Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main

Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 20.12.2017 – 2-20 O 6/17

ECLI:DE:LGFFM:2017:1220.2.20O6.17.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger erhebt als Insolvenzverwalter über das Vermögen ... (nachfolgend "Insolvenzschuldnerin" genannt) gegen die Beklagte aus Insolvenzanfechtung Zahlungsansprüche.

Die Insolvenzschuldnerin betrieb, zunächst geführt von zwei geschäftsführenden Gesellschaftern, ein Textil- und Sportartikeleinzelhandelsgeschäft. Hierfür mietete sie Geschäftsräumlichkeiten in der ... von der Beklagten an mit Mietvertrag vom 18. Juli 2011 und Beginn zum 16. November 2010. Der Mietzins betrug hernach bis zum 30. September 2013 EUR 5.1000 netto pro Monat. Zudem waren Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von monatlich EUR 1.000 unter § 3 Ziff. 2 jenes Vertrages vorgesehen. Die Miete war bis spätestens zum dritten Werktag des jeweiligen Monats im Voraus zu zahlen.

Mit Schreiben vom 28. Februar 2012 kündigte die Beklagte der Insolvenzschuldnerin "fristlos" wegen Mietrückständen in Höhe von EUR 45.870,16. Im Schreiben im Auftrag der Insolvenzschuldnerin vom 12. April 2012 (Anlage B 4) an die Beklagte lässt jene mitunter ausführen, dass "es auf Grund einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Gesellschaftern zu einer Krise" gekommen sei, die "inzwischen aber überwunden" sei. Zum 13. April 2012 betrug der Mietrückstand EUR 52.405,16. Taggleich wurde eine Vereinbarung (Nachtrag Nr. 1) zwischen der Beklagten und der Insolvenzschuldnerin geschlossen, wonach jener Rückstand ab dem 15. Juni 2012 mit einem monatlichen Betrag in Höhe von mindestens EUR 1.850 zu tilgen ist und, auf Initiative des Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin ... EUR 15.000 bis spätestens zum 15. Mai 2012 getilgt werden sollen. Ferner soll die monatliche "Grundmiete" auf EUR 3.000 reduziert werden, wobei sie sich um EUR 1.000 bei einem monatlichen Bruttoumsatz von über EUR 30.000 erhöht. Eine weitere Staffelung ist vorgesehen bis bei einem monatlichen Bruttoumsatz von über EUR 50.000 die Grundmiete sich um insgesamt EUR 3.000 erhöht. Im Zusammenhang mit jenem Nachtrag Nr. 1 zum Mietvertrag stellte die Insolvenzschuldnerin der Beklagten die nach dem Mietvertrag geschuldete Mietsicherheit in Form einer Mietbürgschaft der ... in Höhe von EUR 25.000.

Mit Schreiben vom 2. Mai 2012 (Anlage B 15, Bl. 131 d.A.) an die Beklagte ließ die Insolvenzschuldnerin unter Vorlage der ...für das Geschäftsjahr 2011 vorbringen, dass die Geschäfte jetzt anziehen würden und der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin ... ein neues Konzept habe.

Die nach dem Nachtrag Nr. 1 zum Mietvertrag erfolgten Zahlungen der Insolvenzschuldnerin an die Beklagte im Zeitraum vom 12. Mai 2012 bis zum 8. März 2013 in Höhe von insgesamt EUR 54.210,30 sind Gegenstand der Klagehauptforderung (im Einzelnen wird auf die Aufstellung S. 4 der Klageschrift, Bl. 75 d.A., verwiesen). Mit Schreiben vom 19. Juli 2012 (Anlage B 6) ließ die Insolvenzschuldnerin bei der Beklagten anfragen, ob sie weitere Flächen im Mietobjekt anmieten könne. Es bestünde die Absicht, dass "Geschäft in Richtung Sportwaren mit Hilfe kompetenter Partner weiterzuentwickeln". Mit Schreiben vom 15. Mai 2013 kündigte die Beklagte fristlos der Insolvenzschuldnerin bei einem Mietrückstand in Höhe von EUR 60.715,16. Am 1. August 2013 ging der Insolvenzeigenantrag der Insolvenzschuldnerin ein, wobei vermerkt ist, dass Verbindlichkeiten in Höhe von ca. EUR 55.000 bestünden, aber keine Lohn- und Gehaltsrückstände, die Lohnsteuer abgeführt sei und Sozialversicherungsbeiträge nicht rückständig seien (im Einzelnen wird auf Anlage K 1, Bl. 81-82 d.A., verwiesen). Am 25. November 2013 eröffnete das Amtsgericht Leipzig das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Es sind Insolvenzforderungen in Höhe von insgesamt EUR 44.477,98 angemeldet worden.

Der Kläger ist der Ansicht, die im Zeitraum vom 12. Mai 2012 bis zum 8. März 2013 von der Insolvenzschuldnerin an die Beklagte geleisteten Mietzahlungen unterlägen der Insolvenzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO.

Der Kläger behauptet, der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin ... habe gegenüber der Beklagten dargelegt, dass die Insolvenzschuldnerin die laufende Miete nicht erwirtschaften könne und mangels Liquidität nicht in der Lage sei, die aufgelaufenen Mietrückstände kurzfristig auszugleichen. Die Insolvenzschuldnerin sei bei Vornahme der klagegegenständlichen Zahlungen bereits zahlungsunfähig gewesen; sie habe ihre Zahlungen an die Gläubigergesamtheit eingestellt. Der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin... habe gewusst bei jeder einzelnen angefochtenen Zahlung, dass weitere Gläubiger mit ungedeckten Forderungen vorhanden seien. Die Beklagte habe von der Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin gewusst.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 54.210,30 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins zu zahlen aus

EUR 15.000 seit dem 12.5.2012, EUR 4.000 seit dem 31.5.2012, EUR 1.000 seit dem 4.6.2012, EUR 700 seit dem 14.6.2012, EUR 1.000 seit dem 18.6.2012, EUR 700 seit dem 22.6.2012, EUR 500 seit dem 25.6.2012, EUR 1.300 seit dem 25.7.2012, EUR 300 seit dem 27.7.2012, EUR 700 seit dem 30.7.2012, EUR 1.100 seit dem 31.7.2012, EUR 1.900 seit dem 1.8.2012, EUR 1.500 seit dem 6.8.2012, EUR 1.000 seit dem 7.8.2012, EUR 1.400 seit dem 8.8.2012, EUR 3.300 seit dem 10.8.2012, EUR 400 seit dem 13.8.2012, EUR 1.000 seit dem 14.8.2012, EUR 1.850 seit dem 15.8.2012, EUR 3.700 seit dem 5.10.2012, EUR 1.700 seit dem 22.11.2012, EUR 640,30 seit dem 21.12.2012, EUR 2.000 seit dem 3.1.2012, EUR 4.760 seit dem 5.3.2012 und aus EUR 2.760 seit dem 8.3.2012.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, in dem Gespräch im Vorfeld des Nachtrags Nr. 1 zum Mietvertrag habe der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin ...gegenüber jener dargelegt, dass der Zahlungsverzug auf Meinungsverschiedenheiten der beiden Geschäftsführer zurückzuführen sei. Er habe weiter mitgeteilt, dass die Krise sei überwunden sei und die Umsatzzahlen auf einen deutlichen Anstieg hindeuten würden. Der Zeuge... habe die Geschäftsanteile des anderen Geschäftsführers übernehmen wollen und einen größeren Geldbetrag der Insolvenzschuldnerin zuführen wollen. Eine (auch nur drohende) Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin zu den jeweiligen angefochtenen Zahlungen habe nicht bestanden und sei entgegen der gutachterlichen Stellungnahme vom 19. Mai 2015 (Anlage B 11) nicht von einer Zahlungsunfähigkeit zum 31. Januar 2012 auszugehen - die für diese Einschätzung herangezogenen Verbindlichkeiten seien unzutreffend.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen ... Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 29. November 2017 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung gegenüber der Beklagten, insbesondere nicht aus §§ 143, 133 Abs. 1 InsO.

I.

Die streitgegenständlichen Forderungen betreffen zwar Rechtshandlungen (§ 129 InsO) der Insolvenzschuldnerin die sie zehn Jahre vor ihrem Insolvenzantrag vornahm. Es liegt auch eine Gläubigerbenachteiligung vor. Das Aktivvermögen der Insolvenzschuldnerin wird durch die Zahlung des Mietzinses aus ihrem eigenen Vermögen verkürzt. Der Zugriff auf das Vermögen der Insolvenzschuldnerin muss weiter vereitelt, erschwert oder verzögert worden sein, mithin müssten die Befriedungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger bei wirtschaftlicher Betrachtung ohne die angefochtene Handlung günstiger gewesen sein, stete Rechtspr., vgl. BGH NZI 2009, 644 ff. (645) m.w.N. Eine mittelbare, künftig eintretende Gläubigerbenachteiligung - wie hier - genügt aber, vgl. BGH NZI 2009, 768 ff. (768) . Entgegen der Ansicht der Beklagten ist auch nicht darauf abzustellen, dass die (teilweisen) Mietzahlungen erst eine weitere Nutzung der Geschäftsräume (und damit weiteren Umsatz) ermöglichten, vgl. Kayer , in: MüKo-Inso, 3.Aufl., § 129 Rn. 176 m.w.N.

II. 1.

Es liegen aber nicht die weiteren, subjektiven Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung vor. Ausgangspunkt ist, dass über § 133 Abs. 1 InsO hinaus nicht die weiteren Voraussetzungen des § 142 InsO vorliegen müssen. Dieser kommt jedenfalls nicht zur (entsprechenden) Anwendung, wenn wie gegeben die angefochtenen Mietzahlungen nicht der laufenden Miete, sondern Mietrückständen galten bzw. mit jenen verrechnet werden konnten. Keine einzige der angefochtenen Mietzahlungen erfolgte vereinbarungsgemäß; selbst Pape , NZM 2015, 313 ff. (318), der eine sehr weite Anwendung der Norm befürwortet, lehnt sie insoweit ab.

Die Insolvenzschuldnerin müsste nach § 133 Abs. 1 InsO die Benachteiligung der Gläubiger als Erfolg ihrer Rechtshandlungen gewollt oder als mutmaßliche Folge erkannt und gebilligt haben, stete Rechtspr., jüngst BGH, NJW 2009, 1602 ff. (1602) m.w.N. Dies ist nicht der Fall.

Die Insolvenzschuldnerin erfüllte mit den angefochtenen Mietzahlungen in Höhe von in toto EUR 54.210,40 nur (teilweise) ihre Zahlungsverpflichtung nach dem Mietvertrag vom 18. Juli 2011 in Form des Nachtrags Nr. 1 mit der Beklagten. Sie betrafen mithin das für ihren Geschäftsbetrieb essentielle Ladengeschäft. Mangels Anhaltspunkte für eine ungehörige Mietpreisgestaltung sind sämtliche Zahlungen als kongruente Deckung zu qualifizieren. Folglich sind an die Vorsatzprüfung der Insolvenzschuldnerin erhöhte Anforderungen zu stellen, vgl. BGH NZI 2005, 692 f. ; grundsätzlich Ede/Hirte , in: Uhlenbruck-InsO, 14. Aufl., § 133 Rn. 41 f. m.w.N. Offen kann es insofern auch bleiben, ob die Insolvenzschuldnerin bereits zum Zeitpunkt ihrer jeweiligen Mietzahlungen (drohend) zahlungsunfähig war. Selbst wenn dies unterstellt würde, und hieraus regelmäßig ein Benachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin abzuleiten ist, ist zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) der Benachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin insbesondere nach der Zeugeneinvernahme deren ehemaligen Geschäftsführers ... zu verneinen.

Zwar ist im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen... eine besonders strenge Prüfung erforderlich. Ihm wurde der Streit in dieser Sache verkündet und droht ihm eine Inanspruchnahme durch die Beklagte. Darüber hinaus hat er die §§ 283 ff. StGB zu vergegenwärtigen. Andererseits räumte er Erinnerungslücken freimütig ein, war seine Aussage widerspruchsfrei und lebensnah und schien sie insgesamt nicht interessengeleitet zu sein insbesondere nach dem persönlichen Eindruck des Gerichts vom Zeugen.

Die Insolvenzschuldnerin erhielt allein durch die Mietzahlungen die Möglichkeit der Fortsetzung ihres Geschäftsbetriebs, der vollumfänglich von der Nutzung des Mietobjekts abhing. Sie handelte in der Absicht der Vertragserfüllung und billigte eine hierdurch auch mitbewirkte Benachteiligung anderer Gläubiger nicht. Der Zeuge ...konnte nachvollziehbar angeben, dass sich die Umsätze im Nachgang zum Nachtrag Nr. 1 positiv entwickelten. Dass dies nur der Beklagten, nicht aber den sonstigen Gläubigern zu Gute kommen sollte und kam, ist nicht ersichtlich.

Hinzu kommt, dass mit den Ausführungen des Zeugen ... er nach den aus seiner Sicht erfolgreichen Verhandlungen zum Nachtrag Nr. 1 des Mietvertrages, auf Grund des geringeren Mietzinses, der Bereinigung der gesellschaftsinternen Schwierigkeiten und zuletzt der Neukonzeptionierung des Geschäftsbetriebs auf eine wirtschaftliche Erholung setzte. Er gab in seiner Vernehmung glaubhaft an, davon ausgegangen zu sein, den neu vereinbarten Mietzins nach dem Nachtrag Nr. 1 aus dem laufenden Geschäftsbetrieb aufbringen zu können. Dies ist nicht als Schutzbehauptung zu werten, sondern dürfte tatsächlich seiner damaligen Ansicht entsprochen haben. Insoweit ist insbesondere einzustellen, dass die Insolvenzschuldnerin in der Folge wie vereinbart, insbesondere fristgemäß, EUR 15.000 aufbrachte zur Teiltilgung ihrer Mietrückstände und der Beklagten auch die Mietsicherheit in Höhe von EUR 25.000 noch stellte. Die verspätete Aufbringung höchstens von Teilen der laufenden Mietforderungen gegenüber der Beklagten bei gestellter Mietsicherheit spricht deutlich gegen ein Bewusstsein der Billigung einer Benachteiligung anderer Gläubiger, vgl. OLG Stuttgart, BeckRS 2006, 01551.

Weiter gab der Zeuge ... an, dass neben der Beklagten auch zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen nur geringfügigere Außenstände, insbesondere gegenüber Lieferanten bestanden, die aber je zeitnah ausgeglichen werden konnten. Außer der Beklagten habe es also zur Zeit der angefochtenen Zahlungen keine größeren Gläubiger gegeben - erst später habe ein Versorger eine größere Verbindlichkeit angemeldet. Dieser Teil der Aussage deckt sich mit der Tatsache, dass zum Zeitpunkt des Insolvenzeröffnungsantrags "nur" EUR 55.000 Schulden angegeben wurden, wobei allein die Beklagte einen diesen übersteigenden Betrag zum Zeitpunkt der letzten angefochtenen Zahlung an sie von der Insolvenzschuldnerin aus dem Mietverhältnis beanspruchen konnte.

Schließlich ist in Rechnung zu stellen, dass erst mehr als acht Monate nach der letzten angefochtenen Zahlung der Insolvenzantrag vom Zeugen ... gestellt wurde.

Nach alledem kann der Insolvenzschuldnerin nicht unterstellt werden, dass sie das Bewusstsein hatte zum Zeitpunkt der Hingabe der angefochtenen Mietzahlungen, hierdurch die Gläubiger im Allgemeinen zu benachteiligen.

II. 2.

Davon abgesehen hatte die Beklagte auch keine ihr entsprechend über § 166 Abs. 1 BGB zurechenbare Kenntnis von einem etwaigen Benachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin. Hierfür trägt der Anfechtende grundsätzlich die Beweislast. Der Kläger blieb für den Nachweis einer entsprechenden Kenntnis der Beklagten beweisfällig.

Es greift auch keine Beweislastumkehr nach § 133 Abs. 1 S. 2 InsO, da die Beklagte nicht wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin drohte respektive sie entsprechende Umstände kannte, die zwingend auf eine solche hindeuteten. Einer Einvernahme der beklagtenseitig angebotenen Zeugin S... bedurfte es abgesehen von den Feststellungen unter II. 1. auch insofern nicht.

Ausgangspunkt ist, dass die Beklagte keine Kenntnis der nicht-eigenen fälligen Forderungen gegenüber der Insolvenzschuldnerin hatte, wenngleich sie von weiteren Gläubigern angesichts der ihr gegenüber bestehenden Rückstände ausgehen musste, vgl. Kayser , in: MüKo-InsO, 3. Aufl., § 133 Rn. 24a m.w.N. Abzustellen ist mithin maßgeblich auf die Außenstände der Insolvenzschuldnerin ihr gegenüber. Nachdem erhebliche Mietrückstände (mehr als EUR 45.000) bestanden, sprach die Beklagte der Insolvenzschuldnerin die außerordentliche Kündigung aus. Zum Abschluss des Nachtrags Nr. 1 ist es jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nur gekommen, weil die Insolvenzschuldnerin der Beklagten eine Besserung ihrer wirtschaftlichen Situation nachvollziehbar in Aussicht stellte und sie auch damals nach außen hin nicht drohend zahlungsunfähig erscheinen musste. Erstens wurde der Beklagten gegenüber die Zahlungsausfälle mit einer gesellschaftlichen Auseinandersetzung der von zwei Geschäftsführern geführten Unternehmung begründet laut Schreiben vom 12. April 2012. In jenem wird auch eine größere Gesellschaftereinlage angekündigt mit der "im Wesentlichen" die Altmietschulden beglichen werden sollen. Dieser Tatsachen decken sich mit der Aussage des Zeugen ... wonach er dies wohl auch der Beklagten gegenüber im Vorfeld der Vereinbarung des Nachtrags Nr. 1 zum Mietvertrag kommuniziert habe. Die im Nachtrag Nr. 1 zum Mietvertrag vorgesehene Einmalzahlung in Höhe von EUR 15.000 auf die Altmietschulden brachte die Insolvenzschuldnerin sogar wie geschuldet auf. Der Nachtrag Nr. 1 zum Mietvertrag sah weiter eine ratierliche Abtragung der Mietschulden vor, die vor dem Nachtrag Nr. 1 zum Mietvertrag entstanden sind (nachfolgend "Altmietschulden" genannt). Zwar wurde die monatliche Nettomiete deutlich gesenkt - bei einem hohen Umsatz wäre sie jedoch höher als vor dem Nachtrag Nr. 1. Schließlich wurde der Beklagten eine Mietsicherheit in Höhe von EUR 25.000 gestellt. Mit der Einmalzahlung addiert waren folglich die Altmietschulden wirtschaftlich betrachtet fast vollständig gesichert.

Auch im weiteren Verlauf musste die Beklagte nicht zwingend aus den Umständen auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin schließen. Nach Abschluss jenes Nachtrags Nr. 1 zum Mietvertrag im April 2012 folgten die angefochtenen Zahlungen ab Mai 2012. Die Miete für die Monate Mai, Juni, Juli und August 2012 brachte die Insolvenzschuldnerin, wenn auch teils mehrere Monate verspätet, jedenfalls auf, konnte aber außer der wie geschuldet erbrachten Einmalzahlung auf die Altmietschulden in Höhe von EUR 15.000 die Altmietschulden durchgängig aber nicht zur jeweiligen Fälligkeit und größtenteils gar nicht aufbringen. Andererseits leitete die Beklagte auch keine Vollstreckungsmaßnahmen in die Wege und wies die Insolvenzschuldnerin auf ein neues Konzept gegenüber der Beklagten im Schreiben vom 2. Mai 2012 hin und behauptete ein Anziehen der Geschäfte. Noch im Schreiben vom 19. Juli 2012 wurde ihr gegenüber ebenfalls eine positive Geschäftsentwicklung dargestellt, indem sogar wegen der Anmietung weiterer Flächen die Beklagte angefragt wurde. Der Zeuge ... konnte sich an den Inhalt der Gespräche mit der Beklagten insoweit nachvollziehbar angesichts des Zeitablaufs nicht im Einzelnen erinnern, meinte aber, dass hinsichtlich der Neuausrichtung des Geschäftsbetriebs wohl auch die Beklagte informiert wurde.

Soweit gegen Ende des Jahres 2012 die Mietzahlungen erheblich weiter absanken, konnte die Beklagte jedenfalls auf eine konjunkturbedingte Liquiditätsverbesserung der Insolvenzschuldnerin zum Weihnachtsgeschäft setzen, wobei nach den Angaben des Zeugen ... der Monat Dezember mehr als 1/4 des Jahresumsatzes generierte. Mit den letzten beiden angefochtenen Zahlungen im März 2012, zeitnah vor der erneuten außerordentlichen Kündigung, erbrachte die Insolvenzschuldnerin gar bezogen auf den Monat überobligatorisch insgesamt EUR 7.520 an die Beklagte.

Unter Abwägung aller maßgeblichen Umstände musste die Beklagte mithin nicht eine drohende Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin annehmen.

III.

Mangels Bestehen einer Hauptforderung besteht kein Anspruch auf Verzinsung.

Auf Grund der Klageabweisung hat der Kläger nach § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 2 ZPO.