Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main
Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 07.12.2017 – 2-03 O 134/17
ECLI:DE:LGFFM:2017:1207.2.03O134.17.00
Tenor
I. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten – zu vollstrecken an dem Geschäftsführer ihrer Komplementärin – für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu behaupten,
b) Mitarbeiter der Klägerin hätten Maschinen und Kundendaten der Beklagten zu 1) unterschlagen; und/oder
c) die Klägerin verfüge über keine verkehrsfähigen Produkte.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Klägerin hat die Gerichtskosten zu 2/3 zu tragen, die Beklagte zu 1) zu 1/3. Die Beklagte zu 1) hat 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) hat die Klägerin 1/3 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) hat die Klägerin zu tragen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
IV. Das Urteil ist für die Klägerin hinsichtlich des Tenors zu I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 9.000,-, im Übrigen in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagten jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Parteien streiten um wettbewerbsrechtliche Ansprüche in Bezug auf verschiedene Aussagen der Beklagten. Die Äußerungen stehen teils im Zusammenhang mit einem Streit der Parteien darüber, wer Inhaber von Vermögenswerten der früheren … ist.
Die Klägerin und die Beklagte zu 1) sind auf dem Gebiet der biologischen Desinfektion tätig. Der Beklagte zu 2) ist der Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten zu 1).
Mit Gesellschaftsvertrag vom 01.03.2011 gründeten … und … die … (Anlage SR9/B25, Bl. 166 d.A.). Nach § 8 des Gesellschaftsvertrages waren die Gesellschafter zur Geschäftsführung und Vertretung gemeinschaftlich berechtigt und verpflichtet.
Zugunsten der … sind beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) die Wortmarken „ANOSAN“, Registernummer 302011025766, und „ECALIT“, Registernummer 302011057454 eingetragen (Anlagen SR4, SR5, Bl. 25, 28-29 d.A.). Die Anmeldung erfolgte jeweils im Jahr 2011.
Die Klägerin legt eine „Vereinbarung über die Übertragung und Abtretung von Markenrechten“, datiert auf den 17.04.2012, zwischen der … und … vor, für beide unterzeichnet von …, nach der die hier streitgegenständlichen Marken an … übertragen werden (Anlage SR18, Bl. 313 d.A.). Ferner legt die Klägerin eine praktisch wortgleiche Vereinbarung vor, datiert auf den 31.05.2012, unterzeichnet von … und …, in der … bestätigt, dass die streitgegenständlichen Marken an … abgetreten werden (Anlage SR19, Bl. 314 d.A.).
Am 31.05.2012 schlossen … und … einen Verfügungsvertrag über die Geschäftsanteile an der „…“ (Anlage B3, Bl. 249 d.A.).
Die … war im Besitz von zwei Maschinen. Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, wer Eigentümer dieser Maschinen war bzw. ist.
Am 28.04.2015, nach Beendigung seiner freien Mitarbeit, nahm … jedenfalls einen Laptop und einen externen Datenspeicher mit.
Am 15.07.2015 wurde die … gegründet und am 18.04.2016 in die … umfirmiert (Anlage SR1, Bl. 13 d.A.).
Unter dem 03.04.2016 versandte die Beklagte zu 1) an die … ein Schreiben, in dem es unter anderem heißt (Anlage SR3, Bl. 23 d.A.):
„... Haben Sie als Vertriebspartner der … zu einer Informationsveranstaltung über den Vertrieb des Desinfektionsmittels ANOSAN ... eingeladen.
Die Firma … tritt im Wettbewerb zu unserem Hause auf.
Weder … noch die Firma … ist Inhaber der Marke ANOSAN oder ECALIT. Die Produktfamilie ANOSAN wurde in unserem Hause mit unserer ECALIT-Technik entwickelt und entsprechend geschützt. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat mit dem Beschluss vom 01.03.2016 festgestellt, dass … nicht Inhaber der vorgenannten Marken ist.
Außerdem wurden von … in Komplizenschaft mit … zwei Maschinen des Typs ... unterschlagen, um damit eine eigene Produktion aufzubauen. Unser Produkt ANOSAN ist seit 2012 für 3 verschiedene Biozid-Produktgruppen beim zuständigen Bundesamt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) registriert: ... Ferner erfüllt ANOSAN die Reinheitsanforderungen der DIN EN 901, eine Voraussetzung für die Anwendung zur Trinkwasserdesinfektion. Ein entsprechendes Gutachten wurde für … erstellt und steht nicht der Firma … zur Verfügung.
Die Firma … verfügt über keine verkehrsfähigen Produkte und nutzt die Marken der … ohne hierzu Berechtigung zu besitzen.
… hat mit der Beendigung der freien Zusammenarbeit am 28.04.2015 mit unserem Hause auch sämtliche elektronischen Daten, PC und die alle Datensicherungen entwendet. Mit diesen unterschlagenen Kundendaten werden offensichtlich auch zu Ihrer Veranstaltung eingeladen.
Wir werden diese Vorgehensweise nicht akzeptieren und haben gegen die handelnden Personen Strafantrag gestellt. ...“
Am 15.04.2016 veranstaltete die Klägerin auf dem … Flughafen eine Veranstaltung, bei der – nach dem streitigen Vortrag der Beklagten – den Teilnehmern das Produkt der Klägerin in einer 0,5l Sprühflasche ausgehändigt worden sein soll, die wie in Anlage B17, Bl. 289 d.A., gekennzeichnet gewesen sein soll.
Im Jahr 2016 beantragten …, … sowie die Beklagte zu 1) beim DPMA die Umtragung der Marken „ANOSAN“ und „ECALIT“ von der eingetragenen … jeweils auf sich selbst. Das DPMA wies die Anträge mit der Begründung zurück, dass begründete, nicht auszuräumende Zweifel daran bestünden, wem die Rechte an den Marken zustehen (Anlage SR6, Bl. 30 d.A.).
Die Klägerin legt eine Abtretungserklärung vor (Anlage SR2, Bl. 22 d.A.), in der die … „unsere gegenüber der … bestehenden Ansprüche aus der oben genannten Abmahnung und dem einstweiligen Verfügungsverfahren (Az. 3-06 O 30/16)“ an die Klägerin abtritt.
Die … ließ unter dem 05.04.2016, adressiert an „… c/o …“ eine Abmahnung wegen der hier streitgegenständlichen Äußerungen aussprechen (Anlage SR8, Bl. 42 d.A.).
Anschließend erwirkte die … auf ihren Antrag vom 08.04.2016 eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt a.M., die mit Beschluss vom 11.04.2016 (Az. 3-06 O 30/16, Beiakte) erging (Bl. 47 d.A.) und am 19.04.2016 zugestellt wurde. Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.05.2016 wurden die Beklagten zur Abgabe einer Abschlusserklärung aufgefordert (Anlage SR12, Bl. 90 d.A.). Auf den Widerspruch der Beklagten bestätigte das Landgericht Frankfurt a.M. mit Urteil vom 27.09.2016 (Bl. 122 der Beiakte) die einstweilige Verfügung.
Die Klägerin macht die Kosten für die vorgerichtliche Abmahnung sowie das Abschlussschreiben in Höhe von insgesamt € 1.596,80 unter anteiliger Anrechnung einer 0,65-Gebühr im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend, auf Bl. 20 d.A. wird Bezug genommen.
Die Klägerin behauptet, … sei im Jahr 2012, vor dem Verkauf seiner Anteile an …, aus der … ausgeschieden. Die Erklärung zur Abtretung der Markenrechte habe … erst am 31.05.2012 unterschrieben, da er verzogen gewesen sei und daher erst am 31.05.2012 die Unterschrift habe leisten können. Die Klägerin (die AG) habe das operative Geschäft der …GmbH & Co. KG übernommen. Das gesamte Unternehmen inklusive Mitarbeitern und Kunden sei auf die Klägerin übergegangen.
Die beiden Maschinen, die angeblich unterschlagen worden sein sollen, seien Anfang 2011 vom Berater der Klägerin, …, aus eigenen Mitteln und mit in dessen Eigentum stehenden Teilen gebaut und anschließend der … zur Verfügung gestellt worden.
Die Beklagte zu 1) habe das Programm „…“ genutzt. Die entsprechenden Daten seien für jeden, der einen entsprechenden Client installiert hatte, zugänglich gewesen. Mit den Kundendaten seien keine Kunden angeschrieben worden.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die … im Jahr 2012 aufgelöst wurde, nachdem der Gesellschafter … die Gesellschaft verlassen haben soll. Nach § 738 Abs. 1 S. 1 BGB habe der Austritt von … zur Vereinigung aller Anteile in der Hand der verbliebenen Gesellschafterin … geführt.
Da die streitgegenständlichen Maschinen im Eigentum von … gestanden hätten, seien sie nicht unterschlagen worden.
Ihr Produkt „ANOSAN“ sei verkehrsfähig, was Gutachten der SGS Fresenius GmbH (Anlagen SR7, Bl. 36 d.A., und SR21, Bl. 318 d.A.) bestätigten. Es komme insoweit allein auf die Anforderungen von § 11 TrinkwV an. Der allein maßgebliche Grenzwert für Chlorat werde eingehalten. Ihr Produkt sei zudem in die VAH-Liste eingetragen worden. Die Aushändigung eines Musters bei einer Veranstaltung stelle kein Inverkehrbringen des Produkts dar.
Die Abtretungserklärung der … umfasse auch Ansprüche gegen den Beklagten zu 2), da dieser auch Antragsgegner im einstweiligen Verfügungsverfahren gewesen sei.
Die Klägerin beantragt mit ihrer jeweils am 04.05.2017 zugestellten Klage,
I. die Beklagten zu verurteilen, es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten – bezüglich der Beklagten zu 1) zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer – für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu behaupten,
a) die Klägerin nutze Marken der Beklagten zu 1), ohne hierzu eine Berechtigung zu besitzen; und/oder
b) Mitarbeiter der Klägerin hätten Maschinen und Kundendaten der Beklagten zu 1) unterschlagen; und/oder
c) die Klägerin verfüge über keine verkehrsfähigen Produkte,
II. die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Rechtsverfolgungskosten in Höhe von EUR 1.596,80 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, … habe bei seinem Ausscheiden die komplette PC-Ausstattung der Beklagten zu 1) entfernt, insbesondere alle Laptops und Datensicherungen. Auf dem verbleibenden Laptop des Beklagten zu 2) hätten sich keine Buchhaltungsdaten, Rechnungen und Lieferscheine befunden. Die Abtretungserklärung vom 31.05.2012 sei … untergeschoben worden.
Die zwei streitgegenständlichen Maschinen hätten im Eigentum der Beklagten zu 1) gestanden. Sie seien für die … hergestellt worden. … habe mindestens bei einer der Maschinen die Finanzierung durch private Mittel, die er der … zur Verfügung gestellt habe, übernommen. Er habe die Konstruktion der Maschinen geplant und deren Erstellung mit … übernommen.
Die Beklagten sind der Auffassung, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Sie habe insbesondere keine Nachweise für eine Geschäftsübernahme vorgelegt. Eine Abtretung der Ansprüche gegen den Beklagten zu 2) sei nicht erfolgt.
Für die Beurteilung der Verkehrsfähigkeit der Produkte der Klägerin sei auch auf Art. 69 und 72 der BiozidproduktV abzustellen. Da das Produkt der Klägerin mit den Aussagen „NATÜRLICH REIN“ und „Keine unerwünschten Nebenwirkungen“ beworben werde, bestehe eine Unzulässigkeit nach Art. 69 Abs. 2, 72 Abs. 3 BiozidproduktV.
Die Akte zum einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Frankfurt a.M. (Az. 3-06 O 30/16) war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet.
1. Die Klägerin kann von der Beklagten zu 1) gemäß den §§ 3, 4 Nr. 1, 2, § 8 UWG verlangen, dass sie in Zukunft nicht mehr äußert, die … habe Maschinen unterschlagen (Antrag zu I.b)).
a. Die Klägerin ist hinsichtlich der Beklagten zu 1) aktivlegitimiert. Insoweit kann dahinstehen, ob die Klägerin das Geschäft der … übernommen hat. Die Klägerin hat nämlich durch Vorlage der Abtretungsvereinbarung hinreichend dargelegt, dass die … ihr jedenfalls die entsprechenden Ansprüche abgetreten hat.
b. Die Parteien sind Mitbewerber, da sie am Markt ähnliche Produkte anbieten.
c. Die in dem streitgegenständlichen Schreiben vom 03.04.2016 aufgestellten Behauptungen stellen geschäftliche Handlungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar, da die Aussagen darauf gerichtet sind, durch die Einwirkung auf die wettbewerblichen Interessen der Mitbewerberin den eigenen Absatz zu fördern. Mit dem Schreiben fordert die Beklagte zu 1) unter Aufstellung der streitgegenständlichen Behauptungen einen Kunden der Klägerin auf, mit dieser nicht zusammen zu arbeiten und sich von ihr zu distanzieren, anderenfalls werden rechtliche Schritte angedroht.
d. Die Behauptung ist unwahr und greift daher rechtswidrig in die Rechte der Klägerin ein. Die 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt a.M. hat insoweit im einstweiligen Verfügungsverfahren ausgeführt:
„Die Verfügungsbeklagten haben – was ihnen obliegt – nicht glaubhaft gemacht, dass der Vorwurf der Unterschlagung wahr ist. Da die Verfügungsbeklagten den Begriff der Unterschlagung verwendet haben, also den Vorwurf einer strafbaren Handlung nach § 246 StGB erheben, müssen sie das Vorliegen der objektiven und subjektiven Voraussetzungen dieser Norm darlegen und glaubhaft machen. Es fehlt jedoch an der Darlegung der objektiven und subjektiven Voraussetzungen, da nach dem Vortrag nicht dargetan ist, dass der Geschäftsführer oder die Gesellschafter – nur diese könnten sich als natürliche Personen der Unterschlagung schuldig machen – sich die Maschinen zugeeignet haben. Auch aus der eidesstattlichen Versicherung des … (Anlage B 9 und B 30) ergibt sich nur, dass eine Maschine an die Firma … vermietet und nicht zurückgegeben worden sei, die andere sei bei dieser Firma von … untergestellt worden und nicht zurückgegeben worden. Insbesondere in subjektive Hinsicht kann aufgrund dieses Vortrags keine Unterschlagung seitens der Firmenverantwortlichen der Verfügungsklägerin festgestellt werden.“
Dem schließt sich die Kammer für das vorliegende Verfahren an. Die Beklagte zu 1) hat nicht dargelegt, dass die Verantwortlichen der … in Kenntnis der von der Beklagten zu 1) vorgetragenen Eigentumsverhältnisse gehandelt haben. Auf die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse kam es dementsprechend hier nicht mehr an.
2. Die Klägerin kann ferner von der Beklagten zu 1) gemäß den §§ 3, 4 Nr. 1, 2, § 8 UWG ferner verlangen, dass sie in Zukunft nicht mehr äußert, die … habe Kundendaten unterschlagen (Antrag zu I.b)).
Die 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt a.M. hat insoweit im einstweiligen Verfügungsverfahren ausgeführt:
„Auch der Vorwurf der Unterschlagung von Daten ist nicht erweislich wahr. Zwar ist es nicht möglich, Daten zu unterschlagen, da § 246 StGB nur die Zueignung fremder beweglicher Sachen betrifft. Der Vorwurf eines insoweit strafbaren Handelns könnte jedoch den Tatbestand einer Betriebsspionage nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG erfüllen, insoweit ist auf das Verständnis des Empfängers des streitgegenständlichen Schreibens abzustellen, dass eine strafbare Handlung durch das unbefugte Benutzen fremder Daten gegeben sei. Die Verfügungsbeklagte hat zu dem Vorwurf einer strafbaren Handlung vorgetragen, dass … nach Beendigung der freien Mitarbeit alle Laptops und Datensicherungen mit den Kundendaten der Verfügungsbeklagten zu 1) mitgenommen habe und nun diese Kunden anschreibe, um sie als Kunden der Verfügungsklägerin zu gewinnen (Anlagen B 16, 17). Unstreitig ist insoweit nur, dass … seinen Laptop mit allen Kundendaten nach seinem Ausscheiden mitgenommen hat. Bei den Daten betreffend Buchhaltung bzw. Rechnungen handelt es sich um Geschäftsgeheimnisse, da diese Daten nicht allgemein zugänglich sind. Es ist jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass … die Kundendaten, nämlich die E-Mail-Adressen, der Verfügungsbeklagten für die E-Mails Anlagen B 16, 17 genutzt hat. Es handelt sich um E-Mail-Adressen, von denen er auch auf anderem Wege hätte Kenntnis erlangen können. Die Verfügungsbeklagten haben nicht vorgetragen, dass es sich insoweit auch um Geschäftsgeheimnisse gehandelt habe. Auch aus den in der E-Mail Anlage B 17 genannten Preisen lässt sich dies nicht herleiten, da nicht dargetan ist, dass es sich bei den Preisen um Geschäftsgeheimnisse handelt, die nicht auch anderweitig wie über das Internet bekannt sind.“
Auch insoweit schließt sich die Kammer dem an. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass … Gerätschaften mitgenommen hat, auch wenn streitig ist, ob dies „sämtliche“ Gerätschaften mit Kundendaten waren. Die Beklagte zu 1) hat jedoch nicht dargelegt, dass dies auch den Verantwortlichen der … zur Last zu legen ist. Es ist auch nicht hinreichend dargetan, dass die streitgegenständlichen Kundendaten verwendet wurden, unabhängig davon, dass eine solche Äußerung hier nicht streitgegenständlich ist. Denn der Preisvergleich kann auch aus öffentlichen Quellen stammen. Zudem ist nicht ersichtlich, dass Preise für Produkte überhaupt als Geschäftsgeheimnis nach § 17 Abs. 2 UWG in Betracht kommen, da diese Daten zwangsläufig Dritten gegenüber offenbart werden müssen, um entsprechende Geschäfte abzuschließen.0
3. Die Klägerin kann von der Beklagten zu 1) auch die Unterlassung der Äußerung, ihre Produkte seien nicht verkehrsfähig, aus den §§ 3, 4 Nr. 2, § 8 UWG verlangen (Antrag zu I.c)).
Die streitgegenständliche Äußerung ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung des vollständigen Kontextes aus Sicht des durchschnittlich informierten, verständigen und aufmerksamen Adressaten zu beurteilen (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl. 2017, § 4 Rn. 1.13 m.w.N.).
Für diesen Adressaten ergibt sich aus dem Gesamtkontext, dass das Produkt der Beklagten zu 1) die Reinheitsanforderungen der DIN EN 901, eine Voraussetzung für die Anwendung zur Trinkwasserdesinfektion, erfülle und ein entsprechendes Gutachten erstellt worden sei. Demgegenüber verfüge die … nicht über verkehrsfähige Produkte, was der Adressat im Kontext so versteht, dass die Reinheitsanforderungen der DIN EN 901 nicht erfüllt werden.
Es handelt sich insoweit um eine Meinungsäußerung mit Tatsachenkern, wobei Grundlage die Tatsachenbehauptung ist, dass das Produkt der … die Reinheitsanforderungen der DIN EN 901 nicht erfülle. Die Wahrheit dieser Tatsachenbehauptung hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte zu 1) nicht hinreichend nachgewiesen. Die Beklagte zu 1) beruft sich insoweit im Wesentlichen darauf, dass Anforderungen für Hinweise und Verpackung nicht erfüllt seien. Auf diese Einwände kommt es aber aus Sicht des verständigen Adressaten unter Berücksichtigung des Gesamtkontexts der Äußerung nicht an.
Soweit die Beklagte zu 1) geltend macht, dass das Produkt der …auch die Reinheitsanforderungen der DIN EN 901 nicht erfülle, hat die Klägerin entsprechende Gutachten vorgelegt, die jedenfalls indiziell für die Einhaltung der entsprechenden Norm und der Übereinstimmung mit § 11 TrinkwV sprechen. Die Beklagte zu 1) hat demgegenüber keinen Beweis dafür angeboten, dass diese Anforderungen beim Produkt der … nicht erfüllt werden.
Auf den neuen Sachvortrag im Schriftsatz der Beklagten vom 14.11.2017 kam es – soweit er nicht nach § 296a ZPO verspätet war (siehe dazu unten) – nicht mehr an, da sich auch dieser vornehmlich auf die Bezeichnung der Etiketten bezieht, was unter Zugrundelegung des Verständnisses des Durchschnittsempfängers unbeachtlich war.
4. Auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Im Regelfall indiziert die Erstbegehung die Wiederholungsgefahr (ständige Rechtsprechung BGH GRUR 1997, 379, 380 – Wegfall der Wiederholungsgefahr II). Im Allgemeinen gelingt eine Widerlegung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die jedoch beklagtenseits verweigert wurde. Damit zeigt Beklagte zu 1), dass nach wie vor Wiederholungsgefahr besteht (vgl. BGH GRUR 1998, 1045, 1046 – Brennwertkessel).
5. Die Entscheidung über die Androhung eines Ordnungsmittels beruht auf § 890 ZPO.
6. Die Klägerin kann von der Beklagten zu 1) hingegen nicht gemäß den §§ 3, 4 Nr. 1, § 8 UWG verlangen, dass diese die Äußerung, Rechte an den streitgegenständlichen Zeichen stünden ihr zu (Antrag zu I.a)), unterlässt.
Die grundsätzlich darlegungs- und beweisbelastete Beklagte zu 1) beruft sich insoweit darauf, dass mit der Übertragung der Gesellschaftsanteile von … auf … die streitgegenständlichen Markenrechte bei der … verblieben seien und nun durch Umfirmierung bei der Beklagten zu 1) liegen würden. Sie führt hierfür einerseits den Verfügungsvertrag vom 31.05.2012 (Anlage B3, Bl. 249 d.A.) an, ferner, dass Umsatzsteuer-ID, Steuernummer, Mietvertrag, Geschäftskonto, Beschäftigungsverhältnisse und Gewerbesteuernummer nicht verändert wurden. Ferner habe … ebenso wie die Beklagte zu 1) stets gegenüber Dritten die Inhaberschaft an den streitgegenständlichen Marken bestätigt.
Die Klägerin beruft sich hingegen darauf, dass der Gesellschafter … vor der Übertragung seiner Geschäftsanteile aus der … ausgeschieden sei. Dadurch seien alle Rechte der GbR auf die einzige Gesellschafterin, …, gemäß § 738 BGB übergegangen und die Gesellschaft erloschen. Ferner hätten … und … die Rechte an den streitgegenständlichen Marken an … übertragen.
Die Kammer kann sich vorliegend nicht auf die Eintragung bezüglich der streitgegenständlichen Marken in das Register stützen, da zwischen den Parteien unstreitig ist, dass das Register insoweit falsch ist. Die Klägerin trägt eine Inhaberschaft der … vor, die Beklagte behauptet hingegen ihre Inhaberschaft.
Grundsätzlich ist für die Wahrheit einer Äußerung der Äußernde beweisbelastet, hier also die Beklagte zu 1) (vgl. LG Hamburg Urt. v. 02.09.2008 – 312 O 426/08, BeckRS 2009, 10695). Die Beklagte zu 1) hat insoweit umfangreiche Indizien dafür vorgetragen, dass die Rechte an den streitgegenständlichen Marken bei der GbR verblieben sind. Die Klägerin wiederum beruft sich zunächst auf den angeblichen Austritt von …. Sie trägt allerdings insoweit nicht vor, wann genau dieser Austritt stattgefunden haben und wie dieser erfolgt sein soll. Dies wäre angesichts der umfangreichen Indizien, die die Beklagte zu 1) vorgetragen hat, insbesondere des Umstandes, dass die von der Klägerin als Markeninhaberin bezeichnete … weiterhin Gesellschafterin derjenigen GbR war, die die Rechteinhaberschaft nach außen hin behauptet hat, erforderlich gewesen. Für den Umstand, dass ein Austritt des … vor seinem Verkauf der Gesellschaftsanteile stattgefunden hat, wogegen im Übrigen indiziell schon die Existenz eines entsprechenden Verkaufsvertrages spricht, wäre die Klägerin mindestens sekundär darlegungsbelastet, wenn nicht sogar allein aus dem Grunde beweisbelastet, dass es sich um einen für sie günstigen Umstand handelt. Dieser sekundären Darlegungslast hat die Klägerin nicht genügt, sodass vorliegend davon auszugehen ist, dass die … weiterhin Inhaberin der Markenrechte geblieben ist. Auf den Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 14.11.2017 kam es insoweit nicht mehr an.
Auch soweit sich die Klägerin auf eine Abtretungsvereinbarung (Anlage SR18, Bl. 313 d.A.) beruft, ergibt sich hieraus nicht, dass die streitgegenständlichen Marken tatsächlich übertragen worden sind. Die vorgelegte Vereinbarung ist für die … allein von … unterzeichnet, die nach § 8 des Gesellschaftsvertrages jedoch nicht zur alleinigen Geschäftsführung berechtigt war (Bl. 167 d.A.). Im Übrigen lässt sich dem Gesellschaftsvertrag der … auch nicht entnehmen, dass die Gesellschafterin … vom Verbot des Insichgeschäfts nach § 181 BGB befreit war. Durch die Vorlage der Anlage SR19 (Bl. 314 d.A.) ist auch nicht dargelegt, dass … gleichfalls für die … in seiner Eigenschaft als Gesellschafter gehandelt hätte. Im Übrigen hat die Beklagte zu 1) insoweit auch bestritten, dass die Vereinbarung nach Anlage SR18 tatsächlich am 17.04.2012 geschlossen, und nicht ein anderes Datum nachträglich eingetragen worden ist. Die Klägerin hat insoweit keinen näheren tatsächlichen Vortrag dazu gehalten.
Dementsprechend ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass die Rechte an den streitgegenständlichen Marken durch Abtretung nicht mehr bei der … lagen.
Nachdem zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die … – jedenfalls mit den zu diesem Zeitpunkt bestehenden Gesellschaftern – in die Beklagte zu 1) umgewandelt worden ist, ist vorliegend davon auszugehen, dass die Beklagte zu 1) Inhaberin an den streitgegenständlichen Marken ist. Die angegriffene Äußerung erweist sich daher als wahr.
7. Die Klägerin kann von dem Beklagten zu 2) nicht die Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen verlangen. Es fehlt es an der Aktivlegitimation.
a. Die Klägerin kann sich insoweit nicht auf eine Abtretung durch die … berufen. Die Abtretungserklärung erfasst nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut nur die Abtretung hinsichtlich der Beklagten zu 1). Die Klägerin weist diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass sich das einstweilige Verfügungsverfahren gegen beide Beklagten gerichtet hat. Hätte dementsprechend die … auch Ansprüche gegen beide Beklagte abtreten wollen, so hätte sie dies entsprechend formulieren müssen.
Dem von der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26.10.2017 angebotenen Beweis durch Vernehmung des Zeugen Langner war nicht nachzugehen. Die Klägerin hat diesen Zeugen lediglich als „Interpretationshilfe“ angeboten, dass die Abtretungserklärung sich auch auf Ansprüche gegen den Beklagten zu 2) habe richten sollen. Eine solche Interpretationshilfe ist ausweislich des eindeutigen Wortlauts der Vereinbarung jedoch nicht erforderlich.
b. Die Klägerin kann sich ferner auch nicht darauf berufen, dass ihr die geltend gemachten Ansprüche aus dem Grunde zustehen, dass sie die Geschäftstätigkeit der … vollständig übernommen habe. Die Beklagten haben diesen Umstand zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten. Der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin hätte es dementsprechend oblegen, den von ihr behaupteten Übergang der Geschäftstätigkeit näher darzulegen und unter Beweis zu stellen.
Die Klägerin hat im Termin zur mündlichen Verhandlung eine „Kooperationsvereinbarung“ vorgelegt (Anlage SR27, Bl. 375 d.A.). Diese ist geschlossen zwischen einer … und … als „Geschäftsführer Kommanditist der …“. Gegenstand ist die Verpflichtung zur Gründung der Klägerin (§ 1 Abs. 2 der Vereinbarung). Die Vereinbarung ist weitgehend geweißt. In § 1 Abs. 4 sind die Aufgaben von … genannt, darunter die „Einbringung des gesamten know hows der … samt sämtlicher Verträge nebst Umsätzen“. Hieraus ergibt sich jedoch entgegen der Auffassung der Klägerin nicht, dass sie das Geschäft der … vollständig übernommen hätte. Insbesondere handelt es sich lediglich um eine Definition der Aufgaben des … im Rahmen der Kooperationsvereinbarung. Ob und wie diese Verpflichtungen tatsächlich durchgeführt worden sind, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern Personal etc. auf die Klägerin übertragen worden ist. Es wird daher nicht deutlich, dass die Klägerin tatsächlich in alle Rechte und Pflichten der … eingetreten ist.
Das Gericht musste hierauf auch nicht gemäß § 139 ZPO hinweisen. Nach § 139 Abs. 2 S. 1 ZPO muss das Gericht hinweisen, wenn eine Partei einen Punkt erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat. Dies ist bei der anwaltlich vertretenen Klägerin nicht der Fall. Die Klägerin hatte zunächst lediglich darauf hingewiesen, dass es sich um Geschäftsinterna handele, und deshalb einen Hinweis des Gerichts erbeten. Sie hat diese Frage daher nicht erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten, sondern hat es vorgezogen, zunächst keinen Vortrag zu halten. Sie hat insoweit auch – auch nicht durch Vorlage der Kooperationsvereinbarung – keinen Vortrag dazu gehalten, wann und wodurch der Übergang der Geschäftstätigkeit angeblich vollzogen worden sein soll. Insbesondere hätte es der Klägerin oblegen, zu einem entsprechenden Vertragsschluss bzw. Abtretungsvertrag vorzutragen.
8. Die Klägerin kann aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG von der Beklagten zu 1) grundsätzlich anteilig Ersatz der Kosten der Abmahnung sowie des Abschlusschreibens verlangen. Nachdem die Abmahnung aber teilweise unberechtigt war, waren die Forderungen entsprechend zu quoteln (BGH GRUR 2010, 744 Rn. 52 – Sondernewsletter).
Dies führte dazu, dass der Klägerin mit Blick auf die anzurechnende Verfahrensgebühr aus dem einstweiligen Verfügungsverfahren und die hiesige Kostenquote kein weiterer Ersatz für das Abmahnschreiben zustand. Von den Kosten für das Abschlussschreiben in Höhe von € 1.044,40 konnte die Klägerin von der Beklagten zu 1) 1/3 verlangen, also € 348,13.
11. Auf den Schriftsatz vom 14.11.2017 war Klägerin nicht erneut rechtliches Gehör zu gewähren. Auch war die mündliche Verhandlung nicht nach § 156 ZPO wieder zu eröffnen. Der Schriftsatz der Beklagten enthält keinen neuen entscheidungserheblichen Tatsachenvortrag. Soweit der Schriftsatz der Beklagten neue Tatsachen enthält, die sich nicht auf die Schriftsätze der Klägerin vom 24.10.2017 bzw. 26.10.2017 bezogen – insbesondere hinsichtlich der Äußerung bezüglich des Eigentums an Maschinen – war dieser Vortrag gemäß § 296a ZPO als verspätet zurückzuweisen. Auch der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 23.11.2017 enthält keinen erheblichen neuen Sachvortrag, so dass auch insoweit eine Stellungnahmegelegenheit der Beklagten oder die Wiedereröffnung nach § 156 ZPO nicht geboten waren.