Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main

Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 12.10.2017 – 2-13 S 107/17

ECLI:DE:LGFFM:2017:1012.2.13S107.17.00

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 10.07.2017 wird durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Gebührenstufe bis 3.000 € festgesetzt.

Gründe

Die Kammer ist einstimmig zu der Überzeugung gelangt, dass die Berufung, auch wenn man - was die Kammer unter Zurückstellung von Bedenken tut - den Ausführungen der Klägerin zur Beschwer folgt, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert sie zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung der Kammer aufgrund mündlicher Verhandlung.

Zur Begründung wird zunächst auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 14.09.2017 Bezug genommen, an dieser Auffassung hält die Kammer fest.

Die Klägerin hat, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, kein Rechtsschutzinteresse für die begehrte Protokollberichtigung. Es entspricht einhelliger Ansicht in der Rechtsprechung, dass ein derartiges Rechtsschutzbedürfnis nur gegeben sein kann, wenn sich die Rechtsposition des Klägers durch die begehrte Änderung verbessern oder zumindest rechtlich erheblich verändern würde (LG Dresden, ZWE 2014, 54; LG Stuttgart NZM 2015, 790; LG Hamburg ZMR 2013, 63; LG Dessau-Roßlau NZM 2012, 467).

Dies kann jedenfalls dann gegeben sein, wenn die fehlerhafte Wiedergabe Auswirkungen auf ein Beschlussergebnis hat (LG Hamburg, ZMR 2013, 63; vgl. aber auch Kammer ZMR 2017, 261), denn das Protokoll ist nicht über den Verlauf der Sitzung sondern über die Beschlussfassung zu erstellen (§ 21 Abs. 6 WEG). Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor, denn ein Beschluss ist insoweit gerade nicht gefasst worden, so dass es auch auf die Frage, ob ein Rechtsschutzbedürfnis für eine isolierte Protokollberichtigungsklage auch dann besteht, wenn nicht zumindest auch eine Berichtigung der Beschlusssammlung begehrt wird (§ 24 Abs. 7 WEG), nicht ankommt.

Soweit im Einzelfall auch durch die darüberhinausgehenden Inhalte des Protokolls, die im Ermessen des Protokollerstellers liegen, eine Beeinträchtigung von Rechtspositionen des Klägers erfolgt ist, mag auch insoweit ein Anspruch auf Berichtigung bestehen (dazu Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten § 24 Rn. 80), wobei insoweit allerdings zu berücksichtigen ist, dass diesen Erklärungen des Protokollerstellers gem. § 416 ZPO lediglich ein Beweiswert dahingehend zukommt, dass der Unterzeichner die Angaben für wahrheitsgemäß befindet. Ein darüberhinausgehender Anspruch auf Berichtigung sämtlicher aus Sicht des Klägers enthaltener unrichtiger oder unvollständiger Angaben besteht demgegenüber nicht (LG Stuttgart aaO).

Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt - wie das Amtsgericht zutreffend dargestellt hat und worauf verweisen wird - vorliegend keine rechtlich erhebliche Erklärung vor. Die Tatsache, dass kein Beschluss gefasst wurde, ergibt sich aus dem Fehlen einer entsprechenden Angabe und in Zusammenschau mit den anderen Tagesordnungspunkten, bei denen die Beschlussfassung vermerkt ist, so dass die Aufnahme eines Zusatzes dahingehend, dass kein Beschluss gefasst wurde, von Vorneherein nicht in Betracht kommt. Auch soweit das Protokoll den Zusatz enthält, dass die Verwaltung mit dem Bauträger im Hinblick auf die Hinwirkung zu einer einvernehmlichen Lösung in Kontakt treten wird, besteht ein Berichtigungsanspruch nicht. Zwar mag es sein, dass die Klägerin nicht wünscht, dass die Verwaltung Kontakt zum Bauträger aufnimmt um auf "eine einvernehmliche Lösung" hinzuwirken, mangels einer Beschlussfassung insoweit kann mit dieser Formulierung allerdings kein Rechtsverlust der Klägerin verbunden sein. Dementsprechend ist auch für die von der Klägerin befürchtete Annahme einer Vergemeinschaftung von Rechten kein Raum, denn dies würde - selbstverständlich - eine - ausdrücklich nicht erfolgte - Beschlussfassung erfordern.

Aus den vom Amtsgericht angeführten Gründen besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis zur Streichung des Zusatzes "Verwaltungsbeirat" bei den weiteren Protokollunterzeichnern nicht. Im Hinblick auf die im Protokoll enthaltenen Erklärungen kommt diesem Zusatz keine Bedeutung zu, so dass die zwischen den Parteien streitige Frage, ob ein Beirat wirksam bestellt worden ist, hier keiner Entscheidung bedarf. Denn durch die Unterschrift haben auch diese Wohnungseigentümer lediglich erklärt, dass sie den Inhalt des Protokolls und die darin enthaltenen Erklärungen für zutreffend halten. Soweit die Unterschrift mit dem Zusatz "Verwaltungsbeirat" versehen ist, kommt dem keine Rechtswirkung zu, welche eine Rechtsposition der Klägerin beeinträchtigen könnte, denn diese behauptet nicht, selbst Verwaltungsbeiratsmitglied zu sein.

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