Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main
Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 21.10.2016 – 3-10 O 47/14
ECLI:DE:LGFFM:2016:1021.3.10O47.14.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen den Beklagten markenrechtliche Ansprüche geltend.
Die Klägerin ist Inhaberin der Wortmarke „Lullababy“, die bei dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) unter der Registernummer 302011019528 für Baby-Federwiegen in der Warenklasse 20 geführt wird und am 05.05.2011 eingetragen wurde.
Diese Marke wurde der Klägerin von … unter dem 16.04.2013 übertragen. Die Umschreibung der Marke auf die Klägerin erfolgte am 21.05.2013. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Ausdruck aus dem Markenregister (Bl. 7/8 d.A.) Bezug genommen.
Der Beklagte bewirbt und vertreibt u.a. über die Internetseiten www.lullababy.de und www.lullababy-shop.com u.a. Baby-Federwiegen unter der Bezeichnung „Lullababy“. Die vom Beklagten angebotenen Federwiegen sind auf den Hülsen auch mit der Aufschrift LULLABABY.com gekennzeichnet. Der Beklagte meldete unter dem 01.11.2012 ebenfalls die Wortmarke „Lullababy“ für die Warenklasse 20 beim DPMA an. Diese Marke wurde am 18.03.2013 unter der Registernummer 302012056246 eingetragen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Ausdruck aus dem Markenregister (Bl. 19/20 d.A.) Bezug genommen.
…, als damalige Markeninhaberin, ließ den Beklagten durch die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin im November 2012 wegen Markenrechtsverletzung abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Abmahnschreiben vom 12.11.2012 (Bl. 14-18 d.A.) Bezug genommen. Der Beklagte gab keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.
Die Vorgeschichte stellt sich wie folgt dar:
Die heutige Ehefrau des Beklagten führte in ihrer ersten Ehe den Familiennamen des Ehemannes … als Doppelnamen „…“. Aus dieser Beziehung ging die Tochter … hervor. Die Eheleute … erwarben für den Vertrieb von Federwiegen in Deutschland aus England eine Lizenz und übernahmen die Bezeichnung „Lullababy“ und ließen diese Bezeichnung als Marke durch Eintragung beim DPMA schützen. Unter dieser Bezeichnung vertrieben die Eheleute … seit Anfang der 90er Jahre das Produkt Lullababy-Federwiege über ihr Naturwarengeschäft in Dreieich. 1997 trennten sich die Eheleute … und Frau … führte das Lullababy-Geschäft alleine weiter. Im Folgenden ging sie mit Herrn …, der Vater von Frau … und Mitarbeiter der Klägerin, eine Beziehung ein. … wurde in das Lullababy-Geschäft eingebunden und war im Geschäftsbetrieb tätig. Insbesondere wurde … auch Mitinhaber der Marke „Lullababy“. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Ausdruck aus dem Markenregister (Bl. 91/92 d.A.) Bezug genommen. Diese Marke wurde im Jahre 2010 gelöscht. Im Jahre 2006 trennten sich … und … wieder. Im Zusammenhang mit der Trennung schlossen … und … unter dem 21.10.2006/02.11.2006 u.a. eine Vereinbarung über die Weiterführung des Geschäfts mit den Federwiegen. Hierbei sollte es … gestattet sein, Federwiegen in der Schweiz zu vertreiben, während … die Firma wie schon bisher in Deutschland weiterführte. Weiterhin heißt es in dieser Vereinbarung u.a. wie folgt:
„Wenn … aus irgendeinem Grunde den Vertrieb von Lullababy International Ltd. einstellen oder aufgeben oder verkaufen sollte, dann muss … als erster davon informiert werden. Er hat somit auch das Vorkaufsrecht.
Sollte … und … das Geschäft aufgeben ist … sofort zu informieren, sodass er dieses Geschäft eventuell übernehmen kann.“
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf diese Vereinbarung (Bl. 72/73 d.A.) Bezug genommen.
Nachdem … vorübergehend den Geschäftsbetrieb bzgl. der Lullababy-Federwiegen übernommen hatte, übernahm schließlich der heutige Ehemann von … (jetzt …), der Beklagte, den Geschäftsbetrieb seit Januar 2010 in alleiniger Verantwortung.
Mit Schreiben vom 13.01.2015 (Bl. 200 d.A.), auf das Bezug genommen wird, machte … sein Vorkaufsrecht/Optionsrecht gegenüber … geltend.
Die Klägerin meint, ihr stünden gegen den Beklagten aufgrund ihrer prioritätsälteren Marke markenrechtliche Unterlassungs-, Löschungs-, Auskunfts- und Schadenersatzansprüche zu. Die Klägerin behauptet, … sei nicht darüber informiert worden, dass der Beklagte das Geschäft mit den Federwiegen von seiner Ehefrau bzw. deren Tochter in alleiniger Verantwortung übernommen habe. … sei das Vorkaufsrecht nie angeboten worden. Die Klägerin meint weiterhin, sie könne sich darüber hinaus auf prioritätsältere Rechte des … bzw. seiner Tochter, …, in Bezug auf die Geschäftsbezeichnung „Lullababy“ berufen, wobei sie sich auf die vorgelegten „Übertragungsbestätigungen“ (Bl. 166/167 d.A.) stützt.
Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr innerhalb der Bundesrepublik Deutschland Baby-Federwiegen unter Verwendung des Namens „Lullababy“ anzubieten, feilzuhalten, zu vertreiben und/oder zu bewerben und/oder solche Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen,
2. den Beklagten zu verurteilen, gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die Löschung der unter der Registernummer 302012056246 eingetragenen Wortmarke „Lullababy“ einzuwilligen,
3. den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über Zeitpunkt und Umfang der Handlungen gem. Ziffer 1 seit dem 10.06.2011 bis zur letzten mündlichen Verhandlung, und zwar insbesondere unter Angabe der Menge der bestellten, erhaltenen, ausgelieferten und verkauften Baby-Federwiegen, des Verkaufspreises, des erzielten Gewinns und Umsatzes, und über Art und Umfang der betrieblichen Werbung aufgeschlüsselt nach Werbeträgern und unter Angabe der Auflage der Werbeträger,
4. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den ihr durch die Handlungen gem. Ziffer 1 entstandenen und künftig entstehenden Schaden zu ersetzen,
5. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 699,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.11.2012 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, er habe seit der Geschäftsübernahme Anfang 2010 im Zusammenhang mit der Unternehmensführung die Bezeichnung „Lullababy“ verwendet. Er meint, ihm stünde deshalb ein prioritätsälteres Unternehmenskennzeichen zu, welches er der Marke der Klägerin entgegenhalten könne. Er behauptet, … habe bei ihm für dessen Geschäft mit Federwiegen in der Schweiz im April 2010 Komponenten der Federwiegen mit der Bezeichnung „Lullababy“ gekauft, was sich auch aus der Rechnung vom 15.04.2010 (Bl. 217 d.A.), auf die Bezug genommen wird, ergebe. … sei von … vor Übernahme des Geschäftsbetriebs durch den Beklagten über diesen Umstand informiert worden. … sei seit 2010 bekannt gewesen, dass der Beklagte das Geschäft mit den Federwiegen von seiner Ehefrau bzw. deren Tochter in alleiniger Verantwortung übernommen habe. Der Beklagte erhebt die Nichtbenutzungseinrede gem. § 25 II 2 MarkenG und die Einrede der bösgläubigen Markenanmeldung durch …..
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Kammer hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 02.09.2016 (Bl. 302 d.A.) Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen … und …. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.09.2016 (Bl. 306-311 d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
1.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch bzgl. der Verwendung der Bezeichnung „Lullababy“ gem. § 14 I, II Nr. 1 u. 2, V MarkenG.
Zwar ist die Klägerin gegenüber der Marke des Beklagten Inhaberin einer prioritätsälteren Marke bzgl. der Bezeichnung „Lullababy“. Jedoch folgt daraus nicht das Recht, dem Beklagten die Verwendung der Bezeichnung „Lullababy“ untersagen zu lassen.
a.
Hat nämlich der Anspruchsgegner eigene Rechte an der angegriffenen Kennzeichnung im Sinne von §§ 4, 5 oder 13 MarkenG inne, denen ein besserer Zeitrang wie der Klagemarke zukommt, so kann er diese der Klagemarke unmittelbar entgegenhalten, sofern die angegriffenen Handlungen durch das bessere Recht gedeckt sind (vgl. Ströbele/Hacker-Hacker, MarkenG, 11. Aufl., 2015, § 14, Rn. 30 m.w.N.).
Der Beklagte verfügt mit der Unternehmensbezeichnung „Lullababy International” über ein gegenüber der Marke der Klägerin prioritätsälteres Kennzeichenrecht i.S. des § 12 MarkenG, das er einredeweise im Verletzungsprozess geltend machen kann (vgl. BGH, GRUR 2004, 512, 513 - Leysieffer). Sein Unternehmen führt seit Anfang 2010 - dem Zeitpunkt des Erwerbs des Federwiegenunternehmens durch ihn - diese Firma. Dies ergibt sich für die Kammer unzweifelhaft aus den vom Kläger vorgelegten Geschäftsunterlagen, welche in der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2014 (Bl. 118-159 d.A.) und mit Schriftsatz vom 20.01.2015 (Bl. 206-217 d.A.) vorgelegt worden sind.
aa.
Der Beklagte kann Rechte aus diesem Unternehmenskennzeichen allerdings nur beanspruchen, wenn er sich dieses Kennzeichens befugtermaßen bedient (BGH a.a.O.)
Dies ist vorliegend der Fall. Der Beklagte hat das Unternehmen von seiner Stieftochter, Frau …, übernommen. Sowohl sie als auch ihre Mutter, die jetzige Ehefrau des Beklagten, waren mit der Fortführung des Unternehmens durch den Beklagten als Alleinverantwortlichem einverstanden.
Der befugten Benutzung des Unternehmenskennzeichens durch den Beklagten steht auch nicht die Vereinbarung zwischen … und der jetzigen Ehefrau des Beklagten (damals mit dem Nachnamen …) vom 21.10./02.11.2006 entgegen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass sich aus dieser Vereinbarung ergibt, dass … bzw. … bei Geschäftsaufgabe verpflichtet gewesen wären, … die Möglichkeit einzuräumen, selbst den Geschäftsbetrieb bzgl. der Lullababy-Federwiegen zu übernehmen, steht dies der Befugnis des Beklagten zur Verwendung des Unternehmenskennzeichens Lullababy International nicht entgegen.
… hat jedenfalls nicht fristgemäß von der Möglichkeit der Übernahme des Geschäftsbetriebs Gebrauch gemacht. Die genannte Vereinbarung ist als Vorkaufsrecht bzw. Optionsrecht zu verstehen. Dieses kann nach Auffassung der Kammer jedoch nur unter den Voraussetzungen des § 469 BGB, insbesondere der dort genannten Wochenfrist, ausgeübt werden. § 469 BGB ist entsprechend auf andere Fälle des Vertragseintrittsrecht durch einen Dritten bzw. Optionsrechte anzuwenden (vgl. Staudinger/Schermaier, BGB, 2013, § 469, Rn. 17; Palandt/Weidenkaff, BGB, 75. Aufl., 2016, § 469, Rn. 1).
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass die Zeugin … den Zeugen … bereits im Jahre 2009 bzw. 2010 darüber informiert hat, dass der Beklagte alleinverantwortlich den Geschäftsbetrieb bzgl. des Lullababy-Federwiegengeschäfts von … übernimmt bzw. übernommen hat. Dies hat die Zeugin … glaubhaft und überzeugend dargelegt. Sie hat ausführlich die Hintergründe und Abläufe plausibel erläutert. Die Kammer hat auch keinen Anlass an der Aussage der Zeugin zu zweifeln. Ende 2009/Anfang 2010 war das Verhältnis zwischen der Zeugin und ihrem jetzigen Ehemann auf der einen Seite und dem Zeugen … auf der anderen Seite noch nicht zerrüttet. Vielmehr stattete der Zeuge …Besuche ab. Insoweit ist es auch völlig naheliegend, dass die Zeugin … mit dem Zeugen … über geschäftliche Dinge gesprochen hat, zumal beide Zeugen vormals das Lullababy-Federwiegengeschäft gemeinsam betrieben haben. Alles andere ist wenig glaubhaft. Die Kammer hat auch keine Bedenken an der Glaubwürdigkeit der Zeugin …. Zwar hat sie auch ein Eigeninteresse am Prozessausgang, jedoch vermag dies keine durchgreifenden Bedenken zu begründen. Vielmehr hat die Zeugin gezeigt, dass sie objektiv die Tatsachen geschildert hat ohne Belastungs- bzw. Bevorzugungstendenzen aufzuweisen. Dies zeigt sich auch darin, dass sie offen eingeräumt hat, dass sie dem Zeugen … nicht ausdrücklich „das Vorkaufsrecht“ angeboten hat.
Dagegen folgt die Kammer der Aussage des Zeugen … nicht. Die Kammer hält diese angesichts der Gesamtumstände für nicht glaubhaft. Weiterhin bestehen hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Zeugen … nicht unerhebliche Bedenken. Auch der Zeuge … hat ein erhebliches Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens. Weiterhin glaubt die Kammer dem Zeugen … nicht, dass er im Jahre 2010 keine Federwiegenteile bei dem Beklagten bestellt hat. Sowohl die Zeugin … als auch der Beklagte in seiner informatorischen Anhörung haben glaubhaft und überzeugend dargelegt, dass es mindestens zu einer Bestellung gekommen ist, die auch durch die Rechnung vom 15.04.2010 (Bl. 217 d.A.) dokumentiert wird. Insbesondere auch die Angaben des Beklagten hält die Kammer für glaubhaft. Hinsichtlich des Beweisthemas der Information des Zeugen ... über die Geschäftsübertragung hat der Beklagte nämlich offen dargelegt, dass er selbst darüber mit Herrn … nicht gesprochen habe. Dies zeigt, dass es dem Beklagten um wahrheitsgemäße Angaben gegangen ist. Deshalb ist die Aussage des Zeugen … auch in diesem Punkt widerlegt.
Weiterhin hat der Zeuge … selbst angegeben, dass ihm aufgrund der Korrespondenz mit dem Beklagten im Jahre 2012 klar war, dass der Beklagte Inhaber der Firma Lullababy ist.
Das Vorkaufsrecht/Optionsrecht hat der Zeuge … jedoch erstmals mit Schreiben vom 13.01.2015 (Bl. 200 d.A.) gegenüber der Zeugin … ausgeübt.
Die Ausübung des Vorkaufsrechts/Optionsrechts durch den Zeugen … ist jedoch verfristet. Es kann dahinstehen, ob der Zeuge … das Vorkaufsrecht/Optionsrecht überhaupt gegenüber dem richtigen Adressaten geltend gemacht hat, da nicht die Zeugin … Inhaberin des Unternehmens war, sondern ihre Tochter … . Jedenfalls ist die Ausübung des Vorkaufsrechts/Optionsrechts nicht fristgemäß erfolgt. Dem Zeugen … war seit Information durch die Zeugin … seit spätestens 2010 bekannt, dass eine Geschäftsübertragung erfolgt/erfolgt ist. Selbst nach Aussage des Zeugen … war ihm dies seit 2012 durch die Schreiben des Beklagten selbst bekannt. Danach hat der Zeuge … die Wochenfrist des § 469 II BGB nicht eingehalten. Selbst wenn man eine längere angemessene Frist unterstellt (z.B. Zwei-Monatsfrist wie bei Grundstücken) wäre diese längst abgelaufen gewesen.
b.
Der Klägerin steht ihrerseits auch kein noch älteres Gegenrecht zu.
Insbesondere kann sie nicht erfolgreich auf ein noch älteres Unternehmenskennzeichen an der Bezeichnung „Lullababy“ berufen.
Zwar macht sie geltend, dass der Zeuge … seine Namensrechte an der Bezeichnung „Lullababy“, insbesondere an dieser Geschäftsbezeichnung, an Frau … übertragen habe und … habe diese Namensrechte an der Bezeichnung „Lullababy“, insbesondere an dieser Geschäftsbezeichnung, an die Klägerin übertragen (vgl. Bestätigungen K18, 19a; Bl. 166/167 d.A.). Dies ist jedoch nicht ausreichend. Ein Unternehmenskennzeichen kann nämlich nicht isoliert und selbstständig übertragen werden. Es kann nur zusammen mit dem zugehörigen Geschäftsbetrieb übertragen werden (vgl. BGH, NJW 1991, 1353, 1354; Ströbele/Hacker-Hacker, MarkenG, 11. Aufl., 2015, § 27, Rn. 72 m.w.N.). Unternehmenskennzeichen sind in Entstehung und Fortbestand an ein konkretes lebendes Unternehmen gebunden (vgl. Ströbele/Hacker-Hacker, MarkenG, 11. Aufl., 2015, § 27, Rn. 72).
Auf diesen Umstand hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vom 02.09.2016 hingewiesen und die Kammer hat diesen Hinweis als zutreffend bestätigt.
Zu einer gleichzeitigen Übertragung eines dazugehörigen Geschäftsbetriebs ist nichts ersichtlich bzw. vorgetragen.
Darüber hinaus kann sich der Beklagte in diesem Zusammenhang auch auf noch ältere Rechte an dem Unternehmenskennzeichen seiner Ehefrau und seiner Stieftochter … berufen.
c.
Der Schutzumfang dieses der Klagemarke im Zeitrang vorgehenden Kennzeichenrechts erstreckt sich auch auf die im vorliegenden Rechtsstreit von der Klägerin beanstandeten Verwendungsformen. Dies gilt auch insoweit, als der Bekl. das Unternehmenskennzeichen „Lullababy” zur Kennzeichnung der in seinen Geschäftsbereich fallenden Waren (hier: Federwiegen und Zubehör) verwendet hat. Der BGH ist in seiner Rechtsprechung zum früheren § 16 UWG ebenso wie zu §§ 5, 15 MarkenG stets davon ausgegangen, dass firmen- und markenmäßige Benutzung infolge der allen Kennzeichenrechten gemeinsamen Herkunftsfunktion ineinander übergehen. Eine Unternehmensbezeichnung kann daher auch dadurch verletzt werden, dass sie von einem Dritten als Produktbezeichnung, also als Marke, verwendet wird, ebenso wie umgekehrt eine Marke auch dadurch verletzt werden kann, dass ein Dritter, der ähnliche Waren oder Dienstleistungen anbietet, sie als Bezeichnung seines Unternehmens verwendet. Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass eine Produktbezeichnung häufig auch das Unternehmen bezeichnet und umgekehrt die Unternehmensbezeichnung zumindest mittelbar auch die Herkunft der aus dem Betrieb stammenden Waren kennzeichnet (vgl. BGH, GRUR 2004, 512, 513/514 - Leysieffer).
2.
Wie oben ausgeführt steht dem Beklagten ein älteres Gegenrecht zu, welches er auch dem Löschungsanspruch entgegenhalten kann.
3.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Auskunfts- und Schadenersatzanspruch wegen einer Markenrechtsverletzung.
Wie oben dargelegt liegt schon keine markenrechtliche Verletzungshandlung durch den Beklagten vor. Deshalb steht der Klägerin auch kein Auskunfts- und Schadenersatzanspruch zu.
4.
Mangels markenrechtlicher Verletzungshandlung durch den Beklagten steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten zu.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 u. 2 ZPO.