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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 12.01.2017 – 2-13 S 48/16, 92 C 4965/14 (81)

ECLI:DE:LGFFM:2017:0112.2.13S48.16.00

Verfahrensgang

vorgehend AG Wiesbaden, 11. Dezember 2015, 92 C 4965/14 (81), Urteil

Tenor

Das Schlussurteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 11.12.2015, Aktenzeichen 92 C 4965/14 (81), wird abgeändert:

Der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 15.10.2014 zu TOP 1 hinsichtlich der Kostenarten „Heizung/Wasser/Kanal“, „Allgemeinwasser“ und „Reparaturen“ wird für ungültig erklärt.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Wegen des Tatbestandes wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter, den Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 15.10.2014 zu TOP 1 im Hinblick auf einzelne Kostenarten für ungültig zu erklären, mit der Begründung, dass dieser Beschluss auf einer Verletzung des Einsichtsrechts der Kläger in Unterlagen der Hausverwaltung beruhe und damit gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung verstoße.

Die Kläger beantragen,

das angefochtene Schlussurteil abzuändern und der Klage insgesamt stattzugeben.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Kläger hätten etwa eine Woche lang umfassend Einsicht in die entsprechenden Abrechnungsunterlagen gehabt. Einer erneuten Einsicht habe es nicht bedurft. Das Einsichtsrecht sei kein Selbstzweck.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 15.10.2014 zu TOP 1 war im angefochtenen Umfang für ungültig zu erklären. Er verstößt gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung, weil er auf einer Verletzung des Einsichtsrechts der Kläger beruht. Wohnungseigentümer haben grundsätzlich gemäß §§ 675, 666 BGB in Verbindung mit dem Verwaltervertrag einen Anspruch gegen den Verwalter auf Gewährung von Einsicht in sämtliche Verwaltungsunterlagen. Dieses Einsichtsrecht unterliegt keinen weiteren Voraussetzungen, wie z.B. einem besonderen rechtlichen Interesse des Wohnungseigentümers oder einer Ermächtigung durch die übrigen Wohnungseigentümer. Nur das Verbot des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot (§ 226 BGB) begrenzen das Einsichtsrecht (BGH NZM 2011, 279 m.w.N.). Ein Wohnungseigentümer kann grundsätzlich auch wiederholt Einsicht in die Verwaltungsunterlagen nehmen (Niedenführ, WEG, 10. Auflage 2013, § 28 Rdnr. 153). Das Vorliegen der Voraussetzungen für das Einsichtsrecht der Wohnungseigentümer ist freilich in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen.

Hier hatten die Kläger im Vorfeld der für Mai 2014 anberaumten Eigentümerversammlung Einsicht in die Verwaltungsunterlagen erhalten, indem die Verwaltung dem Kläger im April 2014 drei Leitzordner übergab und der Kläger die Ordner für ca. eine Woche behielt. In der Eigentümerversammlung im Mai 2014 wurde kein Beschluss über die Jahresabrechnung 2013 gefasst. Im Vorfeld der für Oktober 2014 anberaumten und hier streitgegenständlichen Eigentümerversammlung wurde den Klägern kein erneutes Einsichtsrecht von der Verwaltung gewährt. Dass die Kläger abermals in Vorbereitung auf die geplante Eigentümerversammlung im Oktober 2010 von ihrem Einsichtsrecht Gebrauch machen wollten, ist aber weder rechtsmissbräuchlich noch schikanös. Zum einen waren mehrere Monate vergangen, zum anderen war eine erneute Eigentümerversammlung anberaumt worden. Es liegen daher Anknüpfungspunkte vor, die einen Rechtsmissbrauch oder eine Schikane ausschließen. Die Verwaltung hätte den Klägern also noch einmal Einsicht in die einschlägigen Unterlagen gewähren müssen. Der zu TOP 1 gefasste Beschluss in der streitgegenständlichen Eigentümerversammlung beruht in dem angefochtenen Umstand somit auf diesem Fehler und widerspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung. Die Kläger können diesen Beschluss mithin erfolgreich anfechten.

An diesem Ergebnis sieht sich das Gericht auch nicht durch das Urteil der Kammer vom 19.02.2014 (Landgericht Frankfurt am Main, Az. 2-13 S 60/11, nicht veröffentlicht) gehindert. Dort wird zwar in einem obiter dictum unter Verweis auf OLG München, ZMR 2009, 64 ausgeführt, dass die Beschlussanfechtung nicht erfolgreich allein mit dem Umstand begründet werden könne, dass das Einsichtsrecht in die vollständigen Abrechnungsunterlagen verletzt sei. Zum einen war aber die Frage des Einsichtsrechts in dem diesem Urteil zugrunde liegenden Fall überhaupt nicht erheblich. Zum anderen kann der Antrag auf Verpflichtung des Verwalters, Einsicht in die Abrechnungsunterlagen zu gewähren, mit dem Antrag auf Ungültigerklärung des Beschlusses über die Jahresabrechnung verbunden werden (Niedenführ, WEG, 10. Auflage 2013, § 28 Rdnr. 151). Wenn eine Verbindung dieser beiden Anträge möglich sein soll, dann muss auch der Antrag auf Ungültigerklärung des Beschlusses in einem solchen Fall alleine möglich sein. Denn es wäre prozessökonomisch nicht sinnvoll, eine Verbindung dieser beiden Anträge für zwingend zu erachten, da sich der Anspruch auf Einsicht in die Unterlagen gegen den Verwalter richtet, die Beschlussanfechtung dagegen gegen die übrigen Wohnungseigentümer, eine Klage also gegen verschiedene Klagegegner gerichtet werden müsste.

Nach alledem war zu entscheiden, wie aus dem Tenor ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die von den Klägern monierte Kostenentscheidung in dem angefochtenen Schlussurteil ist insofern obsolet geworden. Was die Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts in seinem Beschluss vom 11.12.2015 (Bl. 243 d.A.) betrifft, so ist dieser Beschluss nicht angefochten worden. In der Berufungsinstanz ging es nur noch um den Anfechtungsantrag zu 1 (Jahresabrechnung 2013), dessen Wertfestsetzung die Kläger nicht monieren.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 11, § 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 1, Abs. 2 ZPO).