Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main
Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 24.01.2018 – 2-06 O 182/16
ECLI:DE:LGFFM:2018:0124.2.06O182.16.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine Patent- und Rechtsanwaltskanzlei mit Hauptsitz in …. Diese ist im Register des Companies House of England Wales unter der Registernummer …, ihre deutsche Zweigniederlassung beim Partnerschaftsregister des Amtsgerichts München unter der Registernummer … eingetragen und registriert.
Der Beklagte ist Erfinder eines Schienentransportsystems zur Beladung von Flugzeugkombüsen (nachfolgend Erfindung).
Die Patentanwaltskanzlei … (nachfolgend Patentanwälte) und der Beklagte schlossen am 6.8./8.8.2010 eine Vergütungsvereinbarung (Bl. 136 ff. d. A.), die sowohl für die außergerichtliche als auch gerichtliche Beratung und Vertretung in der Erfindung gelten sollte. Diese sah für die Beratung und/oder Vertretung eine Vergütung in Höhe von 350,- € je Stunde vor, wobei die Ausarbeitung einer deutschen Patentanmeldung 2.500 € nicht überschreiten sollte.
Für die Erfindung wurden diverse Schutzrechte angemeldet und überwiegend auch zur Erteilung gebracht: Deutsches Patent mit der Registernummer …, PCT-Anmeldung mit der Registernummer ...., Patente in USA, den Vereinigten Arabischen Emiraten und in China sowie ein Europäisches Patent mit der Registernummer …, das für einzelne europäische Staaten validiert wurde (vgl. Auflistung Klageschrift vom 30.5.2016, S. 5 = Bl. 37 d. A.). Die Patentanwälte stellten ihre Leistungen in Rechnung. Es wird auf die Auflistung S. 5 – 8 der Klageschrift (= Bl. 37 – 40 d. A.), die Anlage MD 2 und den Schriftsatz vom 8.6.2017, S. 2 ff. (= Bl. 121 ff. d. A.) Bezug genommen.
Unter dem 21.3.2013 wurde zwischen den Patentanwälten und dem Beklagten die aus Bl. 140 f. d. A. ersichtliche Vereinbarung geschlossen, die vorsah, dass die rechtliche Vertretung der Patentanmeldungen sowie etwaiger Vertragsvorhaben bei den Patentanwälten verbleiben solle, der Beklagte weiterhin einen Beitrag zur Finanzierung im Rahmen seiner Möglichkeiten beisteuern solle. Nach Möglichkeit sollten derartige Kosten auf einen Lizenznehmer übertragen werden. Bis dahin sollten etwaige Differenzbeträge vorübergehend von den Patentanwälten getragen werden. Zur Honorierung der bisherigen und künftigen Bemühungen würden die Patentanwälte an allen Einnahmen aus der Verwertung der Erfindung mit einem Anteil von 20 % beteiligt werden.
Mit Schreiben vom 28.1.2015 (MD 26) teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie ihre Dienstleistungen seit dem 1.1.2015 in der Rechtsform einer LLP erbringe, die Patentanwalts-Gesellschaft für eine Übergangszeit bestehen bleibe. Der Beklagte wurde aufgefordert, bis zum 27.2.2015 mitzuteilen, wenn er einer zukünftigen Bearbeitung durch die Klägerin nicht zustimmen könne.
Der Beklagte, die … und die Firma … (nachfolgend Consulting) schlossen am 2.4.2015 (Bl. 142 ff. d. A.) eine Vereinbarung, die die Vereinbarung vom 21.3.2013 ersetzte. Danach sollte die anwaltliche Vertretung durch die Patentanwälte ausgeübt werden, während die Vermarktung durch die Consulting erfolgen sollte. Der Beklagte sollte weiterhin einen Beitrag zur Finanzierung leisten sowie Kosten alsbald möglichst von einem Lizenznehmer übernommen werden. Bis dahin sollten etwaige Differenzbeträge vorübergehend von der Consulting getragen werden. Zur Honorierung der bisherigen und zukünftigen Bemühungen wurde die Consulting an allen Einnahmen und Verwertung der Erfindung mit einem Anteil von 20 % beteiligt.
Der Beklagte und die Consulting schlossen unter dem 17.8.2015 (MD 12) einen weiteren Vertrag, wonach der Beklagte einen Anteil von 20 % an den bereits erteilten und künftig noch zu erlangenden Patenten der Erfindung auf die Consulting überträgt. Unter § 2 wurde vereinbart, dass die für das Patent und den Übertragungsvertrag anfallenden Kosten und Gebühren, soweit nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart wird, zu gleichen Teilen getragen werden sowie die Parteien sich einig sind, dass die Consulting zunächst die seitens des Beklagten gegenüber der hiesigen Klägerin aufgelaufenen Verbindlichkeiten übernehmen wird und der Beklagte vor diesem Hintergrund einen weiteren Anteil von 15 % der Erfindung und den diesbezüglich bis jetzt und künftig erteilten Patenten auf die Consulting überträgt.
Die Consulting stellte dem Beklagten unter der Nr. 201500192 am 23.7.2015 einen Betrag in Höhe von 3.094,00 € in Rechnung. Mit Abtretungsvereinbarung vom 19.6.2017 – enthalten in Anlage MD 19 – trat die Consulting diese Forderung in Höhe von 3.094,00 € an die Klägerin ab.
Dem Beklagten wurden weitere Leistungen unter dem 15.2.2017 in Höhe von insgesamt 6.137,83 (vgl. Bl. 124 f. sowie Anlage MD 21) sowie unter dem 19.2.2017 in Höhe von insgesamt 1.704,30 € in Rechnung gestellt (vgl. Bl. 125 d. A. sowie Anlage MD 22).
Mit einer Abtretungsvereinbarung vom 19.6.2017 (MD 23) traten die Patentanwälte Forderungen über insgesamt 7.842,13 € an die Klägerin ab (MD 23).
Die Klägerin behauptet, die Patentanwälte hätten ihr die mit der Klage geltend gemachten Forderungen über 137.816,36 € abgetreten. Sie trägt vor, diese klage sie im Rechtsstreit im eigenen Namen ein. Auch die Consulting hätte ihr eine Forderung über 3.094,00 € abgetreten. Die Patentanwälte hätten weitere Forderungen, die im Jahr 2017 abgerechnet worden seien, in Höhe von insgesamt 7.842,13 € an sie abgetreten.
Die Klägerin trägt weiter vor, die Vergütung in Form einer stundenbezogenen Abrechnung unter Ansatz eines Stundenhonorars in Höhe von 250,- - 350,- € sei vereinbart gewesen. Sie habe auch Auslagen für Aufrechterhaltungs- und Jahresgebühren gezahlt. Jede Tätigkeit sei mit dem Beklagten im Vorfeld abgesprochen worden. Die Rechnungen seien hinreichend konkret. Der Beklagte habe die Rechnungen zuvor auch nie dem Grunde oder der Höhe nach angezweifelt. Der Beklagte habe die Rechnungen auch anerkannt. Dem Beklagten sei am 25.11.2015 von … eine Forderungsaufstellung übersandt worden. Der Beklagte habe sich mit einer Email für die Aufstellung bedankt und betont, dass der Abbau der Forderungen für ihn oberste Priorität habe. Die Patentanwälte seien hinsichtlich der mit den Anmeldungen für die Patente anfallenden Gebühren in Vorlage getreten. Der Beklagte sei auch bei Vertragsverhandlungen beraten worden, es seien auch Dokumente entworfen worden.
Unabhängig von einer teilweisen Übertragung des Patentes auf die Consulting könne sie den Beklagten in voller Höhe als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen. Dem stehe auch nicht der Vertrag vom 17.8.2015 entgegen. Eine Zustimmung zur Schuldübernahme nach § 415 BGB sei nicht erteilt worden.
Nachdem die Klägerin die Klage in Höhe von 300,04 € zurückgenommen hat, beantragt sie nunmehr noch,
1) den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 137.516,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen aus
(a) 464,10 € seit dem 13.5.2012
(b) 464,10 € seit dem 14.5.2012
(c) 3.216,90 € seit dem 17.9.2012
(d) 1.385,44 € seit dem 6.8.2014
(e) 128.752,18 € seit dem 27.11.2015
(f) 65,00 € seit dem 15.1.2016 sowie
(g) 3.168,60 € seit dem 23.1.2016,
2) den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere 10.736,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen aus
3.094,00 € seit dem 3.8.2015
6.137,83 € seit dem 26.2.2017 sowie
1.704,30 € seit dem 2.3.2017.
Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
Der Beklagte trägt vor, die Klage sei unsubstantiiert. Die Rechnungen bestünden dem Grunde nach nicht, sie entsprächen nicht dem RVG. Sie seien unberechtigt erhoben. Ein Stundennachweis sei nicht vorgelegt worden. Es werde bestritten, dass ein Stundensatz von 250,- - 350,- € vereinbart worden sei sowie dass dieser angemessen sei. Er habe mit seiner Vertretung allein …, Dipl.-Chemiker und Apotheker beauftragt, nicht dagegen die Consulting oder eine andere Gesellschaft. Nur dieser habe gegen ihn Honoraransprüche. Es werde bestritten, dass die Patentanwälte ihre Forderungen gegenüber dem Beklagten an die Klägerin abgetreten hätten. Er habe in den Jahren 2010 – 2014 Zahlungen in Höhe von 18.090,98 € geleistet.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin stehen die mit der Klageschrift vom 30.5.2016 geltend gemachten Zahlungsansprüche in Höhe von nunmehr noch 137.516,32 € nicht zu. Die Klägerin macht diese Forderungen aus abgetretenem Recht geltend. Insoweit hat sie vorgetragen, dass die Patentanwälte ihr diese Forderungen gegen den Beklagten abgetreten hätten. Beklagtenseits ist die Abtretung bestritten. Die Klägerin als Zessionarin trifft allerdings hinsichtlich der Behautpung, ihr sei eine Forderung eines Dritten abgetreten worden, die Beweislast (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 77 Aufl., § 389 Rn. 46). Einen Beweis hat die Klägerin allerdings nicht vorgelegt, selbst nachdem die Kammer die Klägerin hierauf durch Beschluss vom 30.8.2017 (Bl. 150 d. A.) hingewiesen hatte. Zwar hat die Klägerin im Schriftsatz vom 18.10.2017, in dem sie zu dem Hinweisbeschluss Stellung genommen hat, ausgeführt, dass in Anlage MD 24 die Abtretungsvereinbarung zwischen den Patentanwälten und der Klägerin übersandt werde. In Anlage MD 24 (=Bl. 165 d. A.) ist allerdings nur der bereits in Anlage MD 19 vorgelegte Abtretungsvertrag zwischen der Consulting und der Klägerin über eine Forderung in Höhe von 3.094,00 € vorgelegt; diese betrifft somit nicht die Forderungen der Patentanwälte. Weitere Beweisangebote erfolgten auch nicht in weiteren Schriftsätzen. Da die Klägerin hinsichtlich der Abtretung der Forderungen beweisfällig geblieben ist, fehlt es in Bezug auf diese Forderungen bereits an der Aktivlegitimation der Klägerin.
Der Klägerin steht aber auch nicht der mit der Klageerweiterung geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 10.736,13 € zu (§§ 611 I, 675 I BGB).
Hinsichtlich der Forderung der Consulting in Höhe von 3.094,00 € hat die Klägerin zwar in Anlage MD 19 eine Abtretungsvereinbarung zu ihren Gunsten vorgelegt. Jedoch ist der Forderungsanspruch nicht schlüssig dargetan. In der der Forderung zugrunde liegende Rechnung Nr. 201500192 (Anlage MD 18) wird ein Betrag in Höhe von 2.400,- € für „Kontaktaufnahme zu zwölf potentiellen Interessenten für das RTS-System“ zzgl. einer Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer abgerechnet. Insoweit fehlt es bereits an einer Darlegung, aufgrund welcher vertraglichen Vereinbarung die Consulting berechtigt sein soll, dem Beklagten gegenüber Leistungen in Rechnung zu stellen. Dies lässt sich jedenfalls nicht der Vereinbarung vom 2.4.2015 entnehmen. Dort ist zwar geregelt, dass die Consulting die Beratung im Bereich der Vermarktung der Erfindung erbringen soll. Es wird aber des Weiteren ausgeführt, dass der Beklagte zwar weiterhin einen Beitrag zur Finanzierung im Rahmen seiner Möglichkeiten beisteuern soll und derartige Kosten sobald wie möglich von einem oder mehreren Lizenznehmern im Rahmen von Vergütungsvereinbarungen getragen werden sollen. Bis zu diesem Zeitpunkt sollen aber etwaige Differenzbeträge vorübergehend von der Consulting getragen werden.
Des Weiteren findet sich kein Vortrag zu einer vereinbarten Vergütungshöhe. Den vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Beklagten und der Consulting lässt sich hierzu nichts entnehmen. Die einzige Vergütungsvereinbarung findet sich in dem Vertrag zwischen den Patentanwälten und dem Beklagten vom 6.8./8.8.2010, in dem eine Vergütung in Höhe von 350,- € je Stunde vereinbart worden war. Unabhängig aber davon, ob diese Vereinbarung auch zwischen der Consulting und dem Beklagten gilt, lässt sich der Rechnung der Consulting bereits keine Abrechnung nach Stunden entnehmen.
Zudem ist der Inhalt und Umfang der Tätigkeiten nicht konkret vorgetragen. Es wird nur pauschal auf „Kontaktaufnahme zu zwölf potentiellen Interessenten Bezug genommen“. Die Klägerin trifft aber insoweit die Darlegungs- und Beweislast, dass die berechnete Vergütung tatsächlich entstanden ist. Mithin hat sie grundsätzlich den Nachweis zu führen, dass der geltend gemachte Arbeitsaufwand überhaupt angefallen ist. Dabei muss bei der Vereinbarung eines Zeithonorars die nicht fernliegende Gefahr ins Auge gefasst werden, dass dem Auftraggeber der tatsächliche Aufwand verborgen bleibt, weswegen eine schlüssige Darlegung der geltend gemachten Stunden erfordert, dass über pauschale Angaben hinaus die während des abgerechneten Zeitintervalls getroffenen Maßnahmen konkret und in nachprüfbarer Weise dargelegt werden (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 2012, 621). Dem genügen die Angaben in der Rechnung in keiner Weise. Es fehlt die Benennung der einzelnen Interessenten sowie die Angabe in welcher Form wann und mit welchem Zeitaufwand Kontakt zu diesen aufgenommen wurde.
Eine nähere Substantiierung lässt sich auch nicht der Anlage MD 11 entnehmen, die ein Email-Konvolut enthält, beginnend im Jahr 2011, und denen sich nicht entnehmen lässt, dass die Consulting tätig geworden ist. Der Beklagte hat die Rechnung auch nicht anerkannt. Dies ist bereits klägerseits nicht dargelegt. Soweit die Klägerin sich auf die Anlage MD 15 bezieht, lässt sich dieser kein konkreter Bezug zur Consulting entnehmen. Der Anlage ist auch keine „aktuelle Forderungsaufstellung“ beigefügt.
Entsprechendes gilt hinsichtlich der weiter mit der Klageerweiterung geltend gemachten Forderungen in Höhe von 6.137,83 € und 1.704,30 €, insgesamt 7.842,13 €. Die Klägerin hat hinsichtlich dieser Forderungen zwar gleichfalls in Anlage MD 23 eine Abtretungsvereinbarung zwischen den Patentanwälten und der Klägerin vom 19.6.2017 vorgelegt, wobei auffällt, dass der Klageerweiterungsschriftsatz, mit dem diese Abtretungserklärung eingereicht wurde, vom 8.6.2017 datiert.
Diesem Anspruch zugrunde gelegt hat die Klägerin die Rechnungen aus den Anlagen MD 21 und MD 22. Insoweit lässt sich bereits feststellen, dass die Rechnung Nr. 201700234MD (Anlage MD 21) sich auf einen Rechnungsbetrag in Höhe von 305,53 € beläuft, nicht dagegen auf 505,53 €, wie auf S. 5 der Klageerweiterung vom 8.6.2017 (=Bl. 124 d. A.) aufgelistet.
Aber auch diese Rechnungen erfüllen die Anforderungen an die Darlegungen eines Zeithonorars nicht. Soweit man unterstellt, dass die Vereinbarung, die der Beklagte mit den Patentanwälten über die Vergütung durch ein Stundenhonorar geschlossen hatte, auch für Leistungen gelten soll, die die Klägerin für den Beklagten erbracht hat, fehlt es aber auch hier an einer ausreichenden Darlegung, welche Leistung wann in welcher Zeit erbracht wurde. Entsprechende „time-sheets“ wurden nicht vorgelegt, anhand derer der Zeitaufwand bestimmten Tätigkeiten zugerechnet werden könnte. Auch ist der gesamte Zeitaufwand multipliziert mit dem Stundensatz und dem errechneten Ergebnis nicht angegeben. Soweit in den Rechnung als Leistung beispielsweise „Einzahlung der sechsten Jahresgebühr“ aufgelistet ist, fehlt die Darlegung über die Höhe des Jahresbetrages. Bei solchen Rechnungspositionen handelt es sich auch nicht um eine Vergütung eines Patentanwalts. Eine Aufgliederung zwischen „Auslagen“ und „Honorarforderungen“ fehlen aber.
Mangels ausreichender Anhaltspunkte ist der Kammer auch eine Beurteilung von etwaig vorgenommenen Tätigkeiten nicht möglich.