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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 31.08.2017 – 3-03 O 114/11
ECLI:DE:LGFFM:2017:0831.3.03O114.11.00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweilig vorläufig zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger, ein Kaufmann, schloss am 25.1.2002 einen Kaufvertrag für knapp € 4,2 Mio. über den Kauf von 18 Einheiten an einem Immobilienkomplex in ………mit dem Kaufmann ………. Er hatte am gleichen Tag dem Verkäufer, Herrn …….., nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts im Grund- Teil- und Aufrechnungsvorbehaltsurteil vom 28.10.2008 (5 U 129/05) DM 6,8 Mio. in bar übergeben. Die Barmittel hierzu hatte sich der Kläger nach seinem Vortrag im Verfahren …………. (SS vom 5.4.2004) u. a. im Darlehenswege von ihm nahestehenden Unternehmen beschafft. Die Unternehmen gingen nach dem weiteren Vortrag des Klägers davon aus, dass die Rückführung der Beträge spätestens am 25.4.2002 erfolgen würde. Im Gegenzug zur Übergabe der Barmittel an …….. übergab dieser dem Kläger einen Wechsel. Am 22.4.2002 reichte der Kläger den Wechsel bei der Beklagten, der ……….., zum Inkasso ein, das eine Wechselfälligkeit am 25.4.2002 vorsah. Der Wechsel geriet unter ungeklärten Umständen bei der Beklagten in Verlust. Der Verkäufer der Eigentumswohnungen trat mit Schreiben vom 25.5.2002 von dem Kaufvertrag zurück und der Notar veranlasste die Löschung der für den Kläger eingetragenen Auflassungsvormerkungen. ……… veräußerte mit Kaufvertrag vom 25.5.2002 die Einheiten an die ……... Die Beklagte finanzierte diesen Verkauf an die ………..
Zugunsten der Beklagten war auf dem Objekt eine Gesamtgrundschuld in Höhe von € 5.530.000,00 im ersten Rang eingetragen, die jedenfalls zum 14.10.2002 nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts im Urteil vom 19.5.2009 (……..) gegen …….. in Höhe von € 4.821.213,00 valutierte. Die Beklagte unterzeichnete unter dem 4.2.2002 eine Pfandfreigabe- und Löschungserklärung und erteilte dem Notar …….. am 25.6.2002 einen durch den Eingang des Kaufpreises von € 3.23.040,00 bedingter und bis zum 30.8.2002 befristeten Treuhandauftrag, die Gesamtgrundschuld an den 18 an den Kläger und dann an die ………. verkauften Einheiten löschen zu lassen. Notar ……… übersandte laut seinem Schreiben vom 4.6.2003 (Anlagenkonvolut K 106) am 17.7.2002 den Antrag an das Grundbuchamt des Amtsgerichts …….., die Grundschuld hinsichtlich der 18 Einheiten löschen zu lassen. Diese Löschung erfolgte im weiteren Verlauf nicht. Herr Notar ……. teilte der Beklagten mit Schreiben vom 23.6.2003 mit, dass der Antrag vom 17.7.2002 nicht zu den Akten des Grundbuchamts ……… gelangt sei.
Nachdem der Kläger im weiteren Verlauf seine Verbindlichkeiten gegenüber den Kreditinstituten nicht erfüllen konnte, erfolgte in den Folgejahren die Zwangsversteigerung der von ihm gehaltenen Immobilien.
Der Kläger machte in einem Prozess vor der Kammer (……..) gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch in Höhe von rund € 3,77 Mio. wegen des Verlusts des Wechsels geltend. Die Kammer wies die Klage ab, das Oberlandesgericht stellte mit Grund- Teil und Aufrechnungsvorbehaltsurteil vom 28.10.2008 (Az.: ………) die Verantwortlichkeit der Beklagten dem Grunde nach fest, sah sich aber zum damaligen Zeitpunkt nicht in der Lage über etwaige Erlöse aus der Zwangsvollstreckung zu entscheiden. Das Oberlandesgericht führte in seinen Urteilsgründen aus, dass der Kläger „…als den mit der nötigen Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 252 S. 2 2. Alt. BGB nur die Vollstreckung aus einem Wechselvorbehaltsurteil durch Eintragung von Zwangshypotheken auf den Wohnungs- und Teileigentumsrechten des ………. an dem von diesem zuvor ersteigerten Objekt ……… in …….. und die Vollstreckung in die Eigentümergrundschulden des …….. wie sie auf diesen Einheiten lasten, geltend gemacht hat“ (Bl. 1743 Az. 3-03 O 86/03) vorgetragen habe. Eine freiwillige Zahlung durch ……….. auf den protestierten Wechsel oder auf einen erreichten Titel habe der Kläger nicht als wahrscheinlich vorgetragen.
Mit Schlussurteil vom 19.5.2009 hat das Oberlandesgericht (………) die Beklagte zu einer Zahlung von € 3.476.784,70 verurteilt. Im Übrigen hatte das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht war dabei davon ausgegangen, dass der Beklagte einen dem Verkehrswert des Objekts entsprechenden Erlösanteil erlangt hätte. In den Urteilsgründen führte das Oberlandesgericht aus, dass die für die Beklagte eingetragene vorrangige Grundschuld nebst deren Zinsen – jedenfalls bis zum 23.7.2003 – der Zeitpunkt, zu dem die Beklagte auf Grund der Zustellung der Klage in Verzug geraten sei - zu berücksichtigen sei. Den darüberhinausgehenden Feststellungsantrag des Klägers hatte das Oberlandesgericht abgewiesen.
Der Kläger hatte zunächst vorgetragen, dass er die Schadensersatzansprüche an die …….. abgetreten habe (Bl. 131 d. A.) und in Prozessstandschaft für diese den Prozess führe. Mit Schriftsatz vom 11.5.2016 hat der Kläger vorgetragen, dass diese im Jahre 2009 den Anspruch an die …….. abgetreten habe. In der mündlichen Verhandlung vom 5.7.2016 hat der Klägervertreter nach Hinweis der Kammer hierzu ausgeführt, dass zwischen der ……. und der ……… eine Verteilungsvereinbarung und keine Abtretung des Anspruchs erfolgt sei.
Der Kläger behauptet,
hätte ihm die Wechselurkunde zum 25.4.2002 zur Verfügung gestanden, wären ihm die Mietzinsen aus dem Objekt ……. ab dem 1.5.2002 zugeflossen. Selbst wenn man unterstellte, dass ………bei vorhandener Wechselurkunde nicht freiwillig die Vertragsmodalitäten eingehalten und an die ……. verkauft hätte, ergäbe sich spätestens zum 1.8.2002 ein zwangsweiser Zufluss der Mieterträge, da der Kläger die Zwangsverwaltung beantragt hätte. Mit Schriftsatz vom 29.5.2017 trägt der Kläger nunmehr vor, dass sich auf Basis des Teilurteils vom 28.10.2008 ergebe, dass der Kläger auch trotz der Durchführung des ………-Kaufvertrages vom 25.5.2002 durch zwangsweisen Vollstreckungszugriff auf den Mietzinsanspruch seine Anlagestrategie in den ………. erreicht hätte. Er hätte an den erstrangigen Grundbuchpositionen der beiden von ihm gepfändeten Eigentümergrundschuldbriefe festgehalten. Diese hätte ihm den Zufluss der vollen Mieterträge in Höhe von € 34.536,00 gesichert, was er auch nach dem 22.7.2003 niemals freiwillig aufgegeben hätte. Die Löschungsbewilligung für die Grundschuld über € 5,5 Mio. auf den 18 Teileigentumseinheiten habe die Beklagte am 25.6.2002 im Zuge ihrer übernommenen Finanzierung für die ……… vom 7.6.2002 erteilt. Der Kläger wäre infolge dessen ab dem 31.7.2002 erstrangig gesichert gewesen, so dass ihm die Mietzinsen zugestanden hätten.
Notar …….. habe eine Amtspflichtverletzung gem. § 839 BGB begangen, da er einen Millionenbetrag freigegeben habe ohne die Grundbuchsituation zu überprüfen. Dies müsse sich die Beklagte zurechnen lassen, da der Notar Erfüllungsgehilfe der Beklagten gewesen sei.
Wenn er den Betrag in Höhe von insgesamt € 3.520.244051 (Wechselsumme zzgl. Zinsen) zur Verfügung gehabt hätte, hätte dies erhebliche Auswirkung auf die Entwicklung seines Portfolios gehabt. Der Kläger habe ab Mitte der neunziger Jahre ein strukturiertes Portfolio an Immobilien gehabt. Der Verlauf von Tilgung und Abschreibung der einzelnen Immobilienobjekte sei langfristig so angelegt gewesen, dass der Kläger steuerneutral unbelastetes Volleigentum erwerben würde. Der Kläger hat zum einen vorgetragen, dass er den Vorenthaltungsbetrag für die Abdeckung des leicht negativen Saldos der übrigen Verbindlichkeiten, die bei den Immobilien bestanden hätten, hätte verwenden können und auch die Verbindlichkeiten aus der Restaurierung und dem Umbau des Schlossprojekts hätte begleichen können. Zum anderen hat er vorgetragen, dass der Kapitalstock des Vorenthaltungsbetrags für den jährlichen Kapitaldienst des Immobilienportfolios nicht habe angetastet werden müssen, sondern dem Kläger uneingeschränkt zur anderweitigen unternehmerischen Ausnutzung zur Verfügung gestanden hätte. Der Kläger habe vorgehabt, den Vorenthaltungsbetrag als Eigenkapital für den Erwerb von Eigentumseinheiten im Objekt …….. in ……… einzusetzen, um das Investment auszunutzen und wiederum die Eigentumssubstanz als solche in Form von Grundpfandrechen den französischen Banken als Sicherheit im Rahmen der Finanzierung des Schlosshotelprojekts zu überlassen. Allein aus der Verrechnung der Jahressalden seines Immobilienportfolios mit dem Kapitalertrag aus dem Vorenthaltungsbetrag wären in allen Jahren von 2002 bis 2010 positive Überschüsse verblieben. Bis zum Jahr 2052, dem Abschreibungsende der Immobilienprojekte, hätte dies zu einem Gesamtertrag aus den Immobilien- und Anlageportfolios in Höhe von € 115.066.012,64 geführt. Dem seien die Substanzwerte der Immobilien in Höhe von € 11.400.670,91 hinzuzurechnen. Aus der Einschätzung des Gutachtens zum 1.7.2017 (Anlage K 100) ergebe sich ein Eigenkapitalwert für das Immoblienportfolio in Höhe von € 129.434.040 und für das Schloss in Höhe von € 22.884.536. Des Weiteren hätte er Gehälter erzielt in Höhe von insgesamt € 2.247.051. Er hätte bis 1.7.2017 Steuern in Höhe von € 14.995.285 gezahlt, die von der Beklagten ebenso als Schaden zu erstatten seien. Durch die Nichtverfügbarkeit des Vorenthaltungsbetrags habe der Kläger spätestens seit Dezember 2002 die Immobilienfinanzierungen nicht mehr so, wie diese ursprünglich für ihn arrangiert gewesen sei, fortführen können. Dies habe dazu geführt, dass die Objekte zwangsversteigert worden seien. Der Schaden des Klägers umfasse aus diesem Grund auch den Verlust des Wertes der Immobilienobjekte. Die Differenz der Zahllast des Klägers bei ordnungsgemäßer Bedienung der Bankkredite gegenüber den weit höheren Zahlungsverpflichtungen des Klägers infolge seines von der Beklagten verschuldeten Zusammenbruchs bilde eine eigenständige Schadensposition.
Hätte der Kläger den Vorenthaltungsbetrag als Realkreditkomponente für sein Schlosshotelprojekt einsetzen können, wäre es ihm gelungen, das Schlosshotelprojekt in der sog. großen Variante mit einem Volumen von € 20,0 Mio. bis zum Sommer 2003 zu betreiben. Dafür hätte er € 15,0 Mio. finanzieren müssen. Selbst wenn er nur die sog. kleine Variante in Höhe von € 10,0 Mio. umgesetzt hätte, hätte er bis zum Sommer 2003 einen Unternehmergewinn von € 2,5 Mio. erzielt. Dabei hätte der Kläger durch Verkauf des Schlosshotelprojekts auch das im Projekt selbst eingesetzte Eigenkapital in Höhe von € 1,5 Mio., welches er zuvor sukzessive in die Immobilie „Schloss“ gesteckt habe, wiedererlangt. Zudem hätten die geldgebenden Banken ihre Darlehen zurückerhalten. Nach Abschluss des Schlosshotelprojekts hätten dem Kläger € 7.880.426,40 zur Verfügung gestanden.
Die Beklagte sei darüber hinaus auch verpflichtet, ihn von seinen Verbindlichkeiten gegenüber den ihn finanzierenden Kreditinstituten freizustellen.
Der Kläger hatte zunächst folgenden Antrag angekündigt,
die Klägerin auf Grund des Grund-, Teil- und Aufrechnungsvorbehaltsurteils des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28.10.2007 – Az ……. - zu verurteilen, an die Firma ………. – Geschäftsanschrift: ……… vertreten durch die Geschäftsführer ……. und …….., eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts …… unter HRB ……. - € 33.722.378,09 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Widerklage zu zahlen.
Mit Schriftsatz vom 8.11.2011hat der Kläger die Klage erweitert und in der mündlichen Verhandlung vom 9.11.2011 folgenden Antrag gestellt:
Die Beklagte aufgrund des Grund-, Teil-, und Aufrechnungsvorbehaltsurteils des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28.10.2008 — Aktenzeichen …… — zu verurteilen,
a) an die Firma ……. — Geschäftsanschrift: ………, vertreten durch die Geschäftsführer …… und ……., eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts …… unter HRB ……. — € 32.554.775,61 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.03.2011;
b) an die ……… die vom Widerkläger an die Widerbeklagte verpfändeten Bronzestatuen „Hermes" und „Diana", Größe circa 50— 100 cm, herauszugeben;
c) gegenüber der ……, ……… auf die dieser gegenüber bestehenden Darlehensansprüche in Höhe von € 170.150,26 nebst Zinsen zu verzichten;
d) an die …….. ein dem Widerkläger gebührendes Schmerzensgeld zum Ausgleich der mutwilligen Verschleppung der Schadensregulierung im Zeitraum vom 10.07.2002 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung sowie wegen des vorsätzlichen Entzugs der Wohnsitze des Widerklägers in ……. zunächst im ………. und nachfolgend in der ……. in einer vom Gericht nach billigem Ermessen festzusetzenden Höhe, mindestens jedoch € 400.000,00;
e) an die ……., ……… — Geschäftsanschrift: ……..eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts ….. unter HRB …… — € 663.805,34 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.03.2011;
f) an die Sparkasse ……. — Geschäftsanschrift: ……., eingetragen beim Amtsgericht ……. unter HRA ……. — € 221.017,87 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins-satz seit 25.03.2011
g) an die Sparkasse ……. — Geschäftsanschrift: ……. eingetragen beim Amtsgericht …… unter HRA …..— € 1.168.867,67 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.03.2011
h) an die ……— Geschäftsanschrift: ……… eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts ….. unter HRB …….. — € 517.020,26 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.03.2011;
i) an die ………, € 100.762,62 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.03.2011
j) an die ……., € 696.231,80 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.03.2011;
k) an die …….., € 99.888,05 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.03.2011;
l) an die ………, € 659.545,23 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.03.2011;
m) an die ………, aus übergegangenem Recht der ……. € 1.023.493,64 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.03.2011;
n) an die ………, € 98.904,81 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5,65 % seit 07.07.2009, hilfsweise Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.03.2011;
o) an die …….., € 47.784,70 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5,55 % seit 26.08.2007, hilfsweise Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.03.2011;
p) an die ……, zum Ausgleich des Finanzierungskontos des Schlosshotelprojekts Grandfond € 738.558,07 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.03.2011;
q) an die ……. — Geschäftsanschrift: ……., eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts ….. unter HRB ……. — € 542.786,58 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.03.2011
zu zahlen.
In der mündlichen Verhandlung vom 6.7.2016 hat der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
a) an die Firma ……. – Geschäftsanschrift: ……. vertreten durch die Geschäftsführer …… und …….., eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts …… unter HRB ……. - € 44.106.382,66 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.3.2011;
b) an die …… – Geschäftsanschrift: …….., eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts ……. unter HRB …….. - € 663.805,34 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.3.2011;
c) an die …….. – Geschäftsanschrift: ……., eingetragen beim Amtsgericht ……. unter HRA ……- € 221.018,87 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.3.2011;
d) an die ……. – Geschäftsanschrift: ………, eingetragen beim Amtsgericht ……unter HRA ……- € 1.411.228,60 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.3.2011;
e) an die ……. – Geschäftsanschrift: …….. eingetragen im Handeslregister des Amtsgerichts …….. unter HRB ……. - € 517.020,26 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.3.2011;
f) an die ……..€ 119.222,67 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.3.2011;
g) an die ………., € 1.012.585,74 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.3.201;
h) an die …….., € 99.888,05 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.3.2011;
i) an die ……… € 672.644,17 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.3.2011;
j) an die ……….aus übergegangenem Recht der …….. € 1.068.515,10 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.3.2011;
k) an die …….., € 98.904,81 zzgl. Zinsen in Höhe von 5,65 seit 7.7.2009 hilfsweise 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.3.2011;
l) an die ………, € 47.784,70 zzgl. Zinsen in Höhe von 5,55% seit dem 26.8.2007, hilfsweise zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.3.2011;
m) an die ……… zum Ausgleich des Finanzierungskontos des Schlosshotelprojekts Grandfond € 738.558,07 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.3.2011;
n) an die …… – Geschäftsanschrift: ……., eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts …… unter HRB ……. - € 542.786,58 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.3.2011 zu zahlen;
o) an die …….. die vom Kläger an die Beklagte verpfändeten Bronzestatuen „Hermes“ und „Diana“, Größe ca 50-100 cm, herauszugeben;
p) gegenüber der ……. auf die dieser gegenüber bestehenden Darlehensansprüche in Höhe von € 170.150,26 nebst Zinsen zu verzichten.
Der Kläger beantragt nunmehr, auf Basis des Teilurteils vom 28.10.2008 die Erstattung all des weitergehenden Schadens der ihm, über die aus dem Wechsel vom 25.01.2002 nicht beizutreibenden Beträge (bereits ausgeurteilter freier Wert der …… Immobilie „……." über 3,876 Millionen Euro — Urteil vom 19.05.2009; dort Seite 7) hinaus entstanden ist und noch entsteht in Verbindung mit dem Grundurteil vom 28.10.2008 die Beklagte zu verurteilen
1. den dem Kläger entgangenen Unternehmenswert als Schadensersatzleistung in Höhe von € 147.935.632,54 - Berechnung zum Stand April 2017- ( € 152.318.576,00 bestehend aus € 129.434.040,00 plus € 22.884.536,00) minus € 4.382.943,46 (Betrag aus dem Sicherheitenkonto) wie im Verfahren ……. Oberlandesgericht …… grundsätzlich ausgeurteilt an die Firma …….. — Geschäftsanschrift: ……., vertreten durch die Geschäftsführer ……. und ……., eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts …… unter HRB ….. — zu zahlen,
2. die dem Kläger entgangenen privaten Gehälter in Höhe von € 2.247.051,00 wie im Verfahren ……. Oberlandesgericht …….. grundsätzlich ausgeurteilt an die Firma …….. — Geschäftsanschrift: ……., vertreten durch die Geschäftsführer ……und ……, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts ……. unter HRB ….. — zu zahlen,
3. an die ……. — Geschäftsanschrift: ……… eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts …..unter HRB ……— € 663.805,34 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich seit 25.03.2011,
4. an die …….— Geschäftsanschrift: ……., eingetragen beim …… unter HRA …….— € 221.017,87 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich seit 25.03.2011;
5. an die …… — Geschäftsanschrift: ……. eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts …… unter HRB ……. — € 517.020,26 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich seit 25.03.2011;
6. an die ….….. (mittlerweile abgetreten von der ……….), € 100.762,62 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich seit 25.03.2011;
7. an die ………... € 696.231,80 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich seit 25.03.2011;
8. an die ………, € 99.888,05 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich seit 25.03.2011
9. an die …….., aus übergegangenem Recht der ……. € 1.023.493,64 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich seit 25.03.2011;
10. an die …….., € 98.904,81 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5,65 % seit 07.07.2009, hilfsweise Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich seit 25.03.2011;
11. an die …….. € 47.784,70 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5,55 % seit 26.08.2007, hilfsweise Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich seit 25.03.2011;
zu zahlen, und
12. den Kläger nach dem Wegfall der Immobilien von dem verbliebenen Blankosalden analog dem Urteil des OLG vom 13.12.2016 in der Akte ……. nunmehr endgültig freizustellen
sowie
13. an die …….— Geschäftsanschrift: ……., eingetragen beim Amtsgericht …….unter HRA ……— € 634.674,45 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich seit 25.03.2011; und den Teilbetrag in Höhe von € 534.193,22 (Stand 30.03.2010) ohne Zinsen seit dem 30.03.2010
14. an die ………, € 901.034,50 (Stand 30.03.2010) ohne Zinsen seit dem 30.03.2010
15. an die ………, zum Ausgleich des ehemaligen Finanzierungskontos des Schlosshotelprojekts ……. € 695.042,48 (Stand 30.03.2010) ohne Zinsen seit dem 30.03.2010
16. an die ………, zum Ausgleich der ehemaligen Finanzierungskonten des Klägers und der ……… € 2.252.673,26 (Stand 30.03.2010) ohne Zinsen seit dem 30.03.2010 zu zahlen
17. die ……. von den ehemaligen Darlehensrückzahlungsansprüchen der Beklagten in Höhe von € 170.150,26 nebst Zinsen freizustellen.
18. an die …….. die vom Kläger ehemals an die Beklagte übergebenen Bronzestatuen „Hermes & Diane", Größe circa 50 — 100 cm, herauszugeben — Wert € 50.000
19. an das Finanzamt ……. wegen des, dort im Schädigungszeitraum bislang entstandenen Steuerausfalles die Summe in Höhe von € 14.995.285,00 zu zahlen
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung,
dass dem Kläger bereits die Prozessführungsbefugnis fehle. Der Kläger hätte zum 10.7.2002 nicht über Bargeld verfügt. Dies wäre nur und erst dann der Fall gewesen, falls die mit seinen Zwangshypotheken belasteten Wohneigentums – und Teileigentumseinheiten des Objekts ……. durch freihändigen Verkauf hätten veräußert werden können und mit den Veräußerungserlösen die Forderung des Klägers aus dem Wechsel getilgt worden wäre. Geschädigt sei auch nicht der Kläger, da er sich ausweislich seines eigenen Vortrags, das Geld für die Übergabe der Barmittel von verschiedenen Unternehmen geliehen habe. Der Kläger habe schon seit Oktober 2001 massive Zahlungsprobleme gehabt und sei seit dieser Zeit nicht mehr in der Lage gewesen, die gegenüber der Beklagten bestehenden Kreditverbindlichkeiten zu tilgen. Die Einkommenssituation des Klägers sei seit dem zweiten Halbjahr 1998 und 1999 rückläufig gewesen. Die Gewerbeerträge hätten schon 1999 nicht mehr ausgereicht, um die hohen Einnahmeunterdeckungen auszugleichen. Der Kläger habe in dem vor der Kammer zuvor geführten Rechtsstreit unter dem Aktenzeichen ……. deutlich gemacht, dass ihm aus dem Liquiditätsverlust finanzielle Nachteile bei der Durchführung weiterer Immobilienprojekte entstanden seien. Hierüber verhielten sich auch die Urteile des Oberlandesgerichts. Dann aber beschränke sich ein weiterer Schaden des Klägers auf dasjenige, was er mit Hilfe der Wechselsumme ab dem Zeitpunkt ihres tatsächlichen Zuflusses hätte erzielen können. Hierzu habe der Kläger aber nichts vorgetragen. Der Vortrag des Klägers zu der Möglichkeit einer Zwangsverwaltung sei damit ausgeschlossen. Im Übrigen hätte der Kläger auch keine Mieterträge aus hypothetischen Zwangsverwaltungsmaßnahmen erzielen können, da die Beklagte auf Grund der vorrangigen Grundschuld zunächst zu bedienen gewesen wäre. Das Grundbuch des Einheiten des ……., bei dem die über € 5,53 Mio. zugunsten der Beklagten eingetragene Gesamtgrundschuld erstrangig eingetragen sei, sei auch nicht unrichtig gewesen, da die Beklagte dieses Recht nicht aufgegeben und die Löschung bewilligt habe. Die hierzu erforderliche Erklärung sei weder gegenüber ……. noch dem Grundbuchamt abgegeben worden. Weder ……. noch der Kläger hätten einen Löschungsanspruch gehabt. Der Kläger hätte auch deshalb nie eine erstrangige Position hinsichtlich der beiden Eigentümerbriefgrundschulden des ……. über jeweils € 511.291,88 erhalten könne, da gem. § 2 Ziff. 2 des zwischen der ….. und …… abgeschlossenen Kaufvertrags über die 18 Einheiten am …… in …… ……… verpflichtet gewesen sei, der ……. den Vertragsgegenstand lastenfrei in Abteilung III zu übereignen, soweit nicht Belastungen von der Käuferin selbst veranlasst oder übernommen worden seien. Auch habe sich die ……das Recht vorbehalten, die Gesamtgrundschuld über € 5,53 Mio. zu übernehmen, was mit dem Kreditvertrag zwischen der ….. und der Beklagten korrespondiert habe. Wäre demnach der Kaufvertrag ordnungsgemäß abgewickelt worden, wären die beiden Eigentümergrundschulden des ….. gelöscht worden. Im Übrigen seien von dem Kläger geltend gemachte Schadensersatzansprüche, die nicht von dem Feststellungsurteil des OLG ……. gedeckt seien, verjährt.
Die Klage war zunächst als Widerklage in dem ursprünglichen, unter dem Aktenzeichen ……… geführten Rechtsstreit rechtshängig geworden und mit Beschluss vom 9.11.2011 abgetrennt worden.
Die Kammer hat die Akte des ursprünglichen vor der Kammer geführten Rechtsstreit mit dem Aktenzeichen ……. beigezogen.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze, deren Anlagen und die Protokolle der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet und war daher abzuweisen.
1. Der Kläger ist als Prozessstandschafter prozessführungsbefugt.
Der Kläger hatte zunächst vorgetragen, dass die …… Inhaberin eines etwaigen Schadensersatzanspruchs war und ihn ermächtigt habe, den Prozess für sie zu führen. Im Schriftsatz vom 11.5.2016 hat er sodann vorgetragen, dass die ……. diesen Anspruch an die ……. 2009 abgetreten habe. Nach Hinweis des Gerichts hat der anwaltlich vertretene Kläger vorgetragen, dass die …….. nach wie vor Inhaberin der Forderung sei. Der Kläger hat ein eigenes Interesse und kann daher in gewillkürter Prozessstandschaft klagen.
2. Anspruch aus § 252 BGB
Nach dem Grund- Teil- und Aufrechnungsvorbehaltsurteil des Oberlandesgerichts vom 25.10.2008 (…….) ist die Beklagte verpflichtet, der dortigen Streithelferin den weitergehenden Schaden zu erstatten, der dem Kläger über die bei dem Immobilienkaufmann …….aus dem Wechsel vom 25.1.2002 nicht beizutreibenden Beträge hinaus entstanden ist und noch entsteht. Mit Schlussurteil des Oberlandesgerichts vom 19.5.2009 (…….) wurde die Beklagte zu einem Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt € 3.476.784,70 verurteilt.
Gem. § 252 BGB kann der Gläubiger eines Schadensersatzanspruchs auch den entgangenen Gewinn verlangen. Dabei gewährt das Gesetz dem Geschädigten eine Beweiserleichterung dergestalt, dass er die Umstände darlegen und in den Grenzen des § 287 ZPO beweisen muss, aus denen sich nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Falles die Wahrscheinlichkeit eines Gewinneintritts ergibt (statt vieler: Grüneberg in: Palandt, BGB, 76. Aufl., § 252 BGB Rz. 4). Ausreichend aber auch erforderlich ist, dass der Geschädigte Ausgangs- und Anknüpfungstatsachen vorträgt, aus denen sich ein Gewinn in diesem Sinne ergibt (Oetker in: MüKo, BGB, 7. Aufl. § 252 BGB Rz. 37), d. h. er muss Umstände vortragen, wie sich seine Vermögenlage ohne die Pflichtverletzung dargestellt hätte und welchen Gewinn er hätte erwarten können (BGH NJW-RR 1996, S. 1077, 1078). Für eine Schätzung nach § 287 BGB ist dann kein Raum mehr, wenn eines Schadensschätzung mangels greifbarer Anhaltspunkte völlig in der Luft hängen würde (BGH NJW-RR 1996, S. 1077, 1078). So liegt es hier. Die seitens des Klägers vorgetragenen Anknüpfungszeitpunkte und –tatsachen für die Darlegung seiner Vermögenslage ohne die seitens der Beklagten begangene Pflichtverletzung sind präkludiert bzw. stellen keine anzunehmenden Anknüpfungstatsachen dar, die eine entsprechende Schätzung zuließe.
a) Der Kläger hat zunächst vorgetragen, dass aus der Verrechnung der Jahressalden seines Immobilienportfolios mit dem Kapitalertrag aus dem Vorenthaltungsbetrag in den Jahren von 2002 bis 2010 positive Überschüsse verblieben wären. Dabei ging er davon aus, dass ihm der Vorenthaltungsbetrag ab dem 10.7.2002 zugestanden hätte. Das aber ist gerade nicht der Fall, denn das Oberlandesgericht hat rechtskräftig festgestellt, dass er zu diesem Zeitpunkt ein Wechselvorbehaltsurteil hätte erstreiten können und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen dergestalt hätte erwirken können, dass zu seinen Gunsten eine Zwangshypothek auf dem Grundstück des ……. hätte eingetragen werden können und er die Briefgrundschulden des …….zum 31.7.2002 hätte pfänden können. Dann aber hätte ihm der Betrag aus der Wechselbegebung nicht zu diesem Zeitpunkt zugestanden, so dass eine Verrechnung mit den Salden des Immobilienportfolios nicht in Betracht gekommen wäre. Denn es wäre bis zur Erlangung des Betrages erforderlich gewesen, dass es tatsächlich zu einem freihändigen Verkauf oder Zwangsversteigerung der 18 Wohneinheiten am …….. gekommen wäre. Zu trennen ist hier zwischen der der Beklagten vorgeworfene Pflichtverletzung den Wechsel betreffend, was – wenn diese nicht begangen worden wäre – nach der Annahme des Oberlandesgerichts zu einem Wechselvorbehaltsurteil gegen …….. und den entsprechenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geführt hätte, und der seitens ……. nicht erfolgten Rückzahlung des seitens des Klägers ihm gewährten Geldbetrags in Höhe von DM 6,8 Mio.
b) Soweit der Kläger nunmehr vorgetragen hat, dass zu diesem Zeitpunkt, dem 10.7.2002, auf Grund eines hypothetischen Antrags seinerseits die Zwangsverwaltung angeordnet gewesen wäre und er so die Mietzinsen ab dem 1.8.2002 aus den Einheiten erlangt hätte, ist dieser Vortrag zum einen im Hinblick auf die Urteile des Oberlandesgerichts vom 25.10.2008 und 19.5.2009 präkludiert. Zum anderen wären ihm die Mietzinsen nicht auf Grund einer fiktiv angenommenen Zwangsverwaltung zugeflossen.
Das Oberlandesgericht hat zunächst im Grund- Teil und Aufrechnungsvorbehaltsurteil vom 25.10.2008 rechtskräftig über die Einstandspflicht der Beklagten entschieden. Damit ist die Kammer an diese Feststellung als Vorfrage für den hier vorliegenden Prozess gebunden. Das Gericht hat in seinen Urteilsgründen – hier insoweit Teilurteil -, die zur Feststellung der Reichweite der Rechtskraft heran zu ziehen sind (OLG München, BeckRS 2010, 14333), dargelegt, dass der Kläger ausreichend nur dargelegt hat, dass er auf Grund eines Wechselvorbehaltsurteils Zwangshypotheken auf dem Objekt …….. hätte eintragen lassen können und zwei Eigentümergrundschulden des .............., wie sie auf den Einheiten am ……. lasteten, hätte pfänden lassen können. Diesen Sachverhalt hat das Oberlandesgericht in seinem Schlussurteil vom 19.5.2009 zugrunde gelegt und die Beklagte dem Wert dessen entsprechend verurteilt und den Verzugsbeginn auf den 22.7.2003 festgelegt. Der Kläger hat weder im Rahmen des zum Grundurteil führenden Prozesses noch im Betragsverfahren substantiiert vorgetragen, dass er mittels des Antrags auf Zwangsverwaltung in den Genuss der Mietzahlungen gekommen wäre. Dies hat er nunmehr in diesem Prozess vorgetragen. Damit aber ist er auf Grund der Rechtskraft der Urteile ausgeschlossen, da er diesen Vortrag auch schon im ersten Prozess hätte vortragen können. Ähnlich wie bei den Fällen, in denen der Bundesgerichtshof neuen Tatsachenvortrag der Partei präkludiert, die den Vorprozess verloren hat und nun nicht mit neuem oder geänderten Tatsachenvortrag die Rechtsfolge des Urteils aushöhlen soll (BGH BeckRS 9998, 166116; NJW 2004, S. 294, 295), kann der Kläger nicht mit dem Vorbringen von neuem, auch zum damaligen Zeitpunkt bereits möglichen Vortrag die seitens des Gerichts ausgeurteilte Rechtsfolge, die Erzielung von Zwangshypotheken und Pfändung der Briefgrundschulden und die sich daraus ergebene Zahlung der dem Wert des Wechsels entsprechenden Summe, mit dem Vortrag erweitern und verändern, er hätte durch Beantragung der Zwangsverwaltung erreicht, dass ihm die Mietzahlungen zugewiesen worden wären. Maßgeblich für den Umfang der Tatsachenpräklusion ist das ganze einem Klageantrag zugrundeliegende Geschehen, das bei natürlicher Betrachtungsweise nach der Verkehrsauffassung zusammengehört. Ausgeschlossen ist danach also solcher Vortrag, der bei einer natürlichen vom Standpunkt der Parteien ausgehenden Betrachtung zu dem durch ihren Sachvortrag zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehört hätten (BGH NJW 1995, S. 967, 968; OLG München BeckRS 2010, 14333). Die dem Bundesgerichtshof und auch den Oberlandesgerichten vorliegenden Fälle unterscheiden sich insoweit von dem hier vorliegenden, als es dort um Fragen des kontradiktorischen Gegenteils (BGH NJW 1993, S. 2684, 2685; NJW 1987, S. 1201, 1202 f.; NJW 1995, S. 967, 968) bzw. Einwendungen der Beklagten im Rahmen eines Schadensersatzprozesses nach einem Unfallgeschehen ging (OLG München BeckRS 2010, 14333). Die Intention der Rechtsprechung geht bei der Interpretation der Reichweite der Rechtskraft und der darauf beruhenden Präklusionswirkung für Tatsachenvortrag von der Frage aus, ob ein bestimmter Komplex bei der Entscheidung bereits geprüft oder hätte vorgetragen und dann hätte geprüft werden müssen und dies zu einer anderen Entscheidung geführt hätte (sofern nicht die Voraussetzungen des § 323 ZPO vorliegen), so dass bei Zulassung dieses Vortrags das ursprüngliche Urteil ausgehöhlt würde oder keinen Bestand hätte. So liegt es hier, wenn man den Vortrag zuließe, der Kläger hätte die Anordnung der Zwangsverwaltung zum 10.7.2002 erreicht und die Mieten wären ihm überwiesen worden. Das Oberlandesgericht hatte – insoweit Teilurteil – in seinem Urteil vom 25.10.2008 entschieden, dass das einzige, im Rahmen des § 252 BGB zu berücksichtigende Vorbringen des Klägers die Annahme war, dass er hätte bewirken können, dass Zwangshypotheken auf dem Grundstück ……. eingetragen worden wären und eine Vollstreckung in die beiden Briefgrundschulden erfolgt wäre. Dabei hat das Oberlandesgericht erstere zum 10.7.2002 angenommen, letztere zum 31.7.2002. Hierauf basierend hatte das Oberlandesgericht sodann mit Schlussurteil dem Kläger den Betrag aus dem Wechsel unter dieser Prämisse zugesprochen. Dass der Kläger die Zwangsverwaltung beantragt hätte und ihm sodann die Mietzinsen überwiesen worden wären, hat der Kläger, soweit aus den Verfahrensakten der beigezogenen Akte …… des LG …….ersichtlich, nicht vorgetragen. Dies hätte aber zu einem anderen hypothetischen Kausalverlauf als den seitens des Oberlandesgerichts angenommenen geführt und wäre zum damaligen Zeitpunkt auch möglich gewesen. Dann aber ist der Vortrag des Klägers nach Auffassung der Kammer präkludiert. Gleiches gilt für den Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 29.5.2017, er hätte die „erstrangige Position“ aus den Eigentümergrundschulden niemals aufgegeben.
Selbst wenn dieser Vortrag nicht präkludiert wäre durch die Rechtskraft, wäre er nicht begründet, da der Kläger eine Zuweisung der Mieten an ihn auch bei Beantragung einer Zwangsverwaltung nicht erreicht hätte.
Gem. §§ 10 Abs. 1 Ziff. 4, 11, 155 Abs. 2 ZVG hätte die Beklagte auf Grund der Eintragung der erstrangigen Grundschuld auf dem Grundstück über € 5,53 Mio. bei einer Zwangsverwaltung die noch nicht durch die zunächst zu bedienenden Ansprüche aufgezehrte Miete aus dem …….. erhalten. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte gegenüber dem Notar im Rahmen des Treuhandvertrags die Löschungsbewilligung für diese Grundschuld erklärt hatte, denn wie die Beklagte zu Recht ausführt, hatte diese Erklärung mangels Erklärung gegenüber dem .............. oder dem Grundbuchamt keine Wirkung, so dass die Grundschuld nicht gelöscht war (§ 875 Abs. 1 Satz 2 BGB). Soweit der Kläger darauf abstellt, dass der Notar eine Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB begangen habe, da er den Betrag freigegeben habe ohne sich zu vergewissern, dass die Grundschuld gelöscht gewesen sei und sich die Beklagte dies gem. § 278 BGB zurechnen lassen müsse, da der Notar ihr Erfüllungsgehilfe gewesen sei, greift dies nicht. Soweit überhaupt eine Amtspflichtverletzung vorgelegen hätte, läge diese in der Freigabe des Betrages nicht aber in der unterlassenen Vergewisserung der Löschung. Darüber hinaus hätte die von dem Kläger angenommene Pflicht des Notars bzw. der Beklagten nicht ihm gegenüber bestanden, so dass der Kläger sich auch nicht hierauf berufen kann.
Der Kläger hätte gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Löschung der Grundschuld gehabt, so dass auch aus diesem Gesichtspunkt keine für den Kläger andere Rechtsfolge ergibt. Auch eine Pfändung eines etwaigen Löschungsanspruchs des .............. gegenüber der Beklagten kommt nicht in Betracht. Abgesehen davon, dass der Kläger mit einem solchen Vortrag aus den o. g. Gründen präkludiert ist, bestanden, wie die Beklagte vorgetragen hat, noch weitere Verbindlichkeiten des .............. aus dem Kauf des Objekts …….., so dass ein Löschungsanspruch des .............. gegenüber der Beklagten nicht bestand. Hinzu kommt, dass, wie das Oberlandesgericht im Urteil vom 28.10.2008 ausgeführt hat und dem sich die Kammer anschließt, nicht anzunehmen ist, dass sie bei einer Rückgabe des Wechsels von dem Kläger ausreichend zeitnah ergriffen worden wären.
c) Soweit der Kläger vorgetragen hat, dass er den Betrag aus dem Wechsel bereits zum 25.4.2002 zur Verfügung gehabt hätte, ist ein solcher Vortrag, wie unter b) erläutert, präkludiert. Im Übrigen hatte der Kläger im Ursprungsprozess selbst vorgetragen, dass .............., selbst wenn der Wechsel rechtzeitig vorgelegt worden wäre, den Betrag nicht hätte zurückzahlen können. Hinzu kommt, dass jedenfalls ein Großteil des dem .............. zur Verfügung gestellten Betrages kein Eigenkapital des Klägers war, sondern er sich dieses geliehen hatte. Dies hatte er in dem ursprünglichen unter dem Az. ……… geführten Prozess vortragen lassen und darüber hinaus ausgeführt, dass er das Geld seinen Geldgebern am 25.4.2002 habe zurückgeben sollen, während er nunmehr vorträgt, dass er mit dem Kapital weiter hätte arbeiten sollen. Es wäre ihm also nach seinem ursprünglichen Vortag zu keinem Zeitpunkt möglich gewesen, über den Betrag vollumfänglich weiter zu verfügen. Hieran muss sich der Kläger festhalten lassen.
d) Auch der Vortrag, dass er die Mietzinsen zum 1.5.2002 erhalten hätte, ist durch die Urteile des Oberlandesgerichts vom 25.10.2008 und vom 19.5.2009 präkludiert. Angesichts der Aussage des .............. im Vorprozess vor dem Oberlandesgericht (Bl. 1527 ff. der Akte ……..) erscheint es im Übrigen auch ausgeschlossen, dass .............. ohne gerichtliche Zwangsmaßnahmen dem Kläger – die ohnehin an die Beklagte von .............. abgetretenen – Mietzinsen aus dem Objekt …… überlassen hätte.
e) Auch soweit der Kläger vorträgt, dass er den Vorenthaltungsbetrag nach dem 10.7.2002 dazu eingesetzt hätte, um eine Sicherheit für das Schlossprojekt in …….. gegenüber den Banken zu gewähren, widerspricht dies zum einen dem Vortrag, er hätte den Betrag genutzt, um die Salden aus den Immobilienportfolio auszugleichen, zum anderen hätte ihm der Betrag zu diesem Zeitpunkt, wie oben ausgeführt, nicht zur Verfügung gestanden. Damit aber wäre es ihm auch nicht möglich gewesen, das Schlossprojekt – ob in der kleinen oder großen Variante- weiter zu betreiben. Der Kläger hatte selbst vorgetragen, dass das Projekt Mitte 2002 einer Fortsetzung der Baumaßnahmen bedurfte, mithin also weiterer Geldmittel, die dem Kläger auch nach dem hypothetischen Ablauf aber nicht zu Verfügung gestanden hätten. Damit aber fehlt es an Anknüpfungstatsachen, die einen entgangenen Gewinn in Höhe von € 2,5 Mio. abzgl. des eingesetzten Eigenkapitals in Höhe von € 1,5 Mio., wie der Kläger zunächst vorgetragen hat, oder ein Gewinn in Höhe von € 5,0 Mio., wie der Kläger im weiteren Verlauf vorgetragen hat, aus dem Schlossprojekt ergäben. Dabei lässt die Kammer ausdrücklich die Frage offen, ob dem Kläger überhaupt hier ein Anspruch zugestanden hätte, war doch nicht der Kläger Eigentümer des Schlosses, sondern zunächst nach seinem Vortrag die ……..die ihre Firmierung nach dem Vortrag des Klägers in die ……. änderte, und der Kläger alleiniger Aktionär dieser Aktiengesellschaft war, was allerdings seitens der Beklagten bestritten wurde.
f) Insofern fehlt es auch an Anknüpfungstatsachen im Sinne des § 252 S. 2 BGB, die die dem Vortrag des Klägers folgen ließen, das hypothetisch angenommene Endvermögen des Beklagten hätte sich zum 1.10.2017 auf € 154.565.628,00 belaufen.
3. Es besteht auch kein Zahlungsanspruch des Klägers hinsichtlich seiner aus den fällig gestellten ehemaligen Immobiliendarlehen resultierenden Rückzahlungsanspruch der jeweiligen Banken, da, wie unter 2 a) und b) ausgeführt, der Kläger keinen an die Entscheidungen des Oberlandesgericht anknüpfenden Kausalverlauf vorgetragen hat, der die Annahme rechtfertigte, dass der Kläger rechtzeitig finanzielle Mittel zur Verfügung gehabt hätte, um seine gegenüber den die Darlehen für die Immobilien gewährenden Banken fristgemäß zu erfüllen.
4. Den ursprünglich im Termin vom 9.11.2011 gestellten Antrag auf Ersatz von Wechselzinsen in Höhe von € 43.459,81 hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 5.7.2017 nicht mehr gestellt, so dass die Kammer insoweit von einer teilweisen Klagerücknahme ausgeht, der die Beklagte nicht entgegengetreten ist, so dass die Kammer von einer konkludenten Einwilligung seitens der Beklagten ausgeht. Ein solcher Anspruch bestünde auch nicht. Die Beklagte war nicht Wechselverpflichtete im Sinne des § 43 WG, so dass auch kein Anspruch gem. § 48 Abs. 1 Nr. 2 WG besteht.
Im Übrigen hat das Oberlandesgericht in seinem Urteil vom 19.5.2009 rechtskräftig entschieden, dass ein Zinsanspruch vor dem seitens des Oberlandesgerichts ausgeurteilten Zinsanspruch nach § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB aus der Übergabe des Wechsels auf die Beklagte nicht besteht, so dass hierüber bereits rechtskräftig entschieden wurde.
5. Den insoweit vom Kläger zunächst geltend gemachten Schadensersatzanspruch hinsichtlich der Prozesskosten des ……. Verfahrens in Höhe von € 116.796,00 hat der Kläger im Termin vom 5.7.2017, in dem er nur den Antrag aus dem Schriftsatz vom 29.5.2017 gestellt hat, nicht mehr geltend gemacht. Die Klageforderung enthält diesen Betrag nicht, so dass die Kammer insoweit von einer teilweisen Klagerücknahme ausgeht, der die Beklagte nicht entgegengetreten ist, so dass die Kammer von einer konkludenten Einwilligung seitens der Beklagten ausgeht. Ein solcher Anspruch bestünde darüber hinaus auch nicht. Gem. Art. 90 WG, 1004 Abs. 1 ZPO a. F. war der Kläger als bisheriger Inhaber des abhanden gekommenen Wechsels berechtigt, das Aufgebotsverfahren durchzuführen. Der Kläger kann mithin der Beklagten nicht vorwerfen, dass sie kein Aufgebotsverfahren durchgeführt hat und er deshalb die Klage verloren habe, so dass zu seinen Lasten die Prozesskosten entstanden seien.
6. Ein Anspruch auf Herausgabe der beiden Bronzestatuen „Hermes“ und „Diane“ gem. § 985 BGB besteht nicht. Der Kläger ist nicht Eigentümer der Bronzestatuen und konnte daher das Eigentum auch nicht an die …….. übertragen. Ausweislich der Vereinbarung vom 6.3.2002 (Bl. 1075 ff.) wurden diese an die Beklagte sicherungsübereignet. Ein Anspruch auf Rückübertragung aus dem Sicherungsvertrag besteht ebenfalls nicht, da die Bedingung hierfür, die in Ziff. 12 des Sicherungsvertrages geregelt ist, nicht eingetreten ist.
7. Es besteht auch kein Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten auf Verzicht gegenüber der …… auf Darlehensansprüche in Höhe von € 170.150,26. Insoweit wird auf Ziff. 3 verwiesen.
8. Den mit Schriftsatz vom 8.11.2011 angekündigten Antrag auf Ersatz von Schmerzensgeld hat der Kläger nicht mehr weiterverfolgt. Im Übrigen bestünde ein solcher nicht. Es fehlt schon an einer Verletzung der im Gesetz genannten Schutzgüter.