Zahlung T plus 1 und damit ohne Risiko CO2-Zertifikate gehandelt, für die € 0,40 oder 3% gezahlt worden seien, womit B. die von den CO2-Händlern akzeptierte Marge der Abteilung CMS-Region Mitte meinte; je niedriger der vom CO2-Händler akzeptierte Preis sei, desto eher komme der CO2-Händler zum Zug. Ein Geschäft ohne Verlustrisiko mit einem Gewinn von € 0,40 je Zertifikat bezeichnete B. dabei als schon so grenzwertig, dass er sage "halt, da müssen wir jetzt mal nachdenken, wie weit wir das weiterspielen können".

In seiner unter dem Betreff "well done, team" an die Mitarbeiter seiner Abteilung CMS-Region Mitte gerichteten eMail vom 20.11.2009 führte B. aus, dass die Abteilung hochgerechnet noch im September unter dem Vorjahresergebnis und unter dem Budget gewesen sei; mittlerweile sei man über das Ziel 1, das Vorjahresergebnis zu wiederholen, und das Ziel 2, das Budget für das laufende Jahr zu erreichen, deutlich hinausgeschossen, was ein Meilenstein sei. Das führte B. darauf zurück, dass man das schwierige wirtschaftliche Umfeld als Chance erkannt und hart gearbeitet habe. Weiter stellte B. heraus, dass seine CMS-Region in Commodities für mehr als 56 % der Erträge in Deutschland verantwortlich sei, dafür sei die Verantwortung als CoC für CO2-Trader maßgeblich gewesen, wobei diese spezielle Kundengruppe ihnen unter Anerkennung ihrer Expertise bewusst zugewiesen worden sei. Das spezielle CO2-Geschäft sei überaus hilfreich beim Erreichen der beiden Ziele gewesen, obwohl man ohne dieses Geschäft auch nur 5 % unter dem Vorjahresergebnis läge und dann immer noch die beste CMS-Region wäre. Weiter wies B. darauf hin, dass sie als ehemals zweitkleinste CMS-Region mittlerweile die zweitgrößte Region seien. Die eMail schloss B. neben dem anspornenden Hinweis an sein Team, dass im laufenden Jahr noch einige produktive Wochen verblieben, mit den Worten "Be proud. I am." ("Seid stolz. Ich bin es.").

Im Telefonat mit seinem Vorgesetzten G. vom 26.11.2009 kam B. zunächst im Zusammenhang mit einem Artikel zum Thema CO2-Handel und Verhaftungen in Großbritannien darauf zu sprechen, dass man zwar alles transparent aufbereiten und darlegen könne, dass man das sauber mache, es aber schon interessant sei, dass die CO2-Händler, mit denen man handele, auch alle britischen Hintergrund hätten, was B. ausdrücklich auf die P. bezog. Weiter führte B. aus, dass der von Z. bereits als unprofessionell abgelehnte Händler Na. als häufiger Vorlieferant des neuen Kunden Pa. aufgefallen sei und man, wenn man nicht mit Na. handeln wolle, auch nicht mit Pa. handeln könne, wozu er - wie dann auch erfolgt - im CO2-Call am nächsten Tag (27.11.2009) besprechen wolle, ob der Kunde Pa. zu beenden sei. Dazu erwog B. auch noch eine Kettenreaktion, weil man dann auch mit dem Kunden Pd. sprechen müsse, da dieser der wiederum mit Pa. handele.

Im Telefonat vom 04.12.2009 mit dem Kollegen Rb., Leiter der Abteilung CMS-FI, mit dem B. um die Betreuung der CO2-Kundin Pb. stritt, führte B. zum Risiko mit den CO2-Tradern aus, dass man wahrscheinlich schon 20 Namen abgelehnt habe, weil die wie Pilze aus dem Boden schössen und irgendwo gehört hätten, dass man damit schnelles Geld verdienen könne. Dafür, so B. weiter, brauche man nicht viel, im Grunde genommen nur ein Telefon, einen PC sowie ein Emissionshandelskonto, und dann könne man loslegen, man habe keine Lagerkosten, das sei so easy wie irgendwas, und dann kämen die dubiosesten Adressen auf die Idee, dass man mit ihnen handeln könne; das Reputationsrisiko sei riesig dabei. B. antwortete in diesem Zusammenhang auch mit eMail vom 09.12.2009 auf eine eMail Rb.s vom 07.12.2009. Dabei erwähnte er, dass die CO2-Trader untereinander und auch mit Adressen handelten, die das CoC-CO2 schon mangels Professionalität abgelehnt hätte, und je besser der Überblick über das Netzwerk dieser Klientel, desto besser sei die Risikoposition der Bank, wobei B. wieder auf das Bild von dem einen faulen Ei, das ein ganzes Omelette verderbe, zurückkam.

Im Telefonat vom 12.01.2010 mit dem Kollegen Tl. kam B. ebenfalls auf den CO2-Handel und den KYC-Prozess der Kunden zu sprechen. Dabei erwähnte B., dass der KYC-Prozess der Kunden ähnlich dem der Bank sei, so wie man die Kunden quäle, quälten auch die ihre Kunden. Weiter führte B. dazu in Bezug auf die Kunden der Kunden aber aus, dass je weiter man runtergehe, es dünner und weniger greifbar würde, man aber laut Compliance aus Datenschutzgründen auch nicht zu weit runtergehen könne und nicht über die eigenen Kunden hinweg deren Kunden screenen könne; umso wichtiger sei es, die direkten Kontrahenten zu maßregeln. Weiter verwies B. auf Berichte, wonach in Ländern, die die Besteuerung des CO2-Handels geändert hätten, 90 % der Umsätze weggefallen seien und man sagen könne, 90 % der Umsätze seien Dreck gewesen und 10 % relevant und sauber; er sei sicher, dass das in Deutschland ähnlich sei, man aber ein gutes Gefühl habe, mit den richtigen 10 % zu sprechen. Insbesondere bezüglich der P. und deren überhaupt nicht geklärten Vor(vor)lieferanten gab es aber überhaupt keinen Anhaltspunkt für eine Annahme, dass sich keine Händler aus dem Kreis der falschen 90 % in den Leistungsketten finden würden.

Im Telefonat mit K., W. und C. vom 17.02.2010 erfuhr B., dass der Kunde Pa. Zahlungen von € 3.000.000,-- für eine in Hanau sitzende Firma Pe. auf ein Konto in xxx geleistet hatte, wobei aber die Firma Pe. einen unpassenden Geschäftszweck Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten und Textilien habe, wozu W. meinte, dass man sich dann nach dem KYC-Prozess des Kunden Pa. und dem Sinn von Auslandszahlungsverkehr bei deutschen Handelspartnern fragen müsse. Dem stimmte B. mit der Formulierung, "das sind ja alles Gründe, warum wir das normalerweise nicht sehen wollen", zu. W. führte weiter in Bezug auf die Stufe der Vorlieferanten aus, dass man sich in der Konsequenz auch Gedanken über den Kunden Pd. machen müsse, da Pd. allein bei Pa. kaufe, worauf B. den Umstand, dass die von Pd. gehandelten CO2-Zertifikate alle von Pa. kämen und das Geld dafür nach xxx gehe, als "natürlich alles in der Kombination totale Scheiße" bezeichnete.

B. erhielt am 11.03.2010 die von der Compliance-Kollegin Ua. an W. unter dem Betreff "AML-Checkliste CO2-Trader/Broker" verschickte Übersicht "Legal, Risk & Capital, Typologie OK (Organisierte Kriminalität)/Umsatzsteuerkarussell" mit einer Auflistung einer Reihe von Verdachtsmerkmalen. Ebenso erhielt er am 11.03.2010 vom Kollegen Ra. eine Liste "Global Markets Compliance-Warnung" mit Betreff "Umsatzsteuerbetrug" mit einer ähnlichen Auflistung von Verdachtsmerkmalen. Aus den beiden Listen entnahm B. Verdachtsmerkmale, die auf die P. zutrafen: die P. war kurz vor Handelsaufnahme neu gegründet worden, befasste sich nur mit dem Emissionshandel, obwohl der Geschäftszweck laut Handelsregister dazu zunächst nicht passte, hatte über den britischen Geschäftsführer N., der zunächst mit den CO2-Zertifikaten gleichgelagerten CER nicht vertraut gewesen war, einen Bezug zu Großbritannien, ihren Sitz bei einem Bürodienstleister und ein Transaktionsvolumen, das mit dem jungen, britischen Geschäftsführer N. und dem angeblichen Geschäftsmodell nicht in Einklang zu bringen war, handelte unter Hinnahme erheblicher Margenabschläge und unterhielt neben einem Konto bei der X Bank zumindest noch ein Konto bei einem Zahlungsdienstleister.

Im Telefonat mit A. vom 12.03.2010 führte B. aus, dass man mittlerweile 10 bis 15 Millionen CO2-Zertifikate monatlich und 120 bis 150 Millionen CO2-Zertifikate jährlich handele, was er bezogen auf die gesamte deutsche Zertifikatezuteilung von jährlich 450 Millionen Stück als ziemlich viel und praktisch 1/3 bezeichnete und was man nicht mehr damit erklären könne, dass die eigenen Kunden oder deren Kunden bei kleinen Industrieunternehmen Zertifikate einsammelten. Weiter führte B. zur Reichweite der eigenen Verantwortung der Bank aus, dass natürlich keiner ausschließen könne, dass nicht irgendwo schlechtes Geld ins System reinkomme.

B. war auch eine Reihe von Presseberichten nicht entgangen, die sich mit dem allgemeinen Problem der Einbeziehung von Handelsteilnehmern in Umsatzsteuerkarusselle beziehungsweise der im CO2-Handel verbreiteten Umsatzsteuerhinterziehung befassten und die entsprechende Anhaltspunkte nannten, die auf die P. zutrafen.

W. hatte per eMail-Anhang am 06.11.2009 von der Compliance-Mitarbeiterin Ua. unter Bezug auf die CO2-Geschäfte einen Artikel aus der Zeitschrift FACTS zum Umsatzsteuerbetrug ("Gefährliches Karussell") mit dem Zusatz erhalten, dass die im Artikel thematisierte Ware zwar eine andere, die Auswirkung aber die gleichen seien. W. leitete diese Mail mit Artikel neben K. und C. an B. weiter, der den Artikel auch las. Der Artikel, dessen Autorin als Rechtsanwältin mit Schwerpunkt Steuerrecht, Mitautorin eines Kommentars zum Umsatzsteuerrecht und Wirtschaftswissenschaftlerin vorgestellt wurde und damit besonders sachkundig sein musste, beschrieb zur Darstellung eines als verbreitete Angelegenheit bezeichneten Umsatzsteuerkarussells zunächst Lieferanfragen unbekannter Lieferanten für große Warenmengen mit vorteilhaften Preisen an einen Großhändler, der dabei trotz Einholung von Handelsregisterauszügen, Gewerbeanmeldung, steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigungen und korrekt erscheinender Umsatzsteuervoranmeldungen des Lieferanten eine Einbindung in ein Umsatzsteuerkarussell nicht hatte verhindern können. Weiter referierte der Artikel Rechtsprechung des EuGH zum Verlust des Vorsteuerabzugs in solchen Fällen, wenn der Unternehmer von der Einbindung in den Umsatzsteuerbetrug wusste oder hätte wissen müssen. In dem Artikel hieß es weiter, dass der Unternehmer zum Erhalt des Vorsteuerabzugs sämtliche Maßnahmen ergreifen müsse, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden könnten, um die Nichteinbeziehung in ein Umsatzsteuerkarussell sicherzustellen; bei Hinweisen wie niedrigen Preisen oder ungewöhnlichen Verkaufsstrategien seien etwa Bankauskünfte, Handelsregistereintragungen und Formalprüfungen insoweit nicht ausreichend, vielmehr müsse bei überdeutlichen Anzeichen für inkriminierte Geschäfte die Geschäftsbeziehung zu den Vorlieferanten abgebrochen werden. Die in dem FACTS-Artikel dargestellten Umstände eines unbekannten Lieferanten, der große Warenmengen zu niedrigen Preisen auf Grundlage eines undurchsichtigen Geschäftsmodells anbot, waren ohne weiteres auf den CO2-Händler N. und die P. zu übertragen.

Unter dem 26.11.2009 leitete B. per eMail den Artikel "Deutschland deckt 'verdächtige' CO2-Handelsgeschäfte auf", den er zuvor von F. zugeleitet bekommen und gelesen hatte, an A. mit einem Anschreiben dazu und der beschwichtigenden Mitteilung "also CoC bei xxx handelt sehr, sehr vorsichtig" weiter. In dem Artikel hieß es unter Bezug auf das Finanzministerium und Ermittlungen zu einem CO2-Karussell-Betrug, dass in Deutschland wegen verdächtiger CO2-Geschäfte ermittelt und auf Betrügereien im Emissionshandel geschlossen würde sowie, dass es in Großbritannien zu Festnahmen gekommen sei. Weiter beschrieb der Artikel den "Steuertrick" dahin, dass umsatzsteuerfreie Ware aus anderen EU-Mitgliedstaaten importiert und mit Umsatzsteuer weiterverkauft würde, wohingegen dann der Verkäufer ohne Abführung der dem Staat geschuldeten Umsatzsteuer verschwinde.

Unter dem 08.12.2009 erhielt B. per eMail von F. unter dem Betreff "Spiegel-Artikel zu CO2 Handelsfirmen" den Spiegel-Artikel "Die Klima-Mafia", den er auch las. Der Artikel thematisierte einen Betrug im Milliardengeschäft mit Emissionszertifikaten; Ermittler, die Feststellungen dazu treffen wollten, welche Rolle Banken bewusst oder unbewusst in der Kette der Betrüger spielten, interessierten sich auch für Bewegungen auf Konten bei der X Bank. Weiter beschrieb der Artikel den Umsatzsteuerbetrug dahin, dass beinahe jeder Handelsteilnehmer im CO2-Handel in den letzten Monaten von dubios erscheinenden Geschäftsleuten angesprochen worden sei, die ganz schnell große Mengen an Emissionszertifikaten handeln wollten. Laut Artikel versteckten sich die mutmaßlichen Steuerbetrüger in der Regel hinter Minifirmen mit merkwürdigen Namen und flexiblen Firmenzwecken, wobei zur Veranschaulichung ein Fall aufgegriffen wurde, bei dem eine GmbH X Banken täglich mehrere hunderttausend Tonnen CO2 zum Kauf angeboten hatte, obwohl im Handelsregister der Zweck der GmbH zunächst auf "Handel mit Waren aller Art, insbesondere Kraftfahrzeugen, Möbeln, Haushaltswaren und Früchten" gelautet hatte, bevor dieser kurzfristig auch auf "Karbonemissionen" erweitert worden war. Die Spuren zu Hinterleuten führten in solchen Fällen, so der Spiegel, nach Großbritannien. Der Spiegel beschrieb den "Steuerschmuh durch Karussellgeschäfte" dahin, dass eine "deutsche Klitsche" im Ausland CO2-Zertifikate mehrwertsteuerfrei ein- und mit Mehrwertsteueraufschlag im Inland an Abnehmer verkaufe und abtauche, ohne die vereinnahmte Umsatzsteuer beim Fiskus abzuliefern, während sein inländischer Käufer beim Fiskus die Erstattung der gezahlten Vorsteuer beantrage, die der Staat daraufhin auszahle. Der Artikel enthielt auch eine grafische Darstellung des so beschriebenen Karussellgeschäfts. Nach der im Artikel mitgeteilten Äußerung der DEHSt würde nun Deutschland als Ziel der Steuerbetrüger gesehen, weshalb der Markt in höchster Alarmbereitschaft sei. Die in dem Spiegel-Artikel dargestellten Umstände zu dubios erscheinenden Geschäftsleuten, die schnell mit großen Mengen an Emissionszertifikaten handeln wollten, eines Miniunternehmens mit merkwürdigem Namen und täglichem CO2-Handelsvolumen von mehreren hunderttausend Tonnen bei zunächst unpassendem Gesellschaftszweck und zu Hintergründen in Großbritannien waren - unabhängig davon, dass nach dem Artikel ohnehin gerade die X Bank in den Blick der sich für die Rolle der Banken bei dem Betrug interessierenden Ermittler gekommen war - ohne weiteres auf den CO2-Händler N. und die P. zu übertragen.

Unter dem 10.12.2009 erhielt B. per eMail von K. auch noch einen Internetlink auf den Focus-Artikel "Betrüger bringen EU-Staaten um Milliarden", welchen er auch las. Der Artikel gab eine Meldung der europäischen Polizeibehörde Europol wieder, wonach in einigen Ländern bis zu 90 % des Volumens im Markt für CO2-Emissionsrechte auf Betrug zurückgehen könnten. Auch dieser Artikel beschrieb ein Umsatzsteuerkarussell dahin, dass nach steuerfreiem Import beim inländischen Weiterverkauf Umsatzsteuer vereinnahmt und diese dann nicht abgeführt würde.

Zwar war im Verlauf des CO2-Handels im CoC-CO2 eine Reihe von Risikomaßnahmen zu den CO2-Händlern ersonnen worden, die über die gewöhnlichen Prüfmaßnahmen im Rahmen des NCA/KYC-Prozess der X Bank hinausgingen. Eine sichere Vertrauensgrundlage gegen die ernsthafte Möglichkeit einer Einbeziehung der CO2-Geschäfte in einen Umsatzsteuerbetrug ergab sich aber auch aus diesen Risikomaßnahmen nicht, was B. auch erkannte.

So war man im CoC-CO2 im Zuge der laufenden Befassung mit dem CO2-Handel auf die Ideen gekommen, im Hinblick auf ihre steuerliche Zuverlässigkeit von den CO2-Händlern die Vorlage von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern, von Unbedenklichkeitsbescheinigungen des jeweiligen Steuerberaters und des Finanzamtes, der laufenden Umsatzsteuervoranmeldungen sowie die Vorhaltung und Überweisung der abzuführenden Umsatzsteuer auf einem beziehungsweise von einem Konto bei der X Bank zu verlangen. Diese Maßnahmen waren aber von vornherein ungeeignet, um die mögliche Einbindung in betrügerische Leistungsketten auszuschließen. Auch anhand dieser Maßnahmen, die sich nur auf die unmittelbaren Handelspartner bezogen, blieb die Ebene der Vorlieferanten sowie die Herkunft der ständig großen Zertifikatemengen im Dunklen und konnte mithin das unplausible Geschäftsmodell der CO2-Händler nicht zuverlässig hinterfragt werden. Dabei hatte B. gewusst, dass das Risiko eines Umsatzsteuerkarussells bei einem steuerlich korrekt erscheinenden eigenen Handelspartner nicht grundsätzlich ausgeschlossen war. Außerdem bestand auch bezüglich der eigenen Handelspartner die naheliegende Möglichkeit, dass ein vermeintlicher Betrüger, der es über einen längeren Zeitraum auf Hinterziehung von Umsatzsteuer in großer Höhe und dazu auf den täglichen Handelsverkehr mit einer Großbank in Millionenhöhe angelegt hatte, jedenfalls auch gegenüber dem Finanzamt, dem eigenen Steuerberater und der fraglichen Bank alles getan haben und tun musste, um auch insoweit einen unauffälligen und steuerehrlichen Eindruck zu machen. Denn ohne einen formal ordnungsgemäßen Auftritt als Händler und vermeintlich ordentlicher Steuerschuldner wäre die Umsetzung eines solchen Tatplans von vornherein zum Scheitern verurteilt gewesen.

Weiter war im RRC vom 22.12.2009 als Maßnahme beschlossen worden, dass die Namen der Steuerberater der Kunden an die Steuerabteilung der X Bank weitergeleitet werden sollten. Die Steuerabteilung, dort verantwortlich Dr. Gb., sollte dann - der Sache nach in einer Art äußerlichen Sichtprüfung - einschätzen, ob die Steuerberater vom Zuschnitt ihrer Kanzlei her zum CO2-Handel der Kunden passten und selbst einen seriösen Eindruck machten. Mit eMail vom 13.01.2010 teilte Dr. Gb. hierzu an unter anderem A. und Z. - B. erhielt diese eMail per Weiterleitung - mit, dass die Steuerberater und Rechtsanwälte der deutschen CO2-Kunden zwar nicht aus eigener Mandatsbeziehung als vertrauenswürdig bekannt seien, nach einer nicht näher beschriebenen bisherigen Recherche allerdings auch kein Anhaltspunkt dafür gesehen werde, dass diese Berater nicht verlässlich seien. Abgesehen davon, dass die hierbei angelegten Maßstäbe und genutzten fremden Erkenntnisquellen im Dunklen blieben, lag auf der Hand, dass das Risiko eines Umsatzsteuerkarussells bei korrekt erscheinenden Steuerberatern der eigenen Handelspartner nicht grundsätzlich ausgeschlossen war. Es war nicht zu erwarten, dass vermeintliche Steuerbetrüger mit Umsätzen in Millionenhöhe für den Verkehr mit dem zu betrügenden Finanzamt solche Steuerberater wählen würden, die bereits bei bloß oberflächlicher Recherche auffällig waren. Ebenfalls konnten aus der äußerlichen Unverdächtigkeit der Steuerberater der Kunden keine Rückschlüsse auf die Zuverlässigkeit der Vorlieferanten der eigenen Kunden gezogen werden.

Auch die Maßnahme, sich von den eigenen Kunden deren KYC-Prozess darlegen zu lassen, war ersichtlich ungeeignet, um die mögliche Einbindung in betrügerische Leistungsketten mit der notwendigen Sicherheit auszuschließen. Zum einen war in einem augenscheinlich für großangelegte Steuerbetrügereien besonders anfälligen Geschäftsumfeld auch so die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, dass durch die eigenen Kunden überprüfte Vorlieferanten einen formal unauffälligen und steuerehrlichen Eindruck betrügerisch bloß vorgespielt haben konnten. Möglich war zudem, dass auch ein betrügerischer unmittelbarer Kunde auf das Verlangen, seine eigenen Risikomaßnahmen darzulegen, einen formal ordnungsgemäßen KYC-Prozess oder Kundenbeziehungen zu ordnungsgemäß erscheinenden Vorlieferanten nur vorspiegeln würde.

Die weitere Überlegung, anhand der Zahlungsströme von den Konten der eigenen CO2-Kunden die Zahlungsempfänger als deren Vorlieferanten zu ermitteln, führte in Bezug auf die P. von vornherein nicht weiter, weil die Zwischenschaltung des Zahlungsdienstleisters xxx die eigentlichen Zahlungsempfänger im Dunklen hielt.

Weiter war B. zwar im November 2009 bekannt geworden, dass die CO2-Kunden Steuerprüfungen seitens des Finanzamtes überstanden hatten. Aber auch insofern konnte B. eine mögliche Einbindung der Lieferanten in betrügerische Leistungsketten nicht ausschließen. B. war es bewusst, dass es ein vermeintlicher Steuerbetrüger im Rahmen großangelegter Umsatzsteuerbetrügereien jedenfalls auch gegenüber dem Finanzamt alles getan haben und tun musste, um in Steuerprüfungen unauffällig zu bleiben. Und B. hatte auch keine Grundlage für die Annahme, dass zu diesem Zeitpunkt gerade das Finanzamt besondere Erkenntnisse zu den CO2-Kunden haben sollte. Es handelte sich um neugegründete Unternehmen, die nachträglich Umsatzsteuervoranmeldungen abgaben. Die X Bank, die demgegenüber bereits vor Handelsaufnahme mit der Prüfung der Kunden angefangen hatte, stand in laufendem Handelskontakt mit den Kunden und befasste sich in Gestalt des CoC-CO2 gesteigert mit diesen Kunden. Es lag damit auf der Hand, dass umgekehrt die X Bank zu den CO2-Kunden und deren Geschäftstätigkeit einen Wissensvorsprung hatte.

Auch aufgrund der Stellungnahmen der zum CoC-CO2 beziehungsweise dem RRC hinzugezogenen Mitarbeiter der Steuerabteilung und von Compliance hatte B. keine Vertrauensgrundlage dafür, dass die getroffenen Maßnahmen eine ausreichende Handhabung des Risikos, mit den CO2-Geschäften in einen Umsatzsteuerbetrug einbezogen zu werden, darstellen würden.

D., der schon kein ausgewiesener Umsatzsteuerspezialist war, hatte zwar in der eMail vom 05.10.2009 gegenüber B. ausgeführt, dass es Sache des Kunden und nicht der Bank sei, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nachkommen sollte. Diese Aussage traf D. allerdings unter Vorbehalt. Im Satz zuvor hatte er insoweit nämlich ausgeführt, dass es nach den vorliegenden Informationen (worunter D. nach dem Klammerzusatz die "Aussage des Steuerberaters des Kunden, dass dieser seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und dass die Steuerzahlungen über ein DB-Konto laufen" verstand) keine Anzeichen für einen Missbrauch gebe. B. war aber eine Reihe auffälliger Verdachtsanzeichen im CO2-Handel bekannt, die ersichtlich auf steuerlichen Missbrauch hindeuteten. D. hatte außerdem im CO2-Call vom 27.11.2009 unter Bezug auf die Vorlieferanten deutlich gemahnt, dass man aus steuerlicher Sicht wegen der riesen Vorsteuerthematik mit Betrugsfällen in ganz Europa eine "riesen offene Flamme" und eventuell eine Beihilfe zur Steuerhinterziehung habe, wenn man die Kunden der Kunden - also die Vorlieferanten - nicht "intensivst" prüfe. Diese "riesen offene Flamme" aus steuerlicher Sicht war, was B. wusste, nie gelöscht worden, weil die Vorlieferanten nie geprüft wurden. Auch die Aussage D.s aus dem CO2-Call vom 11.12.2009, dass man in der Steuerabteilung entschieden habe, für einen etwaigen Verlust des Vorsteuerabzugs keine Rückstellungen zu bilden, gab B. keine Sicherheit, dass man nicht Umsatzsteuerbetrug eingebunden war. D. führt nämlich weiter aus, dass gleichwohl eine Abschreibung erforderlich würde, falls insoweit doch noch etwas hochkäme und es zu einer Nichtauszahlung käme, was er auf die Nachfrage A.s gerade mit "dass die irgendwelche Betrügereien feststellen und nicht auszahlen" erläuterte und so die Möglichkeit eines Umsatzsteuerbetrugs ausdrücklich offenhielt, was aus Sicht von B. die mahnenden Äußerungen D.s aus dem CO2-Call vom 27.11.2009 zu der "riesen offenen Flamme", der Notwendigkeit "intensivsten" Prüfens und anderenfalls der Beihilfe zur Steuerhinterziehung bestätigte.

B. hatte auch keinen Anhaltspunkt, aufgrund von Äußerungen der Compliance-Abteilung von einer steuerlichen Unbedenklichkeit der Geschäfte mit den CO2-Kunden auszugehen.

Insbesondere hatte die Compliance-Abteilung nie den Standpunkt vertreten, dass zur Plausibilisierung der verdächtig hohen Volumen der laufend gehandelten CO2-Zertifikate die Vorlieferanten der Kunden nicht überprüft werden dürften. Die Kollegin H. hatte aus Compliance-Sicht in den Calls vom 27.11.2009 und 02.12.2009 nur den Standpunkt vertreten, dass eine systematische Prüfung der Kunden der Kunden aus datenschutzrechtlichen Gründen schwierig sei, solange keine Anhaltspunkte für betrügerische Handlungen oder Geldwäsche vorlägen. Der Compliance-Kollege Ha. hatte dazu im Call vom 02.12.2009 ausgeführt, dass man Vorlieferanten im konkreten Verdachtsfall "durch die Datenbanken jagen" könne. Gerade in Bezug auf die P. war jedoch eine Reihe konkreter Verdachtsmomente aufgekommen, die nach dieser Compliance-Maßgabe sehr wohl eine Überprüfung der Vorlieferanten auch datenschutzrechtlich erlaubt hätte.

Hinzu kommt, dass die Compliance-Kollegin H. im CO2-Call vom 27.11.2009 in Bezug auf die Vorlieferanten ausführte, dass es am Ende des Tages Sache von Business sei, ein gutes Gefühl auch mit dem Kunden zu haben, und dass man dann, wenn das nicht der Fall sei, schon mal Schritte ergreifen sollte. Damit hatte H. dem Handel gerade keine Verantwortung für steuerehrliche Geschäfte und für die Vorlieferanten abgenommen, was B., der selbst nicht von einer Klärung der Probleme durch Compliance ausging, auch so verstand. Insofern äußerte B. im Anschluss an dem CO2-Call vom 27.11.2009 gegenüber W., K. und C., Compliance so verstanden zu haben, dass es für Compliance fine sei, aber man als Business entscheiden müsse, wie man damit umgehe. Und im weiteren Verlauf des Gesprächs mit W., K. und C. führte B. entsprechend aus, dass man ganz schnell in einer Situation sei, Vorsteuer nicht mehr anrechnen zu können, wenn "Partner unserer Partner" (also die Vorlieferanten) nicht sauber seien, dann fliege einem das ganze Thema um die Ohren.

Eine sichere Vertrauensgrundlage gegen die ernsthafte Möglichkeit einer Einbeziehung der CO2-Geschäften in einen Umsatzsteuerbetrug hatte B. auch nicht aus der Handhabung der laufenden Umsatzsteuervoranmeldungen der X Bank durch das Finanzamt.

B. war im November 2009 bekannt, dass es aufgrund der Umsatzsteuervoranmeldungen der X Bank, die wegen der Vorsteueransprüche aus den CO2-Geschäften erstmals seit Jahren einen zudem hohen Vorsteuerüberhang der Bank auswiesen, zu einer Umsatzsteuersonderprüfung bei der Bank und zu einem Stopp der Vorsteuerauszahlung gekommen war. Zwar erfolgten der Stopp der Umsatzsteuersonderprüfung und die Auszahlung des Vorsteuerguthabens an die X Bank im Zuge der großangelegten Ermittlungsmaßnahmen gegen den Umsatzsteuerbetrug im CO2-Handel, die das Ziel hatten, ein etwaiges Betrugssystem möglichst nachhaltig zu zerschlagen. Hierzu waren die beteiligten Ermittlungs- und Finanzbehörden im Dezember 2009 übereingekommen, dass die Finanzämter auch gegenüber CO2-Handelsunternehmen, die der Einbeziehung in Umsatzsteuerhinterziehungen verdächtig waren, Ermittlungen geheimhalten, laufende Umsatzsteuervoranmeldungen beanstandungslos akzeptieren, etwaige Umsatzsteuerguthaben auszahlen und überhaupt von Prüfungsmaßnahmen mit Außenwirkung absehen sollten.

Dieser ermittlungstaktische Hintergrund war B. aber unbekannt und wirkte sich nicht auf sein Vorstellungsbild aus. B. hatte die Prüfung bei der X Bank und den zwischenzeitlichen Vorsteuerstopp auch gar nicht zum Anlass für einen Handelsstopp genommen, der Handel war vielmehr unabhängig davon weitergelaufen. B. hatte ohnehin keine Grundlage für die Annahme, dass zu diesem Zeitpunkt gerade das Finanzamt besondere Erkenntnisse zur Einbeziehung der X Bank in einen umsatzsteuerbetrügerischen CO2-Handel haben sollte. Es lag allein nahe, dass die X Bank hatte zu den CO2-Kunden und deren Geschäftstätigkeit einen Wissensvorsprung hatte. Es war umgekehrt fernliegend, dass das Finanzamt in wenigen Handelsmonaten ähnliche Erkenntnisse erlangt haben sollte. Hinzu kam, dass auch nach den Aussagen D.s zur "oberflächlichen" Steuerprüfung bei der X Bank kein Anlass bestand, mit dem Abbruch der Steuerprüfung und der Auszahlung einen Anhaltspunkt für steuerlich unbedenkliche CO2-Geschäfte zu verbinden. Insoweit hatte B. noch am 19.11.2009 von D. gehört, dass dieser den Vorsteuerstopp erwartet hätte und total entspannt sei. D. hatte dann aber im CO2-Call vom 27.11.2009 auf die Frage von B., wie es im Moment mit der Prüfung aussehe, ausgeführt, dass die Prüfung wirklich sehr oberflächlich sei, es würde nur grundsätzlich geprüft, ob das ganze System passe, die Prüfer würden wirklich nicht sehr ins Detail gehen und nur ein paar Einzelabrechnungen sehen wollen.

Auch die Mitteilungen, die zu einer Kontaktaufnahme des Leiters der Steuerabteilung Dr. Gb. mit der Finanzverwaltung zu ihm gelangt waren, gaben B. keine sichere Vertrauensgrundlage für einen Ausschluss der Möglichkeit, mit den CO2-Geschäften in einen Umsatzsteuerbetrug einbezogen zu werden.

Dr. Gb. hatte sich am 21.12.2009, nachdem Anfang Dezember 2009 die Reihe von Presseartikeln zum Umsatzsteuerbetrug im CO2-Handel erschienen war, telefonisch an die Oberfinanzdirektion in Frankfurt am Main gewandt, woraufhin er vom Oberfinanzpräsidenten an den Zeugen Xa., den Referatsleiter Steuerfahndung, weitergeleitet worden war. Gegenüber dem Zeugen Xa. hatte Dr. Gb. erwähnt, dass die X Bank im großem Umfang CO2-Handel betreibe und bemüht sei, wegen der Umsatzsteuerbetrugsproblematik im CO2-Handel nur mit verlässlichen Kunden Handel zu treiben, weshalb die Bank ein Screeningsystem betreibe, um problematische Kunden zu erkennen. Dabei hatte Dr. Gb. bis auf die Zahl 15 für die Bezifferung der abgelehnten Unternehmen und dem Einholen von Steuerbescheinigungen keine Einzelheiten zum Prüfprozess und akzeptierten Händlern genannt. Dr. Gb. hatte zudem die Frage gestellt, welche Prüfungsmaßnahmen die Bank zur Vermeidung der Betrugsproblematik ergreifen sollte, ohne die bisher ergriffenen eigenen Maßnahmen näher auszuführen. Dem Zeugen Xa., der nicht in die Ermittlungen eingebunden war, war die verfolgte Taktik, die Ermittlungen gegen den Gesamtkomplex des Umsatzsteuerbetrugs im CO2-Handel nicht durch Einzelmaßnahmen zu stören, bekannt. Äußerungen dazu, welche Maßnahmen zu ergreifen seien, zu Ermittlungen gegen die X Bank oder dazu, ob bei dieser steuerlich alles in Ordnung sei, hatte der Zeuge Dr. Xa. daher unterlassen. Vielmehr hatte er Dr. Gb. mit Hinweisen auf die bevorstehenden Weihnachtsferien und die speziellere Zuständigkeit anderer Referate abgewimmelt. Mitte Januar 2010 hatte Dr. Gb. dann erneut beim Zeugen Xa. angerufen und wieder nach zu ergreifenden Maßnahmen gefragt, wozu der Zeuge Xa. sich wieder ausgeschwiegen und stattdessen behauptet hatte, dass er noch keine Rücksprache mit dem Umsatzsteuerreferat hatte halten können. Xa. hatte noch zugesagt, sich wieder zu melden, dies in der Folge aber unterlassen.

Zu Informationen, die Dr. Gb. bei den Finanzbehörden in Erfahrungen gebracht hätte, erwähnte D. im CO2-Call vom 11.12.2009 auf die Frage von B. nach der laufenden Steuerprüfung, dass Dr. Gb. sehr gute Connections zur Finanzbehörde hätte und "meistens immer irgendwelche Informationen" herausbekomme, die man sonst nicht bekommen würde. Dieses Mal aber sei es komplett verschwiegen, Dr. Gb. bekomme nicht heraus, was im Busch sei, weder beim Leiter der Betriebsprüfung, noch von seinen Kontakten, das mache die Steuerabteilung nachdenklich. Theoretisch, so D., könne heute noch die Steuerfahndung einlaufen, damit müsse man aufgrund der Presseartikel eigentlich rechnen. Eine Vertrauensgrundlage, mit den CO2-Geschäften nicht in einen Umsatzsteuerbetrug einbezogen zu werden, bot dieser Bericht über von Dr. Gb. angefragte Auskünfte mithin nicht.

Im RRC vom 22.12.2009 hörte B. von Dr. Gb. zu dessen Kontakt mit den Finanzbehörden, dass dieser sich dort ein wenig durchtelefoniert hätte, das Finanzamt hätte bestätigt, dass die Vorsteuer ausbezahlt würde. Ansonsten - so Dr. Gb. - gebe es eine absolute Sperre für jede Information, und er habe am Tag zuvor mit dem Leiter der Steuerfahndung in der Oberfinanzdirektion gesprochen, womit Dr. Gb. den Zeugen Xa. meinte; diesem habe er die Situation der Bank geschildert und eine Zusammenarbeit mit den Behörden gegen Betrug angeboten. Ansonsten habe der Leiter der Steuerfahndung bei der Oberfinanzdirektion im Grunde bestätigt, dass so, wie die Bank es momentan aufziehe, kein Anlass bestehe, das Geschäft zu unterlassen, woraufhin Dr. Gb. im RRC sogleich weiter ausführte, dass sie sich die Counterparts intensiv anschauen und beim leisesten Verdacht, dass da einer nicht sauber sei, das Geschäft nicht tun würden. Weiter führte Dr. Gb. aus, dass er sagen würde, die Situation zwischen der Bank und den Finanzbehörden sei momentan geklärt, die Bank habe den Steuerbehörden gesagt, man sehe keinen Anlass, das Geschäft einzustellen und habe auch keinen Hinweis von den Steuerbehörden bekommen, dass das Geschäft einzustellen sei.

Auch dieser Bericht durch Dr. Gb. selbst über eingeholte Informationen gab keinen B. keinen Anlass, auf einen Ausschluss betrugsbehafteter Geschäfte zu vertrauen. Nicht nur, dass Dr. Gb. von einer Informationssperre gesprochen hatte und dass eine Bestätigung "im Grunde" zum Geschäft der Bank offen ließ, was genau Dr. Gb. seinem Gesprächspartner bei der Oberfinanzdirektion mitgeteilt und welchen Informationsstand letzterer sonst hatte. B. war vor allem klar, dass von der durch Dr. Gb. im RRC zugrundegelegten "intensiven" Prüfung der Bank und der Ablehnung eines Kunden beim leisesten Verdacht nicht die Rede sein konnte. Dr. Gb. hatte zudem die Einschätzung im RRC vertreten, dass die CO2-Kunden "beinah unauffällig" seien, was ebenso wie die weiteren positiven Stellungnahmen zu den Risikomaßnahmen im RRC mit den vielfältigen ungeklärten Verdachtsmomenten nicht in Einklang zu bringen war. Von daher lag es für B. auf der Hand, dass Dr. Gb. zuvor auch dem Finanzamt entweder die Maßnahmen unzutreffend geschildert oder Auskünfte des Finanzamts im RRC unzutreffend wiedergegeben hatte.

Aus denselben Gründen änderte sich am Vorstellungsbild von B. auch nichts durch die eMail des Dr. Gb. vom 13.01.2010 mit Betreff "CO2 Handel". Dr. Gb. führte darin aus, zwischenzeitlich nochmals mit den Steuer-(fahndungsbehörden) gesprochen zu haben, dass aber auch von dort aktuell kein Hinweis komme, dass die Geschäfte der Bank bedenklich sein könnten. Offen blieb danach weiter, auf welchem Tatsachenstand das Finanzamt war und was Dr. Gb. vorher dort mitgeteilt hatte; ebenso lag weiter nahe, dass Dr. Gb. selbst ein falsches Vorstellungsbild von der Geeignetheit der eigenen Maßnahmen und der Verlässlichkeit der eigenen Kunden hatte.

B. fehlte damit bis zuletzt eine tragfähige Grundlage für ein Vertrauen in die steuerliche Redlichkeit der P. und ihres Geschäftsmodells, was er auch wusste. Zum undurchsichtigen Geschäftsmodell der P. führten K. und W. noch am 14.04.2010 ein Gespräch. K. und W. benutzten dabei bezogen auf die Umsätze der P. Formulierungen wie "dann wird Dir schwindlig", "die müssen ja echt Asche haben" sowie, dass P. "keine Probleme was Liquidität angeht" hätte und "am Tag um die 15 Mio. mindestens (durchpumpe)", wonach W. die Lösungen als "Black Box" beschrieb, bei der man "nicht wirklich richtig Ahnung" habe und nie weitergekommen sei. Bessere Erkenntnismöglichkeiten zur "Black Box" P. als W. und K., die bis dahin beide in ihrer Tätigkeit seit Monaten häufig - K. sogar mehrfach wöchentlich bis täglich - Kontakt mit N. hatten, hatte auch B. nicht.

Gleichwohl nahm es B. hin, dass bis zuletzt eine tragfähige Grundlage für ein Vertrauen in die steuerliche Redlichkeit der P. und ihres Geschäftsmodells fehlte, weil es ihm angesichts des zu diesem Zeitpunkt schwierigen geschäftlichen Umfelds der Bank darauf ankam, die für seine Abteilung CMS-Region Mitte lukrativen CO2-Geschäfte mit risikolos und leicht zu erzielenden Margen fortzusetzen.

Ein weiterer nach Durchführung des KYC-Prozesses durch W. von der X Bank im August 2009 akzeptierter CO2-Handelspartner war die vom gesondert verfolgten Wa. als Geschäftsführer vertretene Pf..

Wa. hatte sich für die Pf. wegen einer Handelsaufnahme Mitte August 2009 zunächst telefonisch an die X Bank gewandt und war dabei an W. weiterverwiesen worden. Der zu diesem Zeitpunkt 34 Jahre alte Wa. war zuvor bei unterschiedlichen Arbeitgebern angestellt gewesen und hatte weder allgemein Erfahrungen im Wertpapierhandel, noch speziell im Handel mit CO2-Zertifikaten. Wa. hatte die Pf. auf Veranlassung eines britischen Bekannten kurz zuvor durch den Kauf einer Vorratsgesellschaft und deren entsprechenden Umbenennung ins Leben gerufen. Ihren Sitz hatte die Pf. zunächst in den Räumen eines Bürodienstleiters in Xxx. Später erfolgte der Umzug der Pf. in die Räume des von Wa. in die Pf.-Gruppe integrierten Unternehmens Pg.

Wa. hatte mit W. vor der Aufnahme des Handels telefonisch einen Termin für ein erstes Treffen in den Räumen der X Bank im August 2009 vereinbart. Zu dem Termin war Wa., der zu diesem Zeitpunkt keinerlei Kenntnisse vom CO2-Handel hatte und dementsprechend auch kein Gespräch über ein Geschäftsmodell im CO2-Handel hätte führen können, in Begleitung von Herrn Wb, eines Briten mit deutscher Mutter und Kenntnissen im CO2-Handel, erschienen. Wb. war Wa. zu diesem Zweck durch seinen Hintermann vermittelt worden, der Wa. auch schon zur Kontaktaufnahme mit der X Bank mit dem Ziel des CO2-Handels angewiesen hatte. Vor dem Termin hatte Wa. auf Anforderung W.s Unterlagen zur Pf. eingereicht. Von W. erfuhr Wa. zu Beginn der Geschäftsbeziehung mit der X Bank auch, dass es im CO2-Handel bereits in Großbritannien und Frankreich Umsatzsteuerbetrugsfälle gegeben hatte; zum Schutz vor der Einbeziehung in entsprechende Betrugsgeschäfte sei ein KYC-Prozess durchzuführen. Wa. hatte auch von seinem Hintermann zu Anfang ein Muster für einen KYC-Prozess erhalten, das er aber als dünn empfand, weshalb er den KYC-Prozess der Pf. im Laufe des Handels durch Nachahmung des ihm bekanntgewordenen KYC-Prozesses der X Bank erweiterte.

Nach der am 27.08.2009 erfolgten Aufnahme der Kundenbeziehung gestaltete sich auch der CO2-Handel der X Bank mit der Pf. so, dass Wa. zumeist K. oder ihren Vertreter L. anrief. K. oder vertretungsweise L. klärten zunächst in einer Rücksprache über den BSD die Abnahmebereitschaft der Emissionshandelsabteilung der X Bank in xxx und teilten dann Wa. die Abnahmemenge der Bank und deren Ankaufspreis, dieser ermittelt durch einen internen Margenabzug auf den aus xxx erfragten Preis, mit, wobei Wa. die Bedingungen der X Bank regelmäßig ohne zu verhandeln akzeptierte. Nach Abschluss eines Handelsgeschäfts lieferte zunächst die Pf. die CO2-Zertifikate auf ein Emissionshandelskonto der Bank ein. Nach Eingang der CO2-Zertifikate erteilte das Back Office der X Bank der Pf. eine Gutschrift unter offenem Umsatzsteuerausweis und überwies den vereinbarten Preis mitsamt 19 % Umsatzsteuer auf ein Konto der Pf..

Zu Beginn der Geschäftsbeziehung hatte Wa. für die Pf. CO2-Handel mit deutschen Partnern angegeben. Entgegen der von ihm zu Beginn der Handelsbeziehung mit der X Bank genannten Handelsvolumina, die Wa. für die Pf. mit 4-8 Transaktionen im Inlandszahlungsverkehr um die € 700.000,-- angegeben hatte, hatten sich die von der Pf. gehandelten Posten bezogen auf den Zeitraum 10.09.2009 - 25.09.2009 auf ein Volumen von täglich € 1 - 3 Millionen gesteigert. Im September 2009 lieferte die Pf. dann insgesamt CO2-Zertifikate im Gegenwert von rund € 44 Millionen an die X Bank. In den Monaten Oktober und November 2009 (bis 24.11.) hatte die Pf. dann CO2-Zertifikate im Gegenwert von rund € 47,5 Millionen beziehungsweise von rund € 31 Millionen an die X Bank geliefert. Zu den aus dem Stand sehr hohen Volumen im Handel mit der X Bank hatte sich Wa. bereits am 25.09.2009 in einem weiteren Kundentermin mit der X Bank in Gegenwart von W., K. und deren Kollegin U. aus der Abteilung Zahlungsverkehr dahin geäußert, dass er vom raschen Erfolg der Pf. überrascht worden und der Marktzugang wesentlich leichter als im Vorfeld angenommen gewesen sei. Weiter hatte Wa. in dem Termin am 25.09.2009 angegeben, dass die Pf. die CO2-Zertifikate im Wesentlichen von kleinen Industrieunternehmen und anderen Maklern wie der P. einkaufen würde, dass das Risikosystem und das Handelssystem der Pf. von xxx begutachtet und begleitet würde und er derzeit einen Personalstamm aufbaue. Zu diesen Angaben Wa.s in dem Termin vom 25.09.2009 hatte Frau U. einen Vermerk in der Kundendatenbank xxx angefertigt.

W. forderte nach dem Erscheinen der Presseartikel zum Umsatzsteuerbetrug im CO2-Handel im Dezember 2009 Wa. dazu auf, der X Bank die KYC-Sets der Pf. zu deren akzeptierten Handelspartnern zu überlassen, was Wa. auch befolgte.

Lieferanten der Pf. für die an die X Bank gelieferten CO2-Zertifikate waren neben den Industriebetrieben xxx und xxx, von denen die Pf. nur in Einzelfällen kleine CO2-Tranchen abgenommen hatte, ausschließlich andere CO2-Händler. Dass die P. Lieferantin der Pf. war, war B. jedenfalls aus den entsprechenden Gesprächsbeiträgen W.s im Telefon-Call vom 28.09.2009 und in den CO2-Calls vom 23.10.2009 und 06.11.2009 bekannt geworden. Dass dann auch die Na. zu den Lieferanten der Pf. gehörte und die Na. von der X Bank selbst zuvor als CO2-Handelspartnerin abgelehnt worden war, weil Z. von dieser in einer Überprüfung einen unprofessionellen Eindruck gewonnen hatte, war B. von W. jedenfalls im CO2-Call vom 27.11.2009 bekannt geworden. Gegen die Na. hatte die X Bank vertreten durch den Compliance-Mitarbeiter Ha. auch bereits im September 2009 eine Geldwäscheverdachtsanzeige erstattet. Diese Geldwäscheverdachtsanzeige war im CO2-Call vom 04.12.2009 und in der Telefonkonferenz vom 02.12.2009, an denen jeweils auch B. teilgenommen hatte, zur Sprache gekommen. Nach der späteren Einschätzung von W. im Telefonat mit K. vom 14.04.2010 bezog die Pf. "so gut wie alles" von der P..

Die an die X Bank im Tatzeitraum weiterverkauften Zertifikate waren von der Pf. zuvor über betrügerische Leistungsketten bezogen worden, bei denen die ersten inländischen Erwerber ihren inländischen Abnehmern Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer ausgestellt, dann aber entweder keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben, die Umsätze in eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen verschwiegen oder durch Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen aus Abdeckrechnungen (Scheinrechnungen) insoweit ihre Umsatzsteuerschuld vollständig neutralisiert hatten, wobei die Aussteller der Abdeckrechnungen ihrerseits die abgerechneten Umsätze nicht angemeldet hatten. Wegen seiner über die Pf. unter Einbindung in betrügerische Leistungsketten betriebenen Geschäfte mit CO2-Zertifikaten und der Geltendmachung daraus herrührender Vorsteuern hat die Kammer den gesondert verfolgten und geständigen Wa. bereits mit rechtskräftigem Urteil vom 21.12.2011 wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt.

B. war auch zur Pf. und zum CO2-Handel mit dieser eine Vielzahl auffälliger, ungewöhnlicher und wirtschaftlich nicht nachvollziehbarer Umstände bekannt geworden, die in ihrer Summe massiv auf eine Einbindung konkret der Umsätze der X Bank mit der Pf. in die bekanntermaßen allgemein drohenden, auf Umsatzsteuerhinterziehung ausgerichteten CO2-Leistungsketten hindeuteten.

Wa. war mit 34 Jahren zwar vom Lebensalter her nicht mehr besonders jung. Die Pf. war aber erst kurz vor der Handelsaufnahme mit der X Bank durch Erwerb und Umbenennung aus einer Vorratsgesellschaft hervorgetreten und hatte zunächst auch keine eigenen Büroräume, sondern nutzte die Leistungen eines Büroserviceunternehmens. B. wusste zudem, dass auch die Pf. gegenüber der X Bank nie als Abnehmerin, sondern immer nur als Lieferantin aufgetreten war. Auffällig war weiter, dass die Pf. die von der X Bank vorgegebenen Preise, die wegen des in der Abteilung CMS erfolgten Margenabzugs immer unter den von der Emissionshandelsabteilung der Bank in xxx vorgegebenen Preisen lagen, regelmäßig ohne zu verhandeln akzeptierte. Unabhängig davon, dass bereits in den von der Emissionshandelsabteilung gestellten Preisen eine Marge aus dem Weiterverkauf einkalkuliert sein musste, war Wa. damit bei seinen immer großen Liefermengen in der Lage, der X Bank bei jedem Geschäft erhebliche Margen zuzubilligen. Wollte Wa. so Gewinne erzielen, wäre er darauf angewiesen gewesen, laufend über eine Vielzahl von Lieferanten zu verfügen, die ihrerseits dazu bereit und in der Lage waren, ständig hohe Mengen an CO2-Zertifikaten zu liefern und sich dafür mit Preisen zu begnügen, die noch um die Marge Wa.s unter den Einkaufspreisen der X Bank liegen mussten.

Umso auffälliger war, dass Wa. mit den CO2-Zertifikaten immer in Vorleistung treten konnte. Bei monatlichen Handelsvolumen von mehr als € 40 Millionen ergab sich so naheliegender Weise, dass ebenfalls die Lieferanten der Pf. ständig zur Vorleistung im Millionenbereich bereit sein mussten, was umso erstaunlicher war, da nach den registerrechtlichen Besonderheiten einmal übertragene Zertifikate vom Übertragenden nicht mehr einseitig zurückgeholt werden konnten und die Stellung entsprechender Sicherheiten bei dem jungen Unternehmen Pf. vollkommen fern lag.

Die nach nur kurzer Zeit erreichten CO2-Handelsvolumen der Pf. mit der X Bank lagen auch nicht nur über der von Wa. prognostizierten Höhe, sondern erreichten noch im September mit € 44 Millionen und in den Folgemonaten mit vergleichbaren Beträgen Bereiche, von denen sich Wa. selbst überrascht gezeigt hatte und die bei einem neu gegründeten Unternehmen im eher speziellen CO2-Markt nicht nachvollziehbar waren. Insoweit war auch die von Wa. für die Umsatzexplosion angeführte Begründung, dass der Marktzutritt leichter als erwartet gewesen sei, zumindest nicht mit Einkäufen bei Industrieunternehmen zu begründen, da B. der Umstand bewusst war, dass bis dahin das Geschäft im CO2-Handel mit Industriebetrieben der X Bank selbst eher schleppend verlaufen war und keinen auffälligen Umfang und Anteil an den CMS-Geschäften gehabt hatte, obwohl die X Bank im CO2-Geschäft in Deutschland allgemein führend war. Damit lag offen zutage, dass der schwunghafte Handel der Pf. mit CO2-Zertifikaten zumindest weit überwiegend allenfalls auf Ankäufe bei anderen CO2-Händlern zurückzuführen sein konnte, die ja ab Sommer 2009 auch bei der X Bank verstärkt nach einer Handelsaufnahme angefragt hatten. Insofern hatte auch Wa. im Kundentermin vom 25.09.2009 angegeben - was entsprechend von Frau U. in der B. zugänglichen Kundendatenbank CF mit "cc xxx B." vermerkt worden war - dass die Pf. die CO2-Zertifikate im Wesentlichen von kleinen Industrieunternehmen und anderen Maklern wie der P. einkaufen würde.

Ohnehin konnte vor dem Hintergrund des allgemein als steuergefährlich geltenden CO2-Handelsumfelds und einem Geschäftsmodell des eigenen Handelspartners, der CO2-Zertifikate selbst durch Lieferungen anderer Handelsteilnehmer erlangt haben musste, nur von steuerlich unbedenklichen Leistungsbeziehungen ausgegangen werden, wenn eine sichere Grundlage dafür bestand, dass auch die vorhergehenden Handelsteilnehmer ihrer Pflicht zur Abführung vereinnahmter Umsatzsteuer an das Finanzamt nachkamen. Zudem bestand auch schon angesichts der hohen Handelsvolumen ersichtlich eine gesteigerte Möglichkeit, dass sich unter den Lieferanten oder Vorlieferanten der Pf. auch solche CO2-Händler befinden konnten, die zuvor von der X Bank nach Prüfung als Handelspartner bereits abgelehnt worden oder sonst als unzuverlässig einzustufen waren, zumal die X Bank mehr Händler abgelehnt als akzeptiert hatte. B. wusste dann aus den CO2-Calls vom 21.11.2009 und 04.12.2009 sowie der Telefonkonferenz vom 02.12.2009 auch, dass konkret die Na. zu den Lieferanten der Pf. gehörte, dass die Na. zuvor von der X Bank als CO2-Handelspartnerin mangels Professionalität abgelehnt worden war und die X Bank eine Geldwäscheverdachtsanzeige gegen die Na. erstattet hatte. Dass konkret auch die P. zu den Vorlieferanten der Pf. gehörte, wusste B. bereits aus dem Vermerk von Frau U. in der ihm zugänglichen Kundendatenbank Client First, die dort die entsprechenden Angaben Wa.s im Kundentermin vom 25.09.2009, dass die Pf. auch bei Maklern wie der P. einkaufe, festgehalten hatte. Davon, dass die P. Lieferantin der Pf. war, wusste B. zudem aus den entsprechenden Gesprächsbeiträgen W.s im Telefon-Call vom 28.09.2009 und in den CO2-Calls vom 23.10.2009 und 06.11.2009.

Damit schlugen sowohl sämtliche Verdachtsmomente, die sich für B. gegen die steuerliche Zuverlässigkeit der P. als unmittelbare Kundin ergaben, als auch die Gründe, die gegen eine Handelsaufnahme mit der Na. gesprochen hatten, auf die Pf. durch. Dass bei einem allgemein gefährlichen steuerlichen Umfeld und einer ohnehin bestehenden Vielzahl von konkreten Zweifeln am eigenen Kunden Pf., zu denen nun auch noch nicht akzeptable Vorlieferanten hinzu kamen, keine Grundlage für ein Vertrauen in steuerlich unbedenkliche CO2-Geschäfte mit dem eigenen Kunden Pf. bestand, war auch B. bewusst.

So war B. bereits im Zusammenhang mit dem Verdacht der Matchings Trades bei P. Ende zu dem Ergebnis gekommen, dass zur Plausibilisierung des zweifelhaften Geschäftsmodells der P. deren Kundenbasis zu klären war und dann, wenn die Kundenbasis nicht zufriedenstellend sein sollte, der Handel mit der P. nicht mehr fortgesetzt werden sollte. Und im CO2-Call vom 27.11.2009 verglich B. den Umstand, dass die abgelehnte Na. als Vorlieferant des akzeptierten Händlers Pa. aufgefallen war und man somit indirekt doch mit Na. gehandelt hatte, als seinem Bauchgefühl entsprechend damit, dass ein faules Ei ein ganzes Omelette verderbe und das ganze Business gefährdet sei, wenn man in den Fall Na. nicht Klarheit reinbringe, und dann müsse man mit der Kundin Pa. sprechen oder die Verbindung abbrechen, wobei B. eine Kettenreaktion erwog, weil Pa. oder Na. auch noch mit anderen Händlern aus diesem "Universum" handeln könnten. B. äußerte dabei noch, dass man dann schnell in einer Situation sei, Vorsteuer nicht mehr abziehen zu können, wenn "Partner unserer Partner nicht sauber sind".

Auf die Pf. trafen auch ohne weiteres die in den Presseberichten zur Umsatzsteuerhinterziehung im CO2-Handel genannten Verdachtsmomente eines unbekannten Lieferanten, der große Warenmengen beziehungsweise laufend CO2-Handelsvolumen von mehreren hunderttausend Tonnen zu niedrigen Preisen auf Grundlage eines undurchsichtigen Geschäftsmodells anbot.

Auch im Hinblick auf die Pf. ergab sich für B. aus denselben Gründen wie in Bezug auf die P. aus den im Verlauf des CO2-Handels im CoC-CO2 ersonnenen besonderen Risikomaßnahmen zu den CO2-Händlern, aus dem Verhalten des Finanzamts, aus Äußerungen der eigenen Abteilungen Steuer und Compliance beziehungsweise Dr. Gb.s keine sichere Vertrauensgrundlage gegen die ernsthafte Möglichkeit einer Einbeziehung der CO2-Geschäften in einen Umsatzsteuerbetrug. Insbesondere die von Wa. bereitwillig ausgehändigten eigenen KYC-Unterlagen zu den von der Pf. akzeptierten Händlern boten zudem schon deshalb keine Grundlage für die Annahme eines verantwortungsvoll durchgeführten Risikomanagements seitens der Pf., da dabei jedenfalls die aus Sicht der X Bank unprofessionelle und geldwäscheverdächtige Na. ebenso wie die von B. als massiv unzuverlässig erkannte P. von der Pf. akzeptiert worden waren.

Gleichwohl nahm es B. hin, dass bis zuletzt auch zur Pf. eine tragfähige Grundlage für ein Vertrauen in deren steuerliche Redlichkeit und ihr Geschäftsmodell fehlte, weil es ihm in dem wirtschaftlichen Umfeld darauf ankam, die für seine Abteilung CMS-Region Mitte lukrativen Geschäfte mit leicht und risikolos zu erzielenden Margen fortzusetzen.

Ein weiterer nach Durchführung des KYC-Prozesses durch W. von der X Bank im September 2009 akzeptierter CO2-Handelspartner war die vom gesondert verfolgten Nd. als Geschäftsführer vertretene Pd. GmbH (Pd.).

Mir, ein im Tatzeitraum 31 Jahre alter Brite ohne Deutschkenntnisse, der vormals bei der Barclays Bank im Kreditbereich angestellt gewesen war, war über seinen Schwager xxx und den Hintermann xxx auf die Idee des CO2-Handels in Deutschland gebracht worden und hatte die Pd. im Juni 2009 auf Veranlassung xxx durch den Kauf einer Vorratsgesellschaft und deren entsprechenden Umbenennung und Zweckänderung ins Leben gerufen. Ihren Sitz hatte die Pd. in den Räumen desselben Bürodienstleiters in Xxx, bei dem auch die P. ihren Sitz hatte.

Bereits im Verlauf des Sommers 2009 hatte sich Nd., der keine Erfahrungen im CO2-Handel hatte, vergeblich darum bemüht, Handelspartner für den CO2-Handel der Pd. zu finden. Da ein zunächst bei der xxxx Bank geführtes Girokonto der Pd. mit der Begründung, dass Zweck der Pd. CO2-Handel sei, von der Bank geschlossen worden war, hatte sich Nd. an eine Filiale der X Bank in Xxx gewandt und Firmenunterlagen dorthin hingeschickt, um ein neues Girokonto zu eröffnen. Nd. erhielt dazu die Nachricht, dass für die Eröffnung speziell mit dem CO2-Handel befasste Mitarbeiter zuständig seien. Nd. traf dann Mitte September 2009 K. und W., die ihm nicht nur die Eröffnung eines Bankkontos, sondern auch die gar nicht beantragte Aufnahme einer CO2-Handelsbeziehung vorschlugen, wozu Nd., der nach den erfolglosen Versuchen von dem plötzlichen Angebot überrascht war, auch bereit war.

Nach dem Beginn der Handelsgeschäfte im September kam es im weiteren Verlauf mehrmals wöchentlich bis täglich zu CO2-Geschäften zwischen der Pd. und der X Bank, wobei Nd. zuvor immer mit K. telefonierte, die Nd. nach Klärung der Abnahmebereitschaft über den BSD und die Emissionshandelsabteilung der X Bank in xxx die Abnahmemenge und den Ankaufspreis, dieser ebenfalls ermittelt durch einen CMS-internen Margenabzug auf den aus xxx erfragten Preis, mit, wobei Nd. ohne zu verhandeln akzeptierte. Nach Abschluss eines Handelsgeschäfts lieferte zunächst die Pd. die CO2-Zertifikate auf ein Emissionshandelskonto der Bank ein. Nach Eingang der CO2-Zertifikate erteilte das Back Office der X Bank der Pd. eine Gutschrift unter offenem Umsatzsteuerausweis und überwies den vereinbarten Preis mitsamt 19 % Umsatzsteuer auf ein Konto der Pd..

Im September 2009 lieferte die Pd. zunächst CO2-Zertifikate im Gegenwert von rund € 5 Millionen an die X Bank. In den Monaten Oktober und November 2009 (bis 24.11.) hatte die Pd. dann CO2-Zertifikate im Gegenwert von rund € 81 Millionen beziehungsweise von rund € 61 Millionen an die X Bank geliefert.

Lieferanten der Pd. für die an die X Bank gelieferten CO2-Zertifikate waren hauptsächlich die Pa. und die Gf.. Dass Pa. Lieferantin der Pd. war, war B. von W. jedenfalls im CO2-Call vom 27.11.2009 bekannt geworden, wo W. geäußert hatte, dass Pd. extrem viel mit Pa. mache. Schon am Tag zuvor (26.11.2009) hatte B. im Telefonat mit seinem Vorgesetzten G. erwähnt, dass Pd. mit Pa. handelt. Dabei hatte W. im CO2-Call am 27.11.2009 auch erwähnt, dass Pa. wiederum hauptsächlich mit der Na. handelte. Dass die Na. zu den Lieferanten der Pa. gehörte und die Na. selbst zuvor als CO2-Handelspartnerin abgelehnt worden war, weil Z. von dieser in einer Überprüfung einen unprofessionellen Eindruck gewonnen hatte, erwähnte B. selbst im CO2-Call vom 27.11.2009 und im Telefonat mit G. am 26.11.2009. Dass die X Bank gegen die Na. bereits im September 2009 eine Geldwäscheverdachtsanzeige erstattet hatte, war im CO2-Call vom 04.12.2009 und in der Telefonkonferenz vom 02.12.2009, an denen jeweils auch B. teilgenommen hatte, zur Sprache gekommen. Im CO2-Call vom 04.12.2009 war ebenfalls zur Sprache gekommen, dass diese Geldwäscheverdachtsanzeige sich auch auf die Pg. bezogen hatte und diese Lieferantin der Pd. war.

Nd. legte für die Pd. im Laufe des Handels durch Nachahmung des ihm bekanntgewordenen KYC-Prozesses der X Bank einen eigenen KYC-Prozess auf, dies jedoch nur, um diesen auf Anforderung vorlegen zu können. Dabei sammelte er Unterlagen zu CO2-Handelspartnern, die in deutscher Sprache abgefasst waren, was Nd. aber gar nicht lesen konnte. Nachdem im Laufe des Dezembers die Presseartikel zum Umsatzsteuerbetrug im CO2-Handel aufgekommen waren, legte Nd. die für die Pd. angelegten KYC-Unterlagen auf Anforderung W.s der X Bank vor.

Nd. wusste, dass der Handel über die Pd. Teil eines übergreifenden und von Hinterleuten gesteuerten Umsatzsteuerbetrugs im CO2-Handel über Leistungsketten war. Seine Hinterleute hatten auch Zugriff auf die Konten und das Emissionshandelsregisterkonto der Pd. und wiesen Nd. CO2-Lieferanten zu. Nd. hatte vor jedem Geschäft mit der X Bank Rücksprache bei seinen Hinterleuten zu halten, die die von Nd. übermittelten Angebote der X Bank immer akzeptierten. Die Hinterleute teilten Nd. zudem mit, von welchem Lieferanten die für die Belieferung der X Bank nötigen Zertifikate kommen würden und leiteten diese dann auf das Emissionshandelsregisterkonto der Pd.. Aus Sicht von Nd. waren die von der X Bank angebotenen und von seinen Hinterleuten akzeptierten Preise angesichts der von ihm wahrgenommenen Marktpreise nicht nachvollziehbar niedrig, was er angesichts der von ihm gesehenen Preisabschläge um € 0,40 und der immer erst nachträglichen Zahlung durch die Bank als "risikolose Gelddruckmaschine" bezeichnete. Größter Zertifikate-Lieferant der Pd. war die von denselben Hinterleuten gesteuerte und vom gesondert verfolgten Ne. als Geschäftsführer vertretene Pa. GmbH (Pa.). Auf Geheiß der Hinterleute hatte Nd. mit xxx vor Lieferungen telefonisch Verhandlungen zu führen, dies jedoch nur zum Schein und aus Furcht vor Ermittlungsmaßnahmen, da die Lieferbeziehung ohnehin im Hintergrund gesteuert wurde.

Die an die X Bank im Tatzeitraum weiterverkauften Zertifikate waren von der Pd. zuvor über betrügerische Leistungsketten bezogen worden, bei denen die ersten inländischen Erwerber ihren inländischen Abnehmern Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer ausgestellt, dann aber entweder keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben, die Umsätze in eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen verschwiegen oder durch Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen aus Abdeckrechnungen (Scheinrechnungen) insoweit ihre Umsatzsteuerschuld vollständig neutralisiert hatten, wobei die Aussteller der Abdeckrechnungen ihrerseits die abgerechneten Umsätze nicht angemeldet hatten. Wegen seiner über die Pd. unter Einbindung in betrügerische Leistungsketten betriebenen Geschäfte mit CO2-Zertifikaten und der Geltendmachung daraus herrührender Vorsteuern hat die Kammer den gesondert verfolgten und geständigen Nd. bereits mit rechtskräftigem Urteil vom 21.12.2011 wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.

B. war auch zur Pd. und zum CO2-Handel mit dieser eine Vielzahl auffälliger, ungewöhnlicher und wirtschaftlich nicht nachvollziehbarer Umstände bekannt geworden, die in ihrer Summe massiv auf eine Einbindung konkret der Umsätze der X Bank mit der Pd. in die bekanntermaßen allgemein drohenden, auf Umsatzsteuerhinterziehung ausgerichteten CO2-Leistungsketten hindeuteten.

Mir war mit 31 Jahren zwar vom Lebensalter her nicht mehr besonders jung und erschien als ehemaliger Angestellter einer Bank auch nicht als in wirtschaftlicher Hinsicht von vornherein unerfahren. Die Pd. war aber erst kurz vor der Handelsaufnahme mit der X Bank durch Erwerb und Umbenennung aus einer Vorratsgesellschaft hervorgetreten und hatte zunächst auch keine eigenen Büroräume, sondern nutzte die Leistungen eines Büroserviceunternehmens. Auch die Pd. war gegenüber der X Bank nie als Abnehmerin, sondern immer nur als Lieferantin aufgetreten. Auffällig war weiter, dass die Pd. die von der X Bank vorgegebenen Preise, die wegen des in der Abteilung CMS erfolgten Margenabzugs immer unter den von der Emissionshandelsabteilung der Bank in xxx vorgegebenen Preisen lagen, regelmäßig ohne zu verhandeln akzeptierte. Unabhängig davon, dass bereits in den von der Emissionshandelsabteilung gestellten Preisen eine Marge aus dem Weiterverkauf einkalkuliert sein musste, war damit auch Nd. bei seinen immer großen Liefermengen in der Lage, der X Bank bei jedem Geschäft erhebliche Margen zuzubilligen. Wollte Nd. so Gewinne erzielen, wäre er darauf angewiesen gewesen, laufend über eine Vielzahl von Lieferanten zu verfügen, die ihrerseits dazu bereit und in der Lage waren, ständig hohe Mengen an CO2-Zertifikaten zu liefern und sich dafür mit Preisen zu begnügen, die noch um die Marge Nd.s unter den Einkaufspreisen der X Bank liegen mussten.

Auch Nd. konnte erstaunlicher Weise mit den CO2-Zertifikaten immer in Vorleistung treten. Bei monatlichen Handelsvolumen von bis zu mehr als € 80 Millionen ergab sich so naheliegender Weise, dass ebenfalls die Lieferanten der Pd. ständig zur Vorleistung im Millionenbereich bereit sein mussten, was umso erstaunlicher war, da nach den registerrechtlichen Besonderheiten einmal übertragene Zertifikate vom Übertragenden nicht mehr einseitig zurückgeholt werden konnten und die Stellung entsprechender Sicherheiten bei dem jungen Unternehmen Pd. vollkommen fern lag.

Die CO2-Handelsvolumen der Pd. explodierten über noch im ersten Handelsmonat September erreichte rund € 5 Millionen im Oktober auf rund € 81 Millionen und in den ersten rund 3 Wochen des Novembers 2009 (bis 24.11.) auf rund € 61 Millionen. Solche Umsätze waren bei einem neu gegründeten Unternehmen im eher speziellen CO2-Markt nicht nachvollziehbar. Dabei war B. der Umstand bewusst war, dass bis dahin das Geschäft der X Bank im CO2-Handel mit Industriebetrieben eher schleppend verlaufen war und keinen auffälligen Umfang und Anteil an den CMS-Geschäften gehabt hatte, obwohl die X Bank im CO2-Geschäft in Deutschland allgemein führend war.

Damit lag offen zutage, dass der schwunghafte Handel der Pd. mit CO2-Zertifikaten zumindest weit überwiegend allenfalls auf Ankäufe bei anderen CO2-Händlern zurückzuführen sein konnte, die ja ab Sommer 2009 auch bei der X Bank verstärkt nach einer Handelsaufnahme angefragt hatten. Vor dem Hintergrund des allgemein als steuergefährlich geltenden CO2-Handelsumfelds und einem eigenen Handelspartner, der CO2-Zertifikate selbst durch Lieferungen anderer Händler erlangt haben musste, konnte aber nur von steuerlich unbedenklichen Leistungsbeziehungen ausgegangen werden, wenn eine sichere Grundlage dafür bestand, dass auch die vorhergehenden Handelsteilnehmer ihrer Pflicht zur Abführung vereinnahmter Umsatzsteuer an das Finanzamt nachkamen. Zudem bestand auch schon angesichts der hohen Handelsvolumen ersichtlich eine gesteigerte Möglichkeit, dass sich unter den Lieferanten oder Vorlieferanten der Pd. auch solche CO2-Händler befinden konnten, die zuvor von der X Bank nach Prüfung als Handelspartner bereits abgelehnt worden oder sonst als unzuverlässig einzustufen waren, zumal die X Bank mehr Händler abgelehnt als akzeptiert hatte. B. wusste dann aus den CO2-Calls vom 21.11.2009 und 04.12.2009 sowie der Telefonkonferenz vom 02.12.2009 auch, dass konkret die Na. über die Pa. zu den Vorlieferanten und die Pg. zu den Lieferanten der Pd. gehörte, dass die Na. zuvor von der X Bank als CO2-Handelspartnerin mangels Professionalität abgelehnt worden war und die X Bank selbst eine Geldwäscheverdachtsanzeige gegen die Na. und die Pg. erstattet hatte.

Damit schlugen sämtliche Verdachtsmomente, die sich für B. gegen die Zuverlässigkeit der unprofessionellen und geldwäscheverdächtigen Na., der geldwäscheverdächtigen Pg. und der Pa. als Abnehmerin der Na. ergaben, auf die Pd. durch. Dass bei einem allgemein gefährlichen steuerlichen Umfeld und einer ohnehin bestehenden Vielzahl von konkreten Zweifeln am eigenen Kunden Pd., zu denen nun auch noch nicht zuverlässige Vorlieferanten hinzu kamen, keine Grundlage für ein Vertrauen in steuerlich unbedenkliche CO2-Geschäfte mit dem eigenen Kunden Pd. bestand, war auch B. bewusst.

So war B. bereits im Zusammenhang mit dem Verdacht der Matchings Trades bei P. Ende zu dem Ergebnis gekommen, dass bei nicht zufriedenstellend geklärter Kundenbasis der eigenen Kunden der Handel nicht mehr fortgesetzt werden sollte. Im CO2-Call vom 27.11.2009 hatte B. den Umstand, dass man indirekt über Pa. mit der abgelehnten Na. als Vorlieferant gehandelt hatte, damit verglichen, dass ein faules Ei ein ganzes Omelette verderbe und das ganze Business gefährdet sei, wenn man in den Fall Na. nicht Klarheit reinbringe, und dann müsse man mit der Kundin Pa. sprechen oder die Verbindung abbrechen, wobei B. eine Kettenreaktion erwog, weil Pa. oder Na. auch noch mit anderen Händlern aus diesem "Universum" handeln könnten. B. äußerte dabei noch, dass man dann schnell in einer Situation sei, Vorsteuer nicht mehr abziehen zu können, wenn "Partner unserer Partner nicht sauber sind". Am 26.11.2009 hatte B. im Telefonat mit seinem Vorgesetzten G. die Auffassung geäußert, dass man bei einer Beendigung des Pa. auch dessen Abnehmer Pd. widersprechen müsse.

Auf die Pd. trafen auch ohne weiteres in den Presseberichten zur Umsatzsteuerhinterziehung im CO2-Handel genannten Verdachtsmomente eines neuen und unbekannten Lieferanten zu, der große Warenmengen beziehungsweise laufend CO2-Handelsvolumen von mehreren hunderttausend Tonnen zu niedrigen Preisen auf Grundlage eines undurchsichtigen Geschäftsmodells anbot.

Zur Pd. hatte W. dann im CO2-Call vom 27.11.2009 darauf hingewiesen, dass die Internetseite der Pd. kein Impressum und eigentlich keine Inhalte hatte, was sich nicht von der Na. unterscheide, bei er man die Internetseite für deshalb für nicht professionell gehalten habe.

Auch im Hinblick auf die Pd. ergab sich für B. aus denselben Gründen wie in Bezug auf die P. und die Pf. aus den im Verlauf des CO2-Handels im CoC-CO2 ersonnenen besonderen Risikomaßnahmen zu den CO2-Händlern, aus dem Verhalten des Finanzamts, aus Äußerungen der eigenen Abteilungen Steuer und Compliance beziehungsweise Dr. Gb.s keine sichere Vertrauensgrundlage gegen die ernsthafte Möglichkeit einer Einbeziehung der CO2-Geschäften in einen Umsatzsteuerbetrug.

Gleichwohl nahm es B. hin, dass bis zuletzt auch zur Pd. eine tragfähige Grundlage für ein Vertrauen in deren steuerliche Redlichkeit und ihr Geschäftsmodell fehlte, weil es ihm in dem wirtschaftlich schwierigen Umfeld darauf ankam, die für seine Abteilung CMS-Region Mitte lukrativen Geschäfte mit leicht und risikolos zu erzielenden Margen fortzusetzen.

Zu den von der X Bank akzeptierten CO2-Handelspartnern gehörte schließlich die vom gesondert verfolgten Ne. als Geschäftsführer vertretene Pa. GmbH (Pa.).

Ne., ein im Tatzeitraum 29 Jahre alter Brite ohne Deutschkenntnisse, der ein Studium der Richtung "European Studies und Französisch" abgeschlossen und keine Erfahrungen im CO2-Handel hatte, war Anfang 2009 über seinen Bekannten xxx, dem Schwager Nd., in Dubai auf die Idee des CO2-Handels in Deutschland gebracht worden. Hierzu hatte Ne. dann die Pa. im Juni 2009 durch den Kauf einer Vorratsgesellschaft und deren Umbenennung und Zweckänderung ins Leben gerufen, wobei die später als GmbH geführte Pa. zunächst die Rechtsform der UG und ihren Sitz in den Räumen eines Bürodienstleiters in xxx hatte.

Zur Umsetzung des Plans, CO2-Handel zu betreiben, hatte Ne. von xxx eine Liste mit Namen von im CO2-Handel tätigen Mitarbeitern der X Bank, darunter K. und W., erhalten. Ne. war aber gehalten, diese Mitarbeiter nicht direkt zu kontaktieren, sondern sollte sich bei der Niederlassung der X Bank in xxx bewerben, wobei die dortige CMS-Region Süd die Pa. auch als CO2-Handelspartner akzeptierte. Für die Darstellung der Pa. als CO2-Händlerin nötige Unterlagen hatte Ne. von xxx als Dateien erhalten und mit dem Briefkopf der Pa. versehen.

Nachdem sich B. mit der Leiterin der CMS-Region Süd, der Kollegin Ra., über eine Überleitung des CO2-Kunden xxx auf das CoC-CO2 auseinandergesetzt und A. sich für die von B. gewünschte Überleitung entschieden hatte, war Ne. zu einem Treffen mit jedenfalls W. und K. zur X Bank nach Xxx eingeladen worden, zudem hatte Ne. erbetene Unterlagen zur Pa. dorthin zu übersenden. Bei dem Treffen im November 2009 erfuhr Ne. dann, dass der Handel mit der Pa. freigegeben und die Kundin zum CoC-CO2 nach xxx überführt werden sollte.

Nach dem ersten CO2-Geschäft am 09.11.2009 über gleich rund € 2 Millionen kam es im weiteren Verlauf mehrmals wöchentlich bis täglich zu CO2-Geschäften zwischen der Pa. und der X Bank, wobei auch Ne. zuvor immer mit K. oder vertretungsfalls L. telefonierte, die Ne. nach Klärung der Abnahmebereitschaft über den BSD und die Emissionshandelsabteilung der X Bank in xxx die Abnahmemenge und den Ankaufspreis, dieser ebenfalls ermittelt durch einen internen Margenabzug auf den aus xxx erfragten Preis, mitteilten, wobei auch Ne. immer ohne zu verhandeln akzeptierte. Nach Abschluss eines Handelsgeschäfts lieferte die Pa. die CO2-Zertifikate auf ein Emissionshandelskonto der Bank ein. Nach Eingang dort erteilte das Back Office der X Bank der Pa. eine Gutschrift unter offenem Umsatzsteuerausweis und überwies den vereinbarten Preis mitsamt 19 % Umsatzsteuer. Im November 2009 summierten sich bis 24.11. die von der Pa. an die X Bank gelieferten CO2-Zertifikate auf einen Gegenwert von rund € 13 Millionen.

Lieferanten der Pa. für die an die X Bank gelieferten CO2-Zertifikate waren jedenfalls die Firmen Na., Ph. und Pe.. Großer Abnehmer der CO2-Zertifikate der Pa. war neben der X Bank die von Nd. geführte Pd.. Dass die Pa. Lieferantin der Pd. war, war B. von W. jedenfalls in den CO2-Calls vom 06.11.2009 und vom 27.11.2009 bekannt geworden, wo W. den Handel dieser beiden Kunden untereinander angesprochen und als "extrem viel" bezeichnet hatte. Am 26.11.2009 hatte auch B. im Telefonat mit seinem Vorgesetzten G. erwähnt, dass Pd. mit Pa. handelt. Dabei hatte W. auch erwähnt, dass Pa. wiederum hauptsächlich mit der Na. handelte. Dass die Na. zu den Lieferanten der Pa. gehörte und die Na. selbst zuvor als CO2-Handelspartnerin abgelehnt worden war, weil Z. von dieser in einer Überprüfung einen unprofessionellen Eindruck gewonnen hatte, erwähnte B. selbst im CO2-Call vom 27.11.2009 und im Telefonat mit G. am 26.11.2009. Dass die X Bank gegen die Na. bereits im September 2009 eine Geldwäscheverdachtsanzeige erstattet hatte, war im CO2-Call vom 04.12.2009 und in der Telefonkonferenz vom 02.12.2009, an denen jeweils auch B. teilgenommen hatte, zur Sprache gekommen. Im CO2-Call vom 04.12.2009 war ebenfalls zur Sprache gekommen, dass diese Geldwäscheverdachtsanzeige sich auch auf die Ph. bezogen hatte.

Ne. ließ für die Pa. von seinem Steuerberater im Laufe des Handels Compliance-Unterlagen zusammenstellen, die jedenfalls teilweise in deutscher Sprache abgefasst waren, was Ne. aber gar nicht lesen konnte. Nachdem im Laufe des Dezembers die Presseartikel zum Umsatzsteuerbetrug im CO2-Handel aufgekommen waren, legte der Steuerberater die für die Pd. angelegten Compliance-Unterlagen auf Anforderung W.s der X Bank vor.

Ne.s Hinterleute hatten Zugriff auf die Konten und das Emissionshandelsregisterkonto der Pa. und wiesen Ne. CO2-Lieferanten zu. Ne. hatte vor jedem Geschäft mit der X Bank Rücksprache bei seinen Hinterleuten zu halten, die die von ihm übermittelten Angebote der X Bank immer akzeptierten. Die Hinterleute teilten Ne. dann mit, wer Lieferant der für die Belieferung der X Bank nötigen Zertifikate sein würde und leiteten diese dann auf das Emissionshandelsregisterkonto der Pa.. Auch Ne. hatte den Eindruck, dass die von der X Bank angebotenen und von seinen Hinterleuten akzeptierten Preise unterhalb der Marktpreise lagen.

Die Pa. war der größter Zertifikate-Lieferant der Pd., welche von den selben Hinterleuten gesteuert wurde. Auf Geheiß ihrer Hinterleute hatten Nd. und Ne. vor Lieferungen von Pa. an Pd. telefonisch Verhandlungen zu führen, dies jedoch aus Furcht vor Ermittlungsmaßnahmen nur zum Schein, da die Lieferbeziehung ohnehin im Hintergrund gesteuert wurde.

Die von der Pa. an die X Bank im Tatzeitraum weiterverkauften Zertifikate waren an die Pa. über betrügerische Leistungsketten gelangt, bei denen die ersten inländischen Erwerber ihren inländischen Abnehmern Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer ausgestellt, dann aber entweder keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben, die Umsätze in eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen verschwiegen oder durch Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen aus Abdeckrechnungen (Scheinrechnungen) insoweit ihre Umsatzsteuerschuld vollständig neutralisiert hatten, wobei die Aussteller der Abdeckrechnungen ihrerseits die abgerechneten Umsätze nicht angemeldet hatten. Wegen seiner über die Pa. unter Einbindung in betrügerische Leistungsketten betriebenen Geschäfte mit CO2-Zertifikaten und der Geltendmachung daraus herrührender Vorsteuern hat die Kammer den gesondert verfolgten und geständigen Ne. bereits mit rechtskräftigem Urteil vom 03.02.2016 wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.

B. war auch zur Pa. und zum CO2-Handel mit dieser eine Vielzahl auffälliger, ungewöhnlicher und wirtschaftlich nicht nachvollziehbarer Umstände bekannt geworden, die in ihrer Summe massiv auf eine Einbindung konkret der Umsätze der X Bank mit der Pa. in die bekanntermaßen allgemein drohenden, auf Umsatzsteuerhinterziehung ausgerichteten CO2-Leistungsketten hindeuteten.

Ne. war mit Ende 20 verhältnismäßig jung. Die Pa. war erst wenige Monate vor der Handelsaufnahme mit der X Bank aus einer Vorratsgesellschaft hervorgetreten und hatte auch keine eigenen Büroräume, sondern nutzte die Leistungen eines Büroserviceunternehmens. Auch die Pa. war gegenüber der X Bank nie als Abnehmerin, sondern immer nur als Lieferantin aufgetreten. Auffällig war weiter, dass Ne. die von der X Bank vorgegebenen Preise, die wegen des in der Abteilung CMS erfolgten Margenabzugs immer unter den von der Emissionshandelsabteilung der Bank in xxx vorgegebenen Preisen lagen, regelmäßig ohne zu verhandeln akzeptierte. Unabhängig davon, dass bereits in den von der Emissionshandelsabteilung gestellten Preisen eine Marge aus dem Weiterverkauf einkalkuliert sein musste, war damit auch Ne. bei seinen immer großen Liefermengen in der Lage, der X Bank bei jedem Geschäft erhebliche Margen zuzubilligen. Wollte Ne. so Gewinne erzielen, wäre er darauf angewiesen gewesen, laufend über Lieferanten zu verfügen, die ihrerseits dazu bereit und in der Lage waren, ständig hohe Mengen an CO2-Zertifikaten zu liefern und sich dafür mit Preisen zu begnügen, die noch um die Marge unter den Einkaufspreisen der X Bank liegen mussten. Da die Pa. auch Lieferantin der Pd. war, ergab sich zudem, dass dann, wenn naheliegender Weise sowohl Nd. als auch Ne. Gewinne erzielen wollten, die Ankaufspreise von Pa. noch umso niedriger liegen mussten.

Auch Ne. konnte mit den CO2-Zertifikaten immer in Vorleistung treten. Bei einem Handelsvolumen von rund € 13 Millionen allein in den 2 Wochen ab der Handelsaufnahme bis zum 24.11.2009 ergab sich so naheliegender Weise, dass ebenfalls die Lieferanten der Pa. ständig zur Vorleistung im Millionenbereich bereit sein mussten, was umso erstaunlicher war, da nach den registerrechtlichen Besonderheiten einmal übertragene Zertifikate vom Übertragenden nicht mehr einseitig zurückgeholt werden konnten und die Stellung entsprechender Sicherheiten bei dem jungen Unternehmen Pa. vollkommen fern lag.

Dabei erreichte auch das CO2-Handelsvolumen der neuen Kundin Pa. mit der X Bank aus den ersten 6 Geschäften in der Zeit ab der Handelsaufnahme bis zum 24.11.2009 aus dem Stand insgesamt rund € 13 Millionen oder Durchschnittshöhen von über € 2 Millionen pro Geschäft. Solche Umsätze, zu denen dann auch noch die mit der Abnehmerin Pd. gemachten Umsätze der Pa. hinzukamen, waren bei einem neu gegründeten Unternehmen im eher speziellen CO2-Markt nicht nachvollziehbar. Dabei war B. der Umstand bewusst war, dass das Geschäft der X Bank im CO2-Handel mit Industriebetrieben eher schleppend verlaufen war und keinen auffälligen Umfang und Anteil an den CMS-Geschäften gehabt hatte, obwohl die X Bank im CO2-Geschäft in Deutschland allgemein führend war.

Damit lag offen zutage, dass der schwunghafte Handel der Pa. mit CO2-Zertifikaten zumindest weit überwiegend allenfalls auf Ankäufe bei anderen CO2-Händlern zurückzuführen sein konnte, die ja ab Sommer 2009 auch bei der X Bank verstärkt nach einer Handelsaufnahme angefragt hatten. Vor dem Hintergrund des allgemein als steuergefährlich geltenden CO2-Handelsumfelds und einem eigenen Handelspartner, der CO2-Zertifikate selbst durch Lieferungen anderer Händler erlangt haben musste, konnte aber nur von steuerlich unbedenklichen Leistungsbeziehungen ausgegangen werden, wenn eine sichere Grundlage dafür bestand, dass auch die vorhergehenden Handelsteilnehmer ihrer Pflicht zur Abführung vereinnahmter Umsatzsteuer an das Finanzamt nachkamen. Dabei bestand auch schon angesichts der hohen Handelsvolumen ersichtlich eine gesteigerte Möglichkeit, dass sich unter den Lieferanten oder Vorlieferanten der Pa. auch solche CO2-Händler befinden konnten, die zuvor von der X Bank nach Prüfung als Handelspartner bereits abgelehnt worden oder sonst als unzuverlässig einzustufen waren, zumal die X Bank mehr Händler abgelehnt als akzeptiert hatte.

B. wusste dann aus den CO2-Calls vom 21.11.2009, 04.12.2009 und der Telefonkonferenz vom 02.12.2009 auch, dass konkret die Na. zu den Lieferanten der Pa. gehörte, dass die Na. zuvor von der X Bank als CO2-Handelspartnerin mangels Professionalität abgelehnt worden war und die X Bank selbst eine Geldwäscheverdachtsanzeige gegen die Na. erstattet hatte.

Aus dem Telefonat vom 17.02.2010 erfuhr B. zudem, dass Pa. Zahlungen von € 3.000.000,-- für eine in Hanau sitzende Firma Pe. auf ein Konto in xxxx geleistet hatte, dass aber die Firma Pe. als fragliche Vorlieferantin den nicht zum CO2-Handel passenden Geschäftszweck Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten und Textilien hatte, was wiederum W. damit kommentiert hatte, dass man sich nach dem KYC-Prozess von Pa. und dem Sinn von Auslandszahlungsverkehr bei deutschen Handelspartnern fragen müsse. Dem stimmte B. damit zu, dass das ja alles Gründe seien, "warum wir das normalerweise nicht sehen wollen", und dass "in der Kombination totale Scheiße" sei, dass die von Pd. gehandelten CO2-Zertifikate alle von Pa. kämen und das Geld dafür nach xxx gehe. W. ergänzte dazu, dass man nicht mehr mit Pa. zusammenarbeiten sollte, wenn Pa. nicht sauber klären könne, wie Pe. adaptiert worden sei, denn dann müsste man Zweifel an dem KYC-Prozess von Pa. haben.

Damit schlugen auf die Pa., zu der sich für B. ohnehin erhebliche Verdachtsmomente ergaben, auch noch die gegen die Zuverlässigkeit der unprofessionellen und geldwäscheverdächtigen Na. und die undurchsichtige Pe. sprechenden Verdachtsmomente durch. Dass bei einem allgemein gefährlichen steuerlichen Umfeld und einer ohnehin bestehenden Vielzahl von konkreten Zweifeln am eigenen Kunden Pa., zu denen nun auch noch nicht zuverlässige Vorlieferanten hinzu kamen, keine Grundlage für ein Vertrauen in steuerlich unbedenkliche CO2-Geschäfte mit dem eigenen Kunden Pa. bestand, war auch B. bewusst.

So war B. bereits im Zusammenhang mit dem Verdacht der Matchings Trades bei P. Ende zu dem Ergebnis gekommen, dass bei nicht zufriedenstellend geklärter Kundenbasis der eigenen Kunden der Handel nicht mehr fortgesetzt werden sollte. Im CO2-Call vom 27.11.2009 hatte B. den Umstand, dass man indirekt über Pa. mit der abgelehnten Na. als Vorlieferant gehandelt hatte, damit verglichen, dass ein faules Ei ein ganzes Omelette verderbe und das ganze Business gefährdet sei, wenn man in den Fall Na. nicht Klarheit reinbringe, und dann müsse man mit der Kundin Pa. sprechen oder die Verbindung abbrechen, wobei B. eine Kettenreaktion erwog, weil Pa. oder Na. auch noch mit anderen Händlern aus diesem "Universum" handeln könnten. B. äußerte dabei noch, dass man dann schnell in einer Situation sei, Vorsteuer nicht mehr abziehen zu können, wenn "Partner unserer Partner nicht sauber sind". Und am 26.11.2009 hatte B. im Telefonat mit seinem Vorgesetzten G. die Auffassung vertreten, dass man bei einer Beendigung des Pa.s auch dessen Abnehmer Pd. widersprechen müsse.

Auf die Pa. trafen auch ohne weiteres in den Presseberichten zur Umsatzsteuerhinterziehung im CO2-Handel genannte Verdachtsmomente eines neuen und unbekannten Lieferanten, der große Warenmengen beziehungsweise laufend CO2-Handelsvolumen von mehreren hunderttausend Tonnen zu niedrigen Preisen auf Grundlage eines undurchsichtigen Geschäftsmodells anbot, zu.

Auch zur Pa. hatte W. dann im CO2-Call vom 27.11.2009 darauf hingewiesen, dass die Pd. kein Impressum und eigentlich keine Inhalte hatte, was sich nicht von der Na. unterscheide, bei er man die Internetseite deshalb für nicht professionell gehalten habe.

Und auch im Hinblick auf die Pa. ergab sich für B. aus denselben Gründen wie in Bezug auf die P., die Pf. und die Pd. aus den im Verlauf des CO2-Handels im CoC-CO2 ersonnenen besonderen Risikomaßnahmen zu den CO2-Händlern, aus dem Verhalten des Finanzamts, aus Äußerungen der eigenen Abteilungen Steuer und Compliance beziehungsweise Dr. Gb.s keine sichere Vertrauensgrundlage gegen die ernsthafte Möglichkeit einer Einbeziehung der CO2-Geschäften in einen Umsatzsteuerbetrug.

Gleichwohl nahm es B. hin, dass bis zuletzt auch zur Pa. eine tragfähige Grundlage für ein Vertrauen in deren steuerliche Redlichkeit und ihr Geschäftsmodell fehlte, weil es ihm in dem wirtschaftlich schwierigen Umfeld darauf ankam, die für seine Abteilung CMS-Region Mitte lukrativen CO2-Geschäfte mit leicht und risikolos zu erzielenden Margen fortzusetzen.

Insgesamt hatte B. daher ab Ende September 2009 die ernsthafte Möglichkeit in sein Vorstellungsbild aufgenommen, dass aus den Geschäften mit der P. der X Bank wegen einer Einbindung in steuerbetrügerische Leistungsketten keine Berechtigung zur Geltendmachung von Vorsteuern zukommen würde.

Ab Beginn des Voranmeldungszeitraums November 2009 hatte B. eine solche ernsthafte Möglichkeit auch in Bezug auf die Pf. und die Pd. und ab Beginn des Voranmeldungszeitraums Dezember 2009 auch in Bezug auf die Pa. in sein Vorstellungsbild aufgenommen.

Gleichzeitig war ihm bewusst, dass die Gutschriften aus den Geschäften seiner CMS-Abteilung mit den CO2-Händlern nach dem gewöhnlichen Geschäftsgang der Bank Berücksichtigung bei den laufenden Umsatzsteuervoranmeldungen finden und dabei die an die CO2-Händler gezahlten Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuer von der Bank zum Nachteil des Finanzamts mit der eigenen Umsatzsteuerschuld verrechnet oder überschießendenfalls als Erstattung geltend gemacht würden.

Mit dieser Konsequenz und des unter seiner Leitung von der Abteilung CMS-Region Mitte betriebenen CO2-Handels und seiner organisatorischen Maßnahmen zur Förderung des CO2-Handels fand sich B. aber billigend ab, weil es ihm in dem wirtschaftlich schwierigen Umfeld wichtiger war, die für seine Abteilung CMS-Region Mitte lukrativen Geschäfte mit leicht und risikolos zu erzielenden Margen fortzusetzen.

Im Voranmeldungszeitraum Oktober 2009 wies die X Bank in Gutschriften über den erfolgten Ankauf von CO2-Zertifikaten an die P. Umsatzsteuerbeträge von insgesamt € 18.341.577 aus. In der unter dem 09.12.2009 beim Finanzamt Frankfurt am Main/Höchst eingereichten Umsatzsteuervoranmeldung für den Voranmeldungszeitraum Oktober 2009 machte die X Bank dementsprechend Vorsteuerbeträge aus Leistungen der CO2-Lieferantin P. im CO2-Handel in Höhe von € 18.341.577 geltend. Die Umsatzsteuervoranmeldung, der das Finanzamt am 17.12.2009 zustimmte, wies eine Umsatzsteuererstattung zugunsten der X Bank in Höhe von € 19.140.779 aus. Der Erstattungsbetrag wurde ausgezahlt.

Im Voranmeldungszeitraum Oktober 2009 führten die Vorlieferanten in der über die P. zur X Bank führenden Leistungskette sowie die P. selbst zusammen insgesamt Umsatzsteuer in Höhe von € 41.575,88 an das Finanzamt ab.

Im Voranmeldungszeitraum November 2009 wies die X Bank in Gutschriften über den erfolgten Ankauf von CO2-Zertifikaten an die P. Umsatzsteuerbeträge von insgesamt € 14.748.199, an die Pf. von insgesamt € 7.225.291 und an die Pd. von insgesamt € 13.304.085 aus . In der unter dem 07.01.2010 beim Finanzamt Frankfurt am Main/Höchst eingereichten Umsatzsteuervoranmeldung für den Voranmeldungszeitraum November 2009 machte die X Bank dementsprechend Vorsteuerbeträge aus Leistungen der genannten CO2-Lieferanten im CO2-Handel in Höhe von € 35.277.575 geltend. Die Umsatzsteuervoranmeldung, der das Finanzamt am 19.01.2010 zustimmte, wies eine Umsatzsteuererstattung zugunsten der X Bank in Höhe von € 15.593.013 aus. Der Erstattungsbetrag wurde ausgezahlt.

Im Voranmeldungszeitraum November 2009 führten die Vorlieferanten in der über

- die P. zur X Bank führenden Leistungskette sowie die P. selbst zusammen insgesamt Umsatzsteuer in Höhe von € 32.148,84

- die Pf. zur X Bank führenden Leistungskette sowie die Pf. selbst zusammen insgesamt Umsatzsteuer in Höhe von € 261.944,32

- die Pd. zur X Bank führenden Leistungskette sowie die Pd. selbst zusammen insgesamt Umsatzsteuer in Höhe von € 261.944,32

an das Finanzamt ab, woraus sich ein Gesamtbetrag von € 556.037,48 an das Finanzamt abgeführter Umsatzsteuer ergab.

Im Voranmeldungszeitraum Dezember 2009 wies die X Bank in Gutschriften über den erfolgten Ankauf von CO2-Zertifikaten an die P. Umsatzsteuerbeträge von insgesamt € 12.740.497, an die Pf. von insgesamt € 5.727.55, an die Pd. von insgesamt € 8.582.551 und an die Pa. von insgesamt € 4.000.450 aus. In der unter dem 10.02.2010 beim Finanzamt Frankfurt am Main/Höchst eingereichten Umsatzsteuervoranmeldung für den Voranmeldungszeitraum Dezember 2009 machte die X Bank dementsprechend Vorsteuerbeträge aus Leistungen der genannten CO2-Lieferanten im CO2-Handel in Höhe von € 31.051.048 geltend. Die Umsatzsteuervoranmeldung, der das Finanzamt am 24.02.2010 zustimmte, wies eine Umsatzsteuererstattung zugunsten der X Bank in Höhe von € 78.643.656 aus. Der Erstattungsbetrag wurde ausgezahlt.

Im Voranmeldungszeitraum Dezember 2009 führten die Vorlieferanten in der über

- die P. zur X Bank führenden Leistungskette sowie die P. selbst zusammen insgesamt Umsatzsteuer in Höhe von € 19.269,23

- die Pf. zur X Bank führenden Leistungskette insgesamt Umsatzsteuer in Höhe von € 45.284,50 an das Finanzamt ab, wobei die Pf. selbst einen Vorsteuererstattungsanspruch in Höhe von € 61.403,52 geltend machte

- die Pd. zur X Bank führenden Leistungskette sowie die Pd. selbst zusammen insgesamt Umsatzsteuer in Höhe von € 108.655,23

- die Pa. zur X Bank führenden Leistungskette sowie die Pa. selbst zusammen insgesamt Umsatzsteuer in Höhe von € 47.335,25

an das Finanzamt ab, woraus sich ein Gesamtbetrag von € 236.663,23 an das Finanzamt abgeführter Umsatzsteuer ergab.

Im Voranmeldungszeitraum Januar 2010 wies die X Bank in Gutschriften über den erfolgten Ankauf von CO2-Zertifikaten an die P. Umsatzsteuerbeträge von insgesamt € 12.122.475, an die Pf. von insgesamt € 4.652.625, an die Pd. von insgesamt € 8.830.820 und an die Pa. von insgesamt € 7.180.765 aus. In der unter dem 09.03.2010 beim Finanzamt Frankfurt am Main/Höchst eingereichten Umsatzsteuervoranmeldung für den Voranmeldungszeitraum Dezember 2009 machte die X Bank dementsprechend Vorsteuerbeträge aus Leistungen der genannten CO2-Lieferanten im CO2-Handel in Höhe von € 32.786.685 geltend. Die Umsatzsteuervoranmeldung, der das Finanzamt am 19.03.2010 zustimmte, wies eine Umsatzsteuererstattung zugunsten der X Bank in Höhe von € 8.571.843 aus. Der Erstattungsbetrag wurde ausgezahlt.

Im Voranmeldungszeitraum Januar 2010 führten die Vorlieferanten in der über die

- P. zur X Bank führenden Leistungskette sowie die P. selbst zusammen insgesamt Umsatzsteuer in Höhe von € 28.967,08

- die Pf. zur X Bank führenden Leistungskette sowie die Pf. selbst insgesamt Umsatzsteuer in Höhe von € 106.102,08

- die Pd. zur X Bank führenden Leistungskette sowie die Pd. selbst zusammen insgesamt Umsatzsteuer in Höhe von € 129.465,78

- die Pa. zur X Bank führenden Leistungskette sowie die Pa. selbst zusammen insgesamt Umsatzsteuer in Höhe von € 65.619,49

an das Finanzamt ab, woraus sich ein Gesamtbetrag von € 330.154,43 an das Finanzamt abgeführter Umsatzsteuer ergab.

Im Voranmeldungszeitraum Februar 2010 wies die X Bank in Gutschriften über den erfolgten Ankauf von CO2-Zertifikaten an die P. Umsatzsteuerbeträge von insgesamt € 13.129.627, an die Pf. von insgesamt € 8.029.970, an die Pd. von insgesamt € 3.863.175 und an die Pa. von insgesamt € 2.985.375 aus. In der unter dem 09.04.2010 beim Finanzamt Frankfurt am Main/Höchst eingereichten Umsatzsteuervoranmeldung für den Voranmeldungszeitraum Dezember 2009 machte die X Bank dementsprechend Vorsteuerbeträge aus Leistungen der genannten CO2-Lieferanten im CO2-Handel in Höhe von € 28.008.147,-- geltend. Die Umsatzsteuervoranmeldung, der das Finanzamt am 23.04.2010 zustimmte, wies eine Umsatzsteuererstattung zugunsten der X Bank in Höhe von € 13.520.419 aus. Der Erstattungsbetrag wurde ausgezahlt.

Im Voranmeldungszeitraum Februar 2010 führten die Vorlieferanten in der über

- die P. zur X Bank führenden Leistungskette sowie die P. selbst zusammen insgesamt Umsatzsteuer in Höhe von € 29.570,71

- die Pf. zur X Bank führenden Leistungskette sowie die Pf. selbst insgesamt Umsatzsteuer in Höhe von € 75.846,60

- die Pd. zur X Bank führenden Leistungskette sowie die Pd. selbst zusammen insgesamt Umsatzsteuer in Höhe von € 65.613,55

- die Pa. zur X Bank führenden Leistungskette sowie die Pa. selbst zusammen insgesamt Umsatzsteuer in Höhe von € 56.947,13

an das Finanzamt ab, woraus sich ein Gesamtbetrag von € 227.977,99 an das Finanzamt abgeführter Umsatzsteuer ergab.

In den Voranmeldungszeiträumen Oktober 2009 bis Februar 2010 machte die X Bank in den Umsatzsteuervoranmeldungen hiernach Vorsteuerbeträge aus Leistungen der genannten vier CO2-Lieferanten im CO2-Handel in Höhe von insgesamt

€ 145.465.032

zu unrecht geltend. Damit bewirkte B. eine Verkürzung der Umsatzsteuer in entsprechender Höhe. In diesen Voranmeldungszeiträumen führten die P., PF. Pd. und Pa. sowie deren Vorlieferanten in den zur X Bank führenden Leistungsketten zusammen insgesamt Umsatzsteuer in Höhe von € 1.392.409,01 an das Finanzamt ab.

Alle genannten Umsatzsteuervoranmeldungen der X Bank waren mit Begleitschreiben beim Finanzamt eingereicht worden, in denen der erhebliche Umsatzsteuerüberhang als auf die CO2-Geschäfte zurückgehend erläutert wurde. Nach der der im April 2010 erfolgten Durchsuchung sah die X Bank für die Zeiträume ab März 2010 wegen der erfolgten Durchsuchung und dem Verdacht der Beteiligung an Karussellgeschäften davon ab, in den laufenden Umsatzsteuervoranmeldungen Vorsteuern aus CO2-Geschäften mit den CO2-Händlern geltend zu machen. Außerdem gab die X Bank im September 2011 für das Jahr 2009 eine berichtigte Umsatzsteuerjahreserklärung und für die Monate Januar und Februar 2010 eine berichtigende Umsatzsteuervoranmeldungen ab, in denen für den Tatzeitraum keine Vorsteuern aus den CO2-Geschäften mehr geltend gemacht wurden; gleichzeitig zahlte die X Bank die zunächst zu unrecht in Anspruch genommenen Vorsteuern an das Finanzamt zurück. Gegen die dann erfolgten Steuerfestsetzungen legte die X Bank aber wegen der in Auftrag gegebenen anwaltlichen Sachverhaltsaufklärung Einsprüche ein. Das Rechtsbehelfsverfahren ist derzeit noch anhängig. Die Kammer geht aber zugunsten der Angeklagten davon aus, dass die erfolgte Erstattung der zu unrecht in Anspruch genommenen Vorsteuern durch die X Bank und die angefochtenen geänderten Festsetzungen endgültig sind.

Die Angeklagten A., C., W., D., F. und E. leisteten B. bei der Verkürzung von Umsatzsteuer Hilfe, indem sie jeweils Tatbeiträge zum CO2-Handel beisteuerten, die B. darin förderten und bestärkten, seine laufenden organisatorischen Maßnahmen sowie seine Leitungsfunktion im CO2-Handel auszuüben und den CO2-Handel der X Bank mit den CO2-Kunden am Laufen zu halten.

F. und E. förderten den CO2-Handel unmittelbar dadurch, dass sie ihrer Aufgabe in der Abteilung BSD entsprechend die Handelsanfragen für Geschäfte mit P., PF. Pd. und Pa. von CMS-Region Mitte an die Emissionshandelsabteilung in xxx und die Geschäftsvorgaben von dort wiederum an CMS-Region Mitte weiterleiteten.

Dabei hatte F. zwar mehrfach auch kritische Anmerkungen zum CO2-Handel gemacht, die an sich auch geeignet waren, eine Fortsetzung des Handels zu verhindern. In seiner eMail vom 11.11.2009 mit Betreff "P." an den in der Hierarchie der Bank über ihm stehenden G. thematisierte F. ein CO2-Geschäft über 500.000 Zertifikate, bei dem P. ein Markup zugunsten der Bank von 3 % beziehungsweise € 0,4 pro Zertifikat oder € 200.000 absolut für ein Spotgeschäft akzeptiert hatte; F. stellte dabei die naheliegende Frage, wie der als Händler agierende Kunde dann Geld verdienen wollte und brachte seine Verwunderung zum Ausdruck. Im ersten CO2-Call vom 23.10.2009 sprach F. auffällige Umständen zu den Kunden (jung, britisch, gleiche Firmenadressen) an und dass er sich bei den gehandelten Volumen schwer damit tue, dass die Zertifikate im deutschen Geschäft reingeholt würden. F. war auch bestrebt, den Spiegel-Artikel "Die Klima-Mafia" möglichst umfangreich per eMail innerhalb der Bak zu verteilen. Ende März 2010 richtete F. zudem eine eMail an einen größeren Empfängerkreis - unter anderem an den Zeugen L. - innerhalb der Bank, mit der er auf seiner Sicht mit 50 bis 60 ct zu weit weg vom Marktpreis liegende Margen hinweisen wollte. Mit den so geäußerten Bedenken drang F. aber nicht durch und setzte seine Tätigkeit beim BSD und als Teilnehmer der CO2-Calls unbeeinflusst von seinen Bedenken durchgehend unverändert fort.

W. trug zu dem von der Abteilung CMS-Region Mitte betriebenen CO2-Handel bereits dadurch bei, dass er seiner Zuständigkeit als Relationship-Manager gemäß die laufenden Geschäftsanfragen neuer CO2-Händler bearbeitete und sich um die laufende Betreuung sowie den laufenden Kontakt zu den adaptierten Handelspartnern kümmerte.

C., W., D., F. und E. förderten die CO2-Handelsgeschäfte der Abteilung CMS-Region auch noch dadurch, dass sie an Telefonkonferenzen zum CO2-Handel sowie an CO2-Calls teilnahmen und - so jedenfalls C., W., F. und D. - dort Wortbeiträge leisteten.

C. und W. nahmen an den beiden Telefonkonferenzen vom 28.09.2009 und 29.09.2009 zum Verdacht der Matching Trades bei P. teil, auf die hin B. dann zum Ende der Telefonkonferenz vom 29.09.2009 seine Fortsetzungsentscheidung ("Und ich nehme mal jetzt als Sentiment aus dem Call jetzt hier mit: wir machen weiter") getroffen hatte. C. äußerte sich im Anschluss an diese Aussage von B. mit einem "Ja" und wollte dann nur noch geklärt wissen, dass auch die von N. abzuführende Mehrwertsteuer angeschafft würde. W. nahm dies auf und meinte, dass man die Hinterlegung der Steuerzahlung auf einem Konto in ein Paket packen könne, wodurch er seinerseits die Fortsetzungsentscheidung von B. aufnahm und bekräftigte. Das wiederum kommentierte C. mit "Ok, dann greifen Sie das auf", was ebenfalls die Fortsetzungsentscheidung bekräftigte. Zugleich sprach sich B. dafür aus, den Handel schon sofort wieder fortzusetzen (im "Vorgriff darauf, dass das Geld ja dann hoffentlich morgen auch hier ist, handeln wir das"), was C. mit "OK, einverstanden. Dann machen wir Folgendes" wiederum bekräftigte und zur Umsetzung an W. verwies. Nachdem B. abschließend angekündigt hatte "ich geb dem A. das dann so weiter und sag ihm auch, dass wir in diesem Kreise jetzt erstmal für gut befunden haben weiterzumachen", bekräftigte C. B. auch in diesem Entschluss mit "Dankeschön".

W. und C. nahmen wie B. zudem an allen CO2-Calls teil, die als Verschriftung oder Protokoll im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind.

Dem allgemeinen Zweck eines CoC bei der X Bank entsprechend sollte auch das CoC-CO2 und damit auch die CO2-Calls dazu dienen, um mit einer Bündelung von Kompetenzen aus kunden- und produktbezogenen Bereichen sowie Spezialisten aus Stabsabteilungen auf die besonderen Risiken des CO2-Handels zu reagieren. In der Einladung zum ersten CO2-Call vom 23.10.2009 an unter anderem F., E. und D. hatten W., C., K. und B. dies dadurch zum Ausdruck gebracht, dass das CoC-CO2 dazu diene, Fragen, Verfahren und die Handhabung von Risiken in einer wöchentlichen Telefonkonferenz zu diskutieren. Das CoC-CO2 war dementsprechend von C. in dem einleitenden Text zum RRC unter dem Stichwort "Risikomindernd" als "Kompetenzzentrum für deutsche CO2-Händler" aufgeführt worden, in wöchentlich stattfindenden Besprechungen - womit C. sich auf die regelmäßigen CO2-Calls bezog - würden dort mit unter anderem Compliance, Tax, BSD alle neuen Aspekte des CO2-Handels sowie Kunden dokumentiert und diskutiert. Dementsprechend begriffen sowohl die an der Installation als auch die an der Durchführung des CoC-CO2 beteiligten Personen dieses als eine Einrichtung, die vor dem Hintergrund, dass allgemein ein großes Risiko der Einbindung der X Bank in umsatzsteuerbetrügerische Leistungsketten erkannt war, dem Zweck diente, den Handel mit den neuen CO2-Kunden weiter betreiben zu können.

Dabei war allen Beteiligten bewusst, dass ein jeder Teilnehmer allein durch seine Anwesenheit als Kompetenzträger für seinen Bereich einen Teil zur bezweckten Kompetenzbündelung in dem CoC-CO2 beitrug. Gleichzeitig brachte jeder Teilnehmer durch seine unveränderte Teilnahme an kommenden CO2-Calls zum Ausdruck, die zum CO2-Handel getroffenen Maßnahmen zum CO2-Handel mitzutragen.

D. war bei denjenigen CO2-Calls, an denen er teilgenommen hatte, als Vertreter der Steuerabteilung derjenige Call-Teilnehmer, der für umsatzsteuerliche Fragen zur Verfügung stand. Es lag bei den drohenden Umsatzsteuerrisiken klar auf der Hand, dass insbesondere die Teilnahme eines in Steuerfragen geschulten Mitarbeiters ein besonderes Gewicht zur Erreichung der angestrebten Kompetenzbündelung beitragen musste.

C. hielt häufiger einleitende Wortbeiträge jeweils zum Beginn der CO2-Calls (vor allem stellte er den Sinn des CoC-CO2 und der anstehenden CO2-Calls in seinem längeren Vorspann zum ersten CO2-Call vom 23.10.2009 vor) und stand in den CO2-Calls wie W. als Angehöriger der Abteilung RM für Fragen zur Adaption neuer Kunden zur Verfügung.

W., der im ersten CO2-Call vom 23.10.2009 zu Beginn eine längere Darstellung der adaptierten CO2-Kunden, zum Handelsablauf und zu Risikomaßnahmen beigesteuert hatte, erledigte zudem die Einladungen, die Themenübersichten und die Protokolle zu den CO2-Calls, die wiederum im Namen von B., C., K. und W. verschickt wurden.

C. förderte die CO2-Handelsgeschäfte der Abteilung CMS-Region beziehungsweise deren Fortsetzung zudem dadurch, dass er zur Vorbereitung des RRC vom 22.12.2009 wie festgestellt den einleitenden Text zur Darstellung des bis dahin betriebenen CO2-Handels verfasst hatte. Dabei beschrieb C. Maßnahmen des CoC-CO2 zur Minderung des Risikos eines Umsatzsteuerkarussells, die in Bezug auf P. eine sachgerechte Risikohandhabung aber nur vorspiegelten. In dem Text hatte C. für das Geschäftsmodell der Kunden das Einsammeln geringer Zertifikatemengen behauptet, ohne zu erwähnen, dass daran zur P. seit den Telefon-Calls vom 28.09.2009 und 29.09.2009 zum Verdacht der Matching Trades aufgrund des Handelsvolumens erhebliche ungeklärte Zweifel bestanden und dass die am großen Handelsvolumen ansetzenden Zweifel auch für die 3 anderen Händler galten. Soweit C. geschrieben hatte, dass die aktiven 4 CO2-Händler "gründlich durchleuchtet" worden seien, war dies sinnentstellend falsch, weil die mündliche Antwort des ohnehin verdächtigen N.s gegenüber Z. zu angeblichen Handelspartnern unplausibel war und nicht verifiziert worden war und Z. gar einen Bluff erwogen hatte; und auch die Verfolgung der Kontoumsätze der P. hatte wegen des Zahlungsdienstleisters Xxx nichts zu Vorlieferanten ergeben; den Verdacht eines Matching Trades hatte Z. bewusst nicht angesprochen; N. zeigte zudem im Hinblick auf Alter, Herkunft, Geschäftsmodell und die Explosion seiner Umsätze eine Reihe besonderer Risikoaspekte. Alle diese Umstände waren C. als Teilnehmer der beiden Telefon-Calls vom 28.09.2009 und 29.09.2009 bekannt, er selbst hat auf entsprechenden Vorhalt in der Hauptverhandlung eingeräumt, dass sein Text zum RRC aus heutiger Sicht unglücklich gewesen sei. Von daher spiegelten auch die weiteren Formulierungen C.s in dem RRC-Papier (im CoC-CO2 würden alle neuen Aspekte bezüglich der CO2-Trader diskutiert, ein sehr strikter NCA-Prozess für jeden CO2-Trader sei eingeführt sei, man stünde in einem engen Dialog mit dem Kunden) jedenfalls bezüglich der P. wahrheitswidrig eine sachgerechte Risikohandhabung nur vor.

C. bereitete hierdurch der dann im Verlauf des RRC gebildeten Auffassung, dass angesichts einer für mustergültig angesehenen Handhabung der drohenden Umsatzsteuerrisiken das CoC-CO2 auch unter Reputationsgesichtspunkten fortzusetzen sei, den Weg und klärte die aufgekommenen Irrtümer nicht auf. B. brauchte sich so nicht mehr, wie vorher in Gegenwart C.s im CO2-Call vom 18.12.2009 angekündigt, für die Fortsetzung des CO2-Handels stark zu machen. Dabei hatte C. das entsprechend von B. im genannten CO2-Call geäußerte Ansinnen ohnehin schon durch ein "Ja" bestärkt.

D. hatte B. zudem die Fortsetzung des CO2-Handels dadurch erleichtert, dass er im CO2-Call vom 11.12.2009 zwar eine mögliche Abschreibung erwähnt und auf Nachfrage A.s damit begründet hatte, dass irgendwelche Betrügereien festgestellt würden. Nachdem B. die Suggestivfrage des Entwarnung fordernden A.s ("Ok, jetzt Herr B., das sehen wir aber nicht, oder?") dessen Erwartungshaltung folgend damit beantwortet hatte, dass man die Kunden so hart screene und da so eng dran sei und den warnenden Hinweis des Kollegen Y., dass man nie wisse, von wem die Kunden kauften und von wem die Vorlieferanten gekauft hätten und ob in der Lieferantenkette nicht irgendwo einer eine Sauerei mache, mit dem angeblichen Rasterfahndungsverbot von Compliance beschieden hatte, nahm D. das Thema "Abschreibung und Betrügereien feststellen" aber nicht wieder auf. Vielmehr ging er dazu über, von Nachfragen Dr. Gb.s bei der Steuerfahndung zu berichten, anstatt wie zuvor im CO2-Call vom 27.11.2009 deutlich vor einer Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung zu warnen, wenn man die Vorlieferanten nicht "intensivst" prüfe.

D. hatte sich außerdem als Teilnehmer in die Telefonkonferenz des RRC eingewählt, trug dazu aber nicht mit einem Redebeitrag bei. Dabei wäre aus Sicht D.s jedenfalls die positive Aussage Dr. Gb.s, dass die CO2-Kunden dem Finanzamt als beinahe unauffällig vorgestellt werden könnten, korrekturbedürftig gewesen, nachdem D. im CO2-Call vom 27.11.2009 deutlich vor einer Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung gewarnt hatte, wenn man die Lieferanten der Kunden nicht "intensivst" prüfe, was beinhaltete, dass D. nicht auf eine geeignete Prüfung der Lieferanten durch die eigenen und laut Dr. Gb. "beinahe unauffälligen" CO2-Kunden ausgegangen war. Dass er auch im weiteren Verlauf die bis dahin zum CO2-Handel getroffenen Maßnahmen zum CO2-Handel mittrug und für das CoC-CO2 als Steuerkundiger zur Verfügung stand, brachte D. dadurch zum Ausdruck, dass er jedenfalls noch Teilnehmer des CO2-Calls vom 15.01.2010 war und dort ausweislich des Protokolls zu den Auswirkungen der anstehenden Änderung der Besteuerung (Reverse-Charge-Verfahren) vorgetragen hatte.

A. schließlich förderte die CO2-Handelsgeschäfte der Abteilung CMS-Region beziehungsweise deren Fortsetzung jedenfalls ab Beginn des Voranmeldungszeitraums Januar 2010 dadurch, dass er im RRC am 22.12.2009 als ranghoher Vorgesetzter der von B. geführten und mit dem CO2-Handel befassten Abteilung CMS-Region Mitte teilgenommen und dort, anstatt seiner Vorgesetztenverantwortung und seinem Risikobewusstsein entsprechend auf den Abbruch der CO2-Geschäfte mit den Kunden P., Pf., Pd. und Pa. zu drängen, die Durchführung von weiteren Maßnahmen zum laufenden CO2-Handel zugesagt hatte. A. hatte im RRC insofern im Zusammenhang mit der Handhabung europaweiter Anfragen bereits abgelehnter Kunden zunächst angesprochen, dass man dazu zwei Dinge tun sollte und er dies in die Hand nehmen würde, nämlich erstens Global Markets und zweitens die CMS-Teams in Europa zu informieren. Das RRC formulierte schließlich Auflagen, unter deren Umsetzung der CO2-Handel genehmigt sei. Die Auflage 2 mit der Nennung A.s als für die Durchführung verantwortliche Person ging dann dessen Vorschlag entsprechend dahin, dass die Aufnahme von CO2-Händlern als Kunden außerhalb Deutschlands mit dem CoC-CO2 abgesprochen und die Vertriebsmitarbeiter von Global Markets und Capital Markets entsprechend informiert werden sollten. A. war hierbei klar, dass er mit dem entsprechenden Maßnahmenvorschlag und der Erledigungszusage dazu die als Voraussetzung für die Fortsetzung des von B. betriebenen CO2-Handels formulierte Auflage gewährleistete und er so die Fortsetzung des CO2-Handel selbst förderte.

E. und F. hatten spätestens im November 2009 ernsthaft eine Einbeziehung in ein Umsatzsteuerkarussell im CO2-Handel für möglich gehalten, womit sie sich aber unter Fortsetzung ihrer Tätigkeit abfanden.

W. hatte ab Ende September 2009 die ernsthafte Möglichkeit der Einbeziehung der CO2-Umsätze in ein Umsatzsteuerkarussell in sein Vorstellungsbild aufgenommen, womit er sich aber abgefunden hatte, da es ihm als karriereambitionierten jungen Mitarbeit entgegenkam, über die herausgehobene Rolle im CoC-CO2 und den CO2-Calls die Aufmerksamkeit höherrangiger Kreise der Bank auf sich zu ziehen.

Auch C. hatte ab Ende September 2009 die ernsthafte Möglichkeit der Einbeziehung der CO2-Umsätze in ein Umsatzsteuerkarussell in sein Vorstellungsbild aufgenommen, womit er sich aber abgefunden hatte, weil er die ihm unangenehme Situation vermeiden wollte, sich in der allgemein geschäftsgeneigten Stimmung unpopulär gegen die Fortführung der ohne besonderen Aufwand sehr lukrativen CO2-Geschäfte zu stellen.

A. hatte es nach seiner Teilnahme an dem Management-Call vom 11.12.2009 spätestens zum Zeitpunkt des RRC am 22.12.2009 ernsthaft für möglich gehalten, dass auch der konkret von der Abteilung CMS-Region Mitte betriebene CO2-Zertifikatehandel mit dem Risiko der Einbindung in ein Umsatzsteuerkarussell verbunden war. Das aber nahm A. billigend hin, weil er gegen die allgemeine positive Stimmung unter den hochrangigen Teilnehmern des RRC keine Anweisung zur Beendigung der CO2-Geschäfte aussprechen wollte und es ihm zudem in der wirtschaftlich schweren Lage recht war, dass die von ihm verantwortete Abteilung CMS-Region Mitte weiterhin die Erträge aus dem lukrativen CO2-handel machen würde.

D. hatte im Verlauf des Dezembers 2009 die ernsthafte Möglichkeit der Einbeziehung der CO2-Umsätze in ein Umsatzsteuerkarussell in sein Vorstellungsbild aufgenommen, womit er sich aber abgefunden hatte, weil er die ihm unangenehme Konsequenz vermeiden wollte, entweder trotz seiner selbst als untergeordnet wahrgenommenen Stellung seine Überzeugung von der Notwendigkeit einer intensiven Prüfung der Vorlieferanten weiter nachdrücklich vorzutragen oder stattdessen seine Tätigkeit bei der Bank zu beenden.

III.

Zu ihren persönlichen Verhältnissen und ihren Lebensläufen haben sich die Angeklagten jeweils wie festgestellt in der Hauptverhandlung eingelassen. Auf Grundlage der jeweiligen Angaben der Angeklagten in der Hauptverhandlung hat die Kammer auch die Feststellungen zu den letzten Jahreseinkommen der Angeklagten bei der X Bank und ihrem Ausscheiden aus deren Diensten getroffen. Die Feststellungen zu der bislang straffreien Lebensführung der Angeklagten beruhen auf der Verlesung ihrer Strafregisterauszüge in der Hauptverhandlung.

B. hat zu Beginn der Hauptverhandlung zur Sache zunächst eine vorbereitete Erklärung verlesen, zu er im Verlauf noch Ergänzungen verlesen hat. Außerdem hat er auf Befragen mündlich weitere Angaben zur Sache gemacht. Hiernach hat B. sich im Wesentlichen wie folgt zur Sache eingelassen:

Seine in der Akte verschrifteten Äußerungen würden belegen, dass er die Einbindung in Umsatzsteuerbetrug nicht gebilligt habe. Die CO2-Geschäfte seien insoweit risikobehaftet gewesen, man habe sich jedoch pflicht- und rechtmäßig verhalten. Die betrügerischen Kunden hätten ihr Bestes getan, Ehrlichkeit vorzuspiegeln. Er bedauere, verantwortlich am Handel mit CO2-Zertifikaten mitgewirkt zu haben, für die Folgen sei er mitverantwortlich. Die Entscheidungsgewalt für einen möglichen Stopp habe er bei sich gesehen. Bei einem schlechten Gefühl hätte er die Geschäfte trotz der positiven Voten der Fachabteilungen beendet. Seine im wechselseitigen Vertrauen erfolgte Risikoeinschätzung sei letztlich unzutreffend gewesen. Rückblickend würde er die Geschäfte nicht mehr durchführen.

Er habe Kenntnis von der geänderten Besteuerung in Großbritannien zum Sommer 2009 gehabt und erkannt, dass sich kurz darauf das СO2-Trading in Deutschland ausgeweitet habe. Der Einschätzung, dass 90% des CO2-Handels betrugsbehaftet seien, habe entsprochen, dass man den Großteil der anfragenden CO2-Händler abgelehnt habe, um Spreu vom Weizen zu trennen. Er habe das Gefühl gehabt, dass die Kunden zu den richtigen 10% gehört hätten.

Seine Abteilung CMS-Region Mitte sei langfristig und auch ohne das CO2-Geschäft die erfolgreichste CMS-Region gewesen. Er habe immer langfristig und kontinuierlich erfolgreich sein wollen und keine schnelle Karriere um jeden Preis verfolgt, sondern Aufgaben bestmöglich und verantwortlich erfüllt und sich auf Weisung neuen Aufgaben zugewandt. Risiken und besonderen Situationen habe er sich stets gestellt und unbequeme Positionen vertreten. In Beurteilungen sei er als Vorbild eines loyalen X-Mitarbeiters bezeichnet worden, der als Führer wahrgenommen werde, aktiv neue Geschäftsfelder erschließe und fähig sei, Richtungen und Positionen vorzugeben. Seine Vergütung sei von den CO2-Geschäften unabhängig gewesen. Er habe sich nie durch die in seinem Bereich ohnehin eher geringen Bonusanreize motivieren lassen.

Mit den СO2-Geschäften habe er weder Soll-Vorgaben oder Karriereambitionen verfolgt, noch habe das CO2-Geschäft ihm oder CMS "das Jahr" gerettet. Seine Zentralisierungsbemühung sei nicht "ertragsorientiert" gewesen. Vielmehr sei dies wie das CoC-CO2 und die Telefonkonferenzen veranlasst gewesen, um eine Einbindung in einen Umsatzsteuerbetrug zu verhindern. Das CoC habe eine verantwortliche Prüfung nicht nur vorgaukeln sollen.

Im Bankgeschäft sei Umsatzsteuer selten Thema. Der CO2-Handel der X Bank sei ihm schon vor 2009 bekannt gewesen. Seit Sommer 2008 seien dazu bloß 16 Transaktionen mit 9 Firmenkunden und öffentlichen Stellen angefallen, die Steuer sei Sache von Back Office gewesen. Ein abstraktes Umsatzsteuerrisiko und ein potentieller Steuerbetrug im CO2-Handel seien ihm aber von Anfang an bewusst gewesen, als ihm die ersten CO2-Geschäfte mit Broker/Tradern nach dem Sommerurlaub 2009 bekannt geworden seien. Die Presse sei bald voll mit dem Thema gewesen, man habe es nicht groß recherchieren müssen. Zunächst habe er die Mehrwertsteuerproblematik missverstanden, dass es nur auf das Verhältnis der Bank zum direkten Kunden ankäme. Er habe aber den Anspruch gehabt, das Problem zu verstehen.

Die Mitarbeiterin K. habe ihm berichtet, dass P. über xxx akquiriert worden sei. Er habe anhand der von W. in CF am 14.08.2009 dazu festgehaltenen Kundeninformation mit seiner eMail vom 25.08.2009 die von ihm erkannten Risikoaspekte aufgegriffen und zur Diskussion gestellt. Dazu habe er am 26.08.2009 auch eine Telefonkonferenz mit K., W., E., M. und Q. durchgeführt und die Ergebnisse in seinem "wrap up" vom selben Tag zusammengefasst. Zum unpassenden Unternehmenszweck habe am 31.08.2009 W. mitgeteilt, dass eine Änderung im Handelsregister auf unter anderem CO2-Handel beauftragt worden sei.

Es sei auch aufgefallen, dass einziger Zahlungsempfänger von P. der Zahlungsdienstleiter xxxx gewesen sei. Mit solchen Zahlungsdienstleistern habe er keine Erfahrung gehabt. W. habe am 04.09.2009 in CF hierzu aus einem Telefonat mit N. festgehalten, dass es sich dabei um eine Bank in xxx handele, bei der kleinere Broker Konten hätten und die extrem schnell Zahlungen ausführe, was er (B.) für plausibel gehalten habe. Weiter habe W. festgehalten, dass N.s Geschäft in Deutschland bei verbreiterter Kundenbasis stärker als von N. wachse und dieser kurzfristig auch wegen Zertifikate-Käufen anfragen werde.

Am 26.08.2009 habe das erste Gespräch mit Pf. stattgefunden, hierzu habe er die CF-Notiz vom 03.09.2009 gesehen, der Hintergrund von Pf. habe unkritisch gewirkt, das Risikosystem und die Handelssysteme der Pf. seien von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PWC begutachtet und begleitet worden. Später hätte ihn W. über die Umsatzsteuerzahlung über das NEM-Konto bei der X Bank informiert. Außerdem habe W. auch darüber informiert, dass die Pf. Firmen wie xxx, xxx, xxx, xxx und xx als CO2-Kunden gewonnen habe. Insgesamt habe er damals die Pf. als redlich und steuerlich korrekt angesehen. Auch die Erkenntnisse aus dem späteren Besuch bei der Pf. am 05.03.2010, dass Pf. den KYC-Prozess der Bank anwende und mit dem langjährigen Wertpapierhandelshaus Pg. zusammenarbeite, hätten den redlichen Eindruck bestärkt.

Am 10.09.2009 habe in seiner Abteilung der regelmäßige "Sales-Workshop" stattgefunden, bei dem er die Erfolge seiner Region im Neugeschäft mit unter anderem neuen CO2-Kunden habe aufzeigen wollen. Im Lichte der eingebrochenen Konjunktur habe eine schlechte Stimmung in der Bank geherrscht. Er habe nicht versucht, Defizite durch strafbewehrte CO2-Geschäfte zu kompensieren. Die Gewinne im CO2-Bereich nicht auffällig hoch im Verhältnis zu anderen CMS-Produkten gewesen.

Mit der eMail vom 11.09.2009 habe er die anderen CMS-Regionsleiter sowie höhere Mitarbeiter aus GTB und CMS über die Geschäftsbeziehungen und über potentiellen Mehrwertsteuermissbrauch im CO2-Geschäft informiert. Diese eMail habe er am 14.09.2009 an A. weitergeleitet und die "besonderen Risiken bei Transaktionen mit EUA-Brokern" als Thema für die wöchentliche СMS-Leiter-Telefonkonferenz angekündigt. Das Risikopotential, dass die Kunden untereinander handelten und Zertifikate auch bei durch die Bank abgelehnten Vorlieferanten bezogen hätten, sei erkannt gewesen. Zweifel an der Compliance-Vorgabe, ein Screenen der Vorlieferanten sei datenschutzrechtlich unzulässig, und an der Meinung der Anti-Geldwäsche-Abteilung, nur bei beweisbaren Sachverhalten sei eine Geldwäscheverdachtsanzeige geboten, habe er nicht gehabt.

Z. habe am 25.09.2009 F. und M. angewiesen, den Handel mit P. wegen der Matching-Trades mit SVS zu stoppen. Dazu habe er die Telefonkonferenz am 28.09.2009 anberaumt. Die Sorge um einen Umsatzsteuerbetrug unter Einbeziehung der Bank und die Zweifel an N.s Geschäftsmodell habe er mit "dass man ja vielleicht 1 und 1 zusammenzählen könne" kommentiert. Es sei diskutiert worden, ob P. "VAT-Funding" mit Zwischenzinsgewinnen auf das Mehrwertsteuervolumen betreibe, was aber bei deren Verkaufs- und Einkaufspreisen keinen Sinn gemacht habe. Seine Überlegung sei gewesen, dass dann nur ein unerwünschter Umsatzsteuerbetrug bliebe und er habe es so verstanden, dass keine Geschäfte mehr gemacht würden, wenn P. in xxx von der Bank steuerfrei einkaufe und anschließend unter Steueraufschlag wieder an die Bank verkaufe, um kassierte Mehrwertsteuer nicht abzuführen. Aus seiner Sicht hätte die Hinterlegung der abzuführenden Umsatzsteuer keinen absoluten Schutz bedeutet. Da auch das Handelsvolumen nicht zum angeblichen Geschäftsmodell N.s gepasst habe, seien vor einer Fortsetzung des Handels erst Informationen über dessen Lieferanten notwendig gewesen, dies habe Z. direkt bei N. ansprechen sollen. Er habe das Problem gesehen, ob die Angaben N.s dann stimmten. Nach seinem damaligen Verständnis wäre ein Ringgeschäft bei einem Kauf N.s von Corporates ausgeschlossen gewesen.

Mit eMail vom 29.09.2009 ("Reputational Risk bei EUA Brokern") habe er A. und weiteren höherrangigen Kollegen Details zu CO2-Geschäft, mitgeteilt und gefragt, ob das RRC anzurufen sei. Er habe erwogen, ob die Bank rechtlich zulässige Geschäfte möglicherweise unter Reputationsgesichtspunkten nicht habe fortführen wollen, und zwar auch dann, wenn die Recherchen von Z. bei N. positiv ausgingen. G. habe auf das Ergebnis des Gesprächs von Z. mit N. abstellen wollen, A. habe wohl keine Notwendigkeit für ein RRC gesehen.

Am 29.09.2009 habe Z. in der Telefonkonferenz berichtet, N. nicht auf ein Ringgeschäft mit SVS angesprochen zu haben, und N. habe namhafte Lieferanten genannt, was Z. nicht habe überprüfen können. Er selbst habe die Kunden N.s nicht gekannt. Z. habe aber gemeint, relativ komfortabel aus dem Gespräch gegangen zu sein. Auf Vorhalt habe Z. gemeint, dass das vermeintliche Ringgeschäft plausibel erklärbar sei und dass die Vorlieferanten N.s nicht direkt mit der Bank handelten, weil diese nicht am Markt gesehen werden wollten. Die Angabe "natürlich gibt es Restrisiko.." habe Z. darauf bezogen, dass der Kunde mehr Geld verliere, als Reserven für die Steuer zu haben. Dass N. die hohen Margen der Bank akzeptierte, habe Z. mit hohen Abnahmevolumen erklärt. Er (B.) habe deutlich gemacht, dass man sich nun auf die von Z. vertretene Einschätzung zu P. verlasse, weil Z. "N. tief in die Augen geschaut" habe und allenfalls ein Reputationsrisiko bestehe. Da Z. im CO2-Vertrieb als Global Head der Bank über besondere Erfahrungen verfügt und er selbst keinen besseren Zugang gehabt habe, habe er dessen Einschätzung nicht in Frage gestellt. Dass Z. letztlich keine der zuvor am 28.09.2009 aufgeworfen Punkte zu P. geklärt hätte, sei aber zu Recht kritisch anzumerken.

Am 30.09.2009 hätten die Global-Markets-Kollegen G., Gz. und Gy. im Rahmen von Besuchen aller CMS-Regionen seine Abteilung besucht. Es sei um Konzepte gegangen, aufgrund der krisenbedingten Geschäftssituation habe ein Mitarbeiterabbau im Raum gestanden. Der laufende Ertrag sei in allen CMS Teams rückläufig, die Lage seiner Abteilung aber verhältnismäßig gut gewesen. Das habe er auf sein spezielles Führungskonzept zurückgeführt, die Mitarbeiter von Beschwerden der Kunden freizuhalten und ihnen so mehr Freiraum und Motivation für den Vertrieb zu geben. Sein Ziel in dem Meeting sei gewesen, diese gute Stimmung auf die anderen Regionen zu übertragen und dem damals neuen Fachvorgesetzten G. die Leistungsfähigkeit seiner Abteilung aufzuzeigen. Einen Stellenabbau habe er für seine Region nicht als notwendig erachtet.

Die von ihm geleitete CMS Region Mitte sei kurz- und langfristig insgesamt - auch ohne CO2-Handel - die erfolgreichste Region gewesen, insoweit habe nur seine Abteilung langjährig Zuwächse gehabt, seine Abteilung sei für das Erreichen der Ertragsziele und die CMS-intern beste Mitarbeiterprofitabilität nicht auf den Emissionshandel angewiesen gewesen. Andererseits habe das СO2-Geschäft einen besonderen Ertragsbeitrag geleistet. Er habe so befürchtet, dass das gute CO2-Geschäft einen Motivationsrückgang und eine Falschbeurteilung der Teamleistung bewirken könnte, er habe mit seinem Team nicht auf das СО2-Geschäft reduziert werden wollen.

Am 06.10.2015 hätten er und K. sich mit N. von P. in der Bank getroffen. Obwohl die Bedenken vom 25.09.2009 wegen der fraglichen Matching Trades überwunden gewesen seien, habe er sich ergänzend einen Eindruck verschaffen wollen. N. habe angegeben, Zertifikate fast nur in Deutschland einzukaufen, aus der entsprechenden Vorsteuer resultierte eine geringe Steuerzahlung, der Steuerberater bereite die Umsatzsteueranmeldung vor. N. habe die Übersendung einer Kopie davon und die laufende Steuerzahlung über das Konto bei der X Bank versprochen. Eine Stunde später habe N. per eMail die erbetene Handelsregisterbescheinigung zum geänderten Geschäftszweck und eine aktuelle Finanzamtsbescheinigung zum Nichtbestehen von Steuerrückständen geschickt. Er habe dann mit dem Steuerberater N.s gesprochen, der dessen Angaben bestätigt und ausgeführt habe, dass N. vom Finanzamt zufriedenstellend überprüft worden sei und eine Dokumentation betreibe, an die sonst betreute CO2-Händler nicht heranreichten. N. habe hiernach den Eindruck eines redlichen Geschäftsmanns unterstrichen, tatsächlich aber Bank und Steuerberater getäuscht. 2 Tage später habe N., dessen ursprünglich avisiertes Volumen von rund 2-3 Millionen Euro Gegenwert mittlerweile vielfach überschritten gewesen sei, telefonisch wegen der Abnahmemenge der Bank nachgefragt, sein Eindruck sei gewesen, dass N. mit der Abnahmemenge der Bank nicht zufrieden gewesen sei.

Das "Meeting wegen Kunden mit Emissionszertifikatehandel" vom 09.10.2009 habe er als ersten Gedankenaustauch des späteren CoC verstanden. Das dazu von C. und W. verfasste Papier zu Markt, Kunden, Risiken und der Beschreibung eines Umsatzsteuerkarussells sei dann laufend aktualisiert und etwa als Anhang zur Einladung für den ersten СO2-Сall am 23.10.2009 verwendet worden. Die dort beschriebenen Maßnahmen für die Prüfung neuer Kundenverbindungen seien für die damaligen Kunden erfüllt gewesen. Die von der Bank abgelehnten Händler seien alle nicht aus steuerlichen Gründen abgelehnt worden, sondern anderweitig als unseriös oder unglaubwürdig aufgefallen.

In einer eMail vom 14.10.2009 habe er den anderen CMS-Leitern empfohlen, Anfragen von CO2-Tradern aufgrund der Risiken an seine Region zu überführen. Als später die Kollegin Ra. aus der CMS Region Süd aufgrund der zu erwartenden Erträge gegen eine Überführung des Neukunden Pa. GmbH an seine Region gewesen sei, habe A. vertreten, dass die Betreuung aus einer Hand risikobedingt Sinn mache. In dem Meeting vom 28.10.2009 mit allen CMS-Leitern habe er nun A. die Entscheidung vorgeschlagen, die Geschäfte mit den CO2-Broker/Tradern ausschließlich von seiner Abteilung CMS-Region Mitte begleiten zu lassen. A. habe dann entsprechend entschieden. Ihm selbst sei bewusst gewesen, dass die Zentralisierung von den anderen CMS-Leitern nicht nur mit Wohlgefallen betrachtet worden sei.

Die in dem ersten CO2-Call vom 23.10.2009 aufgeworfenen Fragen zu den CO2-Broker/Tradern seien aus seiner Sicht zuvor geklärt oder in dem Call erläutert worden. Er habe keinen Anlass gesehen, weitere Fragen aufzuwerfen. In dem zweiten CO2-Call vom 06.11.2009 habe Frau Ua. (Compliance) einerseits die bis dahin ergriffenen Überprüfungsmaßnahmen als ausreichend befunden, andererseits gewarnt, dass Umsatzsteuerkarusselle nicht über Umsätze allein aufgedeckt und so trotz aller ergriffenen Maßnahmen nie ganz ausgeschlossen werden könnten und den Vorsteuerabzug auch ein Gutgläubiger verliere, sofern er nicht alle Maßnahmen zum Ausschluss eines Umsatzsteuerkarussells ergriffen hätte. Er sei nun verunsichert gewesen, ob man zwar viele, aber noch nicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen habe.

In dem von Ua. über W. an ihn und C. geleiteten Artikel "FACTS" habe er zum Umsatzsteuerkarussell gelesen, dass der Unternehmer sämtliche Maßnahmen ergreifen müsse, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht in einen derartigen Steuerbetrug einbezogen seien, dass die Einholung von Bankauskünften und Handelsregistereintragungen bei ungewöhnlichen Sachverhalten aber nicht ausreichend sei. Gleichwohl sei er überzeugt gewesen, dass sie sämtliche zumutbaren Maßnahmen ergriffen hätten. In der diesbezüglich durchgeführten Telefonkonferenz vom 09.11.2009 hätte D. ausgeführt, dass die Maßnahmen ausreichend seien, um die Sorgfaltspflicht im Schadensfall zu dokumentieren. Das habe er so verstanden, dass sowohl die Anforderungen an die Maßnahmen zur Verhinderung einer Einbindung in einen Steuerbetrug als auch an die Dokumentation erfüllt gewesen seien.

Die Information von K. am 10.11.2009, dass Pa. gelieferte Zertifikate von P. bezogen hätte, sei plausibel gewesen, da N. sich zuvor erfolglos um eine größere Abnahme durch die Bank bemüht und Pa. wohl als alternativen Abnehmer gefunden gehabt hätte. Solcher Handel untereinander sei für ihn kein Indiz für Illegalität gewesen. N. habe dann wieder wegen höherer Abnahmen angefragt, weil N. die Anzahl seiner Lieferanten erhöht habe und ihm der weniger profitable Handel über Zwischenabnehmer wohl ein Dorn im Auge gewesen sei; die Anfrage N.s habe man abgelehnt. Die Aufnahmekapazität des Handelsbuches bei der X Bank xxx sei beschränkt gewesen, an manchen Tagen seien die von den CO2-Tradern angebotenen Mengen größer als die Aufnahmekapazität gewesen.

Bei dem Interessenkonflikt zwischen ihm und E., ob die Pb. als weiterer CO2-Händler von Global Markets oder CMS betreut werden sollte, habe er erwogen, dass im Handel mit der Pb. weniger Marge zu erzielen sein würde. Antrieb E.s sei wohl gewesen, dass CMS im Rahmen eines Joint Ventures mit Global Markets für den Vertrieb von Global-Markets-Produkten bei mittelständischen Firmenkunden zuständig sei, wobei die Erträge hälftig geteilt würden; bei einer Betreuung der Pb. durch Global Markets selbst wären die Erträge aber zu 100 % dort erzielt worden. E. sei zwar bei Global Markets für die Unterstützung von CMS zuständig gewesen, wohl aber auch für die Betreuung einzelner Global Markets-Kunden. Er selbst habe hier nicht wie von E. vermutet die Pb. an sich ziehen wollen, um abzugrasen und "sein Commodity-Budget für dieses Jahr" zu retten. Vielmehr habe er im Interesse der gesamten Bank wegen des limitierten Handelsbuchs der Bank in xxx verhindern wollen, dass bei Umsätzen mit der Pb. bessere Margen der Bank aus dem Handel mit den anderen Lieferanten verschenkt worden wären.

Da die Bank bei den CO2-Ankäufen erst nachträglich gezahlt habe, habe kein "Settlement-Risiko" bestanden, was grundsätzlich eine geringere Marge rechtfertigt hätte. Die Marge könne sich etwa an Risikokosten, der Komplexität des Produktes oder der Wettbewerbssituation orientieren. Hier habe der Vertrieb die Marge festgesetzt, es sei normal, sich dabei vorzutasten, welche Marge für den Kunden noch akzeptabel sei. Das Produkt "CO2 Zertifikat" sei zwar relativ einfach zu handeln und abzuwickeln gewesen. Die Wettbewerbssituation sei aber zu Gunsten der Bank gewesen, da man als "Liquiditätsprovider" große Volumina abgenommen habe, was aus seiner Sicht dem Kunden den erheblichen Preisabschlag wert gewesen sei; an der Börse hätten die Kunden solche Mengen nicht unterbringen können. Seine Abteilung hätte daher ausgehend von dem von xxx genannten Einstandspreis eine große Marge eingerechnet. CMS-Margen gälten immer als relativ hoch. Die Marge aus den СO2-Geschäften sei im Verhältnis zu sonstigen CMS-Margen noch nicht auffällig gewesen, wobei B. auf seine der Einlassung angefügten grafischen Auswertungen der Geschäftsvorfälle seiner Abteilung Bezug genommen hat. Die von den Kunden akzeptierte pauschale Marge von 30 ct sei bankintern nicht als wirtschaftlich irregulär oder bedenklich kritisiert worden und habe aus seiner Sicht nicht auf Steuerbetrug hingedeutet. Eine Erhöhung hätte er jedoch für bedenklich gehalten. An wen und ob über Börse oder OTC die Zertifikate von xxx aus weitergehandelt worden seien, sei für ihn nicht transparent gewesen, die Preisermittlung dort sei nicht seine Sache gewesen.

Den Artikel "Germany finds suspicious carbon trades" zu den Verhaftungen in Großbritannien habe A. ihm am 25.11.2009 zugemailt. Er habe keinen Zusammenhang mit den verhafteten Personen und den vom CoC betreuten Kunden erkennen können.

Es habe sich dann ergeben, dass der Kunde Pa. die an die Bank gelieferten Zertifikate von einem Lieferanten (Na.) bezogen habe, der von der Bank zuvor mangels Seriosität als CO2-Handelspartner abgelehnt gewesen sei. Es sei zu überlegen gewesen, deshalb den Handel mit Pa. und mit Pd., die gelegentlich mit Pa. gehandelt habe, einzustellen. Er sei hierzu vom Bauch her bereit gewesen. In der Telefonkonferenz vom 27.11.2009 habe die Kollegin H. von Compliance dazu gemeint, dass man sich nicht in die Geschäftsbeziehung der Kunden zu deren Lieferanten einmischen dürfe. Das habe er anders gesehen, was D. mit "wir haben eine riesen offene Flamme, wenn wir das nicht tun" und damit bestätigt habe, dass es Betrugsfälle in ganz Europa gebe und man, wenn die Lieferanten der Kunden nicht intensivst geprüft würden, sich eventuell einer Beihilfe zur Steuerhinterziehung schuldig mache. Er selbst habe dafür das Bild eines faulen Eis, das ein Omelette verderben könne, gebraucht. Ab jetzt habe er verstanden, dass die eigene Verantwortung nicht beim Kunden ende, sondern auch Vorlieferanten zu überprüfen gewesen seien. C. habe gemeint, dass hierfür ein PCR-Check eine "verantwortungsvolle Handlung" sei, was H. als ausreichend bezeichnet und auf Nachfrage als Datenbank namens "Preventive Crime Research" zur "vorbeugenden Deliktsrecherche" erläutert habe. Es habe sich ein Spannungsfeld ergeben zwischen den intensiven Prüfungsanforderungen zu den Vorlieferanten seitens der Steuerabteilung und der Meinung von Compliance, ein PCR-Check genüge. Er habe in dem Call von W. freilich gehört, dass bei P., Pd. und Pa. der Internetauftritt jeweils ohne Impressum gewesen sei und unprofessionell gewirkt habe. Aber auch das habe für ihn keinen Anhaltspunkt für kriminelle Kunden gegeben. Er habe nun die Beziehungen zu Pd. und Pa. nicht mehr gleich abbrechen wollen. Vielmehr habe er sich nun in die Geschäftsbeziehung der Kunden einmischen, deren Vorlieferanten im offenen Dialog überprüfen und die weitere Geschäftsbeziehung vom Ergebnis abhängig machen wollen. Eine insoweit verweigerte Antwort hätte er kritisch, die Benennung eines von der Bank abgelehnten Vorlieferanten hingegen als Ausschlusskriterium gesehen.

W. habe dann in einer CF-Notiz zu einem Gespräch vom 30.11.2009 mit Robert Wa. von Pf. berichtet, dieser habe von intensiven Bemühungen der Pf. um transparente Lieferantenstrukturen berichtet; die dortigen Lieferanten müssten nach deren KYC-Prozess zunächst alle gestellten Erfordernisse erfüllen; bei Recherchen sei Pf. auf bis zu 6 Vorlieferanten gestoßen. Obwohl zutreffend sei, dass damit die Vorlieferanten nicht mehr zu überblicken waren, habe keiner das Verständnis entwickelt gehabt, deshalb den Handel zu beenden.

In der Telefonkonferenz vom 02.12.2009 sei es um Vorlieferanten der Kunden Pd. und Pa. gegangen. Gegen die Vorlieferantin Na. habe von der eigenen Abteilung PBC eine Geldwäscheverdachtsanzeige vorgelegen. Gegen die Pg. habe von einer fremden Bank eine Geldwäscheverdachtsanzeige vorgelegen, wonach Pg. möglicherweise eine Briefkastenfirma gewesen sei. Die Compliance-Kollegen hätten in der Telefonkonferenz gemeint, dass dies nicht automatisch zur Beendigung der unmittelbaren Kundenbeziehung führen müsste, da Verdachtsanzeigen anderer Banken mitunter qualitativ schlecht seien. Sein Verständnis sei weiter gewesen, dass man im Rahmen der Sorgfaltspflicht die Vorlieferanten prüfen und im offenen Dialog mit den eigenen Kunden eine Überprüfung von deren Lieferanten sicherstellen müssen müsse, um die Vorsteuererstattung nicht zu gefährden. In der Telefonkonferenz sei festgehalten worden, dass künftig das Risk-Management sowie der KYC-Prozess der CO2-Neukunden Bestandteil des NCA-Prozesses der Bank sein sollten. Tatsächlich habe man den KYC-Prozess nicht nur bei Neukunden überprüfen wollen. Seinen Wunsch, mit den direkten Kunden in einen offenen Dialog zu deren Lieferanten und zu deren NCA- und KYC-Prozesse zu treten, habe er als "freiwilliges Add-on" über die notwendigen Maßnahmen hinaus verstanden.

Aus dem Besuch bei Pf. am 16.12.2009 und dem Besuch von Nd. bei der Bank am 17.12.2009 habe er den Eindruck gewonnen, dass deren jeweiliger KYC-Prozess im Wesentlichen dem der Bank entsprochen hätte und durch die Überprüfung der eigenen Kunden und deren KYC-Prozesse ein Standard im Markt erreicht worden sei, der alle Beteiligten vor der Einbindung in einen Steuerbetrug schütze. Bei P., ihrem größten Lieferanten, hätten sie hingegen keinen Einblick in die Kundenbasis gehabt, da N. den Finanzdienstleister xxx für die Abwicklung der Lieferantenzahlungen genutzt habe. Aus einer CF-Notiz W.s vom 18.12.2009 zu einem Telefonat mit N. habe sich aber ergeben, dass N. auf Befragen den KYC-Prozess von P. beschrieben und der Prozess der Schilderung nach dem der Bank entsprochen hätte.

Im Telefonat vom 04.12.2009 habe er dem Kollegen Rb., der als Leiter der für Banken zuständigen CMS-Abteilung die Pb. als CO2-Kunden wegen der zu erwartenden Erträge habe betreuen wollen, die Notwendigkeit der Überleitung der Pb. auf das CoC erläutert. Mit seiner Formulierung "Schweine-Geld" sei nicht der Gewinn der X Bank, sondern die Motivation der Pb. für den CO2-Handel gemeint gewesen. Wegen CO2-Geschäften mit der Pb. am CoC vorbei habe er zwar am 07.12.2009 ungehalten in der Abteilung des Kollegen angerufen, dabei aber nur die grundsätzliche Gefahr der Beteiligung an einem Umsatzsteuerkarussell erwähnt. In der eMail vom 09.12.2009 an den Kollegen habe er nochmals für eine Überleitung der Pb. in das CoC argumentiert. Soweit er geschrieben habe "Wir sehen, dass die Trader - und die Pb. ist diesem Kreis zuzuordnen - zum Teil untereinander handeln.", sei ihm kein Beleg für ein Umsatzsteuerkarussell im Sinn gewesen. Dass die CO2-Trader untereinander gehandelt hätten, sei allen CoC-Kollegen bekannt gewesen. Die weitere Aussage "Wäre ich ein Koch, würde ich sagen: ein faules Ei kann das gesamte Omelette verderben." habe er dem Zusammenhang nach nicht auf die unmittelbaren Kunden der Bank, sondern auf deren Lieferanten und zudem allein auf ein Reputationsrisiko bezogen. In dieser Weise habe er auch am 11.12.2009 im Gespräch mit dem CMS-Ost-Leiter Rc. für die zentrale Betreuung des CO2-Geschäfts mit der Pc. durch das CoC argumentiert.

Am 07.12.2009 habe er den Artikel von Spiegel-Online "Steuerfahnder ermitteln gegen 30 Händler" zur Kenntnisnahme der Steuerabteilung an D. geschickt und mitgeteilt, davon auszugehen, dass D.s Empfehlung, das Geschäft mit strenger Governance weiterzubetreiben, unverändert gültig gewesen sei. Dieser Artikel sei dem dann innerhalb der Bank verschickten Print-Artikel "Die Klima-Мafia" ähnlich gewesen. Wegen dieser Artikel habe er am 08.12.2009 mit D. telefoniert, der nach interner Abstimmung bestätigt habe, dass weitergemacht werden könne und es keinen Grund zum Stoppen gäbe. Er habe das so verstanden, dass diese Artikel nicht auf die X Bank zuträfen und die Steuerabteilung erforderlichenfalls stoppen würde. Am 09.12.2009 habe ihm D. dazu eine schriftliche Bestätigung avisiert und mitgeteilt, dass die Steuerabteilung angesichts der Presse die Einberufung eines RRC empfehlen würde. Das habe er so verstanden, dass die Steuerabteilung wie er selbst nur ein Reputationsrisiko gesehen hätte. Mit eMail vom 10.12.2009 habe ihm D. die avisierte Bestätigung geschickt.

Den Link zum Focus-Artikel "Betrüger bringen EU-Staaten um Milliarden" vom 10.12.2009 habe er an D. geleitet und auf die irritierende Passage "Vermittler wie Investmentbanken haben sich wiederholt beschwert, dass sie die Steuerausfälle begleichen müssten." hingewiesen. D. habe keinen Widerspruch gesehen, weil die Fälle möglicherweise anders gelagert oder die Banken irgendwie kriminell Aktionen verstrickt gewesen seien. Das habe bestätigt, dass weder der Vorsteuerabzug in Gefahr gewesen sei, noch die Bank für Steuerausfälle in der Lieferkette hafte und auch D. davon ausgegangen sei, dass die Bank nicht kriminell verstrickt gewesen sei.

In der Telefonkonferenz vom 11.12.2009 habe D. auf Frage A.s bestätigt, dass es aus Sicht der Steuerabteilung keine steuerlichen Gründe für einen Geschäftsstopp gäbe und dort entschieden worden wäre, keine Rückstellung auf die Vorsteuerforderung vorzunehmen. Das habe er so verstanden, dass die Steuerabteilung den CO2-Handel als korrekt angesehen habe. Die Antwort D.s, dass bei der Presse die Steuerfahndung vor der Tür stehen könne, habe er so verstanden, dass man auch als Unbeteiligter durchsucht werden könne, damit habe er einen Reputationsschaden verbunden und Verhaltensvorgaben wissen wollen.

Er habe nicht unter Vorenthaltung von Verdachtsmomenten falsch berichtet, auch nicht zum 22.12.2009 das RRC. Zweifel an dem nach den bekannten Umsatz- und Ertragszahlen unplausiblen Geschäftsmodell der Kunden, kleinere Einheiten zu bündeln, seien nicht Anlass des RRC gewesen. Anlass seien die Berichte gewesen, wonach 90% des СО2-Handels betrugsbelastet seien, und ob das rechtmäßige СO2-Geschäft angesichts Presse und potentieller Rufschädigung öffentlich als legitim wahrgenommen werde. Die Anrufung des RRC sei kein Widerspruch gewesen. Aus seiner Bereitschaft, dass RRC anzurufen, folge, dass er gegebenenfalls zu einer Beendigung der Geschäfte bereit gewesen sei. Das RRC als hochrangiges Gremium werde nur in außerordentlichen Situationen angerufen und sei nicht Tagesgeschäft, er selbst sei in über 30 Jahren nur ein weiteres Mal mit einem RRC in Berührung gekommen. Sie seien überzeugt von der Legalität ihres CO2-Geschäfts gewesen, Frage sei allein dessen Legitimität in der öffentlichen Wahrnehmung gewesen, das RRC habe zu entscheiden gehabt, ob das CO2-Geschäft wegen Reputationsrisiken zu stoppen sei. Ein ohnehin für illegal gehaltenes Geschäft könne dem RRC nicht vorgestellt werden und von dort keine Genehmigung erhalten. Ga., der Vorgesetzte von C., habe den Fall im RRC vorgetragen, er habe unterstützt und ergänzt. Wenn ihm vorgehalten werde, dass in der Vorlage zum RRC wahrheitswidrig stehe, dass die akzeptierten vier CO2-Händler geringe Mengen an Zertifikaten sammelten und an die Bank verkauften und er dies im RRC nicht korrigiert habe, so erinnere er sich nicht, über die Notwendigkeit dieser Korrektur nachgedacht zu haben. Dass nach ihrer damaligen Einschätzung das ursprünglich vorgestellte Geschäftsmodell Einsammeln und Bündeln unzutreffend gewesen sei, habe er nicht als RRC-relevant angesehen, zumal Ga. und andere Teilnehmer durch eine von ihm laufend verschickte Excel-Tabelle über Volumina und Erträge bei den einzelnen Kunden unterrichtet gewesen seien. Außerdem habe die Vorlage zum RRC ausgeführt, dass mit den vier Kunden im laufenden Jahr von 11,2 Millionen Euro verdient worden seien; in dem dem RRC vorliegenden CoC-Grundlagenpapier seien diese Erträge sowie eine Ertragserwartung über 1 Millionen Euro pro Monat bei fünf Kunden genannt. Es sei offenkundig gewesen, dass derartige Erträge nicht mit einer Handvoll Kunden mit kleinteiligen Umsätzen erzielbar gewesen seien, die entsprechend fehlerhafte Darstellung in der Vorlage sei also augenscheinlich gewesen, weshalb alle RRC-Teilnehmer ohnehin ein richtiges Verständnis von der Geschäftsstruktur gehabt hätten. Die lobenden Worte im RRC für die Maßnahmen habe er so verstanden, dass die Senior-Manager aller Bereiche die Arbeit des CoC als sehr gut bewertet hätten.

Auch wenn er am 12.01.2010 mit dem CMS-Kollegen Rf. über sein gutes Gefühl nach dem RRC gesprochen habe, so sei das nur zusammenfassend gemeint gewesen, aus seiner Sicht habe das RRC auf Grundlage des Vorlage-Papiers, des CoC-Grundlagenpapiers und unter Beteiligung der Leiter der beteiligten Abteilungen, mithin auf Grundlage von Fakten und Informationen entschieden. Soweit er dabei gesagt habe "...die wissen um die Sensibilität in diesem Thema und die haben mittlerweile alle irgendwie einen KYC-Prozess aufgesetzt, der ähnlich unserem ist." so sei er nicht von Täuschungen durch die Kunden ausgegangen, sondern davon, dass diese mit adäquaten KYC-Prozessen bemüht seien, sich selbst zu schützen.

K. habe am 24.12.2009 per eMail zum Gespräch mit Pa. berichtet, dass Ne. von 6 Lieferanten gesprochen habe, ohne Namen zu nennen, nur leere KYC-Formular gezeigt und angegeben habe, die "üblichen Unterlagen" sowie Unbedenklichkeitsbescheinigungen von Bank und Steuerberater zu verlangen und dass der Kollege Y. damit zufrieden gewesen wäre. Das habe er so verstanden, dass auch nicht vorbefasste Kollegen die Kunden als redliche Kaufleute mit mustergültigen Prozessen angesehen hätten.

Am 15.01.2010 habe W. die eMail der Kollegin H. mit der mehrseitigen Handlungsanweisung zum CO2-Trading ("CO2-Handel mittels Emissionszertifikaten - Übersicht und Handlungsempfehlung") weitergeleitet. W. habe dies zutreffend mit "dünn" und "eine Hilfestellung haben wir hier nicht erhalten." kommentiert. Auch aus seiner Sicht sei das das Papier enttäuschend gewesen, nach seinem Eindruck hätten die Compliance-Kollegen lediglich das, was ihnen aus dem CoC bekannt gewesen sei, notiert, ohne vor dieser Handhabung durch das CoC zu warnen. Das habe er so verstanden, dass alles okay ist. Von den Warnanzeichen für Umsatzsteuerkarusselle aus später von Compliance verteilten Übersichten hätten zwar einige auf die eigenen CO2-Kunden zugetroffen, nach seinem Verständnis seien diese für ihn nicht neuen Anzeichen in Bezug auf die eigenen Kunden aber entkräftet gewesen. Mit der Verteilung der Listen an ihn und die Kollegen seien gewissermaßen "Eulen nach Athen" getragen worden.

Im Rahmen einer Phishing-Attacke bei Pd. im Februar 2010 sei er bereit gewesen, den Handel einzustellen und - obwohl laut Rechtsabteilung nicht notwendig - die Strafverfolgungsbehörden einzuschalten, worin sein Rechts- und Pflichtbewusstsein im CO2-Handel zum Ausdruck gekommen sei, und so sei er froh gewesen, dass sich später das BKA eingeschaltet habe. Außerdem habe er K. angewiesen, alle Kunden im CO2-Handel vor gestohlenen Zertifikaten zu warnen, da er sich für den Schutz der Kunden verantwortlich gefühlt habe. Heute sehe er, dass ebenso wie das Ausfiltern der gestohlenen Zertifikate die Rekonstruktion eines Ringgeschäfts über die Zertifikate-Nummern hätte erfolgen können. Er habe aber schon im Rahmen der fraglichen Matching Trades im September 2009 von Z. dazu keine Rückmeldung mehr bekommen. Und die Kollegen von Back Office hätten sich zu der Phishing-Attacke beschwert, dass bereits das Raussuchen von 5000 Zertifikaten sehr aufwändig gewesen sei

Aufgrund einer eMail-Weiterleitung vom 05.02.2010 habe er gelesen, dass von der Steuerabteilung der Bank in xxx für eine Aufnahme eines xxxx CO2-Kunden der xxxx Kunden-Adaptions-Prozess für CO2-Trader empfohlen worden sei, was er wieder so verstanden habe, dass die von ihnen entwickelten Maßnahmen mustergültig gewesen seien.

Am 17.02.2010 sei aufgekommen, dass Pa. von einem Sparkassenkonto eine Zahlung von Pd. zu einer Bank in xxxx zugunsten einer Firma weiterverfügt habe, deren Handelsanfrage die Bank zuvor abgelehnt habe, weshalb W. die Aussetzung des Handels mit Pa. empfohlen habe. Sein eigener Kommentar dazu "Die Zertifikate kommen von da und Geld geht nach xxxx. Das ist natürlich alles in der Kombination totale Scheiße." und "das sind ja alles Gründe, warum wir das nicht sehen wollen" sei so gemeint gewesen, in einer solchen Situation das Geschäft nicht fortzuführen. In dem Zwischenbericht von Compliance habe es dann geheißen, dass "der Handel mit den Firmen Pa. GmbH und Pd. GmbH (...) zur Zeit unter Geldwäschegesichtspunkten gesehen fortgesetzt werden (könne).", was er nur so verstanden habe, dass aus Compliance-Sicht die Geschäfte fortgesetzt werden könnten, nicht aber als seine Freizeichnung von Verantwortung.

Im Call vom 23.02.2010 sei die Anfrage des Geldwäschebeauftragten der Sparkasse xxx thematisiert worden, wonach Zahlungen des Kunden Pd. auf das Sparkassenkonto von Pa. zur Hälfte auf ein Bankkonto in xxxx der Pe. mit Sitz in xxxx weitergeleitet worden seien. Er habe die Verdachtsanzeige für besorgniserregend und die Umstände für ein Ausschlusskriterium gehalten. Dazu habe es von Compliance geheißen, dass Geldwäscheverdachtsanzeigen mitunter "sicherheitshalber" erfolgten und nur bedingt aussagefähig seien. Man habe dann erwogen, über eine von Pa. einzureichende Betriebswirtschaftliche Auswertung deren Verbindung zu Pe. zu ermitteln. Man sei angesichts der Umsatzsteuervoranmeldungen mit geringen Zahllasten von einem innerdeutschen Handel der eigenen Kunden ausgegangen, habe sich aber schwer damit getan, wo die Kunden das große CO2-Volumen innerdeutsch herbekommen hätten. Bei erkannt grenzüberschreitenden Transaktionen hätte er das Risiko eines Steuerbetrugs für ungleich größer gehalten und eine Fortsetzung des Handels eingestellt. In einem Meeting vom 09.03.2010 mit Kollegen unter anderem von Compliance und Geldwäsche hätten die Geldwäschekollegen erwogen, im Zuge der Geldwäscheverdachtsanzeige der xxxxx eine eigene Geldwäscheverdachtsanzeige zu erstatten. D. habe dazu erläutert, dass die Geschäfte unter steuerlichen Gesichtspunkten ungefährdet seien, und aus den Bereichen CMS und Risk Management habe man die eigenen Auswahlprozesse dargelegt. Im Vordergrund hätten hier aber Geldwäscheaspekte gestanden. Aus seiner Sicht sei nicht ausgeschlossen gewesen, die Geschäfte bei einer Geldwäscheverdachtsanzeige der Bank sofort zu beenden. Von einer Einbeziehung in ein Umsatzsteuerkarussell sei er aber nicht ausgegangen.

Die Warnhinweise aus der am 11.03.2010 von Frau Ua. verschickten Liste hätten auf die CO2-Händler zugetroffen, was der Sache nach seit längerem bekannt gewesen sei. Da Compliance aber nichts in Bezug auf die Kunden problematisiert habe, habe er die Warnhinweise als entkräftet verstanden und so nicht auf das Papier reagiert.

Nach seinem Verständnis hätten auch die Kollegen der Steuerabteilung und Compliance nichts unversucht gelassen, um die Bank vor der Einbindung in einen Steuerbetrug zu schützen, seinem Eindruck nach hätten die Kollegen dort kompetente Angaben gemacht. Für ihn habe auch das Verhalten der Finanzverwaltung eine Rolle gespielt. Zu der Kommunikation über Umsatzsteuer auf höchster Ebene mit der Finanzverwaltung habe es geheißen, alles sei in Ordnung, alle Geschäftsvorfälle zum CO2-Handel seien offenbart worden. Er habe darauf vertraut, dass die Umsatzsteuersonderprüfungen bei der Bank und Kunden ohne Konsequenzen geblieben seien und dem Finanzamt keine negativen Erkenntnisse vorgelegen hätten, zumal der Bank nach Stopp und Prüfung Vorsteuer erstattet worden sei. Bei Warnung von dort hätte er den Handel beendet. D. habe ihm kein anderes Wissen vermittelt, sondern sei auch angesichts des zwischenzeitlichen Stopps des Vorsteuerabzug nicht überrascht, sondern "total entspannt" gewesen. Die Aussagen von D. habe er immer so verstanden, dass man alles richtig mache. Dass eine Zurückhaltung der Finanzverwaltung, um Ermittlungen nicht zu stören, rechtlich zulässig sein könne, obwohl sonst viele Konsequenzen vermeidbar gewesen sein, habe er sich nicht vorstellen können. Die seriös wirkenden Steuerberater der Kunden hätten ein rechtmäßiges Geschäftsverhalten attestiert, die Kunden hätten nachweislich Mehrwertsteuer abgeführt. Er habe nicht erwogen, dass Umsatzsteuererklärungen möglicher Betrüger auch falsch hätten sein können. Nach den vorliegenden Unbedenklichkeitsbescheinigungen hätten keine Steuerverbindlichkeiten bestanden, Steueridentifikationsnummern hätten vorgelegen. Allerdings habe er gesehen, dass bei neuen Unternehmen Steuerbescheinigungen wenig Aussage über Steuerehrlichkeit in der Vergangenheit boten. Über eine eMail-Weiterleitung A.s vom 13.01.2010 habe er eine eMail von Dr. Gb. erhalten, wonach die Steuerberater und Rechtsanwälte der CO2-Broker/Trader-Kunden der Bank zwar nicht selbst als vertrauenswürdig bekannt gewesen seien, es nach Recherche aber keinen Anhaltspunkt für fehlende Verlässlichkeit gegeben habe. Außerdem habe Dr. Gb. geschrieben, nochmals mit den Steuer-(fahndungs)behörden gesprochen zu haben, ohne dass von dort ein Hinweis auf eine Bedenklichkeit der Geschäfte gekommen sei.

Eine Bandenabrede habe es nie gegeben.

Der Angeklagte A. hatte zu Beginn der Hauptverhandlung zur Sache zunächst eine vorbereitete Erklärung verlesen und diese auf Befragen ergänzt. Dabei hatte er sich zu seinem Vorstellungsbild dahin eingelassen, die gegen eine Einbindung in ein Umsatzsteuerkarussell getroffenen Maßnahmen durchgehend für ausreichend und sinnvoll erachtet zu haben. Am 19. Hauptverhandlungstag (19.05.2016) hat A. seine Angaben zu seinem Vorstellungsbild klarstellend ergänzt. Hiernach hat A. sich insgesamt wie folgt geständig zur Sache eingelassen:

Um "Gewinn um jeden Preis" sei es ihm in seiner langen Tätigkeit für die X Bank Bankgeschäft nie gegangen, sondern um Gründlichkeit und Vertrauen.

Immer habe er Augenmerk auf die Zusammenarbeit der verschiedenen Bankbereiche gelegt, wichtig seien ihm stets das Risikomanagements der Bank und die Sensibilisierung der Mitarbeiter für Compliance-Richtlinien gewesen. Unter anderem darauf beruhe es, dass seine Abteilung xxxx ohne größere Blessuren durch die Finanzkrise 2008/2009 gekommen sei.

Die Bank habe die Verantwortlichkeiten nach Kunden, Produkt, Region und Stabsabteilungen bis in den Vorstand streng geregelt. Die Relationship-Manager seien allgemein für die Kundenverbindung und Kundenakzeptanz verantwortlich. Produktmanagement, Ertrag, Kosten, Risiko und Vertrieb seien den Produktbereichen zugewiesen. Der regional gegliederte Produktbereich CMS sei ein Joint Venture zwischen den Abteilungen GTB und Global Markets mit dem Ziel, Global Markets Produkte wie Devisen, Rohstoffe und Derivate an mittelständische Kunden zu vertreiben. Alle CMS-Leiter hätten fachliche und disziplinarische Vorgesetzte. Er sei für B. disziplinarischer Vorgesetzter gewesen, dessen fachlicher Vorgesetzter für das operative Geschäft sei G. von Global Markets gewesen. Mit B. habe er jahrelang eng und vertrauensvoll zusammengearbeitet, dieser habe immer akkurat, pflichtbewusst und vorschriftsgemäß gearbeitet, die Berufsauffassung von B. sei für junge Kollegen gewissermaßen eine "Herausforderung" gewesen.

Am CO2-Handel habe ein Heer von Bankmitarbeitern mitgewirkt, in seiner langen Erfahrung mit 43 Jahren bei der Bank habe es kaum einen Fall gegeben, in dem über alle Ebenen so breit und transparent informiert und diskutiert worden sei. Insofern zeigten die zusammengetragenen Beweismittel, dass es sich damit bei der Bank keiner leicht gemacht habe. Sogar das Management-Komitee Deutschland sei im Zuge des RRC über den CO2-Handel informiert gewesen.

Alle Details der CO2-Geschäfte wisse er nicht mehr, zumal der Bereich CMS Mitte nur ein kleiner Teil seiner Verantwortung gewesen sei. Im Zeitraum Mai 2009 bis Mai 2012 habe er dienstlich pro Arbeitstag zwischen 250 und 300 eMails erhalten oder verschickt. Die Befassung mit eMails habe er auf das Wesentliche beschränken müssen, lieber telefoniere er. Er habe nie alle eMails lesen können und eigene eMails immer kurz gefasst. Habe sich aus einer eMail ergeben, dass ein Problem gelöst ist, habe er regelmäßig darauf vertraut und nicht weitergelesen.

Die erste Berührung mit der Thematik sei die eMail von B. vom 29.09.2009 zu Auffälligkeiten bei den sogenannten Broker/Tradern gewesen, über letztere sei er vorher nicht informiert gewesen. Ob er diese eMail komplett gelesen habe, wisse er nicht mehr, er erinnere das Thema aber ab dem 29.09.2009 im Zusammenhang mit einem Telefonat mit B.. Es habe eine Auffälligkeit bei einem Kunden und einen Handelstop gegeben B. habe von einer Prüfung berichtet. Bemerkenswert sei für ihn die in Betreffzeile der eMail zu einem Reputational Risk gewesen, nach dem Inhalt hätte aber kein "legal and financial risk" bestanden. B. habe ihm - wie im Telefonat vom 29.09.2009 zwischen B. und Z. thematisiert - dazu gesagt: "Wir haben keinen Fehler gemacht". Auch ein in den Akten zu findendes Telefonat zwischen unter anderem B., Z. und C. enthalte die Einschätzung, dass doch nur ein normales Reputationsrisiko vorgelegen hätte. Daraus würde er heute schließen, dass ihm zu dem Zeitpunkt das Thema Reputational Risk nicht weiter angetragen worden sei, zumal ihm am 29.09.2009 abends B. noch mitgeteilt habe, dass alle Probleme ausgeräumt und die Geschäfte wieder aufgenommen worden seien. Da die Prüfung durch Z., dieser immerhin bei der Bank der Global Head for Emission Sales, durchgeführt worden und auch die Abteilung in xxx einverstanden gewesen sei, sei die Information von B., alles sei ausgeräumt, bedeutsam gewesen, da auch nach seiner damaligen Kenntnis der CO2-Handel wegen des allgemein bekannten Steuerthemas als risikobehaftet gegolten habe. Habe ihm B. am 29.09.2009 Entwarnung gegeben, so habe er zu diesem Zeitpunkt noch nicht damit gerechnet, dass man bereits in ein Umsatzsteuerkarussell verwickelt gewesen sei.

CMS habe viele Produkte gehandelt, darunter Selbstläufer und "Blockbuster", andererseits auch Produkte, die mehr Mühe gemacht hätten und anspruchsvoller gewesen seien. Das CO2-Geschäft sei neu und von der Zahl der Geschäftsvorfälle her zwar eher klein gewesen. Aber der Ertrag daraus sei gut gewesen, weshalb man gesagt habe "um das junge Baby, da kümmern wir uns drum.". Das CO2-Geschäft sei als gut laufendes Produkt für das Erreichen des Budgets - des vorgegebenen Jahresergebnisses - der CMS-Region Mitte also überaus hilfreich gewesen. 2009 sei kurz nach der Banken- und Wirtschaftskrise gewesen, durch die die X Bank ganz gut durchgekommen sei, aber manche Kunden seien noch schlapp gewesen und hätten noch wenig Umsatz gebracht, und da seien neue Produkte wie CO2 eben "hilfreich" für das Budget gewesen. Aber auch ohne die CO2-Geschäfte hätte man mit der CMS-Region Mitte nur rund 5% hinter dem Budget gelegen. Von B. habe er gewusst, dass man mengenmäßig rund 1/3 der in Deutschland zugeteilten CO2-Zertifikate handele, was zwar für sich ziemlich viel, im Verhältnis zu den Marktanteilen bei anderen Produkten aber auch nicht ungewöhnlich gewesen sei.

Mit seiner eMail vom 07.10.2009 mit Betreff "operationelles Risiko" an unter anderem seinen direkten Vorgesetzten Rh. in GTB habe er dahin transparent informiert, dass es bei CMS im Geschäft mit CO2-Händlern eine Umsatzsteuerproblematik wegen eines umsatzsteuerfreien Einkaufs im Ausland und des Verkaufs an die Bank im Inland mit Umsatzsteueraufschlag geben könnte, dass aber nach Auskunft der Steuerabteilung die Bank für nicht von den Geschäftspartnern abgeführte Umsatzsteuer nicht hafte. Dass er dabei das Steuerrisiko nach bestem Wissen als vom direkten Kunden ausgehend beschrieben habe, sei zwar aus heutiger Sicht offensichtlich falsch. Ihm sei damals die Komplexität der Betrugsmasche nicht bewusst gewesen.

Sein eMail-Verkehr vom 21.10.2009 mit der Kollegin Ra. habe Zuständigkeiten der CMS-Regionen der X Bank im Bereich CO2-Handel betroffen. In der Region Süd sei ein CO2-Broker nach Durchlaufen der Prüfprozesse als Kunde akzeptiert gewesen, allerdings in der Sparte PBC (Privatkunden und kleine Unternehmen). Von der Größe her habe der Kunde aber eher zu MidCap gepasst, also zu CMS. Frau Ra. von der CMS-Region Süd, nach deren Ansicht solche Kunden lukrativ gewesen seien, und B. hätten diskutiert, ob der Kunde aufgrund der dort bereits etablierten Prozesse nicht zu B. in die CMS-Region Mitte geholt werden sollte. Nachdem er eingeschaltet worden sei, habe er zur Diskussion gestellt, den Kunden bei den insoweit erfahreneren Kollegen in xxx zu führen, um den Risiken dieses Geschäftsfelds bestmöglich zu begegnen. Den komplexen Entscheidungsablauf zu einer Kundenübertragung - PBC sei eine eigenständige Tochter der X AG - habe er nicht alleine regeln können. Ihm als dem für das CMS-Gesamtergebnis Verantwortlichen sei ertragsmäßig egal gewesen, welche CMS-Abteilung zuständig gewesen sei. Ihm sei es hier vielmehr um die Optimierung für die Bank gegangen, durch die einheitliche Betreuung sei auch vermieden worden, dass der Händler die Preisunterschiede der in der Preisgestaltung freien CMS-Regionen für Arbitragegeschäfte nutzen würde.

Mit der Initiierung des CoC-CO2 habe er aktiv in den CO2-Handel mit Tradern eingegriffen. CoC seien in der X Bank gelebte Praxis, in über 40 Jahren bei der Bank habe es in seinem Dunstkreis so um die 20 CoC zu unterschiedlichen Themen gegeben. Auf Anregung von B. und in Abstimmung mit G. - dieser bei Global Markets zuständig für das operative Geschäft bei CMS-Deutschland - habe er den Vertrieb von CO2-Zertifikaten in Deutschland bereits bei der CMS-Region in xxx zentralisiert gehabt. Diese für CMS getroffene Entscheidung habe aber noch nicht die Kundenbetreuung (RM) betroffen. Es sei aber notwendig gewesen, dass die CMS-Händler und das RM engstens zusammenarbeiten würden, um einen genauen Überblick über die Broker/Trader zu bekommen. Deshalb sei das RM als Teil des CoC-CO2 ebenfalls auf xxx konzentriert worden. Das Ablehnen neuer Kunden sei Tagesgeschäft von RM. Einmal adaptierten Kunden habe man aber nicht einfach rauswerfen können, darin seien weitere Abteilungen einzubeziehen gewesen. Gleiches gelte für die Beendigung des gesamten CO2-Handels. Schon seit Anfang 2009 seien CO2-Zertifikate bei der Bank allgemein zum Handel zugelassen gewesen, nachdem der sogenannte NPA-Prozess (New Product Approval) dazu durchlaufen gewesen sei, der Spezialist für den CO2-Handel sei in der Bank Z. gewesen. Bei der Bank durchlaufe quasi jede Woche ein neues Produkt diese "Vertriebszulassungsprüfung".

Dass es im täglichen Bankgeschäft immer Risiken - meistens wirtschaftliche, nicht unbedingt auch steuerliche - gebe, die man managen müsse, sei nichts Besonderes. Das CoC-CO2 sei konzipiert gewesen als Instrument zur Kontrolle, Übersicht und Informationsgewinnung im CO2-Handel mit mittelständischen Kunden durch Bündelung von fachlicher Zuständigkeit und besonderer Expertise. Ziel sei gewesen, so möglichst das Risiko auszuschließen oder wenigstens kleinzuhalten, Teil eines Umsatzsteuerkarussells zu werden. Um das zu managen, sei es notwendig gewesen, die in xxx sitzenden Stabsabteilungen Legal, Tax und Compliance aktiv einzubinden, und auch deshalb sei eine Zentralisierung des CoC-CO2 in xxx sinnvoll gewesen. Eine Entscheidung zur Fortsetzung des CO2-Handels habe er bei der Einrichtung des CoC-CO2 nicht getroffen, hierfür sei er gar nicht befugt gewesen.

Seine Äußerung "Danke, das hilft" aus der eMail vom 06.10.2009 habe sich allgemein auf die Aussagen D.s zum CO2-Geschäft und der Umsatzsteuerthematik bezogen. Allgemein habe er Aussagen D.s als mit der Abteilung Tax abgestimmt und D. als Boten von Tax angesehen sowie dessen Aussagen Bedeutung beigemessen. D. habe mal gesagt, dass die Bank nicht für Steuerschulen der CO2-Broker/Trader-Kunden verantwortlich sei. Dazu sei D. von B. damit konfrontiert worden, dass andere Banken vom Finanzamt für Steuerausfälle von CO2-Kunden herangezogen worden seien. D. habe dazu gesagt, dass möglicherweise die Fälle dort anders gelegen hätten und die Banken in Betrügereien eingebunden gewesen sein könnten.

Nachdem er am 25. oder 26.11.2009 Kenntnis von Verhaftungen in England im CO2-Handel aus der Publikation xxx erlangt habe, habe er B. befragt, ob darunter Kunden gewesen seien, da dann die in Deutschland im CO2-Handel etablierten Prozesse hätten überdacht werden müssen. B. habe aber keine Verbindung zu den im CoC-CO2 in xxx betreuten Broker/Trader-Kunden gesehen und darauf hingewiesen, dass 3 der 4 Kunden von den deutschen Finanzbehörden ohne Beanstandung überprüft worden seien. Das habe dann so ausgesehen, als hätten die im CoC-CO2 etablierten Prozesse funktioniert und dass sowohl die Finanzbehörden als auch die eigene Steuerabteilung keine Bedenken in Bezug auf die Kunden der Bank gehabt hätten.

An den regelmäßigen CO2-Calls habe er nicht teilgenommen, sondern nur an dem (von A. als CO2-Management-Call bezeichneten) Call vom 11.12.2009, der von ihm aufgrund der Presseberichte unter anderem im Spiegel und im Focus veranlasst worden sei, die sehr konkret von Ermittlungen wegen Umsatzsteuerkarussellen beim Emissionshandel berichtet hätten. Die Artikel habe er vorher gelesen, die Artikel seien innerhalb der Bank viel hin- und hergeschickt worden und hätten für viel Aufruhr in der Bank gesorgt. Ohnehin sei jeder, der in einer Bank für bestimmte Produkte zuständig sei, über die einschlägige Presse informiert. Der Management-Call habe zwar mit der allgemeinen Stimmung geendet, dass sie mit den adaptierten Kunden kein Steuerrisiko hätten und mit diesen weiter gehandelt werden könne, das habe man wie eine Entwarnung verstehen können. In dem Management-Call habe der Kollege Y. aber auch ausgeführt, dass es ein Problem sei, nicht zu wissen, welche Lieferanten und Vorlieferanten in der Kette bis zu den CO2-Kunden der Bank seien und ob in der Kette nicht irgendwo ein Händler sei, der "eine Sauerei" mache. Und D. habe von den Gesprächen des Dr. Gb. mit der Finanzbehörde berichtet und dass seltsam sei, dass dieser trotz guter Beziehungen dorthin anders als sonst keine Informationen erhalten habe und die Behörde diesmal komplett verschwiegen sei. Vor dem Hintergrund, dass zum Geschäft mit CO2-Händlern ohnehin eine allgemeine Umsatzsteuerproblematik bekannt gewesen sei, habe er Anhand dieser Äußerungen daher nun Zweifel dahin gehabt, dass der konkrete betriebene CO2-Zertifikatehandel doch steuerstrafrechtliche Risiken enthalte.

Das RRC vom 22.12.2009 zum CO2-Handel hätten B. und D. bei ihm angeregt, Anlass seien ebenfalls die Presseberichte aus Dezember 2009 zur Umsatzsteuerhinterziehung im CO2-Handel gewesen. Das RRC sei ein selten tagendes Gremium, er könne sich bei über 40 Jahren in der X Bank an zwei weitere RRC erinnern. Es sei um Reputationsrisiken aus dem Handelsbereich CO2 an sich gegangen, nicht speziell um das Umsatzsteuerrisiko.

Verantwortlich für das RRC zum CO2-Handel sei das Regional Management unter Führung des Vorstandes Va. gewesen. Er selbst sei nicht eingeladen gewesen, habe aber trotzdem teilgenommen. Was in der Vorlage für das RRC gestanden habe, wisse er nicht mehr. Ein RRC habe ständige Mitglieder, nämlich die Leiter der Stabsabteilungen Recht, Steuern und Compliance, hinzu kämen fallweise Vertreter der betroffenen Abteilungen. Dr. Gb. habe im RRC die strafrechtlichen Risiken im deutschen CO2-Handel dargestellt und dazu erwähnt, dass frühere CO2-Kunden der X Bank xxx in Untersuchungshaft gekommen seien, dass hinter der laufenden Umsatzsteuersonderprüfung die Steuerfahndung sei und man so sehe, dass es jetzt wie in allen Ländern strafrechtlich würde. Und Dr. Gb. habe ausgeführt, dass immer noch nicht sicher sei, dass nicht einer der Vorlieferanten ein Betrüger sei, weshalb nur ein Handelsstopp ein Kaufen von Betrügern ausschließen könne. Im RRC sei dann aber abschließend mit belobigenden Äußerungen des Rechtsabteilungsleiters Gc. und des Vorstands Va. zu den Maßnahmen wie "Das klingt gut", "Absolut fine ... was hier an Sorgfalt geleistet wird", "...mustergültig. Würde Nd. wünschen, wir würden immer und überall so sorgfältig arbeiten", "...was für ein Ritterschlag" eine positive Stimmung aufgekommen. Auch das Ergebnis des RRC habe man so zwar als Entwarnung dahin verstehen können, dass alle bis dahin ergriffenen Maßnahmen für zufriedenstellend befunden worden seien. Vor dem Hintergrund aber, dass zum Geschäft mit CO2-Händlern eine allgemeine Umsatzsteuerproblematik bekannt gewesen sei und aufgrund seiner Kenntnisse bereits aus dem Management-Call hätten auch die Äußerungen des Dr. Gb. im RRC zu den strafrechtlichen Risiken bei ihm wieder wie im Management-Call zu der Erkenntnis geführt, dass der CO2-Zertifikatehandel der X Bank doch steuerstrafrechtliche Risiken enthalte. Die positive Stimmung aus dem RRC habe seine Zweifel nicht beseitigen können, sondern diese lediglich "überdeckt".

Ob es im Zeitraum 2009/2010 krisenbedingte Bonuskürzungen bei der Bank gegeben habe, könne man nicht generell sagen, Boni würden unterschiedlich innerhalb der Bank verteilt. Mit 60 sei er in der Bank weit gekommen, aber seine Karriere sei in diesem Zeitraum schon zu Ende gewesen, ein gutes Ergebnis hätte ihn nicht mehr weitergebracht.

Das Ausmaß des Umsatzsteuerkarussells habe er erst nach der Durchsuchung im April 2010 erfahren. Dass die Mechanismen nicht gegriffen hätten und die von ihm verantwortete Abteilung in das Umsatzsteuerkarussell hineingezogen worden sei, bedaure er sehr, ebenso, dass hier Kollegen vor Gericht stünden. Er könne sich nicht vorstellen, dass die Mitangeklagten oder einer der vielen in dieser Sache tätigen deutschen Kollegen sicher gewusst hätten, mit wem man zu tun gehabt habe, zumal die Bank von der Oberfinanzdirektion nicht Warnhinweise, sondern positive Signale erhalten habe. Mit der heutigen umfassenden Kenntnis hätte er darauf gedrängt, keine Geschäfte mit diesen Kunden zu machen.

Der Angeklagte C. hatte zu Beginn der Hauptverhandlung zur Sache zunächst eine mündliche Erklärung abgegeben und diese auf Befragen noch ergänzt. Dabei hatte sich C. zu seinem Vorstellungsbild zunächst einerseits dahin eingelassen, eine Einbindung in ein Umsatzsteuerkarussell bei den für zuverlässig gehaltenen neuen Kunden nicht gesehen und die dagegen getroffenen Maßnahmen für ausreichend erachtet zu haben, dass er aber heute einsehe, dass man intensiver hätte prüfen müssen. Anderseits hatte sich C. schon zu Beginn der Hauptverhandlung auch dahin eingelassen, dass er das Risiko einer Einbindung in ein Umsatzsteuerkarussell bloß für eingeschränkt und, wie es allgemein für Risiken im Bankgeschäft typisch sei, nicht komplett ausschließbar gehalten habe. Am 19. Hauptverhandlungstag hat C. diese Angaben zu seinem Vorstellungsbild dann klarstellend ergänzt. Hiernach hat C. sich insgesamt wie folgt geständig zur Sache eingelassen:

Er habe sich nicht um die Betreuung der Broker/Trader-Kunden in seiner RM-Abteilung "Marktgebiet xxx" bemüht, diese Kunden seien vielmehr unvermittelt aufgetaucht, die Zuständigkeit seiner Abteilung habe sich aus der Sparte und aus dem Sitz der Kunden im Gebiet xxx ergeben. Erstmals Ende August 2009 habe er über W. von P. gehört, W. habe erwähnt, dass P. über Z. zur X Bank nach xxx gelangt sei. Wenig später sei ihm auch eine CF-Notiz W.s zu einem Besuch bei der Pf. bekannt geworden.

Allen bei der X Bank beteiligten Mitarbeitern sei seiner Auffassung nach ebenso frühzeitig wie ihm bewusst gewesen, dass bei dem CO2-Handel mit den Broker/Trader-Kunden generell das Risiko der Einbindung in ein Umsatzsteuerkarussell oder einen Umsatzsteuerbetrug bestanden habe. Aufgrund der vielen intern dazu geführten Diskussionen und später der Presseberichte sei ihm dies im Verlauf auch als ein konkretes Risiko im Handel mit den CO2-Kunden bewusst geworden.

Man habe zwar mit den getroffenen Maßnahmen versucht, dieses Risiko bei den neuen Kunden zu minimieren und einzugrenzen, einen kompletten Ausschluss eines Umsatzsteuerrisikos habe es aber nicht gegeben und auch nicht geben können. Im Bankgeschäft sei es immer so, dass - etwa im Kreditgeschäft - Risiken nicht ausgeschlossen, sondern nur minimiert werden könnten. Das Vorgehen hier habe seinerzeit als gut gelungen gegolten, zumal bankintern sehr viele Kollegen eingebunden gewesen seien. Er habe einerseits gehofft, dass die von den Fachabteilungen vorgeschlagenen Maßnahmen ausreichen würden, um möglichst sorgfältig zu handeln. Andererseits müsse er heute zugeben, schon damals Bedenken dahin gehabt zu haben, dass die Maßnahmen am Ende eben doch nicht ausreichend sein könnten, um eine Verwicklung der Bank in einen Umsatzsteuerbetrug effektiv auszuschließen. Er habe es daher für möglich gehalten und befürchtet, dass der CO2-Handel über die Bank Teil einer Umsatzsteuerhinterziehung gewesen sei und die dagegen getroffenen Maßnahmen nicht ausreichend sein würden, um eine Umsatzsteuerhinterziehung aufzudecken und zu verhindern. Trotz dieser Befürchtung habe er seinerzeit den CO2-Handel weiterlaufen lassen, dies auch wegen der Aussagen der Fachabteilungen. Er habe - was er heute als großen Fehler bedauere - letzten Endes als Mensch, der sich nicht gerne in den Vordergrund dränge, nicht den Mut aufgebracht, seine Bedenken deutlicher zu äußern und sich entschieden gegen die Durchführung der Geschäfte auszusprechen.

CO2-Zertifikate seien für ihn als Produkt neu gewesen, ebenso die damit verbundene Umsatzsteuerproblematik, da Bankprodukte meistens umsatzsteuerfrei seien. Deshalb seien im weiteren Verlauf von den Fachabteilungen dazu Auskünfte eingeholt worden. Als die CO2-Geschäfte losgegangen seien, habe B. frühzeitig die Compliance-Abteilung eingeschaltet, um einen verantwortlichen Umgang mit dem erkannten Umsatzsteuerrisiko zu installieren. Er habe es hierfür auch für richtig gehalten, dass alle Informationen und die Fachabteilungen in den CO2-Calls und dem CoC-CO2 zusammengeführt worden seien, um in einem Forum für Fragen und Gedankenaustausch gemeinsam Hilfestellungen zu entwickeln, und es sei ja auch Z. als bankinterner Fachmann mit seinem breiten Überblick im CO2-Handel eingeschaltet gewesen. Er habe sich dann auf die Einhaltung der so gewonnenen Kriterien und die Weiterleitung von Informationen an die Spezialabteilungen fokussiert. Die Prüfung von neuen Kunden und deren Ablehnung beziehungsweise Aufnahme mit anschließender Betreuung sei in seiner Abteilung Sache W.s gewesen. Er selbst habe keinen der Broker/Trader-Kunden geprüft oder betreut, nicht deren Büros besucht oder im Internet dazu recherchiert. Er habe zwar Geschäftsführer persönlich getroffen, könne sich aber außer daran, dass alle einen ordentlichen Eindruck gemacht hätten, an keine Einzelheiten erinnern.

Die X Bank sei ein komplex organisiertes Gebilde mit ausdifferenzierten Zuständigkeiten, für die vielen komplexen Bankprodukte brauche man eben viele Spezialisten mit enger Zuständigkeit, was dazu führe, dass man sich außerhalb der eigenen Zuständigkeit häufig nicht gut auskenne. Seine Abteilung RM sei nie in die Preisbildung einbezogen gewesen, das sei Sache des jeweiligen Produktbereichs. Bei übergreifenden Fragen seien deren Klärung und die Regelüberwachung häufig Aufgabe von Fachabteilungen wie Tax, Compliance und der Anti-Geldwäsche-Abteilung.

Zur Eingrenzung der erkannten Umsatzsteuerrisiken im CO2-Geschäft habe der Bereich CMS als Produktbereich beschlossen, den Handel mit den Broker/Trader-Kunden zentral von der CMS-Region xxx abzuwickeln. Die Entscheidung für diese Konzentration habe laut B. A. getroffen, wobei sich die Konzentration auch auf das RM durch seine Abteilung bezogen habe. Das sei ihm plausibel erschienen, zumal ja auch die Stabsabteilungen wie Tax und Compliance zentral in xxx angesiedelt gewesen seien. Das sei gleichzeitig der Beginn des CoC-CO2 und der regelmäßigen CO2-Calls gewesen. Die Protokolle dazu hätten den Zweck gehabt, die gewonnenen Informationen und Leitlinien an weitere Personen in der Bank zu kommunizieren. Vorab seien die Protokolle von W. immer zur Prüfung an die Teilnehmer verschickt worden. Er habe versucht, die Protokolle breit innerhalb der Bank zu verteilen, denn es habe ja nichts verschleiert, sondern vielmehr der jeweilige Kenntnisstand offengelegt und die ergriffenen Maßnahmen einer Vorgabe von Tax gemäß dokumentiert werden sollen.

Es sei allgemein bekannt gewesen, dass die Broker/Trader-Kunden als junge Unternehmen entweder frisch gegründet oder aus Vorratsgesellschaften hervorgegangen seien, alle nur mit CO2-Zertifikaten gehandelt, überwiegend Geschäftsführer mit britisch-indischem oder britisch-pakistanischem Hintergrund und ohne Kenntnisse der deutschen Sprache gehabt, bei Büroservicegesellschaften residiert, aus dem Stand heraus durchgehend hohe Umsätze gemacht und die hohen Margenabschläge der Bank akzeptiert hätten. Das alles habe sich ja auch aus den Anlagen zu den Protokollen der CO2-Calls ergeben, da sei nichts verschwiegen worden.

Von Compliance seien früh allgemeine Prüfungskriterien und Grenzen der Prüfungspflichten und -möglichkeiten aufgezeigt worden. Die Prüfungen hätten sich zunächst auf die Broker/Trader-Kunden und Plausibilitätsüberlegungen zum Handel bezogen. Man habe von den Kunden steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen und deren Umsatzsteuer-Identifikationsnummern eingeholt. Man habe den Broker/Trader-Kunden auferlegt, bei der X Bank ein separates Konto einzurichten, um die Steuerzahlung überprüfen und Kundenbeziehungen über Zahlungen beobachten zu können. Aus den Konten hätten sich Umsatzsteuerzahllasten der Kunden ergeben, daraus habe er darauf geschlossen, dass auch die Kunden ihrerseits einen Gewinn erzielt hätten.

Als Ende September 2009 das Thema mit den Matching Trades aufgekommen sei, habe man es für nötig gehalten, dass Z. den Kunden N. zur Klärung hierauf ansprechen würde. Zuvor habe Z. den Handel wegen des Verdachts eines Ringgeschäfts gestoppt. Er selbst habe N. nicht gekannt, und Z. habe dann von einem rund anderthalb Stunden dauernden Gespräch mit N. berichtet, bei dem ihm N. angeblich ein sicheres und gutes Gefühl gegeben habe, weshalb Z. Vertrauen gewonnen und für eine Fortsetzung des Geschäfts mit P. plädiert habe. Z. habe dabei auch berichtet, dass er mit N. dessen komfortabel wirkendes Business-Modell durchgegangen sei, er in der Person N.s viel Redlichkeit gesehen habe und N. strenge Regularien verfolge. Z. habe im CO2-Handel eine so exponierte Stellung gehabt, weshalb er diese allgemeinen Angaben trotz der eigenen Befürchtung, dass die Bank im CO2-Handel Teil einer Umsatzsteuerhinterziehung und die Maßnahmen dagegen nicht ausreichend sein könnten, ohne Nachfragen ebenso hingenommen habe wie den Umstand, dass Z. davon abgesehen hatte, N. die Matching Trades vorzuhalten. Diese Matching Trades hätten sich dann ja auch nicht wiederholt. Er räume aber ein, dass N. doch auf die Matching Trades hätte angesprochen werden müssen. Dass N. sich des Zahlungsdienstleisters xxx bedient habe, sei ihm bekannt gewesen, er habe sich darüber aber weiter keine Gedanken gemacht. Ob ihm ein zunächst unpassender Geschäftsweck von P. aufgefallen sei, wisse er heute nicht mehr, gegebenenfalls wäre das für ihn mit dem Hervorgehen aus einer Vorratsgesellschaft erklärbar gewesen. Ob die Angaben N.s, 47 Lieferanten und im Hintergrund ein großes Familienvermögen zu haben, überprüft worden seien, wisse er ebenfalls nicht mehr.

Die von F. und T. im Call vom 23.10.2009 geäußerten Zweifel, wie es die aus xxx stammenden Broker/Trader-Kunden angeblich im deutschen Markt schaffen konnten, laufend so hohe Volumen zu handeln, obwohl es der X Bank zuvor nicht gelungen sei, ins Geschäft mit deutschen Industriekunden zu kommen, habe Z. nicht aufgegriffen. Die hohen Margen der Bank habe Z. damit erläutert, dass es eben ein junger Markt mit Schwankungen und einer noch nicht profunden Preisbildung sei. Da aus seiner Sicht Z. der im CO2-Geschäft kompetenteste Fachmann der Bank gewesen sei, habe er die von F. und T. geäußerten Bedenken trotz der eigenen Befürchtung, dass die Bank im CO2-Handel Teil einer Umsatzsteuerhinterziehung und die Maßnahmen dagegen nicht ausreichend sein könnten, hingenommen.

Beim Call vom 27.11.2009 sei es darum gegangen, dass bezüglich des Kunden Pa. die Firma Na., die von der Bank zuvor als Handelspartner abgelehnt worden sei, als Vorlieferant aufgetaucht sei. In der Diskussion habe W. erwähnt, dass Na. schon nach einer oberflächlichen Prüfung von der Bank als unprofessionell abgelehnt worden sei. Die Kollegin H. von Compliance habe zudem gemeint, dass man sich "am Ende des Tages" nicht in die Kundenbeziehungen von Pa. drängen könne. Insoweit sei man also an einer Grenze der Prüfungsmöglichkeiten angelangt gewesen.

Ab Dezember 2009 sei der KYC-Prozess der Broker/Trader-Kunden überprüft worden, man habe sich so Rückschlüsse darauf erhofft, ob die Vorlieferanten der Kunden infolge entsprechender Prüfung ihrerseits unproblematisch gewesen seien. Die KYC-Prozesse hätten die Broker/Trader-Kunden wohl unter Mithilfe ihrer Steuerberater erstellt; die Steuerberater seien von Tax als ordentlich eingestuft worden. Von den Kunden eingereichte Unterlagen seien regelmäßig an Compliance weitergeleitet worden. Von Compliance sei jedoch auch die Vorgabe gekommen, dass ein systematisches Screening der Kunden ohne Vorliegen konkreter Verdachtsmomente unzulässig sei; außerdem sei von dort vorgegeben worden, dass die Kunden nicht ohne weiteres mit aufgekommenen Verdachtsmomenten konfrontiert werden dürften.

Es sei ihm auch früh bekannt geworden, dass die Kunden PF. P. und Pd. in Steuersonderprüfungen unbeanstandet geblieben seien. Dem Finanzamt habe er schon zugetraut, etwaige Probleme bei den Kunden zu erkennen, Überblick über den Markt und einen besseren Informationszugang zu haben. Auch dass die Steuersonderprüfung bei der Bank ohne Beanstandungen beendet worden sei, habe in die Richtung gedeutet, dass man alles richtig mache, das sei auch allgemeine Meinung innerhalb der Bank gewesen. Denn von Tax habe es geheißen, dass, wenn das Finanzamt einen Betrugsfall ermitteln würde, es zum Stopp der Vorsteuer-Erstattung kommen würde. Die Erstattung der Vorsteuer an die Bank sei zwar erst gestoppt, dann aber doch freigegeben worden; aus seiner Sicht wäre eine Fortsetzung des Handels aber wohl ausgeblieben, wenn die Vorsteuererstattung weiter versagt worden wäre. Dass das Finanzamt aber aus ermittlungstaktischen Gründen Zurückhaltung üben würde, habe er nicht erwogen.

Auch Dr. Gb., der immerhin der Global Head Tax for Continental Europe gewesen sei, habe gemeint, dass es keine Erkenntnisse dafür gäbe, den CO2-Handel mit den Broker/Trader-Kunden einzustellen. Es habe nur geheißen, dass die Unterlagen stets aktuell und komplett zu halten seien. Im Zusammenhang mit dem RRC habe Gb. auf seinen Kontakt zur OFD verwiesen, die Lage sei entspannt, er habe gegenüber der OFD die Mithilfe der Bank zugesichert. Von Gesprächen mit dem Finanzamt habe Dr. Gb. auch im Januar 2010 berichtet, hiernach habe kein Hinweis auf Straftaten vorgelegen, Dr. Gb. habe keine Notwendigkeit gesehen, den Handel mit den Broker/Trader-Kunden zu beenden. Er selbst habe mit Dr. Gb. nie gesprochen, dessen Angaben seien ihm aus weitergeleiteten eMails und beim Zuhören im RRC bekannt geworden. Was genau Dr. Gb. gegenüber den Finanzbehörden gesagt und von dort erfahren habe, habe er nicht gewusst.

Ein RRC habe bei der X Bank die Aufgabe, an sich legale Geschäfte auf eine negative Wahrnehmung in der Öffentlichkeit hin zu überprüfen, um so etwaige Rufschäden der Bank zu vermeiden. Hier sei es darum gegangen, ob die Bank trotz aller Maßnahmen nicht undifferenziert mit Steuerhinterziehern in einen Topf geworfen werden würde. Die "Beschreibung des Sachverhalts" als Vorlage für das RRC vom 18.12.2009 zum CO2-Handel habe er verfasst. Die generellen Umsatzsteuerrisiken und die Presseartikel aus dem Dezember 2009 dazu seien den RRC-Teilnehmern ohnehin schon bekannt gewesen, er habe gewusst, dass im Spiegel-Artikel die X Bank erwähnt worden sei. Wenn er das Geschäftsmodell der Broker/Trader-Kunden in der Vorlage der Sache nach mit "Einsammeln von kleinen Mengen und gebündelter Verkauf" beschrieben habe, dann sei das angesichts des längst erreichten großen Handelsvolumens schon als unglücklich zu bezeichnen. Die Darstellung habe er nicht auf die bereits adaptierten Broker/Trader-Kunden und die diesbezüglich schon bekannten Problempunkte erstreckt. Denn der Handel mit diesen Kunden habe ja bereits als legal gegolten, er habe daher keinen Grund gesehen, diese konkreten Kunden im RRC als riskant zu thematisieren. Er räume ein, dass auch das nicht glücklich gewesen sei. Er habe im RRC keinen Redebeitrag gebracht.

Als auch bekannt geworden sei, dass der Kunde Pa. CO2-Zertifikate bei dem Lieferanten Pe. bezogen und das Geld dafür auf ein xxx Konto von Pa. gezahlt habe, hätten W. und K. den Handel mit Pa. gestoppt. Auf eine von Compliance bei den Ermittlungsbehörden gemachte Anfrage sei keine Antwort gekommen. Er habe sich aber mit den verdächtigen Geldflüssen nach xxx nicht zufrieden gegeben und sei so auf die Idee gekommen, von Pa. eine betriebswirtschaftliche Auswertung zu verlangen, um einen Nachweis für einen Ankauf bei Pe. zu erlangen und das dem Kunden Pa. vorhalten zu können. Vorher sei der Handel durch Compliance aber bereits wieder freigegeben gewesen.

Er habe für sein Verhalten kein Motiv dahin gehabt, sich über den CO2-Handel zu bereichern oder sich insoweit zu profilieren. Der CO2-Handel sei für ihn nicht bonusrelevant gewesen. Bei seiner Abteilung RM gehe es nicht um schnelle Geschäftsabschlüsse, sondern um langjährige Kundenpflege. Karriereaussichten habe er nicht verfolgt. Er sei damals erst ein Jahr Marktgebietsleiter gewesen, diese Position werde immer langfristig besetzt. Als Marktgebietsleiter sei er bereits wie alle anderen Marktgebietsleiter Direktor gewesen, eine höhere Position gebe es insoweit auch nicht. Das Ausmaß und die Professionalität des von den Hintermännern umgesetzten Umsatzsteuerbetrugs seien ihm erst aus den Ermittlungen bekannt geworden und vorher nicht vorstellbar gewesen. Heute wäre er froh, wenn er seinen Bedenken gefolgt wäre, diese seinerzeit deutlicher geäußert und so dazu beigetragen hätte, Schaden abzuwenden.

Der Angeklagte W. hat in der Hauptverhandlung zur Sache zunächst eine vorbereitete geständige Erklärung verlesen. Im Anschluss hat er auf Befragen weitere Angaben zur Sache gemacht. Hiernach hat W. sich im Wesentlichen wie folgt geständig zur Sache eingelassen:

Er bereue seine ihm hier vorgeworfenen Taten, für die er sich entschuldige, und er wolle ein Geständnis ablegen und zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen.

Als Mitarbeiter im Relationship-Management (RM) des Marktgebiets xxx sei er allgemein Hauptansprechpartner seiner Kunden gewesen, er habe sich als Generalist und Telefonbuch der Bank verstanden. Leiter der Abteilung sei C. gewesen. Seine Tätigkeit sei darauf ausgerichtet gewesen, Beratungs- und Geschäftspotentiale für die Bank zu erkennen und Kunden an die entsprechenden Abteilungen weiterzuleiten, um die "Ressourcen der Bank gewinnbringend zu allokieren". Sein wichtiges Arbeitsmittel sei die Kundendatenbank CF gewesen, zu der nur Kundenbetreuer von RM und Mitarbeiter von CMS Zugang gehabt hätten, nicht aber etwa die Stabsabteilungen Tax, Legal und Compliance, CF sei kein allgemeines Informationsmittel in der Bank gewesen. Abteilungsintern sei er als junger, unerfahrener Kollege eher untergeordnet gewesen.

Den ersten Kontakt zum CO2-Geschäft habe er im April 2009 gehabt, als er auf eine Anfrage der französischen Gesellschaft "Pn." ein Zahlungsverkehrskonto eröffnet habe. Nachdem Umsätze im Sommer 2009 über dieses Konto ausgeblieben und kein Kundenkontakt mehr möglich gewesen sei, habe es sich mithin um ein zu schließendes "totes Konto" gehandelt dazu habe er sich aber erst mit der Abteilung Compliance, dort mit Frau Ua., abgesprochen. Frau Ua. habe ihm in diesem Zusammenhang zwei Artikel zugeleitet, die den CO2-Markt als betrugsbehaftet im Hinblick auf die Umsatzsteuer thematisiert hätten.

Im August 2009 habe er Kontakt zum ersten CO2-Broker/Trader-Kunden bekommen, als die Kollegin K. in seiner Abteilung wegen einer Kontoeröffnung für die P. angerufen habe. Dass er an das Telefon gegangen und in der Folge für alle CO2-Broker/Trader-Kunden als Firmenkundenbetreuer zuständig gewesen sei, sei Zufall gewesen. Hier und bei allen weiteren CO2-Broker/Trader-Kunden bis auf Pa. sei seines Wissens nach der Kontakt über das Back Office, dort Frau Rt., zustande gekommen. Er habe sich auf die Kontaktaufnahme mit dem Geschäftsführer N. von P. in der Bank getroffen, um den Kunden kennenzulernen, dessen Geschäftszweck zu erfragen und Kundenunterlagen einzusammeln. Danach habe er den New Client Adoption (NCA)-Prozess eingeleitet und einen Check anhand der Datenbank PCR-Check veranlasst, um den Kunden "zu durchleuchten". Die erlangten Informationen habe er wie üblich bei neuen Kunden mit den Kontoeröffnungsunterlagen an den Kundenservice in Berlin weitergeleitet. N. habe sehr jung und smart gewirkt, habe kein Deutsch gesprochen, sei gut aufgetreten und angeblich Handelserfahrung gehabt. Zudem habe er über ein größeres Familienvermögen im Hintergrund und die von ihm zu erwartenden Größenordnungen im CO2-Handel gesprochen.

Ende August 2009 sei es aus seiner Sicht im Zuge der eMail des Angeklagten B. über Auffälligkeiten bei P. zu dem Gedanken eines im CO2-Bereich abteilungsübergreifenden Austausch in der Bank gekommen, was er als die Keimzelle des CoC-CO2 ansehe. Ein bereichsübergreifender Austausch sei nicht allgemein üblich gewesen, normalerweise hätten die Abteilungen eher isoliert nebeneinander gearbeitet. In dem anschließenden Austausch seien Kriterien und Maßnahmen für die Überprüfung der CO2-Broker/Trader auf das Umsatzsteuerrisiko entwickelt worden, schriftliche Vorgaben zum entsprechenden Risikomanagement habe es noch keine gegeben. Aus seiner Sicht sei das ein Compliance-Thema gewesen, aber Compliance sei langsam gewesen, habe zum Umsatzsteuerrisiko im CO2-Handel immer uninformiert auf ihn gewirkt und einem zunächst nichts an die Hand gegeben, darüber habe er sich mitunter mit K. mit ironischen Kommentaren unterhalten. Überhaupt habe es von Compliance keine klare Linie gegeben. Und mit K. habe er im Verlauf des CO2-Handels häufiger geflachst, und so seien Aussagen in Telefonaten über Steuerfahndung oder Haftmilderung auch eher ironisch zu verstehen.

Die eMail des Kollegen R. vom 31.08.2009 zu "Bauchschmerzen", weil die P. neu gegründet gewesen sei, Verbindungen nach xxx und vom Geschäftszweck her mit "Verkauf von Haushaltsgütern, elektrischem Zubehör und Büroeinrichtungen" keinen Bezug zum CO2-Handel gehabt habe, sei zwar zutreffend gewesen, habe ihn aber geärgert, weil diese Punkte da schon erkannt und "in der Klärung" gewesen seien. N. habe den nicht passenden Geschäftszweck mal auf einen Fehler eines Übersetzungsprogramms geschoben, N. habe auch eine Änderung beim Handelsregister veranlasst. Sein Geschäftsmodel habe N. anfangs damit erläutert, dass er Zertifikate laufend bei einer Reihe kleinerer Allokationsbetrieb einkaufe und dann gebündelt verkaufe; diese Angaben habe er ungeprüft in CF übernommen. Einen Handel N.s mit Industriebetrieben habe er in den laufenden Nachforschungen und Prüfungen freilich nie feststellen können.

Anfang September 2009 sei die Anfrage von Pf. zu ihm gekommen. Er habe daraufhin ein Erstgespräch mit Wa. geführt, der in Begleitung eines englisch sprechenden Mannes gekommen sei, mit dem sich K. unterhalten habe. Sie hätten die Pf. dann auch in der xxx besucht, wo Pf. bei einem Büroserviceunternehmen mehrere Räume angemietet gehabt habe. Vor Ort habe man neben Wa. dessen Vater und einen weiteren Mitarbeiter angetroffen. Pf. habe über Telefone und Computer verfügt, das habe aus seiner Sicht für Handel ausgereicht. Wa. sei weniger eloquent aufgetreten als N., habe aber wie ein umtriebiger Schaffer und Macher gewirkt. Er sei aber auch ein Aufschneider gewesen. Mal habe er erzählt, Regelmäßigkeiten aus dem CO2-Handelsverhalten der X Bank herauszulesen. Und mal habe er berichtet, über die bulgarische Regierung Zugriff auf Milliarden von CO2-Zertifikaten zu haben. Wa.s Fachkenntnissen hätten er und K. mit Distanz gegenüber gestanden, Wa. sei ja zunächst durch die Börsenhändlerprüfung gefallen und habe auch mal bei Fragen zum Preisniveau danebengelegen.

Ende 2009 sei die Pd. als Broker/Trader-Kunde dazugekommen, er habe zuvor auch mit dem Geschäftsführer Nd. ein Erstgespräch geführt, der von seinem Werdegang, einer früheren Tätigkeit bei der Barclays Bank und politischen Ambitionen berichtet habe, Nd. sei ein sehr eloquenter Gesprächspartner gewesen. Allerdings habe er von K. mitbekommen, dass Nd. letztlich keine Ahnung von Preisen im CO2-Handel und keine "Preissensitivität" gehabt habe, was K. mit "der macht das hobbymäßig" kommentiert habe.

Anfang November 2009 sei die Pa. unter seiner Betreuung Kunde geworden. Der Kontakt sei über die X Bank in xxx zustande gekommen. Zum Erstkundengespräch habe der Geschäftsführer Ne. einen Steuerberater mitgebracht. Persönlich sei Ne. der unangenehmste der adaptierten Broker/Trader-Kunden gewesen, da er forsch aufgetreten und hart in der Kommunikation gewesen sei. Bankintern sei Ne. daher auf der Beliebtheitsskala der Broker/Trader-Kunden an letzter Stelle gewesen, was man unter Bezug auf den Firmennamen flapsig mit "xxx" oder "xxx" zum Ausdruck gebracht habe. Aus dem Zahlungsverkehr habe sich für ihn ergeben, dass Pa. nur einen weiteren Abnehmer, nämlich die Pd., zu haben schien, das habe er im Zusammenhang mit dem Umsatzsteuerrisiko für verdächtig gehalten.

Irgendwann 2009 seien die Matching Trades im Zusammenhang mit P. und dem Abnehmer in xxx hochgekommen, was für ihn Thema vorrangig des Handelsbereichs gewesen sei. Er habe davon über K. oder F. gehört, es habe einen Handelsstopp gegeben, dann habe die Sache infolge von Klärungen durch Z. als erledigt gegolten und der Handel sei weitergegangen. Er selbst habe die Angaben von Z. zu Handelsstrategien N.s zwar nicht einschätzen können, doch habe Z. als Global Head of Emission Sales als hochkompetent gegolten. Für ihn sei das Thema damit geklärt gewesen, er habe es für sich nicht weiter vertieft. Im zeitlichen Zusammenhang damit habe er mal im Back Office den Kollegen T. gefragt, ob man die Nummern der gehandelten Zertifikate abgleichen könne. Es habe dazu geheißen, dass das nicht möglich sei. Erstmals in der Hauptverhandlung habe er jetzt gehört, dass dies blockweise doch möglich sei.

N. sei mit Abstand größter Broker/Trader-Kunde gewesen, deshalb habe er mal gegenüber K. dessen Umsätze mit "schwindelig", "der pumpt am Tag so 15 Millionen durch" und "der bedient alle" bezeichnet. Dabei sei P. eine "black box" gewesen, da N. sich für die Lieferantenbezahlung des Zahlungsdienstleisters xxx bedient hätte, weshalb man die Lieferanten so nicht habe ermitteln können. Zugleich habe N. ihnen keine KYC-Unterlagen überlassen wollen, sondern nur allgemeine mündliche Angaben gemacht und behauptet, dass sein KYC-Prozess dem der X Bank entspräche. Das alles habe ihm vor dem Hintergrund des Umsatzsteuerrisikos Sorgen bereitet, man habe P. aus seiner Sicht letztlich nicht wirklich einschätzen können. Es sei mal erwogen worden, die Einschaltung von xxx damit zu erklären, dass dies die Weiterleitung der Zahlungen an Vorlieferanten beschleunigen könnte. Ob eine Auslandsüberweisung erst an xxx nicht zunächst verzögert hätte, habe er nicht durchdacht.

Bei den CO2-Calls habe er die Agenda verfasst und an die Kollegen verschickt. Außerdem habe er die Einladungen und die Protokolle zu den jeweiligen Calls geschrieben. Um Fehler in den Protokollen zu vermeiden, habe er die Entwürfe dazu immer erst an K. sowie die Angeklagten B. und C. geleitet mit der Bitte, ihm Fehler zur Korrektur mitzuteilen. Die freitäglichen Calls hätten aus seiner Sicht dazu gedient, um im Problemfeld um CO2-Handel und Umsatzsteuer gemeinsam zu arbeiten und zu entscheiden.

Anfang November 2009 habe es die Geldwäscheverdachtsanzeigen gegen Vorlieferanten der CO2-Broker/Trader gegeben. Ihm sei nicht klar gewesen, wie tief er bei der Prüfung in die Handelskette vor den eigenen Kunden habe einsteigen dürfen, daher habe er bei Compliance um eine Vorgabe gebeten. Es habe dazu geheißen, dass Vorlieferanten nur beim Vorliegen konkreter Verdachtsmomente, Geldwäscheverdachtsanzeigen, geprüft werden dürften. Von der Pf. habe man aber die KYC-Sets zu deren Vorlieferanten schon auf freiwilliger Basis erhalten.

Dass Dr. Gb. ein Gespräch mit den Finanzbehörden zum Umsatzsteuerbetrug im CO2-Handel geführt habe, habe er nur vom Hörensagen über D. gewusst, ohne Einzelheiten zu kennen. Es habe geheißen, dass Dr. Gb. allgemein nach Erkenntnissen zum CO2-Markt und zu Verhaltenshinweisen für die Bank gefragt und es dann keine Hinweise für ein Ende des Handels mit CO2-Zertifikaten gegeben habe.

Die Presseartikel im Dezember 2009 zum Umsatzsteuerbetrug im CO2-Handel seien tagelang Thema in der Bank gewesen. Die Artikel habe man laufend von unterschiedlichen Kollegen zugeleitet bekommen und rege an alle möglichen Kollegen weitergeleitet. Er selbst habe die Artikel im Urlaub über eMail erhalten und gelesen, die Aussage, dass 90% des Handels verseucht seien, sei schon enorm gewesen, deshalb habe er in dem Telefonat mit K. flachsend davon gesprochen, dass ihm das Frühstücksei im Hals stecken geblieben sei und Polizei kommen könne. Die Artikel seien ernst genommen worden, das Ganze habe erst zum Management-Call mit A. und dann zum RRC geführt. Beim Management-Call habe er still zugehört. Das im Dezember 2009 einberufene RRC sei für ihn als Gremium der Bank neu gewesen, das RRC sei hochkarätig mit Leitungspersonen der Bank besetzt gewesen. Im Vorfeld des RRC habe er dem Herrn Ga. seine Unterlagen zu den Kunden sowie die immer mit den Einladungen/Protokollen der CO2-Calls verschickte Anlage mit der Darstellung zum Umsatzsteuerkarussell und den Prüfmaßnahmen überlassen. Später habe er das Protokoll des RRC gelesen, wonach alles für gut befunden worden sei. Und es habe von Tax geheißen, dass der Stopp der Vorsteuererstattung nicht mehr bestehe und Vorsteuer an die Bank erstattet worden sei. Auch das habe wieder ein besseres Gefühl gegeben.

Im Januar 2010 habe es von Compliance das erste Schriftstück zum Umsatzsteuerkarussell gegeben. Die dort bloß genannten 4 Verdachtsanzeichen habe er leider schon gekannt und im Blick gehabt, es habe sich kein Input ergeben. Die Broker/Trader-Kunden seien in diesem Sinne alle neu gegründet gewesen oder aus zuvor erworbenen Vorratsgesellschaften hervorgegangen. Alle hätten Durchleitungskonten gehabt, wobei die Pf. auch sonstige Kontobewegungen gehabt habe. Allgemein habe er laufend die Umsätze der Broker/Trader-Kunden auf deren X Bank-Konten überprüft, um über Zahlungswege das ganze "Handelsuniversum" im CO2-Bereich nachzuvollziehen. Die so gewonnenen Erkenntnisse, aus denen sich auch ein Handel der Broker/Trader untereinander ergeben habe, habe er ebenfalls als Übersicht den Protokollen angefügt. Da sei in den Calls auch thematisiert worden.

Die Internetauftritte der Broker/Trader-Kunden seien alle dünn gewesen und hätten alle einen ähnlichen Eindruck gemacht. Über die Presseartikel hinaus habe er im Internet nicht zum Thema Umsatzsteuerkarussell geforscht. Die textliche und grafische Darstellung dazu, die er in dem Anhang an die Protokolle der CO2-Calls verschickt habe, habe er angefertigt, die Informationen dazu habe er mündlich von Compliance erhalten.

Im Februar 2010 habe es eine große Diskussion um die Pa. wegen einer Geldwäscheverdachtsanzeige gegeben, und weil deren Vorlieferant Pe. trotz Sitz in Hanau ein Konto in xxx für Zahlungen von der Pa. GmbH unterhalten habe. Es sei zum Handelsstopp und zu einer Anfrage an die Pa. gekommen, ob diese tatsächlich wie angegeben keine ausländischen Vorlieferanten habe, was bejaht worden sei. Er habe an der Geschäftsbeziehung zu Pa. nicht festhalten wollen. Compliance habe den Handel mit Pa. aber ohne ihn wieder freigegeben. Es habe dann spät, im März 2010, von Compliance die längere Liste mit sogenannten "red flag"-Kriterien gegeben, anhand dieser Liste habe sich ergeben, dass bei den bis dahin adaptierten Broker/Trader-Kunden eigentlich fast alle Punkte erfüllt gewesen seien. Hierauf habe Compliance aber nicht mehr reagiert, bevor es dann zu der Durchsuchung gekommen sei.

Ihm sei bekannt gewesen, dass zum 01.07.2010 die Besteuerung der CO2-Geschäfte in Deutschland auf das Reverse-Charge-Verfahren umgestellt werden sollte. Er habe vermutet, dass dann für Betrüger kein Raum mehr gewesen wäre, über eine Auswirkung auf die Geschäfte der Bank habe er seinerzeit aber noch nicht nachgedacht.

Zusammenfassend müsse er hiernach einräumen, dass er es aus seiner Position als Generalist immer für möglich gehalten habe, dass die Prüfungsmaßnahmen der Bank nicht ausreichend gewesen seien, um die Einbeziehung in ein Umsatzsteuerkarussell im CO2-Handel zu vermeiden oder aufzudecken. Er habe es bei allem Bemühen, die Kunden zu prüfen und den CO2-Handel sorgfältig zu begleiten, immer für möglich gehalten, dass der CO2-Handel der Bank mit den Broker/Trader-Kunden Teil eines Umsatzsteuerbetrugs war. Deshalb habe immer wieder überlegt, was dann mit dem Vorsteueranspruch der Bank sein würde, zumal der FACTS-Artikel den Vorsteuerverlust auch für redliche Handelsteilnehmer an betrügerischen Leistungsketten thematisiert. Diesen Artikel habe Ua. von Compliance in einer der Telefonkonferenzen erwähnt und anschließend verschickt. Außerdem habe es immer wieder Gespräche über die fortbestehenden Verdachtspunkte gegeben, es seien laufend neue Fragestellungen hochgekommen, weshalb die CO2-Problematik immer ein ungeklärtes Dauerthema gewesen sei, das bei jedem Handelsgeschäft wieder losgegangen sei. Er habe es insoweit auch für möglich gehalten, dass der X Bank keine Vorsteuererstattung aus den CO2-Ankäufen von den Broker/Trader-Kunden zustand. Trotzdem habe er seine Aufgaben zum CO2-Handel weiter ausgeführt. Das sei ihm heute zwar unerklärlich, er bereue dies wie den entstandenen Steuerschaden und müsse einen schweren Fehler einräumen, der seine berufliche Laufbahn vernichtet habe und seine Aussichten beeinträchtige. Dies sei umso belastender, da seine Arbeit in der Bank immer durch Fleiß, außerordentliches Engagement, hohen Arbeitseinsatz und lange Arbeitszeiten geprägt gewesen sei, er habe sich so ein Fortkommen in der Bank erarbeiten wollen. Von dem Ausmaß und Organisierungsgrad des betrügerischen Vorgehens sei er schockiert.

Der Angeklagte F. hat in der Hauptverhandlung zur Sache zunächst eine vorbereitete geständige Erklärung verlesen und auf Befragen weitere Angaben zur Sache gemacht. Hiernach hat F. sich im Wesentlichen wie folgt geständig zur Sache eingelassen:

Er habe es für möglich gehalten, dass die X Bank mit dem CO2-Handel mit den Broker/Tradern in ein Umsatzsteuerkarussell eingebunden gewesen sei und gegebenenfalls der X Bank die fraglichen Vorsteuererstattungsansprüche aus den CO2-Geschäften nicht zustehen würden. Er habe dies bei seiner Tätigkeit aber billigend in Kauf genommen. Von der genauen Struktur und dem schockierenden Ausmaß des gesamten Umsatzsteuerkarussells habe er jedoch erst im Rahmen des Strafverfahrens Kenntnis erlangt.

Seine Hauptaufgaben am BSD seien produktbezogen gewesen und hätten weit überwiegend nicht das CO2-Geschäft betroffen. Im CO2-Geschäft sei Aufgabe am BSD die Abwicklung der Handelsaktivitäten von CMS nach inhaltlicher Vorgabe durch den Handel gewesen. Die Aufnahme, Überprüfung und Betreuung von Kunden sei nicht seine Sache, sondern die von CMS zusammen mit Relationship Management (RM), bis auf ein zufälliges Zusammentreffen mit Wa. am Flughafen sei ihm keiner der Broker/Trader-Kunden begegnet. Im CO2-Geschäft habe er keine Leitungsfunktion oder Weisungsbefugnis gehabt; er habe nicht zu entscheiden gehabt, mit wem welcher Umsatz gemacht wurde und auch keinen Handelsstopp anweisen können.

Den ersten Bezug zum CO2-Handel habe er nach seinem Urlaub am 30.8.2009 gehabt, als er noch am Flughafen aus eMails von den ersten CO2-Handelsgeschäften Kenntnis erlangt habe, ohne gleich einen kriminellen Hintergrund zu vermuten. Außerdem habe er dann auch von den BSD-Kollegen davon gehört. Sein Verständnis sei gewesen, dass allen in den Handel involvierten Personen, Vorgesetzten und Fachabteilungen von Anfang an bewusst gewesen sei, dass der CO2-Markt in Bezug auf Umsatzsteuerkarusselle risikobehaftet gewesen sei. Deshalb seien ja auch verschiedene Sicherungsmaßnahmen ergriffen worden, wie etwa die Sicherstellung der Umsatzsteuerabführung durch die eigenen Kunden, um einer Einbindung der Bank in ein Umsatzsteuerkarussell entgegenzuwirken.

Für ihn seien bei dem CO2-Handel mit den Broker/Trader-Kunden immer das laufend hohe Handelsvolumen und die akzeptierten hohen Margen der Bank auffällig gewesen, eine Marge von 30 ct sei aus seiner Sicht für dieses Geschäft jedenfalls viel gewesen. Er habe den von xxx genannten Preis, von dem CMS dann die Marge abgezogen habe, als Marktpreis verstanden. Trotz der von der Bank gebotenen Liquidität seien diese massiv auffälligen Punkte für ihn nicht zu plausibilisieren gewesen. Zwar hätten die Kunden die bankinternen Aufnahmeprozesse durchlaufen und seien offenkundig bankintern freigegeben gewesen. Er habe aber Sorgen und Bedenken, weil es sich - neben dem laufend hohen Handelsvolumen und den hohen Margen der Bank - um junge Unternehmen gehandelt habe und das Geschäft für ihn anhand der Gesamtumstände nicht plausibel gewesen sei. Auch sei ihm aufgefallen und thematisiert worden, dass drei der Kunden dieselbe Geschäftsadresse und britische Verantwortliche ohne Deutschkenntnisse gehabt hätten. Das angebliche Geschäftsmodell des Einsammelns sei auch nicht überprüfbar gewesen. Und es sei auch nicht nachvollziehbar gewesen, warum gerade diese jungen Unternehmen in der Lage gewesen sein sollten, anstelle der Bank groß ein anscheinend todsicheres Geschäftsmodell im CO2-Handel mit deutschen Allokationsbetrieben zu betreiben, wo doch die Bank in diesem Geschäft bis dahin wenig erfolgreich gewesen sei.

Im September 2009 habe sein Vorgesetzter Z. einen Stopp des CO2-Handels angewiesen, weil in xxx der Verdacht der "Matching Trades" aufgekommen gewesen sei. In diesem Zusammenhang sei kritisch zum Handel, insbesondere in Bezug auf die Geschäftshintergründe von N. und P., diskutiert worden, dabei habe auch er kritische Fragen gestellt. Offene Punkte habe Z. prüfen und mit dem Kunden klären sollen; später habe sei der Handel wieder freigegeben. Ihn selbst habe Z. zur Fortsetzung seiner internen Dienstleistungen bei BSD zum CO2-Handel angewiesen.

Aufgrund der Risikobehaftetheit des CO2-Marktes und im Zusammenhang mit den Matching Trades im September 2009 sei - nach seiner Kenntnis von CMS und RM - beschlossen worden, das СоС mit den CO2-Calls einzurichten. Unter den Teilnehmern seien dann vor allem die Fachabteilungen Compliance, Tax, AML und Legal vertreten gewesen. Nach seinem Verständnis sei er nicht Mitglied des CoC-CO2 gewesen, habe aber an CO2-Calls teilgenommen. Aus seiner Sicht seien das CoC-CO2 und die CO2-Calls auch keine Entscheidungsgremien gewesen. Zweck sei vielmehr die Risikosensibilisierung und der Informationsaustausch zwischen den einzelnen Abteilungen unter Hinzuziehung der Fachabteilungen gewesen, deshalb sei der Teilnehmerkreis der СO2-Calls weit gefasst gewesen. In den CO2-Calls habe er für BSD mitunter allgemeine Markt- und Marktpreisübersicht der jeweils letzten Woche vorgetragen und sei ein eher passiver Teilnehmer gewesen.

Aus seiner Sicht seien CoC-CO2 und die СО2-Calls zunächst ernsthafte Maßnahmen zur Risikominimierung dahin gewesen, dass die Kunden und der Handel besonders überwacht würden. In den CO2-Calls seien kritische Punkte diskutiert worden. Seine Vorgesetzten seien über seine Tätigkeit zum CO2-Handel am BSD immer informiert gewesen. Insbesondere sei fachlicher Vorgesetzter Z. sei über die getätigten Handelsgeschäfte immer informiert gewesen und habe wohl jederzeit ein vollständiges Bild über den gesamten CO2-Handel gehabt. Z. habe wohl als zentraler Ansprechpartner für den CO2-Handel auch an den CO2-Calls teilgenommen. Er selbst habe seinen weiteren Vorgesetzen G. überwiegend mündlich unterrichtet und mit diesem mehrfach über seine Zweifel geredet. Außerdem sei regelmäßig mit den am BSD üblichen Ertrags-eMails über diе getätigten СO2-Geschäfte informiert worden. Sämtliche am BSD tätigen Mitarbeiter hätten insoweit bei Geschäften aus dem Bereich CMS mit einem Ertragsvolumen von mehr als € 100.000,-- eine BSD-interne Ertragsinformation per eMail mit dem Betreff "Geld-Verdient" übersenden müssen.

Mit zunehmendem Handel sowie aufgrund neuer Informationen und Diskussionen aus den CO2-Calls heraus hätten sich die von Anfang an kritischen Fragen zum Umgang mit den Kunden und dem Handel aus seiner Sicht ab November 2009 so verdichtet, dass sie deutlich im Raum gestanden hätten. Er selbst habe ja mehrfach gegenüber Kollegen aus dem Handel sowie Z. und G. erfolglos auf seine Bedenken zu den CO2-Broker/Tradern, insbesondere auch auf die marktunüblichen Ankaufspreise, hingewiesen. Er sei dabei mitunter recht deutlich geworden, wenn besonders große Volumen gehandelt worden seien. Die regelmäßig großen Mengen und Margen seien bei CMS und RM aber ohnehin bekannt gewesen. Und sein Vorgesetzter G., der regelmäßig in Kontakt mit höheren Hierarchiestufen gestanden habe, habe ihm dazu verdeutlicht, dass die Verantwortung für die CO2-Kunden den Bereichen CMS und RM oblägen und die Stabsabteilungen hinzugezogen wären. B. hingegen habe sich für ihn mit den steuerlichen Problemen immer viel zu schnell zufrieden gegeben. Er habe sich schließlich mit den Erklärungen seiner Vorgesetzten zufrieden gegeben, ohne dass seine Zweifel damit ausgeräumt und die immer wieder in den CO2-Calls auftauchenden Fragen zufriedenstellend beantwortet gewesen seien.

Die kritischen Presseberichte im Dezember 2009 zum CO2-Handel seien für ihn ein Höhepunkt gewesen. Er sei von den Artikeln wegen der genannt hohen Verseuchungsquote von 90% des CO2-Handels und aufgrund der Nennung der X Bank schockiert gewesen. Die Artikel seien schnell in der Bank verbreitet worden, auch er habe die Artikel möglichst breit weitergeleitet. Wegen der Artikel sei das RRC zur Entscheidung über den Handel einberufen worden. Das sei in seiner Zeit bei der Bank das einzige RRC gewesen, das Gremium sei hochrangig besetzt gewesen. Er sei davon ausgegangen, dass dort die relevanten Informationen zum CO2-Handel vorliegen würden. Danach habe er erfahren, dass das RRC nach Prüfung keine Bedenken geäußert und sich für die Fortführung entschieden hätte. Das sei dann auch in einem CO2-Call im Januar 2010 mitgeteilt worden sowie, dass das RRC das im CoC-CO2 und den CO2-Calls betriebene Risikomanagement besonders gelobt habe.

Hierüber sei er sehr erstaunt gewesen, da er gedacht habe, dass wegen der Presseartikel bereits aufgrund von Reputationsaspekten das Geschäft beendet würde. Seine Bedenken gegen den CO2-Handel seien bestehen geblieben, das hohe Handelsvolumen und die hohen Margen seien weiter bedenklich gewesen, was er erneut folgenlos gegenüber der Handelsabteilung angesprochen habe. Seine Zweifel an der steuerlichen Korrektheit der Geschäfte seien insgesamt nicht zufriedenstellend beantwortet worden. Er habe es also für möglich gehalten, dass die getroffenen Maßnahmen die Einbindung in ein Umsatzsteuerkarussell nicht ausschließen und infolgedessen der Bank aus den CO2-Geschäften keine Steuererstattungsansprüche zustehen würden.

Mit dieser Situation habe er sich leider abgefunden. Denn der CO2-Handel sei nicht nur ein ertragreiches Geschäft gewesen. Sein Hauptanliegen in seiner Zeit am BSD sei gewesen, als junger Mitarbeiter so gut wie möglich zu arbeiten und die gestellten Anforderungen so gut wie möglich zu erfüllen. Er werfe sich heute vor, dass er spätestens ab dem Zeitraum Ende November 2009 nicht den Mut aufgebracht habe, seine Bedenken in den CO2-Calls und auch direkt gegenüber seinen Vorgesetzten noch nachdrücklicher zu äußern und sich stattdessen mit den ihm gegenüber erfolgten Äußerungen zufrieden gegeben habe. Er bereue es sehr, trotz Zweifel und Bedenken seiner Tätigkeit weiterhin nachgegangen zu sein und so aus dem BSD-Bereich heraus zum CO2-Handel beigetragen zu haben.

Der Angeklagte E. hat in der Hauptverhandlung zur Sache zunächst eine vorbereitete geständige Erklärung verlesen, die er im Anschluss auf Befragen ergänzt hat. Hiernach hat E. sich im Wesentlichen wie folgt geständig zur Sache eingelassen:

Leider könne er die Zeit nicht zurückdrehen. Er bereue zutiefst, dass er sich seinerzeit bei den CO2-Geschäften nicht anders verhalten habe. Heute könne er nur versuchen, zur Aufklärung beizutragen.

Ab Mitte 2009 habe das Back Office vermehrt Anfragen zu Handelsaufnahmen im CO2-Handel an sie im BSD weitergeleitet, Back-Office sei wohl Anlaufstelle gewesen, weil die Mitarbeiterin Rt. als Unterschriftsberechtigte für das Emissionsrechtekonto der X Bank geführt worden sei. Der BSD habe Kunden nicht adaptieren können, die Anfragen seien deshalb an CМS und an ihren Vorgesetzten Z. weitergeleitet worden. Es sei von Anfang aufgefallen, dass die anfragenden Broker/Trader mehrheitlich ausländische Marktteilnehmer gewesen seien. Von K. und B. von CMS habe er gewusst, dass die Broker/Trader ihr Geschäftsmodell jeweils so dargestellt hätten, dass CO2-Zertifikate von kleineren oder mittleren Unternehmen eingekauft und gebündelt wieder verkauft würden. Damit habe sich sogleich die Frage gestellt, wie das funktionieren sollte, nachdem die X Bank bis dahin im Geschäft mit Industriekunden trotz Bemühungen und mit ihrer starken Stellung nicht sonderlich erfolgreich gewesen sei.

Der erste für den CO2-Handel aufgesetzte Broker/Trader sei seines Wissens die P. gewesen, zu handelnden Personen dazu habe er aber wie auch bei den weiteren Broker/Tradern nie Kontakt gehabt. P. habe dann der Bank laufend CO2-Zertifikate zum Kauf angeboten. Der Ablauf sei grundsätzlich so gewesen, dass der Kunde die Kollegen bei CMS angerufen habe. Von CMS sei dann die Anfrage per Telefon oder eMail an ihn, F. oder M. geleitet worden; sie hätten dann den Handel in xxx angerufen, um Abnahmemenge und Preis abzufragen. Bei Kaufinteresse habe xxx einen Preis genannt, den BSD so an CMS weitergegeben hätte. Von CMS sei dann die Marge - regelmäßig 30 ct pro Zertifikat - abgezogen und dem Kunden der so errechnete Preis und die gewünschten Mengen mitgeteilt worden, das Broker/Trader immer akzeptiert. Abschlüsse hätten sie nach xxx per eMail bestätigt. Außerdem seien Back-Office und CMS per eMail und mit einem "Ticket" über die Transaktionen informiert worden. Ab etwa Ende Februar 2010 seien die manuellen "Tickets" überflüssig geworden, da nun die Geschäftsabschlüsse nun über das neue elektronische System "GDS" gelaufen seien.

Weil die neuen CO2-Kunden meist neu gegründete Firmen gewesen seien, sei wohl von CMS-Region Mitte gemeinsam mit RM entschieden worden, ein CoC aufzusetzen, um die Geschäfte und die Broker/Trader zentral näher zu überprüfen. Teilnehmer des CoC seien aus den Stabsabteilungen Legal, Tax, Compliance sowie den Businessbereichen CMS, BSD, Back Office und Product Management gekommen. Zu den CO2-Calls, die E. als "Telefonkonferenzen des CoC" bezeichnet hat, sei meist wöchentlich eingeladen worden. Hintergrund des CoC sei für ihn die von Anfang bestehende Erkenntnis gewesen, dass der CO2-Handel für Umsatzsteuerkettenbetrug sehr anfällig gewesen sei. Ihm sei dazu auch die eMail von B. vom 25.08.2009 zu erkannten Auffälligkeiten beim Kunden P. bekannt geworden. Das CoC sowie die Überprüfung der eigenen Handelspartner habe aus seiner Sicht sicherstellen sollen, dass sich die Bank insoweit nicht angreifbar machen würde. Er habe an wenigen CO2-Calls teilgenommen. Die CO2-Call-Protokolle, die ihn nicht sonderlich interessiert hätten, habe er allenfalls überflogen. Z. sei als Global Head of Carbon Emission Sales und Experte immer wieder in das CoC einbezogen gewesen.

Die Prüfprozesse für die CO2-Geschäfte und die neuen Kunden seien seiner Wahrnehmung nach von Legal, Tax und Compliance entwickelt worden. Ihm sei bewusst gewesen, dass sich die Prüfprozesse nur auf die eigenen Kunden bezogen und allenfalls sichergestellt hätten, dass die eigenen Handelspartner umsatzsteuerehrlich gewesen seien. Es sei jedoch nicht standardmäßig überprüft worden, ob deren Vorlieferanten ebenfalls umsatzsteuerehrlich gewesen seien.

Ihm sei die Größenordnung des CO2-Handels der Bank mit den Broker/Tradern bekannt gewesen. Ebenso sei ihm bewusst gewesen, dass für die Ankäufe der Bank Umsatzsteuer ausgewiesen und gezahlt wurde und die Bank daraus Vorsteuer geltend machte. Es sei Usus gewesen, dass die Zahlung durch die Bank "T + 1" oder "T + 2", also erst einen oder zwei Tage nach erfolgter Lieferung der CO2-Zertifikate erfolgt sei. Auch wenn einige Auffälligkeiten als erklärt hingenommen worden seien, sei schon erstaunlich und nicht plausibel gewesen, dass die neuen und im Inland unerfahrenen Broker/Trader mit dem angeblichen Geschäftsmodell des Einsammelns bei kleineren Unternehmen aus dem Stand immer wieder so große Volumina an CO2-Zertifikaten hätten liefern können und dabei die Margenabschläge der Bank durchweg akzeptiert hätten, darüber habe er immer mal mit Vorgesetzten und Kollegen gesprochen. Zwar habe es viel CO2-Angebot am Markt gegeben, es sei aber ein Rätsel gewesen und habe sich ihm nicht erschlossen, warum ausgerechnet diese neuen, kapitalschwachen und von ausländischen Machern betriebenen Broker/Trader in der Lage gewesen seien, mit dem fraglichen Einsammeln täglich - gewissermaßen zu allen Tages- und Nachtzeiten - solche großen Mengen zu "drehen" und immer die großen Preisabschläge zu akzeptieren. Das CO2-Geschäft mit den Broker/Tradern sei auch auffallend einseitig gewesen, weil es in Deutschland immer nur Verkäufe an die Bank gegeben habe. Auch das Thema der gegen ein gewöhnliches Geschäftsgebahren sprechenden Matching-Trades mit dem Lieferanten P. und dem xxx Abnehmer xxx sei ihm bekannt gewesen. Z. habe zwar Erklärungen dazu versucht, letzten Endes seien ihm dazu ein Verdacht und ein komisches Bauchgefühl geblieben.

Ungefähr ab November 2009 habe er es daher insbesondere wegen der regelmäßigen, großen Liefermengen und der niedrigen Preise für ernsthaft möglich gehalten, dass irgendwo in der Handelskette vor den eigenen Handelspartnern der Bank steuerunehrliche Unternehmen oder Einzelpersonen als Vorlieferanten agierten, die die Umsatzsteuer nicht abführten, was er aber hingenommen habe. Denn er sei wie offenbar alle anderen auch davon ausgegangen, dass man der Bank und ihm hieraus keinen Vorwurf würde machen können, weil man die eigenen Bemühungen und Prüfungen ja dokumentiert habe und den Behörden hätte vorzeigen können. Deshalb habe er es trotz seiner Bedenken auch hingenommen, wenn nach den sichtbaren Zahlungswegen unter den Vorlieferanten auch Unternehmen zu finden waren, die die Bank bereits als Handelspartner abgelehnt oder wegen Geldwäscheverdachts angezeigt gehabt habe. Außerdem mache eine Bank als Unternehmen Geschäfte auch dann, wenn einem etwa der Geschäftsführer eines Kunden persönlich nicht passe. Seine billigende Inkaufnahme steuerunehrlicher Vorlieferanten habe er für sich behalten, er sei auch nicht nach seiner Einschätzung gefragt worden. Er gebe zu, dass er seine Einschätzung damals deutlich zum Ausdruck hätte bringen müssen, aber er habe sich damit eben nicht nach vorne gewagt. Mit seiner Einschätzung sei er in der Bank wohl auch nicht allein gewesen. K. habe ihm dann im Nachgang zum RRC erzählt, dass nach dem Fazit des RRC alles in Ordnung und entschieden worden sei, dass es für die X Bank keinen Grund gäbe, die CO2-Geschäfte zu beenden. Auch diese Entscheidung des hochrangigen RRC habe er hingenommen. Man müsse sich ein Unternehmen wie die X Bank wie eine militärische Organisation vorstellen, bei der man sich als Mitarbeiter innerhalb klar gegliederter, strenger Hierarchien bewege.

In den Akten seien Äußerung von ihm bezüglich der CO2-Geschäfte enthalten, wonach er "keinen Bock auf diese Geschäfte habe" und "alle diese Geschäfte machen, weil sie schweinisch viel Geld damit verdienen, weil sie es alle nötig haben", "Keinen Bock" auf diese Geschäfte habe er deshalb gehabt, weil es sich um ein ganz simples Geschäft handelte, das jeweils mit ein paar Telefonaten ohne besonderen Inhalt, ohne Beratungen und ohne Verhandlungen ruckzuck gemacht gewesen sei. Das sei wie den ganzen Tag nur geistlos Knöpfe drücken gewesen, ohne jeden inhaltlichen Anspruch an die Arbeit. Es sei überhaupt nicht nötig gewesen, sich Gedanken dazu zu machen oder sich in die Arbeit reinzufuchsen. Er habe lieber anspruchsvolle, komplexe Bankgeschäfte, bei denen man unter Beratung des Kunden schwierige Lösungen entwickeln müsse. Allerdings stimme es auch, dass er das CO2-Geschäft mit "das sichert Arbeitsplätze" beschrieben habe. Für die Bereiche CMS und GM sei das CO2-Geschäft ein richtiger Margenbringer gewesen. Es sei laufend viel Geld mit wenig Aufwand für die Bank zu verdienen gewesen.

Der Angeklagte D. hat in der Hauptverhandlung zur Sache zunächst eine vorbereitete geständige Erklärung verlesen, die er auf Befragen ergänzt hat. Hiernach hat D. sich im Wesentlichen wie folgt geständig zur Sache eingelassen:

In der Steuerabteilung habe er der Abteilung "Products & Clients" angehört, Vorgesetzter sei Herr Dr. Sh. gewesen. Schwerpunkt sei die Oberprüfung neuer Bankprodukte im Rahmen des NPA-Prozess gewesen. Der Handel mit CO"-Zertifikaten" sei wohl schon 2005 freigegeben worden. Ausgewiesener Umsatzsteuerspezialist sei der Kollege Sb. gewesen. Die Kollegen Se., Sb. und Dr. Gb. habe er regelmäßig mündlich über die Inhalte der CO2-Calls informiert. Aufkommende Fragen aus dem CoC wie Nichtauszahlung von Vorsteuer, Aussetzung der Umsatzsteuersonderprüfung oder Notwendigkeit eines Handelsstopps habe er mangels Erfahrung und wegen der Verantwortungshierarchie ebenfalls mit diesen Kollegen diskutiert und deren Einschätzungen im CoC-CO2 kommuniziert. Externer Rechtsrat sei nie eingeholt worden. Die Aufgabe im CoC-CO2 habe er sich angesichts fehlender Erfahrungen nur zugetraut, weil er auf die Unterstützung durch die Kollegen habe zurückgreifen können. Sein Vorgesetzter Sh. habe ihn zum CO2-Handel angewiesen, am normalen Berichtsweg vorbei direkt an Dr. Gb. zu berichten.

An ihn seien hier zunächst nur abstrakte Fragen zur Vorsteuerabzugsberechtigung herangetragen worden. Seine Ausführungen hierzu unter Auswertung von Rechtsprechung und Literatur seien zutreffend gewesen. Später sei er auch kundenbezogen befragt worden. Er selbst habe zur Frage der Umsatzsteuerkarusselle, zum CO2-Handel oder konkret den Kunden nicht recherchiert, das sei Aufgabe von Business oder Compliance gewesen. Im Internet habe er nur einmal EuGH-Rechtsprechung rausgesucht. Zu den CO2-Calls sei sein Verständnis gewesen, dass es vor allem Compliance-Aufgabe sei, geeignete Kontrollmechanismen aufzuzeigen und deren laufende Einhaltung zu überprüfen. In der Tax-Abteilung hingegen sei man hierzu gar nicht in der Lage gewesen.

Zum CoC-CO2 sei er gekommen, weil er bereits Ansprechpartner von CMS für ertragssteuerrechtliche Fragen gewesen sei, Umsatzsteuer habe er nur aus der Ausbildung gekannt. W. habe ihn gebeten, für steuerliche Fragen an den СO2-Calls teilzunehmen. Die Tax-Abteilung habe entschieden, die Beratung nicht über den Umsatzsteuerspezialisten Sb., sondern über ihn abzuwickeln. Ein Gespür für die latenten Steuerbetrugsrisiken habe er erst nach und nach erlangt. Heute sehe er, dass er zwar Sprachrohr der Tax-Abteilung im CoC-CO2 und Schnittstelle von dort zu Tax und Compliance gewesen sei, er aber nicht über alle Informationen verfügt habe. Dass die anderen Tax-Kollegen - alles Direktoren - ihm manches vorenthalten hätten, könne daran gelegen haben, dass er nur ein kleines Licht gewesen sei. Dabei habe er etwa zu Sb. immer ein ganz gutes Verhältnis gehabt. Heute sehe er, dass mit den Mitteln steuerlicher Prüfparameter das Risiko nicht beherrschbar gewesen sei und Tax eine Beratung hätte ablehnen müssen, von daher fühle er sich heute so, dass er gewissermaßen "verheizt" worden sei.

Die Kollegin Se. habe eine wesentliche Rolle für die steuerliche Begleitung der 2009 bei der Bank zum CO2-Handel durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung gehabt. In die Sonderprüfung, deren Abbruch er mitbekommen habe, und die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen sei er nicht eingebunden gewesen. Der Abbruch der Sonderprüfung habe zu Unruhe geführt, die sich aber wieder gelegt habe, als es zur Auszahlung der Vorsteuer gekommen sei. Der Handel mit CO2-Zertifikaten und die Beratung von CMS seien in der Steuerabteilung wegen der Thematik der Umsatzsteuerkarusselle sensibel gehandhabt worden. Gegenüber der Finanzverwaltung sei ab September 2009 in Anschreiben zu den Umsatzsteuervoranmeldungen der Vorsteuerbetrag genannt worden, der auf den CO2-Handel entfallen sei.

Im Zusammenhang mit dem CO2-Handel sei die Bank zum Erhalt des Vorsteuerabzugs vor der Involvierung in ein Umsatzsteuerkarussell zu schützen gewesen. Compliance-Vorgaben dazu seien in steuerlicher Hinsicht zu begleiten gewesen. Von CMS hätten zunächst zu den Geschäftspartnern als steuerrelevante Punkte Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Umsatzsteueridentifikationsnummern, Abfragen und Bestätigungen durch Finanzverwaltung oder Steuerberater über etwaige Steuerrückstände, Handelsregisterauszüge und Angaben zu den Steuerberatern beigebracht beziehungsweise überprüft werden sollen. Dies habe er nach gemeinsamer Auswertung von Rechtsprechung und Steuerliteratur mit Sb. zunächst als ausreichend erachtet. Man habe in der Steuerabteilung aber gewusst, dass im CO2-Handel Schurken unterwegs gewesen seien. Die getroffenen Schutzmechanismen seien im weiteren Verlauf erweitert worden, etwa um die Überprüfung der Steuerberater.

Aus heutiger Sicht seien diese Maßnahmen allerdings recht allgemein gewesen. Natürlich sei ihm bewusst gewesen, dass Umsatzsteuervoranmeldungen und Unbedenklichkeitsbescheinigungen allein auf den Erklärungen der Steuerschuldner beruhten. Am 15.01.2010 habe Ua. die "Handlungsempfehlung" für den СO2-Handel in Bezug auf Merkmale eines Umsatzsteuerkarussells ergänzt. Und erst am 12.03.2010 - auch aus seiner damaligen Sicht zu spät - habe Compliance eine AML-Checkliste übersandt, die die bisherigen Prüfpunkte weiter ergänzt habe. Aus der von W. ausgefüllten AML-Checkliste habe sich ergeben, dass eine Reihe von Verdachtsmomenten bei allen vier akzeptierten CO2-Trader/Broker-Kunden erfüllt gewesen sei.

Wichtig sei ihm heute, dass die Informationen, die im Verlauf der CO2-Calls sowie über eMails und Telefongespräche an ihn herangetragen worden seien und so auch sein Kenntnisstand zu den Händlerbeziehungen, sich erst im Verlauf erweitert hätten. Compliance habe im ersten CO2-Call am 23.10.2009 eine Beschreibung des Marktes und zu Chancen und Risiken gegeben; der Markt sei hiernach neu gewesen, die Markteilnehmer häufig Start-Ups ohne prüfbare Referenzen und mit großem Handelsvolumen. Aus den Unterlagen, die er im Rahmen der CO2-Call-Einladung zum 06.11.2009 erhalten habe, habe er zu P. und Pf. gesehen, dass es sich um junge Unternehmen gehandelt habe, was er auch zu Pa. und Pd. gewusst habe. Zu den Geschäftsführern der Kunden habe er nie Kontakt gehabt. Eine pauschale Kenntnis des UK-Hintergrunds der vier Kunden habe er erst ab Ende Februar/Anfang März 2010 gehabt. Zu P. sei ihm aber schon vorher der Handelsregisterauszug bekannt gewesen, wonach der Geschäftsführer N. in xxx gewohnt habe. Bei Pf. sei er von einem deutschen Hintergrund ausgegangen. Dass der Geschäftsführer Ne. von Pa. Ausländer gewesen sei, habe er von K. am 18.11.2009, allerdings ohne Hinweis auf xxx, erfahren. Bei der Pd. sei der Name des Geschäftsführers Nd. nicht deutsch gewesen, von einer Verbindung nach xxx habe er erst Ende Februar/Anfang März 2010 erfahren. Allerdings sei ihm der starke xxx-Hintergrund des CO2-Handels einschließlich insoweit möglicher Risiken bis Anfang Januar 2010 zunehmend bewusst geworden.

Dass es sich bei einem der vier Kunden um eine "Briefkastenfirma" gehandelt habe, sei ihm erst aus der AML-Checkliste bekannt gewesen, er habe nur gewusst, dass der Sitz von Pd. eine Zeitlang identisch mit dem von P. gewesen sei. Bei Pa. habe sich aus der AML-Checkliste nur ein "Sitz im Businesscenter" ergeben.

Das Vorliegen von Geldwäscheverdachtsanzeigen gegen Kunden von Pa. und Pd. habe er am 01.03.2010 aus dem Protokoll des СO2-Calls vom 26.02.2010, an dem er nicht teilgenommen habe, gesehen. Dass in dem Call am 02.12.2009, an dem er nicht teilgenommen habe, eine Geldwäscheverdachtsanzeige einer anderen Bank gegen einen Lieferanten die Pd., nämlich die Pg., vorgelegen habe, habe er nicht mitbekommen, das Protokoll des Calls habe er dazu nicht gelesen.

Bezüglich P. habe er keinen Hinweis gehabt, dass der Gesellschaftszweck allein auf CO2-Handel gerichtet gewesen sei. Zur Pf. habe ihm K. im Dezember 2009 mitgeteilt, dass der Gesellschaftszweck auf "Handel mit physischen Kontrakten im Energie- und Emissionshandel mit Energiekontrakten" gelautet habe. Zu Pa. wisse er nicht mehr, ob er vor der entsprechenden Information aus der AML-Checkliste den alleinigen Geschäftszweck Emissionshandel gewusst habe. Bezüglich Pd. habe er erst aus der AML-Checkliste erfahren, dass Gesellschaftszweck ausschließlich Handel mit Emissionspapieren gewesen sei. Der Darstellung der Geschäftszwecke habe er auch keine große Bedeutung beigemessen, da laut Compliance im Markt häufig Start-Ups vertreten seien.

Ob Handelsvolumen verdächtig gewesen seien, habe er trotz der ihm monatlich übersandten Markup-Listen von B. nicht beurteilen können. Im Hinblick auf dünne Kapitalausstattungen habe er zu P. gehört, dass Geschäftsführer oder Gesellschafter über ein umfangreiches Vermögen verfügten. Zur Kapitalausstattung von Pa. und Pd. habe er nichts gewusst. B. habe mal darauf hingewiesen, dass bei Brokern/Tradern beengte Liquidität normal sei. Zur Pf. seien mal Liquiditätsprobleme thematisiert worden. Der Verdacht zu den Matching-Trades und die Telefonkonferenzen vom 28.09.2009 und 29.09.2009 dazu seien ihm erst aus der Ermittlungsakte bekannt geworden. Für ihn sei ein Handel mit Marktpreisen wichtig gewesen. In den СO2-Calls sei das Preisniveau mal mit Marktsituationen begründet worden, was für ihn nachvollziehbar, aber nicht überprüfbar gewesen sei.

Zu dem ersten СO2-Саll am 23.10.2009 habe er sich verspätet eingewählt und sei - wegen eines Defekts - nicht bis zum Ende dabei gewesen. Die Einwände von F. und T., die sich wohl damit schwergetan hätten, dass englischsprachige Kunden im deutschen CO2-Markt plötzlich Zertifikate einsammeln würden, obwohl dies der X Bank mit eigentlich besseren Kontakte nicht gelungen sei, habe er nicht mitbekommen. Das Protokoll dazu habe er nicht komplett gelesen.

In der Einladung für den CO2-Call vom 06.11.2009 sei er gefragt worden, ob der Bank als gutgläubiger Teilnehmerin an einem Umsatzsteuerkarussell ein finanzieller Schaden entstehen könnte. Das habe er mit Sb. erörtert, nach Prüfung der Rechtslage habe er in der Telefonkonferenz vom 09.11.2009 nach bestem Wissen dahin geantwortet, dass gutgläubige Wirtschaftsteilnehmer, die alle Maßnahmen getroffen hätten, die vernünftigerweise von ihnen verlangt werden könnten, um sicherzustellen, dass ihre Umsätze nicht in einen Betrug einbezogen seien, auf die Rechtmäßigkeit dieser Umsätze vertrauen dürften und den Vorsteuerabzug nicht verlieren würden. Außerdem habe er dabei darauf hingewiesen, dass die getroffenen Maßnahmen auch zu dokumentieren seien. Bis dahin seien die ihm bekannt gewordenen Unterlagen und Umstände noch nicht auffällig gewesen. Obwohl bereits allen Beteiligten das allgemeine Risiko bekannt gewesen sei, habe er am 09.11.2009 noch nicht für möglich gehalten, dass die Bank konkret in ein Umsatzsteuerkarussell eingebunden gewesen sei. Ausgehend von seinen Überprüfungsmöglichkeiten seien ihm die bis dahin ergriffenen Maßnahmen noch ausreichend erschienen, um bei einer Überprüfung durch die Finanzbehörden den Sorgfaltspflichten zu genügen. Umgekehrt sei damit aber auch klar gewesen, dass die Bank ihren Vorsteuerabzug verlieren würde, wenn sie ihren Sorgfaltspflichten nicht genügen würde oder Mitarbeiter bösgläubig wären.

Soweit er dann gegenüber K. im Telefonat am 18.11.2009 gefragt habe, warum es gerade bei ihnen kein Betrugsfall sein sollte, wenn rund herum welche hochkämen, dann sei das seinem nun schon geschärften Risikobewusstsein geschuldet gewesen, nachdem er davon erfahren habe, dass bei einer anderen Bank Betrugsfälle aufgelaufen seien. Seine Äußerung sei so zu verstehen gewesen, dass man sorgfältigst prüfen müsse.

In der Telefonkonferenz vom 27.11.2009 habe er gegen die aus seiner Sicht falsche Sicht von Compliance, man könne sich nicht in die Geschäftsbeziehungen der Kunden einmischen, nun die klare Aussage getroffen, dass es aus steuerlicher Sicht dringend notwendig sei, auch die Vorlieferanten "intensivst" zu überprüfen, um den Vorsteuerabzug nicht zu gefährden oder sich gar wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung schuldig zu machen. In diesem Hinweis hätten sich seine schrittweise aufgekommenen Zweifel nun also dahin manifestiert, dass er die bis dahin ergriffenen Maßnahmen gegen die Steuerrisiken jetzt als unzulänglich bewertet habe. Wegen in ganz Europa auftretender Betrugsfälle habe er dabei die Vorsteuer-Thematik als "Riesenthema" bezeichnet, dem man nur mit intensiver Prüfung auch der Vorlieferanten effektiv begegnen könne. Allerdings habe er keine Möglichkeit einer solchen Prüfung in der Tax-Abteilung gesehen. Zu einer Überprüfung von Vorlieferanten sei es auch nicht gekommen.

Am 07.12.2009 habe er unter anderem von B. und Sb. den Spiegel-Artikel zu Ermittlungen gegen CO2-Händler erhalten, wonach auch Bankhäuser im Visier gewesen seien. Der Artikel, der bis zum Vorstand bekannt gewesen sei, habe überall in der Bank und auch in Tax zu Aufregung und zu weiteren Bedenken bei ihm geführt.

In die Diskussion innerhalb von Tax zu Rückstellungen sei er nicht eingebunden gewesen. Er habe nur das Ergebnis gehört, dass keine Rückstellungen wegen der Umsatzsteuer zu machen seien.

Am 10.12.2009 habe ihm B. einen Artikel zugeschickt, nach dem Investmentbanken sich beschwert hätten, dass sie Steuerausfälle begleichen müssten, B. habe gemeint, dass das konträr zu seinen (D.s) bisherigen Aussagen sei. Er habe dies damit verneint, dass man nicht wisse, wie diese Fälle gelagert gewesen seien und eine Haftung der für Steuerausfälle dann sein könne, "wenn die Banken auf irgendeine Art und Weise in diese kriminellen Aktionen verstrickt" seien. Damit habe er gemeint, dass die Bank den Vorsteuerabzug verliere, wenn Mitarbeiter bösgläubig seien, wovon er allerdings nicht ausgegangen sei.

Am 11.12.2009 sei er zu dem Management-Call gebeten worden. Dort habe er als Meinung der Tax-Abteilung kundgetan, dass steuerlich dann alles im grünen Bereich sei, wenn man seitens der Bank alles richtig mache sowie gutgläubig sei und dass er auf Basis der der Tax-Abteilung vorliegenden Informationen keinen Anlass für eine Versagung des Vorsteuerabzugs sehe. Das sei vorher so in Tax besprochen worden. Soweit er in dem Management-Call darauf verwiesen habe, dass bei den laufenden Prüfungen immer etwas hochkommen könne, habe er wieder die von ihm als notwendig erachtete Prüfung der Vorlieferanten im Sinn gehabt, insoweit habe es in seiner Vorstellung wegen der Vorlieferanten immer ein Restrisiko gegeben.

Die Äußerung Dr. Gb.s, dass in dem Gespräch mit den Finanzbehörden aktuell kein Hinweis gekommen sei, dass die Geschäfte bedenklich sein könnten und aus Sicht der Steuerabteilung derzeit keine Bedenken gegen die aktuellen Geschäfte bestünden, habe er nur so verstanden, dass diese Aussage bloß eine Momentaufnahme und kein Freibrief gewesen sei.

Aus heutiger Sicht sei es ein Fehler gewesen, dass er seine bis Dezember 2009 gewonnene und verfestigte Überzeugung, dass eine Überprüfung der Vorlieferanten notwendig gewesen sei, nicht nachdrücklicher und auch im Rahmen des RRC vorgetragen habe, dazu habe er sich aber wegen seiner untergeordneten Stellung nicht in der Lage gesehen. Da sein warnender Hinweis auf die von ihm erkannte Notwendigkeit, die Vorlieferanten "intensivst" zu prüfen, nicht umgesetzt und der Handel dennoch fortgesetzt worden sei, sei für ihn als Konsequenz eigentlich nur geblieben, seine Tätigkeit bei der Bank zu beenden. Dazu habe er sich aber ebenfalls außer Stande gesehen. Seine Einbindung in das СОС-CO2 sei aber nicht mit irgendwelchen Anreizen verbunden und sein Gehalt nicht erfolgsabhängig gewesen.

Die Feststellungen, die die Kammer allgemein zu dem auf Grundlage der EU-Richtlinie 2003/87/EG vom 13.10.2003 in Europa geschaffenen Emissionshandelssystem, zur Funktion und Organisation der nationalen Registerstellen in den angeschlossenen europäischen Staaten sowie zum Ablauf des Handels über die bei den nationalen Registerstellen geführten Emissionshandelskonten getroffen hat, beruhen auf der in der Hauptverhandlung erfolgten Verlesung der entsprechenden Feststellungen der Kammer aus dem Urteil vom 21.12.2011 gegen xxx und andere. Gleiches gilt für die Feststellungen zu europaweiten Steuerhinterziehungen im CO2-Handel, zu deswegen erfolgten Steuergesetzänderungen, zu den im Verlauf des Jahres 2009 von der DEHSt bemerkten ungewöhnlichen CO2-Registerbewegungen, zum allgemeinen Verlauf der Ermittlungen durch die Ermittlungsgruppe ODIN und der dabei verfolgten Ermittlungstaktik.

Die Feststellungen zur Ermittlungstaktik der Ermittlungsgruppe ODIN gegen die Umsatzsteuerhinterziehungen im deutschen CO2-Handel beruhen daneben auf der Aussage des Zeugen Xa., der bei der Oberfinanzdirektion Xxx im Tatzeitraum als Referatsleiter unter anderem für die Steuerfahndung zuständig war, gestützt. Der Zeuge Xa. hat dabei bestätigt, dass die Generalstaatsanwaltschaft und die Ermittlungsgruppe ODIN im Einvernehmen mit den Finanzbehörden festgelegt gehabt hätten, dass seitens der Finanzämter in der laufenden Verwaltung nichts habe entschieden und veranlasst werden sollen, was das Ermittlungsziel der möglichst weitgehenden Zerschlagung der Täterstrukturen hätte gefährden können.

Der Zeuge Te., der bei der Steuerfahndung seit Jahren für Ermittlungen im Zusammenhang mit Umsatzsteuerkarussellen zuständig ist und angegeben hat, dass er bei der Koordinierung der Ermittlungen der Ermittlungsgruppe ODIN zuständig war, hat bei seiner Vernehmung bestätigt, dass es im Frühjahr 2009 Hinweise aus Großbritannien auf eine Verlagerung von Umsatzsteuerkarussellen im CO2-Handle nach der erfolgten Steueränderung dort gegeben habe und dass seitens der DEHSt dann auch ungewöhnliche Handelsbewegungen auf deutschen CO2-Registerkonten festgestellt worden waren. Es seien dann auffällig viele neue Firmen im CO2-Handel aus dem Boden geschossen, deren Verantwortliche britischen Hintergrund gehabt hätten und aus dem Stand hohe Umsätze im CO2-Handel erzielt hätten. Das habe dann im Dezember 2009 wegen des allgemeinen Verdachts der Umsatzsteuerhinterziehung im deutschen CO2-Handel zur Gründung der Ermittlungsgruppe ODIN unter der Leitung der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main und der Beteiligung mehrerer Finanzämter geführt. Von Anfang an sei - wie immer bei Ermittlungen gegen Umsatzsteuerkarusselle - im Blick gewesen, für den entstandenen Steuerschaden hinterher jedenfalls den Distributor in Anspruch nehmen zu können.

Der Zeuge hat weiter bekundet, dass die Ermittlungsgruppe ODIN im Februar 2010 CO2-Handelsdaten von der DEHSt und des europäischen CITL erhalten habe, die dann mit Software aufgearbeitet und visualisiert worden seien, was sich bis April 2010 hingezogen und dann zur europaweiten Durchsuchung am 28./29.04.2010 geführt habe. Aus den auszuwertenden Transaktionsdaten hätte sich ein immer größer werdendes System beteiligter Firmen gezeigt, weshalb die Ermittlungsgruppe ODIN ein früheres Einschreiten bei dem verfolgten Ermittlungsansatz, das System komplett zu zerschlagen, als ausgeschlossen angesehen hätte. Aus den Handelsdaten der Registerstellen seien Handelsstränge mit um die 150 involvierten Firmen erkennbar geworden, die sich verjüngend auf die X Bank zugelaufen seien. Die P. hätte sich dabei für die Zeit ab August 2009 als Lieferantin der X Bank ergeben, für die Zeit ab September 2009 seien dann die Pf. und die Pd. und die Zeit ab Oktober 2009 die Pa. als CO2-Lieferanten der X Bank in Erscheinung getreten.

Der Verdacht einer Beteiligung am umsatzsteuerbetrügerischen CO2-Handel gegen die X Bank habe sich dabei, so weiter der Zeuge Te., bereits ab Dezember 2009 verdichtet. Ab dann seien aus den Umsatzsteuervoranmeldungen die P., die Pf. und Pd. als CO2-Handelspartner der Bank bekannt geworden. Auch sei bekannt geworden, dass die X Bank gegen Vorlieferanten ihrer Handelspartner, nämlich unter anderem die Na. und die Ph. Geldwäscheverdachtsanzeigen erstattet gehabt habe und dass der größte Teil der Zahlungen der P. über den Zahlungsdienstleister xxx ins Ausland gegangen seien. Dazu habe er dann unter dem 29.12.2009 einen Verdachtsprüfungsvermerk gegen Mitarbeiter der X Bank, unter anderem gegen die Angeklagten hier, gemacht.

Weiter hat der Zeuge Te. berichtet, dass die endgültige Auswertung der von der X Bank an sich kooperativ überlassenen Daten, die Umfänge von mehreren Terrabyte gehabt hätten, sich lange hingezogen habe, bis am 11.12.2014 der steuerstrafrechtliche Ermittlungsbericht und am 27.03.2015 der Abschlussvermerk vorgelegen hätten. Dabei hätten sich die zunächst überlassenen Daten einerseits teils als doppelt, andererseits als lückenhaft erwiesen, was zwischenzeitlich zu einer weiteren Durchsuchung der Bank am 12.11.2012 mit der Erlangung weiterer auszuwertender Daten geführt habe.

Der Zeuge hat weiter berichtet, dass die Auswertung der umfangreichen Transaktionsdaten, die die Ermittlungsgruppe ODIN von den Registerstellen erhalten habe, besonders aufwändig gewesen sei, es sei eine spezielle Auswertungssoftware zum Einsatz gekommen, mit der die Handelsstränge auch visualisiert worden seien. Hierdurch sei es der Ermittlungstaktik entsprechend möglich gewesen, die zur X Bank laufenden Wege der gehandelten Zertifikate anhand ihrer Nummern und die auftretenden Missing Trader, Buffer und Vorlieferanten anhand ihrer registerlichen Kennung als Unternehmen nachzuvollziehen. Hierbei habe sich dann ergeben, das sämtliche CO2-Zertifikate, die über die Firmen P., Pf. Pd. und Pa. an die X Bank gegangen seien, über Leistungsketten aus "verseuchten Quellen" gestammt hätten und den ersten inländischen Erwerbern die Funktion der Missing Trader zugekommen sei.

Die Zeugen Tf. und Tg. haben im Anschluss hierzu angegeben, dass sie als Steuerfahndungsbeamte innerhalb der Ermittlungsgruppe ODIN für die Ermittlungen gegen die Verantwortlichen der P. (Zeuge Tg.) beziehungsweise der Pa. und der Pd. (Zeuge Tf.) zuständig gewesen waren. Beide Zeugen haben übereinstimmend berichtet, dass sie die registerlichen Transaktionsdaten dieser Firmen für den gesamten Tatzeitraum über eine Software und anhand der Zertifikatenummern ausgewertet hätten. So sei von den Emissionsregisterkonten der von ihnen untersuchten Händler rückwärts für eingehende Zertifikate feststellbar gewesen, welche Firmenkonten jeweils bei den Übertragungen als Ausgangskonten beteiligt gewesen seien. In weiteren Schritten sei dann von den so ermittelten Lieferkonten jeweils genauso der Lauf der Zertifikate weiter rückwärts bis hin zum ersten inländischen Erwerber festgestellt worden. Die so ermittelten Leistungsbeziehungen seien dann in monatlichen Schaubildern zu den einzelnen Handelspartnern der X Bank visualisiert worden. Allgemein sei es immer so gewesen, dass die bei den so rückverfolgten Transaktionen beteiligten Registerkonten vor und nach einer Transaktion leer gewesen seien, eingehende Blöcke seien immer komplett weiterübertragen worden.

Die Zeugen Tf. und Tg. haben weiter mitgeteilt, dass gegen die so identifizierten ersten inländischen Inhaber der Zertifikate seitens der örtlichen Steuerfahndungsstellen Ermittlungen geführt worden seien. Hierbei habe sich gezeigt, dass den ersten inländischen Erwerbern die Funktion der Missing Trader zugekommen sei. Insoweit hätten diese ihren inländischen Abnehmern Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer ausgestellt, dann aber entweder keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben, die Umsätze in eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen verschwiegen oder durch Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen aus Abdeckrechnungen (Scheinrechnungen) insoweit ihre Umsatzsteuerschuld vollständig neutralisiert, wobei die Aussteller der Abdeckrechnungen ihrerseits die abgerechneten Umsätze nicht angemeldet hätten.

Die von den Zeugen Te., Tf. und Tg. beschriebenen Schaubilder zu den rückverfolgten Leistungsbeziehungen hat die Kammer in der Hauptverhandlung im Rahmen der Vernehmung des Zeugen Te. in Augenschein genommen und nachvollziehen können.

Dass die Struktur der Registerkonten die von den Zeugen Tg., Tf. und Te. bekundete lückenlose Rückverfolgung der gehandelten Emissionszertifikate ermöglicht, wird durch die Feststellungen bestätigt, die die Kammer allgemein zur Struktur der bei den nationalen Registerstellen geführten Emissionshandelskonten getroffen hat. Über die bei den Registerstellen gespeicherten Transaktionsdaten ist hiernach feststellbar, wann und von wo welches Emissionszertifikat auf ein Registerkonto übertragen und auf welches Registerkonto es von dort wann weiterübertragen wurde. Damit kann anhand der Registerdaten in einer Kette nachvollzogen werden, welche Registerkonten ein Emissionszertifikat zu welchen Zeitpunkten nach der Ausgabe an seinen ersten Inhaber durchlaufen hat.

Die Feststellungen zum Inhalt der von der X Bank für den Tatzeitraum abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen, insbesondere den dabei geltend gemachten Vorsteuerbeträgen aus Leistungen der P., PF. Pd. und Pa. im CO2-Handel sowie den in den Voranmeldungen ausgewiesenen Umsatzsteuererstattungen, und zu den Abgabezeitpunkten beruht auf der Verlesung der entsprechenden Textstellen "monatliche Zusammenfassung" und "Abgabeverhalten der X Bank AG bzgl. der USt-Voranmeldungen August 2009 bis Mai 2010" aus dem strafrechtlichen Abschlussbericht der Ermittlungskommission ODIN vom 27.03.2015 in der Hauptverhandlung. Aus der dortigen Textstelle "Abgabeverhalten der X Bank AG bzgl. der USt-Voranmeldungen August 2009 bis Mai 2010" ergaben sich zudem die festgestellten Zeitpunkte, zu denen das Finanzamt xxx jeweils die Zustimmung zu den dabei von der X Bank ausgewiesenen Umsatzsteuererstattungen erteilt hat.

Dass die X Bank die Umsatzsteuervoranmeldungen mit erläuternden Begleitschreiben versehen eingereicht hatte, in denen der plötzliche und auf die CO2-Geschäften zurückgehenden Umsatzsteuerüberhang erläutert wurde, hat der Zeuge Te. bekundet, der auch bestätigt hat, dass der X Bank eine Dauerfristverlängerung erteilt war. Ergänzend hierzu sind in der Hauptverhandlung beispielhaft die entsprechenden Begleitschreiben der X Bank vom 09.11.2009 zu ihrer Umsatzsteuervoranmeldung September 2009 und vom 10.12.2009 zu ihrer Umsatzsteuervoranmeldung Oktober 2009 verlesen worden, in denen jeweils ausgeführt ist, dass der größte Teil der als abziehbar geltend gemachten Vorsteuern auf den Ankauf von CO2-Emissionszertifikaten entfalle.

Die Feststellungen zu den Umsatzsteuern, die in den über die P., PF. Pd. und Pa. sowie deren Vorlieferanten zur X Bank führenden Leistungsketten an das Finanzamt abgeführt worden sind, beruhen auf der mit Schreiben des Finanzamtes xxx vom 04.05.2016 hierzu zur Akte gereichten entsprechenden tabellarischen Übersicht, die in der Hauptverhandlung verlesen worden ist.

Dass die X Bank ab dem Voranmeldungszeitraum März 2010 keine aus den CO2-Geschäften herrührenden Vorsteuern mehr geltend gemacht, für den Tatzeitraum berichtigende Umsatzsteuererklärungen abgegeben, die zu unrecht aus den CO2-Geschäften geltend gemachten Vorsteuern an das Finanzamt zurückerstattet und dann gleichwohl gegen die Neufestsetzungen Einspruch eingelegt hat, beruht neben der Aussage des Zeugen Te. dazu auf dem entsprechenden Inhalt der Schreiben der X Bank vom 10.05.2010, 26.07.2013 und 08.07.2014 an das Finanzamt xxx, die in der Hauptverhandlung im Zuge der Vernehmung des Zeugen Te. verlesen worden sind. Der Zeuge Te. hat zudem bekundet, dass die Einsprüche noch im Rechtsbehelfsverfahren anhängig seien; zugunsten der Angeklagten geht die Kammer aber davon aus, dass die erfolgte Erstattung durch die X Bank und die geänderten Festsetzungen endgültig sind.

Die allgemeinen Feststellungen zur Organisation und Ablauf des CO2-Handels bei der X Bank beruht zunächst auf der Verlesung der Textstelle "Teilnahme der X Bank AG am Handel mit Emissionsberechtigungen" aus dem strafrechtlichen Abschlussbericht der Ermittlungskommission ODIN vom 27.03.2015 in der Hauptverhandlung.

Der die Ermittlungen insoweit zusammenfassende Abschlussbericht führt dazu im Einzelnen aus, dass die X Bank in xxx bis zunächst Juli 2009 CO2-Zertifikate nur von Anlagenbetreibern und der KfW erworben habe und im Handel mit solchen Anlagenbetreibern in den Monaten Januar 2009 bis Februar 2010 eher immer geringe Umsätze gemacht worden seien. Der Abschlussbericht führt dazu monatliche Umsätze mit Anlagenbetreibern von überwiegend rund € 0,3 Millionen bis rund € 3,5 Millionen und nur für die Monate März 2009 mit rund € 8,8 Millionen und Dezember 2009 mit rund € 16 Millionen höhere Umsätze auf. Herausragend war nur der Ankauf über rund € 330 Millionen bei der KfW im Dezember 2009, der aber im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung war. Weiter führt der Abschlussbericht aus, dass der CO2-Handel der X Bank mit CO2-Brokern und Tradern bis Juli 2009 nur über die Emissionshandelsabteilung der X Bank in xxx erfolgt sei, bis dieser Handel durch Einführung der faktischen Umsatzsteuerbefreiung in Großbritannien zum Erliegen gekommen sei.

In dem Abschlussbericht heißt es weiter, dass sich dann ab Ende Juli 2009 unter anderem die Pd., P., Pf. und Pa. als CO2-Händler der X Bank in Deutschland angedient hätten. Der Handel mit diesen Kunden sei nun zentralisiert über die CMS-Region Mitte betrieben worden. Der Handel mit solchen CO2-Händlern sei stark angestiegen. Im Zeitraum August 2009 bis Februar 2010 seien - unter Herausrechnung der KfW-Umsätze - Emissionszertifikate im Wert von rund € 1,2 Milliarden erworben worden, von denen nur rund 2 % von Allokationsbetrieben und rund 98 % von CO2-Broker/Tradern gekommen seien.

Der Abschlussbericht beschreibt weiter, dass die CO2-Neukunden der X Bank vor einer Handelsaufnahme zunächst einen Prüfprozess, nämlich den New-Client-Adoption- (NCA) und den Know-Your-Customer-Prozess (KYC) durchlaufen mussten, deren Durchführung bei den hier fraglichen CO2-Händlern Aufgabe des Relationship-Managers W. gewesen sei. Die CO2-Geschäfte mit den CO2-Händlern seien regelmäßig so abgelaufen, dass die Händler sich mit Anfragen an die zuständigen Regional-Sales-Manager - dies seien die B. unterstellten K. und vertretungsweise L. gewesen - der CMS-Region Mitte gewandt hätten. Die Anfragen seien von K. und L. zunächst an die als Bindeglied zur Emissionshandelsabteilung fungierenden Abteilung BSD geleitet worden, zuständig dort seien vorrangig F., zeitweise M. und vertretungsweise E. gewesen. Die Entscheidung der Emissionshandelsabteilung xxx zu Abnahmemengen und Abnahmepreisen seien dann vom BSD wieder an den Regional-Sales-Manager der CMS-Region Mitte übermittelt worden, der dann mit den CO2-Händlern das Geschäft abgeschlossen habe. Die technische Abwicklung der CO2-Ankäufe - Überwachung, Buchung, Belegerstellung, Abrechnung - sei im "Back-Office", dort durch die Mitarbeiter Tx. und T., erfolgt. Die Abrechnungen über die erbrachten Leistungen der CO2-Broker/Trader seien - so weiter der Abschlussbericht - im Gutschriftverfahren nach § 14 Abs. 2 UStG erfolgt, die X Bank habe insoweit den Lieferanten als Rechnung geltende Gutschriften mit gesondertem Umsatzsteuerausweis erteilt. Der Abschlussbericht führt weiter aus, dass die so in Deutschland von CO2-Händlern erworbenen CO2-Zertifikate von einem der X Bank Frankfurt zugeordneten Emissionshandelskonto auf ein von der Emissionshandelsabteilung der X Bank in xxx verwaltetes Emissionshandelskonto übertragen und von dort weiterveräußert worden seien.

Sich hierin einfügend hat W. in seiner Einlassung bestätigt, als Relationship-Manager der RM-Abteilung Marktgebiet xxx Hauptansprechpartner der CO2-Händler gewesen zu sein und dass er nach Kontaktaufnahmen in Erstgesprächen Geschäftszwecke erfragt, Kundenunterlagen gesammelt und die NCA- und KYC-Prozesse zur Neukundenadaption durchgeführt habe.

C. hat bestätigt, dass die Betreuung der Broker/Trader-Kunden wegen des hiesigen Sitzes der meisten CO2-Kunden zentral in der von ihm geleiteten RM-Abteilung Marktgebiet xxx erfolgt und W. unmittelbar für die Prüfungsprozesse bei neuen CO2-Kunden und deren anschließender Betreuung zuständig gewesen sei.

Auch B. hat bestätigt, dass der CO2-Handel mit den neuen CO2-Händlern ab August 2009 Sache seiner CMS-Region Mitte gewesen sei und auf die Konzentration solcher COS-Händler bei seiner CMS-Region Mitte hingewirkt zu haben, als zuständige Händlerin in der Abteilung hat B. dabei K. bezeichnet.

A. hat in seiner Einlassung zur Organisation des CO2-Handels in der X Bank näher erläutert, dass die Relationship-Manager allgemein für die Kundenverbindung und Kundenakzeptanz verantwortlich gewesen seien und der eigentliche CO2-Handel mit mittelständischen Kunden Sache des regional gegliederten Produktbereichs CMS gewesen sei. Er habe dann entschieden, den CO2-Handel in Deutschland überregional auf die von B. geführte CMS-Region Mitte zu zentralisieren. Auch das Relationship-Management sei dann in xxx konzentriert worden. Er als Leiter von GTB-Deutschland sei disziplinarischer und der Kollege G. von Global Markets fachlicher Vorgesetzter von B. als CMS Leiter der Region-Mitte gewesen. CO2-Zertifikate seien bei der X Bank schon länger nach Durchlaufen des sogenannte NPA-Prozess (New Product Approval) als Handelsprodukt zugelassen gewesen.

F. hat bestätigt, dass er im Bereich BSD für CMS im CO2-Handel als interne Dienstleistung die Handelsvolumen und Preise in der Handelsabteilung in xxx erfragt habe, die adaptierten Kunden hätten vorher die bankinternen Aufnahmeprozesse KYC und die NCA durchlaufen.

E. hat hierzu bestätigend angegeben, dass er und seine Kollegen vom BSD Kunden nicht hätten adaptieren können; die Kunden hätten erst den Prüfprozess durchlaufen müssen. Die einzelnen Handelsanfragen seien über CMS an BSD, dort an ihn, F. oder M. geleitet worden; sie hätten dann bei der Handelsabteilung in xxx Preise und Menge abgefragt und das so an CMS weitergegeben; bei CMS sei eine Marge - regelmäßig 30 ct pro Zertifikat - abgezogen worden, die Kunden hätten diesen Endpreis und die Menge regelmäßig akzeptiert. Die Abwicklung sei im Back Office erfolgt, Usus sei Zahlung T+1 oder T+2 gewesen.

Auch der Zeuge L. hat bei seiner Vernehmung den in dem steuerlichen Abschlussbericht dargestellten Handelsablauf bestätigt. Er habe in der CMS-Region Mitte schon länger neben der Kollegin K. gesessen, sie hätten sich immer gegenseitig vertreten. Nach seinem Urlaub habe es Ende August 2009 dort plötzlich das neue Segment "CO2-Trader" gegeben. Die neuen Kunden seien vorher von der dafür zuständigen Abteilung im Adaptionsprozess geprüft worden. Im praktischen Verlauf habe es sich dann so ergeben, dass zunächst K. und er vertretungsweise als Regional-Sales-Manager für die neuen CO2-Händler zuständig gewesen seien, das habe der Abteilungsleiter B. bald auch formal so festgelegt. B. habe sich auch mehrmals wöchentlich mit K. zum CO2-Handel besprochen. Dabei sei an sich als Teamleiter innerhalb von CMS-Region Mitte Herr Tq. unmittelbarer Vorgesetzter der Regional-Sales-Manager gewesen. Der Ankauf von CO2-Zertifikaten sei für ihn als Tagesgeschäft neu gewesen, das Handelsvolumen habe sehr schnell zugenommen, zuvor habe es nur selten CO2-Ankäufe bei Allokationsbetrieben und wenn, dann im Bereich unter 100.000 Stück, gegeben. Das CO2-Tagesgeschäft sei so abgelaufen, dass meistens die Kunden angerufen hätten. Der BSD mit vornehmlich F. und auch E. und M. sei Preisgeber für CMS gewesen, wobei der BSD Abnahmemengen und Abnahmepreise immer aus der Emissionshandelsabteilung in xxx geholt hätte. Chef der Emissionshandelsabteilung sei der Global Head Z. gewesen. Das Angebot der CO2-Kunden sei immer viel größer als die Abnahmebereitschaft der Bank gewesen, die Bank sei der Engpass und die "Abnahme der Zertifikate" sozusagen ein knappes Gut gewesen, das man auf die adaptierten Händler verteilt habe. Gleichwohl seien die so gehandelten Volumen aus seiner Sicht immer sehr groß gewesen, wobei der Zeuge beispielhaft eine Menge von 240.000 Zertifikaten in einem Geschäft als typische Größenordnung bezeichnet hat. Die intern von CMS auf den aus xxx geholten Abnahmepreis abgezogene Marge sei in einer Art Herantasten an den möglichen Preis ermittelt worden, aus seiner Sicht habe sich im Verlauf eine Standardmarge von € 0,3 ergeben, die Preise seien regelmäßig akzeptiert worden. Es habe immer erst die - vom Zeugen als Tickets bezeichneten - Geschäftsabschlüsse, dann die Lieferung und abschließend - das sei Sache der Kollegen T. und Rt. vom Back Office gewesen - die Abrechnung und Zahlung gegeben.

Der Zeuge T. hat in Übereinstimmung mit dem Abschlussbericht in der Hauptverhandlung bekundet, dass er Teamleiter innerhalb der Abteilung "Back Office" gewesen sei, man sei dort für die Überwachung, registerliche Abwicklung, Abrechnung und Buchung der anschließenden Zahlungen aller Rohstoffgeschäfte von CMS und so auch für die CO2-Geschäfte zuständig gewesen. Dabei seien die CO2-Geschäfte von seiner Abteilung zunächst manuell zu machen gewesen, da die Standardsoftware, die nur für regelmäßig umsatzsteuerfreie Bankprodukte konfiguriert gewesen sei, eine Abbildung der Umsatzsteuer nicht erlaubt habe.

Der Zeuge Wa. hat in Übereinstimmung zum steuerlichen Abschlussbericht bekundet, dass er nach einer telefonischen CO2-Handelsanfrage an die X Bank zunächst Kontakt mit W. gehabt habe, dem er Unterlagen zur Pf. habe übermitteln müssen. Vor der Aufnahme der Handelsbeziehung zur Pf. habe es ein oder zwei Gespräche mit W. gegeben, einmal sei auch eine Dame vom Onlinebanking dabei gewesen. W. sei wohl ein allgemeiner Kundenbetreuer gewesen, habe mit dem Handel selbst aber nichts zu tun gehabt. Der eigentliche CO2-Handel sei telefonisch abgelaufen, meistens habe er die Bank angerufen und meistens mit K. gesprochen. Die dann von der Bank genannten Mengen und Preise seien eigentlich immer ohne Verhandlungen durchgegangen. Der Trading Desk sei aus seiner Sicht in xxx gewesen, K. habe immer gesagt, sie müsse die Preise mit xxx besprechen.

Auch die Aussage des Zeugen Nd. in der Hauptverhandlung bestätigt die aus dem steuerlichen Abschlussbericht gewonnenen Feststellungen zu Organisation und Ablauf des CO2-Handels bei der X Bank. Nd. hat angegeben, dass er vor der Handelsaufnahme zunächst Firmenunterlagen der Pd. bei der X Bank habe einreichen müssen. Die Aufnahme der Pd. als Handelspartnerin sei letztlich überraschend erfolgt, er habe eigentlich nur ein neues Girokonto bei der X Bank eröffnen wollen, und dann habe es ein Treffen mit K. und W. als Mitglieder des CO2-Teams der Bank gegeben, in dessen Folge dann neben dem Girokonto ein "CO2-Handelskonto" für die Pd. eröffnet worden sei. Mit W. habe er nun weniger Kontakt gehabt, der sei nicht für den eigentlichen Handel zuständig gewesen, sondern immer nur, wenn es um eher grundsätzliche Fragen gegangen sei. Er habe sich nach der Aufnahme der Pd. als CO2-Handelspartnerin immer morgens telefonisch an die X Bank gewandt und Preise und Mengen erfragt. Das sei dort Sache von K. gewesen, es sei immer so gemacht worden, wie es K. vorgeschlagen habe, Preise und Mengen habe er immer akzeptiert. Er habe dann immer zunächst die Zertifikate liefern müssen, das Geld sei erst danach und bis zu einem Tag später gezahlt worden.

Auch die Angaben des für die Pa. handelnden Zeugen Ne. in seiner Vernehmung zum äußeren Ablauf des CO2-Handels mit der X Bank fügen sich in die dazu im steuerlichen Abschlussbericht mitgeteilten Feststellungen ein. Er habe zunächst per eMail seine Firmenunterlagen an W. geschickt, daraufhin sei er zu einem Treffen eingeladen worden. Für den eigentlichen Handel habe er täglich mit der X Bank telefoniert, um die tägliche CO2-Abnahmemenge und die Preise der Bank zu erfragen. Es habe dann immer einen Rückruf gegeben, mit dem ihm die Abnahmemenge und der Preis genannt worden seien, normal seien so Mengen um 250.000 Stück +/- 50.000 gewesen. Das Angebot der Bank sei nicht verhandelbar gewesen.

Die Feststellungen zum allgemeinen Ablauf der über die Abteilung CMS-Region Mitte getätigten CO2-Geschäfte werden schließlich auch durch eigene Äußerungen von Angeklagten zum Handelsablauf gestützt, die sich aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Beweismitteln ergaben.

Im Telefonat zwischen W. und K. vom 01.03.2010 äußert sich K. gegenüber W., der eine Anfrage der Compliance-Kollegin Ua. zur Festlegung der den Kunden vorgegebenen Ankaufspreise der Bank erhalten hatte. Auf die Frage W.s, ob der Händler aus xxx sie anrufe, meinte K., dass dies in beide Richtung gehe, sie rufe beim BSD an, damit der nachfrage. K. bestätigte dann auf die weitere Frage W.s, dass man danach wiederum den Kunden kontaktiere und sage, er könne so und so viel Zertifikate für den Preis X liefern. K. bejahte auch, dass sie auf den Einstand, den sie so aus xxx bekomme, noch die Marge von 30 ct. abziehe.

Im Telefonat vom 18.11.2009 führte K. gegenüber D. aus, dass die Zertifikate von xxx gekauft und abends immer an xxx weitergegeben würden und dass sie aber den Kundenkontakt habe. Die Weitergabe an xxx begründete K. auf Nachfrage D.s damit, dass dort das Handelsbuch liege und die Zertifikate von dort weiterverkauft würden; außerdem erklärte sie D. dabei, dass dann, wenn sie ein Kunde anrufe und Zertifikate verkaufen wolle, sie in xxx anriefen und fragten, wie der Preis sei.

In der eMail "well done, team" an die Mitglieder seiner Abteilung CMS-Region Mitte vom 20.11.209 nahm B. Bezug auf die Verantwortung der Abteilung als CoC für CO2-Trader, diese Kundengruppe sei der Abteilung bewusst zugewiesen worden.

Anhaltspunkte dafür, dass in den aufgeführten Telefonaten beziehungsweise der eMail insoweit unzutreffende Angaben gemacht worden sind, sind nicht ersichtlich.

Die Feststellung, dass die von dem in xxx erfragten Einstandspreis zur Bildung des endgültigen Ankaufspreis für die Kunden CMS-intern abgezogene Marge anfangs zwischen 7 und 12 ct. je Zertifikat lag und sich später auf einem Niveau von rund 30 ct. je Zertifikat einpendelte, teils aber auch höher lag, hat die Kammer aus einer Reihe von Äußerungen getroffen, die die sich aus im Selbstleseverfahren eingeführten Beweismitteln ergaben.

Im Telefonat vom 28.09.2009 zum Thema Matching-Trades erwähnte B., dass man die fragliche Tranche für € 12,90 angekauft habe und die Tranche dann für € 13,20 rausverkauft worden sei, was Z. auf Preise von € 12,95 und € 13,21 präzisierte, woraus B. sogleich als Marge 26 ct. Unterschied errechnete.

In der Anlage "CoC CO2-Trading - Marktgebiet xxx" zur Einladung zum ersten CO2-Call vom 23.10.2009 nannte W. ein durchschnittliches Ertragspotential von 7-12 ct. je Zertifikat.

In der Telefonkonferenz vom 06.11.2009 führte Z. zu einem Geschäft mit P. aus, dass der Kunde in einer Größenordnung von 30 bis 40 ct. unter dem Markt verkauft habe.

Im Telefonat vom 11.11.2009 zwischen K., F. und Z. thematisierten F. und Z., dass ein Kunde ein Markup - gemeint war damit der CMS-interne Margenabzug - von 40 ct. akzeptiert hätte, was bei einem Abzug von € 13,55 auf € 13,15 ziemlich genau 3 % ausmache (was auch rechnerisch bis auf eine geringe Rundungsdifferenz zutrifft).

Im Telefonat vom 16.11.2009 mit einem xxx führte B. selbst zum CO2-Handel aus, dass man letzte Woche mal exzessiv die Preiskomponente gespielt habe, man habe 40 ct. fürs Zertifikat, was ungefähr 3 % entspreche, genommen, was bei einem Spotticket mit Zero Risiko und T plus 1 schon grenzwertig gewesen sei.

In der Telefonkonferenz vom 18.12.2009 führte Z. in Bezug auf die Pf. aus, dass "wir 20 bis 30 Cent Markup pro Trade verdienen aus xxx heraus".

Im Telefonat zwischen W. und K. vom 01.03.2010 äußerte sich K. dahin, dass sie auf den Einstandspreis, den sie aus xxx bekomme, noch die Marge von 30 ct. abziehe.

Im Telefonat vom 25.03.2010 besprachen F. und L. einen Einstandspreis sowie die Preisbildung und stellten dabei mehrfach Preise von € 12,36 und € 12,06 für 350.000 Zertifikate gegenüber, was sich zur Überzeugung der Kammer auf einen Margenabzug von eben 30 ct. auf den Einstandspreis von € 12,36 bezog. Im CO2-Call vom 26.03.2010 führte B. aus, dass man gesagt habe, man wolle "nicht mehr als irgendwo 30 Cent an Markup reinnehmen" und "30 Cent ist das, wo wir immer gesagt haben, das soll unser Cap sein".

Anhaltspunkte dafür, dass die Gesprächsteilnehmer in den aufgeführten Telefonaten unzutreffende Angaben zu Preisen und Gewinnen beziehungsweise Gewinnspannen gemacht hätten, sind nicht ersichtlich. Vielmehr hatte auch E. in seiner Einlassung angegeben, dass auf den aus xxx geholten Preis bei CMS eine Marge von regelmäßig 30 ct pro Zertifikat abgezogen worden sei. Und der Zeuge L., der unmittelbaren Kundenkontakt im CO2-Handel hatte und dabei selbst für den CMS-internen Margenabzug zuständig war, hat bei seiner Vernehmung ausgeführt, dass die dabei abgezogene Marge in einer Art Herantasten an den möglichen Preis ermittelt worden sei, aus seiner Sicht habe sich im Verlauf eine Standardmarge von € 0,3 verfestigt gehabt.

Die Feststellungen zur Adaption der P. und N.s als CO2-Handelspartner der X Bank und den dabei von N. gemachten Angaben zum Geschäftsmodell ergaben sich aus einer Reihe von im Selbstleseverfahren eingeführten Beweismitteln sowie der Aussage des Zeugen Tg..

In der eMail vom 29.09.2009 beschrieb B. den Kunden P. dahin, dass dieser zunächst die X Bank in xxx kontaktiert habe und von dort zu CMS Frankfurt verwiesen worden sei. Das Geschäftsmodell des Kunden sei das Einsammeln kleiner Zertifikatemengen von kleineren Unternehmen und deren gebündelter Weiterhandel mit Banken, der Kunde habe ein tägliches Volumen von € 2-3 Millionen avisiert gehabt, dieses sei mittlerweile tatsächlich aber auf ein Vielfaches angestiegen.

Die von W. der Einladung zum ersten CO2-Call vom 23.10.2009 angehängte Übersicht "Aktive Kundenverbindungen" nennt zur P. als Tag der Eröffnung der Kundenverbindung den 19.08.2009.

Die eMail von B. vom 25.08.2009 führt zur P. aus, dass diese im Mai 2009 gegründet worden sei, dass "seit der vergangenen Woche" eine Kundenbeziehung mit der P. bestehe; die ersten Umsätze mit diesem Kunden führte B. dabei für den 21.08., 24.08. und 25.08. auf.

Aus der eMail von W. vom 31.08.2009 an den Zeugen R. ergibt sich, dass der Neukunde P. unter dem 13.08.2009 gegenüber dem Amtsgericht eine Änderung des Geschäftszwecks beantragt habe.

Dass zuvor der Geschäftszweck der P. auf "Großhandelsverkauf von Haushaltsgütern, elektrischem Zubehör und Büroeinrichtungen" gelautet hatte, ergab sich aus der eMail K.s vom 31.08.2009. Aus dort im Verlauf angehängten eMails des Zeugen R. an die Kollegin U. vom 19.08.2009 und 21.08.2009 ergaben sich zudem das Alter N.s (26), das Stammkapital der P. von € 25.000 und eine anfängliche Kontoeindeckung mit € 5 Millionen.

Aus der CF-Notiz K.s vom 06.10.2009 ergab sich ebenfalls, dass N. das Geschäftsmodell mit dem Einsammeln von Zertifikaten in Deutschland angegeben hatte. Dass N. diesen Geschäftszweck angegeben hatte, ergab sich zudem aus der Telefonkonferenz vom 28.09.2009 im Zusammenhang mit den vermeintlichen Matching Trades, in deren Verlauf die Teilnehmer bezweifelten, ob das so von N. vorgestellte Business-Modell des Einsammelns bei kleinen Corporates stimmen könne.

In der Telefonkonferenz vom 29.09.2009 teilte dann Z. aus seinem Gespräch mit N. mit, dass dieser zuvor eine Reiseagentur ("Travel-Agency") betrieben hätte.

Im CO2-Call vom 23.10.2009 teilte W. mit, dass die Lösungen ihren Sitz bei einem Büroserviceunternehmen in der xxx in xxx habe.

Anhaltspunkte dafür, dass die Gesprächsteilnehmer in den aufgeführten Telefonaten beziehungsweise die Verfasser der genannten eMails oder Übersichten insoweit unzutreffende Angaben gemacht hätten, sind nicht ersichtlich

Diese Feststellungen bestätigend hat der Zeuge Tg. als der für die Ermittlungen zur P. zuständige Steuerfahnder aus seinem Ermittlungsergebnis bekundet, dass die P. von dem damals 26 Jahre alten N. im Mai 2009 mit € 25.000 Stammkapital gegründet worden sei und der Geschäftszweck der Lösungen wie festgestellt von "Großhandelsverkauf von Haushaltsgütern, elektrischem Zubehör und Büroeinrichtungen" im weiteren Verlauf auf gegenüber dem Handelsregister auf "Handel mit Metallen, Energie, Gas, Verschmutzungsrechten und Öl sowie Import und Export von Waren aller Art" geändert worden sei. Der Zeuge hat weiter ausgeführt, dass der Brite N., der vorher als Reiseverkehrskaufmann und auch mit einer eigene Reiseagentur tätig gewesen sei, kein Deutsch gesprochen und für die P. bei einem Büroserviceunternehmen in der xxx in xxx einen Büroservicevertrag abgeschlossen gehabt habe, die P. habe dort ihren Sitz gehabt.

Die Kammer ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass B. nicht wie von ihm eingeräumt bloß eine allgemein drohende Gefahr der Einbeziehung der CO2-Umsätze in ein Umsatzsteuerkarussell in sein Vorstellungsbild aufgenommen, gleichzeitig aber auf das Ausbleiben der Verwirklichung dieser Gefahr vertraut hatte. Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer vielmehr fest, dass B. spätestens ab Ende September 2009 auch die ernsthafte Möglichkeit in sein Vorstellungsbild aufgenommen hatte, dass sich die erkannten abstrakten umsatzsteuerlichen Gefahren im CO2-Handel zunächst mit der P. (und später ebenso im Handel mit den CO2-Kunden PF. Pd. und Pa.) auch verwirklicht hatten und die X Bank mit den entsprechenden Umsätzen im CO2-Handel in ein Umsatzsteuerkarussell eingebunden war.

Dass ihm bereits zum Anfang der CO2-Geschäfte mit der P., also bereits im August 2009, die Gefahr potentiellen Steuerbetrugs im deutschen CO2-Handel ersichtlich war, hat B. in seiner Einlassung eingeräumt. Ein abstraktes Umsatzsteuerrisiko und ein potentieller Steuerbetrug im CO2-Handel seien ihm von Anfang an bewusst gewesen, als ihm die ersten CO2-Transaktionen mit Broker/Tradern nach dem Sommerurlaub 2009 bekannt geworden seien. Dazu habe man nicht groß recherchieren müssen, um darauf aufmerksam zu werden. Dies findet seine Bestätigung auch darin, dass er am 31.08.2009 per Weiterleitung den im Selbstleseverfahren eingeführten eMail-Wechsel zwischen W. und dem Zeugen R. erhalten und gelesen hatte, wo W. gerade mit dem Hinweis auf die "aktuellen Marktnachrichten hinsichtlich des UmSt.-Betrugs", die von CMS, Compliance und RM genauestens beobachtet würden, auf vom Zeugen R. aufgeworfene Problempunkte zur P. geantwortet hatte.

Die Kammer ist aufgrund einer Reihe von Umständen überzeugt davon, dass B. nicht nur diesen ihm weitergeleiten eMail-Wechsel zwischen W. und R., sondern sämtliche hier als ihm zugeleitet oder an ihn adressiert festgestellten eMails sowie sämtliche CF-Notizen zum CO2-Handel auch gelesen hat, was er für eine Reihe von ihm in seiner Einlassung aufgegriffener eMails - so hier für die kritischen Anmerkungen des Kollegen R. aus dem eMail-Wechsel vom 31.08.2009 - auch bestätigt hat. B. hat nicht nur in der Hauptverhandlung mit einer rund 170 Seiten langen schriftlichen Einlassung und von ihm hierzu genauestens ausgearbeiteten Schaubildern und Übersichten einen ausgesprochenen detailverliebt-akribischen Eindruck gemacht. B. hatte auch zeitnah genauen Überblick über die CO2-Geschäfte gehabt, wie sich aus seiner "5000er Liste" zu Umsätzen und Gewinnen aus dem CO2-Handel seiner Abteilung und seiner eMail "well done team" vom 20.11.2009 (beides im Selbstleseverfahren eingeführt), mit der er die besonderen Gewinne und die besondere Expertise des Teams im CO2-Handel hervorgestrichen hat, ergibt. Er hat weiter in seiner Einlassung Wert darauf gelegt, sich besonderen Situationen in seiner Tätigkeit für die Bank stets gestellt zu haben. B. hatte ausweislich des im Selbstleseverfahrens festgestellten Inhalts seiner eMail vom 25.08.2009 ("EILT Spot-Deals in EUA mit P. GmbH") auch schon früh besondere Auffälligkeiten und Risikoaspekte der P. gesehen und thematisiert. Und in seiner im Selbstleseverfahren eingeführten eMail vom 29.09.2009 an unter anderem A. hatte er wegen weiterer Auffälligkeiten zum CO2-Handel schon früh sogar eine Einberufung des nur in ganz außergewöhnlichen Fällen tagenden RRC thematisiert. Vor dem Hintergrund der einerseits wirtschaftlich für seine Abteilung wichtigen und andererseits für die Bank reputationsrelevanten CO2-Handelsgeschäfte in einem erkanntermaßen generell steuergefährlichen Umfeld mit erkanntermaßen auffälligen Handelspartnern steht für die Kammer daher fest, dass der gewissenhafte, akribische und führungsbewusste Abteilungsleiter B. alle ihm mit Bezug zum CO2-Geschäft zugeleiteten eMails und Schriftstücke sowie angefallene CF-Notizen auch genauestens zeitnah wahrgenommen hat.

Darauf, dass B. bis Ende September 2009 auch erhebliche Zweifel konkret an der Steuerehrlichkeit des Geschäftsmodells der P. und dieser selbst bekommen hatte, hat die Kammer aus einer Vielzahl ihm bekannt gewordener auffälliger, ungewöhnlicher und unwirtschaftlicher Umstände gerade zum CO2-Handel mit der P. geschlossen, die aus Sicht des jahrzehntelang als Bankmitarbeiter und Abteilungsleiter im Vertrieb in der Beurteilung wirtschaftlicher Zusammenhänge besonders erfahrenen B. nicht mit einer gewöhnlichen und redlichen kaufmännischen Handelstätigkeit und dem von N. behaupteten Geschäftsmodell in Einklang gebracht werden konnten, sondern vielmehr massiv auf eine Verwirklichung der abstrakten umsatzsteuerlichen Gefahren im CO2-Handel mit der P. hindeuteten.

Ausweislich seiner im Selbstleseverfahren eingeführten eMail vom 25.08.2009 ("EILT Spot-Deals in EUA mit P. GmbH") hatte B. früh besondere Auffälligkeiten und Risikoaspekte der P. erkannt. Insoweit hielt es B. danach für fragwürdig

- das Handelsvolumen angesichts des jungen Alters der P. und deren vermeintlicher Ausrichtung auf kleine Losgrößen,

- dass P. nur Verkäufe avisiert hatte,

- dass P. die vorhandene Kontodeckung nicht für die Ankäufe einsetzte,

- dass es zu einer Anschaffung von Zertifikaten durch P. vor dem erfolgtem Handelsabschluss mit der Bank gekommen war,

- dass N. mit CO2-Zertifikaten handelte, ohne auch mit den vergleichbaren CERs vertraut zu sein und

- dass die gelieferten CO2-Zertifikate teilweise aus dem Ausland stammten, obwohl N. angegeben hatte, gegen den Verdacht der Mehrwertsteuer-Thematik in jedem Land ein Handelsunternehmen zu gründen.

Ausweislich seiner im Selbstleseverfahren eingeführten eMail vom 29.09.2009 an A. hatte B. als weitere Auffälligkeit zur P. und als möglicherweise gar RRC-relevant erkannt, dass N. vorher sein Geschäftsmodell mit Einsammeln und Bündeln kleinerer Zertifikatemengen in Deutschland und dem Verkauf an Banken beschrieben hatte, dass sich die ursprünglich von N. avisierten Tagesumsätze (rund € 2-3 Millionen) aber mittlerweile auf ein Vielfaches erhöht hatten.

Dass das Handelsvolumen der P. zwischenzeitlich explodiert war (auf einen Betrag von € 10 Millionen oder 750.000 bis 1.000.000 Stück täglich) und so bereits der Hälfte des CO2-Volumens entsprach, das überhaupt von der Emissionshandelsabteilung der X Bank in xxx mit immerhin 3 spezialisierten Mitarbeitern täglich gehandelt wurde, war B. aus der entsprechenden Äußerung von Z. im Telefon-Call vom 28.09.2009 bekannt, was B. dort mit "eine wichtige Aussage, die Du da machst" aufnahm. Dass der vollkommen unpassende Geschäftszweck der P. zunächst gar nicht den CO2-Handel umfasste, wusste B. aus den entsprechenden kritischen Anmerkungen des Kollegen R. aus dem eMail-Wechsel vom 31.08.2009, wo dieser auch das geringe Alter N.s (26), das niedrige Stammkapital (€ 25.000), eine sofortige Kontoeindeckung mit € 5 Millionen und ein junges Gründungsdatum (27.07.2009) problematisiert hatte. Dass N. am 25.08.2009 101.000 CO2-Zertifikate bereits an die X Bank übertragen hatte, bevor Preis und Abschluss feststanden, hatte B. per eMail von K. bereits am 25.08.2009 erfahren und in seiner eMail vom 25.08.2009 ("EILT Spot-Deals in EUA mit P. GmbH") selbst thematisiert.

Dass der Handel mit der P. im August rund € 16,6 Millionen und bis Ende September 2009 durch insgesamt 53 Verkaufsgeschäfte ein Volumen von rund € 155 Millionen erreicht hatte, war B. ausweislich seiner "5000er-Liste" und ausweislich seiner eMail an A. vom 29.09.2009 bekannt. Dabei nannte B. zugleich auch die dabei von der Abteilung CMS-Region Mitte erzielten und von N. hingenommenen Gewinne. Dass B. aufgrund seiner Position, seiner Berufsauffassung und bei der genauen Beobachtung der CO2-Geschäfte auch von Anfang bewusst war, dass die Bank die Zertifikatelieferungen immer erst nachträglich bezahlte, liegt zur Überzeugung der Kammer ohnehin klar auf der Hand. Im Telefonat vom 16.11.2009 mit einem xxx nannte B. dann im Zusammenhang mit einer Marge, die bei einem Spotticket mit Zero Risiko schon grenzwertig gewesen sei, ausdrücklich eine Zahlung "T plus 1".

Dass B. über Höhe des Margenabzugs Bescheid wusste, ergab sich aus den oben aufgeführten Beweismitteln zum Margenabzug:

Im Telefonat vom 28.09.2009 zum Thema Matching-Trades errechnete B. selbst eine Marge von 26 ct. Unterschied.

In der auch an B. gelangten Anlage "CoC CO2-Trading - Marktgebiet xxx" zur Einladung zum ersten CO2-Call vom 23.10.2009 nannte W. ein durchschnittliches Ertragspotential von 7-12 ct. je Zertifikat.

In der Telefonkonferenz vom 06.11.2009 nannte Z. in Gegenwart von B. ein Geschäft mit P., bei dem diese 30 bis 40 ct. unter dem Markt verkauft habe.

Im Telefonat vom 16.11.2009 mit einem xxx nannte B. selbst eine Marge von 40 ct. pro Zertifikat, was ungefähr 3 % entspreche.

In der Telefonkonferenz vom 18.12.2009 führte Z. in Gegenwart von B. aus, dass "wir 20 bis 30 Cent Markup pro Trade verdienen aus Frankfurt heraus".

Im CO2-Call vom 26.03.2010 führte B. selbst aus, man wolle "nicht mehr als irgendwo 30 Cent an Markup reinnehmen" und "30 Cent ist das, wo wir immer gesagt haben, das soll unser Cap sein".

Die Feststellungen zu den Telefonkonferenzen vom 28.09.2009 und 29.09.2009 und der Diskussion über die fraglichen Matching Trades der P. und der SVS, den dazu B. bekannt gewordenen ungewöhnlichen Umständen dieses Geschäfts der Lösungen und seinem Kommentar, dass - nachdem als Geschäftsmodell der Lösungen eine Verzinsung des Mehrwertsteuerbetrags für nicht logisch befunden worden war - der CO2-Handel über die P. dann "nur noch einen anderen Grund" haben konnte, an dem man "ja nicht mithelfen" wollte, beruht auf der Einführung der Verschriftungen dieser beiden Telefonkonferenzen im Selbstleseverfahren. Aus der Verschriftung der Telefonkonferenz vom 28.09.2009 ergab sich weiter der Entschluss von B., dass Z. mit N. Geschäftsmodell und Kundenbasis klären sollte, und dass dann, wenn die Kundenbasis N.s nicht überwiegend aus produzierenden Betrieben mit Zuteilung von CO2-Zertifikaten, sondern aus Brokern oder ähnlichem bestehen sollte, der ausgesetzte Handel mit der P. nicht mehr fortgesetzt werden sollte. Dass B. diesen Entschluss A. mitgeteilt hatte, ergab sich aus der im Selbstleseverfahren eingeführten eMail von B. an A. vom 29.09.2009.

Aus der Verschriftung zur Telefonkonferenz vom 29.09.2009 ergaben sich weiter die von Z. dann bei N. erfragten und den Konferenzteilnehmern wie festgestellt berichteten Erklärungen N.s und Eindrücke Z.' sowie die festgestellten Gesprächsbeiträge dazu. Nach der Niederschrift hatte dabei B. insbesondere die Frage erhoben, warum die angeblichen großen Industriekunden so große Umsätze über den Umweg P. und nicht gleich mit der X Bank handelten und dass Z. das als nicht ganz gelöstes Rätsel sowie große Frage einräumte und das Geschäftsmodell N.s mit einem weiterhin ein nicht ausschaltbaren Restrisiko verband. Weiter hat die Kammer aus dieser Niederschrift entnommen, dass B. sich nach seiner an Z. gerichteten Äußerung ("Du hast ihm tief in die Augen geguckt") ausweislich seiner Worte "und ich nehme mal jetzt als Sentiment aus dem Call jetzt hier mit: Wir machen weiter" zur Fortsetzung des Handels mit der P. entschlossen hatte. Aus der im Selbstleseverfahren eingeführten weiteren eMail von B. an A. vom 29.09.2009 ergab sich dann, dass B. diesem wie festgestellt berichtet hatte, dass Z. alle relevanten Punkte mit dem Kunden geklärt hätte.

Dem wirtschaftlich besonders erfahrenen B. war unter diesen Umständen im Zeitpunkt der Fortsetzungsentscheidung im Telefon-Call vom 29.09.2009 klar, dass N. mit seinem neuen Unternehmen P. im eher speziellen CO2-Markt vernünftigerweise keinerlei Handelserfahrungen haben konnte und deshalb - wie bei neuen Unternehmen für gewöhnlich der Fall - allein entsprechende Anlaufschwierigkeiten in Form eines schleppenden, unstetigen Geschäfts unter gewöhnlichen wirtschaftlichen Verhältnissen naheliegend gewesen wären. Dennoch explodierten die Umsatzzahlen der P. sofort und blieben stetig so auffallend hoch, dass dabei alsbald Bereiche erreicht wurden, die über die von N. avisierten Bereiche weit hinausgingen und aus Sicht des Spezialisten Z. sogar im Verhältnis zum Umsatz der spezialisierten Emissionshandelsabteilung der Bank in xxx bemerkenswert hoch waren.

Gleichzeitig wusste B. wie ausgeführt, dass die P. einen unseriösen und unredlichen Eindruck machte (falscher Geschäftszweck, Nichtvertrautsein mit CER, N. war vorher in der Reisebranche), was deren hohe CO2-Umsätze erst recht unerklärlich machte. Das von N. behauptete Geschäftsmodell des Einsammelns bei kleineren deutschen Unternehmen und Bündelns konnte auch aus Sicht von B. nach den Erörterungen in den Telefonkonferenzen von 28. und 29.09.2009 bei den laufend außergewöhnlich großen Mengen nicht zutreffend angegeben gewesen sein.

Wirtschaftlich nicht nachvollziehbar war zudem, dass die fraglichen besonders leistungsfähigen Quellen N.s zudem dazu bereit sein mussten, neben den Margenabschläge der X Bank auch noch die des Zwischenhändlers P. zu akzeptieren, die bei einem ohne weiteres möglichen unmittelbaren Handel zur X Bank aber weggefallen wären. Gemessen am gewöhnlichen Bild des Handels, bei dem die Verkürzung von Handelsstufen zur Erhöhung von Gewinnen genutzt wird, lag bei der Zwischenschaltung an sich überflüssiger und margenmindernder Zwischenhändler wie der Lösungen die Gefahr nahe, dass dessen Einschaltung allein und auch um den Preis von Margenverlusten einer künstlichen Verlängerung und Verschleierung der (steuerunehrlichen) Handelswege diente.

Hinzu kam weiter, dass die X Bank immer erst nachträglich an N. zahlte, so dass allein nahelag, dass ebenfalls N.s Lieferanten ständig zur Vorleistung im Millionenbereich bereit und in der Lage waren, obwohl das Stellen von Sicherheiten durch P. bei gerade einmal € 25.000 Stammkapital fernlag.

N. musste aber dennoch über geradezu unerschöpfliche und jederzeit leistungsfähige Quellen für die stetig in großer Zahl gelieferten Zertifikate verfügen, die sogar noch leistungsfähiger als ursprünglich avisiert sein mussten, was bei einem neu gegründeten Unternehmen wie der P. alles vollkommen unerklärlich war, zumal im eher speziellen Geschäftsfeld CO2. Auf der anderen Seite war das CO2-Geschäft der X Bank mit deutschen Industriekunden als Zuteilungsbetrieben bis dahin eher unauffällig verlaufen. Warum dann plötzlich über Nacht deutsche Industrieunternehmen explosionsartig und stetig in großer Zahl die ihnen zugeteilten Zertifikate auf den Markt werfen, sich dafür aber ausgerechnet der neuen, inkompetenten und wirtschaftlich schwachen P. als Sammelstelle bedienen sollte, anstelle sich etwa direkt an Banken wie die X Bank zu wenden, war vollkommen unerklärlich. Waren damit Industriebetriebe und diesen zugeteilte Zertifikate als Quelle der von N. mit erheblichen Margenabschlägen gelieferten Zertifikate vollkommen unwahrscheinlich, mussten die von N.s gelieferten Zertifikate durch den oder die Vorlieferanten angekauft worden sein. Es machte aber vor dem Hintergrund der stetig großen Liefermengen mit Margenabschlägen ebenfalls keinen Sinn, dass ein redlicher Handelsteilnehmer sich auf einer Vorstufe laufend mit großen Zertifikatemengen am Markt eindecken sollte, nur um diese dann über die Einschaltung von margenabhängigen Zwischenhändlern und unter Inkaufnahme auch noch der Margenabschläge der X Bank wieder mit Verlust zu verkaufen.

Dass es N. auch gar nicht auf die Erzielung gewöhnlicher Handelsmargen durch Ausnutzen von etwaigen Preisdifferenzen ankam, ergab sich aus der Übertragung der 101.000 Zertifikate ohne vorherige Preisfestlegung und im laufenden Geschäft aus der Hinnahme der Preisvorstellungen der Bank ohne Verhandlungen. Ein Geschäftsmodell, bei dem es auf einer Vorstufe zu erheblichen Preisabschlägen bei gleichzeitig sehr hohen Umsätzen kommt, wäre möglicherweise bei einzelnen Geschäftsvorfällen unverdächtig gewesen. Ein Geschäftsgebaren mit ständig unnötigen Abschlägen und trotzdem laufend großen Liefermengen konnte sich aber auf Dauer nicht rechnen. Auch Gewinne über die zwischenzeitliche Verzinsung der Umsatzsteuer konnten hier wie in der Telefonkonferenz vom 28.09.2009 erörtert rechnerisch das Geschäftsmodell N.s nicht wirtschaftlich vernünftig erklären. Damit das Geschäftsmodell N.s aber dennoch laufen konnte, musste die permanente Verbilligung der gelieferten Zertifikate also zwangsläufig durch Einsparungen an anderer Stelle ermöglicht sein. Dafür kamen hier - insbesondere vor dem erkanntermaßen allgemeinen steuergefährlichen Umfeld und den konkreten Auffälligkeiten zur P. - allein Einsparungen durch die Nichtabführung der vereinnahmten Umsatzsteuer als plausible Erklärung in Frage. Dass Steuerhinterziehung die Erzielung von Margen auch aus künstlich verbilligten Lieferungen und Leistungen ermöglicht, ist als Phänomen derart allgemein bekannt, dass sich dafür mit "schwarz" sogar eine umgangssprachliche Bezeichnung verfestigt hat.

Erst recht bei einem wirtschaftlich undurchsichtigen und nicht nachvollziehbaren Geschäftsmodell von Händlern wie der P., die nicht unmittelbar über staatliche Zuteilungen an CO2-Zertifikate gelangt sein konnten, bestand damit aller Anlass, die steuerliche Redlichkeit auch der Vor(vor)lieferanten sicherzustellen. Hierfür wiederum war ein verlässlicher Überblick notwendig, um welche Vor(vor)lieferanten es sich handelte, bevor notwendigerweise auch deren steuerliche Zuverlässigkeit bewertet werden konnte. Denn auch die jeweiligen Vor(vor)lieferanten hatten die von ihren Abnehmern mit den Bruttopreisen vereinnahmten und letztlich von der X Bank in die Lieferkette eingespeisten Umsatzsteueranteile ordnungsgemäß gegenüber dem Finanzamt zu erklären und abzuführen. War nicht auch deren steuerliche Redlichkeit gesichert, bestand ersichtlich die Gefahr, dass durch die Bruttozahlung der X Bank solche Umsatzsteuerhinterziehungen auf einer der Vorstufen erst ermöglicht würden.

B. hatte in der Telefonkonferenz vom 28.09.2009 nicht nur selbst die schnelle Umsatzexplosion über die avisierten Zahlen hinaus angesprochen und Z. das angegebene Handelsmodell N.s ausgeschlossen. B. nannte auch die Mitteilung von Z. dazu, dass N.s Volumen der Hälfte des Volumens der Emissionshandelsabteilung der Bank in xxx erreicht hatte, eine wichtige Aussage. Und B. äußerte dazu selbst, dass N. ihnen die Kundenliste zeigen müsse, weil man sehen wolle, mit wem der tradet. Weiter führte B. selbst aus, dass es dann, wenn hinter N.s Umsätzen keine Corporate-Umsätze liegen sollten und der Zinseffekt auf die generierte Liquidität der Grund nicht sein könne, nur noch einen anderen Grund geben könnte, an dem man aber nicht mithelfen wolle, worunter B. den Umständen nach nur Gewinne aus der Nichtabführung vereinnahmter Umsatzsteuer meinen konnte. Im Ergebnis kam B. dort folgerichtig dazu, dass dann, wenn die Kundenbasis N.s nicht wie behauptet überwiegend aus produzierenden Betrieben mit Zuteilung von CO2-Zertifikaten, sondern aus Brokern oder ähnlichem bestehen sollte, der Handel mit der P. nicht mehr fortgesetzt werden sollte und teilte diesen Entschluss am 29.09.2009 per eMail seinem Vorgesetzten A. mit.

Eine verlässliche Klärung der Quellen N.s ergab sich aber auch aus den von B. in Auftrag gegebenen Nachforschungen durch Z. und dessen Mitteilungen vom 29.09.2009 dazu gerade nicht. Auch nach dem von Z. mitgeteilten Gespräch war die Kundenbasis N.s weiter offen und ungeklärt, N. erwog gar einen Bluff N.s und hatte bewusst ausgerechnet davon abgesehen, N. mit dem fraglichen Matching Trade, der doch gerade erst der Anlass für den Handelsstopp und den Nachforschungsauftrag an Z. im Telefonat vom 28.09.2009 gewesen war, zu konfrontieren. Dass damit die Kundenbasis N.s weiterhin offen war und er vorher selbst bezweifelt hatte, warum gegebenenfalls so große Unternehmen wie von N. gegenüber Z. behauptet über den Umweg P. und nicht gleich mit der X Bank handelten, überging B. aber in der Telefonkonferenz vom 29.09.2009 und begnügte sich nichtssagend mit dem guten Gefühl von Z. und dass dieser N.s ja "tief in die Augen geguckt" hatte.

Nach der Überzeugung der Kammer hatte B. damit jedenfalls Ende September 2009 zum Zeitpunkt seiner Fortsetzungsentscheidung im Telefon-Call vom 29.09.2009 die ernsthafte Möglichkeit gesehen, dass aus den Geschäften mit der P. der X Bank wegen einer Einbindung in steuerbetrügerische Leistungsketten keine Berechtigung zur Geltendmachung von Vorsteuern zukommen würde. Verlässliche und vor allem in ihrer Summe schlüssige Anhaltspunkte dafür, dass die P. steuerlich unverdächtiges Geschäftsmodell betrieb, lagen hiernach nicht vor. Eine Grundlage, die von ihm erkannten massiven allgemeinen und konkreten Verdachtsmomente sowie das ungeklärte Geschäftsmodell wie erfolgt zu übergehen und gleichwohl auf einen steuerehrlichen CO2-Handel mit der P. zu vertrauen, hatte B. damit Ende September 2009 nicht. Davon, dass der wirtschaftlich sehr versierte und seit Jahrzehnten gerade im Vertrieb von Bankprodukten erfolgreich tätige B. aus den gesamten Umständen genau diese Schlüsse gezogen hatte, ist die Kammer überzeugt. B. wusste, dass in seinem Zuständigkeitsbereich allgemein die Gefahr bestand, in steuerunehrliche Lieferungen einbezogen zu werden. Er war daher nicht unbefangen an die Sache herangegangen und musste deshalb nicht nur mehr oder weniger zufällig den Schluss ausgerechnet auf einen steuerunehrlichen Hintergrund ziehen. In seinem Zuständigkeitsbereich bestand vielmehr aller Anlass, argwöhnisch auf entsprechende Anzeichen zu achten. Damit hatte B. allen Grund, die ihm im Zusammenhang mit dem CO2-Handel und der CO2-Kunden bekanntgeworden ungewöhnlichen Umstände nicht nur isoliert, sondern vielmehr auch in einer Gesamtbetrachtung vor dem Erfahrungshintergrund seiner jahrelangen Geschäftstätigkeit insbesondere auf Anzeichen für steuerunehrliche Lieferungen hin zu prüfen.

Die Feststellung, dass B. aufgrund der gesamten Umständen die ernsthafte Möglichkeit in sein Vorstellungsbild aufgenommen hatte, dass die X Bank mit den CO2-Umsätzen mit der P. in steuerbetrügerische Leistungsketten einbezogen war, wird nicht nur dadurch bestätigt, dass auch die anderen Angeklagten in ihren Einlassungen wie dargestellt jeweils eingeräumt haben, dass sie aufgrund der Umstände des Handels eine solche Möglichkeit ernsthaft in ihre Vorstellung aufgenommen hatten.

Darüber hinaus sprachen für dieses Vorstellungsbild bei B. auch die Aussagen der Zeugen T. und R., die ebenso wie B. über fundierte wirtschaftliche Erfahrungen aus jahrelanger Tätigkeit für die X Bank verfügen und die beide angeben haben, aufgrund der Umstände von einer Einbeziehung der CO2-Umsätze in steuerunehrliche Geschäfte ausgegangen zu sein.

Der Zeuge T. hat angegeben, seit 1982 bei der X Bank tätig zu sein, mit dem CO2-Handel habe er als Teamleiter im Back Office sowie über Teilnahmen an den CO2-Calls zu tun gehabt. Ihn habe das ganze Thema, auch die Gefahr einer Einbindung in ein Umsatzsteuerkarussell, interessiert, zumal die Abrechnung und die Verbuchung der Umsatzsteuer in den Bereich des Back Office gefallen sei. Der plötzliche Anfall der CO2-Geschäfte mit den CO2-Tradern und die hohen Umsätze hätten ihn stutzig gemacht. Seit 2005 habe es im CO2-Bereich typischerweise Geschäfte mit Industrieunternehmen gegeben, die auf die typischen Verfallszeitpunkte terminiert gewesen seien. Nun aber habe es die vielen sofort zu erfüllenden CO2-Geschäfte mit den CO2-Tradern gegeben, die aus seiner Sicht allenfalls bloße Arbitragegeschäfte gemacht hätten, wozu aber wieder komisch gewesen sei, dass die immer nur an die Bank verkauft hätten. Und er habe das Geschäftsmodell nicht verstanden, weil es ihn gewundert habe, dass deutsche Industrieunternehmen solche Trader einschalten sollten, anstatt gleich mit der X Bank zu handeln. Er habe immer bezweifelt, dass es Sicherheit gegen eine Einbindung in ein Umsatzsteuerkarussell gegeben habe, er habe bei dem CO2-Geschäft kein gutes Gefühl gehabt.

Der Zeuge R. hat hierzu angegeben, seit über 20 Jahren bei der X Bank im Bereich Cashmanagement zu arbeiten. Mit dem CO2-Handel habe seine Abteilung zwar bis auf Kontenführung wenig zu tun gehabt, das Thema habe ihn aber privat interessiert wie auch sonst Börsenthemen. Er habe gesehen, dass es sich bei den CO2-Kunden um neue Firmen mit Mindeststammkapital gehandelt habe, die aus dem Stand sehr hohe Umsätze gehabt hätten. In einer Internetrecherche sei er sogleich auf das Thema Umsatzsteuerkarussell im CO2-Handel gekommen. Der Markt habe sehr niedrige Zugangsschranken gehabt, jede Menge junge Firmen hätten sich reingedrängt und angefangen, Millionenbeträge zu schieben. Das Geschäftsmodell dieser CO2-Händler habe er ebenso wenig nachvollziehen können wie den Umstand, dass diese laufend an so große Zertifikatemengen gelangen konnten. Er habe nicht verstanden, warum deutsche Industriebetriebe solchen Firmen Gewinne einräumen sollten, anstelle gleich mit weniger Margenverlust zur Bank zu kommen, da nach seinem Verständnis Zwischenhändler betriebswirtschaftlich grundsätzlich unnötig seien und für gewöhnlich im Markt so weit wie möglich ausgeschaltet würden. Das habe sich schlicht nicht gerechnet, weshalb ihm ganz klar der Gedanke gekommen sei, dass sich solcher Handel erst vor dem Hintergrund der Steuerhinterziehung rechnen konnte. Sein Bauchgefühl zu den CO2-Geschäften sei daher, so R., insgesamt und durchgehend schlecht gewesen, genaugenommen sogar "3 x schlecht", und zu keiner Zeit wieder beruhigt worden

Dass die Vorsteuer aus den Geschäften der P. nach dem gewöhnlichen Geschäftsgang der Bank bei den laufenden Umsatzsteuervoranmeldungen als Verrechnung oder Erstattung Berücksichtigung finden würde, war B. von Anfang bewusst. Die Kammer ist davon überzeugt, dass das umsatzsteuerliche Grundprinzip des Vorsteuerabzugs dem wirtschaftlich versierten B. bestens bekannt war. Es lag für B. insofern auf der Hand, dass an die eigenen Lieferanten gezahlte Umsatzsteuer bei der Umsatzsteuererklärung der von der Bank vereinnahmten und abzuführenden Umsatzsteuer gegenüber mindernd geltend zu machen sein musste; ansonsten hätten Geschäfte beim dauerhaften Verlust der gezahlten 19 % Umsatzsteuer nie einträglich sein können. Im Telefonat vom 16.11.2009 mit dem Sprecher xxx erläuterte B. selbst den Vorsteuerabzug insofern zutreffend wie folgt: "Wir kaufen ja mit Mehrwertsteuer...das ist ja Vorsteuer aus Sicht der Bank, die Du ja gegen Deine abzuführende Mehrwertsteuer gegenrechnen kannst".

Dass dieses umsatzsteuerliche Grundprinzip bei einer Einbindung der eigenen Umsätze in steuerbetrügerische Leistungsketten, in denen es gegebenenfalls zur Nichtabführung von Umsatzsteuern auf Vorstufen kommen würde, keine Geltung gegenüber dem Finanzamt haben konnte, lag für den wirtschaftlich versierten B. ebenfalls auf der Hand, da der Abzug der gezahlten eigenen Vorsteuer zum Nachteil des Finanzamts nur dann seine Berechtigung haben konnte, wenn umgekehrt das Finanzamt von den Händlern auf den Vorstufen die geschuldete Umsatzsteuer erlangen würde. B. erkannte anhand der gesamten Umstände, dass ein Vorsteuerabzug aus Eingangsumsätzen, die auf umsatzsteuerbetrugsbehaftete Leistungen auf einer Vorstufe zurückgingen, missbräuchlich und damit ausgeschlossen war. Die Erzielung von "Gewinnen" durch die Hinterziehung von Umsatzsteuer in einer (vorgespiegelten) Unternehmerkette verstößt gegen das Prinzip der Umsatzsteuerneutralität und führt zugleich dazu, dass andere Marktteilnehmer, die illegale Umsatzsteuergewinne nicht zur Verbilligung ihrer Preise nutzen können, Wettbewerbsnachteile erleiden. Damit fehlt und entfällt umgekehrt die Berechtigung zum Vorsteuerabzug insoweit, wie der Staat die in Abzug gebrachte Vorsteuer nicht zuvor als Umsatzsteuer erhalten hat. Genau das aber hatte B. nach den getroffenen Feststellungen als naheliegende Möglichkeit für die bezogenen CO2-Zertifikate in sein Vorstellungsbild aufgenommen. Die hiermit verbundene Verletzung der Gerechtigkeitsprinzipien des Umsatzsteuergesetzes und die daraus resultierenden strafrechtlichen Konsequenzen sind für jedermann, erst recht für einen insbesondere im Vertrieb besonders erfahrenen Bankkaufmann wie B., erkennbar.

Die Kammer ist nach der Beweisaufnahme zudem davon überzeugt, dass sich B. mit der so von ihm erkannten ernsthaften Möglichkeit, dass aus den Geschäften mit der P. der X Bank wegen einer Einbindung in steuerbetrügerische Leistungsketten keine Berechtigung zur Geltendmachung von Vorsteuern zukommen würde, billigend abgefunden hatte. Das hat die Kammer zum einen daraus entnommen, dass B. sein Tun trotz der erkannten Gefahren fortführte, ohne dass er eine sichere Grundlage für das Ausbleiben der Verwirklichung dieser Gefahren zu haben. Außerdem hat sich aus der Beweisaufnahme ergeben, dass es ihm in einem schwierigen wirtschaftlichen Umfeld wichtiger war, nicht auf die Fortsetzung des für die X Bank und insbesondere für die von ihm verantwortete Abteilung CMS-Region Mitte lukrativen und ohne besonderen Aufwand zu machenden CO2-Handel zu verzichten, worauf die Kammer aus einer Reihe von Umständen geschlossen hat.

In dem seinerzeit schwierigen wirtschaftlichen Umfeld hätte seine Abteilung CMS-Region Mitte ausweislich der eMail "well done team" vom 20.11.2009 von B. ohne die CO2-Geschäfte die von B. herausgestellten beiden Ziele, sowohl das Vorjahresergebnis, als auch das Budget (das für das laufende Jahr angezielte Ergebnis) zu erzielen, nicht erreicht. Dabei hatte der ehrgeizige B. ausweislich seiner Einlassung bis dahin immer besonders gute Ergebnisse mit seinen Abteilungen erzielt, etwa beim Neuaufbau der Abteilung in Nürnberg, die unter der Leitung von B. nach kurzer Zeit größere andere Abteilungen überholt hatte. Und ausweislich der anspornenden eMail "well done team" kam es ihm auch darauf an, in der Konkurrenz zu den anderen CMS-Regionen wie in den Vorjahren besonders gut dazustehen.

Hierfür waren die für die CMS-Region Mitte einfachen, schnellen, lukrativen und verlustrisikofreien CO2-Geschäfte besonders gut geeignet. Sie waren für die Mitarbeiter K. und L. besonders einfach abzuwickeln, da die inhaltlichen Vorgaben einerseits von den Kollegen aus xxx einfach per Telefon über den BSD zu klären waren und andererseits die immer lieferbereiten Kunden sich geradezu aufdrängten und dabei regelmäßig alle Preise akzeptierten. Aufgrund der Zahlungsmodalität "T+" waren die Geschäfte wirtschaftlich zudem besonders sicher.

Der Zeuge L. hat bestätigt, dass die CO2-Geschäfte für die CMS-Region Mitte ein relativ ertragreiches Geschäft und großer Ertragsbringer gewesen seien, wohingegen die sonstige Situation der Abteilung CMS-Region Mitte eher problematisch gewesen sei. Der Zeuge L. hat dazu berichtet, dass aufgrund der wirtschaftlichen Lage gar ein Stellenabbau in der Abteilung CMS-Region Mitte im Raum gestanden habe, das sei im Teammeeting vom 30.09.2009 zur Sprache gekommen, wo die Stimmung deswegen sehr angespannt gewesen sei, der Vorgesetzte G. habe dazu gesagt, dass man ein Kraftwerk, wenn es nicht mehr genug produziere, verkleinern müsse.

E. hat insoweit in seiner Einlassung angegeben, dass er das CO2-Geschäft im Tatzeitraum mal mit "das sichert Arbeitsplätze" beschrieben habe, für CMS sei das CO2-Geschäft ein richtiger Margenbringer gewesen, es sei laufend viel Geld mit wenig Aufwand für die Bank zu verdienen gewesen. Er habe aber "keinen Bock" auf die CO2-Geschäfte gehabt, weil es sich um ein ganz simples Geschäft gehandelt habe, das jeweils mit ein paar Telefonaten ohne besonderen Inhalt, Beratungen oder Verhandlungen ruckzuck gemacht gewesen sei, das sei den ganzen Tag wie nur geistlos Knöpfe drücken gewesen.

Auch B., der in seiner Einlassung geltend gemacht hat, dass die Margen aus dem CO2-Geschäft im Verhältnis zum sonstigen CMS-Geschäft nicht auffallend hoch gewesen seien, sah gleichwohl ausweislich seiner eigenen Äußerungen gegenüber Kollegen die von seiner Abteilung betriebenen CO2-Geschäfte jedenfalls als lukrativ und wichtig für die Abteilung an. Im Telefonat mit dem Sprecher Christian vom 16.11.2009 zum CO2-Geschäft erwähnte B., dass man 3 % an einem Spotticket mit Zero Risiko verdient habe, man erst "T+" zahle, wenn die Zertifikate eingebucht seien, und die zahlten einem dann 40 Cent fürs Zertifikat, was schon grenzwertig sei. Im Telefonat mit einem Herrn Sy. vom 19.04.2010 führte B. zum CO2-Geschäft seiner Abteilung aus, dass man hier in xxx Sonderfaktoren habe wie das CO2-Geschäft, das richtig fett sei, dass sei ein Sondereffekt; auf die Frage von Sy., wie die Commodities losgelöst vom CO2-Geschäft seien, meinte B., dass es nicht spektakulär sei.

Und A. hat in seiner Einlassung schließlich bestätigt, dass das CO2-Geschäft als gut laufendes Produkt für das Erreichen des Budgets der CMS-Region Mitte überaus hilfreich gewesen sei; 2009 und damit kurz nach der Banken- und Wirtschaftskrise seien manche Kunden noch schlapp gewesen und hätten noch wenig Umsatz gebracht, und da seien neue Produkte wie CO2 eben "hilfreich" für das Budget - das vorgegebene Jahresergebnis - gewesen.

Die Beweisaufnahme hat weiter ergeben, dass B. auch in der Zeit nach seiner Fortsetzungsentscheidung im Telefon-Call vom 29.09.2009 im CO2-Handel laufend organisatorische Maßnahmen erbracht und seine Leitungsfunktion im CO2-Handel so ausgeübt hat, dass er dadurch als Leiter der CMS-Region Mitte auch weiterhin jeweils den CO2-Handel der X Bank mit der P. und den weiteren CO2-Kunden förderte und am Laufen hielt.

Dazu, dass B. selbst Kontakt zu CO2-Kunden hielt, hat die Kammer beispielhaft aus seiner in der Hauptverhandlung verlesenen CF-Notiz zu einem Telefonat mit N. vom 08.10.2009 über dessen tägliches Handelsvolumen mit der X Bank entnommen.

Dass B. die in seiner Abteilung CMS-Region Mitte mit der Betreuung der CO2-Kunden befasste und gesondert verfolgte K. sowie den Zeugen L. in ihrer entsprechenden Tätigkeit bestärkt hat, hat die Kammer aus der eMail von B. vom 20.11.2009 an sein Team entnommen, in der er unter dem Betreff "well done team" mit der Aufforderung "be proud" und unter Bezug auf die ertragreichen CO2-Geschäfte gerade zur Fortsetzung der Geschäfte für die verbleibende Zeit des Jahres angespornt hatte. L. hatte zudem in seiner Vernehmung bekundet, dass B. nicht nur die CMS-interne Zuständigkeit von K. und L. für die CO2-Geschäfte festgelegt hatte, B. habe mit K. auch regelmäßig die CO2-Geschäfte in dem als Besprechungsraum der Abteilung besprochen. Dass B. mit K. jedenfalls die Höhe der CMS-intern vom xxx Preis abgezogenen Marge erörtert hatte, lag bei dem akribischen B., bei der wirtschaftlichen Bedeutung der Geschäfte für seine Abteilung und dem erkannt steuergefährlichen Umfeld auf der Hand. Im Telefon-Call vom 11.11.2009 sprach dementsprechend F. mit Z. darüber, dass K. mit B. generell das Markup besprochen habe. Im Telefonat vom 16.11.2009 mit einem xxx führte B. selbst zum CO2-Handel aus, dass man letzte Woche mal exzessiv die Preiskomponente gespielt habe, man habe 40 ct. fürs Zertifikat, was ungefähr 3 % entspreche, und dass "wir 20 bis 30 Cent Markup pro Trade verdienen aus Frankfurt heraus". Und im CO2-Call vom 26.03.2010 führte B. selbst aus, man wolle "nicht mehr als irgendwo 30 Cent an Markup reinnehmen" und "30 Cent ist das, wo wir immer gesagt haben, das soll unser Cap sein".

Aus der Beweisaufnahme ergab sich auch, dass B. maßgeblichen Einfluss auf die Einrichtung und Tätigkeit des Centers of Competence-CO2 (CoC-CO2) der X Bank hatte und dieses vor dem Hintergrund, dass allgemein ein großes Risiko der Einbindung der X Bank in umsatzsteuerbetrügerische Leistungsketten erkannt war, notwendige Voraussetzung für eine Fortsetzung des Handels mit den neuen CO2-Kunden war.

Die allgemeinen Feststellungen zur Einberufung und dem Zweck eines CoC bei der X Bank hat die Kammer aus den entsprechenden Einlassungen von B. und A. entnommen. A. hat angegeben, dass er den Zweck des CoC-CO2 wie schon bei der Zentralisierung der Kundenbetreuung auf die CMS-Region Mitte darin gesehen habe, durch "Bündelung von Kompetenzen" - so ja auch die bankinterne Bezeichnung dieser Einrichtung - eine bessere Kontrolle und Übersicht zum CO2-Handel zu erlangen, um so das Risiko, Teil eines Umsatzsteuerkarussells zu werden, wenigstens klein zu halten.

Dass ein CoC der Bündelung von Kompetenzen für besondere Aufgaben - hier im Hinblick auf die CO2-Geschäfte - dient, ergab sich etwa auch aus dem Inhalt des CO2-Calls vom 18.12.2009, wo C. die Einwahl von Z. mit "Wunderbar, da haben wir ja auch zu dem Thema genug Expertise jetzt im Call" kommentierte. Dementsprechend formulierte auch W. in der Einladungs-eMail vom 23.10.2009 zum ersten CO2-Call dahin, dass es gelungen sei, ein "CoC CO2-Trader" aufzubauen und dass man dazu einlade, an einer wöchentlichen Telefonkonferenz zu diesem Thema teilzunehmen, um aufkommende Fragen, Verfahrensweisen und die Handhabung von Risiken zu erläutern und zu diskutieren. Und ausweislich der Niederschrift des ersten CO2-Calls vom 23.10.2009 hatte C. erläuternd eingeführt, dass man im CO2-Geschäft zu dem Schluss gekommen sei, dass ein Stand erreicht sei, dass man Wissen bündeln und Themen zusammenführen müsse, um an dem Thema dranzubleiben, das große Chancen biete, aber auch im Markt begründete Risiken. B. war damit wie den anderen Teilnehmern klar, dass aufgrund der besonderen Gefahren im CO2-Handel für die Durchführung der Geschäfte eine besondere Handhabung sowie ein erhöhter Prüfungs- und Dokumentationsaufwand für nötig angesehen worden war und dass diesen Anforderungen auch mit der Einrichtung des CoC-CO2 und der Durchführung der zeitintensiven regelmäßigen Telefon-Calls Rechnung getragen werden sollte.

Dass dem CoC-CO2 ein Meeting am 09.10.2009 von B., C. und W. mit Mitarbeitern aus den Abteilungen Zahlungsverkehr und Kontoführung zu einer besonderen Behandlung des neu aufgekommenen CO2-Geschäfts mit den neuen Kunden voraus gegangen war, hat die Kammer der entsprechenden Angabe von B. aus seiner Einlassung entnommen. B. hat dabei angegeben, dieses Meeting als den ersten übergreifenden Gedankenaustausch auf dem Weg zu dem später eingerichteten CoC-CO2 begriffen zu haben. Die Feststellungen dazu, dass das CoC-CO2 ab dem 23.10.2009 in Gestalt regelmäßiger wöchentlicher Telefonkonferenzen ("CO2-Calls") regelmäßig freitags bis in den April 2010 stattgefunden und W. vorher per eMail dazu die aufgeführten Mitarbeiter der Bank aus den unterschiedlichen Bereichen eingeladen, den Einladungen Übersichten zu den anstehenden Themen, ein aktualisiertes Grundlagenpapier und Kundenübersichten zum CO2-Geschäft beigefügt und im Nachgang protokollarische Zusammenfassungen der Calls verschickt hatte, hat die Kammer aus den im Selbstleseverfahren dazu eingeführten Urkunden beziehungsweise Schriftstücken entnommen, nämlich der Einladung zum 1. Call vom 23.10.2009, den Verschriftungen der CO2-Calls vom 23.10.2009, 06.11.2009, 27.11.2009, 02.12.2009, 18.12.2009, 12.03.2010 und 26.03.2010 sowie den Protokollen vom 04.12.2009 und 15.01.2010; B. hatte an allen betreffenden Calls teilgenommen.

B. hatte nach der Beweisaufnahme in den aufgeführten CO2-Calls bewirkt, dass dort die Risikoaspekte und Zweifel, die ihm bis Ende September 2009 zum Kunden P. bewusst geworden waren, unangesprochen blieben oder unzutreffend geschildert wurden oder dass in diese Richtung von Call-Teilnehmern geäußerte Zweifel zurückgedrängt wurden. Er trug so zur positiven Einschätzung des CO2-Zertifikatehandels innerhalb der X Bank unter Übergehung der festgestellten Verdachtsmomente und damit zur Aufrechterhaltung des CO2-Handels bei.

W. hatte im ersten CO2-Call vom 23.10.2009 ausweislich der Verschriftung wie festgestellt erwähnt, dass man sich die Handelspartner von den Kunden benennen lasse, dass man die Handelspartner der Kunden auch anhand der Kontoumsätze sehe man sich neue Namen ansehe; Z. äußerte, dass man jeden anfragenden Händler "sehr, sehr streng" in Bezug auf den Business-Hintergrund überprüfe und dass man, dann, wenn der Bank in xxx Volumina abgekauft und dann kurz danach genau das gleiche Volumen an die Bank in xxx verkauft, sofort aufschreie; W. bezeichnete dann N. von P., dass dieser im Hinblick auf Informationsbereitschaft oder die generellen Anforderungen immer offen sei. Dass diese Äußerungen unzutreffend waren und ein falsches Bild von P. und der Handhabung der zu dieser Kundin vorliegenden Erkenntnisse zeichnete, lies B. trotz besserer Kenntnis unkorrigiert. Dass die von Z. bei N. erfragten Handelspartner gar nicht überprüft worden waren, obwohl Zweifel an der Plausibilität und deren Wahrheit aufgekommen waren, war B. aus der Telefonkonferenz vom 29.09.2009 bekannt. Dass die Überwachung der Kontoumsätze zur Ermittlung der Vorlieferanten gerade bei P. wegen der Zwischenschaltung des Zahlungsdienstleisters ungeeignet, war B. aus weislich seiner eMail vom 29.09.209 an A. bekannt; B. hatte dort ausgeführt, dass P. die ausgezahlte Liquidität zu einer Adresse nach xxx verfüge, die für den Kunden das Clearing abwickle. Und Z. hatte gegenüber N. wegen des Matching Trade-Verdachts auch nicht laut aufgeschrien, sondern war besser "nicht zu sehr ins Detail" gegangen. Den falschen Eindruck aus den Beiträgen W.s und Z.' hatte B. dann noch mit seinem dazu festgestellten Redebeitrag unterstrichen, dass man suspekte Kunden fragen werde, schon sehr, sehr viel gefragt habe und N. dafür Verständnis habe.

Im CO2-Call vom 23.10.2009 hatten F. und der Zeuge T. ausweislich der Verschriftung ihre festgestellten kritischen Anmerkungen zum CO2-Handel gemacht. Die berechtigte Anmerkung F.s, dass Firmen unter derselben Adresse saßen und auch sonst ähnlich waren, hatte W. spekulativ mit einem Büroserviceunternehmen und einer spezialisierten Anwaltskanzlei beantwortet, dem war B. mit weiteren Spekulationen zum PBC-Hintergrund der Kunden und der allgemeinen Tätigkeit dieser Kanzlei im PBC beigesprungen. Die berechtigte Kritik des Zeugen T., dass Inlandumsätze junger englischsprachiger Kunden und deren anscheinend bessere Kontakte vor den Erfahrungen der Bank im deutschen CO2-Geschäft widersprüchlich waren, tat B. mit den (tatsächlich ungeprüften) Behauptungen N.s zum Geschäftsmodell der P. ab und führte wieder aus, dass man dort, wo etwas suspekt sei, frage und schon viel gefragt habe und alle Kunden schnell antworteten, was in Bezug auf die P. unzutreffend war.

Als Z. sich im CO2-Call vom 06.11.2009 wie ausweislich der Verschriftung festgestellt zum Umsatz der P. und den von dieser akzeptierten Preisen, die mit € 0,30 - 0,40 je Zertifikat deutlich unter den Marktniveaus gelegen hätten und zu denen ein normaler Händler nicht abschließen würde, geäußert hatte, tat B. diese Bedenken spekulativ damit ab, dass dies sicherlich der Verlustbegrenzung gedient habe. Als dann W. erwähnte, dass N. über Nacht auf bis zu 1,5 Millionen Zertifikaten sitze und bei einem Markteinbruch bis zu € 600.000,-- Verluste realisieren müsse, griff dies B. nicht etwa auf, um die unplausiblen Geschäfte mit N. zu beenden. Vielmehr drängte er im Anschluss an Z. darauf, die P. zu einem äußerlich weniger bedenklich erscheinenden Geschäftsverhalten zu bewegen, um diese als scheinbar unverdächtige Kundin zu erhalten.

Ausweislich der Verschriftung des CO2-Calls vom 11.12.2009, in dem sich B. und D. wie festgestellt zunächst zum Erhalt des Vorsteuerabzugs geäußert hatten, hatte D. eine Abschreibung erwähnt und auf Nachfrage A.s ("Halt mal, wie kommt das dann?") mit der Überlegung begründet, dass irgendwelche Betrügereien festgestellt würden, was B. auf die Suggestivfrage A.s ("Ok, jetzt Herr B., das sehen wir aber nicht, oder?") dessen Erwartungshaltung aufgreifend damit abwiegelte, dass man die Kunden so hart screene und da so eng dran sei. Den Hinweis des Kollegen Y., dass man nie wisse, von wem die Kunden kauften und von wem die Vorlieferanten gekauft hätten und ob in der Lieferantenkette nicht irgendwo einer eine Sauerei mache, beschied B. damit, dass man von Compliance erfahren habe, auf die Lieferanten der Kunden aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht einfach eine Rasterfahndung machen zu dürfen. Damit hatte B. die entgegenstehende Mahnung D.s aus dem ohne A. stattgefundenen CO2-Calls vom 27.11.2009 herausgehalten, wo D. ausweislich der Verschriftung dieses CO2-Calls noch ganz anders gewarnt hatte, dass man aus steuerlicher Sicht wegen der riesen Vorsteuerthematik mit Betrugsfällen in ganz Europa eine "riesen offene Flamme" und eventuell eine Beihilfe zur Steuerhinterziehung habe, wenn man die Vorlieferanten nicht "intensivst" prüfe. Außerdem hatte B. mit der Behauptung, Kunden so hart zu screenen und nah an diesen dran zu sein, gegenüber A. unterdrückt, dass die mündlichen Antworten des ohnehin verdächtigen N.s zu angeblichen Handelspartnern wenig plausibel und nicht verifiziert worden waren, obwohl Z. insoweit einen Bluff erwogen hatte, dass bei P. die Verfolgung der Kontoumsätze wegen des Zahlungsdienstleisters nichts zu Vorlieferanten ergeben und Z. gegenüber N. auch den Verdacht eines Matching Trades nicht angesprochen hatte. Von hartem Screenen und eng dran zu sein, konnte damit in Bezug auf die P. keine Rede sein. Sinnentstellend verkürzt hatte B. zudem gegenüber A., dass laut Compliance die Vorlieferanten nicht einfach einer Rasterfahndung unterworfen werden dürften. Die Kollegin H. hatte aus Compliance-Sicht im Call vom 27.11.2009 ausweislich der Verschriftung nur vertreten, dass eine systematische Prüfung aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht gehe. Der Compliance-Kollege Ha. hatte dazu aber im Call vom 02.12.2009 ausweislich der Verschriftung ausgeführt, dass anderes im konkreten Verdachtsfall gelte, etwa bei Geldwäscheverdachtsanzeigen. Die bedeutsame Einschränkung, dass eine Überprüfung der Vorlieferanten bei konkreten Verdachtsmomenten datenschutzrechtlich nicht unzulässig sei, hatte B. jetzt im Call mit A. am 11.12.2009 nicht erwähnt, genauso wie den Umstand, dass zur P. eine Reihe konkreter Verdachtsmomente aufgekommen war.

Die allgemeinen Feststellungen zum Zweck eines RRC bei der X Bank als ganz besonders selten tagendes Gremium der Bank für den Fall möglicher Reputationsverluste und zu dessen Einberufung im Dezember 2009 nach dem Aufkommen der Presseartikel zum CO2-Geschäft hat die Kammer aus den entsprechenden Angaben von A. und B. dazu in ihren Einlassungen entnommen. B. hatte bei A. wie festgestellt schon mit eMail vom 28.09.2009 im Zusammenhang mit dem Matching Trade-Verdacht ein RRC zum CO2 ins Spiel gebracht, ebenso D. in seiner eMail vom 10.12.2009 unter Bezug auf den Spiegel-Artikel gegenüber B.. Ausweislich der Verschriftung hatte B. im CO2-Call vom 18.12.2009 angekündigt, sich im anstehenden RRC für die Weiterführung des CO2-Geschäfts stark zu machen. Den - was dieser eingeräumt hat - von C. für das RRC wie festgestellt verfassten Text zum CO2-Geschäft hat die Kammer ebenso wie die Verschriftung des Telefon-Calls zum RRC vom 22.12.2009 selbst und die Niederschrift über die im RRC getroffenen Auflagen für die Festsetzung des CO2-Geschäfts im Selbstleseverfahren eingeführt.

Nachdem das RRC für die Fortführung der CO2-Geschäfte den festgestellten günstigen Verlauf genommen hatte, ohne dass er sich wie angekündigt für eine Weiterführung des CO2-Geschäfts stark hatte machen müssen, unterstrich B. die von C. im RRC-Einleitungspapier behauptete risikoverantwortliche Handhabung und den schon entstandenen positiven Eindruck einer verantwortungsvollen Handhabung der Umsatzsteuerrisiken im CoC-CO2. Dies ergab sich nicht nur durch seine bloße Teilnahme als Leiter der tätigen Handelsabteilung CMS-Region Mitte am RRC. B. unterstrich den falschen positiven Eindruck auch durch seinen Redebeitrag. Ausweislich der Verschriftung erreichte er dies damit, dass er ausführte, man sei nahe dran an dem Prozess sowie an diesen Kunden und es sei immer sehr plausibel, was das CoC-CO2 da mache. B. aber war klar, dass vor der Fortsetzungsentscheidung des RRC die deutlichen Risikoaspekte, die ihm bis dahin zur P. bewusst geworden waren und die erhebliche Zweifel an einem wirtschaftlich redlichen Geschäftsmodell sowie an deren Steuerehrlichkeit begründeten, im RRC unberücksichtigt geblieben waren. Entgegen der getroffenen Annahmen im RRC, dass man sich die CO2-Geschäftspartner intensiv anschaue, man nahe am Kunden sei und versuche, dessen Kunden zu ermitteln, hatte man, wie B. wusste, zur P. die Antworten des ohnehin verdächtigen N.s gegenüber Z. Ende September 2009 zu angeblichen Handelspartnern trotz zweifelhafter Plausibilität nicht verifiziert; und auch die Verfolgung der Kontoumsätze der P. hatte wegen des Zahlungsdienstleisters xxx überhaupt nichts zu Vorlieferanten ergeben hatte. Für B. ebenso klar falsch in Bezug auf N. waren damit auch die im RRC getroffenen Annahmen, dass die Bank sich die Geschäftspartner intensiv anschaue und man beim leisesten Unsauberkeitsverdacht das Geschäft nicht tun würde, man "notwendige hinreichende Maßnahmen ergriffen" habe, um die "bösen Buben" im Vorfeld zumindest bestmöglich auszuschalten, eine einen Ritterschlag verdienende mustergültige Sorgfalt geübt werde und die CO2-Kunden "beinah unauffällig" seien. B. war hiernach klar, dass im RRC insbesondere den vermeintlich so guten Maßnahmen des CoC-CO2 besonderes Gewicht beigemessen worden war und dass dann umgekehrt bei insoweit zutreffender Informationslage unter Reputationsgesichtspunkten allein eine Beendigung der Handelsbeziehung zu N. ein plausibles Ergebnis des RRC gewesen wäre.

Aus der durchgeführten Beweisaufnahme ergab sich zur Überzeugung der Kammer auch, dass B. nach Ende September 2009 die weitere Durchführung des CO2-Handels mit den CO2-Kunden durch seine Abteilung CMS-Region Mitte dadurch abgesichert hatte, dass er die laufenden CO2-Geschäfte innerhalb der Bank befürwortete, dabei eine risikogerechte Handhabung vorspiegelte und es darauf anlegte, das Geschäft regionsübergreifend auf seine CMS-Region Mitte zentralisiert auszubauen.

Das Bestreben, das CO2-Geschäft regionsübergreifend auf seine CMS-Region Mitte zu zentralisieren, ergab sich zunächst aus seiner im Selbstleseverfahren eingeführten eMail vom 14.10.2009. B. legte darin den anderen Regionsleitern zum CO2-Geschäft das Einholen wenigstens von Rat bei seiner Region nahe und empfahl, solche Kunden besser gleich an die CMS-Region Mitte zu überführen Hierzu wies auf die besondere Klientel "Broker/Trader" im CO2-Geschäft hin, erwähnte besondere Herausforderungen dieser Klienten, wies auf den von seiner Abteilung betriebenen besonderen Adoptions-Prozess sowie auf ein von seiner Region mit anderen Fachabteilungen übergreifend abgestimmt betriebenes Vorgehen zur Risikominimierung hin. Ausweislich der Verschriftung des sogenannten Management-Calls vom 28.10.2009 schlug B. dann den anderen deutschen CMS-Regionsleiter der Bank über sein Beratungsangebot und seine bloße Übertragungsempfehlung noch vom 14.10.2009 hinaus vor, den Handel mit als Broker/Trader auftretenden CO2-Kunden nicht von den vor Ort zuständigen CMS-Regionen, sondern zentralisiert durch die von ihn geleitete CMS-Region Mitte abzuwickeln. Zwischenzeitlich hatte A. - wie von diesem in seiner Einlassung angegeben - eine die CMS-Region Mitte begünstigende Zentralisierungsentscheidung für dieses Geschäftsfeld getroffen.

Dass B. in der Folge darauf achtete, dass diese Zentralisierungsentscheidung A.s zugunsten der CMS-Region Mitte auch eingehalten wurde, ergab sich etwa aus der Verschriftung des Telefonats vom 04.12.2009 mit dem Kollegen Rb., das die Kundin Pb., die als CO2-Kundin und Bank bis dahin bei der von Rb. geleiteten Abteilung CMS-Financial Institutions geführt worden war, zum Gegenstand hatte. Hier bemühte sich B. unter Hinweis auf das implementierte CoC-CO2, die dabei gewonnene Erfahrung, die Mehrwertsteuerfrage und auf aus dem Boden schießende dubioseste Adressen unter Hinweis auf Risiken der Klientel und die gebündelte eigene Kompetenz, darum, die Pb. auf die CMS-Region Mitte zu überführen. Auch im Anschluss bemühte sich B. mit eMail vom 09.12.2009 gegenüber Rb. weiter um eine Übertragung der Pb.; es sei wegen der Gefahren und der Erfahrungen sinnvoll, diese im CoC zu covern; das CoC habe Sensibilität für die Gefahren entwickelt und könne handwerkliche Fehler vermeiden. Und ausweislich seiner Einlassung argumentierte B. in einem Telefonat am 11.12.2009 mit dem Kollegen Rc., dem Leiter der CMS-Region Ost, dass die CO2-Kundin Pc. wegen der besonderen steuerlichen Risiken des CO2-Handels zentral durch die CMS-Region Mitte zu betreuen sein sollte.

Auch bei seiner Teilnahme am RRC vom 22.12.2009 unterstrich B. die vermeintlich risikogerechte Handhabung des CO2-Handels durch das CoC-CO2, indem er wie festgestellt ausführte, dass es immer sehr plausibel sei, was das CoC-CO2 da mache und man nahe dran sei an dem Prozess sowie an diesen Kunden.

Das bei B. bereits spätestens Ende September 2009 bestehende Vorstellungsbild der ernsthaften Möglichkeit dahin, dass aus den Geschäften mit der P. wegen einer Einbindung in steuerbetrügerische Leistungsketten kein Vorsteuererstattungsanspruch folgen könnte, war ebenso wenig in Wegfall gekommen, wie die entsprechende billigende Inkaufnahme. Aus der Beweisaufnahme ergab sich vielmehr, dass B. im weiteren Verlauf zusätzliche Auffälligkeiten bekannt geworden waren, die das Fehlen einer entgegenstehenden Vertrauensgrundlage bei der P. noch unterstrichen. Zudem war es B. weiter klar, dass ohne eine Prüfung der Vorlieferanten keine Grundlage für ein Vertrauen bestand, nicht in steuerbetrügerische Leistungsketten einbezogen zu sein. B. war dabei bis zuletzt bewusst, dass die Vorlieferanten der P. nie festgestellt und geprüft worden waren.

B. erwähnte ausweislich der Verschriftung im CO2-Call vom 23.10.2009, dass die "3 aktiven Trader", darunter auch die P., immer nur als Verkäufer und nie als Käufer aufgetreten waren. B. führte dort weiter aus, gesehen zu haben, dass die Kunden auch untereinander handelten, was aber dem angeblichen Einsammeln bei Industrieunternehmen als Geschäftsmodell der P. widersprach. F. hatte dabei von W. bestätigt erwähnt, dass die P. und die Pd. neben vergleichbaren Firmenhintergründen (neu, junge englischsprachige Geschäftsführer) unter derselben Geschäftsanschrift residierten, was deshalb auffällig war, weil es sich im Handel mit der Bank um Konkurrenten handelte.

Von Z. hatte B. nach der Verschriftung im CO2-Call vom 06.11.2009 dessen Bedenken gehört, dass P. Preise deutlich unter dem Marktniveau akzeptiert hatte und ein normaler Händler nicht zu diesen Preisen abschließen würde. W. hatte dazu ergänzt, dass das Geschäftsbahren N.s mit dem Halten von Positionen über Nacht zu Verlusten von € 600.000,-- führen könne, was Z. insgesamt als bedenkliches Business-Modell bezeichnete. Im selben CO2-Call hörte B. dann von der Compliance-Kollegin Ua., dass die typischen Merkmale eines Umsatzsteuerkarussells leider auf den Handel mit CO2-Zertifikaten zuträfen, weswegen es schwierig sei, die Guten von den Schlechten zu trennen. Dabei erläuterte Mange den Begriff Karussell damit, dass über viele involvierte Kunden gehandelt würde, was gerade bei den CO2-Zertifikaten, die nicht befördert werden müssten, sehr einfach sei, und das sei auch alles gar nicht abzuschätzen, weil es länderübergreifend sei. B. wusste passend hierzu, dass die Vorlieferanten der Lösungen ungeklärt waren.

Im CO2-Call vom 27.11.2009 stellte B. ausweislich der Verschriftung selbst in den Vordergrund, wie entscheidend aus seiner Sicht die - bei der P. ungeklärte - Frage der Vorlieferanten war. B. brachte hierzu zur Sprache, dass die Bank über Pa. indirekt mit dem bereits abgelehnten Händler Na. gehandelt hatte. D. warnte dazu wie bereits ausgeführt vor einer eventuellen Beihilfe zur Steuerhinterziehung habe, wenn man die Kunden der Kunden - also die Vorlieferanten - nicht "intensivst" prüfe. Das Problem der Vorlieferanten verglich dann B. gefühlsmäßig mit einem faulen Ei, das ein ganzes Omelette verderbe, wobei er das Omelette mit dem ganzen Business gleichsetzte und Vorsicht bei der Auswahl der Eier, egal an welcher Stelle der Kette, anmahnte, womit er das verdorbene Ei einem Lieferanten in der Handelskette an beliebiger Stelle gleichsetzte. Dass ihm damit die Wichtigkeit der Prüfung und Verlässlichkeit auch der Vorlieferanten bewusst war, ergab sich aus der von ihm dazu erwogenen Konsequenz, dass dann, wenn in den Fall Na. nicht Klarheit reinzubringen sei, man mit der Kundin Pa. sprechen oder die Verbindung abbrechen müsse. B. sah dabei zudem eine Kettenreaktion, weil Pa. oder Na. auch noch mit anderen Händlern handeln könnten. Im weiteren Verlauf des Calls hörte B. von W. auch noch, dass bei den Kunden P., Pd. und Pa. die Homepages alle unprofessionell seien, weil es kein Impressum und auch keine Inhalt der Seiten gäbe und dass sich das von der bereits abgelehnten Na. nicht unterscheide. B. warnte dann unter Bezug auf die Vorlieferanten (wenn "Partner unserer Partner nicht sauber sind"), dass man ganz schnell in einer Situation sei, in der man Vorsteuer nicht mehr in Abzug bringen könne und einem das ganze Thema um die Ohren fliege.

Ausweislich der Verschriftung des CO2-Calls vom 02.12.2009 unterstrich der Compliance-Kollegen Ha. in Gegenwart von B. die Relevanz der Vorlieferanten mit dem Rat, dass bei der Prüfung neuer Kunden von vornherein möglichst detailliert klarzustellen sei, mit wem, also mit welchem Lieferanten, der neue Kunde seinerseits Geschäfte machen wolle.

Nach der Verschriftung des CO2-Calls vom 11.12.2009 fragte B. unter Bezug auf die Pb. und die Bedeutung der Vorlieferanten, ob man tiefer in die Client-Adoption reinsteigen könne, wozu wieder D. herausstellte, dass wichtig sei, wer die Partner von denen seien. B. unterstrich daraufhin in einem fiktiven Dialog gegenüber der Kundin erneut die Bedeutung der Vorlieferanten, dass man einfach nur die Partner der Kundin wissen müsse, weil man sonst keine Transparenz habe und es dann einstellen müsse.

Dass B. weiter bewusst war, dass die auch aus seiner Sicht so bedeutsamen Vorlieferanten der P. im Dunklen geblieben waren, erwähnte er ausweislich der Verschriftung im CO2-Call vom 18.12.2009 selbst. Laut B. müsse man da noch tiefer eintreten und nochmal ein Stück weiter hinterfragen, weil man dort ja nicht so einen tiefen Einblick in die Kundenbasis habe, was B. darauf zurückführte, dass P. "ja extern settled über eine externe Settlementadresse", womit er die nicht weiter rückverfolgbare Abwicklung des Zahlungsverkehrs über den Zahlungsdienstleister xxx meinte.

Aus der an ihn im Nachgang zum CO2-Call vom 15.01.2010 per eMail von W. verschickten Übersicht "Legal, Risk & Capital, CO2-Handel mittels Emissionszertifikaten" las B. dann nicht nur, dass ein Umsatzsteuerkarussell auch den ehrlichen Unternehmer treffen und dessen Risiko nur minimiert, aber nicht ausgeschlossen werden könne. B. entnahm aus den Compliance-Handlungsempfehlungen weiter, dass die Karussell-Betrüger sich die große Geschwindigkeit des CO2-Handels zunutze machten und in Deutschland in dem Zusammenhang zur Zeit gegen 30-40 Firmen ermittelt würde. Bei einer derart großen Zahl verdächtiger CO2-Handelsteilnehmer war es mithin umso wichtiger, die Kundenbasis der eigenen Lieferanten nicht im Ungewissen zu lassen.

Ausweislich der Verschriftung des Telefonat vom 16.11.2009 berichtete B. gegenüber einem xxx zum CO2-Handel, dass die Bank vom Angebot der CO2-Kunden viel mehr machen könne, als das Buch in xxx, also die dortige Emissionshandelsabteilung der Bank, aufnehmen könne; je niedriger der vom CO2-Händler akzeptierte Preis sei, desto eher komme der CO2-Händler zum Zug. Dazu erwähnte B. eine exzessiven Preisbildung, wonach bei risikoloser Zahlung T plus 1 € 0,40 oder 3% gezahlt worden sei, womit B. die von den CO2-Händlern akzeptierte Marge der Abteilung CMS-Region Mitte meinte. Ein solches Geschäft bezeichnete B. mit den Worten "halt, da müssen wir jetzt mal nachdenken, wie weit wir das weiterspielen können" als grenzwertig. B. war damit weiterhin bewusst, dass die CO2-Kunden weiter über solche CO2-Quellen verfügen mussten, die in noch größerer Zahl als tatsächlich abgenommen zur Lieferung von CO2-Zertifikaten bei auffallend niedrigen Preisen in der Lage sein mussten. Eine solche Verbilligung konnte wie auch schon Ende September 2009 mit einem wirtschaftlich-redlichen Handel weiterhin nicht plausibel erklärt werden, sondern legte vor dem erkanntermaßen allgemeinen steuergefährlichen Umfeld und den konkreten Auffälligkeiten zur P. weiter allein Einsparungen durch die Nichtabführung der vereinnahmten Umsatzsteuer als plausible Erklärung nahe.

Ausweislich der Verschriftung sprach B. im Telefonat mit seinem Vorgesetzten G. vom 26.11.2009 im Zusammenhang mit einem Artikel zum Thema CO2-Handel und Verhaftungen in Großbritannien an, dass es schon interessant sei, dass die CO2-Händler, mit denen man handele, auch alle britischen Hintergrund hätten, was B. ausdrücklich auf die P. bezog. Weiter führte B. dort wie dann auch im CO2-Call vom Folgetag (27.11.2009) zur Relevanz der Vorlieferanten aus, dass der als unprofessionell abgelehnte Händler Na. häufig Vorlieferant des Kunden Pa. sei und man, wenn man nicht mit Na. handeln wolle, auch nicht mit Pa. handeln könne. Dazu erwog B. eine Kettenreaktion, weil der Kunde Pd. wiederum mit Pa. handele.

Auch im Telefonat vom 04.12.2009 mit dem Kollegen Rb. brachte B. ausweislich der Verschriftung seine Einschätzung zum Ausdruck, dass es auf die Klärung der Zuverlässigkeit der Vorlieferanten ankam. B. führte zum Risiko mit den CO2-Tradern aus, dass man wahrscheinlich schon 20 Namen abgelehnt habe, weil die wie Pilze aus dem Boden schössen, um schnelles Geld zu verdienen, wofür man nur Telefon, PC und ein Emissionshandelskonto brauche; es kämen die dubiosesten Adressen mit Handelsanfragen. Weil die CO2-Trader untereinander und auch mit Adressen handelten, die das CoC-CO2 schon mangels Professionalität abgelehnt hätte, sei der Überblick über das Netzwerk dieser Klientel wichtig für die Risikoposition der Bank sei, was B. wieder mit dem ein ganzes Omelette verderbenden faulen Ei verglich.

Im Telefonat vom 12.01.2010 mit dem Kollegen Tl. sprach B. ausweislich der Verschriftung in Bezug auf die Vorlieferanten der CO2-Kunden an, dass je weiter man runtergehe, es umso dünner und weniger greifbar würde, weshalb wichtig sei, die direkten Kontrahenten zu maßregeln, und dass der deren KYC-Prozess dem der Bank ähnlich sei. Weiter zitierte er Berichte, wonach in Ländern nach der Umstellung der Besteuerung des CO2-Handels 90 % der Umsätze weggefallen seien und man sagen könne, 90 % der Umsätze seien Dreck gewesen und 10 % relevant und sauber. Zudem zeigte sich B. sicher, dass das in Deutschland ähnlich sei. Insbesondere bezüglich der P. und deren nicht geklärter Vor(vor)lieferanten gab es aber überhaupt keinen Anhaltspunkt für seine anschließende Annahme, dass sich keine Händler aus den falschen 90 % in den Leistungsketten zur Bank finden würden.

Auch im Telefonat mit K., W. und C. vom 17.02.2010 war B. ausweislich der Verschriftung wieder mit der Frage der Zuverlässigkeit von Vorlieferanten konfrontiert worden. B. erfuhr dabei, dass über die Zahlung von € 3.000.000,-- auf ein zypriotisches Konto die in Hanau sitzende Firma Pe. als Lieferantin des Kunden Pa. identifiziert worden war, die aber den nicht zum CO2-Handel passenden Geschäftszweck hatte, woraufhin W. den KYC-Prozess von Pa. sowie den Sinn von Auslandszahlungsverkehr anzweifelte und auf die Konsequenz bezüglich des Kunden Pd. hinwies, der allein bei Pa. kaufe, was B. schließlich als "natürlich alles in der Kombination totale Scheiße" bezeichnete.

B. hat in seiner Einlassung eingeräumt, am 11.03.2010 die von der Compliance-Kollegin Ua. unter dem Betreff "AML-Checkliste CO2-Trader/Broker" verschickte Übersicht "Legal, Risk & Capital, Typologie OK (Organisierte Kriminalität)/Umsatzsteuerkarussell" mit einer Auflistung einer Reihe von Verdachtsmerkmalen und vom Kollegen Ra. eine Liste "Global Markets Compliance-Warnung" mit Betreff "Umsatzsteuerbetrug" mit einer ähnlichen Auflistung von Verdachtsmerkmalen erhalten zu haben. Aus den beiden Listen entnahm B. Verdachtsmerkmale, die er - was er eingeräumt hat - wie festgestellt als für die P. zutreffend längst erkannt hatte (Neugründung kurz vor Handelsaufnahme, nur Emissionshandel, dazu zunächst nicht passender Geschäftszweck, britischer Geschäftsführer, der mangels Vertrautsein mit CER inkompetent schien, Sitz bei einem Bürodienstleister, großes Transaktionsvolumen, Hinnahme erheblicher Margenabschläge, Konto bei einem Zahlungsdienstleister).

Nach dem Inhalt des verschrifteten Telefonats mit A. vom 12.03.2010 verfestigte sich für B. weiter, dass das Geschäftsmodell der adaptierten Händler unmöglich das Einsammeln bei Industrieunternehmen sein konnte, wenn - wie B. gegenüber A. ausführte - man mittlerweile 10 bis 15 Millionen monatlich oder 120 bis 150 Millionen CO2-Zertifikate jährlich handelte, was B. mit einem Drittel der gesamten jährlichen deutschen Zertifikatezuteilung gleichsetzte. Zugleich führte B. aus, dass natürlich keiner ausschließen könne, dass nicht irgendwo schlechtes Geld ins System reinkomme, womit er wieder auf die Frage der Zuverlässigkeit der Vorlieferanten zurückkam, von denen es bei einem Handelsvolumen im Umfang eines Drittels der deutschen Jahreszuteilung zwangsläufig viele geben musste.

B. waren auch die im Selbstleseverfahren eingeführten Presseberichte nicht entgangen, die sich mit dem allgemeinen Problem der Einbeziehung von Handelsteilnehmern in Umsatzsteuerkarusselle beziehungsweise der im CO2-Handel verbreiteten Umsatzsteuerhinterziehung befassten und die die in den Feststellungen genannten entsprechenden Verdachtsanzeichen nannten, die auf die P. zutrafen. In seiner Einlassung hat B. jeweils eingeräumt, diese Artikel wie festgestellt erhalten und sich damit befasst zu haben. Angesichts der bekannten Umsatzsteuerproblematik, der erkannten konkreten Verdachtsmomente, dem bereits eingesetzten CoC-CO2 und im Hinblick auf die besondere Bedeutung der CO2-Umsätze für seine Abteilung CMS-Region Mitte ist die Kammer auch davon überzeugt, dass der akribische B. diese Artikel genauestens gelesen und die darin genannten Anhaltspunkte für eine Einbeziehung in ein Umsatzsteuerkarussell in sein Vorstellungsbild von den eigenen CO2-Kunden aufgenommen hatte.

Der Artikel aus der Zeitschrift FACTS ("Gefährliches Karussell") beschrieb unter Darstellung von Rechtsprechung hierzu - passend zur P. -Lieferanfragen unbekannter Lieferanten für große Warenmengen mit vorteilhaften Preisen bei einem undurchsichtigen Geschäftsmodell und warnte, dass dann Formalprüfungen anhand Handelsregisterauszügen, Gewerbeanmeldungen, steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Umsatzsteuervoranmeldungen und Bankauskünften nicht ausreichend für den Erhalt des Vorsteuerabzugs seien, vielmehr müsse bei derart überdeutlichen Anzeichen für inkriminierte Geschäfte die Geschäftsbeziehung abgebrochen werden. Der Artikel hatte umso mehr Gewicht, als dass dessen Autorin als Rechtsanwältin mit Schwerpunkt Steuerrecht, Mitautorin eines Kommentars zum Umsatzsteuerrecht und Wirtschaftswissenschaftlerin ersichtlich besonders sachkundig sein musste.

Der B. am 26.11.2009 vorliegende Artikel "Deutschland deckt 'verdächtige' CO2-Handelsgeschäfte auf", enthielt eine der Sache nach zutreffende Darstellung des "Steuertricks" dahin, dass umsatzsteuerfrei aus anderen EU-Mitgliedstaaten eingekaufte Ware im Inland mit Umsatzsteuer weiterverkauft würde und der der Verkäufer ohne Abführung der geschuldeten Umsatzsteuer verschwinde.

Der Spiegel-Artikel "Die Klima-Mafia", den B. unter dem 08.12.2009 per eMail erhalten hatte, thematisierte einen Betrug im Milliardengeschäft mit Emissionszertifikaten, sprach Bewegungen gerade auf Konten der X Bank an, führte Handelsanfragen dubioser Geschäftsleute für große Handelsmangen im CO2-Handel in den letzten Monaten, Minifirmen mit merkwürdigen Namen und britischen Hinterleuten bei flexiblen Firmenzwecken an. Der dort dafür angeführte Beispielsfall, bei dem eine GmbH X Banken täglich mehrere hunderttausend Tonnen CO2 zum Kauf angeboten hatte, obwohl der Gesellschaftszweck zunächst auf "Handel mit Waren aller Art, insbesondere Kraftfahrzeugen, Möbeln, Haushaltswaren und Früchten" gelautet hatte, bevor dieser kurzfristig auch auf "Karbonemissionen" erweitert worden war, passte genau zur P.. Auch der Spiegel beschrieb den "Steuerschmuh durch Karussellgeschäfte" zutreffend dahin, dass ein deutscher Händler ("Klitsche") im Ausland CO2-Zertifikate mehrwertsteuerfrei ein- und mit Mehrwertsteuer im Inland verkaufe, ohne die vereinnahmte Steuer abzuführen, während der inländische Käufer die gezahlte Vorsteuer vom Staat erstattet bekomme.

Aus den ihm am 10.12.2009 vorliegenden Focus-Artikel "Betrüger bringen EU-Staaten um Milliarden", las B. eine Meldung der europäischen Polizeibehörde Europol, wonach in einigen Ländern bis zu 90 % des Volumens im Markt für CO2-Emissionsrechte auf Betrug zurückgehen könnten, wobei er auf diese Prozentsätze später in dem Telefonat 12.01.2010 mit dem Kollegen Tl. argumentativ zurückkam. Auch dieser Artikel beschrieb ein Umsatzsteuerkarussell zutreffend dahin, dass nach steuerfreiem Import beim inländischen Weiterverkauf Umsatzsteuer vereinnahmt und diese dann nicht abgeführt würde.

Anhaltspunkte für eine sichere Vertrauensgrundlage dahin, dass die Umsätze der X Bank mit der P. trotz der Vielzahl der von ihm erkannten Verdachtsmomente dennoch nicht in einen Umsatzsteuerbetrug einbezogen sein würden, hatte B. nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer demgegenüber nicht.

So war zwar im Verlauf des CO2-Handels im CoC-CO2 eine Reihe von Risikomaßnahmen zu den CO2-Händlern ersonnen worden, die über die gewöhnlichen Prüfmaßnahmen im Rahmen des NCA/KYC-Prozess der X Bank hinausgingen. Das Einholen von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern, von Unbedenklichkeitsbescheinigungen des jeweiligen Steuerberaters und des Finanzamtes, der laufenden Umsatzsteuervoranmeldungen sowie die Vorhaltung und Überweisung der abzuführenden Umsatzsteuer auf einem beziehungsweise von einem Konto bei der X Bank stellten sich der Sache ersichtlich nach jeweils als bloße Formalprüfungen dar, die aber schon nach dem FACTS-Artikel bei den vorliegenden Verdachtsanzeichen unzureichend waren. Die von B. zutreffend als relevant erkannte Ebene der Vorlieferanten blieb auch bei diesen Maßnahmen ebenso unbeleuchtet wie das nicht nachvollziehbare Geschäftsmodell. Außerdem lag für den wirtschaftlich besonders erfahrenen und akribischen B. klar auf der Hand, dass ohne einen formal ordnungsgemäßen Auftritt der vermeintlichen Betrüger als vermeintlich ordentliche Händler und Steuerschuldner ein auf längere Zeit großangelegter Steuerbetrug, bei dem es auf Akzeptanz bei Banken und Finanzämtern ankam, von vornherein zum Scheitern verurteilt gewesen wäre. Das Abführen der Mehrwertsteuer durch die eigenen Kunden lies die Ebenen der Vorlieferanten offen.

Aus denselben Gründen war für B. auch der Ansatz, die Steuerberater der Kunden durch die Steuerabteilung in einer Art äußerlichen Sichtprüfung auf einen passenden Zuschnitt ihrer Kanzlei und Seriosität einschätzen zu lassen, ersichtlich nicht durchgreifend. Es war nicht zu erwarten, dass vermeintliche Steuerbetrüger mit Umsätzen in Millionenhöhe für den Verkehr mit dem zu betrügenden Finanzamt bereits oberflächlich auffällige Steuerberater wählen würden. Zudem konnten auch seriöse Steuerberater einem Betrüger auf den Leim gegangen sein. Auch die von der Steuerabteilung herangezogene Erkenntnisquelle blieb im Dunklen.

Auch die Vorlage der KYC-Prozesse durch die Kunden ließ die Möglichkeit offen, dass ein überprüfter Vorlieferant einen formal unauffälligen und steuerehrlichen Eindruck betrügerisch bloß vorgespielt haben konnte. Ebenso konnte ein betrügerischer unmittelbarer Kunde, der es auf einen großangelegten Millionenbetrug angelegt hatte, einen formal ordnungsgemäßen KYC-Prozess oder ordnungsgemäß erscheinende Vorlieferanten nur vorspiegelt haben.

Dass eine Ermittlung von Vorlieferanten über Zahlungsströme von den Konten der eigenen CO2-Kunden in Bezug auf die P. von vornherein nicht weiterführen konnte, weil die Zwischenschaltung des Zahlungsdienstleisters die eigentlichen Zahlungsempfänger im Dunklen hielt, hatte B. im CO2-Call vom 18.12.2009 sowie in seiner eMail vom 29.09.209 an A. selbst erwähnt

Auch die erfolgten Steuerprüfungen seitens des Finanzamts schlossen eine mögliche Einbindung der Lieferanten in betrügerische Leistungsketten ersichtlich nicht sicher aus. Es lag nahe, dass ein vermeintlicher Steuerbetrüger im Rahmen großangelegter Umsatzsteuerbetrügereien alles tun würde, um in Steuerprüfungen unauffällig zu bleiben. Es war auch fernliegend, dass gerade das Finanzamt bereits weitergehende Erkenntnisse zu den neugegründeten CO2-Kunden haben sollte, als die X Bank, die schon vor Handelsaufnahme die Kunden geprüft hatte, mit diesen laufenden Handelskontakt hatte und sich in Gestalt des CoC-CO2 gesteigert mit diesen Kunden befasste. Damit lag aus Sicht von B. umgekehrt nur ein Wissensvorsprung der X Bank zu den CO2-Kunden nahe.

Auch aufgrund der Stellungnahmen D.s hatte B. keine Vertrauensgrundlage dafür, dass die getroffenen Maßnahmen eine ausreichende Handhabung des Risikos, mit den CO2-Geschäften in einen Umsatzsteuerbetrug einbezogen zu werden, darstellen würden. D. war schon kein ausgewiesener Umsatzsteuerspezialist. Seine Aussage in der eMail vom 05.10.2009 gegenüber B., dass es an der Bank sei, wenn der Kunde seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachkommen sollte, hatte D. im Satz zuvor ohnehin unter den Vorbehalt gestellt, dass es nach den vorliegenden Informationen ("Aussage des Steuerberaters des Kunden, dass dieser seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und dass die Steuerzahlungen über ein DB-Konto laufen") keine Anzeichen für einen Missbrauch gebe. Hier waren B. war aber eine Reihe auffälliger Verdachtsanzeichen im CO2-Handel bekannt, die ersichtlich auf steuerlichen Missbrauch hindeuteten. D. hatte im CO2-Call vom 27.11.2009 unter Bezug auf die Vorlieferanten zudem deutlich gemahnt, dass man aus steuerlicher Sicht eventuell eine Beihilfe zur Steuerhinterziehung habe, wenn man die Vorlieferanten nicht "intensivst" prüfe, was - wie B. wusste - bei der P. nicht erfolgt war. Zu Abschreibungen oder Rückstellungen für einen etwaigen Verlust des Vorsteuerabzugs führte D. im CO2-Call vom 11.12.2009 aus, dass eine Abschreibung erforderlich würde, falls insoweit doch noch etwas hochkäme ("dass die irgendwelche Betrügereien feststellen und nicht auszahlen"), was bei den vielfältigen Verdachtsanzeichen und den ungeklärten Vorlieferanten bei P. aber immer drohte.

B. hatte auch keinen Anhaltspunkt, aufgrund von Äußerungen der Compliance-Abteilung von einer steuerlichen Unbedenklichkeit der Geschäfte mit den CO2-Kunden auszugehen. Die Kollegin H. hatte in den Calls vom 27.11.2009 und 02.12.2009 nur vertreten, dass eine systematische Prüfung der Vorlieferanten datenschutzrechtlich schwierig sei, solange - also anders als aus Sicht von B. hier - keine Anhaltspunkte für betrügerische Handlungen oder Geldwäsche vorlägen. Im konkreten Verdachtsfall - so der Compliance-Kollege Ha. im Call vom 02.12.2009 - könne man Vorlieferanten "durch die Datenbanken jagen" könne. H. hatte im CO2-Call vom 27.11.2009 gemeint, dass es am Ende des Tages Sache von Business sei, ein gutes Gefühl auch mit dem Kunden zu haben, und man anderenfalls schon mal Schritte ergreifen sollte und so dem Handel Verantwortung für steuerehrliche Geschäfte und Vorlieferanten belassen. Das hatte auch B., der im Anschluss an dem CO2-Call vom 27.11.2009 meinte, dass auch dann, wenn es für Compliance fine sei, man als Business entscheiden müsse, wie man damit umgehe, so verstanden. Eine die Verantwortung von B. abnehmende Compliance-Stellungnahme dahin, dass die Prüfung der erkannten Gefahr der Vorlieferanten als rechtlich unzulässig schlicht zu unterlassen und dennoch einfach weiterzuhandeln sei, lag damit nicht vor.

Eine sichere Vertrauensgrundlage gegen die ernsthafte Möglichkeit einer Einbeziehung der CO2-Geschäfte in einen Umsatzsteuerbetrug ergab sich für B. auch nicht aus der Handhabung der laufenden Umsatzsteuervoranmeldungen der X Bank durch das Finanzamt.

B. war zwar im November 2009 bekannt, dass es wegen der Vorsteueransprüche aus den CO2-Geschäften zu einer Umsatzsteuersonderprüfung bei der Bank erst zu einem Stopp der Vorsteuerauszahlung und im Dezember 2009 doch zur Auszahlung gekommen war. Der ermittlungstaktische Hintergrund der Auszahlung war B. aber unbekannt und wirkte sich nicht auf sein Vorstellungsbild aus. B. hatte die Prüfung bei der X Bank und den zwischenzeitlichen Vorsteuerstopp auch gar nicht zum Anlass für einen Handelsstopp genommen, der Handel war vielmehr unabhängig davon weitergelaufen. B. hatte ohnehin keinen Anhaltspunkt für eine Annahme, dass zu diesem Zeitpunkt das Finanzamt schon besondere Erkenntnisse zur Einbeziehung der X Bank in einen umsatzsteuerbetrügerischen CO2-Handel mit neugegründeten Firmen haben konnte. Allenfalls hatte die X Bank zu den CO2-Kunden und deren Geschäftstätigkeit einen Wissensvorsprung. Außerdem bezeichnete D. dann im CO2-Call vom 27.11.2009 auf die Frage von B. die Prüfung als wirklich sehr oberflächlich, es würde nur grundsätzlich geprüft, ob das ganze System passe, die Prüfer würden wirklich nicht sehr ins Detail gehen und nur ein paar Einzelabrechnungen sehen wollen. Damit bestand auch keinerlei Anlass dafür, mit dem Abbruch der Steuerprüfung und der Auszahlung eine gründliche steuerliche Prüfung der CO2-Geschäfte zu verbinden und diese deshalb trotz der vielen Verdachtskriterien verlässlich als steuerlich korrekt anzusehen.

Auch die Mitteilungen, die zu Kontaktaufnahmen des Leiters der Steuerabteilung Dr. Gb. mit der Finanzverwaltung zu ihm gelangt waren, gaben B. keine sichere Vertrauensgrundlage gegen eine Einbeziehung mit den CO2-Geschäften in einen Umsatzsteuerbetrug.

Von D. hatte er zu Information Dr. Gb.s bereits im CO2-Call vom 11.12.2009 im Zusammenhang mit der laufenden Steuerprüfung gehört, dass dessen sonst immer sehr gute Connections zur Finanzbehörde diesmal komplett verschwiegen seien und Dr. Gb. nicht herausbekomme, was im Busch sei, was die Steuerabteilung nachdenklich mache, und dass theoretisch noch heute die Steuerfahndung einlaufen könne, damit müsse man aufgrund der Presseartikel eigentlich rechnen. Eine Vertrauensgrundlage, mit den CO2-Geschäften nicht in einen Umsatzsteuerbetrug einbezogen zu werden, ergab sich daraus mithin nicht.

B. hatte auch keine unmittelbare Kenntnis vom Inhalt der beiden Anrufe des Dr. Gb. beim Zeugen Xa. von der Oberfinanzdirektion.

Dabei beruhen zu den beiden Anrufen des Dr. Gb. bei der Oberfinanzdirektion getroffenen Feststellungen auf der Aussage des Zeugen Xa. sowie der Verlesung des Gedächtnisprotokolls des Dr. Gb. vom 29.04.2010 jeweils in der Hauptverhandlung. Der Zeuge Xa. hat ausgeführt, dass der Anruf am 21.12.2009 innerhalb der Oberfinanzdirektion vom Oberfinanzpräsidenten an ihn als Leiter der Steuerfahndung weitergeleitet worden war. Dr. Gb. habe ihm dann allgemein vom CO2-Handel der X Bank berichtet und ein darauf zielendes Screeningsystem, wegen der Umsatzsteuerbetrugsproblematik im CO2-Handel problematische Kunden erkennen zu können, erwähnt. Nach der Aussage des Zeugen Xa. hatte Dr. Gb. zu den Prüfungen bis auf die Bezifferung der abgelehnten Unternehmen und dem Einholen von Steuerbescheinigungen aber keine Einzelheiten hierzu genannt. Die Frage Dr. Gb.s dazu, welche Prüfungsmaßnahmen die Bank zur Vermeidung der Betrugsproblematik ergreifen sollte, habe er wegen der ihm bekannten Ermittlungstaktik mit Hinweisen auf die bevorstehenden Weihnachtsferien und die speziellere Zuständigkeit anderer Referate abgewimmelt, er habe auch nichts zu Ermittlungen gegen die X Bank gesagt oder deren CO2-Handel steuerlich bewertet. Auch bei dem zweiten Anruf Mitte Januar 2010 habe er sich auf die Frage Dr. Gb.s nach zu ergreifenden Maßnahmen wieder ausgeschwiegen und herausgeredet. Eine Zusage, sich wieder zu melden, habe er nicht eingehalten. Dazu übereinstimmend hatte auch Dr. Gb. in seinem Gedächtnisprotokoll zu den erwähnten Maßnahmen der Bank gegenüber Xa. nur ausgeführt, dass man die Steuerberater kenne und die Abführung der Umsatzsteuer durch die Kunden über die Konten der Bank sicherstelle. Konkrete Aussagen oder Zusagen des Zeugen Xa. führte auch Dr. Gb. in seinem Gedächtnisprotokoll nicht auf, dieses endete vielmehr damit, dass die Telefonate mit Xa. in der Sache nicht hilfreich gewesen seien.

Im RRC vom 22.12.2009 hörte B. zu den beiden Anrufen bei dem Zeugen Xa. ausweislich der Verschriftung aus dem Redebeitrag des Dr. Gb. dann, dass es eine absolute Informationssperre gebe und Dr. Gb. dem Leiter der Steuerfahndung eine Zusammenarbeit gegen Betrug angeboten habe. Ansonsten, so weiter Dr. Gb. im RRC, habe der Leiter der Steuerfahndung im Grunde bestätigt, dass bei der derzeitigen Handhabung kein Anlass bestehe, das Geschäft zu unterlassen. Weiter bezeichnete Dr. Gb. die Situation zwischen der Bank und den Finanzbehörden als momentan geklärt, für die Bank habe er geäußert, dass man keinen Anlass für einen Geschäftsstopp sehe und dass er dazu auch keinen Hinweis von den Steuerbehörden bekommen habe. Auch hieraus hatte B. keinen Anlass, auf einen Ausschluss betrugsbehafteter Geschäfte zu vertrauen. Es sollte nicht nur eine absolute Informationssperre bestehen, eine Bestätigung "im Grunde" ließ offen, auf welchen Informationsstand sich die Bestätigung beziehen sollte. B. hatte zudem von Dr. Gb. im RRC vernommen, dass dieser von einer "intensiven" Prüfung der Bank und Kundenablehnungen beim leisesten Verdacht sowie davon, dass die CO2-Kunden "beinah unauffällig" seien, ausging, wovon aus Sicht von B. insbesondere bei der P. aufgrund der vielen Verdachtsmomente aber überhaupt nicht die Rede sein konnte. Von daher lag es nahe, dass Dr. Gb. selbst falsch informiert war und gegenüber dem Finanzamt unzutreffende Angaben gemacht oder Auskünfte des Finanzamts im RRC unzutreffend wiedergegeben hatte. Aus denselben Gründen änderte sich am Vorstellungsbild von B. auch nichts durch die eMail des Dr. Gb. vom 13.01.2010 mit Betreff "CO2 Handel", wonach dieser wieder mitgeteilt hatte, nochmals mit den Steuer-(fahndungsbehörden) gesprochen zu haben, ohne dass von dort aktuell ein Hinweis auf bedenkliche Geschäfte gekommen sei.

Dass bis zuletzt die Vorlieferanten der P. ungeklärt waren und keine tragfähige Grundlage für ein Vertrauen in die steuerliche Redlichkeit der undurchsichtigen P. bestand, hat dem Kammer dem Telefonat zwischen K. und W. vom 14.04.2010 entnommen, wo diese bezogen auf die P. die festgestellten Formulierungen "dann wird Dir schwindlig", "die müssen ja echt Asche haben", dass P. "keine Probleme was Liquidität angeht" hätte, "am Tag um die 15 Mio. mindestens" durchpumpe und eine "Black Box" sei, bei der man "nicht wirklich richtig Ahnung" habe und nie weitergekommen sei. Es besteht kein Anhaltspunkt, dass B. bis dahin bessere Erkenntnisse zur "Black Box" P. erlangt hätte als W. und K., die bis dahin beide in ihrer Tätigkeit seit Monaten häufig - K. sogar mehrfach wöchentlich bis täglich - Kontakt mit N. hatten.

Obwohl sich damit die Verdachtsmomente gegen P. und die steuerliche Redlichkeit des CO2-Handels mit dieser seit Ende September 2009 noch verdichtet hatte und so weiterhin keine tragfähige Grundlage für ein Vertrauen in die steuerliche Redlichkeit der Umsätze für B. bestand, hatte dieser sein auf die Fortsetzung des CO2-Handels gerichtetes Tun fortgesetzt und die Verwirklichung der steuerlichen Gefahren dabei weiter bewusst bis zuletzt in Kauf genommen. Dass er dies weiterhin tat, weil es ihm in dem schwierigen geschäftlichen Umfeld darauf ankam, die für seine Abteilung CMS-Region Mitte insgesamt besonders günstigen CO2-Geschäfte fortzusetzen, ergab sich aus dem oben dargestellten Telefonat mit Herrn Sy., wo B. ganz zuletzt noch am 19.04.2010 das CO2-Geschäft als richtig fetten Sonderfaktor seiner Abteilung bezeichnete, deren Geschäft davon losgelöst nicht spektakulär sei.

Die Feststellungen zur Adaption der Pf. und Wa.s als CO2-Handelspartner der X Bank und den dabei von Wa. gemachten Angaben ergaben sich aus einer Reihe von im Selbstleseverfahren eingeführten Beweismitteln sowie aus der Aussage des Zeugen Wa..

Der Zeuge Wa. hat bekundet, dass er sich im August 2009 für die Pf. auf Veranlassung des ihm bekannten aus Großbritannien stammenden Eigners der Pf. wegen des CO2-Handels an die X Bank gewandt habe. Nach einer telefonischen CO2-Handelsanfrage an die X Bank habe er zunächst Kontakt mit W. gehabt, dem er Unterlagen zur Pf. habe übermitteln müssen und mit dem er einen Termin ausgemacht habe. Ahnung vom CO2-Handel habe er aber keine gehabt, deshalb sei ihm der Herr Wb. für den Termin mit der X Bank von seinem Hintermann zur Seite gestellt worden. Vor der Aufnahme der Handelsbeziehung zur Pf. habe es ein oder zwei Gespräche mit W. gegeben, einmal sei auch eine Dame vom Onlinebanking dabei gewesen. W. sei wohl ein allgemeiner Kundenbetreuer gewesen, er habe den Handel nicht ausgeführt. Von W. habe er ganz zu Beginn gehört, dass es im CO2-Handel bereits in Großbritannien und Frankreich Umsatzsteuerbetrugsfälle gegeben habe, vor denen man sich durch einen KYC-Prozess schützen müsse. Von seinem Hintermann habe er zu Anfang ein KYC-Muster erhalten, das sei aber dünn gewesen, er habe den KYC-Prozess der Pf. dem der X Bank gemäß erweitert. Er habe später seine KYC-Unterlagen nach dem Erscheinen der Presseartikel zum Umsatzsteuerbetrug im CO2-Handel auf dessen Bitte W. überlassen. Der Zeuge Wa. hat zum eigentlichen Handel wie festgestellt angegeben, dass dieser sei telefonisch abgelaufen, meistens habe er die Bank angerufen und meistens mit K. gesprochen. Die dann von der Bank genannten Mengen und Preise seien eigentlich immer ohne Verhandlungen durchgegangen. Der Trading Desk sei aus seiner Sicht in xxx gewesen, K. habe immer gesagt, sie müsse die Preise mit xxx besprechen.

Aus der im Selbstleseverfahren eingeführten CF-Notiz der Frau U. vom 28.09.2009 zu einem weiteren Kundentermin mit Wa. vom 25.09.2009 ergab sich darüber hinaus, dass Wa. dort angegeben hatte, dass die Pf. CO2-Handel mit deutschen Partnern treibe und Zertifikaten bei kleinen Industrieunternehmen und anderen Maklern, unter anderem P., aufkaufe. Weiter hatte Wa. hiernach zu Beginn der Handelsbeziehung mit der X Bank Handelsvolumina von 4-8 Transaktionen im Inlandszahlungsverkehr um die € 700.000,-- angegeben. Nach der CF-Notiz hatten sich die von der Pf. gehandelten Posten bezogen auf den Zeitraum 10.09.2009 - 25.09.2009 dann auf ein Volumen von täglich € 1 - 3 Millionen gesteigert, wobei Wa. den aus dem Stand sehr hohen Handel mit der X Bank dahin kommentiert hätte, vom raschen Erfolg der Pf. überrascht worden zu sein und dass der Marktzugang wesentlich leichter als angenommen gewesen sei. Ausweislich der CF-Notiz U.s hatte Wa. angegeben, dass das Risikosystem und das Handelssystem der Pf. von PWC begutachtet und begleitet würden und er derzeit einen Personalstamm aufbaue. Die von W. der Einladung zum ersten CO2-Call vom 23.10.2009 angehängte und im Selbstleseverfahren eingeführte Übersicht "Aktive Kundenverbindungen" enthält zur Pf. den Tag der Eröffnung der Kundenverbindung (27.08.2009). Anhaltspunkte dafür, dass U. oder W. insoweit unzutreffende Angaben niedergeschrieben hätten, sind nicht ersichtlich.

Die festgestellten Liefermengen der Pf. an die X Bank im Zeitraum September 2009 bis 24.11.2009 hat die Kammer schließlich im Selbstleseverfahren der sogenannten "5000er Liste 2009" entnommen, die B. als Anhang mit eMail vom 24.11.2009 an D. übermittelt hatte und in der er für bestimmte Zeitpunkte beziehungsweise Zeiträume das Handelsvolumen und die Gewinne (Markup) der Abteilung CMS-Region Mitte aus dem Handel mit den vier CO2- Händlern P., PF. Pd. und Pa. in € aufgeführt hatte.

Dass die CO2-Händlerin P. Lieferantin der Pf. war und B. dies wusste, hat die Kammer anhand der entsprechenden Gesprächsbeiträge W.s im Telefon-Call vom 28.09.2009 und in den CO2-Calls vom 23.10.2009 und 06.11.2009 geschlossen, bei denen B. zugegen war. Dass die von der Bank bereits unprofessionell abgelehnte CO2-Händlerin Na. Lieferantin der Pf. war und B. dies wusste, hat die Kammer aus den Äußerungen von W. jedenfalls im CO2-Call vom 27.11.2009 geschlossen, bei dem B. ebenfalls zugegen war. Dass gegen die Na. die X Bank bereits eine Geldwäscheverdachtsanzeige erstattet gehabt hatte, war in Gegenwart von B. im CO2-Call vom 04.12.2009 und in der Telefonkonferenz vom 02.12.2009 thematisiert worden. Die Einschätzung, dass Pf. "so gut wie alles" von der P., hatte W. ausweislich der Verschriftung im Telefonat mit K. vom 14.04.2010 gegeben.

Nach der Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass B. auch zur Pf. eine Vielzahl auffälliger, ungewöhnlicher und wirtschaftlich nicht nachvollziehbarer Umstände bekannt geworden waren, die in ihrer Summe massiv auf eine Einbindung konkret der Umsätze der X Bank mit der Pf. in die bekanntermaßen allgemein drohenden, auf Umsatzsteuerhinterziehung ausgerichteten CO2-Leistungsketten hindeuteten.

Wa. war mit 34 Jahren zwar vom Lebensalter her nicht mehr besonders jung. In der CF-Notiz U.s vom 28.09.2009, die B., der in der Notiz in "cc" gesetzt war, zur Überzeugung der Kammer auch gelesen hatte, war die Pf. aber als "neu gegründet" bezeichnet worden.

B. hatte im Call vom 23.10.2009 selbst geäußert, dass die 3 aktiven Händler, zu denen auch die Pf. gehörte, nie bei der X Bank kaufen, sondern nur verkaufen würden.

Auch die Pf. akzeptierte regelmäßig die von der X Bank nach Margenabzügen vorgegebenen Preise, sodass auch Wa. bei seinen immer großen Liefermengen laufend in der Lage sein musste, der X Bank immer erhebliche Margen zuzubilligen. Damit musste aus Sicht von B. auch Wa., wollte dieser Gewinne erzielen, ebenso wie N. laufend über eine Vielzahl von Lieferanten zu verfügen, die ihrerseits dazu bereit und in der Lage waren, ständig hohe Mengen an CO2-Zertifikaten zu liefern und sich dafür mit Preisen zu begnügen, die noch um die Marge Wa.s unter den Einkaufspreisen der X Bank liegen mussten.

Auch Wa. konnte mit den CO2-Zertifikaten erstaunlicher Weise immer in Vorleistung treten. Bei den monatlichen Handelsvolumen ergab sich so naheliegender Weise, dass auch die Lieferanten der neugegründeten und kapitalschwachen Pf. ständig zur ungesicherten Vorleistung im Millionenbereich bereit sein mussten; zudem mussten die Quellen Wa.s bereit sein, neben den Margenabschläge der X Bank auch noch die des Zwischenhändlers P. zu akzeptieren, die bei einem ohne weiteres möglichen unmittelbaren Handel zur X Bank aber weggefallen wären.

Die nach nur kurzer Zeit erreichten CO2-Handelsvolumen der Pf. mit der X Bank lagen auch nicht nur - wie B. aus U.s CF-Notiz vom 28.09.2009 sah - über der von Wa. anfangs prognostizierten Höhe, sondern erreichten ausweislich der von B. selbst geführten 5000er Liste noch im September € 44 Millionen und in den Folgemonaten vergleichbare Beträge, wovon sich Wa. nach der CF-Notiz U.s vom 28.09.2009 selbst überrascht gezeigt hatte. Dennoch wäre auch bei der neu gegründeten Pf. wie schon bei der P. allein ein schleppender Geschäftsanlauf im eher speziellen CO2-Markt zu erwarten gewesen. Die von Wa. ausweislich der CF-Notiz vom 28.09.2009 für die Umsatzexplosion angeführte Begründung eines leichter als erwarteten Marktzutritts und Einkaufs bei kleinen Industrieunternehmen war aus Sicht von B. nicht plausibel. B. war wie ausgeführt der Umstand bewusst, dass bis dahin das Geschäft im CO2-Handel mit Industriebetrieben der X Bank selbst eher schleppend verlaufen war, obwohl die X Bank im CO2-Geschäft in Deutschland allgemein führend war. Unter insofern vergleichbaren Umständen war B. mithin auch schon zur P. im Telefon-Call vom 28.09.2009 zu dem Schluss gekommen, dass Einsammeln bei Industriebetrieben als Geschäftsmodell nicht zutreffend sein konnte.

Auch Wa. musste daher über geradezu unerschöpfliche und jederzeit leistungsfähige Quellen für die stetig in großer Zahl gelieferten Zertifikate verfügen, die sogar noch leistungsfähiger als ursprünglich avisiert sein mussten, was bei einem neu gegründeten Unternehmen unerklärlich war, erst recht im eher speziellen Geschäftsfeld CO2. Waren aber Industriebetriebe und diesen zugeteilte Zertifikate als Quelle der von Wa. mit erheblichen Margenabschlägen gelieferten Zertifikate vollkommen unwahrscheinlich, mussten die von ihm gelieferten Zertifikate durch den oder die Vorlieferanten angekauft worden sein. Es machte aber auch bei der Pf. vor dem Hintergrund der stetig großen Liefermengen mit Margenabschlägen ebenfalls keinen Sinn, dass ein redlicher Handelsteilnehmer sich laufend mit großen Zertifikatemengen am Markt eindecken sollte, um diese über margenabhängige Zwischenhändlern und unter Inkaufnahme auch der Margenabschläge der X Bank wieder mit Verlust zu verkaufen.

Ein Geschäftsgebaren mit ständig unnötigen Abschlägen und trotzdem laufend großen Liefermengen konnte sich also auch bei der Pf. auf Dauer nicht rechnen. Auch Gewinne über eine zwischenzeitliche Verzinsung der Umsatzsteuer konnten hier wie schon bei P. keine wirtschaftlich vernünftige Erklärung sein. Auch bei dem Geschäftsmodell der Pf. musste die permanente Verbilligung der gelieferten Zertifikate also zwangsläufig durch Einsparungen an anderer Stelle ermöglicht sein. Dafür kamen auch hier - insbesondere vor dem erkanntermaßen allgemeinen steuergefährlichen Umfeld und den konkreten Auffälligkeiten zur Pf. - allein Einsparungen durch die Nichtabführung der vereinnahmten Umsatzsteuer als plausible Erklärung in Frage.

Auch schon angesichts der hohen Handelsvolumen bestand eine gesteigerte Möglichkeit, dass sich in der Lieferkette zur Pf. CO2-Händler befinden konnten, die von der X Bank als Handelspartner bereits abgelehnt oder sonst als unzuverlässig einzustufen waren, zumal die X Bank mehrheitlich Händler abgelehnt hatte. Wie bei der P. bestand damit auch bei der Pf. aller Anlass, die Vor(vor)lieferanten zu überblicken und deren steuerliche Redlichkeit sicherzustellen, damit nicht durch die Bruttozahlung der X Bank an die Pf. Umsatzsteuerhinterziehungen auf einer der Vorstufen erst ermöglicht würden. Dass B. bereits im Zusammenhang mit dem Verdacht der Matching Trades bei P. Ende zu dem Ergebnis gekommen war und dies später selbst mehrfach geäußert hatte, dass es auf die Klärung der Kundenbasis beziehungsweise der steuerlichen Verlässlichkeit der Vorlieferanten ankam, ist bereits oben im Zusammenhang mit der P. gewürdigt worden. Für das Vorstellungsbild von B. zur Pf. kann nichts anderes gelten.

B. wusste dann aber aus den CO2-Calls vom 21.11.2009, 04.12.2009 und der Telefonkonferenz vom 02.12.2009, dass zu den Vorlieferanten der Pf. die Na. gehörte, die aber von der X Bank als CO2-Handelspartnerin mangels Professionalität abgelehnt und mit einer Geldwäscheverdachtsanzeige versehen worden war. B. wusste auch aus dem Vermerk von Frau U. in der ihm zugänglichen Kundendatenbank CF, dass Wa. im Kundentermin vom 25.09.2009 angegeben, auch bei der P. einzukaufen. Davon, dass die P. Lieferantin der Pf. war, wusste B. zudem aus den entsprechenden Gesprächsbeiträgen W.s im Telefon-Call vom 28.09.2009 und in den CO2-Calls vom 23.10.2009 und 06.11.2009.

Damit schlugen sämtliche Verdachtsmomente, die sich für B. gegen die steuerliche Zuverlässigkeit der P. als unmittelbare Kundin ergaben und die gegen eine Handelsaufnahme mit der Na. und deren Zuverlässigkeit gesprochen hatten, auf die Pf. durch. Eine zuverlässige Klärung dieser Vorlieferanten und gegebenenfalls deren Vorlieferanten auf Steuerehrlichkeit erfolgte nicht. Dass bei einem allgemein gefährlichen steuerlichen Umfeld und einer ohnehin bestehenden Vielzahl von konkreten Zweifeln am eigenen Kunden, zu denen nun bei der Pf. auch noch nicht zuverlässige Vorlieferanten hinzu kamen, keine Grundlage für ein Vertrauen in steuerlich unbedenkliche CO2-Geschäfte mit dem eigenen Kunden Pf. bestand, war auch B. bewusst.

Auf die Pf. trafen auch ohne weiteres in den Presseberichten zur Umsatzsteuerhinterziehung im CO2-Handel genannten Verdachtsmomente eines neugegründeten Lieferanten, der große Warenmengen beziehungsweise laufend CO2-Handelsvolumen von mehreren hunderttausend Tonnen zu niedrigen Preisen auf Grundlage eines undurchsichtigen Geschäftsmodells anbot, zu. Auch im Hinblick auf die Pf. ergab sich für B. aus denselben Gründen wie in Bezug auf die P. gewürdigt aus den im Verlauf des CO2-Handels im CoC-CO2 ersonnenen besonderen Risikomaßnahmen zu den CO2-Händlern, aus dem Verhalten des Finanzamts, aus dem Verlauf des RRC, aus Äußerungen der eigenen Abteilungen Steuer und Compliance beziehungsweise Dr. Gb.s keine sichere Vertrauensgrundlage gegen die ernsthafte Möglichkeit einer Einbeziehung der CO2-Geschäften in einen Umsatzsteuerbetrug. Die KYC-Unterlagen der Pf. zu ihren Händlern erlaubten zudem schon deshalb kein Vertrauen für ein geeignetes Risikomanagement in Bezug auf Vorlieferanten, da die aus Sicht von B. nicht akzeptable Na. und die Lösungen, bei der sich B. schon Ende September 2009 mit der Möglichkeit einer Einbindung in steuerunehrliche Leistungsketten billigend abgefunden hatte, dabei offensichtlich unbeanstandet geblieben waren.

Die Kammer ist hiernach davon überzeugt, dass B. es billigend hingenommen hatte, dass bis zuletzt auch zur Pf. eine tragfähige Grundlage für ein Vertrauen in deren steuerliche Redlichkeit und ihr Geschäftsmodell fehlte. B. hatte sein Tun hiervon ungehindert fortgesetzt. In dem wirtschaftlichen schwierigen Umfeld kam es ihm darauf an, die für seine Abteilung CMS-Region Mitte lukrativen Geschäfte auch mit der Pf. mit leicht und risikolos zu erzielenden Margen fortzusetzen. Auch insofern gilt die Würdigung zur P. entsprechend. Dass es B. auch in Bezug auf die Vorsteuer aus den Geschäften mit der Pf. bewusst war, dass diese bei den laufenden Umsatzsteuervoranmeldungen als Verrechnung oder Erstattung Berücksichtigung finden würde und das umsatzsteuerliche Grundprinzip der Vorsteuererstattung bei einer Einbindung der eigenen Umsätze in steuerbetrügerische Leistungsketten keine Geltung gegenüber dem Finanzamt haben konnte, ergibt sich ebenfalls aus der obigen Würdigung zur P. entsprechend.

Die Feststellungen zur Adaption der Pd. und Nd.s als CO2-Handelspartner der X Bank und den dabei von Nd. gemachten Angaben ergaben sich aus einer Reihe von im Selbstleseverfahren eingeführten Beweismitteln sowie aus den Aussagen der Zeugen Nd. und Tf..

Der Zeuge Nd. hat bekundet, dass er die Pd. für den CO2-Handel mit Hilfe einer Servicegesellschaft aus einer Vorratsgesellschaft ins Leben gerufen habe; vor der Handelsaufnahme habe er zunächst Firmenunterlagen der Pd. bei der X Bank einreichen müssen. Die Aufnahme der Pd. als Handelspartnerin sei nach längeren erfolglosen Versuchen letztlich überraschend erfolgt, er habe eigentlich nur ein neues Girokonto bei der X Bank eröffnen wollen, und dann habe es ein Treffen mit K. und W. als Mitglieder des CO2-Teams der Bank gegeben, in dessen Folge dann neben dem Girokonto ein "CO2-Handelskonto" für die Pd. eröffnet worden sei. Deutsch spreche er nicht. Den Sitz habe die Pd. in den Räumen eines Bürodienstleisters gehabt, dort habe er ein "virtuelles Büro" gehabt. Mit W. habe er nun weniger Kontakt gehabt, der sei nicht für den eigentlichen Handel zuständig gewesen, sondern immer nur, wenn es um eher grundsätzliche Fragen gegangen sei. Er habe KYC-Unterlagen gesammelt und auf dessen Bitte W. überlassen. Er habe sich nach der Aufnahme der Pd. als CO2-Handelspartnerin immer morgens telefonisch an die X Bank gewandt und Preise und Mengen erfragt. Das sei dort Sache von K. gewesen, es sei immer so gehandelt worden, wie es K. vorgeschlagen habe, Preise und Mengen habe er immer akzeptiert. Er habe dann immer zunächst die Zertifikate liefern müssen, das Geld sei erst danach und bis zu einem Tag später gezahlt worden.

Aus den im Selbstleseverfahren eingeführten sogenannten "One pager Pd.", der der eMail C.s vom 09.03.2010 zu einem Gesprächstermin mit Nd. angehängt war, ergab sich bestätigend, dass die Pd. seit 16.09.2009 mit der X Bank eine Geschäftsbeziehung hatte, dass Nd. seinerzeit nach dem dort genannten Geburtsdatum 31 Jahre alt war und aus Großbritannien stammte. Die von W. der Einladung zum ersten CO2-Call vom 23.10.2009 angehängte und im Selbstleseverfahren eingeführte Übersicht "Aktive Kundenverbindungen" enthält zur Pd. den Tag der Eröffnung der Kundenverbindung (16.09.2009). Anhaltspunkte dafür, dass die Verfasser der aufgeführten Texte insoweit unzutreffende Angaben gemacht hätten, sind nicht ersichtlich

Diese Feststellungen bestätigend hat der Zeuge Tf. als der für die Ermittlungen zur Pd. zuständige Steuerfahnder aus seinem Ermittlungsergebnis bekundet, dass Nd. die Pd. durch Kauf und Umbenennung einer Vorratsgesellschaft am 03.06.2009 auf Veranlassung des Schwagers xxx ins Leben gerufen und die Pd. habe dann den Sitz in demselben Büroserviceunternehmen wie die P. gehabt habe, zum CO2-Handel mit der Bank sei die Pd. Mitte September aufgenommen worden.

Die festgestellten Liefermengen der Pd. an die X Bank im Zeitraum September 2009 bis 24.11.2009 hat die Kammer ebenfalls im Selbstleseverfahren der sogenannten "5000er Liste 2009" entnommen, die B. selbst als Übersicht für bestimmte Zeitpunkte beziehungsweise Zeiträume zum Handelsvolumen und den Gewinnen (Markup) der Abteilung CMS-Region Mitte aus dem Handel mit den vier CO2- Händlern P., PF. Pd. und Pa. in € geführt hatte.

Dass die CO2-Händlerin Pa. Lieferantin der Pd. war und B. dies wusste, hat die Kammer anhand der entsprechenden Gesprächsbeiträge W.s im CO2-Call vom 27.11.2009 entnommen, wo W. in Gegenwart von B. geäußert hatte, dass Pd. extrem viel mit Pa. mache. B. selbst hatte auch schon im Telefonat vom 26.11.2009 gegenüber G. erwähnt, dass Pd. mit Pa. und dieser hauptsächlich mit der Na. handele. Dass damit die von der Bank bereits als unprofessionell abgelehnte CO2-Händlerin Na. Lieferantin der Pa. war und B. dies wusste, hat die Kammer zudem aus den diesbezüglichen Äußerungen W.s jedenfalls im CO2-Call vom 27.11.2009 geschlossen, bei dem B. ebenfalls zugegen war. Dass gegen die Na. die X Bank bereits eine Geldwäscheverdachtsanzeige erstattet gehabt hatte, war in Gegenwart von B. im CO2-Call vom 04.12.2009 und in der Telefonkonferenz vom 02.12.2009 thematisiert worden.

Nach der Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass B. auch zur Pd. eine Vielzahl auffälliger, ungewöhnlicher und wirtschaftlich nicht nachvollziehbarer Umstände bekannt geworden waren, die in ihrer Summe massiv auf eine Einbindung konkret der Umsätze der X Bank mit der Pd. in die bekanntermaßen allgemein drohenden, auf Umsatzsteuerhinterziehung ausgerichteten CO2-Leistungsketten hindeuteten.

Im CO2-Call vom 23.10.2009 hatte F. in Gegenwart von B. zu den drei Kunden, also auch zur Pd., erwähnt, dass diese alle recht jung seien, was - anders als seine Äußerung zu drei angeblich gleichen Firmenadressen - unwidersprochen geblieben war; auch im späteren und in der Hauptverhandlung verlesenen "One Pager Pd." findet sich zur Pd. die hierzu passende Angabe, dass diese im Juli 2009 gegründet worden sei.

B. hatte im Call vom 23.10.2009 selbst geäußert, dass die 3 aktiven Händler, zu denen auch die Pd. gehörte, nie bei der X Bank kaufen, sondern nur verkaufen würden.

Auch zur Pd. hatte W. in Gegenwart von B. im CO2-Call vom 27.11.2009 darauf hingewiesen, dass die Internetseite kein Impressum und eigentlich keine Inhalte hatte, was sich nicht von der Na. unterscheide, bei er man die Internetseite deshalb für nicht professionell gehalten habe.

Auch die Pd. akzeptierte regelmäßig die von der X Bank nach Margenabzügen vorgegebenen Preise, sodass auch Nd. bei seinen immer großen Liefermengen laufend in der Lage sein musste, der X Bank immer erhebliche Margen zuzubilligen. Damit musste aus Sicht von B. auch Nd., wollte dieser Gewinne erzielen, ebenso wie N. laufend über eine Vielzahl von Lieferanten verfügen, die ihrerseits dazu bereit und in der Lage waren, ständig hohe Mengen an CO2-Zertifikaten zu liefern und sich dafür mit Preisen zu begnügen, die noch um die Marge Nd.s unter den Einkaufspreisen der X Bank liegen mussten.

Auch Nd. konnte mit den CO2-Zertifikaten erstaunlicher Weise immer in Vorleistung treten. Bei den monatlichen Handelsvolumen ergab sich so naheliegender Weise, dass auch die Lieferanten der neugegründeten und kapitalschwachen Pd. ständig zur ungesicherten Vorleistung im Millionenbereich bereit sein mussten; zudem mussten auch die Quellen Nd.s bereit sein, neben den Margenabschläge der X Bank auch noch die des Zwischenhändlers Pd. zu akzeptieren, die bei einem ohne weiteres möglichen unmittelbaren Handel zur X Bank aber weggefallen wären.

Die nach nur kurzer Zeit erreichten CO2-Handelsvolumen der Pd. mit der X Bank lagen auch ausweislich der von B. selbst geführten 5000er Liste nach im September rund € 5 Millionen im Oktober bei bereits rund € 81 Millionen und in den ersten rund 3 Wochen des Novembers 2009 (bis 24.11.) bei rund € 61 Millionen. An sich wäre aber auch bei der neu gegründeten Pd. wie schon bei der P. allein ein schleppender Geschäftsanlauf im eher speziellen CO2-Markt zu erwarten gewesen. B. war wie ausgeführt der Umstand bewusst, dass bis dahin das Geschäft im CO2-Handel mit Industriebetrieben der X Bank selbst eher schleppend verlaufen war, obwohl die X Bank im CO2-Geschäft in Deutschland allgemein führend war. Unter insofern vergleichbaren Umständen war B. mithin auch schon zur P. im Telefon-Call vom 28.09.2009 zu dem Schluss gekommen, dass Einsammeln bei Industriebetrieben als Geschäftsmodell nicht zutreffend sein konnte.

Auch Nd. musste daher über geradezu unerschöpfliche und jederzeit leistungsfähige Quellen für die stetig in großer Zahl gelieferten Zertifikate verfügen, die sogar noch leistungsfähiger als ursprünglich avisiert sein mussten, was bei einem neu gegründeten Unternehmen unerklärlich war, erst recht im eher speziellen Geschäftsfeld CO2. Waren aber Industriebetriebe und diesen zugeteilte Zertifikate als Quelle der von Nd. mit erheblichen Margenabschlägen gelieferten Zertifikate vollkommen unwahrscheinlich, mussten die von ihm gelieferten Zertifikate durch den oder die Vorlieferanten angekauft worden sein. Es machte aber auch bei der Pd. vor dem Hintergrund der stetig großen Liefermengen mit Margenabschlägen ebenfalls keinen Sinn, dass ein redlicher Handelsteilnehmer sich laufend mit großen Zertifikatemengen am Markt eindecken sollte, um diese über margenabhängige Zwischenhändler und unter Inkaufnahme auch der Margenabschläge der X Bank wieder mit Verlust zu verkaufen.

Ein Geschäftsgebaren mit ständig unnötigen Abschlägen und trotzdem laufend großen Liefermengen konnte sich also auch bei der Pd. auf Dauer nicht rechnen. Auch Gewinne über eine zwischenzeitliche Verzinsung der Umsatzsteuer konnten hier wie schon bei P. keine wirtschaftlich vernünftige Erklärung sein. Auch bei dem Geschäftsmodell der Pd. musste die permanente Verbilligung der gelieferten Zertifikate also zwangsläufig durch Einsparungen an anderer Stelle ermöglicht sein. Dafür kamen auch hier - insbesondere vor dem erkanntermaßen allgemeinen steuergefährlichen Umfeld und den konkreten Auffälligkeiten zur Pd. - allein Einsparungen durch die Nichtabführung der vereinnahmten Umsatzsteuer als plausible Erklärung in Frage.

Auch schon angesichts der hohen Handelsvolumen bestand eine gesteigerte Möglichkeit, dass sich in der Lieferkette zur Pd. CO2-Händler befinden konnten, die von der X Bank als Handelspartner bereits abgelehnt oder sonst als unzuverlässig einzustufen waren, zumal die X Bank mehrheitlich Händler abgelehnt hatte. Wie bei der P. bestand damit auch bei der Pd. aller Anlass, die Vor(vor)lieferantenzu überblicken und deren steuerliche Redlichkeit sicherzustellen, damit nicht durch die Bruttozahlung der X Bank an die Pd. Umsatzsteuerhinterziehungen auf einer der Vorstufen erst ermöglicht würden. Dass B. bereits im Zusammenhang mit dem Verdacht der Matching Trades bei P. Ende zu dem Ergebnis gekommen war und später selbst mehrfach geäußert hatte, dass es auf die Klärung der Kundenbasis beziehungsweise der steuerlichen Verlässlichkeit der Vorlieferanten ankam, ist bereits oben im Zusammenhang mit der P. gewürdigt worden. Für die Pd. kann nichts anderes gelten.

B. wusste dann aber aus den CO2-Calls vom 21.11.2009, 04.12.2009 und der Telefonkonferenz vom 02.12.2009, dass die Na. über die Pa. zu den Vorlieferanten der Pd. und die Pg. zu den Lieferanten der Pd. gehörte, dass die Na. aber von der X Bank als CO2-Handelspartnerin mangels Professionalität abgelehnt und von der X Bank ebenso wie die Pg. mit einer Geldwäscheverdachtsanzeige versehen worden war.

Damit schlugen sämtliche Verdachtsmomente, die sich für B. gegen die Zuverlässigkeit der unprofessionellen und geldwäscheverdächtigen Na., der geldwäscheverdächtigen Pg. und der Pa. als Abnehmerin der Na. ergaben, auf die Pd. durch. Eine zuverlässige Klärung dieser Vorlieferanten und gegebenenfalls deren Vorlieferanten auf Steuerehrlichkeit erfolgte nicht. Dass bei einem allgemein gefährlichen steuerlichen Umfeld und einer ohnehin bestehenden Vielzahl von konkreten Zweifeln am eigenen Kunden, zu denen nun bei der Pd. auch noch nicht zuverlässige Vorlieferanten hinzu kamen, keine Grundlage für ein Vertrauen in steuerlich unbedenkliche CO2-Geschäfte mit dem eigenen Kunden Pd. bestand, war auch B. bewusst.

Auf die Pd. trafen auch ohne weiteres die in den Presseberichten zur Umsatzsteuerhinterziehung im CO2-Handel genannten Verdachtsmomente eines neugegründeten und unbekannten Lieferanten, der große Warenmengen beziehungsweise laufend CO2-Handelsvolumen von mehreren hunderttausend Tonnen zu niedrigen Preisen auf Grundlage eines undurchsichtigen Geschäftsmodells anbot, zu. Auch im Hinblick auf die Pd. ergab sich für B. aus denselben Gründen wie in Bezug auf die P. gewürdigt aus den im Verlauf des CO2-Handels im CoC-CO2 ersonnenen besonderen Risikomaßnahmen zu den CO2-Händlern, aus dem Verhalten des Finanzamts, aus dem Verlauf des RRC, aus Äußerungen der eigenen Abteilungen Steuer und Compliance beziehungsweise Dr. Gb.s keine sichere Vertrauensgrundlage gegen die ernsthafte Möglichkeit einer Einbeziehung der CO2-Geschäften in einen Umsatzsteuerbetrug. Die KYC-Unterlagen der Pd. zu ihren Händlern erlaubten zudem schon deshalb kein Vertrauen für ein geeignetes Risikomanagement in Bezug auf Vorlieferanten, da die aus Sicht von B. nicht akzeptable und aus Sicht der Bank geldwäscheverdächtige Na. als Vorlieferantin des Kunden Pa. und die ebenfalls geldwäscheverdächtige Pg. als Lieferantin dabei offensichtlich unbeanstandet geblieben waren.

Die Kammer ist hiernach davon überzeugt, dass B. es billigend hingenommen hatte, dass bis zuletzt auch zur Pd. eine tragfähige Grundlage für ein Vertrauen in deren steuerliche Redlichkeit und ihr Geschäftsmodell fehlte. B. hatte sein Tun hiervon ungehindert fortgesetzt. In dem wirtschaftlichen schwierigen Umfeld kam es ihm darauf an, die für seine Abteilung CMS-Region Mitte lukrativen Geschäfte auch mit der Pd. mit leicht und risikolos zu erzielenden Margen fortzusetzen. Auch insofern gilt die Würdigung zur P. entsprechend. Dass es B. auch in Bezug auf die Vorsteuer aus den Geschäften mit der Pd. bewusst war, dass diese bei den laufenden Umsatzsteuervoranmeldungen als Verrechnung oder Erstattung Berücksichtigung finden würde und das umsatzsteuerliche Grundprinzip der Vorsteuererstattung bei einer Einbindung der eigenen Umsätze in steuerbetrügerische Leistungsketten keine Geltung gegenüber dem Finanzamt haben konnte, ergibt sich ebenfalls aus der obigen Würdigung zur P. entsprechend.

Die Feststellungen zur Adaption der Pa. und Ne.s als CO2-Handelspartner der X Bank ergaben sich aus einer Reihe von im Selbstleseverfahren eingeführten Beweismitteln sowie aus den Aussagen der Zeugen Ne. und Tf..

Der Zeuge Ne. hat bekundet, im Sommer 2009 auf Weisung von Hinterleuten für den CO2-Handel eine Mantel-UG erworben zu haben, die Pa. UG, die ihren Sitz in xxx bei einer Servicegesellschaft und die er später in die Pa. GmbH umgewandelt gehabt habe. Vorher habe er "European Studies und Französisch" studiert und keine Erfahrungen im CO2-Handel gehabt. Die Pa. habe er den Vorgaben seiner Hinterleute gemäß der Filiale der X Bank in xxx als Handelspartnerin angeboten. Von den Hinterleuten habe er Listen mit Namen von Mitarbeitern der X Bank aus dem Bereich CO2 gehabt, die habe er aber nicht direkt ansprechen sollen. Im November 2011 sei er von W. zu einem Treffen nach xxx eingeladen worden, W. habe er auch seine Firmenunterlagen geschickt, die habe er aus ihm von den Hinterleuten überlassenen Dateien auf seinem Briefpapier angefertigt gehabt. Im Verlauf des Treffens sei ihm mitgeteilt worden, dass er als CO2-Kunde der Bank nun nach xxx überführt werden würde. Seinen Steuerberater habe er Compliance-Unterlagen anlegen lassen, die seien später W. auf Anforderung auch zugeschickt worden. Für den eigentlichen Handel habe er täglich mit der X Bank telefoniert, um die tägliche CO2-Abnahmemenge und die Preise der Bank zu erfragen. Es habe dann immer einen Rückruf gegeben, mit dem ihm die Abnahmemenge und der Preis genannt worden seien, normal seien so Mengen um 250.000 Stück +/- 50.000 gewesen. Das Angebot der Bank sei nicht verhandelbar gewesen.

Diese Feststellungen bestätigend hat der Zeuge Tf. als der auch für die Ermittlungen zur Pa. zuständige Steuerfahnder aus seinem Ermittlungsergebnis bekundet, dass der Brite Ne. die spätere Pa. GmbH zunächst als Vorrats-UG erworben gehabt und den Unternehmenszweck dann auf den CO2-Handel geändert habe. Ne. habe für die Pa. Räume bei einer Büroservicefirma in xxx angemietet gehabt. Den CO2-Handel mit der X Bank habe die Pa. im November 2011 aufgenommen.

Die von W. der Einladung zum ersten CO2-Call vom 23.10.2009 angehängte und im Selbstleseverfahren eingeführte Übersicht "Aktive Kundenverbindungen" enthält zur Pa. die Feststellungen bestätigend den Tag der Eröffnung der Kundenverbindung (05.11.2009) und nennt als Erstkontakt die Abteilungen "PBC xx/GMC xxx". Und nach der im Selbstleseverfahren eingeführten Niederschrift der Telefonkonferenz vom 06.11.2009 hatte W. dort zur Pa. darüber informiert, dass dieser Kunde von xxx nach xxx übergeleitet und dessen Konto soeben eröffnet worden sei. Dass W. insoweit unzutreffende Angaben gemacht hat, ist nicht ersichtlich.

Die festgestellten Liefermengen der Pa. an die X Bank im Zeitraum November 2009 (bis 24.11.2009) hat die Kammer ebenfalls im Selbstleseverfahren der von B. zum Handelsvolumen und Gewinnen (Markup) der Abteilung CMS-Region Mitte aus dem Handel mit den vier CO2- Händlern angefertigten "5000er Liste 2009" entnommen.

Nach der Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass B. auch zur Händlerin Pa. eine Vielzahl auffälliger, ungewöhnlicher und wirtschaftlich nicht nachvollziehbarer Umstände bekannt geworden waren, die in ihrer Summe massiv auf eine Einbindung auch der Umsätze der X Bank mit der Pa. in die bekanntermaßen allgemein drohenden, auf Umsatzsteuerhinterziehung ausgerichteten CO2-Leistungsketten hindeuteten.

Auch die Pa. war im CO2-Handel neu. Im CO2-Call vom 6.11.2009 berichtete W. insoweit zu Pa. in Gegenwart von B., dass diese Firma erst bei der Abteilung German-Mid-Cap in xxx gelandet und dann "an uns" übergeleitet worden sei, das Konto sei "heute" eröffnet worden, der erste Handel stehe jetzt kurz bevor. Im Call vom 27.11.2009 führte B. dann selbst aus, dass man mit Pa. Erfahrungen aus 7 Handelstagen habe, im Telefonat mit G. vom 26.11.2009 bezeichnete B. Pa. als "die neueste Adresse".

Auch zur Pa. hatte W. in Gegenwart von B. im CO2-Call vom 27.11.2009 darauf hingewiesen, dass die Internetseite kein Impressum und eigentlich keine Inhalte hatte, was sich nicht von der Na. unterscheide, bei er man die Internetseite deshalb für nicht professionell gehalten habe.

Auch die Pa. akzeptierte regelmäßig die von der X Bank nach Margenabzügen vorgegebenen Preise, sodass auch Ne. bei seinen immer großen Liefermengen laufend in der Lage sein musste, der X Bank immer erhebliche Margen zuzubilligen. Damit musste aus Sicht von B. auch Ne., wollte dieser Gewinne erzielen, ebenso wie N. laufend über eine Vielzahl von Lieferanten verfügen, die ihrerseits dazu bereit und in der Lage waren, ständig hohe Mengen an CO2-Zertifikaten zu liefern und sich dafür mit Preisen zu begnügen, die noch um die Marge Ne.s unter den Einkaufspreisen der X Bank liegen mussten.

Auch Ne. konnte mit den CO2-Zertifikaten erstaunlicher Weise immer in Vorleistung treten. Bei dem erreichten Handelsvolumen ergab sich so naheliegender Weise, dass auch die Lieferanten der neuen Pa. ständig zur ungesicherten Vorleistung im Millionenbereich bereit sein mussten; zudem mussten auch die Quellen Ne.s bereit sein, neben den Margenabschlägen der X Bank auch noch die des Zwischenhändlers Pa. zu akzeptieren, die bei einem ohne weiteres möglichen unmittelbaren Handel zur X Bank aber weggefallen wären.

Dass die nach nur kurzer Zeit erreichten CO2-Handelsvolumen der Pa. mit der X Bank nach den ersten 6 Geschäften in der Zeit ab der Handelsaufnahme bis zum 24.11.2009 aus dem Stand insgesamt rund € 13 Millionen oder Durchschnittshöhen von über € 2 Millionen pro Geschäft erreicht hatten, wusste B. ausweislich der von ihm geführten 5000er Liste. An sich wäre aber auch bei der neuen Händlerin Pa. wie schon bei der P. allein ein schleppender Geschäftsanlauf im eher speziellen CO2-Markt zu erwarten gewesen. B. war wie ausgeführt der Umstand bewusst, dass bis dahin das Geschäft im CO2-Handel mit Industriebetrieben der X Bank selbst eher schleppend verlaufen war, obwohl die X Bank im CO2-Geschäft in Deutschland allgemein führend war. Unter insofern vergleichbaren Umständen war B. mithin auch schon zur P. im Telefon-Call vom 28.09.2009 zu dem Schluss gekommen, dass Einsammeln bei Industriebetrieben als Geschäftsmodell nicht zutreffend sein konnte.

Auch Ne. musste daher über geradezu unerschöpfliche und jederzeit leistungsfähige Quellen für die stetig in großer Zahl gelieferten Zertifikate verfügen, die sogar noch leistungsfähiger als ursprünglich avisiert sein mussten, was bei einem neu gegründeten Unternehmen unerklärlich war, erst recht im eher speziellen Geschäftsfeld CO2. Waren aber Industriebetriebe und diesen zugeteilte Zertifikate als Quelle der von Ne. mit erheblichen Margenabschlägen gelieferten Zertifikate vollkommen unwahrscheinlich, mussten die von ihm gelieferten Zertifikate durch den oder die Vorlieferanten angekauft worden sein. Es machte aber auch bei der Pa. vor dem Hintergrund der stetig großen Liefermengen mit Margenabschlägen ebenfalls keinen Sinn, dass ein redlicher Handelsteilnehmer sich laufend mit großen Zertifikatemengen am Markt eindecken sollte, um diese über margenabhängige Zwischenhändler und unter Inkaufnahme auch der Margenabschläge der X Bank wieder mit Verlust zu verkaufen.

Ein Geschäftsgebaren mit ständig unnötigen Abschlägen und trotzdem laufend großen Liefermengen konnte sich also auch bei der Pa. auf Dauer nicht rechnen. Auch Gewinne über eine zwischenzeitliche Verzinsung der Umsatzsteuer konnten hier wie schon bei P. keine wirtschaftlich vernünftige Erklärung sein. Auch bei dem Geschäftsmodell der Pa. musste die permanente Verbilligung der gelieferten Zertifikate also zwangsläufig durch Einsparungen an anderer Stelle ermöglicht sein. Dafür kamen auch hier - insbesondere vor dem erkanntermaßen allgemeinen steuergefährlichen Umfeld und den konkreten Auffälligkeiten zur Pa. - allein Einsparungen durch die Nichtabführung der vereinnahmten Umsatzsteuer als plausible Erklärung in Frage.

Auch schon angesichts der hohen Handelsvolumen bestand eine gesteigerte Möglichkeit, dass sich in der Lieferkette zur Pa. CO2-Händler befinden konnten, die von der X Bank als Handelspartner bereits abgelehnt oder sonst als unzuverlässig einzustufen waren, zumal die X Bank mehrheitlich Händler abgelehnt hatte. Wie bei der P. bestand damit auch bei der Pa. aller Anlass, die Lieferanten und Vorlieferanten zu überblicken und deren steuerliche Redlichkeit sicherzustellen, damit nicht durch die Bruttozahlung der X Bank an die Pa. Umsatzsteuerhinterziehungen auf einer der Vorstufen erst ermöglicht würden. Dass B. bereits im Zusammenhang mit dem Verdacht der Matching Trades bei P. Ende zu dem Ergebnis gekommen war und später selbst mehrfach geäußert hatte, dass es auf die Klärung der Kundenbasis beziehungsweise der Verlässlichkeit der Vorlieferanten ankam, ist bereits oben im Zusammenhang mit der P. gewürdigt worden. Für die Pa. kann nichts anderes gelten, zumal B. zur Pa. unter Bezug auf deren Lieferantin Na. im Telefonat mit G. vom 26.11.2009 selbst ausführte, dass man wegen der abgelehnten Vorlieferantin Na. dann auch nicht mit deren Abnehmer Pa. handeln könne (der Pa. sei daher voraussichtlich zu eliminieren oder zu terminieren) und in der Konsequenz dann auch nicht mit Pd. als Abnehmerin von Pa..

Dass aber die CO2-Händlerin Na. zu den Lieferanten der Pa. gehörte, dass die Na. zuvor von der X Bank als CO2-Handelspartnerin mangels Professionalität abgelehnt worden war und die X Bank selbst eine Geldwäscheverdachtsanzeige gegen die Na. erstattet hatte, wusste B. dann aus den CO2-Calls vom 21.11.2009, 04.12.2009 und der Telefonkonferenz vom 02.12.2009. B. selbst hatte wie schon ausgeführt selbst im Telefonat vom 26.11.2009 gegenüber G. erwähnt, dass Pa. hauptsächlich mit der Na. handele. Aus dem Telefonat vom 17.02.2010 erfuhr B. zudem über W. von den Zahlungen über € 3.000.000,-- von Pa. an die in xxx sitzende Firma Pe. auf ein zypriotisches Konto und dem aber nicht zum CO2-Handel passenden Geschäftszweck der Pe. (Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten und Textilien). W. hinterfragte dazu wie festgestellt den Sinn von Auslandszahlungsverkehr bei deutschen Handelspartnern und zweifelte am KYC-Prozess von Pa.. B. bezeichnete dies dort alles als Gründe, "warum wir das normalerweise nicht sehen wollen" und die danach erkannten Tatsachen, dass die von Pd. an die X Bank gehandelten CO2-Zertifikate alle von Pa. kämen und das Geld dafür nach xxx gehe, als "in der Kombination totale Scheiße". W. schloss wegen Zweifeln an dem KYC-Prozess von Pa. daraus, dass man nicht mehr mit Pa. zusammenarbeiten sollte, wenn dieser nicht sauber klären könne, wie Pe. adaptiert worden sei.

Damit schlugen sämtliche Verdachtsmomente, die sich für B. gegen die Zuverlässigkeit der unprofessionellen und geldwäscheverdächtigen Na. und die insgesamt zweifelhafte Pe. ergaben, auf deren Abnehmerin Pa. durch. Eine zuverlässige Klärung dieser Lieferanten und gegebenenfalls deren Vorlieferanten auf Steuerehrlichkeit erfolgte nicht. Dass bei einem allgemein gefährlichen steuerlichen Umfeld und einer ohnehin bestehenden Vielzahl von konkreten Zweifeln am eigenen Kunden, zu denen nun bei der Pa. auch noch als unprofessionell bereits abgelehnte und nicht zuverlässig erscheinende Vorlieferanten hinzu kamen, keine Grundlage für ein Vertrauen in steuerlich unbedenkliche CO2-Geschäfte mit dem eigenen Kunden Pa. bestand, war auch B. bewusst.

Auf die Pa. trafen auch ohne weiteres in den Presseberichten zur Umsatzsteuerhinterziehung im CO2-Handel genannten Verdachtsmomente eines neugegründeten und unbekannten Lieferanten, der große Warenmengen beziehungsweise laufend CO2-Handelsvolumen von mehreren hunderttausend Tonnen zu niedrigen Preisen auf Grundlage eines undurchsichtigen Geschäftsmodells anbot, zu. Auch im Hinblick auf die Pa. ergab sich für B. aus denselben Gründen wie in Bezug auf die P. gewürdigt aus den im Verlauf des CO2-Handels im CoC-CO2 ersonnenen besonderen Risikomaßnahmen zu den CO2-Händlern, aus dem Verhalten des Finanzamts, aus dem Verlauf des RRC, aus Äußerungen der eigenen Abteilungen Steuer und Compliance beziehungsweise Dr. Gb.s keine sichere Vertrauensgrundlage gegen die ernsthafte Möglichkeit einer Einbeziehung der CO2-Geschäften in einen Umsatzsteuerbetrug. Die KYC-Unterlagen der Pa. erlaubten zudem schon deshalb kein Vertrauen für ein geeignetes Risikomanagement in Bezug auf Vorlieferanten, da die aus Sicht von B. insgesamt zweifelhafte Pe. und die nicht akzeptable und aus Sicht der Bank geldwäscheverdächtige Na. als Vorlieferanten des Kunden Pa. als Lieferantin dabei offensichtlich unbeanstandet geblieben waren.

Die Kammer ist hiernach davon überzeugt, dass B. es billigend hingenommen hatte, dass bis zuletzt auch zu Pa. eine tragfähige Grundlage für ein Vertrauen in deren steuerliche Redlichkeit und ihr Geschäftsmodell fehlte. B. hatte sein Tun hiervon ungehindert fortgesetzt. In dem wirtschaftlichen schwierigen Umfeld kam es ihm darauf an, die für seine Abteilung CMS-Region Mitte lukrativen Geschäfte auch mit der Pa. mit leicht und risikolos zu erzielenden Margen fortzusetzen. Auch insofern gilt die Würdigung zur P. entsprechend. Dass es B. auch in Bezug auf die Vorsteuer aus den Geschäften mit der Pd. bewusst war, dass diese bei den laufenden Umsatzsteuervoranmeldungen als Verrechnung oder Erstattung Berücksichtigung finden würde und das umsatzsteuerliche Grundprinzip der Vorsteuererstattung bei einer Einbindung der eigenen Umsätze in steuerbetrügerische Leistungsketten keine Geltung gegenüber dem Finanzamt haben konnte, ergibt sich ebenfalls aus der obigen Würdigung zur P. entsprechend.

Die Feststellungen, dass die gelieferten Zertifikate von der P., der Pf. der Pd. und der Pa. zuvor jeweils über betrügerische Leistungsketten bezogen worden waren, bei denen die ersten inländischen Erwerber ihren inländischen Abnehmern Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis ausgestellt, dann aber entweder keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben, die Umsätze in Umsatzsteuervoranmeldungen verschwiegen oder durch Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen aus Scheinrechnungen ihre Umsatzsteuerschuld vollständig neutralisiert hatten, beruhen zunächst auf den Aussagen der Zeugen und Steuerfahnder Te., Tg. und Tf..

Der Zeuge Te. hat bekundet, dass sich nach der Rückverfolgung der Leistungsketten über das Register ergeben habe, das alle über die Firmen P., Pf. Pd. und Pa. an die X Bank gelangten CO2-Zertifikate über Leistungsketten aus "verseuchten Quellen" gestammt hätten, bei denen den ersten inländischen Erwerbern die Funktion der Missing Trader zugekommen sei. Die Zeugen Tf. und Tg. haben dazu angegeben, dass sie bei der registerlichen Rückverfolgung der Leistungsketten die ersten inländischen Erwerber der von ihnen untersuchten Lieferanten festgestellt hätten; dabei sei es immer so gewesen, dass die bei den so rückverfolgten Transaktionen beteiligten Registerkonten vor und nach einer Transaktion leer gewesen seien, eingehende Blöcke seien immer komplett die Leistungskette entlang weiterübertragen worden. Die Zeugen Tf. und Tg. haben weiter mitgeteilt, dass seitens der örtlichen Steuerfahndungsstellen gegen die ersten inländischen Inhaber der Zertifikate Ermittlungen geführt worden seien, wobei sich gezeigt habe, dass den ersten inländischen Erwerbern die Funktion der Missing Trader zugekommen sei. Diese Firmen hätten ihren Abnehmern zwar Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer ausgestellt, dann aber entweder keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben, die Umsätze in eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen verschwiegen oder durch Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen aus Scheinrechnungen insoweit ihre Umsatzsteuerschuld vollständig neutralisiert hätten.

Dass die CO2-Kunden der X Bank wie von den Zeugen Te., Tf. und Tg. bekundet Teil derart betrügerischer CO2-Leistungsketten waren, wird auch durch die Aussagen der Zeugen Nd., Ne. und Wa. bestätigt, aus denen sich zur Überzeugung der Kammer ergibt, dass sie mit ihren CO2-Firmen Teil eines übergreifend gesteuerten Umsatzsteuerhinterziehungssystems waren.

Der Zeuge Nd. hat dazu eingeräumt, dass die Pd. Teil eines übergreifenden Umsatzsteuerbetrugs im CO2-Handel über gesteuerte Leistungsketten gewesen sei. Über den Kontakt zu den Hinterleuten und den ganzen Handelsablauf sei ihm klar gewesen, dass es um Umsatzsteuerhinterziehung gegangen sei. Seine Hinterleute hätten ihn in xxx für den CO2-Handel in Deutschland angeworben, zur Gründung der Pd. veranlasst und dann Zugriff auf die Bank- und Registerkonten der Pd. gehabt. Lieferanten habe er nie auftun müssen, diese seien ihm von den Hinterleuten jeweils zugeteilt worden. Er habe nach den Handelsanfragen bei der X Bank immer erst bei den Verantwortlichen einer Pz. in xxx Rücksprache halten müssen, dort habe er dann die Erlaubnis für das jeweilige Geschäft mit der Bank erhalten, die Pz. habe immer alle Konditionen der X Bank akzeptiert, und ihm sei von der Pz. dazu mitgeteilt worden, welche Firma Lieferantin der nötigen Zertifikate für die Pd. sein würde. Aus seiner Sicht seien die dabei akzeptierten Preise der Bank weit, nämlich so 40-50 Cent, von dem von ihm wahrgenommenen Marktpreis entfernt und wirtschaftlich nicht erklärbar gewesen. Seine Hinterleute hätten ihn wegen seines Handelszugangs zur X Bank mal als goldene Gans bezeichnet. Die Preise habe er daher nicht für entscheidend gehalten, wichtiger seien das Handelsvolumen und die Häufigkeit des Handels gewesen. Sein größter Lieferant sei Pa. gewesen, deren Geschäftsführer Ne., der ein Verwandter der Hinterleute auch der Pd. gewesen sei, habe er vorher nicht gekannt. Weisungsgemäß habe er mit Ne. vor angekündigten Lieferungen der Pa. Handelsgespräche vorgetäuscht, damit die Pd. nicht kriminell erscheinen würde; tatsächlich hätten die Lieferungen von Pa. über die Ankündigungen der Pz. aber immer schon festgestanden.

Wa. hat bekundet, dass auch er die Vorstellung gehabt habe, im CO2-Handel mit der Pf. an einem Umsatzsteuerbetrug mitgewirkt zu haben. Mit der Pf. habe er sich auf Veranlassung deren früherer und aus Großbritannien stammender Eigner wegen des CO2-Handels an die X Bank gewandt. Er habe von diesen Hinterleuten einige Händler-Kontakte erhalten, die er habe abklappern sollen. Ahnung vom CO2-Handel habe er aber keine gehabt, deshalb sei ihm auch der Herr Wb. für die Kontaktaufnahme zur X Bank zur Seite gestellt worden. Er habe die Preise der X Bank zu akzeptieren gehabt. Auch die Lieferanten der Pf. hätten auch bei Riesenmengen immer alle Preise akzeptiert, dabei habe die von ihm für die Pf. auf die Preise der X Bank beanspruchte Marge bis 15 ct. je Zertifikat betragen.

Auch Ne. hat bekundet, dass er seine CO2-Firma in Deutschland auf Veranlassung eines Hintermanns, nämlich seines Schwagers xxx aus xxx, gegründet habe, er habe dazu eine Liste mit CO2-Firmen erhalten, die er habe kontaktieren sollen. Die Unterlagen zu Pa. habe er alle aus xxx als Dateien erhalten, das habe er, damit es echt aussehen würde, mit dem Briefkopf der Pa. versehen sollen. Ihm sei auch genau vorgegeben gewesen, sich an die Filiale der X Bank in xxx wegen einer Handelsaufnahme zu wenden. Von xxx habe er zudem eine Liste mit Namen von im CO2-Handel tätigen Mitarbeitern der X Bank erhalten. Auch der Handelsablauf sei ihm vorher erklärt worden, er habe sich täglich an die Bank wenden und Mengen und Preise erfragen sollen. Die erfragten Konditionen habe er dann über Skype "geheim" seinem Hintermann xxx mitgeteilt und so erfahren, von wem er dafür beliefert werden würde. Auch seine Lieferungen an die Pd. seien ihm von xxx vorgegeben worden, dabei habe xxx Zugriff auf das CO2-Registerkonto von Pa. gehabt. Obwohl die Lieferungen von Pa. an die Pd. über xxx so immer schon festgestanden hätten, habe er auf Anweisung xxxs vorher zum Schein telefonische Verhandlungen mit Nd. geführt, das sei als Inszenierung vorsorglich für den Fall von Ermittlungen so gemacht worden.

In die Feststellung, dass die über die CO2-Kunden an die X Bank gehandelten CO2-Zertifikate über umsatzsteuerbetrügerische Leistungsketten dorthin gelangt waren, fügten sich letztlich auch die festgestellten wirtschaftlichen Auffälligkeiten des Handelsablaufs ein, anhand derer die Kammer wie dargestellt darauf geschlossen hat, dass B. die Verwirklichung der entsprechenden Gefahr in sein Vorstellungsbild aufgenommen hatte und die nach der Überzeugung der Kammer in ihrer Summe auch tatsächlich nicht anders als mit einer Einbindung in gesteuerte Leistungsketten, bei denen es auf einer Vorstufe zur Nichtabführung der vereinnahmten Umsatz gekommen war, erklärt werden können.

Dass sie wie festgestellt B. bei der Verkürzung von Umsatzsteuer Hilfe geleistet hatten, indem sie jeweils Tatbeiträge zum CO2-Handel beisteuerten, die B. darin förderten und bestärkten, seine laufenden organisatorische Maßnahmen sowie seine Leitungsfunktion im CO2-Handel auszuüben und den CO2-Handel der X Bank mit den CO2-Kunden am Laufen zu halten, ergab sich aus den entsprechenden und in der Beweisaufnahme bestätigten Einlassungen der Angeklagten A., C., W., D., F. und E..

Dass W. seiner Zuständigkeit als Relationship-Manager gemäß die laufenden Geschäftsanfragen neuer CO2-Händler bearbeitete und sich um die laufende Betreuung sowie den laufenden Kontakt zu den adaptierten Handelspartnern kümmerte, hat die Kammer bereits oben im Zusammenhang mit den Feststellungen zum allgemeinen Ablauf des verfahrensgegenständlichen CO2-Handels in der X Banker gewürdigt. W. hat diese Funktion zudem selbst in seiner Einlassung beschrieben.

Dass W. und C. wie B. zudem an allen CO2-Calls, die als Verschriftung oder Protokoll im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind, sowie an den beiden Telefonkonferenzen vom 28.09.2009 und 29.09.2009 zum Verdacht der Matching Trades teilgenommen hatten, ergab sich aus den Teilnehmerlisten, die den entsprechenden Verschriftungen beigefügt waren. Hiernach hatten zudem F. an der Telefonkonferenz vom 28.09.2009 sowie den CO2-Calls vom 23.109.2009, 06.11.2009, 27.11.2009, 04.12.2009, 18.12.2009 und 15.01.2010, E. an den CO2-Calls vom 12.03.2010 und 26.03.2010, D. an den CO2-Calls vom 23.10.2009, 27.11.2009, 11.12.2009, 18.12.2009, 15.01.2010 12.03.2010 und 26.03.2010 und A. an dem CO2-Call vom 11.12.2009 teilgenommen. Dass er die Einladungen, die Themenübersichten und die Protokolle zu den CO2-Calls, die im Namen von B., C. und W. verschickt wurden, erledigte, hat W. in seiner Einlassung bestätigt.

Dass das CoC-CO2 und die regelmäßigen Calls dazu dienten, um mit einer Bündelung von Kompetenzen aus kunden- und produktbezogenen Bereichen sowie Spezialisten aus Stabsabteilungen auf die besonderen Risiken des CO2-Handels zu reagieren, hat die Kammer bereits oben gewürdigt. Dass dies auch W. und C. so sahen, ergab sich nicht nur aus dem auf beide zurückgehenden Einladungstext zum ersten CO2-Call und aus dem einleitenden Beitrag, den C. zur Darstellung des Zwecks der anstehenden CO2-Calls im ersten CO2-Call vom 23.10.2009 ausweislich der Verschriftung gehalten hatte. W. hat hiermit übereinstimmend in seiner Einlassung erklärt, dass die freitäglichen Calls aus seiner Sicht dazu gedient hätten, um im Problemfeld um CO2-Handel und Umsatzsteuer gemeinsam zu arbeiten und zu entscheiden. A. hat in seiner Einlassung ebenfalls darauf abgestellt, dass das CoC-CO2 sei konzipiert gewesen als Instrument zur Kontrolle, Übersicht und Informationsgewinnung im CO2-Handel durch Bündelung von fachlicher Zuständigkeit und besonderer Expertise, Ziel sei gewesen, so möglichst das Risiko wenigstens kleinzuhalten, Teil eines Umsatzsteuerkarussells zu werden. D. hat ausgeführt, dass aus seiner Sicht die CO2-Calls dazu gedient hätten, geeignete Kontrollmechanismen aufzuzeigen. Er sei von der Tax-Abteilung als Ansprechpartner für steuerrechtliche Fragen zum CoC-CO2 gekommen, W. habe ihn gebeten, für steuerliche Fragen an den СO2-Calls teilzunehmen.

Den Einladungstext zum ersten CO2-Call vom 23.10.2009 mit der Darstellung des Zwecks hatten dann ausweislich der Verteilerliste auch D. und F. erhalten, wobei letzterer den einleitenden Beitrag C.s auch als Teilnehmer des ersten CO2-Calls vom 23.10.2009 hörte. D. war ausweislich der Verschriftung des CO2-Calls vom 23.10.2009 zwar erst nach dem einleitenden Beitrag C.s zum Call dazu gestoßen, war aber Teilnehmer des RRC und hatte so Kenntnis von dem Einleitungstext C.s zum RRC, bei dem C. ebenfalls den hier festgestellten Sinn der CO2-Calls zum Ausdruck gebracht hatte, wobei C. dort die CO2-Calls als "wöchentliche stattfindende Besprechung" des "Kompetenzzentrums für deutsche CO2-Händler in xxx" bezeichnet hatte.

Die Kammer ist danach davon überzeugt, dass allen Teilnehmern der festgestellte Sinn der CO2-Calls bewusst war und sie als Träger der aus ihrem Tätigkeitsbereich herrührenden Kompetenzen zu eben der Kompetenzbündelung als Reaktion auf die besonderen Gefahren des CO2-Handels beitrugen und durch ihre Teilnahme auch zum Ausdruck brachten, den so betriebenen laufenden CO2-Handel mitzutragen. Auch angesichts des Begrifflichkeit konnte die Einrichtung "CoC" ohnehin nur als Zentralisierung oder Zusammenführung von Kompetenz verstanden werden.

Dass D. und C. Teilnehmer des RRC waren, ohne dabei Redebeiträge gehalten zu haben, ergab sich wie der Verlauf des RRC selbst aus der im Selbstleseverfahren eingeführten Verschriftung des RRC, die beide als eingewählte Teilnehmer aufführten.

W. hat in seiner Einlassung eingeräumt, es aufgrund seiner Erkenntnisse von Anfang an für möglich gehalten zu haben, dass die Sorgfaltsbemühungen und Prüfungsmaßnahmen der Bank nicht ausreichend waren, um die Einbeziehung in ein Umsatzsteuerkarussell im CO2-Handel mit den Broker/Trader-Kunden zu vermeiden oder aufzudecken; da immer wieder Gespräche über die fortbestehenden Verdachtspunkte geführt worden und laufend neue Fragestellungen hochgekommen seien, sei die CO2-Problematik ein ungeklärtes und immer wieder losgehendes Dauerthema gewesen. Er habe es insoweit daher für möglich gehalten, dass der X Bank auch keine Vorsteuererstattung aus den CO2-Ankäufen von den Broker/Trader-Kunden zustehen würde.

Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass W. ab Ende September 2009 tatsächlich das hiermit eingeräumte Vorstellungsbild hatte. Ihm war nicht nur früh das allgemeine Umsatzsteuerrisiko im CO2-Handel bekannt, er hatte auch Kenntnis all derjenigen Umstände, aus denen die Kammer bei B. darauf geschlossen hatte, dass dieser die ernsthafte Möglichkeit der Einbeziehung der CO2-Umsätze in ein Umsatzsteuerkarussell in sein Vorstellungsbild aufgenommen hatte. Auch für W., der als Relationship-Manager allgemein mit der Aufnahme neuer Kunden betraut war und sich hier über Monate laufend vertieft mit den umsatzsteuerlichen Gefahren im CO2-Geschäft und ihren Anzeichen beschäftigt hatte, konnte aus der Summe dieser Erkenntnisse nach der Überzeugung der Kammer nur der Schluss gezogen werden, dass er jedenfalls ab Ende September 2009 wie eingeräumt das Vorstellungsbild einer ernsthaften Möglichkeit der Einbeziehung der CO2-Umsätze in ein Umsatzsteuerkarussell hatte.

Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass W. die Verwirklichung des von ihm eingeräumten Vorstellungsbilds billigend in Kauf genommen hatte. W. hatte seine Tätigkeit zum CO2-Handel nicht nur laufend fortgesetzt, ohne einen verlässlichen Anlass dafür gehabt zu haben, gleichwohl auf ein Ausbleiben der Verwirklichung der nicht beherrschten Gefahr vertrauen zu können. W. war es zudem recht, dass er sich mit der Überwindung seiner Bedenken seine herausgehobene Rolle im CoC-CO2 und den CO2-Calls sichern konnte, über die ihm - anders als sonst jungen Mitarbeitern nach dem Berufseinstieg - die Aufmerksamkeit weiter und auch höherrangiger Kreise der Bank sicher war, was ihm in seinem von ihm selbst beschriebenen Berufsziel, sich durch Fleiß, Engagement, Arbeitseinsatz und lange Arbeitszeiten ein Fortkommen in der Bank erarbeiten zu wollen, entgegen kam.

Auch C. hat in seiner Einlassung eingeräumt, dass ihm frühzeitig bewusst gewesen war, dass bei dem CO2-Handel mit den Broker/Trader-Kunden generell das Risiko der Einbindung in ein Umsatzsteuerkarussell oder einen Umsatzsteuerbetrug bestand; aufgrund der vielen intern dazu geführten Diskussionen und später der Presseberichte sei ihm dies auch als ein konkretes Risiko im Handel mit den CO2-Kunden bewusst geworden. Man habe zwar versucht, dieses Risiko bei den neuen Kunden zu minimieren und einzugrenzen, einen kompletten Ausschluss eines Umsatzsteuerrisikos habe es aber nicht gegeben und wie immer im Bankgeschäft auch nicht geben können. C. hat weiter zugegeben, es daher für möglich gehalten und befürchtet zu haben, dass die ganzen Maßnahmen am Ende eben doch nicht ausreichend sein würden, um eine Verwicklung der Bank in einen Umsatzsteuerbetrug effektiv auszuschließen beziehungsweise aufzudecken. Dass er dennoch das Geschäftsmodell der Broker/Trader-Kunden in der Vorlage für das RRC trotz des längst erreichten großen Handelsvolumens mit "Einsammeln von kleinen Mengen und gebündelter Verkauf" beschrieben und die konkreten Kunden im RRC nicht als riskant thematisiert hatte, hat C. dabei als unglücklich bezeichnet.

Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass C. ab Ende September 2009 tatsächlich das von ihm eingeräumte Vorstellungsbild hatte. Ihm war nicht nur früh das allgemeine Umsatzsteuerrisiko im CO2-Handel bekannt, er hatte auch Kenntnis all derjenigen Umstände, aus denen die Kammer schon bei B. darauf geschlossen hatte, dass dieser die ernsthafte Möglichkeit der Einbeziehung der CO2-Umsätze in ein Umsatzsteuerkarussell in sein Vorstellungsbild aufgenommen hatte. Auch für C., der als Leiter einer im Relationship-Management tätigen Abteilung allgemein mit der Aufnahme neuer Kunden betraut war, dabei über eine lange Berufserfahrung verfügte und sich hier über Monate laufend mit den umsatzsteuerlichen Gefahren im CO2-Geschäft und ihren Anzeichen beschäftigt hatte, konnte aus der Summe dieser Erkenntnisse nach der Überzeugung der Kammer nur der Schluss gezogen werden, dass er jedenfalls ab Ende September 2009 wie eingeräumt das Vorstellungsbild einer ernsthaften Möglichkeit der Einbeziehung der CO2-Umsätze in ein Umsatzsteuerkarussell hatte.

Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass C. die Verwirklichung des von ihm eingeräumten Vorstellungsbilds billigend in Kauf genommen hatte. C. hatte seine Tätigkeit zum CO2-Handel nicht nur laufend fortgesetzt, ohne einen verlässlichen Anlass dafür gehabt zu haben, gleichwohl auf ein Ausbleiben der Verwirklichung der nicht beherrschten Gefahr zu vertrauen. C. hat sich zudem dahin charakterisiert, sich nicht gerne in den Vordergrund zu drängen, was sich mit dem Eindruck der Kammer deckt, da C. in der gesamten Hauptverhandlung einen besonders schüchternen und zurückhaltenden Eindruck gemacht hat. Die Kammer ist davon überzeugt, dass er aufgrund dieser Charaktereigenschaft in den CO2-Calls und erst recht im RRC nicht den nötigen Mut aufbringen wollte und es stattdessen bevorzugt hatte, sich trotz besserer Erkenntnisse in dem allgemein geschäftsgeneigten Umfeld in der Bank und vor dem Hintergrund der schlechten wirtschaftlichen Situation nicht unpopulär gegen die Fortführung der ohne besonderen Aufwand sehr lukrativen CO2-Geschäfte zu stellen.

D. hat in seiner Einlassung eingeräumt, dass auch ihm wie allen anderen Beteiligten das allgemeine Risiko eines Umsatzsteuerkarussells im CO2-Handel bekannt gewesen sei, er habe aber noch am 09.11.2009 nicht für möglich gehalten, dass die Bank konkret in ein Umsatzsteuerkarussell eingebunden gewesen sei. Ihm seien die bis dahin ergriffenen Maßnahmen noch ausreichend erschienen. Gleichzeitig sei ihm aber auch klar gewesen, dass die Bank ihren Vorsteuerabzug verlieren würde, wenn sie ihren Sorgfaltspflichten nicht genügen würde oder Mitarbeiter bösgläubig wären. Soweit er dann gegenüber K. im Telefonat am 18.11.2009 gefragt habe, warum es gerade bei ihnen kein Betrugsfall sein sollte, wenn rund herum welche hochkämen, dann sei das seinem nun schon geschärften Risikobewusstsein geschuldet gewesen. In der Telefonkonferenz vom 27.11.2009 habe er gegen die aus seiner Sicht falsche Sicht von Compliance die klare Aussage getroffen, dass es aus steuerlicher Sicht dringend notwendig sei, auch die Vorlieferanten "intensivst" zu überprüfen, um den Vorsteuerabzug nicht zu gefährden oder sich gar wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung schuldig zu machen. Nun hätten sich seine schrittweise aufgekommenen Zweifel dahin manifestiert gehabt, dass er die bis dahin ergriffenen Maßnahmen gegen die Steuerrisiken jetzt als unzulänglich bewertet und eine intensive Prüfung auch der Vorlieferanten als erforderlich angesehen habe. Zu einer Überprüfung von Vorlieferanten sei es auch nicht gekommen. Der Spiegel-Artikel vom 07.12.2009 zu Ermittlungen gegen CO2-Händler und zu ins Visier der Ermittler geratener Bankhäuser habe zu weiteren Bedenken bei ihm geführt. Es sei ein Fehler gewesen, dass er seine so im Dezember 2009 verfestigte Überzeugung, dass eine Überprüfung der Vorlieferanten notwendig gewesen sei, um den Vorsteuerabzug nicht zu gefährden, nicht nachdrücklicher und auch im Rahmen des RRC vorgetragen habe.

Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass D. wie im Dezember 2009 tatsächlich das von ihm eingeräumte Vorstellungsbild zur Notwendigkeit einer Prüfung der Vorlieferanten hatte. D. war steuerlich ausgebildet, er hatte sich für das CoC-CO2 und die CO2-Calls vertieft mit dem Thema des Umsatzteuerbetrugs im CO2-Handel befasst; seine hier eingeräumte Überzeugung zur Notwendigkeit einer Prüfung der Vorlieferanten hatte D. dann ausweislich der Verschriftung des CO2-Calls vom 27.11.2009 (Vorlieferanten "intensivst prüfen") auch deutlich geäußert. Aufgrund der im selben Call aufgekommenen Zweifel an der Zulässigkeit solcher Überprüfungen aus Compliance-Sicht musste D. zugleich ernsthaft befürchten, dass der Handel ohne eine solche Überprüfung fortgesetzt werden würde.

Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass D. die Verwirklichung der von ihm im Dezember 2016 ernsthaft befürchteten steuerlichen Risiken im CO2-Handel billigend hingenommen hatte. Er hatte auch in der Folge weiter wie festgestellt an CO2-Calls und auch am RRC vom 22.12.2009 teilgenommen, ohne einen verlässlichen Anlass dafür gehabt zu haben, gleichwohl auf ein Ausbleiben der Verwirklichung der aus seiner Sicht ohne intensive Prüfung der Vorlieferanten nicht beherrschten Gefahr zu vertrauen. D. hat hierzu eingeräumt, sich wegen seiner von ihm als untergeordnet eingeschätzten Stellung nicht in der Lage gesehen zu haben, seine Warnungen weiter nachdrücklich vorzutragen. Gleichzeitig habe er sich außer Stande gesehen, in der Konsequenz seine Tätigkeit bei der Bank zu beenden.

Aus der Verschriftung des Telefon-Calls zum RRC hat die Kammer zudem den festgestellten Vorschlag A.s zur europaweiten Handhabung bereits abgelehnter Kunden und die Erledigungszusage A.s dazu entnommen. Dass die von A. dabei übernommene Maßnahme als Auflage für die Fortsetzung des CO2-Handels beschlossen worden war, hat die Kammer dem Text des RRC "Auf Reputationsrisiken geprüfter Sachverhalt" und dort der Spalte "Auflage" mit dem Feld "Auflage 2" sowie der Formulierung "Die Transaktion/das Projekt wurde mit Auflagen genehmigt" entnommen. Auch der RRC-Teilnehmer Va. schloss das RRC damit, dass die Kundenbeziehung unter Auflagen weiter wie gehabt gehalten werden sollten und führte dazu unter anderem auf, dass A. wegen europaweiter Anfragen die Europa-CMS-Organisation informiert. Aus der Formulierung als Auflage im Rahmen einer Genehmigung war A. mithin klar, dass sein Maßnahmenvorschlag und seine Erledigungszusage Voraussetzung für die Fortsetzung des von B. betriebenen CO2-Handels war.

Vor dem Hintergrund, dass ihm zum Geschäft mit CO2-Händlern ohnehin eine allgemeine Umsatzsteuerproblematik bekannt war, hat A. in seiner Einlassung zudem eingeräumt, dass er es jedenfalls ab dem RRC vom 22.12.2009 nun ernsthaft für möglich gehalten hatte, dass auch der konkret von der Abteilung CMS-Region Mitte betriebene CO2-Zertifikatehandel mit dem Risiko der Einbindung in ein Umsatzsteuerkarussell verbunden war. A. hat dies in seiner Einlassung zum einen unter Bezug auf die von ihm Management-Call vom 11.12.2009 gehörten Beiträge eingeräumt. Auf die Äußerung des Kollegen Y. dort, dass man nie wisse, ob in der Kette der nicht bekannten Lieferanten und Vorlieferanten bis zu den CO2-Kunden der Bank nicht irgendwo ein Händler sei, der "eine Sauerei" mache und den Bericht D.s, dass die Gespräche Dr. Gb.s mit der Finanzbehörde seltsamer Weise anders als sonst nichts ergeben hätten, habe er vor dem Hintergrund, dass zum Geschäft mit CO2-Händlern ohnehin eine allgemeine Umsatzsteuerproblematik bekannt gewesen sei, nun befürchtet, dass der konkret betriebene CO2-Zertifikatehandel diese steuerstrafrechtlichen Risiken enthalten würde. A. hat in seiner Einlassung für das Eingeständnis seines bedingten Vorsatzes zum anderen auf das RRC vom 22.12.2009 verwiesen. Die Äußerung Dr. Gb.s im RRC zu den strafrechtlichen Risiken, dass immer noch nicht sichergestellt sei, ob unter den Lieferanten nicht einer sei, der wieder von jemanden kaufe, der Betrüger sei und dass dies einfach nicht ausschließbar oder nur ausschließbar sei, wenn das Geschäft eingestellt würde, habe bei ihm wieder zu der Erkenntnis geführt, dass der CO2-Zertifikatehandel der X Bank diese steuerstrafrechtlichen Risiken enthalte. Auch die positive Stimmung des RRC habe seine Zweifel nur überdeckt.

Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass A. ab Dezember 2009 tatsächlich das hiermit eingeräumte Vorstellungsbild hatte. Dass allgemein das Umsatzsteuerrisiko bestand, war früh allen Beteiligten bekannt. A. war bis Dezember 2009 auch eine Reihe verdächtigter Umstände zu den neuen Kunden bekannt geworden, die ihn dann dazu veranlasst hatten, das CoC-CO2 zu initiieren, um so das Risiko, Teil eines Umsatzsteuerkarussells zu werden, wenigstens kleinzuhalten; Berichte über Festnahmen in Großbritannien nahm er zum Anlass, bei B. nachzufragen, ob darunter in Frankfurt betreute CO2-Kunden gewesen seien. Ihm war auch zeitnah bekannt geworden, dass es wegen Auffälligkeiten Ende 2009 zu einem Handelsstopp und Nachprüfungen gekommen war. A. war zudem bekannt - etwa aus der eMail von B. vom 29.09.2009 -, dass im CO2-Geschäft mit den neuen Kunden in kurzer Zeit bemerkenswert hohe Umsätze und Gewinne gemacht werden konnten. Die Kammer ist bei dem seinerzeit nach rund 40 Jahren Banktätigkeit innerhalb der Bank weit aufgestiegenen A. davon überzeugt, dass dieser wie B. es aus diesen Umständen vor dem allgemein bekannten Steuerrisiko wie von ihm eingeräumt spätestens im Dezember 2009 aufgrund der Äußerungen Y.s und Dr. Gb.s, wonach ein Risikoausschluss eben nicht möglich war, ernsthaft für möglich hielt, dass die Bank mit den CO2-Geschäften in ein Umsatzsteuerkarussell einbezogen war.

Verlässliche Ansatzpunkte dafür, aufgrund besonderer Risikomaßnahmen zu den CO2-Händlern, aus dem Verhalten des Finanzamts, aus dem Verlauf des RRC, aus Äußerungen der eigenen Abteilungen Steuer und Compliance beziehungsweise Dr. Gb.s darauf zu vertrauen, gleichwohl nicht von einer Einbeziehung der CO2-Geschäfte in einen Umsatzsteuerbetrug auszugehen, bestanden auch für A. nicht. Die obige Würdigung zu B. gilt entsprechend.

Darauf, dass A. die so erkannte Gefahr billigend hingenommen hatte, hat die Kammer zum einen darauf geschlossen, dass er trotz seiner Erkenntnis im RRC Aufgaben übernommen hatte, von deren Erfüllung die Fortsetzung des CO2-Handels abhängig gemacht worden war. Darauf, dass es ihm zudem in der wirtschaftlich schweren Lage recht war, dass die von ihm verantwortete Abteilung CMS-Region Mitte weiterhin die die Erträge aus dem lukrativen CO2-Handel machen würde, hat die Kammer aus den eigenen Äußerungen A.s geschlossen, wonach das CO2-Geschäft gute Erträge gemacht habe, weshalb man gesagt habe, "um das junge Baby, da kümmern wir uns drum", und dass das CO2-Geschäft als gut laufendes Produkt für das Erreichen des Budgets der CMS-Region Mitte in der Banken- und Wirtschaftskrise überaus hilfreich für das Budget gewesen sei, welches man sonst um 5 % verpasst hätte.

Dem Hilfsbeweisantrag von B. war bereits deshalb nicht nachzugehen, weil die Bedingung, unter der der Hilfsbeweisantrag formuliert ist, nicht eingetreten ist. Die Kammer hat nicht der Behauptung der Staatsanwaltschaft folgend festgestellt, dass B. in dem sich an den CO2-Call vom 27.11.2009 anschließenden Hintergrundgespräch zu einer Sorge Wa.s erklärt habe " dass sie in die Scheinwelt seiner Compliance hineinschauen könnten ".

Der (ebenfalls auf den CO2-Call vom 27.11.2009 und das sich anschließende Hintergrundgespräch bezogene) Hilfsbeweisantrag von C. für den Fall, dass die Kammer unter anderem wegen des von der Staatsanwaltschaft zitierten Gesprächs vom 27.11.2009 von einer Bande ausgeht, dahin, die Audiodatei zu diesem Gespräch zum Beweis der Tatsache anzuhören, dass B. dort nicht gesagt habe " die einzige Sorge, die Wa. haben kann, ist, wenn wir in seine Scheinwelt reingucken ...", sondern dass diese Gesprächspassage vielmehr laute: " die einzige Sorge, die der Einzelne haben kann, ist, wenn wir in seine Client-Welt hineingucken ", war als tatsächlich bedeutungslos zurückzuweisen. Zwischen der Urteilsfindung und der Frage, ob B. in dem Gespräch entweder die erstgenannte oder die zweitgenannte Formulierung gebraucht hat, besteht keinerlei Zusammenhang. Die Kammer hat die dem Urteil zugrundeliegenden Feststellungen - auch die zur bandenmäßigen Begehungsweise - nicht auf die angegriffene Formulierung aus der Verschriftung des Calls vom 23.11.2009 gestützt. Die unter Beweis gestellte Formulierung von B. ist ebenfalls nicht geeignet, im Falle ihres Erwiesenseins die Entscheidung zu beeinflussen und eine Bandenabrede zu verneinen.

IV.

Der Angeklagte B. hat sich damit wegen Steuerhinterziehung nach den §§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, 52 StGB, 18 Abs. 1 und 2 UStG in 5 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen strafbar gemacht, indem er die Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen durch die X Bank für die Voranmeldungszeiträume Oktober 2009 bis Februar 2010 bewirkt hat. Dabei hat die Kammer seine Fortsetzungsentscheidung im Telefon-Call vom 29.09.2009 und seine in der Zeit danach festgestellten laufenden organisatorischen Maßnahmen beziehungsweise Handlungen, die jeweils der Ausübung seiner Leitungsfunktion und so der Förderung und Aufrechterhaltung des CO2-Handels mit den CO2-Kunden P., PF. Pd. und Pa. dienten, unter Anwendung der Grundsätze des uneigentlichen Organisationsdelikts zu einer Handlung zusammengefasst.

Die für den genannten Zeitraum abgegebenen Voranmeldungen der X Bank waren falsch, weil sie nicht dem Umstand Rechnung trugen, dass die dabei aus den Umsätzen mit P., PF. Pd. und Pa.geltend gemachten Vorsteuern aus einem geschäftlichen Handeln herrührten, bei dem die X Bank in betrügerische Leistungsketten eingebunden war und zur Generierung von dem Mehrwertsteuersystem widersprechenden Umsatzsteuergewinnen in den auf sie zulaufenden Leistungsketten beigetragen und zumindest B. die Beteiligung an dem steuerunehrlichen Leistungsbezug billigend in sein Vorstellungsbild aufgenommen hatte.

B. war als Verantwortlicher für den CO2-Handel Täter. Seine Entscheidungen und Maßnahmen beeinflussten unmittelbar die umsatzsteuerlichen Daten der Bank und bewirkten aufgrund der bankinternen Regelungen zur Datenverarbeitung die Abgabe von unzutreffenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen, was der B. bekannten ständigen Geschäftsabwicklung mit Steuerausweis und Bruttozahlungen entsprach.

Die Angeklagten C., W., F., E., D. und A. haben sich hiernach der Beihilfe zur Steuerhinterziehung nach den §§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, 52 StGB, 18 Abs. 1 und 2 UStG in 5 (C. und W., Voranmeldungszeiträume Oktober 2009 bis Februar 2010) beziehungsweise 3 (F. und E., Voranmeldungszeiträume Dezember 2009 bis Februar 2010) beziehungsweise 2 (D. und A., Voranmeldungszeiträume Januar und Februar 2010) tateinheitlich zusammentreffenden Fällen strafbar gemacht.

Die Angeklagten handelten bedingt vorsätzlich, weil sie aufgrund der wahrgenommenen Ungereimtheiten der Geschäftsumstände vor dem Hintergrund der ihnen bekannten Risikolage im Emissionshandel mit unrechtmäßigen Steuerverkürzungen rechneten und sich mit diesen zur Erreichung ihrer persönlichen Ziele abfanden.

Die Angeklagten C., W., F., E., D. und A. durften auch nicht etwa wegen eines Alltagscharakters ihrer Hilfeleitungen auf die Rechtmäßigkeit der Handlungen von B. im Geschäft mit den CO2-Kunden vertrauen. Zwar handelten sie und B. im Rahmen ihrer Berufstätigkeit für die X Bank. Von Anfang an war allen Beteiligten aber die große Gefahr, im CO2-Handel in steuerbetrügerische Leistungsketten einbezogen zu werden, bekannt; diese Gefahr hatte sich hier auch noch durch die erkannt verdächtigen Umstände weiter verdichtet, dass schon von daher von einem Alltagscharakter ihrer Tätigkeit im CO2-Handel keine Rede sein konnte. Hinzu kam, dass dann auch mit der besonderen Einrichtung des CoC-CO2, der regelmäßigen CO2-Calls unter Bündelung der Kompetenz aus unterschiedlichen Abteilungen sowie dem äußerst selten tagenden und hochrangig besetzten RRC für die Begleitung des CO2-Handels ein ganz herausragender Aufwand gemacht worden. Damit hob sich ihre Mitwirkung im CO2-Handel für die Angeklagten insgesamt deutlich von ihrer alltäglichen Berufstätigkeit für die X Bank ab.

V.

Die Strafe für B. war dem Strafrahmen des § 370 Abs. 3 S. 1 AO für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren umfasst.Durch die B. zurechenbare Geltendmachung nicht bestehender Vorsteueransprüche aus den CO2-Geschäften mit den vier CO2-Lieferanten P., PF. Pd. und Pa. im CO2-Handel in Höhe von insgesamt € 145.465.032 in den Voranmeldungszeiträumen Oktober 2009 bis Februar 2009, lag ein "großes Ausmaß" der Steuerverkürzung im Sinne von § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO vor, wobei die Wertgrenze von € 50.000,-- um das rund 2900fache überschritten wurde.

Zudem lag eine bandenmäßige Tatbegehung im Sinne von § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 5 AO vor. Das dauerhafte und institutionalisierte - etwa im Hinblick auf die Einrichtung der und die Teilnahme an den CO2-Calls - konsensuelle Zusammenwirken von B. mit jedenfalls W. und C. für den gesamten diese Angeklagten betreffenden Tatzeitraum ab Ende September 2009 indiziert bereits eine konkludente Verständigung über die gemeinsame, kontinuierliche Hintanstellung der von ihnen spätestens im Zusammenhang mit dem Verdacht der Matching Trades erkannten und ab dann laufend besprochenen Verdachtsmomente und eine entsprechende Kommunikation über den Kreis der Angeklagten hinaus. Es handelte sich bei B., W. und C. auch nicht um eine im wesentlichen durch jeweilige Eigeninteressen gekennzeichnete Mitwirkung, sondern vielmehr um eine Verbindung zur gemeinsamen Abwicklung der gewollten lukrativen CO2-Geschäfte. Die Beteiligten ließen sich in den Zusammenschluss einbinden, akzeptierten die gemeinsame Handhabung des CO2-Handels unter den von allen gleich erkannten Risiken und trugen zudem durch ihre sich wechselseitig bestärkenden Beiträge zum Fortbestand bei. Erst dadurch, dass sich jeder einzelne auf die Mitwirkung der anderen verlassen konnte, war die Durchführung der Geschäfte ermöglicht und zudem eine Gruppendynamik in Gang gesetzt, in deren Klima dem Einzelnen ein Ausscheren erschwert war. Das gilt entsprechend für A. und D. für die jeweils zur Fassung ihres bedingten Vorsatzes festgestellten Zeitpunkte.

Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass im Hinblick auf eine Vielzahl der innerhalb der Bank mit den CO2-Geschäften sonst befassten Mitarbeiter die Grenzen der Bande nicht mehr fassbar wären. Jedenfalls B., W. und C. bildeten einen Kern von Beteiligten, bei denen der Gedanke der Risikoverstärkung durch wechselseitige gruppendynamische Beeinflussung bei ständigem Kontakt offenbar zutrifft. Das trifft auch für deren im CO2-Handel besonderen steuerlichen Ansprechpartner D. zu. Es trifft ebenso für A. zu, nachdem dieser spätestens im RRC durch die Übernahme der als Auflage formulierten Aufgaben die Fortsetzung des CO2-Handels erst ermöglicht hatte.

Bei der Strafzumessung hat sich für B. zunächst günstig ausgewirkt, dass er den äußeren Tatablauf und die Richtigkeit der Verschriftungen (bis auf die nach den getroffenen Feststellungen irrelevante Frage, ob er im Call vom 27.11.2009 wie verschriftet das Wort "Scheinwelt" gebraucht hat oder das von ihm im Hilfsbeweisantrag stattdessen behauptete Wort "Clientwelt") eingeräumt hat und ihm ein nur bedingt vorsätzliches Handeln zur Last fällt. Strafmildernd ist auch berücksichtigt worden, dass B. bislang ein straffreies, beruflich sehr erfolgreiches und sozial anerkanntes Leben geführt hat und er rund 6 Jahre unter dem Druck des Ermittlungsverfahrens stand, bei dem angesichts der ungewöhnlich hohen Hinterziehungssumme eine besonders hohe Strafe drohend im Raum stand. Als Erstverbüßer und infolge seines fortgeschrittenen Alters ist B. auch besonders haftempfindlich. Die Kammer hat weiter für B. eingestellt, dass er infolge der Ermittlungen zunächst längere Zeit bei Verlust der über das Grundgehalt hinausgehenden Vergütung von seiner Arbeitsleistung freigestellt war, er infolge seiner Tat nach 34 Jahren Unternehmenszugehörigkeit nunmehr endgültig seinen Arbeitsplatz verloren hat und er angesichts seines fortgeschrittenen Alters sowie seiner nunmehrigen Vorbestraftheit nur noch schlechte Aussichten auf eine neue Anstellung haben wird. Hinzu kommt, dass B. eine existenzvernichtende finanzielle Inanspruchnahme seitens der X Bank oder der CO2-Kunden beziehungsweise ihrer Insolvenzverwalter auf Ausgleich der entstandenen Steuerschäden zu erwarten hat. Strafmildernd war weiter zu berücksichtigen, dass die Tat erst dadurch ermöglicht wurde, dass sämtliche institutionellen Sicherheitsmechanismen der X Bank trotz der erkannten allgemeinen Gefährlichkeit des Geschäftsfeldes und der konkret erkannten Gefahranzeichen im Handel mit den CO2-Kunden nicht zur Verhinderung der umsatzsteuerbetrugsbehafteten CO2-Geschäfte geführt hatten. Gleichsam war trotz der erkannten Gefahrumstände auch in den B. übergeordneten Hierarchieebenen der Bank bis hin zum Vorstand niemand bereit, sich klar gegen die CO2-Geschäfte auszusprechen; vielmehr herrschte dort ein die Vorsicht herabsetzendes allgemeines Klima der Geschäfts- und Risikobejahung. Außerdem hat die Kammer berücksichtigt, dass B. sich durch seine Tat persönlich nicht bereichert hat und seine Tat mittlerweile rund 6 Jahre zurückliegt. Neben dem schadensmindernden Umsatzsteuerbetrag in Höhe von € 1.392.409, der in den zur X Bank führenden Leistungsketten im B. betreffenden Tatzeitraum an das Finanzamt abgeführt worden war, hat die Kammer schließlich als besonders gewichtig in die Strafzumessung zugunsten von B. eingestellt, dass das geschützte Rechtsgut - das Interesse des Staates an einem vollständigen und rechtzeitigen Steueraufkommen - hier zwar gefährdet, im wirtschaftlichen Ergebnis aber nicht verletzt worden ist, weil - wenn auch unabhängig von B. - die X Bank den Steuerschaden vollständig ausgeglichen hat, wobei eine Schadenswiedergutmachung angesichts der Liquidität der der X Bank zumindest wirtschaftlich nie in Frage stand.

Eine Strafmilderung aus den Gesichtspunkten eines verzögert durchgeführten Ermittlungsverfahrens, der Beobachtung und Kontrolle der Tatabläufe durch die Strafverfolgungsorgane im Sinne eines In-den-Händen-Haltens der Rechtsgutsverletzung oder einer rechtstaatswidrigen Täuschung durch die Ermittlungsbehörden beziehungsweise auf deren Veranlassung verneint die Kammer. Mit Rücksicht auf den außergewöhnlichen Umfang des Ermittlungskomplexes sowie auf die bis zur Auswertung der bei dem Großeinsatz am 28.04.2010 sichergestellten Beweismittel unzureichende Verdachtslage war das Verfahren nicht verzögert. Gemessen an ihrer Aufgabe eines wirksamen Rechtsgüterschutzes durch Ermittlung und Ahndung von Straftaten hatten es die Strafverfolgungsorgane nicht in der Hand, durch die jeweilige Gestaltung des Ermittlungsverfahrens Einfluss zu nehmen, ob und wie weitere Straftaten durchgeführt werden. Ein Hervortreten mit Beschuldigungen im Einzelfall, noch dazu auf unzulänglicher Verdachtslage, war hier im Sinne der Aufklärung des Gesamtkomplexes gerade nicht möglich. Es lag auch keine rechtsstaatswidrige Täuschung von gänzlich Unverdächtigen vor. Es bestand keine Verpflichtung der Strafverfolgungsbehörden auf unzulänglicher Verdachtslage und unter Gefährdung des Ziels der Zerschlagung des Gesamtkomplexes gegen mögliche Straftaten von Mitarbeitern der X Bank einzuschreiten. Das Ermittlungsverfahren durfte zunächst heimlich geführt werden.

Bei der Strafzumessung hat sich zu Lasten von B. vor allem der außergewöhnliche hohe und von ihm zu verantwortende Verkürzungsumfang von (nach Abzug der in den Leistungsketten abgeführten Umsatzsteuern) rund € 144 Millionen ausgewirkt. Hinzu kommt, dass B. infolge der Konzentration des CO2-Handels auf die von ihm geführte CMS-Region Mitte beziehungsweise das CoC-CO2 maßgeblich mitverantwortlich für die mit ihm im CO2-Handel zusammenarbeitenden Mitarbeiter war und er deshalb mitverantwortlich für die schwerwiegende Beeinträchtigungen der beruflichen Existenzen der Angeklagten E., F., W., D. und C. infolge ihrer Beteiligung am CO2-Handel ist.

Hiernach hat die Kammer für B. eine

Freiheitsstrafe von 3 Jahren

als tat- und schuldangemessen festgesetzt.

Die Strafe für die Angeklagten E., F., W., D., C. und A. war dem Regelstrafrahmen des § 370 Abs. 3 S. 1 AO für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung zu entnehmen, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren umfasst.

Zwar lag lag bei den Gehilfen W., D., C. und A. aus denselben Gründen wie bei B. eine bandenmäßige Tatbegehung im Sinne von § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 5 AO vor. Auch überstieg die durch E., F., W., D., C.und A. jeweils geförderte und ihnen zurechenbare Geltendmachung nicht bestehender Vorsteueransprüche aus den CO2-Geschäften mit denvier CO2-Lieferanten P., PF. Pd. und Pa. im CO2-Handel die Wertgrenze von € 50.000,-- des "großen Ausmaßes" der Steuerverkürzung im Sinne von § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO um ein Vielfaches (die W. und C. für den Voranmeldungszeitraum Oktober 2009 bis Februar 2009 zurechenbare Geltendmachung nicht bestehender Vorsteueransprüche betrug wie bei B. € 145.465.032, was das "große Ausmaß" um das rund 2900fache überstieg; die E. und F. für den Voranmeldungszeitraum Dezember 2009 bis Februar 2010 zurechenbare Geltendmachung nicht bestehender Vorsteueransprüche betrug € 91.845.880, was das "große Ausmaß" um das rund 1836fache überstieg; die A. und D. für den Voranmeldungszeitraum Januar 2010 bis Februar 2010 zurechenbare Geltendmachung nicht bestehender Vorsteueransprüche betrug € 60.794.832, was das "große Ausmaß" um das rund 1215fache überstieg).

Die indizielle Bedeutung der verwirklichten Regelbeispiele war bei den Angeklagten E., F., W., D., C.und A. aber unter Berücksichtigung aller strafmildernden Strafzumessungsfaktoren mit der Folge kompensiert worden, dass auf den normalen Strafrahmen zurückzugreifen war. Dabei hat die Kammer zunächst die nachstehend bei der Einzelstrafzumessung aufgeführten allgemeinen strafmildernden Zumessungsfaktoren berücksichtigt, was aber vor dem Ausmaß des jeweiligen Verkürzungsbetrages noch nicht ausreichend war, um die Anwendung des erschwerten Strafrahmens als unangemessen erscheinen zu lassen. Erst bei einer zusätzlichen Berücksichtigung auch noch des vertypten Strafmilderungsgrundes der Beihilfe lagen in einer Gesamtwürdigung ausreichend Umstände vor, nach denen sich bei den Angeklagten E., F., W., D., C. und A. das Unrecht ihrer jeweiligen Tat insgesamt so deutlich vom Regelfall abhob, dass die Anwendung des erschwerten Strafrahmens als unangemessen erschien. Entsprechend dem Grundgedanken des § 50 StGB kam dann allerdings eine nochmalige Strafrahmenverschiebung durch Herabsetzung des Regelstrafrahmens nach den §§ 27 Abs. 2 S. 1, 49 Abs. 1 StGB nicht in Frage.

Bei der Strafzumessung für C. hat sich zunächst günstig ausgewirkt, dass er offen ein ersichtlich von Reue getragenes und umfassendes Geständnis abgelegt hat. Auch C. fiel ein nur bedingt vorsätzliches Handeln zur Last. Strafmildernd ist auch berücksichtigt worden, dass C. bislang ein straffreies, beruflich erfolgreiches und sozial anerkanntes Leben geführt hat und er rund 6 Jahre unter dem Druck des Ermittlungsverfahrens stand, bei dem angesichts der ungewöhnlich hohen Hinterziehungssumme eine besonders hohe Strafe drohend im Raum stand. Als Erstverbüßer und infolge seiner Verantwortung als Familienvater ist C. auch besonders haftempfindlich. Die Kammer hat weiter für C. eingestellt, dass er infolge der Ermittlungen zunächst längere Zeit bei Verlust der über das Grundgehalt hinausgehenden Vergütung von seiner Arbeitsleistung freigestellt war, er infolge seiner Tat nach langjähriger Unternehmenszugehörigkeit nunmehr endgültig seinen Arbeitsplatz verloren hat und er angesichts seines Alters von bald 50 Jahren sowie seiner nunmehrigen Vorbestraftheit nur noch schlechte Aussichten auf eine neue Anstellung haben wird. Hinzu kommt, dass C. eine existenzvernichtende finanzielle Inanspruchnahme seitens der X Bank oder der CO2-Kunden beziehungsweise ihrer Insolvenzverwalter auf Ausgleich der entstandenen Steuerschäden zu erwarten hat. Strafmildernd war weiter zu berücksichtigen, dass die Tat erst dadurch ermöglicht wurde, dass sämtliche institutionellen Sicherheitsmechanismen der X Bank trotz der erkannten allgemeinen Gefährlichkeit des Geschäftsfeldes und der konkret erkannten Gefahranzeichen im Handel mit den CO2-Kunden nicht zur Verhinderung der umsatzsteuerbetrugsbehafteten CO2-Geschäfte geführt hatten. Trotz der erkannten Gefahrumstände war auch in den übergeordneten Hierarchieebenen der Bank bis hin zum Vorstand niemand bereit, sich klar gegen die CO2-Geschäfte auszusprechen; vielmehr herrschte dort ein die Vorsicht herabsetzendes allgemeines Klima der Geschäfts- und Risikobejahung. Außerdem hat die Kammer berücksichtigt, dass C. sich durch seine Tat persönlich nicht bereichert hat und seine Tat mittlerweile rund 6 Jahre zurückliegt. Neben dem schadensmindernden Umsatzsteuerbetrag in Höhe von € 1.392.409, der in den zur X Bank führenden Leistungsketten im C. betreffenden Tazeitraum an das Finanzamt abgeführt worden war, hat die Kammer schließlich als besonders gewichtig in die Strafzumessung zugunsten von C. eingestellt, dass das geschützte Rechtsgut - das Interesse des Staates an einem vollständigen und rechtzeitigen Steueraufkommen - hier zwar gefährdet, im wirtschaftlichen Ergebnis aber nicht verletzt worden ist, weil - wenn auch unabhängig von C. - die X Bank den Steuerschaden vollständig ausgeglichen hat, wobei eine Schadenswiedergutmachung angesichts der Liquidität der der X Bank zumindest wirtschaftlich nie in Frage stand. Schließlich war - wenn auch abgeschwächt - zu berücksichtigen, dass C. nur eine untergeordnete Beteiligung außerhalb des Handels vorzuwerfen war.

Eine Strafmilderung aus den Gesichtspunkten eines verzögert durchgeführten Ermittlungsverfahrens, der Beobachtung und Kontrolle der Tatabläufe durch die Strafverfolgungsorgane im Sinne eines In-den-Händen-Haltens der Rechtsgutsverletzung oder einer rechtstaatswidrigen Täuschung durch die Ermittlungsbehörden beziehungsweise auf deren Veranlassung verneint die Kammer auch bei C., die obigen Ausführungen gelten entsprechend.

Bei der Strafzumessung haben sich zu Lasten von C. vor allem der außergewöhnliche hohe und von ihm mit zu verantwortende Verkürzungsumfang von (nach Abzug der in den Leistungsketten abgeführten Umsatzsteuern) rund € 144 Millionen ausgewirkt sowie die bandenmäßige Begehungsweise. Hinzu kommt, dass C. als damaliger Vorgesetzter W.s mitverantwortlich für die schwerwiegende Beeinträchtigung von dessen beruflicher Existenz ist.

Hiernach hat die Kammer für C. eine

Freiheitsstrafe von 2 Jahren

als tat- und schuldangemessen festgesetzt.

Die Vollstreckung der Strafe C.s konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, weil nach einer Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen und zu erwarten ist, dass er sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Die Sozialprognose für C. ist im Hinblick auf seine Unbestraftheit, seine Lebensleistung und seine familiäre Bindung positiv. Die Kammer hat als besondere Umstände nach § 56 Abs. 2 StGB vor allem auf sein ersichtlich von Reue getragenes Geständnis abgestellt, aus dem mit dem persönlich gemachten Eindruck darauf geschlossen werden konnte, dass C. sich in der langen Zeit seit der Tatbegehung bereits intensiv mit seiner Tat auseinandergesetzt hat. Weiter hat die Kammer berücksichtigt, dass das völlige Versagen der institutionalisierten Sicherungsmaßnahmen und das Klima der Risikobejahung auf C. taterleichternd eingewirkt haben.

Bei der Strafzumessung für W. hat sich zunächst günstig ausgewirkt, dass er offen ein ersichtlich von Reue getragenes und umfassendes Geständnis abgelegt hat. Auch W. fiel ein nur bedingt vorsätzliches Handeln zur Last. Strafmildernd ist auch berücksichtigt worden, dass W. bislang ein straffreies, beruflich erfolgreiches und sozial anerkanntes Leben geführt hat und er rund 6 Jahre unter dem Druck des Ermittlungsverfahrens stand, bei dem angesichts der ungewöhnlich hohen Hinterziehungssumme eine besonders hohe Strafe drohend im Raum stand. Als Erstverbüßer und infolge seiner Verantwortung als Familienvater von bald zwei Kleinkindern ist W. auch besonders haftempfindlich. Die Kammer hat weiter für W. eingestellt, dass er infolge der Ermittlungen zunächst längere Zeit bei Verlust der über das Grundgehalt hinausgehenden Vergütung von seiner Arbeitsleistung freigestellt war, er infolge seiner Tat nunmehr endgültig seinen Arbeitsplatz verloren hat und er angesichts der längeren beruflichen Lücke in seinem Lebenslauf sowie seiner nunmehrigen Vorbestraftheit eingeschränkte Aussichten auf eine neue Anstellung haben wird. Hinzu kommt, dass W. eine existenzvernichtende finanzielle Inanspruchnahme seitens der X Bank oder der CO2-Kunden beziehungsweise ihrer Insolvenzverwalter auf Ausgleich der entstandenen Steuerschäden zu erwarten hat. Strafmildernd war weiter zu berücksichtigen, dass die Tat erst dadurch ermöglicht wurde, dass sämtliche institutionellen Sicherheitsmechanismen der X Bank trotz der erkannten allgemeinen Gefährlichkeit des Geschäftsfeldes und der konkret erkannten Gefahranzeichen im Handel mit den CO2-Kunden nicht zur Verhinderung der umsatzsteuerbetrugsbehafteten CO2-Geschäfte geführt hatten. Trotz der erkannten Gefahrumstände war auch in den übergeordneten Hierarchieebenen der Bank bis hin zum Vorstand niemand bereit, sich klar gegen die CO2-Geschäfte auszusprechen; vielmehr herrschte dort ein die Vorsicht herabsetzendes allgemeines Klima der Geschäfts- und Risikobejahung, gegen das W. als junger und unerfahrener Berufsanfänger nur schwer ankommen konnte. Außerdem hat die Kammer berücksichtigt, dass W. sich durch seine Tat persönlich nicht bereichert hat und seine Tat mittlerweile rund 6 Jahre zurückliegt. Neben dem schadensmindernden Umsatzsteuerbetrag in Höhe von € 1.392.409, der in den zur X Bank führenden Leistungsketten im W. betreffenden Tatzeitraum an das Finanzamt abgeführt worden war, hat die Kammer weiter als besonders gewichtig in die Strafzumessung zugunsten von W. eingestellt, dass das geschützte Rechtsgut - das Interesse des Staates an einem vollständigen und rechtzeitigen Steueraufkommen - hier zwar gefährdet, im wirtschaftlichen Ergebnis aber nicht verletzt worden ist, weil - wenn auch unabhängig von W. - die X Bank den Steuerschaden vollständig ausgeglichen hat, wobei eine Schadenswiedergutmachung angesichts der Liquidität der der X Bank zumindest wirtschaftlich nie in Frage stand. Schließlich war - wenn auch abgeschwächt - zu berücksichtigen, dass W. nur eine untergeordnete Beteiligung außerhalb des Handels vorzuwerfen war.

Eine Strafmilderung aus den Gesichtspunkten eines verzögert durchgeführten Ermittlungsverfahrens, der Beobachtung und Kontrolle der Tatabläufe durch die Strafverfolgungsorgane im Sinne eines In-den-Händen-Haltens der Rechtsgutsverletzung oder einer rechtstaatswidrigen Täuschung durch die Ermittlungsbehörden beziehungsweise auf deren Veranlassung verneint die Kammer auch bei W., die obigen Ausführungen gelten entsprechend.

Bei der Strafzumessung hat sich zu Lasten von W. der außergewöhnliche hohe und von ihm zu verantwortende Verkürzungsumfang von (nach Abzug der in den Leistungsketten abgeführten Umsatzsteuern) rund € 144 Millionen ausgewirkt sowie die bandenmäßige Begehungsweise.

Hiernach hat die Kammer für W. eine

Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten

als tat- und schuldangemessen festgesetzt.

Die Vollstreckung der Strafe W.s konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, weil nach einer Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen und zu erwarten ist, dass er sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Die Sozialprognose für W. ist im Hinblick auf seine Unbestraftheit, seine Lebensleistung und seine familiäre Bindung positiv. Die Kammer hat als besondere Umstände nach § 56 Abs. 2 StGB vor allem auf sein ersichtlich von Reue getragenes Geständnis abgestellt, aus dem mit dem persönlich gemachten Eindruck darauf geschlossen werden konnte, dass W. sich in der langen Zeit seit der Tatbegehung bereits intensiv mit seiner Tat auseinandergesetzt hat. Weiter hat die Kammer berücksichtigt, dass das völlige Versagen der institutionalisierten Sicherungsmaßnahmen und das Klima der Risikobejahung auf W. taterleichternd eingewirkt haben und er bereits dabei ist, sich wieder eine (nunmehr selbständige) Erwerbstätigkeit aufzubauen.

Bei der Strafzumessung für A. hat sich zunächst günstig ausgewirkt, dass er offen ein von Reue getragenes und umfassendes Geständnis abgelegt hat. Auch A. fiel ein nur bedingt vorsätzliches Handeln zur Last. Strafmildernd ist auch berücksichtigt worden, dass A. bislang ein straffreies, beruflich außerordentlich erfolgreiches und sozial anerkanntes Leben geführt hat und er rund 6 Jahre unter dem Druck des Ermittlungsverfahrens stand, bei dem angesichts der ungewöhnlich hohen Hinterziehungssumme eine besonders hohe Strafe drohend im Raum stand. Als Erstverbüßer und infolge seines vorgerückten Lebensalters ist A. auch besonders haftempfindlich. Hinzu kommt, dass A. eine existenzvernichtende finanzielle Inanspruchnahme seitens der X Bank oder der CO2-Kunden beziehungsweise ihrer Insolvenzverwalter auf Ausgleich der entstandenen Steuerschäden zu erwarten hat. Strafmildernd war weiter zu berücksichtigen, dass die Tat erst dadurch ermöglicht wurde, dass sämtliche institutionellen Sicherheitsmechanismen der X Bank trotz der erkannten allgemeinen Gefährlichkeit des Geschäftsfeldes und der konkret erkannten Gefahranzeichen im Handel mit den CO2-Kunden nicht zur Verhinderung der umsatzsteuerbetrugsbehafteten CO2-Geschäfte geführt hatten. Dass in der X Bank auch auf höheren bis höchsten Hierarchieebenen ein die Vorsicht herabsetzendes allgemeines Klima der Geschäfts- und Risikobejahung geherrscht hatte, konnte bei A. hingegen nur eingeschränkt mildernd berücksichtigt werden, da A. selbst in der Hierarchie der Bank weit vorgerückt war und bereits am Ende seiner beruflichen Entwicklung stand, weshalb ihm weniger schwer gefallen wäre, gegen das geschäftsbejahende Klima in der Bank anzukommen. Außerdem hat die Kammer berücksichtigt, dass A. sich durch seine Tat persönlich nicht bereichert hat und seine Tat mittlerweile rund 6 Jahre zurückliegt. Neben dem schadensmindernden Umsatzsteuerbetrag in Höhe von € 558.132, der in den zur X Bank führenden Leistungsketten im A. betreffenden Tatzeitraum an das Finanzamt abgeführt worden war, hat die Kammer weiter als besonders gewichtig in die Strafzumessung zugunsten von A. eingestellt, dass das geschützte Rechtsgut - das Interesse des Staates an einem vollständigen und rechtzeitigen Steueraufkommen - hier zwar gefährdet, im wirtschaftlichen Ergebnis aber nicht verletzt worden ist, weil - wenn auch unabhängig von A. - die X Bank den Steuerschaden vollständig ausgeglichen hat, wobei eine Schadenswiedergutmachung angesichts der Liquidität der der X Bank zumindest wirtschaftlich nie in Frage stand. Schließlich war - wenn auch im Hinblick auf seine Vorgesetzenverantwortung abgeschwächt - zu berücksichtigen, dass A. nur eine untergeordnete Beteiligung außerhalb des Handels vorzuwerfen war.

Eine Strafmilderung aus den Gesichtspunkten eines verzögert durchgeführten Ermittlungsverfahrens, der Beobachtung und Kontrolle der Tatabläufe durch die Strafverfolgungsorgane im Sinne eines In-den-Händen-Haltens der Rechtsgutsverletzung oder einer rechtstaatswidrigen Täuschung durch die Ermittlungsbehörden beziehungsweise auf deren Veranlassung verneint die Kammer auch bei A., die obigen Ausführungen gelten entsprechend.

Bei der Strafzumessung hat sich zu Lasten von A. vor allem der außergewöhnliche hohe und von ihm mit zu verantwortende Verkürzungsumfang von (nach Abzug der in den Leistungsketten abgeführten Umsatzsteuern) rund € 60 Millionen ausgewirkt sowie die bandenmäßige Begehungsweise. Außerdem hat die Kammer zu Lasten A.s eingestellt, dass er seiner Vorgesetztenverantwortung für den ihm unterstellten Bereich CMS und den dort betriebene CO2-Handel nicht gerecht geworden ist, wobei die Kammer freilich abschwächend berücksichtigt hat, dass der CO2-Handel nur einen kleinen Teilbereich des viel umfassenderen Verantwortungsbereichs A.s ausgemacht hat.

Hiernach hat die Kammer für A. eine

Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten

als tat- und schuldangemessen festgesetzt.

Die Vollstreckung der Strafe A.s konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, weil nach einer Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen und zu erwarten ist, dass er sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Die Sozialprognose für A. ist im Hinblick auf seine Unbestraftheit, seine Lebensleistung und seine familiäre Bindung positiv. Die Kammer hat als besondere Umstände nach § 56 Abs. 2 StGB vor allem auf sein ersichtlich von Reue getragenes Geständnis abgestellt, aus dem mit dem persönlich gemachten Eindruck darauf geschlossen werden konnte, dass A. sich in der langen Zeit seit der Tatbegehung bereits intensiv mit seiner Tat auseinandergesetzt hat. Weiter hat die Kammer berücksichtigt, dass das völlige Versagen der institutionalisierten Sicherungsmaßnahmen und das Klima der Risikobejahung auf A. taterleichternd eingewirkt haben, dass er ein vorgerücktes Lebensalter hat und in sozial geordneten Verhältnissen lebt.

Bei der Strafzumessung für D. hat sich zunächst günstig ausgewirkt, dass auch er ein ersichtlich von Reue getragenes und umfassendes Geständnis abgelegt hat. Auch D. fiel ein nur bedingt vorsätzliches Handeln zur Last. Strafmildernd ist auch berücksichtigt worden, dass D. bislang ein straffreies, beruflich erfolgreiches und sozial anerkanntes Leben geführt hat und er rund 6 Jahre unter dem Druck des Ermittlungsverfahrens stand, bei dem angesichts der ungewöhnlich hohen Hinterziehungssumme eine besonders hohe Strafe drohend im Raum stand. Als Erstverbüßer und infolge seiner Verantwortung als Familienvater ist D. auch besonders haftempfindlich. Die Kammer hat weiter für D. eingestellt, dass er infolge der Ermittlungen zunächst längere Zeit bei Bezug eines verringerten Gehalts von seiner Arbeitsleistung freigestellt war, er infolge seiner Tat nunmehr endgültig seinen Arbeitsplatz verloren hat und er angesichts der längeren beruflichen Lücke in seinem Lebenslauf sowie seiner nunmehrigen Vorbestraftheit eingeschränkte Aussichten auf eine neue Anstellung haben wird. Hinzu kommt, dass D. eine existenzvernichtende finanzielle Inanspruchnahme seitens der X Bank oder der CO2-Kunden beziehungsweise ihrer Insolvenzverwalter auf Ausgleich der entstandenen Steuerschäden zu erwarten hat. Strafmildernd war weiter zu berücksichtigen, dass die Tat erst dadurch ermöglicht wurde, dass sämtliche institutionellen Sicherheitsmechanismen der X Bank trotz der erkannten allgemeinen Gefährlichkeit des Geschäftsfeldes und der konkret erkannten Gefahranzeichen im Handel mit den CO2-Kunden nicht zur Verhinderung der umsatzsteuerbetrugsbehafteten CO2-Geschäfte geführt hatten. Trotz der erkannten Gefahrumstände war auch in den übergeordneten Hierarchieebenen der Bank bis hin zum Vorstand niemand bereit, sich klar gegen die CO2-Geschäfte auszusprechen; vielmehr herrschte dort ein die Vorsicht herabsetzendes allgemeines Klima der Geschäfts- und Risikobejahung, gegen das D. als junger und innerhalb der Steuerabteilung untergeordneter Mitarbeiter nur schwer ankommen konnte. Dabei ist D. auch zugute zu halten, dass er dennoch wie festgestellt wenigstens zunächst nachdrücklich auf das Erfordernis, die Vorlieferanten zu prüfen, hingewiesen hatte. Außerdem hat die Kammer berücksichtigt, dass D. sich durch seine Tat persönlich nicht bereichert hat und seine Tat mittlerweile rund 6 Jahre zurückliegt. Neben dem schadensmindernden Umsatzsteuerbetrag in Höhe von € 558.132, der in den zur X Bank führenden Leistungsketten im D. betreffenden Tatzeitraum an das Finanzamt abgeführt worden war, hat die Kammer weiter als besonders gewichtig in die Strafzumessung zugunsten von D. eingestellt, dass das geschützte Rechtsgut - das Interesse des Staates an einem vollständigen und rechtzeitigen Steueraufkommen - hier zwar gefährdet, im wirtschaftlichen Ergebnis aber nicht verletzt worden ist, weil - wenn auch unabhängig von W. - die X Bank den Steuerschaden vollständig ausgeglichen hat, wobei eine Schadenswiedergutmachung angesichts der Liquidität der der X Bank zumindest wirtschaftlich nie in Frage stand. Schließlich war - wenn auch abgeschwächt - zu berücksichtigen, dass D. außerhalb des Handels stand und er von seinen fachlichen und persönlichen Fähigkeiten mit der steuerlichen Beratung des CO2-Handels überfordert war.

Eine Strafmilderung aus den Gesichtspunkten eines verzögert durchgeführten Ermittlungsverfahrens, der Beobachtung und Kontrolle der Tatabläufe durch die Strafverfolgungsorgane im Sinne eines In-den-Händen-Haltens der Rechtsgutsverletzung oder einer rechtstaatswidrigen Täuschung durch die Ermittlungsbehörden beziehungsweise auf deren Veranlassung verneint die Kammer auch bei D., die obigen Ausführungen gelten entsprechend.

Bei der Strafzumessung hat sich zu Lasten von D. vor allem der außergewöhnliche hohe und von ihm zu verantwortende Verkürzungsumfang von (nach Abzug der in den Leistungsketten abgeführten Umsatzsteuern) rund € 60 Millionen ausgewirkt sowie die bandenmäßige Begehungsweise. Außerdem hatte D. mit der steuerberatenden Funktion zum CO2-Handel eine Schlüsselstellung übernommen, bei der ihm bewusst war, dass er die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für deren verantwortungsvolle Ausfüllung nicht hatte.

Hiernach hat die Kammer für D. eine

Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten

als tat- und schuldangemessen festgesetzt.

Die Vollstreckung der Strafe D.s konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, weil nach einer Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen und zu erwarten ist, dass er sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird Die Sozialprognose für D. ist im Hinblick auf seine Unbestraftheit, seine Lebensleistung und seine familiäre Bindung positiv. Die Kammer hat als besondere Umstände nach § 56 Abs. 2 StGB vor allem auf sein ersichtlich von Reue getragenes Geständnis abgestellt, aus dem mit dem persönlich gemachten Eindruck darauf geschlossen werden konnte, dass D. sich in der langen Zeit seit der Tatbegehung bereits intensiv mit seiner Tat auseinandergesetzt hat. Weiter hat die Kammer berücksichtigt, dass das völlige Versagen der institutionalisierten Sicherungsmaßnahmen und das Klima der Risikobejahung auf D. taterleichternd eingewirkt haben und er bereits dabei ist, sich wieder eine Erwerbstätigkeit aufzubauen.

Bei der Strafzumessung für E. hat sich zunächst günstig ausgewirkt, dass auch er ein ersichtlich von Reue getragenes und umfassendes Geständnis abgelegt hat. Auch E. fiel ein nur bedingt vorsätzliches Handeln zur Last. Strafmildernd ist auch berücksichtigt worden, dass E. bislang ein straffreies, beruflich erfolgreiches und sozial anerkanntes Leben geführt hat und er rund 6 Jahre unter dem Druck des Ermittlungsverfahrens stand, bei dem angesichts der ungewöhnlich hohen Hinterziehungssumme eine besonders hohe Strafe drohend im Raum stand. Als Erstverbüßer und infolge seiner Verantwortung als Familienvater ist E. auch besonders haftempfindlich. Die Kammer hat weiter für E. eingestellt, dass er infolge der Ermittlungen zunächst längere Zeit bei Bezug eines verringerten Gehalts von seiner Arbeitsleistung freigestellt war, er infolge seiner Tat nunmehr endgültig seinen Arbeitsplatz verloren hat und er angesichts der längeren beruflichen Lücke in seinem Lebenslauf sowie seiner nunmehrigen Vorbestraftheit eingeschränkte Aussichten auf eine neue Anstellung haben wird. Hinzu kommt, dass E. eine existenzvernichtende finanzielle Inanspruchnahme seitens der X Bank oder der CO2-Kunden beziehungsweise ihrer Insolvenzverwalter auf Ausgleich der entstandenen Steuerschäden zu erwarten hat. Strafmildernd war weiter zu berücksichtigen, dass die Tat erst dadurch ermöglicht wurde, dass sämtliche institutionellen Sicherheitsmechanismen der X Bank trotz der erkannten allgemeinen Gefährlichkeit des Geschäftsfeldes und der konkret erkannten Gefahranzeichen im Handel mit den CO2-Kunden nicht zur Verhinderung der umsatzsteuerbetrugsbehafteten CO2-Geschäfte geführt hatten. Trotz der erkannten Gefahrumstände war auch in den übergeordneten Hierarchieebenen der Bank bis hin zum Vorstand niemand bereit, sich klar gegen die CO2-Geschäfte auszusprechen; vielmehr herrschte dort ein die Vorsicht herabsetzendes allgemeines Klima der Geschäfts- und Risikobejahung. Dabei ist E. auch zugute zu halten, dass er in dem tatgegenständlichen Zertifikatehandel nur vertretungsweise und dabei in einer dem eigentlichen Handel fernen und zwischengeschalteten Funktion ohne Kundenkontakt eingebunden war. Außerdem hat die Kammer berücksichtigt, dass E. sich durch seine Tat persönlich nicht bereichert hat und seine Tat mittlerweile rund 6 Jahre zurückliegt. Neben dem schadensmindernden Umsatzsteuerbetrag in Höhe von € 786.109, der in den zur X Bank führenden Leistungsketten im E. betreffenden Tatzeitraum an das Finanzamt abgeführt worden war, hat die Kammer weiter als besonders gewichtig in die Strafzumessung zugunsten von E. eingestellt, dass das geschützte Rechtsgut - das Interesse des Staates an einem vollständigen und rechtzeitigen Steueraufkommen - hier zwar gefährdet, im wirtschaftlichen Ergebnis aber nicht verletzt worden ist, weil - wenn auch unabhängig von E. - die X Bank den Steuerschaden vollständig ausgeglichen hat, wobei eine Schadenswiedergutmachung angesichts der Liquidität der der X Bank zumindest wirtschaftlich nie in Frage stand. Schließlich war - wenn auch abgeschwächt - zu berücksichtigen, dass E. nur eine untergeordnete Beteiligung vorzuwerfen war.

Eine Strafmilderung aus den Gesichtspunkten eines verzögert durchgeführten Ermittlungsverfahrens, der Beobachtung und Kontrolle der Tatabläufe durch die Strafverfolgungsorgane im Sinne eines In-den-Händen-Haltens der Rechtsgutsverletzung oder einer rechtstaatswidrigen Täuschung durch die Ermittlungsbehörden beziehungsweise auf deren Veranlassung verneint die Kammer auch bei E., die obigen Ausführungen gelten entsprechend.

Bei der Strafzumessung hat sich zu Lasten von E. der außergewöhnliche hohe und von ihm zu verantwortende Verkürzungsumfang von (nach Abzug der in den Leistungsketten abgeführten Umsatzsteuern) rund € 91 Millionen ausgewirkt.

Hiernach hat die Kammer für E. eine

Freiheitsstrafe von 1 Jahr

als tat- und schuldangemessen festgesetzt.

Die Vollstreckung der Strafe E.s konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, weil zu erwarten ist, dass er sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird.

Bei der Strafzumessung für F. hat sich zunächst günstig ausgewirkt, dass auch er ein ersichtlich von Reue getragenes und umfassendes Geständnis abgelegt hat. Auch F. fiel ein nur bedingt vorsätzliches Handeln zur Last. Strafmildernd ist auch berücksichtigt worden, dass F. bislang ein straffreies, beruflich erfolgreiches und sozial anerkanntes Leben geführt hat und er rund 6 Jahre unter dem Druck des Ermittlungsverfahrens stand, bei dem angesichts der ungewöhnlich hohen Hinterziehungssumme eine besonders hohe Strafe drohend im Raum stand. Als Erstverbüßer ist F. auch besonders haftempfindlich. Die Kammer hat weiter für F. eingestellt, dass er infolge der Ermittlungen zunächst längere Zeit bei Bezug eines verringerten Gehalts von seiner Arbeitsleistung freigestellt war, er infolge seiner Tat nunmehr endgültig seinen Arbeitsplatz verloren hat und er angesichts der längeren beruflichen Lücke in seinem Lebenslauf sowie seiner nunmehrigen Vorbestraftheit eingeschränkte Aussichten auf eine neue Anstellung haben wird. Hinzu kommt, dass F. eine existenzvernichtende finanzielle Inanspruchnahme seitens der X Bank oder der CO2-Kunden beziehungsweise ihrer Insolvenzverwalter auf Ausgleich der entstandenen Steuerschäden zu erwarten hat. Strafmildernd war weiter zu berücksichtigen, dass die Tat erst dadurch ermöglicht wurde, dass sämtliche institutionellen Sicherheitsmechanismen der X Bank trotz der erkannten allgemeinen Gefährlichkeit des Geschäftsfeldes und der konkret erkannten Gefahranzeichen im Handel mit den CO2-Kunden nicht zur Verhinderung der umsatzsteuerbetrugsbehafteten CO2-Geschäfte geführt hatten. Trotz der erkannten Gefahrumstände war auch in den übergeordneten Hierarchieebenen der Bank bis hin zum Vorstand niemand bereit, sich klar gegen die CO2-Geschäfte auszusprechen; vielmehr herrschte dort ein die Vorsicht herabsetzendes allgemeines Klima der Geschäfts- und Risikobejahung. Insofern hat die Kammer für F. besonders berücksichtigt, dass er den Mut aufgebracht hat, innerhalb der Bank wie festgestellt wiederholt auf seine Bedenken und die ersichtlichen Ungereimtheiten zum CO2-Handel hinzuweisen, obwohl er als junger Bankmitarbeiter mit noch kurzer Unternehmenszugehörigkeit in der Hierarchie der Bank untergeordnet war. Dabei ist F. auch zugute zu halten, dass er in dem tatgegenständlichen Zertifikatehandel nur in einer dem eigentlichen Handel fernen und zwischengeschalteten Funktion ohne Kundenkontakt eingebunden war. Außerdem hat die Kammer berücksichtigt, dass F. sich durch seine Tat persönlich nicht bereichert hat und seine Tat mittlerweile rund 6 Jahre zurückliegt. Neben dem schadensmindernden Umsatzsteuerbetrag in Höhe von € 786.109, der in den zur X Bank führenden Leistungsketten im F. betreffenden Tatzeitraum an das Finanzamt abgeführt worden war, hat die Kammer weiter als besonders gewichtig in die Strafzumessung zugunsten von F. eingestellt, dass das geschützte Rechtsgut - das Interesse des Staates an einem vollständigen und rechtzeitigen Steueraufkommen - hier zwar gefährdet, im wirtschaftlichen Ergebnis aber nicht verletzt worden ist, weil - wenn auch unabhängig von F. - die X Bank den Steuerschaden vollständig ausgeglichen hat, wobei eine Schadenswiedergutmachung angesichts der Liquidität der der X Bank zumindest wirtschaftlich nie in Frage stand. Schließlich war - wenn auch abgeschwächt - zu berücksichtigen, dass F. nur eine untergeordnete Beteiligung vorzuwerfen war.

Eine Strafmilderung aus den Gesichtspunkten eines verzögert durchgeführten Ermittlungsverfahrens, der Beobachtung und Kontrolle der Tatabläufe durch die Strafverfolgungsorgane im Sinne eines In-den-Händen-Haltens der Rechtsgutsverletzung oder einer rechtstaatswidrigen Täuschung durch die Ermittlungsbehörden beziehungsweise auf deren Veranlassung verneint die Kammer auch bei F., die obigen Ausführungen gelten entsprechend.

Bei der Strafzumessung hat sich zu Lasten von F. der außergewöhnliche hohe und von ihm zu verantwortende Verkürzungsumfang von (nach Abzug der in den Leistungsketten abgeführten Umsatzsteuern) rund € 91 Millionen ausgewirkt.

Hiernach hat die Kammer es als tat- und schuldangemessen erachtet, ihn wegen Beihilfe Steuerhinterziehung schuldig zu sprechen, ihn zu verwarnen, eine Geldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen zu je € 100,-- zu bestimmen und die Verurteilung zu dieser Strafe vorzubehalten, da zu erwarten ist, dass F. künftig auch ohne Verurteilung zu Strafe keine Straftaten mehr begehen wird, nach der Gesamtwürdigung seiner Tat und Persönlichkeit besondere Umstände vorliegen, die eine Verhängung von Strafe entbehrlich machen und die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung zu Strafe nicht gebietet.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.