Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main
Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 31.07.2017 – 2-13 T 76/17
ECLI:DE:LGFFM:2017:0731.2.13T76.17.00
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 30.03.2017 wird auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 792,64 €
Gründe
I.
Mit ihrer Beschwerde wenden sich die Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss mit der Begründung, der Anwaltsvertrag des gegnerischen Rechtsanwaltes sei wegen Verstoßes gegen § 43a Abs. 4 BRAO nichtig, demzufolge bestehe kein Erstattungsanspruch, dies sei auch im Kostenerstattungsverfahren zu prüfen.
II.
Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist gem. § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. §§ 788, 104 Abs. 3, 567 ff. ZPO statthaft und zulässig. Insbesondere übersteigt auch der Wert des Beschwerdegegenstandes die Summe von 200,00 € (§ 567 Abs. 2 ZPO).
Die Beschwerde hat in der Sache aber keinen Erfolg. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist jedenfalls im vorliegenden Fall die Frage der Nichtigkeit des Anwaltsvertrages nicht im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen. Das Kostenfestsetzungsverfahren ist eine Fortsetzung der zwischen den Prozessparteien ergangenen Kostengrundentscheidung. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schließt dies die Prüfung streitiger Tatsachen und komplizierter Rechtsfragen aus, materiell-rechtliche Einwendungen sind vielmehr mit der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen (vgl. statt aller BGH NJW 2006, 1962 ; MüKoZPO/Schulz § 104 Rn. 35). Allerdings hält der Bundesgerichtshof es für zulässig, dass ausnahmsweise eine Verweisung auf das aufwändige Verfahren der Vollstreckungsgegenklage bei solchen materiell-rechtlichen Einwänden nicht erforderlich ist, die keine Tatsachenaufklärung erfordern und sich mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln ohne weiteres klären lassen (BGH aaO).
Entsprechend sind in der Rechtsprechung Verstöße gegen anwaltliche Tätigkeitsverbote gem. § 45 BRAO im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt worden (OLG Celle NJW 2017, 1557 ; LG Bielefeld JurBüro 2004, 612). Ein derartiger Fall, bei dem sich ohne nähere Prüfung ein Verstoß gegen ein anwaltliches Tätigkeitsverbot ergibt, liegt hier aber nicht vor.
Die Parteien streiten um die Frage, ob eine Mitgliedschaft des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der klagenden WEG und dessen Beirat zu einem Vertretungsverbot nach § 43a BRAO führt. Die hieraus resultierenden Folgen für den Anwaltsvertrag stehen zwischen den Parteien weder außer Streit, noch wurzeln sie im Kostenfestsetzungsverfahren selbst. Es handelt sich auch nicht um eine derart einfache Rechtsfrage, hinsichtlich deren Beurteilung kein Zweifel bestünde und die daher zur Klärung im Kostenfestsetzungsverfahren geeignet wäre. Komplexere Fragen dazu, ob die erstattungsberechtigte Partei ihrem Prozessbevollmächtigten die geltend gemachten Gebühren im Innenverhältnis nach den dort bestehenden vertraglichen Beziehungen tatsächlich schuldet, gehören nicht in das Kostenfestsetzungsverfahren (BGH NJW-RR 2007, 422 ; BAGE 153, 261, KG JurBüro 2008, 316; MüKOZPO/Schulz § 104 Rn. 50; Bormann in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 45 BRAO Rn. 50). Um eine derart komplexe Frage handelt es sich hier aber, sie ist daher der Prüfung der Rechtspflegerin entzogen, der es an der Befugnis zur materiell-rechtlichen Entscheidung insoweit fehlt (BGH NJW-RR 2007, 422 ).
Da die Berechnung der Kosten, gegen die Einwendungen nicht erhoben werden, beanstandungsfrei ist, war die Beschwerde daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Gründe die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegen nicht vor.