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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 19.04.2017 – 3-08 O 123/16
ECLI:DE:LGFFM:2017:0419.3.08O123.16.00
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 14.10.2016 wird mit der Maßgabe, dass dem Kläger keine Auskunft über Art und Umfang der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren, zusteht, aufrechterhalten.
Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 55.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit begonnen oder fortgesetzt werden.
Tatbestand
Der Kläger, in dem bundesweit …..…-unternehmen zusammengeschlossen sind, ist Inhaber der am 12.3.1993 für die Klassen 39 und 44 eingetragenen Bild- und Kollektivmarke „…..…“ (Blatt 11 und 12 der Akte) und der am 22.4.1997 für die Klassen 39 und 45 eingetragenen Bild- und Kollektivmarke „…..…“ (Blatt 13 und 14 der Akte).
Die Mitglieder des Klägers bieten unter Verwendung der Kollektivmarken des Klägers unter anderem …..… an.
Der Beklagte ist im Bereich der …..… tätig und verwendete auf seiner Internetseite die in Blatt 15 (Anlage K 3) sowie auf seinen Fahrzeugen die auf Blatt 18 (Anlage K 6 in Blatt 18 der Akte) abgebildeten Zeichen. Der Kläger mahnte den Beklagten mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 25.2.2015 ab und erwirkte am 24.3.2015 eine einstweilige Verfügung beim Landgericht Frankfurt (3-08 O 36/15), die am 30.3.2015 dem Beklagten zugestellt wurde. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 16.4.2015 forderte der Kläger die Beklagte auf, eine Abschlusserklärung abzugeben.
Die Kammer hat am 14.10.2016 ein Versäumnisurteil erlassen, wegen dessen Inhalts auf Blatt 32 bis 34 der Akte verwiesen wird.
Mit Schreiben vom 14.12.2016 (Blatt 87 der Akte) bestätigte der …..…, dass er seinen Mitgliedern nicht -auch nicht dem Beklagten- das Recht einräume, den …..… auf ihren Fahrzeugen zu verwenden.
Der Beklagte ist ausschließlicher Lizenznehmer der am 23.11.2016 für …..… eingetragenen Wort-/Bildmarke (Blatt 111/112 der Akte).
Der Kläger macht Ansprüche auf Unterlassung aus § 14 Absatz 2 Nr. 1 und 2 sowie Absatz 5 Marken G, auf Auskunft, Erstattung restlicher Abmahnkosten in Höhe von 298,88 € (Seite 9 der Klageschrift) und der Kosten für das Abschlussschreiben in Höhe von 1.822,96 € (Seite 9 der Klageschrift in Blatt 9 der Akte) sowie Feststellung von Schadensersatz geltend.
Der Kläger trägt vor, dass Dritte, soweit diese die Klagemarken nutzen würden (Seite 6 des Schriftsatzes vom 27.10.2016), hierzu berechtigt seien. Eine Verwässerung der Klagemarke ergebe sich deshalb nicht. Außerdem sei die Nutzung der Kollektivmarke durch Vereinsmitglieder gesetzlich vorgesehen (§ 100 Absatz 2 MarkenG).
Der Kläger beantragt,
das Versäumnisurteil vom 14.10.2016 aufrecht zu erhalten.
Der Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, dass die Anträge bereits zu weitgehend seien und damit zu unbestimmt. So werde in den Anträgen ein Logo wiedergegeben, das neben dem streitgegenständlichen „…..…“ nur den Schriftzug „…..…“ aufweise. Ausweislich der Anlage K 3 enthalte die konkrete Verletzungsform jedoch noch weitere Zusätze, die der Kläger in seinen Anträgen jedoch weg gelassen habe (Blatt 46 der Akte).
Die Marken des Klägers würden über keine, allenfalls eine sehr geringe Kennzeichnungskraft verfügen. (Seite 4 bis 6 des Schriftsatzes vom 27.10.2016 in Blatt 47 bis 49 der Akte). Außerdem sei die Kennzeichnungskraft durch die Verwendung des Bildzeichens in einer Vielzahl von Logos von in Deutschland ansässigen …..… geschwächt (Seite 6 und 7 des Schriftsatzes vom 27.10.2016 in Blatt 49 und 50 der Akte).
Die Eintragung der Klagemarke hätte auch gar nicht erfolgen dürfen, weil der Eintragung ein absolutes Schutzhindernis entgegengestanden habe. Deshalb sei auch die Geltendmachung des Markenschutzes rechtsmissbräuchlich.
Es fehle auch an einer Verwechslungsgefahr zwischen den von ihm verwendeten Gesamtzeichen und den Klagemarken (Seite 9 und 10 des Schriftsatzes vom 27.10.2016 in Blatt 52 und 53 der Akte).
Ferner sei die Nutzung mit Zustimmung des Klägers erfolgt, weil er Mitglied des …..… sei und dieser berechtigt sei, das Bildzeichen des Klägers zu verwenden und die Verwendung seinen Mitgliedern zu gestatten.
Darüber hinaus folge aus § 35 StVO ein Recht zur Nutzung (Seite 11 des Schriftsatzes vom 27.10.2016 in Blatt 54 der Akte).
Ein Schadenersatzanspruch sei schon deshalb nicht gegeben, weil er nicht schuldhaft gehandelt habe.
Hinsichtlich der Kosten für das Abschlussschreiben könne der Kläger nur eine 0,8 Gebühr verlangen.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.
Die Unterlassungsanträge sind insbesondere ausreichend bestimmt, indem die beiden Zeichen, deren Verwendung dem Beklagten in der Zukunft untersagt werden soll, ausdrücklich im Antrag eingeblendet sind. Danach ist für den Beklagten klar, wie er sich in der Zukunft verhalten soll.
Demgegenüber ist Gegenstand des Klageantrags nicht die Verwendung des Zeichens, wie in Blatt 15 der Akte (Anlage K 3) wiedergegeben. Dies ergibt sich eindeutig aus den in den Klageanträgen eingeblendeten Zeichen (Blatt 2 und 3 der Akte). Soweit der Kläger in der Klagebegründung zusätzlich auf die Anlage K 3 verweist, führt dies nicht dazu, dass auch die Verwendung des in dieser Anlage benutzten Zeichens nebst den Zusätzen Streitgegenstand ist. Denn der Streitgegenstand wird aus dem Klagevorbringen (…) und dem Klageantrag bestimmt. Im Klageantrag wird jedoch das in Anlage K 3 eingeblendete Zeichen nebst Zusätzen nicht aufgeführt.
Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Verwendung des Zeichens, wie in Anlage K 3 abgebildet, eine kerngleiche Verletzung darstellt. Aber auch dies ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits, sondern erst in einem etwaigen Zwangsvollstreckungsverfahren zu entscheiden.
Vielmehr sind allein Gegenstand des Rechtsstreits die beiden konkreten Verletzungsformen, wie in Anlage K 6 (Blatt 18 der Akte) wiedergegeben.
Anträge die sich gegen konkrete Verletzungsformen richten, sind jedoch grundsätzlich ausreichend bestimmt.
Deshalb sind auch die insoweit -zur Anlage K 3- erhobenen Einwendungen des Beklagten unbeachtlich.
Die Klage ist auch überwiegend begründet.
Dem Kläger stehen wegen der vom Beklagten auf seinen Fahrzeugen verwendeten Zeichen, wie auf dem Lichtbild in Blatt 18 der Akte (Anlage K 6) wiedergegeben, Unterlassungsansprüche aus § 14 Absatz 2 Nr. 2 und Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 5 MarkenG zu.
Soweit der Beklagte auf der Frontseite seiner Fahrzeuge den „…..…“ bzw. „…..…“ (…) verwendet, liegt darin die Verwendung eines Zeichens, das mit dem Klagezeichen identisch ist, für identische …..…, für die die Klagemarke geschützt ist, …..… (§ 14 Absatz 2 Nr. 1 MarkenG).
Der Beklagte kann dem Unterlassungsanspruch nicht entgegenhalten, dass der Eintragung der Klagemarke ein absolutes Schutzhindernis entgegengestanden habe. Denn im vorliegen Verletzungsprozess ist vom Bestand der Klagemarke auszugehen. Der Verletzungsrichter ist grundsätzlich an die Eintragung der Marke gebunden (BGH GRUR 2003, 1040- Kinder I, NJW 2008, 2653, Tz. 14.- Post).
Daraus folgt zugleich, dass die Geltendmachung des Markenschutzes auch nicht rechtsmissbräuchlich ist.
Die Verwendung des Zeichens erfolgte auch nicht mit Zustimmung des Klägers. Insbesondere reicht die Mitgliedschaft des Beklagten im …..… nicht, um daraus eine Zustimmung des Klägers zur Nutzung des Zeichens abzuleiten. Vielmehr ergibt sich aus dem Schreiben des … vom 14.12.2016 (Blatt 87 der Akte), dass der …..… dem Beklagten kein Recht zur Nutzung des …..… eingeräumt hat.
Ein Recht zur Nutzung ergibt sich auch nicht aus § 35 StVO.
Soweit der Beklagte den „…..…“ zusammen mit der Bezeichnung …..…, wie in Anlage K 6 (Blatt 18 der Akte) geschehen, verwendet hat, liegt ein Unterlassungsanspruch aus § 14 Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 5 MarkenG vor, weil eine Verwechslungsgefahr gegeben ist.
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der mit ihnen gekennzeichneten Dienstlei-stungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, sodass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann (BGH GRUR 2010, 729 Tz. 22- MIXI).
Für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der jeweilige Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen maßgebend. Dabei ist auch der Erfahrungssatz zu beachten, dass der Verkehr die jeweiligen Zeichen regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, und deshalb die übereinstimmenden Merkmale im Erinnerungseindruck stärker ins Gewicht fallen als die Unterschiede (BGH NJW 2004, 602- Davidoff II).
Dies schließt es nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile eines komplexen Zeichens für den durch das im Gedächtnis hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können. Weiter ist es möglich, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in einer zusammengesetzten Marke oder einer komplexen Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt. (BGH GROR 2013, 833 Tz.45- Culinaria/Villa Culinaria).
Das vom Beklagten verwendete Zeichen wird vom Bildbestandteil geprägt, weil dieses im Vordergrund und die Bezeichnung …..… für …..… steht und deshalb rein beschreibend ist.
Die Frage der Ähnlichkeit einander gegenüber stehender Zeichen ist grundsätzlich nach der Ähnlichkeit im (Schrift) -Bild, im Klang oder in der Bedeutung zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können. Um die Zeichenähnlichkeit zu bejahen reicht in der Regel bereits eine Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche aus (BGH GRUR 2009, 1055 Tz. 26-airdsl).
Dies gilt jedoch nicht für Bildmarken. Insoweit kommt es vorrangig auf die optische Ähnlichkeit an und eventuell auf die begriffliche, wenn ein Bildzeichen ein bestimmtes Motiv (zum Beispiel Zwillinge) aufweist (Ingerl/Rohnke MarkenG 3. Auflage § 14 R. 953).
Danach stehen sich auf beiden Seiten der „…..…“ bzw. der „…..…“ gegenüber mit der Folge, dass bildliche Identität gegeben ist.
Soweit es um die unter dem angegriffenen Zeichen angebotenen Dienstleistungen und die für die Klagemarke geschützten Dienstleistungen geht, liegt Dienstleistungsidentität vor.
Insoweit ist auf Seiten des Klägers vom Registerbestand auszugehen und auf Seiten des Beklagten von den Dienstleistungen, die der Beklagte unter dem angegriffenen Zeichen anbietet. Die Beklagte verwendet ihr Gesamtzeichen für …..… (Anlage K 3) in Blatt 15 der Akte).
Die Bildmarke ist für …..… (Klasse 39) und …..… (Klasse 44) geschützt.
Dies bedeutet, dass die Bildmarke für …..… geschützt ist.
Soweit es um die Kennzeichnungskraft der Klagemarke geht, ist vom Grundsatz auszugehen, dass eine eingetragene Marke von Haus aus durchschnittliche Kennzeichnungskraft genießt, die jedoch durch besondere Umstände gemindert sein kann.
Solche Umstände sind jedoch nicht gegeben.
Denn soweit Dritte den …..… in ihrem Gesamtzeichen aufgenommen haben, geschah dies mit Zustimmung des Klägers und führte deshalb nicht zu einer Verwässerung der Marke. Denn es handelt sich um berechtigte bzw. lizenzierte Benutzungen der Klagemarke, die der Kläger nicht verhindern kann.
Dies bedeutet, dass im Rahmen der Wechselwirkungstheorie von Zeichenidentität, Dienstleistungsidentität und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Klagemarke auszugehen ist. Dies führt zu dem Ergebnis, dass ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher davon ausgeht, dass das vom Beklagten verwendete Zeichen berechtigterweise genutzt wird, weil er Mitglied des Klägers ist. (§ 100 Absatz 2 MarkenG).
Der Beklagte kann die am 23.11.2016 eingetragene Wort-/Bildmarke den Unterlassungsansprüchen des Klägers nicht im Wege der Löschungsreife der Klagemarken entgegen halten, weil die Wort-/Bildmarke prioritätsjünger ist als die Klagemarken (§ 9 Nr. 2 MarkenG in Verbindung mit 6 Absatz 1 und 2 MarkenG). Vielmehr ist die am 23.11.2016 eingetragene Wort-/Bildmarke im Verhältnis zu den Klagemarken löschungsreif. Aus einer löschungsreifen Marke können jedoch keine Gegenrechte abgeleitet werden.
Dem Kläger steht auch ein Anspruch auf Feststellung von Schadenersatz nach § 14 Absatz 6 MarkenG zu. Denn der Beklagte hat jedenfalls fahrlässig gehandelt, als er den …..… in den konkret beanstandeten Formen verwendet hat. Der Beklagte hätte aufgrund einer einfachen Recherche erkennen können, dass er ohne Zustimmung des Klägers nicht berechtigt ist, den …..… in identischer oder ähnlicher Form zu verwenden.
Der Auskunftsanspruch ist nach § 19 Absatz 1und 3, 19d MarkenG, 242 BGB gegeben. Insbesondere kann der Kläger Auskunft über Art und Umfang der Nutzung der beiden Zeichen für …..… nach § 19 Absatz 3 Nr. 2 MarkenG verlangen. Zwar ist in Nr. 2 nur die Rede von „der Menge der hergestellten …..… Waren“ und vorliegend geht es um Dienstleistungen und nicht um Waren. Aber Nr. 2 ist, soweit es um Dienstleistungen geht, dahingehend auszulegen, dass auch Auskunft über die Art und den Umfang der erbrachten Dienstleistungen erteilt werden muss. Auskunft über Umsatz und Gewinn benötigt der Kläger, um seinen Schaden schätzen zu können.
Allerdings sind Auskünfte zur Werbung weder nach § 19 Absatz 3 MarkenG noch nach § 242 BGB zu erteilen.
Schließlich kann der Kläger nach §§ 677, 683, 670 BGB Erstattung der ihm für die Abmahnung vom 25.2.2015 und das Abschlussschreiben vom 16.4.2015 entstandenen Rechtsanwaltskosten jeweils in Höhe einer 1,3 Gebühr (hinsichtlich des Abschlussschreibens BGH GRUR 2015, 822 Tz. 32-Kosten für Abschlussschreiben) nach Nr. 2300 RVG-VV aus 50.000 verlangen, und zwar unabhängig davon, ob der Kläger seinerseits das Honorar an seinen Prozessbevollmächtigen gezahlt hat oder nicht, weil der Beklagte die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert und der Kläger deshalb Geldersatz fordert (BGH GRUR 2013, 925 Tz. 59- Voodoo).
Dies ergibt hinsichtlich der Kosten für die Abmahnung unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgenommenen Anrechnungen -die Zahlung des Beklagten über 923,38 € und die hälftige Verfahrensgebühr im einstweiligen Verfügungsverfahren über 609,70 € nach § 15 a Absatz 2 RVG in Verbindung mit Vorbemerkung 3 Absatz 4 RVG- einen Restbetrag von 289,88 € (Blatt 9 der Akte) und hinsichtlich der Kosten für das Abschlussschreiben eine Forderung in Höhe von 1.822,96 € (Blatt 9 der Akte).
Die Zinsansprüche sind aus §§ 280 bis Absatz 2, 286 Absatz 1, 288, 291 BGB begründet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Absatz 2 Nr.1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erging nach § 709 ZPO.