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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 17.08.2017 – 2-03 O 29-17
ECLI:DE:LGFFM:2017:0817.2.03O29.17.00
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an dem Geschäftsführer, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen,
1) in Bezug auf den Kläger zu 1) das aufgebrachte Bildnis des Klägers zu 1)
……
2) in Bezug auf die Klägerin zu 2) die nachfolgend aufgebrachten Bildnisse der Klägerin zu 2)
a)
……
b)
……
jeweils zu veröffentlichen oder veröffentlichen zu lassen und/oder zu verbreiten/ verbreiten zu lassen, so wie dies in der Illustrierten „…“ Nr. 38 vom 10.09.2016 auf den Seiten 8 (Ziffer 2 a) und 9 (Ziffer 1 und 2 b) unter der Überschrift „Sensationelle Entwicklung! Kommt aus Amerika eine Wunder-Therapie?“ geschehen ist.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) einen Betrag in Höhe von 226,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit 7.3.2017 zu zahlen.
III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2) einen Betrag in Höhe von 452,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit 7.3.2017 zu zahlen.
IV. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) einen Betrag in Höhe von 276,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit 7.3.2017 zu zahlen.
V. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2) einen Betrag in Höhe von 553,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit 7.3.2017 zu zahlen.
VI. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
VII. Das Urteil ist für den Kläger zu 1) bezüglich des Untersagungstenors zu I.1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Für die Klägerin zu 2) ist das Urteil bezüglich der Untersagungstenores zu I.2) a) und b) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 15.000,- € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der mittlerweile volljährige Kläger zu 1) ist der Sohn des ehemaligen ……, der am 29.12.2013 schwer bei einem Skiunfall verunglückte. Die Klägerin zu 2) ist dessen Ehefrau und die Mutter des Klägers zu 1).
Die Beklagte verlegt die Illustrierte „…“. Im Heft vom 10. September 2016 veröffentlichte sie auf den Seiten 8 und 9 einen Artikel unter der Überschrift Titel „…. Sensationelle Entwicklung! Kommt aus Amerika eine Wunder-Therapie?“. Auf den Artikel, der mit den beiden streitgegenständlichen Bildern gemäß Anlage K 1 (= Bl. 15 f. d. A.) illustriert ist, wird Bezug genommen.
Das Foto, das die beiden Kläger zusammen zeigt, wurde anlässlich einer Reining-Welt-Meisterschaft auf der Farm der Klägerin zu 2) kurz vor der streitgegenständlichen Veröffentlichung aufgenommen. Zu dieser Veranstaltung waren Fotografen zugelassen.
Das Foto, das die Klägerin zu 2) mit …… abbildet, wurde 2001 anlässlich der Weltmeisterschaft „……“ aufgenommen. … war damals Weltmeister. Bei diesem Ereignis waren viele Fotografen zugelassen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.9.2016 (Bl. 17 ff. d. A.) mahnten die Kläger die Beklagte wegen der Veröffentlichung der Lichtbilder ab. Die Beklagte wies die Ansprüche unter dem 6.10.2016 zurück. Daraufhin beantragten die Kläger bei der Kammer (Az. 2 – 03 O 331/16) den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Dem Unterlassungsantrag wurde durch Beschluss vom 13.10.2016 entsprochen. Die Beschlussverfügung wurde der Beklagten unter dem 18.10.2016 zugestellt. Mit Schreiben vom 4.11.2016 forderten die Kläger die Beklagte zur Abgabe einer Abschlusserklärung auf. Die Beklagte lehnte dies mit Fax vom 17.11.2016 ab.
Die Kläger tragen vor, dass ihnen die Unterlassungsansprüche wegen Verletzung von §§ 823, 1004 BGB, Art. 1 I, 2 I GG, §§ 22 ff. KUG zuständen. Eine Einwilligung in die Veröffentlichung existiere nicht. Diese sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt von § 23 I Nr. 1 KUG gerechtfertigt. Die streitgegenständlichen Bilder und der Bericht seien nicht dem Bereich des Zeitgeschehens zuzuordnen.
Die Aufnahmen wiesen keinen Bezug zu dem Textbeitrag auf und vermögen nicht, diesen zu illustrieren. Der Wortbeitrag habe keine zeitgeschichtliche Bedeutung.
Es werde bestritten, dass die Universität von Kalifornien eine neuartige Ultraschall-Therapie entwickelt habe, damit ein 25-jähriger Mann behandelt worden sei und in Folge der Behandlung aus dem Koma erweckt worden sei. Es werde des Weiteren bestritten, dass mit dieser Ultraschall-Therapie der sog. Thalamus mit Ultraschall-Pulsen beschallt worden sei. Des Weiteren sei zu sehen, dass … sich nicht mehr im Koma befinde.
Neben Unterlassung schulde die Beklagte auch die Erstattung der Abmahnkosten. Es werde eine 0,65 fache Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert in Höhe von 40.000 € geltend gemacht. Des Weiteren schulde die Beklagte die Erstattung der Kosten für das Abschlussschreiben und zwar eine 0,8 fache Geschäftsgebühr, ebenfalls aus einem Gegenstandswert in Höhe von 40.000,- €.
Die Kläger beantragen,
I. die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an dem Geschäftsführer, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen,
1) in Bezug auf den Kläger zu 1) das aufgebrachte Bildnis des Klägers zu 1)
……
2) in Bezug auf die Klägerin zu 2) die nachfolgend aufgebrachten Bildnisse der Klägerin zu 2)
a)
……
b)
……
jeweils zu veröffentlichen oder veröffentlichen zu lassen und/oder zu verbreiten/ verbreiten zu lassen, so wie dies in der Illustrierten „…“ Nr. 38 vom 10.09.2016 auf den Seiten 8 (Ziffer 2 a) und 9 (Ziffer 1 und 2 b) unter der Überschrift „Sensationelle Entwicklung! Kommt aus Amerika eine Wunder-Therapie?“ geschehen ist,
II. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) einen Betrag in Höhe von 226,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
III. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 2) einen Betrag in Höhe von 452,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
IV. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) einen Betrag in Höhe von 276,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
V. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 2) einen Betrag in Höhe von 553,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, der Unterlassungsanspruch sei unbegründet. Gegenstand des Berichts sei eine sensationelle Entwicklung aus Amerika, die einem Komapatienten sehr geholfen habe. Die neue Ultraschallmethode aus Kalifornien existiere auch. Im Text werde hinterfragt, ob diese Neuentwicklung aus Amerika auch … helfen könne. In diesem Zusammenhang werde portraitartig das Bild gezeigt von den Eheleuten … zu einer Zeit, als beide glücklich zusammen waren. Das Foto habe einen textlichen Bezug. Die Fans wollten … bald wieder gesund und glücklich in den Armen seiner Frau sehen. Aber auch hinsichtlich des anderen portraitartigen Fotos, das die beiden Kläger abbilde, bestehe ein textlicher Zusammenhang in Bezug auf die angesprochene Thematik.
Die Akte des einstweiligen Verfügungsverfahrens zwischen den Parteien zum Aktenzeichen der Kammer 2 – 03 O 331/16 war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat nicht in die streitgegenständliche Bildnisveröffentlichung der Beklagten in ihrem Beitrag „Sensationelle Entwicklung! Kommt aus Amerika eine Wunder-Therapie?“ nach § 22 KUG eingewilligt. Selbst wenn davon auszugehen sein sollte, dass das Bildnis auf der Reining-Weltmeisterschaft mit stillschweigender Einwilligung des Kläger aufgenommen wurde, weil zu dieser Veranstaltung Fotografen zugelassen waren und der Kläger dort in der Öffentlichkeit aufgetreten ist, so bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Einwilligung sich nicht nur auf eine Verwendung des Bildnisses in einer konkreten Berichterstattung über dieses Ereignis beschränken würde.
Die Ausnahmetatbestände, bei deren Eingreifen das Interesse der Allgemeinheit an der Verbreitung oder öffentlichen Zurschaustellung des Bildnisses das Selbstbestimmungsrecht des Abgebildeten verdrängen, sind abschließend in § 23 I KUG geregelt. Diese liegen hier nicht vor.
Zwar dürfen gemäß § 23 I Nr. 1 KUG Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte auch ohne Einwilligung des Abgebildeten verbreitet und zur Schau gestellt werden. Hier besteht Abbildungsfreiheit, sofern ein zeitlicher und thematischer Zusammenhang mit den genannten zeitgeschichtlichen Ereignissen vorliegt (vgl. Dreier/Schulze, a. a. O., § 23 KUG Rn. 3; von Strobl-Albeg in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, Kap. 8 Rn. 6, 8) und nicht berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden, § 23 II KUG (vgl. BGH, GRUR 2008, 1017 - Einkaufsbummel nach Abwahl, juris-Rn. 14).
Der Begriff des Zeitgeschehens darf dabei nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt. Zum Kern der Presse- und Meinungsbildungsfreiheit gehört es, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht, und dass sich im Meinungsbildungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist, wobei unterhaltende Beiträge davon nicht ausgenommen sind (vgl. BGH, GRUR 2008, 1017 - Einkaufsbummel nach Abwahl, juris-Rn. 16; GRUR 2008, 1024 – Shopping mit Putzfrau, juris-Rn. 13 f.).
Das Informationsinteresse besteht indes nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt, so dass eine Berichterstattung keineswegs immer zulässig ist. Vielmehr hat eine Abwägung zwischen den Rechten der Abgebildeten nach Art. 1 I, Art. 2 I GG (Art. 8 I EMRK) einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 I GG (Art. 10 I EMRK) andererseits zu erfolgen (vgl. EGMR, GRUR 2012, 745 – Urlaubsfotos von Caroline und Ernst August von Hannover, Tz. 104; BGH GRUR 2008, 1024 – Shopping mit Putzfrau, juris-Rn. 13; GRUR 2013, 91 - Comedy-Darstellerin, Tz. 15). Maßgebliche Kriterien hierfür sind das Vorliegen eines allgemeinen Interesses an der Veröffentlichung, Inhalt, Aufmachung und Folgen der Berichterstattung, Bekanntheitsgrad und vorheriges Verhalten der betroffenen Person und die Umstände, unter denen das Foto aufgenommen wurden (vgl. EGMR, GRUR 2012, 745 – Urlaubsfotos von Caroline und Ernst August von Hannover, Tz. 111 ff.).
Bei der Abwägung des Berichtsinteresses der Beklagten und des Schutzinteresses des Klägers überwiegt das Schutzinteresse des Klägers.
Ausgangspunkt des Artikels der Beklagten ist eine neue Ultraschall-Methode aus den USA. Forschern der Universität von Kalifornien soll es gelungen sein, mithilfe dieser Therapie, einen Koma-Patienten wieder aus dem Koma zu erwecken. Abgesehen davon, dass die Kläger bestritten haben, dass die Universität von Kalifornien eine neuartige Ultraschall-Therapie entwickelt habe und ein 25 jähriger Mann aus dem Koma erweckt worden sei, stellt sich die Frage, welcher Zusammenhang zwischen dieser Methode und dem Gesundheitszustand von … bestehen soll. So befindet sich … nicht mehr im Koma. Anhaltspunkte, dass die Methode geeignet sei, das Befinden von …, dessen Gesundheitszustand unbekannt ist, wie die Beklagte selbst in ihrem Beitrag erläutert, irgendwie zu verbessern bzw. bewirken können soll, dass alles wieder wird wie vor dem Unfall, sind nicht ersichtlich. Es kann zwar sein, dass das Forschungsergebnis ein zeitgeschichtliches Ereignis in medizinischer Hinsicht ist, auch wenn dabei zu sehen ist, dass bislang nur hinsichtlich eines Patienten ein Ergebnis darstellt wurde. Es steht jedoch in keinem Bezug zu dem Unfall von … und seinem derzeitigen Gesundheitszustand. Noch weniger Bezug hat das Forschungsergebnis demgemäß zum Kläger.
Bei dem Foto, das den Kläger abbildet, handelt es sich auch nicht um ein kontextneutrales Foto. Denn es zeigt den Kläger Arm in Arm mit der Klägerin, was dem Leser ein inniges Verhältnis zwischen den beiden vermittelt. Am rechten Rand des Fotos sind zudem weitere Personen abgebildet.
Auch der dem Bild beigefügte Text kann den erforderlichen Kontext zwischen dem Forschungsergebnis und dem Kläger nicht herstellen.
Zudem ist in die Abwägung miteinzubeziehen, dass der Kläger jedenfalls im Zeitpunkt der Erstellung der Aufnahme noch minderjährig und damit besonders schützenswert war.
Die Klägerin hat nicht in die streitgegenständliche Bildnisveröffentlichung eingewilligt. Selbst wenn davon auszugehen sein sollte, dass das Bildnis im Jahr 2001 anlässlich der Weltmeisterschaft „……“, zu der Fotografen zugelassen waren, mit Zustimmung der Klägerin aufgenommen wurde, bestehen keine Anhaltspunkte, dass sich eine solche Einwilligung nicht nur auf eine Bebilderung von Berichterstattungen über das konkrete Ereignis im Jahr 2001 bezog.
Auch in Bezug auf die streitgegenständliche Bildnisveröffentlichung war daher die oben erläuterte Abwägung des Berichtsinteresses der Beklagten und dem Schutzinteresse der Klägerin vornehmen. Als Ergebnis ist festzustellen, dass das Schutzinteresse der Klägerin an einem Unterlassen der weiteren Veröffentlichung des Bildnisses in dem konkreten Bericht überwiegt.
Wie oben ausgeführt, besteht zwischen dem Ereignis, die Entwicklung einer neuen Therapie und dem Ehemann der Klägerin und dessen Gesundheitszustand kein Zusammenhang. Noch weniger Bezug hat das Forschungsergebnis zur Klägerin.
Bei dem Foto handelt es sich auch nicht um ein kontextneutrales. Es zeigt die Klägerin in einer Umarmung mit ihrem Ehemann und vermittelt dem Leser die Vertrautheit des Paares und deren inniges Verhältnis. Im Hintergrund sind zudem weitere Personen erkennbar. Auch der Text, der das Bild erläutert kann den erforderlichen Kontext zwischen dem Forschungsergebnis und der Klägerin nicht herstellen.
An einer Einwilligung zur Veröffentlichung fehlt es auch hier. Insofern wird auf oben verwiesen.
Die zwischen dem Berichtsinteresse der Beklagten und dem Schutzinteresse der Klägerin vorzunehmende Abwägung führt auch hinsichtlich dieser Bildnisveröffentlichung zu einem Überwiegen des Schutzinteresses der Klägerin.
Der Berichtsanlass steht in keinem Bezug zur Klägerin. Es handelt sich auch nicht um ein kontextneutrales Bild. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit verwiesen.
Es besteht auch die für die Unterlassungsansprüche notwendige Wiederholungsgefahr. Diese ist durch die erstmalige Rechtsverletzung indiziert und durch die Beklagte nicht durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt worden.
Die Entscheidung über die Androhung eines Ordnungsmittels beruht auf § 890 ZPO.
Des Weiteren schuldet die Beklagte auch die mit den Klageanträgen zu II. – IV. geltend gemachten Kostenerstattungsansprüche für das Abmahnschreiben vom 26.9.2016 und das Abschlussschreiben vom 4.11.2016 in vollem Umfang (§§ 687, 677, 670 BGB). Wie oben ausgeführt, stellte sich die Abmahnung als begründet dar. Nach Zustellung der einstweiligen Verfügung waren die Kläger auch berechtigt, der Beklagten ein Abschlussschreiben zu übersenden. Hinsichtlich der Berechnung der Kostenforderungen wird auf S. 13 und 14 der Klageschrift (Bl. 14 f. d. A.) Bezug genommen. Einwände hiergegen sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht.