Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main
Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 22.12.2016 – 2-02 O 99/16
ECLI:DE:LGFFM:2016:1222.2.02O99.16.00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlung von Nutzungsersatz nach dem Widerruf von Darlehensverträgen.
Die Kläger schlossen mit der Beklagten im Jahr 2006 zwei und im Jahr 2011 einen Darlehensvertrag wie folgt:
1. Vertrag vom 04./ 11.01.2006 über EUR 93.000,00,
Zinsbindung 4,15 % p.a. bis 30.12.2015, Nr. 60 202 15 494;
2. Vertrag (KfW) vom 04./ 11.01.2006 über EUR 40.000,00,
Zinsbindung 3,95 % p.a. bis 30.12.2015, Nr. 60 203 01 021;
3. Vertrag vom 12.05.2011 über EUR 57.000,00,
Zinsbindung 3,95 % p.a. bis 30.12.2015, Nr. 60 202 18 949.
Die Darlehen dienten der Finanzierung einer Immobilie.
Die Widerrufsbelehrungen aus dem Jahr 2006 sind identisch und lauten wie folgt:
„W i d e r r u f s b e l e h r u n g
Sie können Ihre auf den Abschluss des oben bezeichneten Geschäfts gerichtete Willenserklärung innerhalb von zwei Wochen uns gegenüber in Textform (z.B. per Telefax oder eMail) widerrufen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Die Frist beginnt, wenn diese Belehrung Ihnen zur Verfügung gestellt und von Ihnen unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen wurde und wenn Ihnen eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder Ihres Vertragsantrages zur Verfügung gestellt wurden, jedoch nicht vor Abgabe Ihrer auf den Abschluss des Geschäfts gerichteten Willenserklärung.
Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Sofern Sie vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits eine Leistung von uns erhalten haben, ist diese im Falle eines Widerrufs zurückzugewähren. Von Ihnen gezogene Nutzungen sind ebenfalls an uns herauszugeben. Ist eine Rückgewähr der Leistung — z.B. nach ihrer Natur— ausgeschlossen, so haben Sie stattdessen Wertersatz zu leisten. Der Widerruf ist zu richten an (Kreditinstitut mit Anschrift, Telefax-Nummer, eMail-Adresse)
…
…
…
Bitte geben Sie o.g. Aktenzeichen und Darlehensnummern an.
Finanzierte Geschäfte:
Widerrufen Sie einen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an diesen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn Ihr Darlehensgeber zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages ist, oder wenn sich Ihr Darlehensgeber bei Vorbereitung und Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedient. Können Sie auch den anderen Vertrag widerrufen, so müssen Sie den Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner erklären; eine Verwechslung ist aber für sie unschädlich.“
Die Widerrufsbelehrung aus dem Jahr 2011 lautet wie folgt:
„Widerrufsrecht
Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach
§ 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.
Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich in Textform informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: (Name/Firna und ladungsfähige Anschrift der Sparkasse. Zusätzlich können angegeben werden: Telefax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Darlehensnehmer eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an die Sparkasse erhält, auch eine Internet-Adresse.)
…
…
Widerrufsfolgen
Der Darlehensnehmer hat innerhalb von 30 Tagen das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde, zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 6,26 EUR (genauer Zinsbetrag in Euro pro Tag. Cent-Beträge sind als Dezimalstellen anzugeben) zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde.
Wenn der Darlehensnehmer nachweist, dass der Wert seines Gebrauchsvorteils niedriger war als der Vertragszins, muss er nur den niedrigeren Betrag zahlen. Dies kann z B. in Betracht kommen, wenn der marktübliche Zins geringer war als der Vertragszins.“
Mit Schreiben vom 12.02.2015 widerrief der Kläger zu 2) und mit Schreiben vom 15.02.2016 widerriefen die die Kläger zu 1) und 2) die auf Abschluss der Darlehensverträge aus dem Jahr 2006 gerichteten Willenserklärungen. Ebenfalls mit Schreiben vom 15.02.2016 widerriefen die die Kläger zu 1) und 2) die auf Abschluss des Darlehensvertrags aus dem Jahr 2011 gerichteten Willenserklärungen.
Die Kläger meinen, die in den Darlehensverträgen aus dem Jahr 2006 enthaltene Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft, da weder die Unterschrift noch eine elektronische Signatur nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Zeitpunkt der Erteilung der Widerrufsbelehrung Voraussetzungen für den Fristbeginn der Widerrufsfrist gewesen seien. Darüber hinaus sei einseitig über Pflichten belehrt worden. Die geforderte Angabe von Aktenzeichen und Darlehensnummer suggeriere, dies sei Wirksamkeitsvorraussetzung für den Widerruf. Darüber hinaus erwecke die Belehrung Fehlvorstellung über den Fristbeginn.
Die Kläger sind außerdem der Ansicht, die Widerrufsbelehrung aus dem Jahr 2011 sei fehlerhaft, da sie nicht alle Pflichtangaben benenne, sondern nur eine beispielhafte Aufzählung vornehme, so dass es einem Darlehensnehmer nicht möglich sei, den Fristbeginn zu erkennen.
Die Kläger beantragen,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger EUR 19.582,69 Nutzungsersatz nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger EUR 3.162,72 Verzugszinsen bis zum 17.06.2016 sowie für jeden weiteren Tag des Verzugs EUR 28,54 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, die Kläger hätten die streitgegenständlichen Darlehensverträge nicht mehr wirksam widerrufen können. Beide durch die Beklagte verwendeten Widerrufsformulare würden den zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Anforderungen vollumfänglich gerecht. Die zweiwöchige Widerrufsfrist sei somit jeweils wirksam in Gang gesetzt, so dass der erst viele Jahre später erklärte Widerruf in Leere gehe. Hinzu komme, dass die Darlehen durch die Kläger zum Ablauf der jeweiligen Zinsbindung zum 30.12.2015 vollständig zurückgeführt hätten, weshalb die Beklagte mit einem Widerruf nicht mehr hätte rechnen müssen. Das Widerrufsrecht sei verwirkt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Nutzungsersatz nach dem Widerruf der drei Darlehensverträge.
§§ 357, 346 Abs. 1 BGB statuiert einen Anspruch auf Rückgewährung ausgetauschter Leistungen, wenn eine Vertragspartei ihre Willenserklärung, die zum Vertragsabschluss geführt hat, wirksam widerrufen hat. Ein wirksamer Widerruf setzt dabei voraus, dass dem Widerrufenden dem Grunde nach ein Widerrufsrecht zusteht und der Widerruf fristgemäß erklärt wird, wobei der Ausübung des Widerrufsrechts keine Einwendungen entgegenstehen dürfen. Hieran fehlt es bereits. Die Kläger haben ihr Widerrufsrecht nicht fristgemäß ausgeübt.
Die Kläger haben bezüglich der im Jahr 2006 geschlossenen Darlehensverträge den Widerruf nicht innerhalb der vorgesehenen Frist erklärt. Gemäß § 355 Abs. 1 BGB a.F. beträgt die Widerrufsfrist für einen Verbraucher – wie auch in der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung vorgesehen – zwei Wochen. Die Frist beginnt dabei mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn enthält. Die Frist beginnt nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden (§ 355 BGB in der Fassung vom 2.12.2004).
Die Kläger haben diese schriftlichen Unterlagen im Jahr 2006 erhalten, aber erst im Jahr 2015 und 2016 – und damit verspätet - den Widerruf erklärt.
Soweit die Kläger der Ansicht sind, die 2 Wochen-Frist habe für sie keine Geltung beansprucht, da die konkrete Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen sei und ihnen damit ein zeitlich unbeschränktes Widerrufsrecht zustehe, vermag das Gericht dem nicht zu folgen (so auch LG Frankfurt am Main mit Urteil vom 08.09.2016, Az.: 2-21 O 9/16 und 16.06.2016, Az.: 2-30 O 184/15). Zwar setzt in der Tat nur eine wirksame Widerrufsbelehrung die Frist in Gang; die vorliegende Widerrufserklärung war aber durchaus wirksam. Eine Widerrufsbelehrung ist wirksam, wenn sie den gesetzlichen Anforderungen oder dem Muster nach Anlage 2 BGB-InfoV entspricht, wobei hinsichtlich der geltenden Normen auf den Belehrungszeitpunkt abzustellen ist. Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung entsprach nicht dem Muster nach Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV. Dies ist für ihre Wirksamkeit insoweit unschädlich, als sie aber den damals gesetzlich statuierten Anforderungen einer Widerrufsbelehrung gemäß § 355 BGB entspricht. Aus der Norm ergibt sich, dass eine Widerrufsbelehrung deutlich gestaltetet und in Textform sein muss, die Bezeichnung der eingesetzten Kommunikationsmittels zu beinhalten hat, den Namen und die Anschrift des Widerrufsempfängers ausweisen und auf den Fristbeginn hinweisen muss.
Alle diese Voraussetzungen erfüllt die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung. So ist sie in Textform auf einer eigenen Seite deutlich gestaltet. Mögliche Kommunikationsmittel zum Einlegen des schriftlichen Widerrufs sind aufgezählt und Name und Anschrift der Beklagten als Widerrufsempfänger ist ausgewiesen. Die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte neben der Unterschrift die Möglichkeit der qualifizierten elektronischen Signatur eröffnet hat. Damit hat die Beklagte den Klägern über den Gesetzeswortlaut hinaus eine Erleichterung ermöglicht, den Klägern ein Wahlrecht geschaffen, das sie ja auch durch ihre Unterschrift ausgeübt haben. Dass sich hieraus ein Mangel der Widerrufsbelehrung ergeben soll, erschließt sich dem Gericht nicht. Das Gesetz regelt die Mindestanforderungen und beschränkt den Belehrenden nicht auf den Gesetzeswortlaut.
Sofern die Kläger bemängeln, sie seien nur einseitig über Pflichten belehrt worden, führt dies ebenfalls nicht zur Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung. Eine rechtliche Verpflichtung der Beklagten zur Belehrung über die Widerrufsfolgen bestand im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Parteien lediglich für den Fall eines Haustürgeschäftes, das unstreitig nicht vorlag.
Auch die Formulierung „Bitte geben Sie o.g. Aktenzeichen und Darlehensnummern an“ führt nicht zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung. Entgegen der Ansicht der Kläger suggeriert dies nicht, dies sei Wirksamkeitsvorraussetzung für den Widerruf. Ein Verständnis des Adressaten, dass ein Widerruf nicht nur unter Nennung der Anschrift, sondern darüber hinaus auch noch der Nennung des Aktenzeichens und Darlehensnummern bedarf ist fernliegend. Es ist für den Adressaten ersichtlich, dass es der Beklagten bei diesen Angaben lediglich um die schnellere Zuordnung eines etwaigen Widerrufs ging.
Letztlich ist auch über den Beginn der Widerrufsfrist ordnungsgemäß belehrt worden. So wird in der Belehrung wie folgt ausgeführt:
„Die Frist beginnt, wenn diese Belehrung Ihnen zur Verfügung gestellt und von Ihnen unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen wurde und wenn Ihnen eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder Ihres Vertragsantrages zur Verfügung gestellt wurden, jedoch nicht vor Abgabe Ihrer auf den Abschluss des Geschäfts gerichteten Willenserklärung.
Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.“
Mit diesem Passus ist der Fristbeginn nach Ansicht des Gerichts ausreichend dargelegt. Soweit die Kläger dies anders sehen, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Aus dieser Formulierung ergibt sich eindeutig, dass zum Beginn der Widerrufsfrist neben dem Erhalt der Belehrung zusätzlich erforderlich ist, dass den Klägern eine Vertragsurkunde, deren schriftlicher Vertragsantrag oder jeweils eine Abschrift davon zur Verfügung gestellt wurde und dass die Frist nicht vor Abgabe Ihrer auf den Abschluss des Geschäfts gerichteten Willenserklärung zu laufen beginnt.
Die Kläger haben bezüglich des im Jahr 2011 geschlossenen Darlehensvertrags den Widerruf ebenfalls nicht innerhalb der vorgesehenen Frist erklärt. Der Ansicht der Kläger, die Widerrufsbelehrung aus dem Jahr 2011 sei fehlerhaft, da sie nicht alle Pflichtangaben benenne, sondern nur eine beispielhafte Aufzählung vornehme, so dass es einem Darlehensnehmer nicht möglich sei, den Fristbeginn zu erkennen, folgt das Gericht nicht. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 22. November 2016 – XI ZR 434/15 – in einem ähnlichen Fall wie folgt entschieden:
„Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, die Widerrufsinformation sei inhaltlich klar und verständlich gewesen. Die Wendung, die Widerrufsfrist beginne "nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat", informierte für sich klar und verständlich über den Beginn der Widerrufsfrist. Die von der Beklagten zur Erläuterung des Verweises auf § 492 Abs. 2 BGB in einem Klammerzusatz angefügten Beispiele entsprachen zwar nicht den gesetzlichen Vorgaben, weil sie mit den Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags und der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde "Pflichtangaben" benannten, die für den Immobiliardarlehensvertrag der Kläger nicht einschlägig waren. In der Angabe dieser beiden zusätzlichen Pflichtangaben lag indessen das von den Klägern angenommene vertragliche Angebot der Beklagten, das Anlaufen der Widerrufsfrist von der zusätzlichen Erteilung dieser beiden Angaben im Immobiliardarlehensvertrag abhängig zu machen“.
Die von der Beklagten aufgezählten Pflichtangaben entsprachen sogar den gesetzlichen Anforderungen, so dass die beispielhafte Aufzählung unschädlich ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 Satz 1 und 2 ZPO.