Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main

Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 18.07.2016 – 2-13 S 13/14, 330 C 85/13

ECLI:DE:LGFFM:2016:0718.2.13S13.14.00

Verfahrensgang

vorgehend AG Offenbach am Main, 16. Dezember 2013, 330 C 85/13, Urteil

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.12.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Offenbach am Main (Az.: 330 C 85/13) wird durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die II. Instanz wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Berufung war nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Denn die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert sie zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung der Kammer aufgrund mündlicher Verhandlung.

Das Amtsgericht hat der Klage — soweit sie Gegenstand der Berufung ist — zu Recht stattgegeben. Das Berufungsvorbringen führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Zur Begründung wird — um Wiederholungen zu vermeiden — auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom 20.06.2016 Bezug genommen. An dieser Auffassung hält die Kammer auch in Ansehung des Schriftsatzes der Beklagten vom 11.07.2016 fest, mit dem die Beklagte ihr bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholt hat.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10 S. 2 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung folgt der unangegriffenen Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts (§§ 47, 49a GKG).