Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main
Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 27.04.2017 – 2-03 O 167/16
ECLI:DE:LGFFM:2017:0427.2.03O167.16.00
Tenor
1) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 9.9.2014 zu zahlen.
2) Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Kosten in Höhe von 198,85 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 29.9.2016 zu zahlen.
3) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4) Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 84 % und die Beklagte 16 % zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig.
Tatbestand
Der Kläger wurde im Zusammenhang mit seiner damaligen Drogensucht am 20.12.2012 in Schweden wegen Betrugs, Tierquälerei und Drogendelikten – nachdem er sich 4 Monate in Untersuchungshaft befunden hatte und aus der er vor Beginn des Strafprozesses entlassen worden war – zu einer 2 jährigen Haftstrafe verurteilt. Nach seiner Entlassung reiste der Kläger nach Deutschland zurück. Die Haftstrafe in Schweden hat der Kläger noch nicht angetreten.
Die schwedische Reichspolizei ersuchte mit Schreiben vom 26.9.2013 die deutschen Behörden, den Kläger zum Zwecke der Auslieferung festzunehmen. Dieses Ersuchen hat der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main am 6.11.2013 wegen Vorliegens eines Auslieferungshindernisses nach § 80 III 1 des deutschen Gesetzes über die internationale Zuständigkeit in Strafsachen abgelehnt. Eine Fahndung nach dem Kläger läuft in Deutschland nicht.
Der Kläger ist von Interpol, zu deren Mitgliedern auch Deutschland und Schweden gehören, auf deren Internetunterseite „Wanted Person“ zur öffentlichen Fahndung unter Veröffentlichung seines Lichtbildes und seines Namens ausgeschrieben (vgl. Anlage B 1 = Bl. 59 d. A.).
Die Beklagte betreibt die Homepage …. Dort wurde am 22.8.2014 unter ….. der Beitrag „Interpol jagt diese Hessen“ veröffentlicht, wie aus Bl. 6 d. A. ersichtlich. Dort wird über den Kläger berichtet, dass der 32-jährige aus … ein gesuchter Tierquäler, Dealer und Betrüger sei und weiter: „Er und seine Frau haben zwei Staffordshire-Welpen in einem Waldstück in Schweden totgeprügelt. Deswegen und wegen Betrugs und Drogendelikten wird er zu 2 Jahren Haft verurteilt – die er nicht angetreten hat.“
Des Weiteren erschien in der Print-Zeitung …, Ausgabe von „…“, am 23.8.2014 der Artikel „Interpol sucht diese Hessen“, wie aus Bl. 7 d. A. ersichtlich.
Der Kläger forderte Unterlassung der Berichterstattung, die Beklagte lehnte die Abgabe einer Unterlassungserklärung ab. Daraufhin reichte der Kläger bei der Kammer einen Eilantrag ein, Az. 2 – 03 O 333/14. Am 29.8.2014 erging im Beschlusswege eine Unterlassungsverfügung. Die Beklagte stellte einen Antrag nach § 926 I ZPO. Daraufhin erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 6.10.2014 Unterlassungsklage gegen die Beklagte, Az. 2 – 03 O 389/14. Die erkennende Kammer verkündete am 11.6.2015 ein Urteil, durch das die Beklagte hinsichtlich der Unterlassungsansprüche antragsgemäß verurteilt wurde.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 5.9.2014 (Bl. 27 f. d. A.) forderte der Kläger die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 25.000 €. Mit Schreiben vom 9.9.2014 (Bl. 29 d. A.) lehnte die Beklagte die Zahlung einer Geldentschädigung ab.
Der Kläger trägt vor, die streitgegenständliche Berichterstattung habe sein Persönlichkeitsrecht verletzt. Insofern verweist der Kläger auf die Entscheidungsgründe in dem Hauptsacheverfahren mit dem Az. 2 – 03 O 389/14.
Er sei aufgrund der Berichterstattung mit sozialer Ausgrenzung sowie Isolierung konfrontiert. Er als auch seine Familie seien an ihrem Wohnort mehrfach aufgesucht und auf den Artikel angesprochen worden. Er sei zahlreichen Beschimpfungen und Demütigungen der aufgebrachten Bürger ausgesetzt gewesen. Im Abstand von 2 Stunden über 14 Tage hinweg sei er durch anonyme Anrufe terrorisiert worden. Er habe lange Zeit um seinen Arbeitsplatz fürchten müssen und sei dann auch entlassen worden. Sowohl die gesundheitlichen Einschränkungen als auch die Vorurteile und Kritik gegenüber dem Arbeitgeber selbst seien für diesen nicht mehr tragbar gewesen. Er habe sich in psychologische Behandlung begeben müssen und zwar seit dem 3.9.2014 bei der Beratungsstelle des Diakonischen Werkes …, zwischenzeitlich befinde er sich in psychiatrischer Behandlung bei dem Neurologen und Psychiater …. Er werde mit dem Medikament Risperidon AbZ behandelt. Auf das ärztliche Attest vom 13.10.2014 (Bl. 26 d. A.) werde Bezug genommen. Selbst wenn der Kläger möglicherweise vor der Berichterstattung psychische Probleme durch seinen Drogenkonsum gehabt hätte, ändere dies nichts. Die ohnehin schon vorliegenden Probleme hätten sich durch die Stigmatisierung nicht nur verstärkt, sondern es seien weitere psychologische und soziale Probleme ausgelöst worden.
Die Beklagte hätte den Kläger vor der Berichterstattung persönlich befragen müssen.
Die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 25.000 € sei angemessen.
Die Beklagte erreiche durch die hohe Auflage ihrer Printmedien sowie durch die hohe Klickzahl ihres Onlinemediums eine breite Masse.
Die Beklagte schulde auch die Erstattung der Anwaltskosten in Höhe von 1.242,84 € gemäß Berechnung Bl. 5 d. A..
Der Kläger beantragt,
1) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 16.5.2014 zu zahlen,
2) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.242,84 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, die Klage sei unbegründet, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Geldentschädigung zu. Die Berichterstattung sei rechtmäßig gewesen. Jedenfalls mangele es an der besonderen Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung sowie an einem unabwendbaren Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung. Sie träfe jedenfalls kein Verschulden. Der vom Kläger vorgestellte Betrag sei wesentlich überhöht.
Die vom Kläger vorgetragenen und angeblich der streitgegenständlichen Veröffentlichung geschuldeten sozialen, beruflichen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen würden mit Nichtwissen bestritten, so auch, dass diese Beeinträchtigungen kausal auf ihre Berichterstattung zurückzuführen seien. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass der Kläger aufgrund der streitgegenständlichen Berichterstattung der Beklagten sozial ausgegrenzt und/oder isoliert, der Kläger mehrfach an seinem Wohnort aufgesucht und von Mitbürgern beschimpft und gedemütigt worden sei, der Kläger anonyme, im Abstand von zwei Stunden über zwei Wochen hinweg getätigte Anrufe erhalten habe, der Kläger entlassen worden sei, der Kläger sich bedingt durch die streitgegenständliche Berichterstattung bei der Beratungsstelle des Diakonischen Werkes … in psychologische Beratung und/oder bei dem Neurologen und Psychiater … in psychiatrische Behandlung begeben habe. Die Kausalität der Berichterstattung für die in den Berichten beschriebene körperliche und psychische Verfassung des Klägers werde bestritten. Der Kläger sei bereits seit dem Jahr 2013 in teils ambulanter, teils stationärer psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung gewesen, bei der eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden sei. Längerer Drogenkonsum sei jedenfalls geeignet, psycho-sozial schädliche Auswirkungen haben zu können. Der beschriebene körperliche bzw. psychische Zustand des Klägers könne daher ebenso durch die offenbar langjährige Kokainabhängigkeit, die Trennung des Klägers von Ehefrau und Kind, die viermonatige Untersuchungshaft in Schweden und die bis heute drohende Strafvollstreckung in Schweden bedingt sein.
Die Akte der erkennenden Kammer aus dem Rechtsstreit zwischen den Parteien zum Az. 2 – 03 O 389/14 war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger für die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch ihre Berichterstattung vom 22.8.2014 gemäß § 823 BGB eine Geldentschädigung in Höhe von 4.000,00 € zu zahlen (Klageantrag zu 1)).
Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet einen Anspruch auf Geldentschädigung, wenn es sich um einen schuldhaft begangenen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen, weil dieser und die damit zusammenhängenden Ordnungsmittelandrohungen den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen können. Die Gewährung einer Geldentschädigung hängt demnach nicht nur von der Schwere des Eingriffs ab, es kommt vielmehr auf die gesamten Umstände des Einzelfalls an, nach denen zu beurteilen ist, ob ein anderweitiger befriedigender Ausgleich für die Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlt (BGH, NJW 2012, 1728 Rn. 15).
Das Persönlichkeitsrecht des Klägers wurde durch die streitgegenständliche Berichterstattung verletzt. Insoweit hat die Kammer in dem Verfahren zum Az. 2 – 03 O 389/14, das den entsprechenden Unterlassungsanspruch zum Streitgegenstand hatte, im Urteil vom 11.6.2015 ausgeführt:
Über den Unterlassungsantrag ist aufgrund einer Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens aus Art. 1 I, Art. 2 I GG, Art. 8 I EMRK mit dem in Art. 5 I GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. BGH, GRUR 2013, 94 Rn. 10 – Gazprom-Manager).
In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind verschiedene Kriterien entwickelt worden, die Leitlinien für den konkreten Abwägungsvorgang. Danach darf die Presse zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht grundsätzlich auf eine anonymisierte Berichterstattung verwiesen werden. Verfehlungen - auch konkreter Personen - aufzuzeigen, gehört zu den legitimen Aufgaben der Medien. Bei Tatsachenberichten hängt die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht. Allerdings kann auch eine wahre Darstellung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussagen geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden drohen. Geht es um eine Berichterstattung über eine Straftat, so ist zu berücksichtigen, dass eine solche Tat zum Zeitgeschehen gehört, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung von Rechtsgütern der betroffenen Bürger oder der Gemeinschaft begründen ein anzuerkennendes Interesse an näherer Information über Tat und Täter. Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts muss aber im angemessenen Verhältnis zur Schwere des Fehlverhaltens und seiner sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit stehen. Danach ist die Identifizierung des Täters nicht immer zulässig; insbesondere in Fällen der Kleinkriminalität oder bei Jugendlichen wird dies regelmäßig nicht der Fall sein. Ein an sich geringeres Interesse der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung über leichte Verfehlungen kann im Einzelfall aber aufgrund von Besonderheiten - etwa in der Person des Täters oder den Umständen der Tatbegehung - in einem Maße gesteigert sein, dass das Interesse des Täters an einem Schutz seiner Persönlichkeit dahinter zurückzutreten hat. Für die Abwägung bedeutsam ist auch, ob die Berichterstattung allein der Befriedigung der Neugier des Publikums dient oder ob sie einen Beitrag zur Meinungsbildung in einer demokratischen Gesellschaft leistet und die Presse mithin ihre Funktion als "Wachhund der Öffentlichkeit" wahrnimmt (BGH, a. a. O., Rn 12 f.).
Mit zeitlicher Distanz zum Strafverfahren und nach Befriedigung des aktuellen Informationsinteresses der Öffentlichkeit gewinnt das Interesse des Betroffenen, von einer Reaktualisierung seiner (möglichen) Verfehlung verschont zu bleiben, zunehmende Bedeutung. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht bietet Schutz vor einer zeitlich uneingeschränkten Befassung der Medien mit der Person des Straftäters bzw. Beschuldigten. Hat die das öffentliche Interesse veranlassende Tat mit dem Abschluss des Strafverfahrens die gebotene Reaktion der Gemeinschaft erfahren und ist die Öffentlichkeit hierüber hinreichend informiert worden, so lassen sich fortgesetzte oder wiederholte Eingriffe in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen mit Blick auf sein Interesse an der Wiedereingliederung in die Gemeinschaft nicht ohne Weiteres rechtfertigen. Eine vollständige Immunisierung vor der ungewollten Darstellung persönlichkeitsrelevanter Geschehnisse ist damit jedoch nicht gemeint. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermittelt dem Betroffenen keinen uneingeschränkten Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit überhaupt nicht mehr mit seiner (möglichen) Verfehlung konfrontiert zu werden (BGH, a. a. O., Rn. 15).
Die vorgenannte Berichterstattung der Beklagten lässt sich zwar nicht eindeutig in eine der aufgeführten Kategorien einordnen. Denn das gegen den Kläger geführte Strafverfahren ist bereits seit über 2 Jahren abgeschlossen, jedoch hat der Kläger die gegen ihn verhängte Strafe in Schweden noch nicht verbüßt. Auch ist die Berichterstattung der Beklagten, dass der Kläger zu den Personen gehört, die von Interpol gesucht werden, richtig.
Die identifizierende Berichterstattung über den Beklagten stellt sich aber jedenfalls in der konkreten Form wie hier geschehen als unzulässig dar. Im Rahmen der Güterabwägung ist zu berücksichtigen, dass bereits bei einer Berichterstattung über die Verurteilung der Name des Klägers nicht in identifizierender Weise hätte genannt werden dürfen. Die Verurteilung betraf Straftaten, die nicht auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland begangen wurden. Es handelt sich nicht um die Begehung von Kapitalverbrechen, vielmehr dürfte es sich um kleinere bis mittlere Kriminalität handeln, die aus der damaligen Drogensucht des Klägers resultieren soll. Es ist nicht erkennbar, dass die Straftaten und die Verurteilung des Klägers, der in keiner Weise in seiner beruflichen oder sozialen Funktion in der Öffentlichkeit steht, für eine breitere Öffentlichkeit in Deutschland von Interesse gewesen wäre.
Dieses Interesse wird auch nicht deswegen begründet, weil der Name des Klägers unter Angabe der Straftaten von Interpol im Internet unter deren Rubrik „Wanted Person“ zur öffentlichen Fahndung ausgeschrieben ist und dazu auffordert, soweit man Informationen über die Person habe, diese mitzuteilen. Denn es dürfte allgemein nicht bekannt sein, dass Interpol eine Seite mit Fahndungsaufrufen bereithält. Aber selbst wenn dies bekannt sein sollte, so wird die Öffentlichkeit nicht annehmen, dass nach Straftätern gefahndet wird, die wegen Tierquälerei, Betrug und Drogendelikten zu „lediglich“ 2 Jahren Haftstrafe verurteilt wurden, vielmehr dürfte die breite Öffentlichkeit davon ausgehen, dass Interpol nach internationalen Kapitalverbrechern sucht. Noch weniger wird davon auszugehen sein, dass eine Vielzahl von Personen selbst diese Seite aufruft, um Nachforschungen anzustellen, welche Personen gesucht werden.
Diese Öffentlichkeitsfahndung von Interpol kann daher nicht mit einer Öffentlichkeitsfahndung von deutschen Behörden gleichgesetzt werden. Der Kläger ist in Deutschland gerade nicht zur Fahndung ausgeschrieben. Ein Gesuch der schwedische Reichspolizei vom September 2013 an die deutschen Behörden, den Kläger zum Zwecke der Auslieferung festnehmen zu lassen, wurde durch die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main wegen Vorliegen eines Auslieferungshindernisses abgelehnt. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger mit seinem Wohnsitz in Deutschland ordnungsgemäß gemeldet ist.
Es ist festzustellen, dass die Berichterstattung der Beklagten eine erhebliche Breitenwirkung erzielt und geeignet ist, eine besondere Stigmatisierung des Klägers nach sich zu ziehen, so dass soziale Ausgrenzung und Isolierung, wie sie vom Kläger vorgetragen werden, drohen und ein aktueller Anlass für die Berichterstattung nicht gesehen werden kann. Reißerisch ist der Artikel aufgemacht mit der Überschrift „Interpol jagt diese Hessen“ und der Kläger wird durch den Zweittitel „Diese Hessen stehen auf einer Liste mit Mördern und Drogenhändlern auf der Fahndungsseite von Interpol“ mit diesen gleichgesetzt. Auch die Veröffentlichung des prominent hervorgehobenen Bildes, das etwa die Hälfte einer Seite einnimmt, belegt, dass der Kläger durch die Berichterstattung an den Pranger gestellt wird.
Neben der namentlichen Erwähnung des Klägers in der Berichterstattung hat die Beklagte es aber auch zu unterlassen, das Bildnis des Klägers zu veröffentlichen (§ 823 II BGB i. V. m. §§ 22 f. KUG).
Mangels Einwilligung des Klägers zur Veröffentlichung im Sinne des § 22 KUG kommt es zur Beurteilung der Zulässigkeit der Verwendung des Bildnisses nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG darauf an, ob es sich im Sinne des § 23 I Nr. 1 KUG um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, deren Verbreitung keine berechtigten Interessen des Abgebildeten verletzt.
Bei dem von der Beklagten veröffentlichten Foto handelt es sich nicht um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Ein aktueller Anlass für die Berichterstattung besteht nicht. Allein die Tatsache, dass der Kläger auf einer Internetseite von Interpol zur Fahndung ausgeschrieben ist – insofern ist auch nicht vorgetragen, dass die Fahndung aktuell erst eingestellt wurde – und dort das Foto veröffentlicht wurde, stellt kein aktuelles zeitgeschichtliches Ereignis dar, jedenfalls keines, das die Interessen des abgebildeten Klägers nicht verletzen würde. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Eine Ausnahme vom Einwilligungserfordernis lässt sich auch nicht § 24 KUG entnehmen. Denn § 24 KUG gilt nur für Behörden, die zum Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit Bildnisse ohne Einwilligung der Personen veröffentlichen dürfen. Die Beklagte als Presseorgan kann sich daher auf diese Ausnahmevorschrift nicht berufen. Insbesondere wurde das Bildnis der Beklagten nicht von einer Behörde mit dem Ersuchen um Veröffentlichung übergeben.
Der Klageantrag zu 2) ist gleichfalls begründet. Die insoweit angegriffene Äußerung stellt sich als unwahre Tatsachenbehauptung dar, deren Veröffentlichung vom Kläger nicht hinzunehmen ist.
Für die Abgrenzung von Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung gilt, dass eine Tatsachenbehauptung vorliegt, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis des durchschnittlichen Rezipienten der objektiven Klärung zugänglich ist, weil er als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offen steht, er also mit den Mitteln der Beweiserhebung überprüfbar ist. Eine Meinungsäußerung liegt vor, wenn eine Äußerung nicht dem Beweise zugänglich ist, sich insbesondere nicht mit dem Kriterium „wahr oder unwahr“ messen lässt, sondern vom Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet ist, also einen Vorgang oder Zustand an einem vom Kritiker gewählten Maßstab misst. Bei der Einordnung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung ist keine isolierte Betrachtung vorzunehmen, sondern der Kontext, in dem die Äußerung steht, bei der Ermittlung des vollständigen Aussagegehalts zu berücksichtigen.
Der Durchschnittsleser wird die Äußerung „Interpol jagt diese Hessen“ als Tatsachenbehauptung dahingehend verstehen, dass Interpol nach den dort aufgelisteten Personen aktiv fahndet. Unter einer Jagd wird zunächst das Aufspüren, Nachstellen, Fangen und Erlegen von Wild verstanden. Soweit der Begriff von der Wildjagd im übertragenen Sinne verwendet wird – wie vorliegend – so versteht der Leser dies in dem tatsächlichen Sinne, dass Interpol aktiv durch beispielsweise Ermittler – gleich einem Jäger – die Personen versucht aufzuspüren, um sie anschließend festnehmen zu können. Der Begriff der Jagd beinhaltet damit die Vorstellung eines aktiven Nachspürens.
Die Äußerung stellt sich daher nicht lediglich als Meinungsäußerung dar, dass die Beklagte durch die Formulierung lediglich den Vorgang eines Fahndungsaufrufs wertend umschreiben wolle und zwar auch nicht unter Berücksichtigung des Hinweises, dass die Personen auf der Fahndungsliste von Interpol stehen. Denn die Auflistung ist Grundvoraussetzung dafür, dass weitere aktive Aufspürungsmaßnahmen ergriffen werden können.
In dem oben genannten Sinn stellt sich die Äußerung auch als unwahr dar, denn Interpol veranstaltet gerade keine „Jagd“ in diesem Sinne. Allein die Aufforderung von Interpol, bei Hinweisen zur Person des Klägers die örtlichen Polizeibehörden zu informieren und eine Aufforderung der Bevölkerung zur aktiven Mithilfe, stellen keine konkreten Aufspürungsbemühungen von Interpol dar. Dieser Fahndungsaufruf, von dem nicht vorgetragen ist, dass er im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Veröffentlichung ins Netz gestellt wurde, stellt daher kein aktuelles aktives Handeln von Interpol dar.“
Daran hält die Kammer nach wie vor fest.
Es handelt sich auch um eine schwerwiegende Rechtsverletzung. Der Eingriff hat erhebliches Gewicht. Die Berichterstattung enthielt die unwahre Tatsachenbehauptung, dass Interpol den Kläger „jage“ und veröffentlichte in unzulässiger Weise seinen Namen und ein Foto von ihm. Es ist zwar richtig, dass diese Namensnennung und die Verwendung des Fotos im Rahmen der Fahndung nach dem Kläger zuvor durch Interpol erfolgt und dieser Suchaufruf grundsätzlich für jedermann abrufbar war. Jedoch ist zu sehen, dass in der Zusammenschau dieser Punkte und durch die Hervorhebung des Fotos des Klägers dieser in einer Form an den Pranger gestellt wird, die es rechtfertigt, eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung zu bejahen, zumal ein aktueller Anlass für die Berichterstattung nicht erkennbar ist.
Insoweit ist der Beklagten auch Verschulden vorzuwerfen. Sie handelte zumindest fahrlässig. Die Rechtswidrigkeit der Berichterstattung unter Hervorhebung der Person des Klägers und seiner namentlichen Nennung war für die Beklagte bei Beachtung der notwendigen Sorgfalt erkennbar.
Soweit sich die Beklagte darauf beruft, es träfe sie kein Verschulden, weil die weltgrößte internationale Polizeiorganisation im Rahmen eines öffentlichen Fahndungsausrufs der Öffentlichkeit die Personendaten zur Verfügung gestellt habe und damit die Presse darauf habe vertrauen dürfen, dass eine Verbreitung der bereitgestellten Informationen auch tatsächlich zulässig sei, kann dem nicht gefolgt werden. Die Presse trifft eine selbständige Prüfungspflicht, ob sie Informationen und wenn ja, in welcher Form, veröffentlichen darf.
Das Bedürfnis nach einer Entschädigung zum Schutz der Persönlichkeit ist auch unabweisbar. Die Verletzung kann nicht hinreichend auf andere Weise ausgeglichen werden, wie das in Fällen von Diffamierung oder unzulässigen Anprangerungen – wie vorliegend, insbesondere im Hinblick auf die hervorgehobene Lichtbildveröffentlichung – der Fall ist (vgl. Löffler, Presserecht, 6. Aufl., § 6 LPG Rn. 338). Dem Bedürfnis steht nicht entgegen, dass der Kläger einen Unterlassungstitel erlangt hat. Eine vorläufige Sicherung erlangte der Kläger zwar im Eilverfahren. Die Beklagte hat diesen aber nicht anerkannt, sondern einen Antrag nach § 926 I ZPO gestellt, so dass der Kläger erst nach Durchführung des Hauptsacheverfahrens einen rechtskräftigen Titel durch Urteil vom 11.6.2015 erlangte. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger die Geldentschädigung bereits mit Schreiben vom 5.9.2014 geltend gemacht hat, so dass – entgegen dem Vorbringen der Beklagten – nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieser erst mit erheblichem Zeitabstand begehrt wurde.
Die Entschädigung war gemäß § 287 ZPO auf 4.000 € zu schätzen. Dieser Betrag stellt sich als angemessen, aber auch ausreichend dar, um dem Genugtuungsbedürfnis des Klägers Rechnung zu tragen. Hierbei hat die Kammer die Tragweite und die Bedeutung des Eingriffs für den Kläger berücksichtigt, gemessen an der Art des Eingriffs und der Befindlichkeit, in der der Kläger betroffen wurde, insbesondere sein psychischer und physischer Zustand. Die Beklagte hat zwar mit Nichtwissen bestritten, dass der Kläger von der Veröffentlichung soziale, berufliche und gesundheitliche Beeinträchtigung erlitten habe und diese Beeinträchtigungen kausal auf die Berichterstattung zurückzuführen seien. Dabei verkennt die Kammer auch nicht, dass der Kläger sich bereits vor der Berichterstattung in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befand und der vorangegangene Drogenkonsum den körperlichen und psychischen Zustand des Klägers mit verursacht haben dürfte. Jedoch lässt sich der schriftlichen Stellungnahme der Beraterin … gemäß Anlage K 3, in der sie den Zustand des Klägers seit dem 3.9.2014, also unmittelbar nach Veröffentlichung des Artikels vom 22.8.2014, beschreibt, und dem ärztlichen Attest von … vom 13.10.2014, entnehmen, dass der Kläger durch die Berichterstattung in seiner Gesundheit beeinträchtigt wurde. So attestiert … den emotionalen Zustand des Klägers als besorgniserregend schlecht, so dass … eine Konsultation bei … für erforderlich ansah, der dem Kläger dann das Medikament Risperidon AbZ verordnete. Dass dieser schlechte Gesundheitszustand des Klägers durch die Berichterstattung der Beklagten ausgelöst wurde, lässt sich auch nicht von der Hand weisen und rechtfertigt den Zuspruch der Geldentschädigung. Soweit der Kläger konkret zu sozialer Ausgrenzung und Isolierung vorgetragen hat, waren diese bei der Schätzung nicht zu berücksichtigen. Zum einen erfolgte die Darstellung nicht ausreichend substantiiert und zum anderen hat die Beklagte dies mit Nichtwissen bestritten und der Kläger keinen ausreichenden Beweis hierfür angeboten.
Der mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch ist gleichfalls als Schadensersatzanspruch geschuldet, allerdings nur anteilig in Höhe von 198,85 €. Denn mit dem anwaltlichen Schreiben, für das Kostenerstattung verlangt wird, begehrte der Kläger von der Beklagten die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 25.000,- €. Da die Kammer allerdings nur eine Geldentschädigung in Höhe von 4.000,- € zugesprochen hat, schuldet die Beklagte auch nur in diesem Umfang anteilige Kostenerstattung. Die Forderung stellt sich der Höhe nach als begründet dar (Nr. 2300 VV RVG zzgl. Nr. 7002 VV RVG zzgl. Mwst.), Einwände hiergegen werden beklagtenseits nicht erhoben.
Die Beklagte schuldet Zahlung von Zinsen in gesetzlicher Höhe (§§ 291, 288 BGB), hinsichtlich des Klageantrags zu 1) allerdings erst ab dem 9.9.2014, da die Beklagte an diesem Tag die Zahlung einer Geldentschädigung ernsthaft und endgültig verweigert hat (§ 286 II Nr. 3 BGB). Eine Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen bereits am dem 16.5.2014 ist dagegen nicht dargelegt und nicht ersichtlich.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 I ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.