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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 26.10.2017 – 2-19 O 291/16
ECLI:DE:LGFFM:2017:1026.2.19O291.16.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der ………. Ansprüche geltend, weil die Beklagte ihre Pflicht zum Hinweis auf die Insolvenzreife der Schuldnerin verletzt haben soll.
Die 1996 gegründete Schuldnerin war kurze Zeit nach ihrer Gründung zu einem der größten ………………. und Anbieter ……………… gewachsen. Mit wachsender Konkurrenz im ……………………wurde das Geschäftsmodell der Schuldnerin nicht mehr tragfähig, weshalb bei der Schuldnerin ab dem Jahre 2009 Sanierungsbemühungen initialisiert wurden. Obgleich die Schuldnerin bereits Ende 2010 rechnerisch überschuldet war, konnte eine Insolvenzantragsstellung zunächst aufgrund von der …………….in der Folge ……“) im Oktober 2009 und im Januar 2010 attestierten „positiven Fortführungsprognose“ im Sinne von § 19 Abs. 2 InsO verhindert werden.
Mit Vereinbarung vom 17.06.2011 / 01.07.2011 (in der Folge „Mandatsbrief“) wurde die Beklagte, bei der es sich um eine ……………. handelt, von der Schuldnerin damit beauftragt, die Schuldnerin hinsichtlich einer „finanziellen Reorganisation“ zu beraten. Auf ihrer Homepage wirbt die Beklagte damit, die „Nummer 1 unter den weltweit tätigen Restrukturierungsberatern“ zu sein. Zu den auf der Homepage genannten Beratungsleistungen der Beklagten zählt unter anderem auch die „Beurteilung der Überlebensfähigkeit von Unternehmen“. Hinsichtlich der weiteren auf der Homepage aufgelisteten Beratungsleistungen wird auf den „Screenshot“ (Anlage K10, Anlagenband Kläger Bd. II) Bezug genommen.
Im Mandatsbrief ist aufgelistet, durch welche konkreten Maßnahmen die finanzielle Reorganisation herbeigeführt werden soll. Ausdrücklich klargestellt haben die Parteien insoweit, dass eine finanzielle Reorganisation „auch im Rahmen eines Ordnungsverfahrens (z.B. Insolvenzplanverfahren) umgesetzt werden“ kann.
Unter „1. Vertragsgegenstand“ des Mandatsbriefes sind die von der Beklagten zu erbringenden Leistungen detailliert aufgeführt (1.1 des Mandatsbriefs). Unter 1.2 ist festgehalten, dass sonstige Leistungen der gesonderten schriftlichen Beauftragung bedürfen. Ziffer 1.3 der Vereinbarung besagt, dass die Beklagte weder die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten noch die Beratung in steuerlichen Angelegenheiten übernimmt und das für diese Angelegenheiten die Schuldnerin Personen beauftragen wird, die zur Erbringung dieser Leistungen berechtigt sind.
Hinsichtlich des weiteren Inhalts sowie des konkreten Wortlauts des Mandatsbriefes wird auf Anlage K9 (Anlagenband Kläger Bd. II) Bezug genommen.
Darüber hinaus beauftragte die Schuldnerin neben der Beklagten und …….auch weitere Berater im Zusammenhang mit der Restrukturierungssituation, wobei zwischen den Parteien streitig ist, welcher Berater welche konkreten Aufgaben übernehmen sollte.
Nachdem sich die wirtschaftlichen Kennzahlen der Schuldnerin im Jahre 2011 weiter verschlechterten, legte …….mit Datum vom 15.08.2011 ein Gutachten vor, in welchem …… die Fortführungsprognose überprüfte und unter Anknüpfung an bestimmte Voraussetzungen letztlich bejahte.
Am 11.10.2011 fand sodann ein Treffen (in der Folge „………..“) statt, an dem neben Vertretern der Schuldnerin und der Beklagten insbesondere Vertreter von finanzierenden Banken teilnahmen und in welchem die Sanierungsbemühungen insbesondere die Verhandlungen mit potentiellen Investoren besprochen wurden. Unter dem Gliederungspunkt III. b) des Protokolls des Bankenmeetings ist festgehalten, dass eine Zinsstundung nur dann erfolgen kann, wenn ……. die Fortführungsprognose aktualisiert und sich ergibt, dass die Schuldnerin überlebensfähig ist.
Hinsichtlich des Weiteren protokollierten Inhalts des Bankenmeetings wird auf das Protokolls vom 10.10.2011 (Anlage K 7, Anlagenband Kläger Bd. II) Bezug genommen.
Der Kläger behauptet, spätestens am 11.10.2011 sei die positive Fortführungsprognose für die Schuldnerin entfallen. Auch im weiteren Verlauf bis zur – unstreitigen – Insolvenzantragsstellung am 14.12.2011, habe eine positive Fortführungsprognose nicht bestanden. Dies sei der Beklagten bekannt gewesen, zumindest aber hätte es sich der Beklagten aufdrängen müssen. Er ist der Rechtsauffassung, dass die Beklagte „als Sanierungsberaterin“ die Schuldnerin auf den Eintritt der Insolvenzreife hätte hinweisen müssen. Die ……………. sei von der Schuldnerin nicht schriftlich mit der Überwachung der Insolvenzantragspflicht beauftragt worden. Dass eine mündliche Beauftragung erfolgte, bestreitet der Kläger mit Nichtwissen,da Unterlagen über eine schriftliche Beauftragung nicht aufgefunden worden seien.
Der Kläger behauptet weiter, der von der Beklagten vorgelegte Zeitplan für die Sanierung, sei nicht geeignet gewesen, um als Grundlage einer zutreffenden Beurteilung der Sanierungsbemühungen zu dienen. So sei der Zeitplan von einem am 11.10.2011 fortgeschrittenem Gesprächsstand mit einer bereits seit Anfang Oktober laufenden Due Diligence der Investoren ausgegangen, obgleich mit der …………. zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen worden sei.
Der Kläger behauptet ferner, dass ohne die Pflichtverletzung der Beklagten die Schuldnerin spätestens am 01.11.2011 einen Insolvenzantrag gestellt hätte. Dadurch dass der Insolvenzantrag erst am 14.12.2011 gestellt wurde, sei der Schuldnerin ein Fortführungsschaden in Höhe von insgesamt 22.965.815,60 Euro entstanden. Hinsichtlich der Schadensberechnung wird auf die Ausführungen in der Klageschrift unter lit. B. Ziff. II. 4. (Blatt 16 bis 19 der Akte) sowie unter lit. C. Ziff. II. 1. E. (Blatt 25 f. der Akte) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 22.965.815,60 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozent p.a. seit dem 01.03.2012 bis zur Zustellung des Mahnbescheids und 5 Prozent p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung des Mahnbescheids zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, die …………… (in der Folge „………..“) sei von der Schuldnerin – zumindest mündlich – mit der Prüfung und Überwachung der Insolvenzantragspflicht beauftragt worden.
Nach erfolglos angestrengten gerichtlichen Mahnverfahren gegen die Beklagte sowie drei derer Tochtergesellschaften, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 21.07.2016 beantragt, die einzeln betriebenen Mahnverfahren zu verbinden und das Verfahren hiernach an das Landgericht …………….. abzugeben. Hinsichtlich der vier separat geführten Mahnverfahren reichte der Kläger vier identische Anspruchsbegründungen ein. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der bei Überleitung ins streitige Verfahren gestellten Anträge wird auf die Schriftsätze vom 21.07.2016 (Blatt 27 ff. und 36 ff. der Akte) Bezug genommen. Eine Verbindung der einzelnen Verfahren ist trotz mehrfach wiederholten Verbindungsantrags der Klägerseite aufgrund fehlender Zustimmung der Beklagten bis zuletzt unterblieben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Insbesondere steht der Zulässigkeit eine anderweitige Rechtshängigkeit der geltend gemachten Ansprüche nicht entgegen, § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO. Zwar reichte der Kläger vier identische Anspruchsbegründungen gleichzeitig bei Gericht ein. Dadurch dass der Kläger jedoch die angekündigten Anträge ausdrücklich als „Zusammenfassung der […] einzelnen Klageanträge“ bezeichnete und zugleich die Verbindung der einzelnen Verfahren beantragte, brachte er nach Auffassung der Kammer hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass nicht viermal sämtliche im Schriftsatz aufgeführten Ansprüche geltend gemacht werden sollen.
Die Klage ist jedoch unbegründet, da eine haftungsbegründende Pflichtverletzung der Beklagten nicht gegeben ist.
Die Beklagte war verpflichtet, die Schuldnerin auf das Vorliegen einer Insolvenzantragspflicht hinzuweisen, weshalb sie auch nicht gegen eine solche Pflicht verstoßen haben kann.
Eine Pflicht der Beklagten, die Fortführungsprognose der Schuldnerin zu überwachen beziehungsweise die Schuldnerin auf den Eintritt der Insolvenzreife hinzuweisen, ergibt sich nicht aus dem Mandatsbrief, §§ 133, 157 BGB. Gegen eine solche vertragliche Pflicht spricht bereits, dass die Parteien im Mandatsbrief, die von der Beklagten zu erbringenden Leistungen sehr konkret und detailliert aufgelistet haben und eine Pflicht der Beklagten zur Überwachung der insolvenzrechtlichen Pflichten gerade nicht im Mandatsbrief aufgeführt wurde.
Obwohl die Schuldnerin bei Abschluss der Mandatsvereinbarung bereits überschuldet war und eine mögliche Insolvenz somit entscheidend von einer positiven Fortführungsprognose im Sinne des § 19 Abs. 2 InsO abhing und obwohl die Beklagte grundsätzlich auch die Beurteilung der Überlebensfähigkeit von Unternehmen als Dienstleistung anbietet, haben die Parteien es unterlassen, eine Beratung in insolvenzrechtlichen Belangen in den ansonsten detailliert im Mandatsbrief wiedergegebenen Pflichtenkanon der Beklagten aufzunehmen. Bei gebotener objektiver Würdigung kann dies nur dergestalt verstanden werden, dass eine Beratung der Beklagten hinsichtlich eines etwaigen Insolvenzverfahrens nicht geschuldet war, zumal im Vertrag unter 1.2 ausdrücklich bestimmt ist, dass andere als die aufgelisteten Leistungen einer schriftlichen Beauftragung bedürfen und eine solche schriftliche Beauftragung – unstreitig – nicht erfolgte.
Diesem Auslegungsergebnis steht nicht entgegen, dass ein „Sanierungsberater“ nach – soweit ersichtlich – herrschender Auffassung grundsätzlich verpflichtet sein soll, auf Insolvenzantragspflichten hinzuweisen (vgl. etwa Müller, ZInsO 2013, 2181). Selbst für den Fall nämlich, das die mit der „Restrukturierung“ beauftragte Beklagte vorliegend tatsächlich als „Sanierungsberaterin“ tätig werden sollte, kommt es für die Bestimmung der Pflichten der Beklagten einzig darauf an, welche Leistungspflichten die Vertragsparteien begründen wollten und nicht darauf, was möglicherweise im Allgemeinen unter dem unbestimmten Begriff „Sanierungsberatung“ verstanden wird. Dies muss vorliegend insbesondere deshalb gelten, weil die Beklagte von der Schuldnerin nicht pauschal mit einer „Sanierungs-“ oder „Restrukturierungsberatung“ beauftragt wurde, sondern die von der Beklagten zu erbringenden Dienstleistungen in einem schriftlichen Vertrag detailliert und konkret aufgelistet wurden.
Zwar sollte die Tätigkeit der Beklagten nach 2.1 des Mandatsbriefs enden, wenn die finanzielle Reorganisation gescheitert ist. Hieraus kann entgegen der Auffassung des Klägers jedoch nicht der Schluss gezogen werden, die Beklagte wäre zur rechtlichen Beratung in Hinblick auf eine Insolvenzantragsstellung jedenfalls deshalb verpflichtet gewesen, weil in diesem Fall die von ihr übernommene Aufgabe nicht mehr zu verwirklichen gewesen sei. Dem steht schon entgegen, dass in dem Mandatsbrief ausdrücklich aufgeführt wurde, dass eine finanzielle Reorganisation auch noch im Insolvenzplanverfahren umgesetzt werden kann, mithin die Tätigkeit der Beklagten nach dem maßgeblichen Willen der Vertragsparteien nicht automatisch mit dem Entfall der positiven Fortführungsprognose enden sollte.
Aus dem Umstand, dass die Vertragsparteien eine Umsetzung der finanziellen Reorganisation auch noch im Insolvenzplanverfahren als möglich ansahen, kann auch nicht geschlossen werden, dass die Beklagte auch zur Begleitung von Einleitung und Durchführung eines solchen Planverfahrens verpflichtet gewesen wäre. Wäre dies von den Parteien tatsächlich gewollt gewesen, so hätten sie dies in die ausführliche Liste der von der Beklagten zu erbringenden Dienstleistungen aufgenommen.
Zudem ist auch davon auszugehen, dass die Schuldnerin ausdrücklich die ………….. mit der Überwachung insolvenzrechtlicher Pflichten mündlich beauftragt hat, da die Klägerseite den entsprechenden Vortrag der Beklagten in nicht zulässiger Weise mit Nichtwissen bestritten hat. Ein Insolvenzverwalter darf sich nur dann unter nachvollziehbarer Darlegung der von ihm unternommenen Bemühungen pauschal mit Nichtwissen erklären, wenn er die Geschäftsunterlagen des Schuldners gesichtet hat, erforderlichenfalls den Schuldner befragt hat und diese Erkundigungen einen Aufschluss nicht erbracht haben (BGH NJW-RR 2012, 1004). Dass sich der Kläger beim ehemaligen Vorstand der Schuldnerin um Aufklärung hinsichtlich einer mündlichen Beauftragung bemüht haben könnte, ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen, weshalb das Bestreiten des Klägers als unbeachtlich anzusehen war. Allein schon der Umstand aber, dass die Schuldnerin eine Rechtsanwaltskanzlei eigens zu Überwachung ihrer Insolvenzantragspflichten beauftragt hat, spricht nach Auffassung der Kammer dafür, dass die im Bereich der Rechtsberatung angesiedelte Leistung nicht zusätzlich auch von der Beklagten, einer Investmentbank, erbracht werden sollte.
Darüber hinaus wurde auch die Fortführungsprognose von ………………. erstellt und fortgeführt, was im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung zumindest als Indiz dafür angesehen werden kann, dass nach dem Willen der Parteien des Mandatsbriefes aber nach der tatsächlichen Durchführung der Vertragsbeziehung nicht die Beklagte mit der Überwachung der Insolvenzantragspflicht beauftragt werden sollte. Wären die Vertragsparteien davon ausgegangen, dass es zu den Aufgaben der Beklagten gehört, die Schuldnerin darauf hinzuweisen, dass aufgrund einer negativen Fortführungsprognose Insolvenzantrag zu stellen ist, so hätte sich allein schon aus wirtschaftlichen Erwägungen angeboten, nicht ………………sondern die Beklagte mit der Erstellung des Fortführungsgutachtens zu beauftragen.
Gestützt wird dieses Ergebnis dadurch, dass im Mandatsbrief eine Beratung in Rechtsangelegenheiten ausdrücklich ausgeschlossen war. Unabhängig davon, ob es sich bei der Hinweispflicht um eine zulässige Nebendienstleistung im Sinne von § 5 RDG handelt oder ob besagte Ausschlussklausel im Vertrag nach §§ 305 ff. BGB unwirksam ist, kann die Existenz der im achtseitigen und somit übersichtlich gehaltenen Vertrag enthaltenen Ausschlussklausel zumindest als weiteres Indiz dafür angesehen werden, dass nach dem Willen der Parteien – und nur hierauf kommt es an – die rechtliche Beratung hinsichtlich der Insolvenzreife nicht geschuldet gewesen sein sollte, zumal die Schuldnerin zumindest zwei Rechtsanwaltskanzleien in Hinblick auf eine rechtliche Beratung und zumindest eine hiervon ausdrücklich mit der Überwachung insolvenzrechtlicher Pflichten (s.o.) beauftragt hatte.
Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte auch keine vertragliche Nebenpflicht verletzt. Eine Verletzung vertraglicher Nebenpflichten käme allenfalls dann in Betracht, wenn die Beklagte sowohl positiv erkannt hätte, dass eine Pflicht zur Antragsstellung existiert und dass die Schuldnerin hiervon keine Kenntnis hat. Dass dies der Fall gewesen sein könnte, ist dem Sachvortrag der Klägerseite nicht zu entnehmen. Nicht ausreichend für eine Haftung aufgrund vertraglicher Nebenpflichten ist jedenfalls, dass sich eine etwaige Antragspflicht der Beklagten möglicherweise hätte „aufdrängen“ müssen.
Die Beklagte haftet auch nicht deshalb, weil sie eine Planung vorgelegt haben könnte, die als Grundlage einer zutreffenden Beurteilung der Sanierungsbemühungen nicht geeignet war. Aus dem Mandatsbrief ergibt sich weder eine Pflicht der Beklagten eine Fortführungsprognose zu erstellen, noch eine Pflicht eine solche Fortführungsprognose vorzubereiten, noch eine Pflicht insolvenzrechtliche Antragspflichten zu überwachen (s.o.). Vielmehr bestand die Pflicht der Beklagten gemäß Ziffer 1.1 des Mandatsbriefes etwa darin, einen Projektplan zur finanziellen Restrukturierung zu beschreiben und einen hierfür vorgesehenen Zeitplan zu benennen. Insbesondere nachdem die Schuldnerin ……….. mit der Erstellung einer Fortführungsprognose und die Kanzlei Wellensiek mit der Überwachung insolvenzrechtlicher Pflichten beauftragt hatte, zählte es nach dem Willen der Vertragsparteien gerade nicht zum Pflichtenkreis der Beklagten, den von ihr vorgelegten Zeitplan mit einer Fortführungswahrscheinlichkeitsprognose im Sinne von § 19 Abs. 2 InsO zu unterlegen. Darüber hinaus hat die darlegungs- und beweisbelastete Klägerseite auch nicht hinreichend substantiiert dargelegt, warum der von der Beklagten aufgestellt Zeitplan für die finanzielle Restrukturierung, hinsichtlich welcher die Beklagten beratend tätig werden sollte, ungeeignet gewesen sein soll. Auch hat die Klägerseite für ihre Behauptung zum Fortschritt des Gesprächsstandes im Oktober 2011 kein Beweisangebot unterbreitet, weshalb auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass der von der Beklagten aufgestellt Zeitplan auf falschen Tatsachen beruhte.
Aus den genannten Gründen ist eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht erkennbar, weshalb die Klage abzuweisen war.
Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 04.10.2017 beantragt hat, den Rechtsstreit erneut der Kammer hinsichtlich einer (Rück-) Übertragung vom Einzelrichter auf die Kammer vorzulegen, war dem nicht nachzukommen. Unabhängig davon, dass es vorliegend um Haftungsansprüche aufgrund einer Restrukturierungsberatung geht, mithin die Voraussetzungen für eine Kammerzuständigkeit nach § 348 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen und es daher der mit Beschluss vom 09.05.2017 erfolgten Übertragung auf den Einzelrichter nicht bedurft hätte, liegen auch die Voraussetzungen des § 348 Abs. 3 ZPO nicht vor, da streitendscheidend insbesondere die Auslegung der achtseitigen Vereinbarung zwischen der Schuldnerin und der Beklagten ist, es sich mithin um einen Einzelfall ohne grundsätzliche Bedeutung und ohne besondere Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Art handelt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.