Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main

Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 16.11.2016 – 3-08 O 70/16

ECLI:DE:LGFFM:2016:1116.3.08O70.16.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 130% der beizutreibenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 520.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin, ein französischer Messerhersteller, ist Inhaberin des am 4.2.2011 unter der Nummer 001816190-0001 eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters. Wegen dessen Design wird auf die Eintragungsurkunde in Anlage K3 verwiesen.

Dieses Geschmacksmuster setzte die Klägerin in die Messermodelle FURTIF um (Anlage K 11). Eine dieser Umsetzungen reichte die Klägerin mit Anlage K 2 im Original zu den Akten.

Die Beklagte vertreibt einen Messerhalter mit Steakmessern unter der Bezeichnung PABLO (Anlage K16 und Abbildung auf Seite 9 der Klageschrift in Blatt 9 der Akte), die zur von der Designabteilung der Beklagten entwickelten Kollektion KANT (Küchengeräte) gehören.

Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 4.9.2015 (Anlage K 17) ab.

Die Klägerin trägt vor, dass sich ihr Gemeinschaftsgeschmackmuster durch die nachfolgenden Designelemente auszeichne:

- Diagonal abgeschrägtes Ende des Messergriffs

- hervortretende Kanten auf beiden Seiten des Messergriffs,

- Unterteilung beider Seiten des Messergriffs in verschiedene geometrische Teilflächen,

- schräg abgeschnittene Gestaltung sowohl des Messerkopfes als auch der Kante des Messergriffs.

Zum Zeitpunkt der Anmeldung des Gemeinschaftsgeschmackmusters sei eine solche Messergestaltung vollkommen unbekannt und ähnliche Gestaltungen im Markt nicht erhältlich gewesen. Das FURTIF Design sei absolut neu und innovativ gewesen.

Die Eigenart des Klagegeschmacksmusters ergebe sich aus der Kombinationswirkung der oben dargelegten Designelemente. Das von der Beklagten vertriebene Messer (Anlage K15) und das Klagegeschmacksmuster würden identisch übereinstimmen (Abbildungen in Blatt 13, 72, 84 und 85 der Akte).

Das Messer der Beklagten falle daher in den Schutzumfang des klägerischen Geschmacksmusters. Die Beklagte habe die Gestaltungselemente des Klagegeschmacksmusters bis in kleinste Details übernommen. Ihr stehe daher ein Unterlassungsanspruch aus Artikel 19 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 1 GGV sowie Vernichtungs- und Entfernungsansprüche, Auskunft - und Rechnungslegungsansprüche, Feststellung von Schadensersatz und ein Kostenerstattungsanspruch wegen der durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.399,50 € (1,5 Gebühr aus 200.000,- € ) zu.

Das Klagegeschmacksmuster werde durch ihre Griffgestaltungen und weniger durch die Klinge dominiert. Die Griffgestaltung habe die Beklagte bis in kleinste Details übernommen.

Darüber hinaus stützt die Klägerin ihren Unterlassungsanspruch auf §§ 4 Nr.3a und b UWG, weil das von ihr vertriebene Messer, Anlage K 2, wettbewerbliche Eigenart aufweise und die Gestaltung des Messers der Beklagten, Anlage K 15, die Gestaltungsmerkmale des Messers der Klägerin in nahezu identischer Form übernommen habe. Dadurch werde der unzutreffende Eindruck erweckt, die von der Beklagten vertretene Nachahmung stamme tatsächlich unmittelbar oder mittelbar von der Klägerin.

Darüber hinaus werde die Wertschätzung ihres Messers unangemessen ausgenutzt und beeinträchtigt.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr im Gebiet der Europäischen Union Messer mit nachfolgend dargestelltem Design

mit folgenden Merkmalen:

diagonal abgeschrägtes Ende des Messergriffs;

hervortretende Kanten auf beiden Seiten des Messergriffs;

Unterteilung beider Seiten des Messergriffs in verschiedene geometrische Teilflächen;

schräg angeschnittene Gestaltung des Messerkropfes und der Kante des Messergriffs;

herzustellen, zu importieren, zu besitzen, anzubieten, zu bewerben, zu verkaufen, zu vertreiben, insbesondere auch über einen Onlineshop oder sonst in den Verkehr zu bringen;

die in Ziffer 1 abgebildeten Messer, die sich noch in ihrem mittelbaren oder unmittelbaren Besitz oder ihrem Eigentum befinden, auf eigene Kosten unter Erbringung eines Nachweises zu vernichten;

jegliche Abbildungen der in Ziffer 1 abgebildeten Messer bei ihrem Onlineshop unter http://www.koziol.de, in Katalogen, Printmaterial etc. dauerhaft zu entfernen;

unter Vorlage von Belegen Auskunft zu erteilen über den Umfang der Verletzungshandlungen gemäß vorstehender Ziffer 1, insbesondere über die Herkunft und Vertriebswege der unter Ziffer 1 beschriebenen Messer unter Angabe der Namen und Anschriften der Abnehmer und Auftraggeber, etwaiger Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, sowie über die Menge der hergestellten oder erhaltenen, ausgelieferten und von dritter Seite bestellten Messer;

über den Umfang der Verletzungshandlungen gemäß vorstehender Ziffer 1 Rechnung zu legen unter detaillierter Aufschlüsselung aller mit den Messern erzielten Umsätze und Gewinne;

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die dieser aus den Verletzungshandlungen gemäß vorstehender Ziffer 1.1. bereits entstanden sind und/oder noch entstehen werden;

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 3.399,50 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19. September 2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, dass das von ihr vertriebene Messer einen anderen Gesamteindruck als das Klagegeschmacksmuster erwecke.

Das Klagegeschmacksmuster könne nur das angemeldete Geschmacksmuster in der Form sein, wie es in der Anlage K 3 abgebildet sei. Nur von dem in den Abbildungen Offenbarten könne ausgegangen werden. Die Gestaltungselemente und Ansichten, die sich aus den hinterlegten Wiedergaben nicht entnehmen lassen, seien nicht zu berücksichtigen. Deshalb müssten von vorneherein "Details des Messergriffs" außer Betracht bleiben, weil diese in den Wiedergaben nicht erkennbar seien. Dies gelte insbesondere für die von der Klägerin angeführte "Unterteilung beider Seiten des Messergriffs in verschiedene geometrische Teilflächen".

Außerdem werde das Klagegeschmacksmuster wesentlich von der Form der Klinge und ihrer Integrierung in den Messergriff mitbestimmt. Diese springe an ihrem Austritt aus bzw. am Übergang in den Griff in der Seitenansicht nahezu um die Breite des Griffs nach unten zur Schneidekante vor, sodass eine breite Klingenfläche entstehe, die erst am vorderen Ende des Messers im spitzen Winkel ende.

Außerdem sei der Messergriff an seinem Ende und im Bereich des Übergangs zur Klingenfläche diagonal im gleichen Winkel wie am Ende des Messergriffs abgeschrägt.

In völligem Gegensatz dazu stehe die schmale Klinge ihres Messers. Auch verlaufe der Messergriff im Übergang zur Klinge senkrecht und nicht diagonal und bewirke eine deutliche Zäsur.

Außerdem verlaufe die Klinge beim Klagegeschmacksmuster mit ihrer Oberkante frei sichtbar als Verlängerung mittig und bündig mit der Oberseite des Griffs bis zu dessen anderen Ende durchgehend. Bei dem Messer, Anlage K2, sei die Klinge auch am abgeschrägten Ende des Griffs sichtbar und verlaufe plan bis zum abgeschrägten Ende.

Alle diese Merkmale weise ihr Messer nicht auf.

Ebenso wenig ahme ihr Messer das mit Anlage K 2 eingereichte Messer der Klägerin nach, sodass auch Ansprüche aus § 4 Nr. 3 a und b UWG ausscheiden. Es fehle jedenfalls am Nachahmungstatbestand.

Zu den von der Beklagten entwickelten Produkten gehöre die über Jahre entwickelte Kollektion "KANT" mit unterschiedlichen Gegenständen der Küchenausstattung. Dieser Kollektion liege die gemeinsame Konzeption zu Grunde, Gegenstände mit einem rustikalen bzw. maskulinen, kantig und grob wirkenden Erscheinungsbild zu schaffen. Insoweit wird auf die Anlagen B 1 und B 2 (Blatt 52 und 53 der Akte) verwiesen.

Zu dieser Produktpalette gehöre auch der Messerblock PABLO mit Steakmessern.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der Unterlassungsantrag ist in der in der mündlichen Verhandlung gestellten Fassung hinreichend bestimmt und nicht zu weit gefasst, weil er ausdrücklich nur noch auf das angegriffene Messer (Anlage K 15) und nicht mehr auch noch auf das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster Bezug nimmt.

Der Unterlassungsantrag ist jedoch unbegründet.

Der Klägerin steht kein Unterlassungsanspruch aus Artikel 89 Absatz 1 lit. a GGV zu, weil das angegriffene Steakmesser der Beklagten beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck als das Klagemuster erweckt (Artikel 10 Absatz 1 GGV).

Die Prüfung, ob ein beanstandetes Muster, eine geschütztes Muster verletzt, erfordert, dass der Schutzumfang des geschützten Musters bestimmt und der Gesamteindruck beider Muster ermittelt und verglichen wird. (BGH GRUR 2016, 803 Tz. 29- Armbanduhr).

Bei der Beurteilung des Schutzumfangs ist gemäß Artikel 10 Absatz 1 GGV der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Musters zu berücksichtigen. Dabei besteht zwischen dem Gestaltungsspielraum des Entwerfers und dem Schutzumfang des Musters eine Wechselwirkung. Eine hohe Musterdichte und damit ein kleiner Gestaltungsspielraum des Entwerfers führen zu einem engen Schutzumfang des Musters mit der Folge, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen können. Dagegen führt eine geringe Musterdichte und damit ein großer Gestaltungsspielraum des Entwerfers zu einem weiten Schutzumfang des Musters, sodass selbst größere Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer möglicherweise keinen anderen Gesamteindruck erwecken. Der Schutzumfang hängt demnach maßgeblich vom Abstand des Musters zum vorbekannten Formenschatz ab. (BGH GRUR 2011, 142 Tz. 17 - Untersetzer; GRUR 2011, 10117-ICE; GRUR 2016, 803 Tz. 29- Armbanduhr).

Ausgehend von diesen Grundsätzen kommt dem Klagemuster nach den vorstehenden Ausführungen zur Gestaltungsfreiheit jedenfalls kein weiter Schutzumfang zu, weil das Klagemuster, wie in Anlage K 3 (Eintragungsurkunde des EUIPO) abgebildet, aus den vorbekannten Gestaltungen nicht deutlich heraus ragt. Jedenfalls hat die Klägerin hierzu keinen vorbekannten Formenschatz vorgetragen, der das Gegenteil belegt.

Der Gesamteindruck des Klagemusters Nr. 001816190-001 wird entgegen dem Vortrag der Klägerin aus der Kombination folgender in der Wiedergabe der Registereintragung sichtbarer Merkmale geprägt:

- Die Klinge springt aus dem Austritt aus dem Griff bzw. im Übergang in den Griff nahezu um die Breite dieses Griffs hervor, sodass eine breite Klingenfläche entsteht,

- die sich nach vorne zur Klingenspitze in abgerundeter Form verjüngt und

- im spitzen Winkel endet,

- der Übergang zwischen Klinge und Griff verläuft nicht parallel, sondern weist eine angeschnittene Gestaltung der Klinge auf, soweit sie über den Griff hinaus ragt,

- die Klinge verläuft im Griff mit ihrer Oberkante frei sichtbar als Verlängerung mittig und bündig mit der Oberseite des Griffs bis zu dessen anderen Ende und ist auch dort frei sichtbar,

- die Enden des Griffs sind trapezförmig abgeschrägt, wobei die Enden jeweils rechteckig und nicht diagonal ausgestaltet sind.

Dem gegenüber weisen die mit der Klageschrift eingereichten Abbildungen (Anlage K3), keine diagonal abgeschrägten Enden des Messergriffs auf und die Seitenflächen des Griffs sind nicht erkennbar in verschiedene geometrische Teilflächen aufgeteilt, wie auf den Abbildungen auf Seite 2, 5 und 6 der Klageschrift und auf dem Messer in Anlage K2 ersichtlich.

Gegenstand des Geschmackmusterschutzes können jedoch nur diejenigen Merkmale der Erscheinungsform eines Erzeugnisses sein, die anhand seiner Wiedergabe in der Anmeldung eindeutig erkennbar sind (BGH GRUR 2016, 803 Tz. 25 - Armbanduhr). Auf den Wiedergaben in den Abbildungen in Anlage K 3 sind weder diagonal abgeschrägte Enden des Messergriffs noch eine Unterteilung der Seitenflächen des Griffs in verschiedene geometrische Teilflächen erkennbar.

Zwar kann -soweit es um den direkten Vergleich zwischen Klagemuster und vorbekanntem Formenschatz sowie Klagemuster und angegriffenen Modell geht- auf die tatsächlich hergestellten und vertriebenen Erzeugnisse, die dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster entsprechen, herangezogen werden (EUGH GRUR 2012, 506 Tz. 73- PepsiCo). Das Messer in Anlage K2 entspricht jedoch in vielfacher Hinsicht nicht dem Klagemuster. Insbesondere ist der Übergang zwischen Klinge und Griff völlig anders gestaltet als beim Klagemuster. Die Klinge ist im Übergang genauso breit wie der Griff. Außerdem sind die Enden beim Messer in Anlage K2 -anders als beim Klagemuster- diagonal abgeschrägt. Allein diese Unterschiede bewirken schon, dass das als Anlage K2 eingereichte Messer für einen Vergleich mit dem angegriffenen Messer der Beklagten nicht in Frage kommt, soweit es um den Gesamteindruck zwischen Klagemuster und angegriffenen Messer geht.

Ausgehend von den vorstehend aufgezeigten Gestaltungsmerkmalen des Klagemusters kann nicht festgestellt werden, dass sich das Klagemuster vom vorbekannten Formenschatz deutlich abhebt. Zumal die Klägerin insoweit vorrangig auf die Gestaltung des Messergriffs abgestellt hat. Das Klagemuster wird jedoch nicht entscheidend vom Messergriff geprägt, sondern in erster Linie von der hervorspringenden Klinge, insbesondere dem Übergang von Griff und Klinge. Demgegenüber gehören die abgeschrägten Enden des Messergriffs und die geometrischen Teilflächen auf dem Griff, auf die die Klägerin vorrangig zur Begründung eines weiten Schutzumfanges abgestellt hat, nicht zum Gemeinschaftsgeschmacksmuster, aus dem die Klägerin vorgeht.

Zwar hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung weitere 6 Abbildungen eingereicht, die beim Harmonisierungsamt (EUIPO) hinterlegt worden sein sollen. Allerdings ist nur auf 3 der 6 Abbildungen eine geometrische Unterteilung des Messergriffs eindeutig erkennbar. Diese Unterschiede in der Gestaltung des Messergriffs in den hinterlegten Abbildungen führen zwar nicht zur Ungültigkeit des angemeldeten Gemeinschaftsgeschmacksmusters. Die Unterschiede in den Abbildungen -wie hier- einer Einzelanmeldung hat aber zur Folge, dass der Schutzgegenstand des Gemeinschaftsgeschmacksmusters auf das begrenzt wird, was durch die Fotografien einheitlich zu sehen ist, weil die hinterlegten Fotografien rechtlich als eine einzige Darstellung im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Satz 1 GGV anzusehen sind. Abweichungen der Fotografien voneinander führen weder zur Rechtsungültigkeit des angemeldeten Musters noch zu einer Vermehrung der Schutzgegenstände, sondern müssen bei der Bestimmung des Schutzgegenstandes außer Betracht bleiben (BGH GRUR 2001, 503, 505 - Sitz- Liege-Möbel; OLG Frankfurt GRUR-RR 2008, 333, 334- Weinkaraffe).

Deshalb bleibt die geometrische Einteilung der beiden Flächen des Messergriffs unberücksichtigt.

Danach kann dem Klagemuster allenfalls ein durchschnittlicher Schutzumfang zugebilligt werden.

Ausgehend von einem durchschnittlichen Schutzumfang führt ein Vergleich des Gesamteindrucks des Klagemusters mit dem des angegriffenen Messers (Anlage K15) dazu, dass das angegriffene Muster eine Vielzahl von Unterschieden aufweist, die insgesamt dazu führen, dass ein anderer Gesamteindruck beim informierten Benutzer erweckt wird. Soweit für die Beurteilung auf den informierten Benutzer abzustellen ist, bedeutet dies, dass darunter ein Benutzer zu verstehen ist, dem eine durchschnittliche Aufmerksamkeit, aber keine besondere Wachsamkeit eigen ist, sei es wegen seiner persönlichen Erfahrung oder seiner umfangreichen Kenntnisse in dem betreffenden Bereich (EuGH GRUR 2012, 506 Tz.52 - PepsiCo).

Außerdem bedingt die Natur des informierten Benutzers, dass er soweit es möglich ist, einen direkten Vergleich der fraglichen Muster vornimmt (EuGH GRUR 2012, 506, Tz.55- PepisCo).

Schließlich setzt die Bezeichnung informiert voraus, dass der Benutzer, ohne dass er Entwerfer oder technischer Sachverständiger wäre, verschiedene Muster kennt, die es in dem betroffenen Wirtschaftsbereich gibt, dass er gewisse Kenntnisse in Bezug auf die Elemente besitzt, die diese Muster für gewöhnlich aufweisen und dass er diese Produkte aufgrund seines Interesses an ihnen mit vergleichsweise großer Aufmerksamkeit benutzt. Dies bedeutet, dass er ein Geschmacksmuster in der Regel als Ganzes wahrnimmt und nicht auf verschiedene Einzelheiten achtet, mit der Folge, dass er minimale Unterschiede -trotz vergleichsweiser großer Aufmerksamkeit- die zwischen den einander gegenüberstehenden Geschmacksmustern bestehen können, im Detail nicht feststellen wird (EUGH GRUR 2012, 506, Tz.59- PepsiCo und BGH GRUR 2016, 803 Tz. 34-Armbanduhr).

Zur Beurteilung ob das angegriffene Muster beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck als das eingetragene Muster erweckt, sind zunächst der Gesamteindruck des angegriffenen Musters und der Gesamteindruck des eingetragenen Musters zu ermitteln. Sodann ist zu prüfen, ob der Gesamteindruck des angegriffenen Musters mit dem Gesamteindruck des eingetragenen Musters übereinstimmt. Dabei sind nicht nur Übereinstimmungen sondern auch die Unterschiede der Muster zu berücksichtigen (BGH GRUR 2011, 142 Tz.20- Untersetzer, GRUR 2011, 1117 Tz. 36 ICE; GRUR 2016, 803 Tz. 35- Armbanduhr).

Das angegriffene Messer der Beklagten übernimmt wesentliche Gestaltungsmerkmale des Klagemusters nicht. Insbesondere die Klinge ist völlig anders gestaltet, als die beim Klagemuster. So ist die Klinge beim angegriffenen Modell schmaler als der Griff, was schon allein einen anderen Gesamteindruck entstehen lässt.

Denn der informierte Benutzer orientiert sich in erster Linie daran, in welcher Art und Weise ein Erzeugnis nach seiner Zweckbestimmung in Erscheinung tritt. Die Übereinstimmung des Gesamteindrucks kann daher nicht unabhängig davon beurteilt werden, in welcher Weise das Erzeugnis von seiner bestimmungsmäßigen Verwendung wahrgenommen wird (BGH GROR 2016, 803 Tz.42- Armbanduhr).

Der informierte Benutzer wird deshalb ein besonderes Augenmerk auf die Klinge legen, weil ein Messer zum Schneiden benutzt wird und bei diesem Vorgang der Griff durch die Hand des Benutzers verdeckt wird. Deshalb kommt der Klinge besondere Bedeutung für den Gesamteindruck zu. Jedenfalls ist es ausgeschlossen, dass der Griff eines Messers den Gesamteindruck prägt.

Außerdem endet die Klinge im Griff des angegriffenen Messers und verläuft nicht- wie beim Klagemuster- am oberen Ende des Griffs mittig sichtbar bis zum Ende des Griffs.

Diese Umstände zusammen genommen lassen einen wesentlich anderen Gesamteindruck entstehen, sodass eine Verletzung des Klagemusters nicht gegeben ist.

Ebenso wenig kommt ein Unterlassungsanspruch aus §§ 3,4 Nr. 3 a und b UWG in Betracht.

Insoweit kommt es zunächst einmal darauf an, dass das Messer, aus dem die Klägerin vorgeht, Anlage K2, in Deutschland vertrieben wird. Da der Klägervertreter sich in der mündlichen Verhandlung nicht erklären konnte, ob das Messer, Anlage K2, in Deutschland vertrieben wird, kann ein solcher Vertrieb mangels Vortrag der Klägerin nicht festgestellt werden. Bereits dies führt zur Klageabweisung.

Selbst wenn das Messer in Deutschland vertrieben werden sollte und von wettbewerblicher Eigenart des mit Anlage K2 vorgelegten Messers auszugehen ist, scheidet ein Unterlassungsanspruch aus, weil die Beklagte mit ihrem Messer (Anlage K15) das Messer der Klägerin nicht nachgeahmt hat. Insoweit kommt es wiederum auf den Gesamteindruck der beiden Messer an.

Da Messer zum Schneiden von Lebensmitteln verwendet werden, wird ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher eher auf die Klingen als auf die die Griffe achten, weil die Griffe beim Schneiden durch die Hand des Verbrauchers verdeckt sind. Die Klingen der beiden Messer unterscheiden sich jedoch- wie bereits ausgeführt- deutlich. So ist die Klinge beim Messer der Klägerin genauso breit wie dessen Griff. Dem gegenüber ist die Klinge beim Messer der Beklagten schmaler als der Griff. Außerdem verläuft der Griff beim Messer der Klägerin beim Übergang zur Klinge diagonal und der beim Messer der Beklagten senkrecht. Die Schneidefläche der Klinge beim Messer der Klägerin ist glatt und die beim Messer der Beklagten geriffelt. Außerdem endet die Klinge beim Messer der Beklagten im Griff und die beim Messer der Klägerin verläuft oberhalb des Griffs mittig sichtbar bis zu dessen Ende.

Angesichts dieser Unterschiede und dem Umstand, dass ein durchschnittlicher informierter und verständiger Verbraucher eher auf die Klinge als auf den Griff achtet, sind die Übereinstimmungen hinsichtlich der geometrischen Flächen auf den Seitenflächen der Griffe der Messer nicht geeignet, von einem übereinstimmenden Gesamteindruck der Messer zu sprechen. Zumal die Eigenart des Messers der Klägerin als gering einzustufen ist, mit der Folge, dass schon geringe Unterschiede genügen, um einen anderen Gesamteindruck entstehen zu lassen.

Schließlich setzt eine Nachahmung voraus, dass dem Hersteller im Zeitpunkt der Schaffung des beanstandeten Produkts das Vorbild bekannt war. Liegt diese Kenntnis nicht vor, sondern handelt es sich bei der angegriffen Ausführung um eine selbstständige Zweitentwicklung, ist schon begrifflich eine Nachahmung ausgeschlossen (BGH GRUR 2008, 1117 Tz. 23- ICON).

Dies liegt hier vor.

Denn die Beklagte hat dargetan, dass die Gestaltung des Griffs ihres Messers auf die von ihr über Jahre entwickelte Kollektion "KANT" (Anlage B1 und B2 in Blatt 52 und 53 der Akte) zurückgeht und das angegriffene Steakmesser PABLO Bestandteil der Kollektion KANT sei. Dem ist die Klägerin nicht entgegen getreten.

Der vorstehende Vortrag der Beklagten spricht dafür, dass es sich bei der Gestaltung des Griffs, auf die die Klägerin vorrangig abstellt, um eine eigenständige Zweitentwicklung handelt, für die das Messer der Klägerin nicht Vorbild war.

Da es bereits an einem Unterlassungsanspruch fehlt, sind auch die geltend gemachten Annexansprüche unbegründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erging nach § 709 ZPO.