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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 02.12.2016 – 2-03 O 81/15

ECLI:DE:LGFFM:2016:1202.2.03O81.15.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Unterlassungsansprüche und die Freistellung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltsgebühren wegen angeblicher Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers.

Der Kläger ist Filmregisseur und Filmproduzent. Er wurde mehrfach für seine filmischen Beiträge ausgezeichnet. Diese befassen sich regelmäßig mit sozialen, politischen sowie gesellschaftskritischen Themen.

Zwischen 1986 und 1989 erstellte der Kläger gemeinsam mit dem Westdeutschen Rundfunk (WDR) den Film „…“. Der Journalist .... unterstützte den Kläger dabei. Es steht zwischen den Parteien im Streit, ob er – entsprechend dem Vortrag der Beklagten - auch Co-Produzent des Films war. Im Zusammenhang mit der Darstellung der zum damaligen Zeitpunkt herrschenden Theorien zum Ursprung des HIV-Erregers in diesem Film kam u.a. auch der damals in der DDR lebende Forscher … zu Wort. Diesem zufolge sei der HIV-Erreger nicht natürlichen Ursprungs aus Afrika, sondern in einem Forschungslabor der US-Armee künstlich hergestellt worden.

Die Beklagte, die Behörde des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (BStU), bewahrt sichergestellte Unterlagen des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR (MfS) auf. Ihr Auftrag ist es, die Öffentlichkeit über Struktur und Wirkungsweise des MfS zu unterrichten und damit zur historischen, juristischen und gesellschaftlichen Aufarbeitung der SED-Diktatur beizutragen. In diesem Rahmen gibt die Beklagte auch Publikationen u.a. zu Geschichte und Struktur des MfS und zu archivkundlichen Themen aus.

Zwischen dem 25.04.2013 und dem 27.05.2013 führte die Beklagte mit der Archivarin des WDR einen E-Mail-Verkehr. Die Leiterin des historischen Archivs des WDR teilte den Verfassern der streitgegenständlichen Studie mit, dass sie keine Unterlagen, inklusive Finanzunterlagen, zu dem Film mehr habe. Wegen weiterer diesbezüglicher Einzelheiten des Schriftverkehrs wird auf das Anlagenkonvolut B 33 (Bl. 458 – 468 d.A.) verwiesen.

…, Projektleiter der Forschungsabteilung des BStU, übersandte dem Kläger im Hinblick auf eine Studie in der Reihe BStU „BF-Informiert“ mit dem Arbeitstitel „Das Ministerium für Staatssicherheit und die AIDS- Desinformationskampagne des KGB. Verschwörung, Verschwörungstheorie, Multiplikatoren“ ein Schreiben vom 23.05.2014 nebst zwei Karteikarten, wegen deren Einzelheiten auf Anlage K 3 (Bl. 179 – 182 d.A.) verwiesen wird. Der Kläger reagierte darauf mit E-Mail vom 30.05.2014 gemäß Anlage K 4 (Bl. 183 d.A.). … antwortete mit Schreiben vom 07.07.2014 gemäß Anlage B 2 (Bl. 85 f. d.A.), auf welches der Kläger nicht reagierte.

Unter dem Titel „Die AIDS – Verschwörung - Das Ministerium für Staatssicherheit und die AIDS- Desinformationskampagne des KGB“ verbreitet die Beklagte eine 152-seitige wissenschaftliche Studie der Autoren .... und …. Die Studie, wegen deren weiteren Einzelheiten auszugsweise auf die Anlage K 1 (Bl. 10 – 28 d.A.) bzw. Anlage B 1 (Bl. 72 – 84 d.A.) Bezug genommen wird, wird auch über den Internetauftritt des BStU unter http://www.bstu.bund.de bereitgehalten. Die hier streitgegenständlichen Äußerungen befinden sich auf den Seiten 20, 109, 110 und 149 gemäß Anlage K 1.

Der Kläger forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 17.12.2014 gemäß Anlage K 2 (Bl. 29 - 32 d.A.) vergeblich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung bezüglich der vorliegenden Klagebegehren gemäß den Anträgen zu den Ziffern I.1. und 2.a und 2.b auf.

Auf Antrag des Klägers vom 23.12.2014 erließ die erkennende Kammer zum Az.: 2-03 O 508/14 am 07.01.2015 im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens eine Beschlussverfügung, nach welcher der Beklagten die hiesigen Klagebegehren gemäß den Ziffern I.1 – I.3. untersagt wurden. Wegen weiterer Einzelheiten dieses Beschlusses wird auf Bl. 81 ff. der beigezogenen Akte Bezug genommen.

Der Kläger trägt vor, bei den angegriffenen Äußerungen handele es sich um unwahre und grob ehrverletzende Behauptungen. Insbesondere treffe es nicht zu, dass der Dokumentarfilm des Klägers vom MfS mitfinanziert worden. Der Film sei ausschließlich vom Kläger und dem WDR finanziert worden sei. Wäre der Film des Klägers von der für Desinformation zuständigen Abteilung des MfS mitfinanziert worden, hätte dies nicht ohne Kenntnis des für die Finanzierung zuständigen Klägers erfolgen können. Eine Finanzierung des Films aus Mitteln des MfS sei weder über den Kläger noch Herrn …..und auch nicht über den WDR erfolgt.

Die Beklagte mache sich die angegriffenen Äußerungen – presserechtlich - zu Eigen. Die Beklagte habe sich bei ihren Studien lediglich auf die Äußerungen Dritter vom Hören-Sagen, insbesondere Aufzeichnungen damaliger bulgarischer Geheimdienstmitarbeiter gestützt, die sich ihrerseits auf Gespräche mit den MfS-Geheimdienstmitarbeitern Pfeifer und Mutz bezögen. Die Gesprächsnotizen von Agenten des ehemaligen bulgarischen Geheimdienstes gegenüber MfS-Mitarbeitern genügten nicht den Anforderungen an die einzuhaltende Sorgfaltspflicht, wenn die Beklagte nicht über eigene Erkenntnisse verfüge. Entlastende Umstände seien nicht mitgeteilt und sogar unterschlagen worden, wie die von Prof. ……, einem Genetiker und Bioethiker und dem amerikanischen Prof. Dr. med. Dr. phil. ……. (Mediziner und Historiker) in der im Jahre 2013 veröffentlichten Studie „Desinformation hoch zwei, War die HIV-aus-fort-Detrick-Legende ein Stasi-Erfolg?“, die zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Stasi nicht an der Produktion des Films des Klägers beteiligt gewesen sei und diesen auch nicht mitfinanziert habe. Wegen der Einzelheiten dieser Studie wird auf Anlage K 5 (Bl. 184 ff. und die Übersetzung auf Bl. 201 – 211 d.A.) Bezug genommen. Auch habe Prof. …. öffentlich durch Beiträge im „Neuen Deutschland“ vom 10.01.2015 gemäß Anlage K 7 (Bl. 214 f. d.A.) und in der Zeitschrift des Forschungsverbundes SED-Staat vom Juni 2015 gemäß Anlage K 8 (Bl. 216 – 219 d.A.) vermutet, dass die Geheimdienstmitarbeiter …. und …Hochstapelei betrieben hätten.

Auch sei in der angegriffenen Studie der Beklagten nicht der Umstand in der 1992 erfolgten Veröffentlichung der ehemaligen HV A/X-Offiziere ... und ....: „Auftrag: Irreführung. Wie die Stasi Politik im Westen machte“ erwähnt worden, nämlich dass diese den Film des Klägers nicht einmal erwähnten. Der amerikanische Historiker Dr. Thomas …. habe in seinem vom CIA veröffentlichten Aufsatz „Operation Infektion“ gemäß Anlage K 6 (Bl. 212 f. d.A.) ausgeführt, dass es für eine direkte Beteiligung der HV A/X an der Produktion des Films keine Beweise gebe.

Auch seien die Grundsätze der zulässigen Verdachtsberichterstattung in der Studie nicht beachtet worden. Die Berichterstattung über den Kläger sei vorverurteilend. Der Kläger sei in den Schreiben des Herrn Dr. … vom Mai/Juli 2014 über Rechercheinformationen unterrichtet worden, aber nicht über Erkenntnisse der Autoren, zu denen er hätte Stellung nehmen können. Die „beabsichtigte Stoßrichtung“ der Veröffentlichung sei ihm nicht klar gewesen. Auch sei zu beachten, dass Mitteilungen des BStU der Presse als privilegierte Quellen dienen würden. Auch sei unterlassen worden, eine Stellungnahme des WDR vorab, nicht nur eine Archivanfrage, einzuholen.

Herr ….. habe zu keinem Zeitpunkt wissentlich und/oder willentlich mit dem Geheimdienst der ehemaligen DDR zusammengearbeitet.

Der Kläger ist der Auffassung, ihm stünde der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 1004, 823 BGB, Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG zu und er sei berechtigt, aufgrund des in Ansatz gebrachten Gegenstandswerts in Höhe von 30.000 EUR und einer 1,3-Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale 1.141,90 EUR von der Beklagten für vorgerichtlich entstandene Abmahnkosten zu verlangen.

Der Kläger hat zunächst in der Klageschrift den Klageantrag zu Ziffer I. dahin angekündigt, dass die Beklagte verurteilt wird, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an dem Bundesbeauftragten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen,

1. in Bezug auf und/oder über den Kläger zu behaupten/behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten/verbreiten zu lassen:

„Die letzte und vielleicht anspruchsvollste aktive Maßnahme der HV A/X im Rahmen des Objekt Vorgang „Denver“ war die Mitfinanzierung des Films „…“ des (…) … und des (…) Filmmachers…“

2. in Bezug auf und/oder über den Kläger zu behaupten/behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten/verbreiten zu lassen:

a) „Die HV A/X hätte »die Produktion des Films sogar mit einer gewissen Summe subventioniert«;

b) »Von der westdeutschen Seite (vermutlich vom WDR) wurden 80 000 DM für die Produktion des Films bezahlt, und die deutschen Genossen haben 40 000 DM bezahlt«“;

In der ersten mündlichen Verhandlung vor der Kammer vom 01.10.2015 (Bl. 327 d.A.) erfolgte seitens des Klägers eine Ergänzung des Antrags zu Ziffer I. 1. wie folgt:

„so wie dies auf Seite 149 des Buches „Die AIDS – Verschwörung - Das

Ministerium für Staatssicherheit und die AIDS-Desinformationskampagne des KGB geschehen ist“;

zu Ziffer I.2a) wie folgt:

„so wie dies auf Seite 109 des Buches „Die AIDS – Verschwörung – Das Ministerium für Staatssicherheit und die AIDS-Desinformationskampagne des KGB geschehen ist“;

zu Ziffer I.2b) wie folgt:

„so wie dies auf Seite 109 des Buches „Die AIDS – Verschwörung – Das Ministerium für Staatssicherheit und die AIDS-Desinformationskampagne des KGB geschehen ist“;

Der Kläger beantragt nach Klageerweiterung gemäß Schriftsatz vom 22.02.2016 (Bl. 434 ff. d.A.) i.V.m. dem Schriftsatz vom 20.04.2016 (Bl. 484 d.A.) zuletzt:

I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an dem Bundesbeauftragten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen,

1. in Bezug auf und/oder über den Kläger zu behaupten/behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten/verbreiten zu lassen:

„Die letzte und vielleicht anspruchsvollste aktive Maßnahme der HV A/X im Rahmen des Objekt Vorgang „Denver“ war die Mitfinanzierung des Films „AIDS - Die Afrikalegende“ des (…) …. und des (…) Filmmachers …“;

„so wie dies auf Seite 149 des Buches „Die AIDS - Verschwörung- Das Ministerium für Staatssicherheit und die AIDS-Desinformationskampagne des KGB geschehen ist“;

2. in Bezug auf und/oder über den Kläger zu behaupten/behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten/verbreiten zu lassen:

a) „Die HV A/X hätte »die Produktion des Films sogar mit einer gewissen Summe subventioniert«;

„so wie dies auf Seite 109 des Buches „Die AIDS - Verschwörung- Das Ministerium für Staatssicherheit und die AIDS-Desinformationskampagne des KGB geschehen ist“;

b) »Von der westdeutschen Seite (vermutlich vom WDR) wurden 80000 DM für die Produktion des Films bezahlt, und die deutschen Genossen haben 40 000 DM bezahlt«“;

„so wie dies auf Seite 109 des Buches „Die AIDS – Verschwörung – Das Ministerium für Staatssicherheit und die AIDS-Desinformationskampagne des KGB geschehen ist“;

3. in Bezug auf den Film „…“ zu behaupten/behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten/verbreiten zu lassen

Diese Studie zeigt, dass der MfS ganz »in der Nähe« des »Tatorts« in Aktion trat: mit Hilfe bei der Verbreitung und der Veröffentlichung der Segalschen These (…) und bei der Mitfinanzierung eines Films für das westdeutsche und ausländische Fernsehen. Darin wurde nicht nur ihre These propagiert, sondern …und …. auch als Helden stilisiert. Die Unterstützung der HV A/X für den Film 1989 zeigte, (…);

„so wie dies auf Seite 20 des Buches „Die AIDS – Verschwörung – Das Ministerium für Staatssicherheit und die AIDS-Desinformationskampagne des KGB geschehen ist“;

4. in Bezug auf den Film „…“ zu behaupten/behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten/verbreiten zu lassen

„Ein Zeichen des Erfolgs der AIDS-Kampagne, so … und …, sei die Tatsache, dass sie „einen Film über AIDS angefertigt“ hätten, der „dreimal in der BRD gezeigt wurde“;

„so wie dies auf Seite 109 des Buches „Die AIDS – Verschwörung – Das Ministerium für Staatssicherheit und die AIDS-Desinformationskampagne des KGB geschehen ist“;

5. in Bezug auf den Film „…“ zu behaupten/behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten/verbreiten zu lassen

„Es hieß damals, dass die HV A/X die Ausarbeitung eines Films angefordert habe. Der Film sei eine Angelegenheit ihres operativen Kanals (illegal);

„so wie dies auf Seite 109 des Buches „Die AIDS – Verschwörung – Das Ministerium für Staatssicherheit und die AIDS-Desinformationskampagne des KGB geschehen ist“;

6. in Bezug auf den Film „….“ zu behaupten/behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten/verbreiten zu lassen

sie ergreifen alle Maßnahmen, damit man nicht merkt, dass die DDR in Beziehung zu dem Film steht, obwohl sie finanzielle Hilfe leisten müssen;

„so wie dies auf Seite 109 des Buches „Die AIDS – Verschwörung – Das Ministerium für Staatssicherheit und die AIDS-Desinformationskampagne des KGB geschehen ist“;

7. in Bezug auf den Film „….“ zu behaupten/behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten/verbreiten zu lassen

Nach der Beschreibung von …und … kann es sich bei dem von der HVA/X mitfinanzierten Film nur um „…“ des Westdeutschen Dokumentarfilmers … und des Journalisten … handeln;

„so wie dies auf Seite 110 des Buches „Die AIDS - Verschwörung- Das Ministerium für Staatssicherheit und die AIDS-Desinformationskampagne des KGB geschehen ist“;

II. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.141,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (16.06.2015) freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, sie sei nach sorgfältiger wissenschaftlicher Recherche und wissenschaftlichem Quellenstudium zum Thema „Die AIDS-Desinformationskampagne des KGB“ zu dem Ergebnis gelangt, dass der von dem Kläger mitproduzierte Film ausweislich bestimmter von ihr explizit benannter Quellen von der DDR-Staatsicherheit mitfinanziert worden sein soll. Die Hauptverwaltung Aufklärung (HV A) des MfS habe an der Desinformationskampagne der kommunistischen Geheimdienste in der zweiten Hälfte der 1980er Jahre teilgenommen und habe ihre „aktiven Maßnahmen“ zur Unterstützung dieser Kampagne mit dem Decknamen „Denver“ versehen. Die verdeckte Mitfinanzierung des streitgegenständlichen Films sei zutreffend und wahr. Sie beruhe weder auf „Hören-Sagen“ noch „einer einzigen Informationsquelle“, sondern auf mehreren Urkunden aus den Archiven des BStU und der bulgarischen Partnerbehörde COMDOS. Die mit den Klageanträgen zu Ziffer I.2a) und 2b) angegriffenen Äußerungen seien wörtliche Zitate aus Dokumenten der bulgarischen Staatssicherheit im Archiv der bulgarischen Stasi-Unterlagenbehörde (COMDOS) gemäß den Übersetzungen des Autors …., Osteuropa-Historiker mit dem Schwerpunkt Bulgarien. Insoweit wird Bezug genommen auf die Anlagen B 3 (Bl. 87 ff. nebst Übersetzung auf Bl. 100 - 112 d.A.) und die Berichtsaufzeichnung vom 11.11.1988 gemäß B 4 (Bl. 113 ff. nebst Übersetzung auf Bl. 126 – 138 d.A.). Das als Anlage B 3 vorgelegte Dokument sei als reguläre Urkunde vom Leiter des Referats 08 der Abteilung B der I. Hauptverwaltung der bulgarischen Staatssicherheit …. vom 10.10.1989 verfasst worden, der Ausführungen von Oberst …., Leiter der Abteilung X der Hauptverwaltung Aufklärung (HV A/X) des MfS, seines Stellvertreters Oberst ..... und des Hauptmanns …. (HV A/X) zusammengefasst und niedergeschrieben habe. Auch hinsichtlich weiterer angegriffener Äußerungen lägen entsprechende Urkunden des bulgarischen Staatssicherheitsdienstes vor. Insoweit wird insbesondere Bezug genommen auf die Ausführungen der Beklagten in ihrer Klageerwiderung (Bl. 53 ff. d.A.).

Die Verfasser der Studie seien auch den anerkannten Sorgfaltspflichten vor der Veröffentlichung nachgekommen. Es lägen Urkunden aus dem Stasi-Unterlagen-Archiv, insbesondere Karteikarten bezüglich des Klägers und des Mitproduzenten …. als angeblichem „IM …“ vor. Insoweit wird insbesondere Bezug genommen auf die Ausführungen in der Klageerwiderung unter Ziffer I.4. (Bl. 59 f. d.A. nebst Anlagen B 5 – B 13 = Bl. 139 – 154 d.A.). Die Veröffentlichung der angegriffenen Äußerungen sei auch nach § 32 Abs. 3 StUG zulässig.

Angesichts einer Gesamtschau der vorhandenen Unterlagen und kritischer Bewertung der jeweiligen Quellengrundlagen sei die von der Beklagten angestellte wissenschaftliche Schlussfolgerung, dass die Angaben über die Mitfinanzierung des Films durch die Stasi zutreffend seien, naheliegend und wissenschaftlich vertretbar. Es sei Wissenschaftlern selbstverständlich gestattet, Dokumente der Geheimdienste der Staaten des ehemaligen Warschauer Paktes in wissenschaftlichen Publikationen zu zitieren und erörtern. Etwaige persönlichkeitsrechtliche Ansprüche des Klägers stünden hinter der verfassungsrechtlich geschützten Aufarbeitung des DDR-Staatssicherheitsdienstes zurück. An keiner Stelle der Studie werde behauptet, dass der Kläger positive Kenntnis von der heimlichen Subvention des streitgegenständlichen Films gehabt habe. Auch sei es möglich gewesen, dass die Mitfinanzierung des Films durch ein „legales Dach“, wie etwa über die Firma des Bereichs Kommerzielle Koordinierung (KoKo) des MfS oder eine Frontorganisation der östlichen Parteien, wie die Internationale Organisation für Journalisten (IOJ) mit Sitz in Prag, abgewickelt worden sei.

Eine Anfrage des Projektleiters Dr. … beim WDR habe ergeben, dass die Akte zum Film samt Finanzierungsunterlagen im Archiv nicht auffindbar seien, weil diese gemäß Mitteilung des Archivs grundsätzlich nach 7 Jahren vernichtet würden.

Auf Kontaktaufnahmeversuche der Beklagten habe der Kläger nicht reagiert.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass es für einen Unterlassungsanspruch an einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung fehle, zumal vorliegend allenfalls die (historische) berufliche Sphäre betroffen sein könnte. Demgegenüber könne sich die Beklagte auf das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG berufen, da sie im Ergebnis sorgfältiger wissenschaftlicher Arbeit zu einem systematisch begründeten Ergebnis gelangt sei, welches wissenschaftlich jedenfalls vertretbar sei. Im Rahmen einer gebotenen Abwägung zwischen dem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit habe das Informationsinteresse jedenfalls dann Vorrang, wenn die Sorgfaltsanforderungen an der Zulässigkeit der Äußerung ansonsten eingehalten worden seien. Auch dürfe den Rechercheergebnissen der Beklagten, die eine eigene Forschungsabteilung gebildet habe, ein gesteigertes Vertrauen entgegengebracht werden.

Hinsichtlich der Ausführungen des Molekularbiologen Prof. Dr. … und Prof. Dr. … sei festzuhalten, dass es bei diesen nicht um eine geschichtswissenschaftliche, sondern um den Versuch einer historiographischen bzw. politologischen Betrachtung handele. Die Methodologie und Vorgehensweise von Herrn … sei in wissenschaftlicher Sicht fragwürdig. Dr. …. hätten die Quellen aus den bulgarischen Archiven nicht zur Verfügung gestanden.

Der Kläger sei hinsichtlich der – neu gestellten - Klageanträge zu den Ziffern I.3.- I.7. nicht aktivlegitimiert. Auch seien die diesbezüglich gestellten Anträge unbestimmt. Der Kläger werde namentlich nicht erwähnt und sei auch nicht mittelbar hinsichtlich seines Persönlichkeitsrechts betroffen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird, sofern nicht bereits erfolgt, auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen in der von BStU herausgegegenen wissenschaftliche Studie der Autoren Dr. …. und … „Die AIDS – Verschwörung - Das Ministerium für Staatssicherheit und die AIDS- Desinformationskampagne des KGB“ wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung gemäß den §§ 823, 1004 BGB analog, Art. 1 und 2 GG, Art. 8 EMRK zu.

Der Kläger ist hinsichtlich sämtlicher Klageanträge – entgegen der Einschätzung der Beklagten bezogen auf die Klageanträge zu I.3. – I.7. –aktivlegitimiert. Dies gilt nicht nur insoweit, als der Kläger in der angegriffenen Studie selbst namentlich erwähnt wird, sondern auch im Zusammenhang mit der Tatsachenbehauptung bzw. Schlussfolgerung, dass der MfS direkt oder mittelbar an der Finanzierung des Filmes „…“ mitgewirkt hätte. Der Kläger war Regisseur und Mitproduzent dieses Filmes, so dass die angegriffenen Äußerungen bezüglich dieses Films auch zu einer Betroffenheit des Klägers führen.

Das Klagebegehren könnte dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn es sich um unwahre Tatsachenbehauptungen handelte und die darlegungs- und beweisbelastete Partei hinsichtlich der behaupteten Wahrheit bzw. Unwahrheit substantiiert vorgetragen und gegebenenfalls taugliche Beweismittel angeboten hätte. Der Schutz der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG erstreckt sich nicht auf die Wiedergabe von unwahren Tatsachenbehauptungen (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 75. Aufl., § 823 Rn. 102).

Eine Tatsachenbehauptung ist entsprechend dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der objektiven Klärung und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis zugänglich. Meinungsäußerungen sind demgegenüber Aussagen, die nicht mit dem Anspruch auf Wahrheit ausgestattet sind und durch Elemente des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden. Um eine Meinungsäußerung handelt es sich insbesondere bei Bewertungen, Einschätzungen, Ansichten und Überzeugungen. Abzugrenzen hiervon sind Tatsachenbehauptungen, die auf ihre Richtigkeit hin objektiv, mit Mitteln der Beweiserhebung, überprüfbar sind (vgl. Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 14 Rn. 3 und 8 m.w.N.).

Auch wenn in dem angegriffenen Text Anhaltspunkte bestehen, dass es sich bei den Äußerungen, die Abteilung HV A/X des MfS habe den Film des Klägers „…“ „mitfinanziert“ bzw. „subventioniert“ oder „unterstützt“ auch im Gesamtkontext der Studie um – wertende – Schlussfolgerungen handeln könnte, so folgt die Kammer insoweit der Argumentation des Klägers, dass es sich hinsichtlich der Finanzierung des Filmes vorliegend um der Beweiserhebung zugängliche Tatsachenbehauptungen handelt.

Die Beweislast für die Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung liegt grundsätzlich beim Kläger (vgl. Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 12 Rn. 138; Löffler/Steffen, Presserecht, 6. Aufl., § 6 Rn. 273; jeweils m.w.N.); zu einer Änderung der Beweislastverteilung auf den Äußernden gelangt man unter Beachtung der über § 823 Abs. 2 BGB in das Zivilrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB nur, wenn in den streitgegenständlichen Äußerungen eine ehrenrührige Aussage gegenüber dem Kläger gesehen würde. In den angegriffenen Aussagen wird die Finanzierung durch das MfS der früheren DDR erörtert. An keiner Stelle der Broschüre wird jedoch vom BStU bzw. den Autoren der Studie die Behauptung aufgestellt, dass der Kläger von der Finanzierung bzw. heimlichen Subvention des Films positive Kenntnis gehabt hätte. Der Umstand, dass eine derartige Äußerung nicht erfolgt ist, führt nicht dazu, dass der Beklagten unterstellt werden könnte, dass aus dem fehlenden Vortrag einer positiven Kenntnisnahme der versteckte Vorwurf beklagtenseits erhoben würde, dass der Kläger es doch gewusst habe bzw. hätte wissen können. Auch ein entsprechender Eindruck über eine Kenntnis des Klägers entsteht beim Leser – auch unter Würdigung des Gesamttextes der streitgegenständlich vorgelegten Auszüge - nicht.

Wenn in der streitgegenständlichen BStU-Studie die Behauptung einer positiven Kenntnis des Klägers von der streitgegenständlichen Mitfinanzierung aufgestellt worden wäre, hätte die Kammer keinen Zweifel daran gehabt, dass dies eine ehrenrührige Äußerung gegenüber dem Kläger dargestellt hätte. Hinsichtlich der These, dass der Film (heimlich) durch das MfS mitfinanziert worden ist, beurteilt die Kammer die Sachlage anders. Sie vermag – entgegen den Ausführungen des Klägers – bei diesen Behauptungen keine ehrverletzende, schon gar nicht grob ehrverletzende Äußerung der Beklagten gegenüber dem hier in seiner Sozialsphäre betroffenen Kläger zu sehen, so dass die Darlegungs- und Beweislast weiterhin beim Kläger bezüglich der Unwahrheit der angegriffenen Äußerungen gesehen wird, zumal die Beklagte im Rahmen ihrer Darlegungslast substantiiert vorgetragen hat, aufgrund welcher Dokumente und deren wissenschaftlichen Behandlung sie zur Aufstellung der angegriffenen Äußerungen gelangt ist, nämlich Urkunden aus den Archiven der ehemaligen ostdeutschen und bulgarischen Staatssicherheitsdienste. In dem angegriffenen Buch werden ausweislich der von den Parteien vorgelegten Passagen im Übrigen auch Gegenmeinungen angesprochen. Auch hat die Beklagte im hiesigen Rechtsstreit auf die Möglichkeit hingewiesen, dass die Mitfinanzierung des Films durch ein „legales Dach“, wie etwa über die Firma des Bereichs Kommerzielle Koordinierung (KoKo) des MfS oder eine Frontorganisation der östlichen Parteien, wie die Internationale Organisation für Journalisten (IOJ) mit Sitz in Prag, abgewickelt worden sein könnte.

Der Vortrag des Klägers reicht vorliegend mangels ausreichender Substantiierung zur Überzeugung der Kammer nicht aus, um die Unwahrheit der Äußerungen der Beklagten aufzuzeigen. Selbst wenn von einem ausreichenden substantiierten Vortrag auszugehen wäre, erschiene eine Beweisaufnahme, wie etwa durch Vernehmung der Zeugen ….. bzw. der benannten Mitarbeiter des WDR, der Herren … und …, aufgrund des klägerischen Vortrags nicht geeignet, um den Beweis der Unwahrheit führen zu können. Ein Ausforschungsbeweis wäre insoweit unzulässig. Da auch eine heimliche mittelbare Finanzierung des Films in Betracht kommt, reicht es zur Darlegung durch den beweispflichtigen Kläger nicht aus, wie auf Seite 2 des klägerischen Schriftsatzes vom 26.08.2015 (Bl. 157 d.A.) geschehen, vorzutragen, bei einer Mitfinanzierung durch das MfS hätte dies nicht ohne Kenntnis des für die Finanzierung zuständigen Klägers erfolgen können. Auch der Vortrag des Klägers auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 29.10.2015 (Bl. 331 d.A.),dass der Film weder über den Kläger oder Herrn ….. noch über den WDR aus Mitteln des MfS, auch nicht mittelbar finanziert worden sei, reicht in seiner Allgemeinheit zur Überzeugung des Gerichts ebenfalls nicht aus, weil – unabhängig von etwaigen Aussagen von Zeugen, insbesondere derjenigen vom WDR – nicht ausgeschlossen erscheint, dass bislang nicht bekannte Wege einer Mitfinanzierung des MfS insbesondere an den WDR erfolgt sein können. Die angegriffene Studie lässt auch offen, über welchen Kanal eine finanzielle Beteiligung des MfS an dem Film hätte erfolgen können. Auf Seite 109 des Buches (Bl. 77 d.A.) wird insoweit ausgeführt, dass die beiden Agenten … und …. 1989 berichtet hätten, dass der Film „von einer privaten Filmgesellschaft in Kooperation mit dem WDR“ produziert worden sei. Finanzierungsbelege aus dem Archiv des WDR sind längst vernichtet und es handelt sich um Vorgänge von vor bald 30 Jahren.

Das Klagebegehren hat auch unter Beachtung der sog. Grundsätze der unzulässigen Verdachtsberichterstattung (vgl. BGH, NJW 2000, 1036 – Verdachtsberichterstattung; BGH, Urteil vom 12.04.2016, VI ZR 505/14 = BeckRS 2016, 08732) keinen Erfolg. Die Kammer sieht – entgegen der Einschätzung des Klägers – diese Grundsätze hier nicht als einschlägig an, da dem Kläger weder ein strafrechtlich relevantes Handeln noch – entsprechend den obigen Ausführungen - sonst ehrenrühriges Verhalten vorgeworfen wird, insbesondere wird hinsichtlich des Klägers weder behauptet, dass er von der Mitfinanzierung positive Kenntnis gehabt hätte, noch dass er selbst hinsichtlich der behaupteten Mitfinanzierung durch das MfS involviert gewesen wäre. Insoweit erfolgt schon keine entsprechende Vorverurteilung des Klägers durch die angegriffenen Passagen des Buches.

Da sich die Frage der Mitfinanzierung des von dem Kläger produzierten Films durch das MfS auf sämtliche Unterlassungsbegehren gemäß den Klageanträgen zu Ziffer I.1.-7. bezieht, bedurfte es keiner weiteren Erörterungen der einzelnen Unterlassungsanträge mehr. Vor dem obigen Hintergrund kann auch dahingestellt bleiben, ob sich die Beklagte neben dem Grundrechtsschutz nach Art. 5 Abs. 1 GG auch auf den Grundrechtsschutz der Wissenschaftsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG und die Regelung der Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß § 193 StGB analog aufgrund – angeblich - hinreichend sorgfältiger Recherchen der Autoren über den Wahrheitsgehalt der Äußerungen berufen könnte.

Da das Unterlassungsbegehren des Klägers gegen die Beklagte keinen Erfolg hat, steht ihm auch kein Anspruch auf Freistellung von Rechtsverfolgungskosten gemäß Klageantrag zu Ziffer II. nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß den §§ 670, 677, 683 BGB bzw. als Schadensersatz aus § 823 BGB i.V.m. § 257 BGB zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.