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Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 06.10.2017 – 5/19a StVK 15/17

ECLI:DE:LGFFM:2017:1006.5.19A.STVK15.17.00

Tenor

wird der Antrag festzustellen, dass die Anordnung der Antragsgegnerin vom 19.06.2017 in Form einer Besuchsuntersagung gegenüber der Antragstellerin rechtswidrig gewesen sei, zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens sowie ihre notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Wert des Antrags beträgt 1000 €.

Gründe

I.

Die Mandantin der Antragstellerin, die Gefangene ... verbüßt für die Staatsanwaltschaft Darmstadt eine Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten wegen vorsätzlicher schwerer Brandstiftung in 4 Fällen, in 2 Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher gesundheitsgefährdender schwerer Brandstiftung und wurde nach einer wiederholten Brandlegung in ihrer Haftzelle und geäußerten Suizidabsichten am 18.06.2017 in einem besonders gesicherten Haftraum untergebracht. Diese Form der Sicherungsmaßnahme dauerte bis zum 20.06.2017. Am 22.06.2017 wurde die Gefangene in das Zentralkrankenhaus der JVA ... verlegt. Als ihre Verteidigerin sie nach telefonischer Anmeldung am 19.06.2017 besuchen wollte, wurde ihr dies nicht gestattet.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, die Antragsgegnerin habe keinerlei rechtliche Befugnis, während der üblichen Besuchszeiten einen Besuch der Antragstellerin bei ihrer Mandantin zu untersagen. Sie hat mit dem am 23.06.2017 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 20.06.2017 Entscheidung beantragt, im Wege der einstweiligen Verfügung einen Besuch zwischen ihr und der Verurteilten zu ermöglichen sowie festzustellen, dass die Anordnung der Antragsgegnerin vom 19.06.2017 in Form der Besuchsuntersagung rechtswidrig gewesen ist.

Die Antragsgegnerin erachtet den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bereits deswegen als unzulässig, da mittlerweile am 28.06., 13.07. und 04.08.2017 Besuche stattgefunden hatten. Im Übrigen sei der Feststellungsantrag unbegründet. Sie beruft sich darauf, dass sich die Gefangene zum Besuchszeitpunkt gemäß einer fachpsychologischen Beurteilung noch in einem emotionalen Ausnahmezustand befunden habe, der eine weiter bestehende Gefährlichkeit der Verurteilten nicht ausschließen ließ.

II.

Sofern die Antragstellerin ursprünglich ebenfalls beantragt hat, ihr sofort und unverzüglich einen Besuch bei der Antragstellerin zu gestatten, so hat sich dieser Eilantrag zwischenzeitlich erledigt, da seit dem 28.06.2017 mehrere Besuche der Antragstellerin bei der Gefangenen stattgefunden haben.

Der Feststellungsantrag ist zulässig - so können auch Verteidiger Rechte aus § 33 Abs. 3 S. 1 HStVollzG in eigenem Namen geltend machen -, in der Sache jedoch nicht begründet. Die angefochtene Maßnahme der Leiterin der Justizvollzugsanstalt ... ist nicht zu beanstanden.

Grundsätzlich sind nach § 33 Abs. 3 S. 1 HStVollzG Besuche von Verteidigern zu gewährleisten. Eine Einschränkung dahin, dass dies nicht für den Fall der Unterbringung des Gefangenen in einem besonders gesicherten Haftraum gemäß § 50 Abs. 2 Nr. 5 HStVollzG gilt, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Eine Einschränkung von Verteidigerrechten in einem solchen Fall ist deshalb im Rahmen einer einzelfallbezogenen Güterabwägung nur zulässig, wenn bei Durchführung des Verteidigerbesuchs von dem Gefangenen aufgrund seines seelischen Zustandes oder seines Verhaltens eine nicht anders zu beherrschende Fremd-/oder Selbstgefährdung ausgeht. Der Antragsgegnerin steht bei dieser Sachlage ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, der durch das Gericht nur auf Ermessensfehler überprüft werden kann.

Die Entscheidung der Antragsgegnerin, im vorliegenden Fall das Besuchsrecht durch die Verteidigerin nach § 33 Abs. 3 S. 1 HStVollG im Hinblick auf den von der Gefangenen ausgehenden Gefahrenzustand temporär zurücktreten zu lassen, ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat sich zur Beurteilung der Situation der Hilfe des fachpsychologischen Dienstes bedient. Nach dessen Beurteilung befand sich die Gefangene auch am Folgetag der Brandlegung noch in einem emotionalen Ausnahmezustand und war noch nicht ausreichend stabilisiert, um Selbst- oder Fremdgefährdungen durch eine erneute Brandlegung auszuschließen, so dass auch die Unterbringung in dem besonders gesicherten Haftraum zu dem Zeitpunkt noch nicht beendet werden konnte. Sofern die Antragstellerin nach Rücksprache mit der Gefangenen bezweifelt, dass von der Gefangenen überhaupt eine Suizidabsicht geäußert worden und die Unterbringung in den besonders gesicherten Haftraum generell erforderlich gewesen sei, bestehen keine Anhaltspunkte, an der detaillierten Schilderung der Ereignisse durch die Antragsgegnerin zu zweifeln. Die angebliche Aussage der Gefangenen gegenüber der Antragstellerin, dass sie keinerlei Suizidabsichten geäußert habe, ist - so sie denn so getroffen worden ist - angesichts des zum damaligen Zeitpunkt nach der Brandlegung offensichtlichen, emotionalen Ausnahmezustandes der Gefangenen, der vom fachpsychologischen Dienst bestätigt wurde, wenig glaubhaft. Auch die anschließende Verlegung der Gefangenen in das Justizkrankenhaus der JVA ... und die zwischenzeitliche Beantragung der Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik spricht gegen die Glaubhaftigkeit einer derartigen Aussage der Gefangenen gegenüber der Antragstellerin. Weniger einschneidende Maßnahmen zur Abwendung der aufgrund des emotionalen Ausnahmezustandes von der Gefangenen ausgehenden Selbst- bzw. Fremdgefährdungen sind nicht ersichtlich. Auch die Gewährung des Besuchs in einem Raum mit Trennscheibe mag ggf. die Antragstellerin selbst schützen, kann aber nicht die Selbstgefährdung der Gefangener oder Gefahren für andere Personen oder Sachen ausschließen.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung war daher als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 StVollzG.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 60, 52 GKG.