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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 24.08.2016 – 2-13 O 113/15
ECLI:DE:LGFFM:2016:0824.2.13O113.15.00
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, die Domain ... für den Kläger zu registrieren.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.500,00 € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die (Um)registrierung einer Domain. Die Beklagte ist die Registrierungsstelle für die Top Level Domain .de und in dieser Funktion zuständig für die Registrierung und den Betrieb von Second Level Domains unter .de.
Zwischen der Beklagten und den Inhabern der von ihr verwalteten Domains bestehen Domainverträge (auch: Registrierungsverträge). Für diese gelten die DENIC-Domainbedingungen (im Folgenden DDB; Anlage K2, BI. 12-18 d.A) sowie die DENIC-Domainrichtlinien (Anlage B1, Bl. 144151 d.A.).
Derzeit ist … als Inhaber der Domain ...registriert (Anlage K3, BI. 17 f. d.A.).
Mit Pfändungsbeschluss des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg vom 07.02.2012 (Az.: 32 M 4094/12) wurden die angeblichen Ansprüche des ... aus dem mit der hiesigen Beklagten abgeschlossenen Registrierungsvertrag über die Domain ...zu Gunsten des Klägers gepfändet (Anlage K4, BI. 19 f. d.A.). Der Pfändungsbeschluss wurde am 14.02.2012 der Beklagten und am 16.02.2012 ... zugestellt. Dies ist zwischen den Parteien nach Vorlage der Zustellungsurkunde des Obergerichtsvollziehers … vom 16.02.2012 über die Zustellung des Pfändungsbeschlusses (Anlage K17, BI. 235 f. d.A.) durch den Kläger unstreitig.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg vom 30.11.2012 wurde die durch den Pfändungsbeschluss gepfändete angebliche Forderung des Schuldners gegen die hiesige Beklagte dem Gläubiger an Zahlungs statt zu einem Schätzwert i.H.v. 5.360,00 € überwiesen. Der Überweisungsbeschluss wurde am 11.01.2013 sowohl der hiesigen Beklagten als auch ... zugestellt. Nachdem der Kläger die Zustellungsurkunde des Obergerichtsvollziehers … vom 11.01.2013 über die Zustellung des Überweisungsbeschlusses vorgelegt hat (Anlage K15, BI. 184 f. d.A.), ist dies zwischen den Parteien ebenfalls unstreitig.
Mit Anwaltsschreiben vom 06.03.2015 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten die „Übertragung der Domain … " an sich. Dazu kündigte er die Domain ...und beauftragte die Beklagte, die Domain ...für sich als künftigen Domaininhaber zu registrieren (Anlage K 6, BI. 26 ff. d.A.). Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 16.03.2015 und vom 24.03.2015 den Auftrag zur Registrierung der Domain ...für den Kläger als künftigen Domaininhaber ab.
Mit Schriftsatz vom 16.11.2015 benannte der Kläger die Anschrift
…
als die der angestrebten Registrierung zugrunde zu legenden Adresse, an der er regelmäßig erreicht werden kann. Als administrativer Ansprechpartner soll gemäß dem Schreiben vom 16.11.2015
…
geführt werden.
Der Kläger trägt vor, sein Anspruch auf Registrierung als Inhaber der Domain ...ergebe sich aus § 6 Abs. 2 DDB.
Er beantragt zuletzt,
die Beklagte wird verurteilt, die Domain ...für den Kläger zu registrieren.
Und hilfsweise,
die Beklagte wird verurteilt, die technischen Daten der Konnektierung der Domain ...wie folgt zu ändern:
Administrativer Ansprechpartner:
…
Technischer Ansprechpartner:
…
Zonenverwalter:
…
Nameserver:
…
Und äußerst hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, die technischen Daten der Konnektierung der Domain ...wie folgt zu ändern:
Nameserver:
…
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der im Pfändungsbeschluss des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg vom 07.02.2012 (Az.: 32 M 4094/12) genannte Vollstreckungsschuldner mit dem Inhaber der streitgegenständlichen Domain … identisch ist (131. 110, 208 d.A.). Die Domain … ist auf einen ... registriert, wohingegen sich aus der vom Kläger vorgelegten Bürgel-Auskunft (K14, BI. 183 d.A.) ergebe, dass der ... mit der Anschrift … eine neue Anschrift … hat. Hieraus werde ersichtlich, dass es sich um zwei voneinander verschiedene Personen handele.
Die Beklagte ist der Auffassung, die Überweisung der Ansprüche des Vollstreckungsschuldners aus einem Vertrag an den Vollstreckungsgläubiger an Zahlungs statt wirke wie eine Abtretung. Hierdurch erwerbe der Zessionar von dem Zedenten stets nur die jeweils abgetretenen Ansprüche; die Stellung als Vertragspartner könne nicht durch Abtretung übertragen werden. Dementsprechend führe die Überweisung der vom Kläger gepfändeten Ansprüche ebenfalls nicht dazu, dass er anstelle des Schuldners in den bestehenden Domainvertrag über die Domain … gleichsam eingetreten wäre.
Auch ein Anspruch auf Übertragung der Domain bestehe nicht dergestalt, dass der Kläger den bestehenden Domainvertrag i.S.d. § 6 Abs. 2 DDB kündigen und von der Beklagten verlangen könne, mit ihm einen neuen Vertrag zu schließen, indem sie die Domain für ihn registriere. Es fehle schon an der Kündigung durch den bisherigen Domaininhaber. Die durch den Kläger ausgesprochene Kündigung entfalte keine Rechtswirkung, weil der Kläger durch die durch ihn betriebene Zwangsvollstreckung nicht Inhaber des dem Schuldner als Partei des Domainvertrags zukommenden Rechts geworden sei, den Vertrag zu kündigen. Weiter sei nach § 6 Abs. 2 DDB erforderlich, dass der Kläger Unterlagen vorzuweisen vermag, die ihn als künftigen Domaininhaber ausweisen. Es seien Unterlagen erforderlich, aus denen er das Recht ableiten könne, Domaininhaber zu werden. Auch diese Voraussetzung sei nicht erfüllt. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss stellten keine derartigen Unterlagen dar. Die Beklagte ist weiter der Auffassung, es mangele an einem wirksamen Domainauftrag. Für den Kläger sei entgegen Ziffer VII Satz 4 der Domainrichtlinien eine unzutreffende Adresse angegeben. Es handele sich um die Anschrift einer Aktiengesellschaft, die auch nicht für den Fall zu der Adresse des Klägers oder seiner „Geschäftsräume" werde, dass dieser etwa Aktionär und/oder Organ dieser Gesellschaft sei.
Die Beklagte geht davon aus, die durchgeführte Zwangsvollstreckung böte keine Grundlage dafür, dass es letztlich zu einem Vertragsschluss zwischen ihr und dem Kläger kommen könne. Die Zwangsvollstreckung diene nämlich allein dazu, durch Verwertung schuldnerischen Vermögens den Gläubiger zu befriedigen, nicht aber durch Vernichtung schuldnerischen Vermögens dem Gläubiger einen Weg zu eröffnen, sich auf andere Weise einen Vorteil zu verschaffen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen zur Ergänzung des Tatbestands Bezug genommen (§ 313 Abs. 2 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Registrierung seiner Person als Inhaber der Domain … aus § 6 Abs. 2 DDB i.V.m dem Registrierungsvertrag für die streitgegenständliche Domain zu.
Nach § 6 Abs. 2 DDB kann ein Domaininhaber von der Beklagten eine Neuregistrierung der Domain für einen von ihm benannten Domainerwerber verlangen. Dieses Recht eines Domain-Inhabers kann der Kläger ausüben.
Ein absolutes Recht an einer Internet-Domain gibt es nicht. Vielmehr gründet sich die Inhaberschaft an ihr allein auf die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag, hier der Beklagten, zustehen (vgl. BGH, NJW 2005, 3353). Sämtliche Ansprüche des ... aus dem mit der hiesigen Beklagten abgeschlossenen Registrierungsvertrag über die Domain … wurden zu Gunsten des Klägers durch Beschluss des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg vom 07.02.2012 (Az.: 32 M 4094/12) gepfändet und ihm durch Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg vom 30.11.2012 an Zahlungs statt zu einem Schätzwert i.H.v. 5.360,00€ übertragen. Hierzu zählt auch der Anspruch auf Umregistrierung gem. § 6 Abs. 2 DDB i.V.m dem Registrierungsvertrag.
Aufgrund des Vorbringens der Beklagten ist nicht etwa davon auszugehen, dass der streitgegenständliche Pfändungsbeschluss ins Leere gegangen ist. Denn soweit die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, dass zwischen dem Schuldner ... und dem als Inhaber der Domain … registrierten ... Personenidentität besteht, ist dieses Bestreiten unzulässig. Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist gem. § 138 Abs. 4 ZPO nur dann zulässig, wenn es Tatsachen betrifft, die der eigenen Wahrnehmung der Partei entzogen sind. Zwar geht es im Rahmen des § 138 Abs. 4 ZPO nicht um die Zurechnung von Kenntnissen bestimmter Dritter, wie etwa beim sogenannten Wissensvertreter, sondern um eine Informationspflicht der Partei, die Kenntnis aus eigener Wahrnehmung nicht hat, sich diese aber beschaffen kann (BGH NJW 1990, 453). Im vorliegenden Fall handelt es sich bei dem Schuldner ... um einen Vertragspartner der Beklagten, so dass diese sich ohne größere Mühe beispielsweise durch Einsichtnahme in das Impressum der von ihr registrierten Domain und durch Erkundigung bei ihrem Vertragspartner ... hätte darüber informieren können, ob dieser Adressat der — auch der Beklagten als Drittschuldnerin zugestellten — streitgegenständlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse ist. Diese Informationspflicht oblag der Beklagten bereits aus eigenem Aufklärungsinteresse.
Entgegen der Auffassung der Beklagten liegen sämtliche Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 DDB vor. Nach dieser Regelung registriert die Beklagte die Domain für den künftigen Domaininhaber, wenn der Domaininhaber den Vertrag kündigt, sofern eine Kündigung nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften überflüssig ist, und zugleich der künftige Domaininhaber unter Vorlage der ihn als solchen ausweisenden Unterlagen einen Domainauftrag erteilt.
Die in dem Anwaltsschreiben des nunmehrigen Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 06.03.2015 enthaltene Kündigung zur Übertragung der streitgegenständlichen Domain auf den Kläger genügt den Anforderungen des § 6 Abs. 2 DDB. Der Kläger ist nach der von ihm durchgeführten Zwangsvollstreckung berechtigt, die Kündigung i.S.d. § 6 Abs. 2 DDB gegenüber der Beklagten zum Zwecke der Übertragung der streitgegenständlichen Domain auf ihn auszusprechen. Denn das Gestaltungsrecht der Kündigung ist durch die Pfändung nach § 857 ZPO und spätere Überweisung gem. §§ 857 Abs. 1, 844 Abs. 1 ZPO als unselbständiges Nebenrecht an den Kläger übertragen worden. Solche unselbständigen Nebenrechte sind nämlich nicht isoliert pfändbar, weil der Gläubiger sie nicht isoliert verwerten kann (Musielak ZPO/Becker, ZPO, § 857 Rn. 3; vgl. Prof. Dr. Berger, RPfleger, 2002, 181, 186).
Auch daran, dass der künftige Domaininhaber nach § 6 Abs. 2 DDB Unterlagen vorzuweisen hat, die ihn als solchen ausweisen, fehlt es vorliegend nicht. Denn dem berechtigten Anliegen der Beklagten daran, an der „Übertragung" der Domain beteiligt zu sein, wird durch die der Beklagten zugestellten Pfändung- und Überweisungsbeschlüsse vom 07.02.2012 und vom 30.11.2012 Rechnung getragen. Hierdurch wurde ihr die Übertragung der der Domain zugrunde liegenden Rechte einschließlich der Benennung des neuen Inhabers der Rechte angezeigt.
Weiter hat der Kläger zumindest durch die das Anwaltsschreiben vom 06.03.2015 ergänzenden Angaben im Schriftsatz vom 16.11.2015 einen Domainauftrag i.S.d. § 6 Abs. 2 DDB erteilt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Adressangabe des Klägers der Geschäftsräume … nicht zu beanstanden. Sie genügt auch Ziffer VII Satz 4 der Domain richtlinien. Hiernach muss die Straßenanschrift des Domaininhabers mitgeteilt werden, wobei die Angabe einer Postfachadresse nicht genügt. Ersichtlich ist Sinn und Zweck der Regelung das nachvollziehbare Interesse der Beklagten daran, die Bekanntgabe eines Schriftstückes an den Domaininhaber sicherzustellen. Dabei ist der Wortlaut „Straßenanschrift des Domain-Inhabers" in Abgrenzung zu der ungenügenden Angabe einer „Postfachadresse" zu verstehen. Keinen Bedenken begegnet es hierbei deshalb mit Blick auf § 178 ZPO, dass der Kläger die Anschrift des Geschäftsraums der … angegeben hat, unter der er regelmäßig erreicht werden kann.
Die Beklagte war daher antragsgemäß zu verurteilen. Die Beklagte muss die Umregistrierung vornehmen.
Über die Hilfsanträge war wegen des Erfolgs des Hauptantrags nicht mehr zu entscheiden.
Die Kostentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO, wobei das Vollstreckungsinteresse mit 5.500,00 € geschätzt wurde.
Streitwert: 5.360,00 €.