Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main

Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 17.11.2017 – 3-10 O 18/17

ECLI:DE:LGFFM:2017:1117.3.10O18.17.00

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, es für das Territorium der Bundesrepublik Deutschland bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen,

in der Suchmaske auf der Internetseite www…..de zu der Bezeichnung „…“ nicht von der Klägerin stammende und unter Verwendung des Zeichens „A“ beworbene Luftliegen anzuzeigen, wenn dies geschieht wie in der Anlage HPR 5 ersichtlich.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu je 1/3 zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Unterlassung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,- Euro vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagten einen Unterlassungsanspruch aus Markenrecht wegen der Anzeige von Wettbewerbsprodukten in der Trefferliste der Suchmaske der Internetseite www…..de bei Eingabe der markenrechtlich geschützten Bezeichnung „A“, hilfsweise aus Wettbewerbsrecht, sowie Kosten für ein Abschlussschreiben geltend.

Die Klägerin beschäftigt sich seit dem Jahr 2003 mit der Herstellung und dem Vertrieb von Sitzmöbeln. Seit März 2016 bietet sie zusätzlich mit Luft zu befüllende Liegen unter der Bezeichnung „A“ an. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage HPR1 (Bl. 12/13 d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin ist Inhaberin der deutschen Wortmarke „A“ mit der Registernummer .., welche unter dem 20.06.2016 eingetragen wurde mit Schutz u.a. für die Warenklasse 20 (u.a. „schwimmende aufblasbare Sitzmöbel“). Auf den Registerauszug (Anlage HPR3, Bl. 18 d.A.) wird Bezug genommen.

Die Beklagte zu 1. ist Verkäuferin der auf „www…..de“ mit „Verkauf und Versand durch …“ gekennzeichneten Produkte. Die Beklagte zu 3. ist verantwortlich für die …-Plattform unter „www…..de“, also Vertragspartnerin der über „www…..de“ verkaufenden Drittanbieter. Die Beklagte zu 2. ist für den technischen Betrieb der Website „www…..de“ zuständig. Dabei wird auf „….de“ eine Suchsoftware innerhalb der Suchmaske verwendet, die bei Eingabe eines Suchworts nicht nur die gesamte Onlineplattform auf identische Produktnamen oder Hersteller überprüft, sondern auch vorangegangene Kundensuchen sowie verwandte Kaufentscheidungen anderer Kunden auswertet. Angezeigt werden deshalb sowohl Produkte mit identischem Produktnamen als auch Wettbewerbsprodukte anderer Hersteller. Bei Eingabe des Suchbegriffs „A“ in das Suchfeld der internen Suchmaschine am 23.06.2016 auf „www…..de“ gelangte der Nutzer am 23.06.2016 zu einer Bildschirmansicht, die in der Anlage zum Urteil gemäß Tenor (Anlage HPR5) wiedergegeben ist. Dabei erschien das Zeichen „A“ in roter Schrift unterhalb der Suchzeile, wobei es konkret heißt „1–16 von 23 Ergebnissen in „A“ bzw. „17–23 von 23 Ergebnissen in „A. Bei den Suchergebnissen werden neben „Luftliegen“, die von der Klägerin stammen, auch mehrere Produkte von Mitbewerbern mit entsprechenden Angebotstexten und einem Herstellerverweis „von …“ gezeigt, die durch einen Link mit weiteren Produktdetails und der Möglichkeit des online-Kaufs verbunden sind. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage zum Urteil bzw. die Anlage HPR5 (Bl. 23-29 d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin sieht in der Anzeige von Wettbewerbsprodukten in der Suchmaske der Beklagten eine Verletzung ihrer Marke „A“, weil der angesprochene Verkehr einer Fehlvorstellung über die Herkunft der angebotenen Produkte unterliegen könne.

Die Klägerin informierte die Beklagte zu 1) deshalb über ihre Auffassung und forderte sie nochmals mit anwaltlichem Schreiben vom 23.06.2016 (Anlage HPR 7, Bl. 39-40 d.A.), auf das Bezug genommen wird, zur Vornahme geeigneter Schutzmaßnahmen bzgl. der Streitmarke „A“ auf. Insbesondere forderte sie die Beklagte zu 1) dazu auf, die Löschung sämtlicher mit Luft zu befüllender Liegen bis zum 30.06.2016 unter der Bezeichnung „B“ vorzunehmen, als auch die strafbewehrte Unterlassungserklärung vom 20.06.2016 zu unterzeichnen und zu übersenden. Die Rechtsabteilung sämtlicher Beklagten weigerte sich mit Schreiben vom 29.06.2016 (Anlage HPR 8, Bl. 41 d.A.), auf das Bezug genommen wird, geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

Daraufhin erwirkte die Klägerin vor dem Landgericht Frankfurt am Main gegen die Beklagte eine einstweilige Unterlassungsverfügung mit Beschluss vom 05.07.2016 (Az. 3-10 O 65/16). Der Verbotsinhalt entsprach dem auch hier im Hauptsacheverfahren ausgesprochenen Verbot.

Auf die Aufforderung zur Abgabe der Abschlusserklärung mit Schreiben vom 04.08.2016 an die Beklagte zu 1) reagierte diese trotz mehrfacher Aufforderung nicht. Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.01.2017 (Anlage HPR 11, Bl. 47 d.A.), auf das Bezug genommen wird, ließ die Beklagte zu 1) erklären, dass sie und die anderen Beklagten nicht bereit seien, eine Abschlusserklärung abzugeben.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagten nach entsprechender Information durch die Klägerin dazu verpflichtet sei, geeignete Schutzmechanismen in Bezug auf die Marke „A“ zu ergreifen. Die konkrete Anzeige von Wettbewerbsprodukten in der Trefferliste bei Eingabe der Streitmarke „A“ verletze ihre Rechte als Markeninhaberin. Insbesondere sei die Herkunftsfunktion der Marke verletzt, da aus Sicht des angesprochenen Verkehrs die Streitmarke dazu benutzt werde, Werbung für Wettbewerbsprodukte von Dritten in der Trefferliste der Suchfunktion zu betreiben. Durch die einheitliche Ergebniszusammenstellung der Wettbewerbsprodukte mit dem Markenprodukt der Klägerin bliebe für den angesprochenen Verkehr unklar, ob hier tatsächlich Markenprodukte unter der Bezeichnung „A“ der Klägerin durch Drittanbieter angeboten werden oder der dahinterstehende Anbieter in einer wirtschaftlichen Verbindung mit der Klägerin als Markeninhaberin stehe. Unter anderem enthalte die Trefferliste im Rahmen der jeweiligen Angebote an erster Stelle markenrechtliche Bezeichnungen und ein Produkt in der Trefferliste sei sogar mit „Das Original“ umschrieben. Die Klägerin behauptet außerdem, dass es der Beklagten tatsächlich und technisch möglich sei, eine eindeutige Trennung in der Trefferliste zwischen den gesuchten Produkten der Marke „A“ und den Produkten anderer Wettbewerber vorzunehmen. Möglich seien entweder eine Trennung in Form einer klaren Abgrenzung der Wettbewerbsprodukte als „Drittanzeigen“ oder eine Sperrung mittels Filter der Anzeige von nicht die Marke „A“ tragenden Wettbewerbsprodukten.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagten zu verurteilen, es für das Territorium der Bundesrepublik Deutschland bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen,

in der Suchmaske auf der Internetseite www.....de zu der Bezeichnung „A“ nicht von der Klägerin stammende und unter Verwendung des Zeichens „A“ beworbene Luftliegen anzuzeigen, wenn dies geschieht wie in der Anlage HPR 5 ersichtlich.

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 995,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.08.2016 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Ansicht, dass sie die Marke „A“ nicht im geschäftlichen Verkehr markenmäßig benutzt hätten. Sie selbst hätten die Marke „A“ nirgends verwendet. Zu der beanstandeten Anzeige der Trefferliste komme es allein aufgrund der Eingabe der Marke durch den Nutzer. Die Marke „A“ sei von den Beklagten in keiner Weise in den Algorithmus der Suchfunktion aufgenommen worden oder auf sonstige Art und Weise, also weder als Keyword oder Metatag, hinterlegt worden. Dass bei Eingabe des Suchbegriffs „A“ in die Suchfunktion auch Sitzmöbel angezeigt würden, welche nicht von der Klägerin stammten, sei auf die Technologie der Suchfunktion zurückzuführen. Die Suchmaschine erkenne eine Assoziation zwischen dem ursprünglichen Suchbegriff und ähnlichen Produkten, die andere Kunden schließlich gekauft hätten, sodass die Suchergebnisse durch das Nutzerverhalten der Kunden bestimmt seien und sich bei Änderung des Nutzerverhaltens auch ändern könnten. Außerdem meinen die Beklagten, dass eine kennzeichenmäßige Benutzung der Marke „A“ nicht vorliege, da insbesondere die Herkunftsfunktion nicht beeinträchtigt sei. Dazu behaupten sie, dass die durchschnittlichen Nutzer eines Onlineshops sich dessen bewusst seien, dass eine von ihnen durchgeführte Suche nach dem Wort „A“ üblicherweise nicht, oder nicht nur, Treffer ergebe, welche vom Anbieter mit diesem Suchbegriff beschrieben worden seien. Die Durchschnittsverbraucher wüssten, dass die Suchfunktionen bestimmter Onlineshops Produkte unterschiedlicher Hersteller anzeigen und Alternativprodukte vorschlagen würden. Die Beklagten sind außerdem der Ansicht, dass keine Verwechslungsgefahr vorliege. Sie meinen, dass aus der Trefferliste aufgrund ihrer Gestaltung (Struktur und Inhalt) deutlich sichtbar hervorgehe, welche Produkte von der Klägerin stammten und welche anderer Herkunft seien. Weiterhin ist die Beklagte der Ansicht, dass die Situation des Kunden auf der Website www.....de mit einem großen Selbstbedienungskaufhaus oder einem großen Möbelhaus vergleichbar sei. Dort seien alle Produkte neben Produkten der gleichen Kategorie oder des gleichen Produkttyps (in Regalen) aufgestellt, sodass der Verbraucher neben der bestimmten, gesuchten Marke die Produkte vieler anderer Hersteller vorfinde. Er müsse demnach selbst herausfinden, welche Produkte von der Marke stammen, die er suche. Die Suche im Onlineshop unter www.....de sei nichts anderes, da auch hier nicht nur Produkte der ursprünglich gesuchten Marke angezeigt würden. Die Trefferliste sei daher mit einer Abteilung eines Kaufhauses bzw. mit den Regalen im Kaufhaus vergleichbar. Dies spreche ebenfalls gegen eine Verwechslungsgefahr.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

1.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten der geltend gemachte markenrechtliche Unterlassungsanspruch gem. § 14 V, II Nr. 1 MarkenG zu.

Die Beklagten haben das Zeichen „A“ und somit ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke Schutz genießt, markenmäßig benutzt. Es liegt ein Fall der Doppelidentität vor, weil in Anlage HPR 5 ein mit der Marke identisches Zeichen, nämlich die Wiedergabe des Zeichens „A“ unterhalb des Eingabekästchens, für identische Waren verwendet worden ist. Dass die Wortmarke der Klägerin in Großbuchstaben eingetragen ist, während das angegriffene Zeichen in Groß- und Kleinbuchstaben dargestellt wird, steht der Doppelidentität nicht entgegen (vgl. BGH, GRUR 2015, 607 Rn. 21 – Uhrenankauf im Internet). Insoweit folgt die Kammer der Rechtsprechung des OLG Frankfurt am Main (GRUR 2016, 620 – Fatboy) und des OLG München (GRUR-RR 2016, 403) für Parallelfallgestaltungen in Bezug auf die Webseite „....de“ und deren interne Suchmaschine.

a.

Die Beklagten haben das Zeichen „A“ benutzt, indem sie das Ergebnis ihrer Internetsuchmaschine dahingehend beeinflusst haben, dass als Ergebnis des Auswahlverfahrens bei Eingabe des Zeichens „A“ auch Angebote von Fremdprodukten erscheinen (vgl. BGH, GRUR 2010, 835 Rn. 25 – POWERBALL). Die Beklagten können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eine Benutzung durch sie nicht erfolge, weil die Nutzer die Marke selbst eingäben und die Trefferliste nur das Ergebnis eines Algorithmus sei, der Suchergebnisse nach Relevanz zusammenstelle. Der Algorithmus wird durch die Beklagten vorgegeben und gerade durch diesen sich am Kundenverhalten orientierenden Algorithmus kommt es dazu, dass bei Eingabe des Zeichens „A“ Konkurrenzprodukte angezeigt werden (vgl. OLG München, GRUR-RR 2016, 403 – Ortlieb, Rn. 26).

Entgegen der Auffassung der Beklagten steht einer Benutzung der Marke durch sie auch nicht das Urteil des EuGH vom 23.3.2010 (GRUR 2010, 445 – Google und Google France) entgegen. Der EuGH hat entschieden, dass der Anbieter eines Referenzierungsdienstes eine Marke nicht selbst benutzt, wenn er die Werbenden mit Marken identische Zeichen als Schlüsselwörter aussuchen lässt, diese Zeichen speichert und anhand dieser Zeichen die Werbeanzeigen seiner Kunden einblendet. Der Kunde nutze das Zeichen im Rahmen seiner eigenen kommerziellen Kommunikation (EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 55, 56 – Google und Google France). Ein solcher Fall des so genannte Keyword-Advertising (vgl. dazu auch EuGH, ECLI:EU:C:2011:604 = GRUR 2011, 1124 – Interflora; BGH, GRUR 2014, 182 – Fleurop; BGH, GRUR 2013, 290 – MOST-Pralinen) ist vorliegend nicht gegeben. Die Anbieter auf der Plattform der Beklagten nehmen auf die Inhalte der Ergebnislisten keinen Einfluss. Die Ergebnisliste ist Teil der kommerziellen Kommunikation der Bekl. mit den Nutzern, nicht der Drittanbieter (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2016, 240 – Trefferliste bei ...) (vgl. zum Ganzen OLG München a.a.O. Rn. 27).

b.

Die Beklagten haben das Zeichen „A“ auch markenmäßig benutzt. Eine markenmäßige Verwendung oder – was dem entspricht – eine Verwendung als Marke setzt voraus, dass die Bezeichnung im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dient (stRspr, vgl. BGH, GRUR 2010, 835 Rn. 23 – POWERBALL, mwN). Jedenfalls bei Einsatz einer internen Suchmaschine eines Verkaufsportals liegt eine markenmäßige Benutzung eines Zeichens vor, wenn das Zeichen dazu benutzt wird, den Kunden auf die Waren oder Dienstleistungen eines Drittanbieters hinzuweisen (vgl. BGH, GRUR 2010, 835 Rn. 25 – POWERBALL; OLG Köln, GRUR-RR 2016, 240 – Trefferliste bei ...; OLG München a.a.O. Rn. 28; OLG Frankfurt am Main a.a.O. Rn. 15). Vorliegend sind den Kunden bei Eingabe des Zeichens „A“ in die interne Suchmaschine der Beklagten Angebote von anderen Herstellern gezeigt worden, die Kunden wurden somit bei Eingabe des mit der Marke identischen Zeichens über die Suchmaschine der Beklagten zu Konkurrenzangeboten geleitet. Hierdurch wird die Lotsenfunktion und damit die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt (vgl. OLG München a.a.O. Rn. 28).

Wenn der Internet-Nutzer bei der Recherche die Bezeichnung eines Produkts eines Unternehmens als Suchbegriff eingibt, dann will er Informationen oder Angebote zu diesem spezifischen Produkt finden. Wird dann – wie hier – der Produktname unterhalb des Eingabekästchens wiederholt, dann versteht der Verkehr dieses Zeichen in der Weise, dass seine Suchanfrage die auf der Suchmaske darunter aufgeführten Angebote als Suchergebnis zu dem angefragten Produktnamen erbracht hat, dass also die nachfolgend dargestellten Markenprodukte der Klägerin bei den Beklagten vorrätig sind. Wenn dann in der Liste der natürlichen Ergebnisse Links zu anderen Websites angezeigt werden, auf denen Produkte eines Mitbewerbers dieses Unternehmens angezeigt werden, kann der Internet-Nutzer diese Links entweder als Angebot einer Alternative verstehen. Möglich ist aber auch, dass er diese Links mit dem von ihm gesuchten Produkt in Verbindung bringt, wodurch die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt wird (vgl. zum Ganzen OLG Frankfurt am Main a.a.O. Rn. 17/18).

Die Beklagten können sich nicht erfolgreich damit verteidigen, dass der Nutzer ihrer Verkaufsplattform bereits damit rechnen würde, bei Eingabe eines Markennamens in der Trefferliste auch Wettbewerbsprodukte präsentiert zu bekommen. Diese Argumentation ist sowohl aus rechtlichen Gründen wie auch in tatsächlicher Hinsicht erfolglos. Die Verwendung einer Marke als Online-Suchwort hat – anders als die Verwendung eines Gattungsbegriffs – dem Wesen nach die Funktion, Produkte dieser Marke als Suchergebnis herauszufiltern. Bezogen auf die von der Bekl. immer wieder bemühte „reale“ Verkaufswelt: Wer den Verkäufer in einem Kaufhaus nach Produkten einer Marke fragt, der erwartet, dass ihm der Verkäufer auch diese Markenprodukte und nicht deren Konkurrenzprodukte zeigt. Die Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion liegt dann sowohl beim virtuellen wie auch beim physischen Einkauf darin, dass dem Interessenten auf die konkrete Frage nach dem Markenprodukt ungefragt die Wettbewerbsprodukte präsentiert werden (vgl. zum Ganzen OLG Frankfurt am Main a.a.O. Rn. 19/20). Die Beklagten haben im Übrigen auch nicht darlegen können, dass in Bezug auf ihre Online-Verkaufsplattform eine davon abweichende Verkehrserwartung bestehen würde.

Die Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke liegt unabhängig davon vor, ob die Nutzer erkennen, dass es sich bei den angezeigten Treffern teilweise um Angebote anderer Hersteller handelt. Die Rechtsprechung zum so genannten Keyword-Advertising, nach der hinsichtlich der Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke eine zweistufige Prüfung vorzunehmen ist, nämlich zunächst, ob bei einem normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer aufgrund der allgemein bekannten Marktmerkmale das Wissen zu unterstellen ist, dass der Werbende und der Markeninhaber nicht miteinander wirtschaftlich verbunden sind und, falls dieses Wissen fehlt, ob für den Internetnutzer aus der Werbeanzeige erkennbar ist, dass die vom Werbenden angebotenen Waren nicht vom Markeninhaber stammen (vgl. BGH, GRUR 2013, 290 Rn. 22 – MOST-Pralinen, mwN), findet vorliegend keine Anwendung. Ein Fall des Keyword-Advertising liegt hier nämlich gerade nicht vor. Die Anzeige der Drittprodukte ist nach dem Vortrag der Bekl. nicht auf das Verhalten der Drittanbieter, sondern auf eine Auswertung des Kundenverhaltens durch die Bekl. zurückzuführen (vgl. zum Ganzen OLG München a.a.O. Rn. 29).

Der vorliegende Fall ist auch ganz anders gelagert als die zum Keyword-Advertising entschiedenen Fälle. Der Nutzer einer externen Suchmaschine mag daran gewöhnt sein, neben „echten“ Treffern auch Werbeanzeigen präsentiert zu bekommen. Im vorliegenden Fall werden die Angebote der Drittanbieter dem Nutzer aber als „echte“ Treffer zu seiner Suchanfrage präsentiert. Eine Trennung zwischen zu der Suchanfrage tatsächlich passenden Treffern und nur anlässlich der Suche erscheinenden sonstigen Werbeanzeigen (vgl. dazu BGH, GRUR 2014, 182 Rn. 20, 21 – Fleurop) wird gerade nicht vorgenommen. Der Nutzer wird in keiner Weise darauf hingewiesen, dass die angezeigten Treffer teilweise zu seiner Suchanfrage nicht passen, sondern werden dem Nutzer – objektiv unzutreffend – als Treffer zu der Anfrage „A“ präsentiert. Sie werden damit fehlerhaft als Produkte der Marke „A“ dargestellt, wodurch die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt wird. Hieran ändert auch nichts, dass dem Nutzer möglicherweise zum Beispiel aus früheren Nutzungen der Suchmaschine der Bekl. bekannt ist, dass die Trefferliste nicht immer zu der Suchanfrage passt oder sich ihm bei näherer Betrachtung der Angebote erschließt, dass es sich teilweise nicht um „A“-Produkte handelt. Die Herkunftsfunktion der Marke wird unabhängig von der Erkennbarkeit des Fehlers durch die falsche Darstellung beeinträchtigt (vgl. zum Ganzen OLG München a.a.O. Rn. 30).

Selbst wenn man annehmen wollte, eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion würde ausscheiden, wenn sich die in der Trefferliste angezeigten Wettbewerbsprodukte für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internet-Nutzer unschwer als solche erkennen ließen (vgl. BGH, GRUR 2011, 828 Rn. 24 – Bananabay II), kommt dies vorliegend jedoch nicht zum Tragen. Bei der streitgegenständlichen Trefferliste ist das jedenfalls nicht gegeben. Das Angebot der Mitbewerber ist nämlich nicht von den anderen Suchergebnissen abgesetzt, sondern erscheint im Rahmen einer einheitlichen Ergebniszusammenstellung. Die anderen Angebote selbst enthalten zwar im Gegensatz zu dem Angebot bzgl. der Klägerin nicht die Marke „A“. Dies allein stellt aber noch nicht hinreichend klar, dass es sich um ein Produkt eines Drittanbieters handelt. Denkbar ist ebenso gut, dass der angesprochene Verkehr die übrigen Anbieter als Händler ansieht, der „A“-Produkte zu günstigeren Konditionen vertreibt oder in anderer Weise mit der Klägerin wirtschaftlich in Verbindung steht. Auch die abweichende Artikelnummer kann das nicht hinreichend verdeutlichen (vgl. zum Ganzen OLG Frankfurt am Main a.a.O. Rn. 23/24).

Die Beklagten können sich nicht erfolgreich darauf berufen, dass das OLG Hamburg in der Entscheidung „Elitepartner“ (GRUR 2014, 490) abweichende Grundsätze aufgestellt hätte. Die dortige Fallgestaltung ist schon deshalb nicht mit der hiesigen vergleichbar, weil die dort verwendeten Begriffe „Elite“ und „Partner“ isoliert betrachtet rein beschreibend und auch in der Kombination nicht frei von beschreibenden Anteilen sind. Das hat das OLG Hamburg als wesentlichen Gesichtspunkt bei der Verkehrserwartung berücksichtigt und es – anders als im hiesigen Fall – als nicht überraschend angesehen, dass diese Suche auch Angebote von Konkurrenzprodukten hervorbringt (vgl. OLG Frankfurt am Main a.a.O. Rn. 27).

Unerheblich bleibt auch der Verweis auf die Entscheidung des LG Berlin vom 02.06.2015 (MMR 2015, 816 = GRUR-RS 2015, 11132). Das gilt schon deshalb, weil die dortige Sachverhaltskonstellation nicht mit der hiesigen zu vergleichen ist. Das LG Berlin musste sich in seiner Entscheidung lediglich mit dem Vorwurf beschäftigen, durch die Suchfunktion der Software der Beklagten würden bei den Beklagten vom Markennamen abweichende Suchergebnisse angezeigt. Das LG hatte aus prozessualen Gründen dagegen nicht zu prüfen, ob die Anzeige der Suchergebnisse, wie sie hier streitgegenständlich ist, als markenmäßige Benutzung angesehen werden kann (vgl. OLG Frankfurt am Main a.a.O. Rn. 28).

Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich die Zulässigkeit der Anzeige von Drittprodukten bei Eingabe des Zeichens „A“ auch nicht aus der Entscheidung des BGH „Staubsaugerbeutel im Internet“ (BGH, GRUR 2015, 1136). Der BGH hat ausgeführt, dass es für eine wirksame vergleichende Werbung unerlässlich sein kann, die Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers dadurch erkennbar zu machen, dass auf eine ihm gehörende Marke oder auf seinen Handelsnamen Bezug genommen wird. Eine solche Bezugnahme verletze das fremde Kennzeichen nicht, wenn sie unter Beachtung der in der RL 2006/114/EG aufgestellten Bedingungen erfolge und das fremde Zeichen verwendet werde, um auf den Bestimmungszweck des angebotenen Produkts hinzuweisen (BGH, GRUR 2015, 1136 Rn. 17 – Staubsaugerbeutel im Internet). Vorliegend handelt es sich aber nicht um vergleichende Werbung. Ein Vergleich setzt voraus, dass der Werbende eine konkrete Aussage über das Verhältnis seines Angebots zum Angebot des Mitbewerbers macht. Die Angebote stehen hier kommentarlos nebeneinander, eine konkrete Aussage über das Verhältnis der Angebote zueinander wird nicht getroffen. Die Zulässigkeit der Verwendung der Marke ergibt sich hier daher auch nicht aus den im Bereich der vergleichenden Werbung geltenden Besonderheiten (vgl. zum Ganzen OLG München a.a.O. Rn. 31).

Die Zulässigkeit der Verwendung der Marke, um auf Drittprodukte hinzuweisen, ergibt sich vorliegend auch nicht aus einer ansonsten eintretenden unverhältnismäßigen Gefährdung des Geschäftsmodells der Beklagten. Grundsätzlich erscheint es bereits fraglich, ob ein mit Rechtsverletzungen durch einen bestimmten Algorithmus einhergehendes Geschäftsmodell überhaupt schutzwürdig sein kann. Jedenfalls ist es den Beklagten ohne Weiteres zumutbar, den Algorithmus ihrer Suchmaschine dahingehend zu programmieren, dass bei Eingabe einer Marke in die Suchmaschine auch entsprechend der Anfrage des Kunden nur Angebote von Produkten dieser Marke in der Trefferliste erscheinen. Soweit die Beklagten meinen, das sei ihnen technisch nicht möglich, ist darauf zu verweisen, dass andere Onlineshops offenbar sehr wohl in der Lage sind, den Algorithmus ihrer Suchmaschinen entsprechend zu programmieren, so dass dies auch den Beklagten möglich sein sollte (vgl. zum Ganzen OLG München a.a.O. Rn. 32). Es ist auch nicht ansatzweise erkennbar und schon gar nicht substantiiert dargelegt, dass dies seitens der Beklagten nicht möglich wäre. Diese Annahme ist auch wenig plausibel. Es dürfte sogar einfacher und weniger aufwendig sein, einen einschränkenden Algorithmus zu programmieren, als den derzeit verwendeten, der eine viel höhere Anzahl an Variablen zu berücksichtigen hat.

c.

Die Beklagten sind passivlegitimiert.

Die Verantwortung der Beklagten zu 2. ergibt sich aus deren Zuständigkeit für den technischen Betrieb der Webseite „www.....de“.

Die Beklagten zu 1. und zu 2. sind gem. § 14 VII MarkenG passivlegitimiert. Dem Inhaber eines Unternehmens werden Zuwiderhandlungen seiner Beauftragten wie eigene Handlungen zugerechnet, weil die arbeitsteilige Organisation des Unternehmens die Verantwortung für die geschäftliche Tätigkeit nicht beseitigen soll. Der Unternehmensinhaber, dem die Geschäftstätigkeit seiner Beauftragten zugutekommt, soll sich bei seiner Haftung nicht hinter den von ihm abhängigen Dritten verstecken können. Der innere Grund für die Zurechnung der Geschäftstätigkeit des Beauftragten liegt vor allem in einer dem Betriebsinhaber zugutekommenden Erweiterung des Geschäftsbetriebs und einer gewissen Beherrschung des Risikobereichs durch den Betriebsinhaber. Deshalb ist es unerheblich, wie die Beteiligten ihre Rechtsbeziehungen ausgestaltet haben. Beauftragter kann auch ein selbstständiges Unternehmen sein. Entscheidend ist, dass der Werbepartner in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers in der Weise eingegliedert ist, dass der Erfolg der Geschäftstätigkeit des beauftragten Unternehmens dem Betriebsinhaber zugutekommt und der Betriebsinhaber einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss auf diejenige Tätigkeit des beauftragten Unternehmens hat, in deren Bereich das beanstandete Verhalten fällt (BGH, GRUR 2009, 1167 – Partnerprogramm). Der Betrieb der Webseite „www.amzon.de“ dient der Bekl. zu 1. als Verkäuferin auf dieser Webseite und der Beklagten zu 2. als Vertragspartnerin der Drittanbieter. Der Betrieb der Webseite ist notwendiger Bestandteil des Geschäftsmodells der Beklagten zu 1. und zu 2.. Sie können sich der Verantwortung für durch den Betrieb der Webseite angelegte Rechtsverletzungen nicht dadurch entziehen, dass sie diesen an einen Dritten auslagern (vgl. zum Ganzen OLG München a.a.O. Rn. 33-35).

2.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 1. auf Zahlung der Kosten für ein Abschlussschreiben aus §§ 677, 683, 670 BGB.

Die Klägerin hat die Voraussetzungen für einen Kostenerstattungsanspruch für das Abschlussschreiben nicht schlüssig dargelegt.

Die formalen Voraussetzungen für ein ordnungsgemäßes Abschlussschreiben sind vorliegend nämlich nicht überprüfbar, da die Klägerin zum Inhalt des Abschlussschreibens nichts Konkretes vorträgt, dieses insbesondere nicht vorlegt.

Da es sich um eine Nebenforderung handelt, bedurfte es auch keiner weitergehenden Hinweise (vgl. § 139 II ZPO).

II.

Im Hinblick auf den am Ende der Sitzung verkündeten Tenor war dieser um die Formulierung „für das Territorium der Bundesrepublik Deutschland“ zu ergänzen, da es sich um eine offensichtliche Auslassung gehandelt hat.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 II Nr. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 u. 2 ZPO.