Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main
Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 30.03.2017 – 2-13 O 160/16
ECLI:DE:LGFFM:2017:0330.2.13O160.16.00
Tenor
Der vom Landgericht Frankfurt am Main am 15.01.2016 zum Aktenzeichen 2-15 S 71/15 angeordnete und verkündete Urteilsarrest wird aufgehoben.
Die Aufhebungsbeklagte hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Arrestanordnungsverfahrens vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main (29 C 2824/13) und das Berufungsverfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main (2-15 S 71/15) zu tragen.
Die Aufhebungsbeklagte hat die dem Aufhebungskläger in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main (29 C 2824/13) und dem Landgericht Frankfurt am Main (2-15 S 71/15) entstandenen Rechtsanwaltskosten an dessen Prozessbevollmächtigten zu leisten, soweit die Erstattungsansprüche nicht auf die Staatskasse übergegangen sind.
Die Aufhebungsbeklagte hat die Kosten des Aufhebungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Aufhebungsbeklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Aufhebungskläger vor der Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf bis zu 35.000,- Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Aufhebung eines vom Landgericht Frankfurt am Main in zweiter Instanz durch ein Urteil angeordneten Arrest. Der Aufhebungskläger meint, die Vollziehungsfrist sei nicht gewahrt.
Durch Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.01.2016 (2-15 S 71/15 (Anlage 1) wurde in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 03.06.2015 (29 C 2824/13) wegen einer Forderung des Arrestklägers in Höhe von 33.275 Euro nebst Zinsen gegen den Aufhebungskläger der dingliche Arrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen angeordnet. Das Urteil wurde am 12.02.2016 dem Aufhebungskläger zugestellt. Mit Schreiben vom 15.02.2016 wurde durch den Aufhebungsbeklagten der Erlass eines Pfändungsbeschlusses beim Amtsgericht Frankfurt am Main beantragt (Bl. 64 ff. d.A.).
Der Pfändungsbeschluss wurde sodann nicht erlassen, sondern der Aufhebungsbeklagte hat zugestimmt, dass der Pfändungsbeschluss zurückgestellt wird (Anlage 4 zur Klageschrift im Bl. 64 dA), dies ist sodann geschehen (Bl. 59 dA).
Der Aufhebungskläger ist der Ansicht, dass die Vollziehungsfrist nicht gewahrt sei und daher der Arrest aufzuheben sei.
Er beantragt,
Der vom Landgericht Frankfurt am Main am 15.01.2016 zum Aktenzeichen 2-15 S 71/15 angeordnete und verkündete Urteilsarrest wird aufgehoben.
Die Aufhebungsbeklagte hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Arrestanordnungsverfahrens vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main (29 C 2824/13) und das Berufungsverfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main (2-15 S 71/15) zu tragen.
Der Aufhebungsbeklagte hat die dem Aufhebungskläger in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main (29 C 2824/13) und dem Landgericht Frankfurt am Main (2-15 S 71/15) entstandenen Rechtsanwaltskosten an dessen Prozessbevollmächtigten zu leisten, soweit die Erstattungsansprüche nicht auf die Staatskasse übergegangen sind.
Die Aufhebungsbeklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Vollziehungsfrist sei gewahrt.
Sie habe das seinerseits Erforderliche unternommen, um die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO zu wahren, indem der Arrestbefehl zugestellt und ein rechtszeitiger Antrag des Gläubigers beim Vollstreckungsorgan auf Vornahme von Vollstreckungshandlungen gestellt worden sei. Die Zurückstellung des Erlasses des Pfändungsbeschlusses beim Amtsgericht Frankfurt sei deshalb einvernehmlich vorgenommen worden, da der Aufhebungskläger Widerspruch gegen das Arresturteil erhoben habe und insoweit das Gericht die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung habe anordnen können. Die Aufhebungsbeklagte hätten jedenfalls alles getan, um die Zwangsvollstreckung aus dem Arrest zu betreiben.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Das Arresturteil ist gemäß § 927 ZPO aufzuheben, weil die in § 929 Abs. 2 ZPO geregelte Vollziehungsfrist nicht eingehalten ist.
Gemäß § 929 Abs. 2 ZPO ist die Vollziehung des Arrestbefehls unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei auf deren Gesuch erging zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Dies ist vorliegend der Fall.
Innerhalb der Vollziehungsfrist muss nicht nur der Titel - was vorliegend geschehen ist - zugestellt werden, sondern der Gläubiger muss auch seinen Vollziehungswillen betätigen. Erforderlich ist insoweit neben der Zustellung des Titels nach einhelliger Ansicht in Rechtsprechung und Literatur die Einleitung einer bestimmten Vollstreckungsmaßnahme nach §§ 930 - 933 ZPO durch einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Vollstreckungsorgan (vgl. Musielak/Voit/Huber § 929 ZPO Rdnr. 6 m.w.N.). Wie der Bundesgerichtshof insoweit entschieden hat, ist es zwar nicht erforderlich, dass innerhalb der Monatsfrist mit der Vollstreckungsmaßnahme selbst begonnen werden muss, wenn es zu der Vollstreckung ohne vom Arrestgläubiger zu verantwortende Verzögerungen kommt (BGH NJW 1991, 496 ). Neue erst nach Ablauf der Monatsfrist beantragte Vollstreckungsmaßnahmen tragen nach Ansicht des Bundesgerichtshofes aus Gründen der Rechtssicherheit die Frist des § 929 Abs. 2 ZPO jedoch nicht.
Unter Anlegung dieser Maßstäbe ist im vorliegenden Fall die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO nicht gewahrt. Zwar hat die Aufhebungsbeklagte rechtzeitig beim Amtsgericht einen Pfändungsbeschluss auf der Grundlage des Arrestbefehls beantragt. Dass es zu einem Erlasse des Pfändungsbeschlusses zwischenzeitlich gekommen ist, hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Aufhebungsbeklagte allerdings nicht vorgetragen, vielmehr hat die Aufhebungsbeklagte unstreitig durch Schreiben seines Prozessbevollmächtigten (Anlage 4 zur Klage) das Einverständnis mit der Zustellung des Antrages auf Erlass des Pfändungsbeschlusses erklärt. Damit ist es zu einer Verzögerung der Vollstreckung gekommen, die von der Arrestgläubigerin zu verantworten ist, weil diese sich - aus welchen Gründen auch immer - damit einverstanden erklärte, dass ihr Antrag zunächst nicht weiter bearbeitet wurde. Die hierdurch eintretende Verfahrensverzögerung beruht auf einem Verhalten der Aufhebungsbeklagten und hat seine Ursache nicht im Verantwortungsbereich des Vollstreckungsorgans, dies führt dazu, dass die Frist des § 929 Abs. 2 ZPO nicht mehr gewahrt ist (vgl. auch OLG Dresden MDR 2017, 113 ). Insoweit ist der Fall - entgegen der Ansicht der Aufhebungsbeklagten - auch nicht mit einer der gerichtlichen Sphäre zuzuordnenden gerichtlichen Einstellung der Zwangsvollstreckung - zu der es hier gerade nicht gekommen ist - vergleichbar. Vielmehr hat die Beklagte eigenständig zugestimmt, dass die Bearbeitung des Antrages zurückgestellt wird.
Nach alledem war auf die Klage des Aufhebungsklägers der in dem Urteil vom 15.01.2016 angeordnete Arrest aufzuheben.
Die Kostenentscheidung für das Aufhebungsverfahren folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Kostenentscheidung erfasst - ohne dass dies allerdings nach Ansicht der Kammer eines gesonderten Antrages bedurft hätte - ausnahmsweise auch das Anordnungsverfahren. Denn in Fällen, in denen - wie hier - das Aufhebungsverfahren nach § 927 ZPO auf solche Gründe gestützt wird, die die ursprüngliche Unbegründetheit des Arrestgesuchs ergeben, so ergibt sich ausnahmsweise eine einheitliche, die Kosten des gesamten Arrestverfahrens umfassende Kostenentscheidung. Dieses gilt auch bei Aufhebung wegen Versäumung der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO (allgemein Ansicht MüKoZPO/Drescher § 927 Rdnr. 17 m.w.N.). Soweit die Ansprüche des Aufhebungsklägers an seine Rechtsanwälte abgetreten worden sind, hat die Erstattung an diese zu erfolgen, dem trägt der Antrag zu 3 Rechnung.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 6 ZPO (MüKoZPO/Drescher § 927 Rdnr. 18).
Bei der Streitwertfestsetzung waren die Kosten des Ausgangsverfahrens nicht erhöhend zu berücksichtigen, denn bei den Kostenanträgen handelt es sich nicht um streitwerterhöhende Anträge.