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Landgericht Frankfurt am Main Teilurteil vom 07.07.2017 – 3-14 O 128/15
ECLI:DE:LGFFM:2017:0707.3.14O128.15.00
Tenor
Die Klage gegen den Beklagten zu 1 wird abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Tatbestand
Der Kläger (Insolvenzverwalter über das Vermögen der zwischenzeitlich insolventen…) hat im vorliegenden Rechtsstreit zunächst die …und deren persönlich haftende Gesellschafterin, die …auf Kaufpreiszahlung aus einem zwischen der …und der …geschlossenen Kaufvertrag über Solarmodule in Anspruch genommen. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der ehemaligen Beklagten zu 1 (…und der Beklagten zu 2) ist der zunächst unterbrochene Rechtsstreit von dem Kläger nur gegen die Beklagte zu 1 aufgenommen worden verbunden mit einer Änderung dahingehend, dass nunmehr statt der Insolvenzschuldnerin …der Insolvenzverwalter über deren Vermögen, Herr…, Beklagter sein soll.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 24.05.16 (K21) bei dem nunmehrigen Beklagten zu 1 als Forderung aus einem Kaufvertrag (s.u.) eine Forderung in Höhe von 5.049.408,00 € als Hauptforderung nebst Zinsen in Höhe von 1.642.681,33 € und 121.662,40 € Gerichts- und Verfahrenskosten zur Insolvenztabelle angemeldet. Diese Anmeldung hat der Kläger ergänzt durch Schreiben vom 01.06.2016 (K22), in dem er gegenüber dem Beklagten zu 1 für seine Forderungen die abgesonderte Befriedigung unter gleichzeitiger Anmeldung der Forderungen für den Ausfall geltend gemacht hat. Bei der Hauptforderung und den Zinsen handelt es sich um die mit der vorliegenden Klage ursprünglich geltend gemachten Forderungen aus dem Kaufvertrag vom 10.10.2011 (4.243.200,00 € und 806.208,00 € (MwSt. aus 4.243.200,00 €)).
Von diesen angemeldeten Kosten begehrt der Kläger mit der vorliegenden Klage die Feststellung folgender Forderungen in Höhe von insgesamt 6.513.014,60 € zur Insolvenztabelle:
1. Forderung aus Kaufvertrag gem. Klageschrift: 4.243.200,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 16.01.2012 bis 05.05.2016: 1.377.747,74 €
2. Forderung der Mehrwertsteuer aus 4.243.200,00 €: 806.208,00 €
3. Kosten Kaufpreisklage beim Landgericht Frankfurt : 85.858,86 €
Unter dem 10.10.2011 wurde der als Anlage K4 vorgelegte „Vertrag über den Verkauf von Waren“ zwischen der …als Verkäuferin und der …als Käuferin geschlossen.
Dort heißt es unter„Präambel“:
„Der Verkäufer ist die deutsche Vertriebsgesellschaft der Firma…. in China, die Solarmodule herstellt. Der Käufer ist eine Kommanditgesellschaft, die beabsichtigt, einen Solarpark in 23996 Bobitz zu errichten und zu betreiben bzw. nach Errichtung an einen Investor zu veräußern.
Unter Artikel 1 „Vertragsgegenstand“ ist geregelt:
„ 1.1. Kauf und Verkauf: Der Käufer bestellt beim Verkäufer und der Verkäufer verkauft an den Käufer die nachstehend beschriebenen Solarmodule (….) zu den in diesem Vertrag geregelten Bedingungen. Dem Verkäufer ist bekannt, dass die Module bei den Deutschen Banken nicht Bankability sind, es ist beabsichtigt mit dieser Anlage die Module auf dem europäischen Markt einzuführen und die s. g. Bankability zu erreichen. Parallel zur Errichtung der Anlage wird die Prüfung von den Vorgaben der Banken erfolgen.
1.2. Vertragsumfang: Die Menge der nach diesem Vertrag verkauften und von der Verkäuferin an die Käuferin zu liefernden Module beträgt 4,8 Megawatt. Die Lieferung wird aus den Modulen der Marke …Polykristallin 230Wp bestehen. Die Leistung von 230 Wp versteht sich als Leistung +/- 3 %.
1.3. Lieferbedingungen: Die Lieferung erfolgt DDP…Bobitz. Die Lieferverpflichtung des Verkäufers wird nur fällig, wenn der Käufer dem Verkäufer zur Besicherung des Kaufpreisanspruchs (a) die unter Artikel 6 näher bezeichnete Grundschuld wirksam bestellt hat….“
Unter Artikel 2 „Produktbeschreibung“ ist geregelt:
„2.1. Technische Produktbeschreibung: Die zu liefernden Module entsprechen den technischen Spezifikationen der Module 230 Wp Polykristallin der Marke …Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage 1 zu diesem Vertrag.
2.2. Leistungsparameter: Die für die Module versprochenen Leistungsparameter ergeben sich ebenfalls aus der Anlage 1 zu diesem Vertrag. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Leistung der Module mit 230 Wp angegeben ist, dies jedoch eine Typenbezeichnung darstellt und die Leistung im Einzelfall um 3 % nach oben oder unten abweichen kann.“
Unter Artikel 3 „Preise und Zahlungsbedingungen “ ist geregelt:
„3.1.: Der Preis der zu verkaufenden Module berechnet sich nach deren Leistung in Watt peak (Wp). Der Preis pro Wp beträgt 0,884 DDP …Bobitz.
3.2. Der Gesamtmodulpreis von EUR 4.243.200,00 (in Worten:…) ist zur Zahlung am 15 Januar 2012 fällig.“
Unter dem 28.09./11.11.2011 schlossen die …(„GmbH“), die ……(„Verkäuferin“), die …(„Käufer“) und …(„Modullieferant“ oder „Modulhersteller“) eine sog. „VEREINBARUNG“ (Anlage B1).
Dort heißt es unter „Vorbemerkung“:
„Der Verkäufer …ist Geschäftsführer der GmbH, die Solaranlagen zur Stromerzeugung auf Industrieflächen und Freiflächen realisiert. Er hält als Kommanditist zu 100% die Kommanditanteile der ……(nachfolgend nur „KG“ genannt). …Die KG stellt eine Projektgesellschaft dar, die zum Betreiben einer Photovoltaik-Freiflächenanlage gegründet wurde.
Im Vermögen der KG befindet sich das Grundstück Gemarkung Bobitz….(nachfolgend nur „Projektfläche“ genannt). …Für die Projektfläche existiert …sowie eine Baugenehmigung …zur Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage. Die Anlagengröße ist mit 4.800 kW Modulleistung projektiert und genehmigt. Als PV-Module sollen Solarmodule des Modulherstellers und Modullieferanten verwendet werden, die derzeit noch nicht von den finanzierenden Banken anerkannt sind (Bankability). …Der Käufer beabsichtigt, die KG und die Photovoltaikanlage nach vollständiger Fertigstellung …mit einer Investorengruppe zu erwerben…..Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Vertragsparteien das Folgende:“
… § 5 „Voraussetzungen für den Erwerb, Finanzierung“
… 4.: „Den Vertragsparteien ist bekannt, dass die projektierten PV-Module des Modullieferanten derzeit nicht den Anforderungen der finanzierenden Bank (Bankability) erfüllen. Vor diesem Hintergrund ist die seitens des Modullieferanten und –herstellers garantierte Leistungsfähigkeit der Module anhand einer in Europa anerkannten europäischen Versicherung rückzuversichern. Die seitens des Modullieferanten zu liefernden PV-Module müssen eine Mindestleistung von 190 Watt erbringen. Der Modulhersteller verpflichtet sich, einen entsprechenden Nachweis anhand von …zu erbringen.
5. Aufgrund der derzeit noch fehlenden Bankfähigkeit der PV-Module erfolgt die Finanzierung des gesamten Projektes durch den PV-Modulhersteller (nachfolgend „Vorfinanzierung“ genannt). Nach Erlangung der Bankfähigkeit, d.h. nach Erfüllung aller Auflagen der finanzierenden Bank des Käufers, erfolgt die Hauptfinanzierung durch den Käufer,…Für den Fall, dass die PV-Module des PV-Modulherstellers keine Bankfähigkeit erlangen, verbleibt es bei der Vorfinanzierung durch den Modulhersteller. Die Einzelheiten dieser Regelung wird in einer separaten Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien nach Abstimmung mit den finanzierenden Banken getroffen.
§ 6 Vertraulichkeit:
Die Vertragsparteien werden diese Absichtserklärung, die Tatsache, dass zwischen ihnen Gespräche über einen Erwerb der Beteiligung an der KG durch den Käufer geführt werden, sowie den Inhalt dieser Gespräche streng vertraulich behandeln…..“
Unter dem Datum des Entwurfs vom 07.10.2011 schlossen die …als „Darlehensgeber“ oder „Verkäufer“ und die …als „Darlehensnehmer“ oder „Käufer“ den als Anlage B2 vorgelegten „DARLEHENSVERTRAG über EUR 2.000.000,00“.
Dort heißt es unter „Vorbemerkung“: „Der Darlehensnehmer beabsichtigt, auf dem in seinem Eigentum stehenden (bzw. künftig in seinem Eigentum stehenden) Grundbesitz in Bobitz…bis Ende 2011 ein Solarkraftwerk ….zu errichten. Das Solarkraftwerk soll mit der …des Darlehensgebers betrieben werden. Einen entsprechenden Kaufvertrag über 4800 KW Polykristalline Module RN 230 Wp haben der Verkäufer und der Käufer am 10.10.2011 abgeschlossen (nachfolgend der „Kaufvertrag“). Der Kaufpreis für die Module wird nach den Vorgaben des Kaufvertrages am 31.12.2011 zur Zahlung fällig, vorbehaltlich, dass die Module die Bankability Freigabe der …erhalten haben.
Mit den unter diesem Darlehensvertrag gewährten Mitteln soll die Errichtung des Solarkraftwerks anteilig finanziert werden.- Es ist geplant, das Solarkraftwerk nach Fertigstellung Ende 2011 zu verkaufen und aus dem Erlös unter anderem die unter diesem Darlehensvertrag gewährten Mittel zurückzuführen.
Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien Folgendes:
I. DARLEHEN
1.1. Der Darlehensgeber wird dem Darlehensnehmer ab dem 10.10.2011 nach Maßgabe der folgenden Absätze ein Darlehen von bis zu EUR 2.000.000,00 …zur anteiligen Finanzierung der Errichtung des Solarkraftwerkes zur Verfügung stellen.
….
2. LAUFZEIT UND RÜCKZAHLUNG
2.1. Das Darlehen hat eine Laufzeit bis 15.01.2012 und ist am Laufzeitende zusammen mit Zinsen und Kosten in einem Betrag zurückzuführen. Vorausgesetzt, dass wie unter Vorbemerkung beschrieben, dass die Module Bankability bei der …erreicht haben….“
Der Kläger trägt vor, seine zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen seien vollständig begründet, da in dem Kaufvertrag nicht vereinbart worden sei, dass die gelieferten Solarmodule eine „Bankability“ aufweisen müssten, die Insolvenzschuldnerin angebliche Mängel nicht rechtzeitig gerügt habe (unstreitig) und die gelieferten Solarmodule mangelfrei seien.
Der den Zahlungsanspruch begründende Kaufvertrag sei zeitlich nach dem als Anlage B2 vorgelegten Darlehensvertrag abgeschlossen worden. Dies ergebe sich schon daraus, dass diese Vereinbarung auf den 07.10.2011 datieren solle.
Zum weiteren Beleg der Mangelfreiheit der Solarmodule gebe es zwei Gutachten, aus denen sich ergebe, dass die Solarmodule die vereinbarten Eigenschaften besäßen. Die gelieferten Solarmodule seien nicht nur mangelfrei, sondern darüber hinaus auch vollständig „bankable“, auch bei der …
Der Kläger beantragt,
den Anspruch des Klägers auf Zahlung von 6.513.014,60 € für den Ausfall zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der festzustellen.
Der Beklagte zu 1 beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, die Voraussetzungen für eine Aufnahme des Verfahrens lägen gegenwärtig noch nicht vor, da die Forderung noch nicht endgültig bestritten worden sei (K 23).
Der Kaufvertrag hätte unter der Bedingung gestanden, dass das zwischenzeitlich insolvente Unternehmen …vertraglich verpflichtet gewesen sei, die Bankability der von ihr gelieferten Solarmodule zu erbringen, bevor es zu einer Kaufpreisfälligkeit komme. Hierüber seien sich die Parteien bei Abschluss aller Vereinbarungen vollständig einig gewesen, ebenso darüber, dass die Aufgabe der Erbringung der geforderten Bankability allein der …oblegen habe.
Der Beklagte könne ein Zurückbehaltungsrecht bezogen auf die Erstattung des Kaufpreises geltend machen, da der Zweck, zu welchem die Solarmodule geliefert worden seien, die Errichtung des Solarparks und die Weiterveräußerung an einen Kaufinteressenten, allein durch Verschulden der insolventen …nicht erreicht worden sei, da für die von dieser gelieferten Solarmodule eine Bankability bei der …und anderen Bankinstituten nicht erreicht worden sei. Die von der …gelieferten Solarmodule hätten nicht die notwendigen technischen Parameter gehabt, um eine Bankability uneingeschränkt zu erhalten. Die Insolvenzschuldnerin hätte nie in Abrede gestellt, dass die gelieferten Module funktionsfähig und betriebsbereit seien. Vielmehr habe sie geltend gemacht, dass die Module nicht die vereinbarte Leistungsfähigkeit hätten und dass die von der …nachzuweisende Bankability nicht sichergestellt sei.
Die Höhe der geltend gemachten Forderungen werde bestritten.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Urkunden Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Soweit die Zweitbeklagte von dem Kläger in Anspruch genommen wird, ist der Rechtsstreit durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen unterbrochen. Der Kläger hat den Rechtsstreit nur gegen die Beklagte zu 1 verbunden mit einer Änderung dahingehend, dass nunmehr deren Insolvenzverwalter Beklagter sein soll, aufgenommen. Die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens liegen vor, da das vorläufige Bestreiten der Klageforderung durch den nunmehrigen Beklagten zu 1 bei der Anmeldung zur Insolvenztabelle als Bestreiten im Sinne von § 179 Abs.1 InsO anzusehen ist. Die nach wie vor bestehende Unterbrechung im Verhältnis zu der Beklagten zu 2 hat zur Folge, dass nur über die Klage gegen den Beklagten zu 1. durch Teilurteil zu entscheiden war.
Die Klage gegen den Beklagten zu 1 ist jedoch unbegründet, da der geltend gemachte Anspruch nicht fällig ist.
Denn die kaufvertragliche Fälligkeitsregelung ist von den Kaufvertragsparteien durch den zwischen den Kaufvertragsparteien geschlossenen Darlehensvertrag abgeändert worden, indem es dort unter „Vorbemerkung“ heißt: „Der Kaufpreis für die Module wird nach den Vorgaben des Kaufvertrages am 31.12.2011 zur Zahlung fällig, vorbehaltlich, dass die Module die Bankability Freigabe der …erhalten haben.“ Diese Fälligkeitsvoraussetzung ist jedoch unstreitig nicht eingetreten. In dem Kaufvertrag wird bereits beschrieben, dass dem Verkäufer bekannt ist, dass die Module bei den Deutschen Banken nicht „bankability“ sind und es beabsichtigt ist, „mit dieser Anlage die Module auf dem europäischen Markt einzuführen und die s. g. Bankability zu erreichen“. Weitere Regelungen bezüglich des Umstands der fehlenden „bankability“ finden sich in dem Kaufvertrag nicht. Allerdings findet sich in dem zeitlich nachfolgenden (s.u.) Darlehensvertrag die oben genannte Fälligkeitsregelung, die den Erhalt der „Bankability Freigabe“ durch die …als Voraussetzung für die Fälligkeit des Kaufpreises bestimmt. Durch diese eindeutige Regelung im späteren Darlehensvertrag ist der Kaufvertrag hinsichtlich der dortigen Regelung zur Fälligkeit abgeändert worden. Der Umstand, dass sich diese Regelung unter der Überschrift „Vorbemerkung“ befindet, vermag ihre vertragliche Verbindlichkeit nicht in Frage zu stellen, die sich aus der eindeutigen Formulierung ergibt. Im Übrigen ist es auch nachvollziehbar, dass diese den Darlehensvertrag im eigentlichen Sinne nicht betreffende kaufvertragliche Regelung vorab unter „Vorbemerkung“ und nicht unter den eigentlichen Regelungen des Darlehensvertrages aufgeführt ist. Offenbar wollten sich die Vertragsparteien auf diese Weise einen Nachtrag zum Kaufvertrag ersparen. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus dem der oben zitierten Fälligkeitsregelung vorangehenden Satz: „Einen entsprechenden Kaufvertrag über 4800 KW Polykristalline Module RN 230 Wp haben der Verkäufer und der Käufer am 10.10.2011 abgeschlossen (nachfolgend der „Kaufvertrag“)“ eindeutig, dass der Darlehensvertrag zeitlich nach dem Kaufvertrag abgeschlossen sein muss. Andernfalls würde das dort gewählte Tempus des Perfekt keinen Sinn machen. Auch ist das genannte Kaufvertragsdatum korrekt angegeben, was dafür spricht, dass das Entwurfsdatum (07.10.2011) nicht das Datum des eigentlichen Darlehensvertragsabschlusses sein kann. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch das Zustandekommen des Darlehensvertrages angezweifelt hat, da dort nur von einem „Entwurf“ die Rede ist, ist darauf hinzuweisen, dass mit der Unterzeichnung einer als „Entwurf“ bezeichneten Vertragsurkunde durch die Vertragsparteien aus dem bloßen „Entwurf“ ein rechtsverbindlicher Vertrag wird, unabhängig von dessen Bezeichnung. Das Entwurfsdatum vermag auch keine Auskunft darüber zu geben, wann aus dem bloßen Entwurf durch Unterschriftsleistung ein Vertrag geworden ist. Sollte das angegebene Entwurfsdatum wirklich vom 07.10.2011 stammen, so muss jedenfalls die unter „Vorbemerkung“ den Kaufvertrag betreffende Regelung erst nach dessen Zustandekommen am 10.10.2011 eingefügt worden und der nunmehr vollständige Entwurf hiernach unterschrieben worden sein. Dafür spricht auch der Umstand, dass auf Seite 2 des Darlehensvertrages zwar rechts oben wieder das Entwurfsdatum 07.10.2011 angegeben ist, eine Zeile darunter aber links „Darlehensvertrag vom 10.10.2011“ als Überschrift für das darunter folgende Rubrum des Vertrages steht.
Die als Anlage B1 vorgelegte unter dem 28.09./11.11.2011 geschlossene Vereinbarung zwischen den beiden Parteien des Kauf- und Darlehensvertrages, der persönlich haftenden Gesellschafterin der …und der …als vorgesehener Käuferin des Solarparks, in der unter § 5 „Voraussetzungen für den Erwerb, Finanzierung“ ausgeführt wird, dass aufgrund der derzeit noch fehlenden Bankfähigkeit der PV-Module die Finanzierung des gesamten Projektes durch den PV-Modulhersteller erfolgen solle und für den Fall, dass die PV-Module des PV-Modulherstellers keine Bankfähigkeit erlangen sollten, es bei der Vorfinanzierung durch den Modulhersteller verbleiben solle, wobei die Einzelheiten dieser Regelung in einer separaten Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien nach Abstimmung mit den finanzierenden Banken getroffen werden sollte, bestätigt dies. Hieraus ergibt sich, dass die …als Modulherstellerin aufgrund der fehlenden Bankfähigkeit der PV-Module die Module bis zur Erlangung der Bankfähigkeit vorfinanzieren sollte. Dementsprechend findet sich auch die Regelung in der Vorbemerkung des Darlehensvertrages: „Der Kaufpreis für die Module wird nach den Vorgaben des Kaufvertrages am 31.12.2011 zur Zahlung fällig, vorbehaltlich, dass die Module die Bankability Freigabe der …erhalten haben.“ Das bedeutet, dass der Kaufpreis für die Module nur und erst dann zurückgezahlt werden sollte, wenn die Commerzbank die Finanzierung dieser auf dem europäischen Markt bislang noch nicht eingeführten Module auch tatsächlich zu übernehmen bereit sein sollte. Hierzu ist es aber nicht gekommen, wobei die Gründe zwischen den Parteien streitig sind. Nach Auffassung der Kammer kommt es nach der ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien für die Fälligkeit des Kaufpreisanspruchs allein auf den formalen Umstand an, ob die Module die Bankability Freigabe der …erhalten haben, und gerade nicht darauf, ob die Module die „bankability“ aufweisen oder nicht. Daran fehlt es aber im vorliegenden Fall. Den Vereinbarungen zufolge sollte die inzwischen insolvente…, die den europäischen Markt für ihre chinesischen Module öffnen wollte, nur dann den Kaufpreis verlangen dürfen, wenn die …und damit eine führende deutsche Bank bereit sein sollte, eine mit diesen Modulen erbaute Solaranlage und damit die chinesischen Solarmodule als Sicherheit zu akzeptieren. Da es hierzu aber nicht gekommen ist, kann sie derzeit auch den Kaufpreis nicht verlangen und damit auch nicht zur Insolvenztabelle feststellen lassen. Damit kommt es auch nicht darauf an, ob die …diese akzeptieren müsste oder nicht. Es hätte der inzwischen insolventen …freigestanden, entweder selbst Verhandlungen mit der …bezüglich der Akzeptanz der chinesischen Module zu führen und die entsprechenden Erklärungen zu beantragen, oder aber ihre Vertragspartnerin, die ehemalige Beklagte zu 1, hierzu anzuhalten und dies ggf. gerichtlich durchzusetzen.