Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main

Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 22.11.2016 – 2-03 O 362/16

ECLI:DE:LGFFM:2016:1122.2.03O362.16.00

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 08.11.2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Eilverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Der Streitwert wird auf 66.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, der darauf gerichtet ist, es dem Antragsgegner bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen,

das Filmwerk „…“ des Regisseurs und Produzenten Herrn …, abrufbar unter … und ferner durch die mit der Abmahnung vom 28.10.2016 überreichten Screenshots dokumentiert (Anlage ASt2), ganz oder teilweise, unverändert oder verändert zu vervielfältigen / vervielfältigen zu lassen, öffentlich zugänglich zu machen / öffentlich zugänglich zu machen, zu bearbeiten / bearbeiten zu lassen und/oder das Filmwerk „…“ in sonstiger Weise zu verwenden / verwenden zu lassen, ohne hierzu berechtigt zu sein, dies insbesondere, wenn die Vervielfältigung, Bearbeitung und öffentliche Zugänglichmachung geschieht durch Übernahme von Teilen des o.g. Filmwerks in andere Filmwerke wie das auf der Plattform Youtube unter … abrufbare Werbevideo mit dem Titel „…“

ist unbegründet.

Es fehlt an einem Verfügungsanspruch. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus § 97 Abs. 1 UrhG.

Dabei kann im Ergebnis dahinstehen, ob die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Videos „…“ eine Rechtsverletzung darstellt.

1. Die Antragsgegnerin ist nicht als Täterin/Teilnehmerin der streitgegenständlichen Veröffentlichung anzusehen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin macht sich die Antragsgegnerin den konkreten, streitgegenständlichen Inhalt auf YouTube nicht zu eigen. Die Antragstellerin hat sich insofern darauf berufen, dass die Antragsgegnerin von ihrer Webseite … auf den YouTube-Kanal „…“ verlinkt habe und von diesem Kanal ein Link wieder zurück auf die Webseite der Antragsgegnerin führe.

Von einem Zu-Eigen-Machen ist auszugehen, wenn der Betreiber nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für Inhalte übernommen hat. Dies ist aus Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen (BGH GRUR 2016, 855 Rn. 17 – Ärztebewertungsportal III m.w.N.; vgl. auch BGH GRUR 2016, 209 Rn. 17 – Haftung für Hyperlink). Dabei ist bei der Annahme einer Identifikation mit fremden Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten (BGH GRUR 2016, 855 Rn. 17 – Ärztebewertungsportal III m.w.N.).

Nach diesen Maßstäben kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Antragsgegnerin den angegriffenen Film zu Eigen gemacht hat. Zu berücksichtigen sind die Besonderheiten des konkreten Einzelfalls. Die Antragsgegnerin hält auf ihrer – in deutscher Sprache gehaltenen – Webseite werbende Inhalte bereit. Dabei ist auf der Webseite im unteren Bereich, über den Kontaktdaten, eine Zeile mit dem Text „…“, auf das am rechten Rand fünf kleine, runde Symbole folgen. Diese Symbole verweisen auf die Webseiten u.a. bei Facebook und Twitter, an vierter Stelle findet sich das Symbol für YouTube (Anlage ASt9, Bl. 87 d.A.).

Klickt der Nutzer auf dieses – nicht prominent hervorgehobene – Symbol, wird er auf den YouTube-Kanal „…“ gelenkt. Dieser ist in englischer Sprache gehalten, wie sich aus Anlage ASt10 (Bl. 89 d.A.) ergibt. Die entsprechende Seite weist kein Impressum auf, das auf die Antragsgegnerin hinweist. Die Antragstellerin selbst gibt an, dass ein Dritter Betreiber des Kanals sein dürfte. Unter der Kategorie „Kanalinfo“ finden sich eine Beschreibung (in englischer Sprache) sowie darunter die kleine Überschrift „Links“ und dort als erster Punkt der Link „…“.

Dieser Link verweist auf die Webseite…, nicht die Webseite der Antragsgegnerin…. Klickt der Nutzer auf den Link, wird er zunächst auf die Webseite … geleitet und von dort weiter auf die Webseite der Antragsgegnerin, wie sich auch aus der Anlage ASt9 ergibt, wo in der Adresszeile die Adresse … enthalten ist.

Die Antragstellerin weist selbst darauf hin, dass die Antragsgegnerin ein deutsches Unternehmen des …-Konzerns ist, dass jedoch nicht davon auszugehen sei, dass die Antragsgegnerin den YouTube-Kanal selbst betreibe. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Antwort auf die Abmahnung (Anlage ASt6, Bl. 79 d.A.) erklärt, dass sie den Betreiber des YouTube-Kanals angesprochen und angeregt habe, dass der Inhalt entfernt würde. Einen direkten Einfluss auf die Inhalte des YouTube-Kanals hat sie in Abrede gestellt.

Es kommt daher vorliegend darauf an, ob der Durchschnittsnutzer, der die Webseite der Antragsgegnerin oder den YouTube-Kanal „…“ besucht, davon ausgeht, dass die Antragsgegnerin die Verantwortung für die Inhalte auf diesem YouTube-Kanal übernimmt. Dies ist vorliegend zu verneinen. Denn die Antragsgegnerin stellt die auf dem YouTube-Kanal hinterlegten Inhalte nach dem von der Antragstellerin dargelegten Sachverhalt weder selbst heraus, noch bindet sie diese aktiv ein oder bewirbt sie auf ihrer Webseite. Der Nutzer muss vielmehr unten auf der Webseite im Bereich „Teilen“ auf ein kleines Symbol klicken, um auf den Kanal und von dort auf den streitgegenständlichen Inhalt zu gelangen. Der YouTube-Kanal verweist wiederum nicht auf die Antragsgegnerin, sondern ist auf Englisch gehalten und ohne Weiteres nicht auf die Antragsgegnerin zu beziehen.

Auch für Nutzer (nur) des YouTube-Kanals ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin für die dort hinterlegten Inhalte verantwortlich zeichnen will. Der Kanal ist in englischer Sprache gehalten und verweist unmittelbar überhaupt nicht auf die Antragsgegnerin. Lediglich unter der Kategorie „Links“ der Unterseite „Kanalinfo“ kann der Nutzer auf den Link „…“ klicken und wird dann – abhängig von seiner Lokalisation („Geo-Location“) – auf nationale Webseiten, hier der Antragsgegnerin, weitergeleitet. Die anderen Links verweisen auf Facebook und Google+.

Die Einordnung in die Kategorie „Links“ macht zudem deutlich, dass es sich insoweit nicht zwingend um Webseiten handeln muss, die wiederum dem Betreiber des YouTube-Kanals zuzurechnen sind.

Die Kammer hat insoweit auch die kürzlich ergangene Entscheidung des EuGH in Sachen „GS Media / Sanoma Media Netherlands BV“ (GRUR 2016, 1152) berücksichtigt. Der EuGH hat in dieser Entscheidung dargestellt, dass das Setzen eines Hyperlinks eine „öffentliche Wiedergabe“ darstellen kann, wenn der Link mit Gewinnerzielungsabsicht durch jemanden gesetzt wurde, der die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke auf der anderen Website kannte oder vernünftigerweise kennen konnte. Die entsprechende Kenntnis sei zu vermuten, wenn der Link mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzt wurde. Der Fall des EuGH ist mit dem vorliegenden jedoch nicht zu vergleichen. Denn die Antragsgegnerin hat nicht den streitgegenständlichen Inhalt, also den Film als rechtsverletzendes Werk, verlinkt, sondern einen allgemeinen Link auf den YouTube-Kanal „…“ gesetzt. Insoweit ist daher zunächst darauf abzustellen, ob sich die Antragsgegnerin das auf dem YouTube-Kanal von einem Dritten veröffentlichte Werk zu Eigen gemacht hat, was hier nicht der Fall ist. Erst anschließend wäre aufgrund einer eventuellen Gewinnerzielungsabsicht die Kenntnis der Antragsgegnerin zu prüfen.

2. Die Antragsgegnerin haftet vorliegend auch nicht als Störerin aufgrund der von ihr vorgenommenen Verlinkung des YouTube-Kanals „…“.

Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt (BGH GRUR 2011, 152 Rn. 45 – Kinderhochstühle im Internet, m.w.N.). Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH GRUR 2001, 1038 – ambiente.de; BGH GRUR 2011, 1038 Rn. 20 – Stiftparfüm). Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Ob und inwieweit dem Störer als in Anspruch Genommenem eine Prüfung zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGH GRUR 2001, 1038 – ambiente.de; BGH GRUR 2003, 969, 970 – Ausschreibung von Vermessungsleistungen; BGH MMR 2010, 565 Rn. 19 – Sommer unseres Lebens).

Grundsätzlich kann danach derjenige, der einen Link setzt, als Störer haften (BGH GRUR 2016, 209 – Haftung für Hyperlink; BGH GRUR 2004, 693, 695 – Schöner Wetten; Spindler/Schuster-Spindler/Volkmann, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl. 2015, § 1004 BGB Rn. 48 m.w.N.). Eine Haftung setzt allerdings erst ein, wenn der Linksetzer von der Rechtswidrigkeit des verlinkten Inhalts Kenntnis erlangt (BGH GRUR 2016, 209 Rn. 25 f. – Haftung für Hyperlink; Spindler/Schuster-Spindler/Volkmann, a.a.O., § 1004 BGB Rn. 48). Wird daraufhin der Link entfernt, scheidet eine Haftung als Störer aus.

So lag der Fall hier. Die Beklagte hatte sich das streitgegenständliche Werk nicht zu eigen gemacht und Kenntnis von der Rechtsverletzung ist auch nach dem Vortrag der Antragstellerin erst durch ihre Abmahnung erlangt worden. Sodann hat die Antragstellerin darauf hingewirkt, dass der Betreiber des YouTube-Kanals das streitgegenständliche Werk entfernt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

4. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 3 ZPO, 53 Abs. 1 GKG. Dabei war von dem in der vorgerichtlichen Abmahnung geltend gemachten Streitwert von € 100.000,- auszugehen, von dem für das Eilverfahren ein Abschlag von 1/3 vorzunehmen war.