Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main
Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 08.12.2017 – 3-08 O 91/17
ECLI:DE:LGFFM:2017:1208.3.08O91.17.00
Tenor
Die einstweilige Verfügung vom 30.6.2017 wird bestätigt.
der Antragsgegner hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien stellen her und vertreiben Möbel über das Internet, unter anderem auch Kinderschreibtische. Der Antragsgegner bot am 21.6.2017 auf seiner Internetseite, …, einen
„… Kinderschreibtisch/Schülerschreibtisch-
TÜV geprüft ..“
zum Preis von 89,90 € an (Anlage BRP 4).
Die Antragstellerin beauftragte den TÜV …, ein Gutachten zur Standsicherheit, Festigkeit und Dauerhaltbarkeit dieses Schreibtischs zu erstellen. Das Gutachten stellte fest, dass der Schreibtisch nach der DIN EN 1729 – 2 geprüft werden müsse, und kam zu dem Ergebnis:
„Der Kinderschreibtisch besitzt nach dem Aufbau keine 90 Grad gerade Tischfläche, die Konstruktion der Fußgelenke ist nicht ausreichend liegesteif –der Tisch bewegt sich bei leichtem Tischflächendruck um bis zu 30 mm hin und her; ENdie Standsicherheit ist nicht gegeben, der Tisch kippt bei 500 N von geforderten 600 N nach vorne um ; die Festigkeit der Konstruktion ist insgesamt nicht ausreichend, eine sichere Funktion ist nicht gegeben.“
Wegen der weiteren Einzelheiten des Prüfberichts vom 19.6.2017 wird auf die Anlage BRP 6 verwiesen.
Die Kammer hat am 30.6.2017 eine einstweilige Verfügung erlassen, wegen deren Inhalts auf Blatt 16 und 17 der Akte verwiesen wird.
Die Antragstellerin macht einen Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 3a UWG in Verbindung mit §§ 3 Absatz 2, 5 Absatz 1 Prod SG und DIN 1729 - 2 geltend.
Die Antragstellerin trägt vor, dass der streitgegenständliche Kinderschreibtisch nicht die Sicherheitsanforderungen nach der DIN EN 1729 - 2 erfülle und habe deshalb nicht auf den Markt bereitgestellt werden dürfen. Auch würden in der Gebrauchs- anleitung Angaben zur Größenklasse, Wartungsanleitung, Montage und Verstellbarkeit fehlen.
Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass eine Prüfung nach der DIN EN 12521: 2016 nicht genüge, weil die in dieser DIN niedergelegten sicherheitstechnischen Anforderungen nur für die Nutzung durch Erwachsene gelten würden und der Prüfumfang für Kinderschreibtische nach der DIN EN 1729 – 2 wesentlich umfangreicher sei (eidesstattliche Versicherung von Frau .. vom 26.6.2017 in Anlage BRP 10).
Außerdem macht die Antragstellerin einen Unterlassungsanspruch aus §§ 3,5 a UWG geltend und trägt vor, dass der Antragsgegner Informationen zu den Kriterien der durchgeführten TÜV-Prüfung nicht in einer für den Verbraucher verständlichen Art und Weise zur Verfügung gestellt habe.
Die Antragstellerin beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 30.6.2017 zu bestätigen.
Der Antragsgegner beantragt,
die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Der Antragsgegner trägt vor, dass die DIN EN 1729 - 2 nicht einschlägig sei, weil sie nur für Tische zur allgemeinen Verwendung in Bildungseinrichtungen gelte, nicht aber im privaten Wohnbereich.
Außerdem sei der Tisch durch den TÜV …) nach DIN E: 2015, 1730: 2012 geprüft und mit dem Ergebnis
„Test Result: Pass“
bewertet worden (Anlage AG1 in Blatt 30 bis 32 der Akte).
Der Antrag zu 2 sei zu unbestimmt.
Außerdem gehe der Antrag über die Anforderung der Rechtsprechung hinaus. Danach müsse nur die Fundstelle angegeben werden. Die Untersuchungsergebnisse müssten nicht unmittelbar in der Werbung selbst angegeben werden.
Schließlich sei der Test im Bilderkarrusell des Artikels eingebunden, vollständig aufrufbar und einsehbar gewesen. Der Kunde habe lediglich auf die Pfeile „links/rechts“ klicken müssen, um sich das als Bild eingescannte Dokument, Prüfbericht des TÜV … unter den Artikelbildern ansehen zu können (eidesstattliche Versicherung des Zeugen … vom 28.11.2017 in Anlage AG 3).
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag ist zulässig.
Der Antrag ist – jedenfalls in der Fassung des Tenors im Beschluss vom 30.6.2017 – hinreichend bestimmt. Im Beschlusstenor wurden gemäß § 938 ZPO die Anträge dahingehend von Amts wegen umformuliert, dass im Antrag zu 1 ausdrücklich auf das Gutachten vom TÜV …vom 19.6.2017 (Anlage BRP 6) Bezug genommen und im Antrag zu 2 die Formulierung „in einer für den Verbraucher verständlichen Darstellung“ und das Wort „insbesondere“ gestrichen wurden.
Mit diesen Umformulierungen der Anträge ist klargestellt - was sich bereits aus der Antragsbegründung ergibt-, dass Gegenstand der Anträge jeweils nur die konkreten Verletzungsformen sind.
Dies ergibt sich für den Antrag zu 2 bereits daraus, dass mit der Streichung des Wortes „insbesondere“ und der unmittelbaren Bezugnahme auf die konkrete Werbung in Anlage BRP 4 mit dem Vergleichspartikel „wie“ deutlich gemacht ist, dass Gegenstand des Antrages zu 2 -in der Fassung der Tenorierung- nur die konkrete Werbeanzeige im Internet (Anlage BRP 4) sein soll.
Demgegenüber wird im Antrag zu 2 gerade nicht zum Gegenstand gemacht, dass die Informationen zu den Prüfkriterien in der Werbung selbst gegeben werden müssen. Vielmehr lässt der Antrag es ausreichen, dass auf die Informationen verwiesen werden kann (Fundstellenangabe). Anders kann eine konkrete Verweisung auf die Werbung in Anlage BRP 4 nicht verstanden werden. Zumal sich aus der Antragsschrift nichts Gegenteiliges ergibt. Vielmehr heißt es auf Seite 11 ausdrücklich
„Die für den Verbraucher nachvollziehbare Zusammenstellung der geprüften Qualitäts- und Sicherheitsaspekte ist über eine Fundstellenangabe den Verbrauchern zugänglich zu machen.“
Daraus folgt, dass der Antrag dahingehend zu verstehen ist, dass dem Antragsgegner verboten wird mit der Aussage „TÜV geprüft“ zu werben, ohne anzugeben, wie die der TÜV-Prüfung zugrunde liegenden Informationen (Prüfkriterien) zu erhalten sind.
Ebenso ergibt sich durch die Bezugnahme auf den konkreten Kindertisch und dem Prüfbericht des TÜV Rheinland -in der Fassung der Tenorierung- für den Antragsgegner eindeutig, was ihm in der Zukunft verboten ist, nämlich solche Kindertische in den Verkehr zu bringen, zu bewerben und anzubieten, die die in dem Gutachten unter Ziffer 11 festgestellten Mängel aufweisen.
Da die Antragstellerin mit dem Antrag zu 1 das Inverkehrbringen des konkreten Kinderschreibtischs unter mehreren Gesichtspunkten mit ihrer Antragsbegründung angegriffen, die einzelnen Beanstandungen aber nicht in verschiedenen Klageanträgen umschrieben hat, hat sie es der Kammer überlassen, zu bestimmten, auf welchem Aspekt das Unterlassungsgebot gestützt wird. Dies hat die Kammer getan, indem sie im umformulierten Antrag zu 1 auf die Ziffer 11 im Prüfbericht Bezug genommen hat.
Die Anträge sind auch begründet.
Der Antragstellerin steht ein Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 3a UWG in Verbindung mit §§ 3 Absatz 2, 5 Absatz 1 Prod SG und 6.1.2 und 6.1.3 DIN EN 1729-2: 2016 zu.
Nach § 3 Absatz 2 ProdSG darf ein Produkt, soweit es -wie hier der Kinderschreibtisch- nicht Absatz 1 unterliegt, nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn er bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen-hier: Kinder- nicht gefährdet.
Bei der Beurteilung, ob dies gegeben ist oder nicht, können nach § 5 Absatz 1 ProdSG Normen und andere technische Spezifikationen zugrunde gelegt werden. Eine solche andere technische Spezifikation ist die DIN EN 1729-2: 2016 (Vorwort zur DIN EN).
Die DIN EN 1729-2: 2016 gilt zwar nur für Tische in Bildungseinrichtungen und der streitgegenständliche Kindertisch ist nicht zur allgemeinen Verwendung in Bildungseinrichtungen vorgesehen, sondern zur allgemeinen Verwendung im Kinderzimmer. Aber die Kammer hält die DIN EN 1729-2: 2016 dennoch geeignet, die Mindestanforderung, die an Standsicherheit, Festigkeit und Dauerhaltbarkeit von Kinderschreibtischen zu stellen sind, festzulegen. Zumindest kann die DIN EN 1729-2: 2016 als Indiz dafür herangezogen werden, welche Kriterien für die Standsicherheit, Festigkeit und Dauerhaltbarkeit von Kinderschreibtischen in Kinderzimmern gelten sollen, um die Sicherheit nach § 3 Abs. 2 ProdSG feststellen zu können.
Im Hinblick auf die Schutzbedürftigkeit von Kindern hält es die Kammer für richtiger die strengeren Kriterien der DIN N 1279-2: 2016 für die Prüfung, ob ein Kinderschreibtisch die Sicherheit und Gesundheit von Kindern gefährdet oder nicht, zugrunde zu legen als die der DIN N 12521: 2015. Denn letztere DIN EN legt lediglich die Mindestanforderungen an die Sicherheit, Festigkeit und Dauerhaftigkeit für alle Arten von Tischen im Wohnbereich für die Nutzung durch Erwachsene fest, nicht jedoch für Bürotische und Büroschreibtische, insbesondere mit feststellbaren Tischplatten. Da Kinder mit Schreibtischen anders umgehen als Erwachsene und auch schutzwürdiger sind, hält es die Kammer für angemessener die strengeren Mindestanforderungen der DIN N 1729 – 2 2016 zugrunde zu legen, soweit es um die Sicherheit und Gesundheit von Kindern geht.
Der streitgegenständliche Kinderschreibtisch entspricht auch nicht den nach der DIN EN 1729 - 2 geforderten Anforderungen an Standsicherheit, Festigkeit und Dauerhaftigkeit von Kinderschreibtischen. Nach Nummer 11.1.2 müssen Tische mit einer vertikalen Kraft von 600 N im Abstand von 50 mm zwischen der Tischkante und dem Belastungspunkt und nach 11.2.3 mit einer solchen von 50 kg in der Tischmitte geprüft werden. Beide Prüfungen haben nach dem Ergebnis des Prüfberichts vom 19.6.2017 ein Kippen des Tischs (Nr. 11.1.2) bzw. eine starke Verformung (Nr. 11.2.2) ergeben. Diese negativen Testergebnisse werden von dem Antragsgegner nicht in Abrede gestellt.
Danach kann es bei einer bestimmungsgemäßen und vorhersehbaren Verwendung des streitgegenständlichen Kinderschreibtischs zu Gefährdungen der Sicherheit und Gesundheit von Kindern kommen mit der Folge, dass der Kinderschreibtisch nicht die Anforderungen nach § 3 Absatz 2 ProdSG erfüllt und ein Inverkehrbringen unlauter ist (§ 3 a UWG).
Der Anwendung des § 3 a UWG auf § 3 Absatz 2 ProdSG steht hier nicht entgegen, dass die Richtlinie 2005/29/ EG über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie), die gemäß ihrem Artikel 4 die vollständige Harmonierung der Vorschriften der Mitgliedsstaaten über unlautere Geschäftspraktiken bezweckt, welche die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher beeinträchtigen, und die mit dem ersten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22.12.2008 in das deutsche Recht umgesetzt worden ist, keinen dieser nationalen Vorschrift vergleichbaren Unlauterkeitstatbestand kennt. Denn § 3 a UWG bleibt auch nach Umsetzung der Richtlinie ausnahmsweise anwendbar, soweit die UGP-Richtlinie die Anwendung des § 3 a UWG zulässt (Artikel 3 Absatz 3, 4 und 9 sowie Erwägungsgrund 9) oder es um Informationsanforderungen geht, die ihre Grundlage im Gemeinschaftsrecht haben (Erwägungsgrund 15 Satz 2 der Richtlinie). Ersteres liegt hier vor.
Denn die Richtlinie lässt nach Artikel 3 Absatz 3 Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten in Bezug auf Sicherheitsaspekte von Produkten unberührt. Dementsprechend ist die Anwendung des § 3a UWG auf Bestimmungen zulässig, die Sicherheitsaspekte von Produkten in unionsrechtskonformer Weise regeln. Dies ist bei der in § 3 Absatz 2 ProdSG enthaltenen Regelung der Fall.
Der Antrag zu 2 ist nach §§ 3, 5 a Absatz 2 UWG begründet, weil der Antragsgegner weder eine Angabe einer Fundstelle verfügbar gemacht hat, über die der Verbraucher Informationen über die geprüften Qualitäts- und Sicherheitsaspekte der Prüfung durch den TÜV … und der daran angelegten Maßstäbe hätte erlangen können, noch diese Informationen auf seiner Internetseite zur Verfügung gestellt hat.
Zwar hat der Antragsgegner im Schriftsatz vom 28.11.2017 unter Vorlage der eidesstattlichen Versicherung vom 28.11.2017 (AG 3) erstmals verständlich vorgetragen, wie der nicht nachvollziehbare Vortrag in den Schriftsätzen vom 25.7.2017 (Blatt 29 der Akte) und 8.9.2017 (Blatt 126 der Akte)
„Überdies war der Prüfbericht schließlich mit Bestandteil der Artikelangebote des Verfügungsbeklagten und stand dort für potentielle Interessenten zum Abruf bereit. So wurden die vorliegend bereits mit Anlage AG 1 zu den Akten gereichten Unterlagen zusammen mit dem Artikelangebot eingelichtet und waren neben den Produktbildern des Kinderschreibtischs abrufbar.“
verstanden werden soll.
Die Kammer hält diesen Vortrag aber trotz Vorlage der eidesstattlichen Versicherung für nicht glaubhaft. Zumal der Antragsgegner nach wie vor keinen Screenshot des Bilderkarussells vorgelegt hat, aus dem ersichtlich wird, wie der TÜV-Bericht in Anlage BRP 4 einsehbar gewesen sein soll. Außerdem berücksichtigt die Kammer, dass der nachvollziehbare Vortrag und die eidesstattliche Versicherung erst am Terminstag selbst zugegangen ist, was dafür spricht, dass die Kammer mit dem Vortrag, der schon in der Widerspruchsbegründung hätte nachvollziehbar dargestellt werden können, überrascht werden sollte.
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass auf der Internetseite kein Hinweis gegeben wird, dass beim Anklicken der Bilder des Schreibtischs nicht nur verschiedene Ansichten des Schreibtischs, sondern auch der TÜV-Prüfbericht erscheinen werde.
Dies spricht zum einen dafür, dass der Vortrag nicht stimmt, und zum anderen führt dies dazu, dass aus der maßgeblichen Sicht eines Verbrauchers das Angebot so zu behandeln ist, als hätte der Antragsgegner die Angaben zur TÜV-Prüfung auf seiner Internetseite verschwiegen und damit wesentliche Informationen vorenthalten.
Denn die Kriterien/Aspekte für die TÜV-Prüfung sind als wesentliche Information im Sinne von § 5a Absatz 2 UWG anzusehen (BGH GRUR 2016, 1076 Tz.52 – LGA tested). Der Verbraucher erwartet nämlich wegen der Formulierung „TÜV geprüft“, dass in neutraler Weise der Schreibtisch auf Qualität und Sicherheit geprüft wurde. Deshalb besteht für den Verbraucher ein besonderes Bedürfnis, sich vor dem Erwerb des mit der Anzeige „TÜV geprüft“ beworbene Produkts über die herangezogenen Prüfkriterien zu informieren.
Der Verbraucher benötigt auch nach den vorstehenden Umständen die Information über die Kriterien für die TÜV-Prüfung, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (§ 5 a Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 UWG). „Geschäftliche Entscheidung“ bedeutet nach der Definition des § 2 Absatz 1 Nr. 9 UWG jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt tätig zu werden. Die möglichen Informationen benötigt der Verbraucher, um beurteilen zu können, ob das beworbene Produkt über die Qualitäts- und Sicherheitsmerkmale verfügt, die der Verbraucher mit der Aussage „TÜV geprüft“verbindet.
Das Vorenthalten dieser Information ist vorliegend auch geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte (§ 5 a Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 UWG). Die unzureichende Information kann den Verbraucher nämlich zu falschen Vorstellungen über den Umfang der Prüfung der Qualität und Sicherheit des mit „TÜV geprüft“ beworbenen Schreibtischs verleiten und deshalb zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen, die er bei richtiger Information über den Umfang der Prüfung durch den TÜV nicht getroffen hätte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.