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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 07.02.2017 – 3-06 O 27/15
ECLI:DE:LGFFM:2017:0207.3.06O27.15.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11.800,-- €.
Tatbestand
Die Klägerin macht im Wege einer Stufenklage Ansprüche wegen illegaler Nachahmung eines Pferdepflegeprodukts geltend. Die Parteien vertreiben unter anderem Tierpflegeartikel in Deutschland.
Die Klägerin gehört zu der international tätigen ..., die weltweit Tierpflegeprodukte durch die Muttergesellschaft selbst und Tochtergesellschaften jeweils bezogen auf unterschiedliche Regionen vertreibt. Sie ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der ... Inc. aus Boca Raton (USA). Der durch die Power of Attorney vom 05.05.2005 durch die ... Inc. bevollmächtigte Geschäftsführer der Klägerin, ..., änderte mit Gesellschafterbeschluss vom 07.06.2005 den satzungsmäßigen Zweck der Klägerin. In dem geänderten 1.§ 2 (1) (Anlage K 26) der klägerischen Satzung heißt es:
"Ein Gegenstand des Unternehmens ist der Vertrieb, Einkauf und Verkauf sowie das Marketing von Produkten der ... Gruppe unter der Marke '...®' oder '...® Professional Products' in Europa, dem Mittleren Osten und Afrika."
Die Beklagte vertreibt weltweit Pferdesportartikel und verfügt zu diesem Zweck unter anderem auch in Deutschland über eine Geschäftsstelle. Im Hinblick auf den deutschen Markt betreibt die Beklagte eine deutsche Website (www.....de) und bewirbt ihre Produkte in einem deutschsprachigen Katalog mit dem Titel "Die Welt des Pferdes ...".
Die Klägerin brachte im Jahr 2004 eine neue Produktlinie für Pferdepflege unter dem Titel " ..." auf den Markt. Zu dieser Produktlinie gehörte von Beginn an auch der hier streitgegenständliche grobe Gumminoppenstriegel (Art.-Nr.: XXX und XXX). Die neue Linie besteht aus verschiedenen Pferdepflegeprodukten, die ein einheitliches, zusammengehöriges Design aufweisen und im Set und einzeln verkauft werden. Zwischen den Parteien ist dabei jedoch streitig, ob es sich dabei um das erste einheitlich designte Pflegeset handelt oder nicht. Charakteristisch für diese Produktserie ist ihre besondere ergonomische Formgebung, die eine ermüdungsarme, gelenkschonende und abrutschsichere Handhabung für Nutzer mit kleinen und großen Händen ermöglicht. Das Design des klägerischen Striegels zeichnet sich durch die Verwendung zwei verschiedener Kunststoffe, die entsprechende zweifarbige Gestaltung und die besondere ergonomische Form aus.
Schon kurz nach der Einführung erhielt die neue Produktlinie verschiedene Auszeichnungen. Unter anderem wurde die Serie auf der Fachmesse "BETA International 2004" mit dem Innovationspreis in der Kategorie "Pferdepflegeartikel" ausgezeichnet, außerdem erhielt die Produktlinie den "Industrial Design Excellence Award" in der Kategorie "Verbraucherprodukte". Auch in der Fachpresse fand die neue Produktlinie Resonanz. Auf die Anlagen K 4 bis K 7 wird Bezug genommen.
In ihrem Katalog Nr. 10, der für die Jahre 2012 und 2013 gültig war, bewarb die Beklagte das streitgegenständliche Striegelwerkzeug, das ...Nadelstriegel mit den Artikelnummern XXX - schwarz Schottenmusteraufdruck schwarz - und XXX - schwarz Schottenmusteraufdruck beige (Anlage K 8).
Der Pferdestriegel weist ebenfalls eine ausgeprägte ergonomische Formgestaltung und eine Kombination von zwei Kunststoffen unterschiedlicher Härte auf. Der härtere ist in den zentralen Bereichen des Gerätes und der weichere, gummiartige Kunststoff im Griffbereich eingesetzt. Bei der schwarzen Ausgestaltung des Pferdestriegels (Artikelnummer XXX) fehlt eine zweifarbige Gestaltung des Striegels. Bei der beigen Ausführung (Artikelnummer XXX) sind die Ränder schwarz und der Bürstenrücken sowie Bereiche des Verbindungsstücks zwischen Bürste und Griff farbig gestaltet. Im Bereich des weicheren Kunststoff ist ein Schottenmuster sowie die Marke/Logo "..." aufgebracht. Bei dem Schottenmuster handelt es sich um ein in der gesamten "..."-Serie wiederkehrendes Design-Element.
Die Klägerin mahnte nach ihrer spätestens am 10.11.2014 erfolgten Kenntniserlangung von der Bewerbung des streitgegenständlichen Produkts die Beklagte im Hinblick auf die hier streitgegenständlichen Produkte am 10.12.2014 ab. In einer Korrespondenz zwischen dem 22.12.2014 und dem 26.03.2015 sprachen die Parteien über die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung und deren Aufnahme in einen außergerichtlichen Vergleich. Wegen des genauen Inhalts der Korrespondenz wird auf die zu den Akten gereichten Schreiben (Anlagen K 11, 13, 36) Bezug genommen. Am 26.03.2015 lehnte die Beklagte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ab (Anlage K 13).
Die Klägerin ging in weiteren Gerichtsverfahren gegen Nachahmer von Produkten der "..." vor.
Die Klägerin behauptet, sie verfüge für Europa, die Länder der ehemaligen Sowjetunion, den Mittleren Osten und Afrika über das exklusive Import- und Vertriebsrecht an allen "...-" und "... Professional Products"-Artikeln. Die Einräumung eines ausschließlichen Vertriebsrechts im Rahmen einer Satzungsbestimmung hinsichtlich des Unternehmensgegenstandes sei aufgrund der Vertragsfreiheit möglich. Hierzu behauptet sie, die Ermächtigung des Geschäftsführers der Klägerin, ..., die Satzung der Klägerin (Anlage K 26) in der beurkundeten Weise zu ändern, sei in dem Willen der Muttergesellschaft geschehen, der Klägerin für das genannte Vertragsgebiet das alleinige Vertriebsrecht für die genannte Produktgruppe einzuräumen. Die Produkte würden - dies wurde von der Beklagten nicht konkret bestritten - in unterschiedlichen Regionen der Welt jeweils exklusiv von der Muttergesellschaft bzw. deren verschiedenen Tochtergesellschaften vertrieben. In einem am 23.12.2016 per Fax und am 27.12.2016 schriftlich eingegangenem Schriftsatz stützt sie sich hierbei auf die Aussage der Managerin für geistiges Eigentum der ... Inc., die das exklusive Vertriebsrecht der Klägerin bestätigt. Ferner sei sie Herstellerin der "...". In dem Schriftsatz vom 23.12.2016 behauptet sie hierzu, sie entscheide über die Menge, die Produktion, den Import, das Marketing, den Vertrieb und die angemessenen Schritte gegen Nachahmungsprodukte der "..." und stützt sich dabei ebenfalls auf die Bestätigung der Managerin für geistiges Eigentum der ... Inc..
Weiter ist sie der Auffassung, dass das Produkt "... ..." eine fast identische Nachahmung des Produkts der Klägerin (Gumminoppenstriegel grob) sei, danach sei der maßgebliche Gesamteindruck des Designs bei beiden Produkten identisch. Sie ist der Ansicht, der von ihr vertriebene Striegel weise eine starke wettbewerbsrechtliche Eigenart auf. Diese ergebe sich daraus, dass er Teil einer zusammengehörigen Serie sei und sich Form und Material von den Konkurrenzprodukten unterscheide. Beim Produkt der Beklagten seien wesentliche Merkmale des Originalprodukts übernommen worden, sodass das Vorbild deutlich erkennbar sei. Hinzu kämen nur unwesentliche Abweichungen vom Produkt der Klägerin. Offenkundig sei schon die markante Formgebung des Produkts der Klägerin übernommen worden, daneben sei auch die Materialkombination (2 verschiedene Kunststoffe) und die Gesamtgestaltung vollkommen kopiert worden.
Des Weiteren sei das Originalprodukt aufgrund seiner spezifischen technischen und ästhetischen Merkmale geeignet, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft und Besonderheit hinzuweisen. Dies folge schon aus den verschiedenen Auszeichnungen, die die Produktlinie erhalten hat, der besonderen ergonomischen Form, der Kombination zweier Kunststoffe und dem durch die designmäßigen Merkmale erzeugten hohen Wiedererkennungswert des Produkts. Nach Ansicht der Klägerin folge aus alle diesen Punkten eine starke wettbewerbliche Eigenart des streitgegenständlichen Originalprodukts, das sich deutlich von allen anderen Produkten auf dem Markt unterscheide. Hinzu kommt nach Ansicht der Klägerin außerdem die Verkehrsbekanntheit des Produktes der Klägerin, das den Schutzumfang noch erheblich erweitere. Der klägerische Pferdestriegel weise die nötige Verkehrsbekanntheit auf. Hierzu behauptet sie, die "..." werde seit ihrer Einführung mit steigenden Absatzzahlen und unter Ausweitung des Handelsnetzes der Klägerin vertrieben. Der Marktanteil der Produkte in dem relevanten Markt der Pferdepflegeprodukte werde gegenwärtig auf 70% geschätzt. Die Markteinführung sei so erfolgreich verlaufen, dass derzeit weitere Produkte zur laufenden Ergänzung der Produktlinie bzw. des Sortimentsverbundes entwickelt werden. Die Produkte der Klägerin würden regelmäßig auf der internationalen Fachmesse für Pferdesport "Spoga Horse" von der Firma ...in Köln und bei der "Interzoo" in Nürnberg auf einem eigenen Messestand ausgestellt und seien in hunderten Filialen und Reiterfachgeschäften verschiedener Unternehmen in Deutschland, die insbesondere Pflegeprodukte für Pferde verkaufen, sowie deren Online-Auftritten erhältlich und auch bei gängigen Online-Versandhändlern präsent.
Die Klägerin ist weiterhin der Meinung, dass eine nennenswerte Leistung der Beklagten im Hinblick auf das streitgegenständliche Produkt fehle, sodass vorliegend von einer fast identischen Nachbildung zu sprechen sei. Zumindest würde eine Leistungsübernahme durch die Beklagte vorliegen. Gleichzeitig würden das Schottenmuster, die Logos und die farbliche Gestaltung beim Produkt der Beklagten nicht dazu führen, dass vorliegend keine identische Leistungsübernahme anzunehmen sei. Insbesondere der Aufdruck des Logos und der Unternehmenskennzeichnung "..." könnten die Verwechslungsgefahr nicht verhindern; aufgrund der großen Bekanntheit der Marke der Klägerin werde der Verbraucher mit einer Zweitmarke oder einer wirtschaftlichen bzw. rechtlichen Verflechtung zwischen Klägerin und Beklagter rechnen. Die designtechnische Gestaltung stelle dabei auch keine technische Notwendigkeit dar, die gegebenenfalls dazu führen könnte, dass eine zulässige Kopie vorläge.
Weiter behauptet sie, die Beklagte habe das streitgegenständliche Produkt über das Jahr 2013 hinaus beworben, vertrieben und weiter verkaufen lassen. Dies zeige ein - insoweit unstreitiger - aktueller Ausdruck der Webseite www.....de, wonach das streitgegenständliche Produkt seit dem 10.01.2014 im Angebot von ... befinde. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass das streitgegenständliche Produkt nicht mehr in dem Katalog "Die Welt des Pferdes ..." Nr. 11 enthalten sei.
Schlussendlich ist die Klägerin der Meinung, dass die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede nicht greife. Sie habe erst gegen Mitte November 2014 vom Vertrieb des Produkts der Beklagten erfahren. Die Verjährung sei durch die Verhandlungen der Parteien zwischen dem 22.12.2014 und 26.03.2015 gehemmt gewesen.
Für die Verjährungshemmung durch Klageerhebung komme es maßgeblich auf den Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift bei Gericht an. Die Zustellung der Klage sei "demnächst" im Sinne des § 167 ZPO erfolgt. Hierzu behauptet sie, sie habe im Zeitpunkt der Beantragung der Inlandszustellung davon ausgehen können, dass die Zustellung auf der Messe zu einem früheren Zeitpunkt erfolge als die Auslandszustellung. Wegen Überlastung der zuständigen Stelle am Landgericht Frankfurt am Main nehme die Bearbeitung mehrere Monate in Anspruch. Diese Behauptung stützt sie auf mehrere von ihrem Prozessbevollmächtigten betriebenen Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main (Anlage K 48-50). In dem Schriftsatz vom 23.12.2016 behauptet sie, die Dauer der Zustellung ausländischer Schriftstücke betrage in Frankreich zwischen der Antragsstellung zur Übergabe bei ihren zuständigen Stellen bis zur tatsächlichen Übergabe selten weniger als drei Monate und stützt sich dabei auf eine Aussage der französischen Regierung hinsichtlich des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (Anlage K 59). Sie vertritt die Ansicht, dass eine positive Kenntnis des Umstands, dass die Beklagte an der Messe vertreten sei, nicht erforderlich sei. Es habe der Klägerin nicht zugemutet werden können, Kosten für eine doppelte Zustellung aufzuwenden. Sie behauptet hierzu, sie habe bei verständiger Würdigung der Tatsachen sicher davon ausgehen gehen können, dass die Beklagte an der Messe vertreten sei, da sie - unstreitig - geschäftliche Interessen in Deutschland verfolge, die Messe eine bedeutende internationale Fachmesse sei und sie seit vielen Jahren der Messe teilnehme.
Die Klägerin hat mit der Klageschrift angekündigt, zu beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, es in Deutschland bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, wobei die Ordnungshaft an einem der Geschäftsführer der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs den Pferdeputzzeug-Artikel ... "..." Nadelstriegel (Artikelnummern XXX und XXX) anzubieten, zu bewerben, zu vertreiben und/oder sonst in den Verkehr zu bringen,
die Beklagte zu verurteilen, ihr schriftlich Auskunft für den Zeitraum von 6 Monaten vor Klageerhebung über die Herkunft des im Antrag zu Ziffer 1 bezeichneten illegalen Nachahmungsproduktes zu erteilen und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und anderer Vorbesitzer, sowie über den Umfang der im Antrag zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe der einzelnen Lieferungen mit genauer Benennung
der Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise, sowie Namen und Anschriften der Abnehmer,
der Gestehungskosten unter detaillierter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie
des erzielten Gewinns,
und unter Angabe der einzelnen Angebote und der Werbung unter Nennung
der Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreise sowie Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und
der einzelnen Werbeträger, der Auflagenhöhe, des Verbreitungszeitraumes und Verbreitungsgebiets,
wobei der Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der Empfänger ihrer Angebote statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, der Klägerin gegenüber zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch diesen Wirtschaftsprüfer entstehenden Kosten trägt und diesen ermächtigt, der Klägern Auskunft zu geben, ob ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Empfänger eines Angebots in der Rechnungslegung enthalten ist,
die Beklagte zu verurteilen, die Richtigkeit ihrer erteilten Auskunft und Rechnungslegung an Eides statt zu versichern,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr jeden Schaden zu ersetzen, der infolge der Verletzungshandlung gemäß dem Antrag zu Zffr. 1 entstanden ist oder noch zukünftig entstehen wird. Die genauen Schadenersatzansprüche werden nach Auskunftserteilung und Rechnungslegung ausführlich dargelegt und gesondert im Wege der Stufenklage geltend gemacht,
die Beklagte zu verurteilen, die folgenden Beträge von der Kostenrechnung für die außergerichtliche Abmahnung vom 10.12.2014 an sie zu zahlen
1,3-fache Geschäftsgebühr, 2300 VV RVG in Höhe von 725, 40 €,
Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, 7002 VV RVG in Höhe von 20 € zuzüglich der gesetzlichen Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 31.12.2014, hilfsweise ab dem 28.03.2015.
In der Sitzung vom 08.03.2016 hat die Klägerin die Anträge zu Ziffer 1, 2 und 5 der Klageschrift gestellt. Es wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 08.03.2016 (Blatt 183 der Akte). Unter Aufrechterhaltung der bisherigen Antragsstellung, stellt die Klägerin nunmehr den Antrag zu Ziffer 1 mit dem Zusatz "wenn dies geschieht wie aus Anlage K 8 ersichtlich". Es wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 08.03.2016 (Blatt 290 der Akte).
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe spätestens bis zum Jahreswechsel 2013 Kenntnis von dem Angebot der Beklagten erlangt. Davon sei auszugehen, weil die Klägerin den Markt besonders genau im Blick behalte, wie die vorgelegten Urteile in Parallelverfahren ( Anlagen K 15-18) belegen und sich - insoweit unstreitig - seit Jahren in Auseinandersetzung mit der Beklagten befinde.
Das streitgegenständliche Produkt sei seit Ende des Jahres 2013 nicht mehr in einem deutschsprachigen Katalog oder auf sonstige Weise beworben worden. Der Katalog Nr. 10 sei bis Ende 2013 im Einsatz gewesen und spätestens ab Anfang 2014 durch den Katalog Nr. 11 (2014/2015) ersetzt worden. Über den Druck des Katalogs Nr. 11 wurde - insoweit unstreitig - bereits Ende Juli 2013 Rechnung gestellt (Anlage B 05). Sie habe das Produkt seit Ende 2013 auch nicht mehr vertrieben.
Die Beklagte ist der Ansicht, der Antrag auf Unterlassung (Antrag zu Ziffer 1) sei unklar und daher unbestimmt, da das - insoweit unstreitig - im Antrag selbst abgebildete Foto des streitgegenständlichen Produkts schwarz-weiß, die von der Klägerin zu den Akten gelegten Abbildungen (Anlage K 8) farbig seien.
Die Klägerin habe eine Klageänderung vorgenommen. Die Bezugnahme auf eine farbige Abbildung des streitgegenständlichen Produkts stelle ein von der ursprünglichen Klageschrift abweichendes Begehren und damit eine Änderung des Streitgegenstands dar.
Die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Nach neuer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei nur der Hersteller berechtigt, wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz geltend zu machen. Bei der Klägerin handele es sich nicht um die Herstellerin der "...". Sie lasse die Produktserie nicht in eigener Verantwortung von einem Dritten herstellen. Der mittelbare Einfluss auf Herstellungsprozesse durch die Bestellung bedarfsgerechter Mengen sei bei Händlern üblich und führe nicht zur Begründung der Herstellereigenschaft. Die Anspruchsberechtigung fehle der Klägerin auch, wenn weiterhin ausschließlich Vertriebsberechtigte anspruchsberechtigt seien. Die Satzungsbestimmung des Gesellschaftsvertrags der Klägerin könne nicht dahingehend ausgelegt werden, dass ihr damit konkludent das ausschließliche Vertriebsrecht an "..."-Produkten eingeräumt werde. Die Einräumung exklusiver Vertriebsrechte könne nur durch einen Vertrag begründet werden. Ferner erwähne der Wortlaut der Satzungsbestimmung nicht den Begriff "ausschließlich". Eine derartige weite Auslegung bedürfe eindeutigerer Anhaltspunkte im Satzungstext und sei auch nicht naheliegend.
Das streitgegenständliche Produkt stelle keine Leistungsübernahme des klägerischen Pferdestriegels dar. Aufgrund der unterschiedlichen Gestaltung, insbesondere der farbigen Einfassung auf dem Zwischenstück, des Schottenmusters, der angebrachten Marke/Logos, der gepunkteten Unterseite, wiesen beide Produkte einen abweichenden Gesamteindruck auf.
Es fehle an der erforderlichen Verkehrsbekanntheit des klägerischen Produkts. Eine erforderliche qualifizierte Bekanntheit könne nicht mit der Präsenz bei Online-Shops, die umfassende Warensortimente beinhalten, begründet werden.
Aufgrund der unterschiedlichen Kennzeichnung beider Produkte bestehe keine Gefahr der Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft des Produkts und keine unangemessene Ausnutzung der Wertschätzung des klägerischen Produkts. Hierzu behauptet die Beklagte, es handele sich bei der auf dem streitgegenständlichen Produkt angebrachten Marke/Logo um ein Herstellerkennzeichen.
Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Eine Verjährungshemmung sei nicht aufgrund von Parteiverhandlungen zwischen dem 22.12.2014 und dem 26.03.2016 eingetreten. Hierzu behauptet sie, sie habe am 22.12.2016 nicht die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung in Aussicht gestellt. Weiterhin vertritt sie die Ansicht, es komme für die Verjährungshemmung wegen Klageerhebung auf den Zeitpunkt der Inlandszustellung an. Die Zustellung sei nicht "demnächst" im Sinne des § 167 ZPO erfolgt. Sobald der Empfänger im EU-Ausland ansässig sei, sei die EuZustVO der gesetzlich vorgesehene Weg der Zustellung eines gerichtlichen Schriftstücks. Die Zustellung nach EuZustVO, sei daher der sicherste Weg und ein anderes Vorgehen regelmäßig ein Abweichen vom sichersten Weg. Insoweit behauptet sie, es sei nicht sicher, dass das prozessuale Verhalten der Klägerin zu einer Beschleunigung der Zustellung geführt habe. Es gebe - unstreitig - auch Zustellungsverfahren - wenn auch vor anderen Gerichten - bei denen die hiesige Wartezeit unterschritten werde. Die Beklagte bezieht sich dabei auf mehrere von ihrem Prozessbevollmächtigten geführte Verfahren (Anlagen B 7-10). Ferner habe die Klägerin - unstreitig - keine positive Kenntnis davon gehabt, dass die Beklagte bei der Messe vertreten sein werde. Sie ist weiterhin der Ansicht, es wäre der Klägerin möglich gewesen, zunächst eine Auslandszustellung in Gang zu setzen und zu einem späteren Zeitpunkt zusätzlich eine Inlandszustellung vorzunehmen.
Die Klageschrift ist dem Gericht am 20.04.2015 per Telefax und am 23.04.2015 schriftlich zugegangen. Mit gerichtlichem Schreiben vom 06.05.2015 ist die Klägerin um Mitteilung bezüglich der Zustellungsmodalitäten gebeten worden. Am 11.05.2015 hat die Klägerin die inländische Zustellung der Klageschrift an die Beklagte auf der Messe "Spoga Horse Herbst 2015", die vom 30.08.2015 bis zum 01.09.2015 in Köln stattfand, beantragt und am 28.06.2015 die inländische Zustellungsadresse der Beklagten auf der Messe mitgeteilt. Am 31.08.2015 ist die Klageschrift der Beklagten auf der Messe zugestellt worden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.
Das Landgericht Frankfurt am Main ist gemäß Art. 7 Nr. 2 EuGVVO international und örtlich zuständig. Da die Beklagte unstreitig das streitgegenständliche Produkt auf dem deutschen Markt mittels ihres deutschsprachigen Katalogs beworben hat, befindet sich der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, innerhalb Deutschlands.
Darüber hinaus liegt ein zulässiges Vorgehen im Wege der Stufenklage im Sinne von § 254 ZPO vor, da die Geltendmachung eines bezifferten Schadensersatzes von der begehrten Auskunft abhängig ist.
Es liegt keine Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO vor. Ausweislich des Sitzungsprotokolls erfolgte die Antragsstellung in der Sitzung vom 08.03.2016 entsprechend der Klageschrift. Nichts anderes gilt für Stellung des Antrages mit dem Zusatz "wenn dies geschieht wie aus Anlage K 8 ersichtlich". Hierbei handelt es sich, um eine Klarstellung des bereits streitgegenständlich erfassten Klagebegehrens, welche keine Änderung des Streitgegenstandes zur Folge hat. Der Streitgegenstand wird durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGH GRUR 2013, 402, 401 - Biomineralwasser). Dieser wird bei einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsantrag durch die in dem Antrag und seiner zur Antragsauslegung heranzuziehenden Klagebegründung festgelegte Verletzungsform bestimmt und begrenzt (BGH, GRUR 2006, 960 - Anschriftenliste Rn. 15). Die Verletzungshandlung war bereits in der Klageschrift im Rahmen der Klagebegründung in der Anlage K 8 farbig abgebildet und daher vom Streitgegenstand erfasst.
Der Antrag wird auch dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 II ZPO gerecht. Das streitgegenständliche Produkt der Beklagten ist durch die Bezeichnung und die Artikelnummer hinreichend konkretisiert und eindeutig identifizierbar. Durch die Bezugnahme auf die Anlage K 8 wird eindeutig auf die farbige Abbildung verwiesen, sodass für die Beklagte erkennbar ist, welche Verletzungshandlung streitgegenständlich erfasst ist.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Zwar steht der Klägerin ein Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 8 Abs. 1, 3 Nr. 1, 4 Nr. 3 UWG zu. Die Klägerin ist als ausschließlich Vertriebsberechtigte der "... SERIES" für den deutschen Markt aktivlegitimiert. Auch nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, GRUR 2016, 730 , Rn. 21 - Herrnhuter Stern) ist der ausschließlich Vertriebsberechtigte berechtigt, Ansprüche aus ergänzenden Leistungsschutz geltend zu machen, soweit durch den Vertrieb einer Nachahmung auch über die Herkunft aus dem Betrieb des ausschließlichen Vertriebsberechtigten getäuscht wird (BGH GRUR 1994, 634, 630 - Cartier-Armreif). Die Entscheidung Herrnhuter Stern verweist auf die Entscheidung Cartier-Armreif und verdeutlicht dadurch, dass die bisherige Rechtsprechung aufrecht erhalt wird.
Ein ausschließliches Vertriebsrecht wird durch vertragliche Abrede mit dem Hersteller vereinbart und setzt eine entsprechende Willensübereinkunft der Vertragsparteien voraus. Mit Änderung des satzungsmäßigen Zwecks der Klägerin hat ihre Muttergesellschaft ihren Willen zum Ausdruck gebracht, der Klägerin ein Vertriebsrecht einzuräumen. Dem hat die Klägerin jedenfalls stillschweigend durch Vertrieb der "... SERIES" zugestimmt. Dass die Muttergesellschaft als alleinige Gesellschafterin der Klägerin nachträglich einseitig den satzungsmäßigen Zweck ändern kann, steht dem nicht entgegen. Die nachträgliche Satzungsänderung als solche hat keine Auswirkungen auf die vertragliche Vereinbarung zwischen der Muttergesellschaft als Herstellerin und Klägerin als Vertriebsberechtigte. Es ist unschädlich, dass die Parteien die Ausschließlichkeit des Vertriebsrechts nicht ausdrücklich geregelt haben. Dies ergibt sich durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB. Denn nach der Vertriebsorganisation des Konzerns werden die Tierpflegeprodukte jeweils bezogen auf unterschiedliche Regionen der Welt jeweils exklusiv von der Muttergesellschaft bzw. deren verschiedenen Tochtergesellschaften vertrieben.
Gemäß § 4 Nr. 3 a) UWG ist die Übernahme einer Gestaltungsform, die nicht oder nicht mehr unter Sonderrechtsschutz steht, wettbewerbswidrig, wenn durch das Inverkehrbringen von Nachahmungen eines im Verkehr bekannten Erzeugnisses von wettbewerblicher Eigenart im angesprochenen Verkehr die Gefahr betrieblicher Herkunftstäuschung begründet wird.
Die erforderliche wettbewerbliche Eigenart des Gumminoppenstriegels liegt vor. Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn dessen konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (st. Rspr; vgl. BGH, GRUR 2015, 909 , Rn. 10 - Exzenterzähne). Maßgebend bei der Beurteilung ist der Gesamteindruck, den ein bestimmtes Produkt vermittelt (Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Auflage 2016, § 4 Rn. 3.33). Dabei muss sich die wettbewerbliche Eigenart gerade aus den übernommenen Gestaltungsmerkmalen des Erzeugnisses ergeben. Es müssen also gerade die übernommenen Gestaltungsmerkmale geeignet sein, im Verkehr auf eine bestimmte betriebliche Herkunft oder auf die Besonderheit des jeweiligen Erzeugnisses hinzuweisen, was dann der Fall ist, wenn sich das Produkt von anderen Produkten im Marktumfeld so abhebt, dass der Verkehr es einem bestimmten Hersteller zuordnet (BGH WRP 2013, 1189 , Rn. 24 - Regalsystem). Der Grad der wettbewerblichen Eigenart kann durch eine hohe tatsächliche Bekanntheit des Produkts beim angesprochenen Verkehrskreis nochmals erhöht werden (BGH GRUR 2007, 984 Rn. 28 - Gartenliege).
Das Produkt der Klägerin ist geprägt durch seine charakteristische, markante ergonomische Formgebung, die gekennzeichnet ist durch den auf der Oberseite des Striegels aufgebrachten ovalen Haltegriff, der eine Handhabung für Personen mit kleineren als auch mit größeren Händen ermöglicht. Des Weiteren ist das Produkt gekennzeichnet durch die Kombination von zwei Kunststoffen, wobei der härtere Kunststoff in den zentralen Bereichen des Geräts allgemein dessen Stabilität dient und der weichere, gummiartige Kunststoff im Griffbereich der ermüdungsarmen, gelenkschonenden und abrutschsicheren Handhabung dient. Diese verschiedenen Eigenschaften werden durch die unterschiedliche Farbgebung der Griffpartien hervorgehoben.
Eine solche Gesamtheit der äußeren Gestaltungselemente liegt bei den Wettbewerbsprodukten gemäß den Abbildungen in den Anlagen K 19 bis K 20 nicht vor. Vielmehr sind diese Produkte dadurch gekennzeichnet, dass anstelle eines ovalen Haltegriffs eine Schlaufe auf dem Striegel angebracht ist. Damit hebt sich das Produkt der Klägerin deutlich vom wettbewerblichen Umfeld ab.
Im Übrigen hat das Produkt der Klägerin seit der Markteinführung verschiedene Preise gewonnen. So wurde die Serie auf der Fachmesse "BETA International 2004" mit dem Innovationspreis in der Kategorie "Pferdepflegeartikel" ausgezeichnet, außerdem erhielt die Produktlinie den "Industrial Design Excellence Award" in der Kategorie "Verbraucherprodukte". Auch in der Fachpresse fand die neue Produktlinie Resonanz. Auf die Anlagen K 4 bis K 7 wird Bezug genommen. Dabei ist unerheblich, dass sich diese Preise in erster Linie auf die gesamte Serie als solche und nicht ausschließlich auf das einzelne, hier konkret streitgegenständliche Produkt bezogen haben. Die Auszeichnungen und Fachartikel bezogen sich zwar auf die Serie als Ganzes, aber die einzelnen Bestandteile, wie auch der grobe Gumminoppenstriegel, wurden jeweils explizit genannt. Diese Preise stellen auch auf das besondere und einzigartige äußere Erscheinungsbild des Produkts der Klägerin ab. Daher ist das Design der groben Noppenbürste für das klägerische Produkt derart charakterisierend, dass für den angesprochenen Verkehr ein Rückschluss auf die betriebliche Herkunft möglich ist. Demnach liegt hier eine wettbewerbliche Eigenart des Produktes vor.
Der Striegel, weist auch die für eine Herkunftstäuschung erforderliche Verkehrsbekanntheit auf. Die Verkehrsbekanntheit ergibt sich aus der mehrjährigen Marktpräsenz des Produktes, dem Vertrieb sowohl in einer Vielzahl von Reiterfachgeschäften, als auch im Internet durch spezifische und allgemeine Online-Händler - was durch die vorgelegten Screenshots der Internetangebote Anlagen K 38-46 nachgewiesen ist - sowie der Präsenz auf internationalen Fachmessen.
Das streitgegenständliche Produkt der Beklagten stellt eine Leistungsübernahme des klägerischen groben Noppenstriegels dar. Aufgrund des hohen Grades an Übereinstimmung handelt es sich um eine nahezu identische Nachahmung des Originalprodukts. Die Beklagte hat bei ihrem eigenen Produkt gerade die Merkmale übernommen, auf denen die oben dargelegte wettbewerbliche Eigenart des Produkts der Klägerin beruht. Das Produkt der Beklagten muss mit dem "Originalprodukt" übereinstimmen oder ihm zumindest so ähnlich sein, dass es sich in ihm wiedererkennen lässt (Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Auflage 2016, § 4 Rn. 3.34). Bei der Beurteilung der Übereinstimmung oder Ähnlichkeit ist auf die Sichtweise des durchschnittlich informierten und situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers abzustellen, der die betreffenden Produkte nicht nebeneinander sieht und unmittelbar miteinander vergleicht, sondern auf Grund seiner Erinnerung in Beziehung zueinander setzt ( OLG Köln, WRP 2014, S. 337 ). Betrachtet man hier beide Produkte, ist dies der Fall. Das charakteristische Design des Produkts der Klägerin wurde im vorliegenden Fall (fast) vollkommen übernommen. Der bei Konkurrenzprodukten so bisher nicht genutzt nach oben stehende "Halteknauf" findet sich gerade auch beim Produkt der Beklagten wieder. Die beiden Produkte unterscheiden sich für den Verbraucher ausschließlich durch die unterschiedliche Farbgebung, nämlich durch das von der Beklagten verwendete Schottenmuster. Eine unterschiedliche farbliche Gestaltung ein und desselben Produkts ist jedoch absolut üblich. Auch die Klägerin selbst bietet ihre Striegel in verschiedenen farblichen Ausgestaltungen an. Allein diese farbliche Differenz kann deshalb nicht dazu führen, dass eine Nachahmung der wesentlichen Merkmale verneint werden kann.
Diese Leistungsübernahme begründet auch die Gefahr einer betrieblichen Herkunftstäuschung. Eine Herkunftstäuschung liegt vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck gewinnen können, die Nachahmung stamme vom Hersteller des Originals oder einem mit ihm geschäftlich oder organisatorisch verbundenen Unternehmen (BGH, GRUR, 2009, 1069 , Rn. 14f. - Knoblauchwürste). Die Beklagte hat nicht durch zumutbare Maßnahmen die Gefahr einer Herkunftstäuschung verhindert.
Dabei muss beachtet werden, dass es weniger auf die Unterschiede als auf die Übereinstimmungen der Produkten ankommt, denn der Verkehr nimmt diese erfahrungsgemäß nicht gleichzeitig wahr, sondern gewinnt seine Auffassung auf Grund eines Erinnerungseindruck, in dem regelmäßig die übereinstimmenden Merkmale deutlicher hervortreten (BGH, GRUR 2007, 795 , Rn. 34 - Handtaschen). Ob und welche Maßnahmen Wettbewerbern zur Verhinderung einer Herkunftstäuschung zugemutet werden können, ist anhand einer umfassenden Interessenabwägung zu beurteilen. Bei dieser Abwägung sind unter anderem das Interesse des Herstellers des Originalerzeugnisses an der Vermeidung einer Herkunftstäuschung, das Interesse der Wettbewerber an der Nutzung nicht unter Sonderrechtsschutz stehender Gestaltungselemente sowie das Interesse der Abnehmer an einem Preis und Leistungswettbewerb zwischen unterschiedlichen Anbietern zu berücksichtigen (vgl. BGH, GRUR 2013, 951 Rn. 35 f. - Regalsystem). Dagegen kann die Übernahme von Merkmalen, die mangels Sonderrechtsschutzes dem freizuhaltenden Stand der Technik angehören und unter Berücksichtigung des Gebrauchszwecks, der Verkäuflichkeit der Ware sowie der Verbrauchererwartung der angemessenen Lösung einer technischen Aufgabe dienen, grundsätzlich nicht als wettbewerbsrechtlich unlauter angesehen werden. Führt die Übernahme von Merkmalen, die dem freien Stand der Technik angehören und der angemessenen Lösung einer technischen Aufgabe dienen zu einer nahezu identischen Nachahmung, ist es einem Wettbewerber indes regelmäßig zuzumuten, auf eine andere angemessene technische Lösung auszuweichen, wenn er der Gefahr einer Herkunftstäuschung nicht auf andere Weise - etwa durch eine unterscheidende Kennzeichnung seiner Produkte - entgegenwirken kann (BGH, GRUR 2010, 80 Rn. 27 - LIKEaBIKE; BGH, GRUR 2015, 909, Rn. 36 - Exzenterzähne). Ob die deutliche Hervorhebung des Herstellernamens bzw. der Herstellermarke ausreicht, um die Gefahr einer Herkunftsverwechslung in ausreichendem Maße einzudämmen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (BGH, GRUR 2015, 909 , Rn. 36 - Exzenterzähne; BGH, NJW-RR 2001, 826, 824 - Viennetta), kann jedoch anders als eine Handelsmarke (OLG Köln, GRUR-RR 2015, 445, 441) in der Regel angenommen werden (BGH GRUR 2009, 1069 Rn. 16 - Knoblauchwürste). Das streitgegenständliche Produkt hat sowohl technische als auch gestalterische Elemente des Originalprodukts in einem derartigen Umfang übernommen, dass von einer nahezu identischen Leistungsübernahme auszugehen ist. Daher sind strenge Anforderungen an die abstandshaltenden Maßnahmen zu stellen. Dem wird die aufgebrachte Marke/Logo nicht gerecht. Hierbei kann es dahinstehen, ob es sich bei der angebrachten Marke/Logo um eine Hersteller- oder Händlermarke handelt. Zwar sind die auf den gegenüberstehenden Produkten aufgebrachten Kennzeichen von der Erscheinung anders gestaltet, jedoch sind beide am Griff und damit jeweils an derselben Stelle des Striegels aufgebracht. Hinzu kommt, dass die Kennzeichnung auf dem streitgegenständlichen Produkt aufgrund ihrer geringen Größe und der Platzierung oberhalb des Schottenmusters weniger deutlich auffällt.
Die Herbeiführung der Gefahr einer Herkunftstäuschung ist für die Klägerin nicht hinzunehmen, denn sie kann durch zumutbare Maßnahmen der Beklagten verhindert werden. Die ergonomische Form des Produkts der Klägerin mag zwar besonders benutzerfreundlich sein - es ist aber nicht die einzig denkbare benutzerfreundliche Ausgestaltung eines Striegels. Vielmehr zeugen die dargelegten Konkurrenzprodukte, dass es ganz verschiedene Herangehensweisen gibt, um einen ergonomischen und grifffesten Striegel zu designen. Der Beklagten ist es daher zumutbar, auf eine andere angemessene technische Lösung auszuweichen, um die Gefahr einer Herkunftstäuschung zu vermeiden.
Etwas anderes kann sich auch nicht unter Zugrundelegung der Grundsätze des sog. "Exzenterzähne-Urteils" des BGH (BGH GRUR 2015, S. 909 ) ergeben. In diesem Urteil hat sich der BGH hat mir der Frage beschäftigt, inwieweit Merkmalen eines Produkts eines Mitbewerbers, die dem freien Stand der Technik angehören und der angemessenen Lösung einer technischen Aufgabe dienen, übernommen werden dürfen und welche zusätzlichen Anforderungen in einem solchen Fall an die Nachahmung gestellt werden müssen (z.B. besondere Kennzeichnung etc.). Wie oben bereits dargelegt handelt es sich bei dem übernommenen Design aber gerade nicht um einen "freien Stand der Technik", sondern lediglich um ein besonderes, herausstechendes Design. Dieses hat zwar auch nach Vortrag der Klägerin besonders gute ergonomische Eigenschaften - es handelt sich aber gerade nicht um die einzig denkbare Lösungsmöglichkeit. Das übernommene Design ist keine technisch notwendige Eigenart des Striegels - in seinem Exzenterzähneurteil hat der BGH ausdrücklich klargestellt, dass unter den "freien Stand der Technik" nur solche Merkmale fallen, die bei gleichartigen Erzeugnissen aus technischen Gründen zwingend verwendet werden müssen. Davon kann hier unter keinen Umständen die Rede sein, wie auch der Vergleich zu den aufgeführten Konkurrenzprodukten unzweifelhaft aufzeigt. Die Grundsätze des Exzenterurteils finden hier schon vom Ausgangspunkt her keine Anwendung.
Die Beklagte hat keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, sodass die durch Wettbewerbsverstoß begründete Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht widerlegt wurde. Der Vortrag der Beklagten, sie habe das streitgegenständliche Produkt seit Ende des Jahres 2013 nicht mehr beworben und vertrieben, ist in dieser Hinsicht unerheblich.
Der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung ist jedoch gemäß § 11 UWG verjährt. Die Verjährungsfrist beginnt dabei gemäß § 11 Abs. 2 UWG, wenn der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Da die Klägerin spätestens am 10.11.2014 Kenntnis von der streitgegenständlichen Werbung der Beklagten erlangte, begann die Verjährungsfrist am 11.11.2014 (§ 11 Abs. 2 UWG, § 187 Abs. 1 BGB) und endete am 11.05.2015. Eine vor dem 10.11.2014 liegende Kenntniserlangung müsste von der Beklagten, die sich auf die Einrede der Verjährung beruft, dargetan und bewiesen werden, was vorliegend nicht geschehen ist. Die Beklagte konnte keine konkreten Gesichtspunkte vortragen, die für eine frühere Kenntniserlangung sprechen. Insbesondere kann nicht von einer grob fahrlässigen Unkenntnis der Klägerin in Bezug auf den streitgegenständlichen Verstoß für einen Zeitpunkt vor dem 10.11.14 ausgegangen werden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin vor dem genannten Datum über den Katalog der Beklagten verfügte.
Eine Hemmung der Verjährungsfrist ist nicht durch rechtzeitige Einreichung der Klageschrift vom 20.04.2015 eingetreten, §204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
Die Klage ist am 21.04.2015 bei Gericht per Fax eingegangen und wurde am 31.08.2015 zugestellt (Bl. 45 R). Eine Rückwirkung der Zustellung nach § 167 ZPO auf den Zeitpunkt des Eingang des Antrages kann vorliegend nicht angenommen werden. Nach dieser Norm tritt die fristwahrende Wirkung bereits mit Klageeingang bei Gericht ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Eine solche "demnächstige Zustellung" liegt hier jedoch nicht vor. Dabei ist zu beachten, dass die Klassifizierung als "demnächst" nicht in erster Linie von einer ausschließlich zeitlichen Betrachtungsweise abhängt. Die Rechtsprechung stellt vielmehr darauf ab, ob die Partei alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan hat und der Rückwirkung schutzwürdige Belange des Zustellungsadressaten nicht entgegenstehen (Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2013, § 167, Rn.9). Maßgebliches Kriterium ist daher, ob der Kläger die Zustellung in vorwerfbarer Weise verzögert hat. Gerade bei einer Auslandszustellung kann eine Zustellung auch nach mehr als 6 Monaten noch als "demnächst" klassifiziert werden, wenn kein vorwerfbares Verzögerungsverhalten des Klägers vorlag (Münchener Kommentar zur ZPO, a.a.O.). Im vorliegenden Fall wurde die Klage am 21.04.2015 bei Gericht eingereicht. Am 06.05.2015 wurde die Klägerin aufgefordert, hinsichtlich der eigentlich notwendigen Auslandszustellung einen Kostenvorschuss zu leisten und anzugeben, welche Unterlagen einer Übersetzung bedürfen. Daraufhin hat die Klägerin mit Schreiben vom 11.05.2015 vorgetragen, dass sie Kenntnis von einem Messebesuch der Beklagten am 31.08.2015 in Köln habe und deshalb eine inländische Messezustellung bevorzuge. Entsprechend wurde am 31.08.2015 eine solche Messezustellung vorgenommen. Dieses Vorgehen hat eine nicht nur geringfügige Verzögerung verursacht, die auf der Prozessführung der Klägerin beruht und damit zu einer Ablehnung einer "demnächstigen" Zustellung führt.
Die Klägerin hat damit den vorgesehenen und "sicheren" Weg der Auslandszustellung nicht gewählt, sondern stattdessen mit Schriftsatz vom 28.05.2015 Bl. 37 ff. eine Messezustellung beantragt. Von der Anfrage des Gerichts hinsichtlich des Kostenvorschusses bezüglich der Auslandszustellung bis hin zur tatsächlichen Zustellung sind vorliegend etwas mehr als 3,5 Monate vergangen. Mangels einzelner dokumentierter Fälle der Dauer einer Auslandszustellung nach Frankreich kann eine Gerichtsbekanntheit der Dauer nicht zugrunde gelegt werden. Die Parteien tragen Einzelfälle der Dauer von Auslandszustellungen vor, die jedoch dem hier vorliegenden Fall nicht vergleichbar sind. Soweit die Klägerin aus der Webseite des französischen Justizministeriums (Anlage K 59) zitiert, wonach in Frankreich zwischen einer Zustellungsanfrage und der Zustellung selten weniger als drei Monate vergehen, ist auch dies nicht geeignet, die Messezustellung als die per se schnellere und sichere Zustellungsart anzusehen. Zunächst ist nicht ersichtlich, ob sich diese Praxisinformation auf die hier vorzunehmende Auslandszustellung bezieht. Jedenfalls steht dies nicht im Einklang mit Art. 7 Abs. 2 EuZustVO, wonach die Empfangsstelle alle erforderlichen Schritte unternimmt, um die Zustellung des Schriftstücks so rasch wie möglich, in jedem Fall jedoch binnen einem Monat nach Eingang auszuführen.
Damit ist die Klägerin das Risiko eingegangen, von dem Regelfall der Auslandszustellung, die möglicherweise in einem kürzeren Zeitraum hätte durchgeführt werden können, abzuweichen und hat sich für eine Zustellung auf der Messe entschieden. Insoweit handelte es sich auch nicht um eine gegenüber der Auslandszustellung mit weniger Risiken behaftete Zustellung, da nicht fest stand, ob die Zustellung auf der Messe tatsächlich durchgeführt werden konnte. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, dass die Beklagte seit vielen Jahren an jeder Messe "Spoga Horse" teilgenommen habe, konnte die Klägerin dennoch nicht sicher von einer Teilnahme auch im Jahr 2015 ausgehen. Mangels Erheblichkeit kommt es daher auf die Frage der Verspätung dieses Vortrages nicht an.
Eine Rechtzeitigkeit der Zustellung liegt auch nicht vor aufgrund einer Hemmung der Verjährungsfrist zwischen dem 22.12.2014 und dem 26.03.2015 wegen schwebender Verhandlungen der Parteien gemäß § 203 BGB. Selbst unter Zugrundelegung dieser Unterbrechungszeiten ist die sechsmonatige Verjährungsfrist ebenfalls überschritten.
Mangels Bestehens des Unterlassungsanspruchs sind die geltend gemachten Annexansprüche zu Ziffern 2 bis 5 unbegründet, die Stufenklage ist daher insgesamt abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 S. 1 ZPO.