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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 25.01.2018 – 2-03 O 203/17

ECLI:DE:LGFFM:2018:0125.2.03O203.17.00

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,- € , ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, hinsichtlich der Beklagten zu 1) zu vollstrecken am Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen,

in Bezug auf den Kläger wörtlich oder sinngemäß zu behaupten/behaupten zu lassen oder zu verbreiten/verbreiten zu lassen:

"Bei Razzien wurden

Schusswaffen

, [...] und [...] sichergestellt."

wenn dies geschieht, wie in dem Textbeitrag, der unter ... abrufbar ist (Anlage K 2 );

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,- € ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu vollstrecken am Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen,

in Bezug auf den Kläger das Bildnis aus Anlage K 1 , das den Kläger zeigt, öffentlich zur Schau zu stellen/zur Schau stellen zu lassen oder zu verbreiten/verbreiten zu lassen;

wenn dies geschieht, wie in dem Textbeitrag der unter...abrufbar ist (Anlage K 3 ) und/ oder geschieht wie unter der URL ...(Anlage K 2 );

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger eine Geldentschädigung in Höhe von 2.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.06.2017 zu zahlen.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 823,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.06.2017 zu zahlen.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 1.108,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.06.2017 zu zahlen.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 255,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.04.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers haben die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch jeweils 1/3, die Beklagte zu 1) darüber hinaus 2/3 zu tragen. Im Übrigen findet eine Erstattung nicht statt.

Das Urteil ist hinsichtlich des Ausspruchs zu I. und zu II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,- €, im Übrigen in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um presserechtliche Unterlassungsansprüche und eine Geldentschädigung sowie um Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Die Beklagte zu 1) betreibt die Internetseite www...., der Beklagte zu 2) ist Journalist und für die Beklagte zu 1) tätig.

Am 13.10.2016 veröffentlichte die Beklagte zu 1) auf www.... einen Textbeitrag sowie Bildnisse u.a. des Klägers und seines Bruders. Der Artikel wurde vom Beklagten zu 2) verfasst. Die in Rede stehende Berichterstattung hatte den folgenden Wortlaut (Anlage K 2, Bl. 37 ff. d.A.):

[...]

Die in Streit stehende Passage lautet: "Bei Razzien wurden

Schusswaffen

, [...] und [...] sichergestellt." In Streit steht auch das im Rahmen der Berichterstattung verwendete Bildnis des Klägers, das ihn bei seiner Festnahme zeigt:

[...]

Hinsichtlich der genauen Aufmachung des Artikels mitsamt weiteren Bildern und Bildunterschriften wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen (Bl. 37 d.A.).

Der Artikel war in unterschiedlichem Umfang auf www.... abrufbar. Personen mit einem kostenpflichtigen Abonnement bei der Beklagten zu 1) sahen den Bericht in der Aufmachung, wie aus der Anlage K 2 ersichtlich (Bl. 37 ff. d.A.). Personen, die kein kostenpflichtiges Abonnement hatten, sahen den Bericht in der Form aus Anlage K 3 (Bl. 40 d.A.).

Gegen den Kläger war wegen der im Beitrag erhobenen Vorwürfe zum Zeitpunkt der Berichterstattung ein Ermittlungsverfahren wegen illegalen Handels von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge anhängig, wobei über den genauen Umfang des Ermittlungsverfahrens Streit besteht. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels befand sich der Kläger in Untersuchungshaft. Schusswaffen wurden nicht sichergestellt, es wurden sog. Anscheinswaffen aufgefunden, hierunter eine Softair-Pistole des Klägers. Zwischenzeitlich wurde der Kläger von den gegen ihn erhobenen Strafvorwürfen freigesprochen, da die sichergestellten Betäubungsmittel ihm nicht sicher zugeordnet werden konnten. Sein Bruder wurde zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.10.2016 forderte der Kläger die Beklagten zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf (Anlage K 5, Bl. 42 ff. d.A.).

Der Kläger erwirkte gegen die Beklagte zu 1) eine am 22.11.2016 ergangene einstweilige Verfügung der Kammer (Az. 2-03 O 365/16). Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.03.2017 forderte er die Beklagte zu 1) erfolglos zur Abgabe einer Abschlusserklärung auf (Anlage K 9, Bl. 52 d.A.). Der Kläger forderte die Beklagte zu 1) mit anwaltlichem Schreiben vom 20.04.2017 unter Fristsetzung zum 27.04.2017 ferner zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von mindestens 7.000,- € und zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 650,34 € auf (Anlage K 10, Bl. 55 d.A.).

Der Kläger behauptet, die in der angegriffenen Berichterstattung enthaltenen Vorwürfe, dass bei ihm Schusswaffen sichergestellt worden seien, seien unwahr. Eine Softair-Pistole sei keine Schusswaffe. Zudem beziehe der durchschnittliche Rezipient die in Rede stehende Aussage der Sicherstellung von Schusswaffen auch auf den Kläger. Daneben seien lediglich 1.000,- € beim Kläger und seinem Bruder aufgefunden worden, es seien lediglich überschaubare Mengen der "weichen" Droge Marihuana aufgefunden worden.

Er ist mit Blick auf die Bildberichterstattung der Auffassung, dass ein öffentliches Interesse an seiner Person nicht bestehe, da er eine reine Privatperson sei. Er trägt vor, er sei Sportler und biete Sportseminare an. Er meint, ein Beitrag zu einem Ereignis aus der Zeitgeschichte ergebe sich auch nicht in Bezug auf den Kläger aus der begleitenden Wortberichterstattung, da diese unwahr und damit ungeeignet sei, die Bildberichterstattung zu rechtfertigen. Der Artikel habe, insbesondere durch die verwendeten Begriffe wie Drogenmafia, Schusswaffen, Waffen, Koks, große Mengen Rauschgift, hochgeheime Kommandosache, Drogen-Ring und -Prinzen eine hohe stigmatisierende Wirkung. Die Beklagten hätten die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung missachtet. Der Beitrag sei vorverurteilend. Die im Beitrag enthaltenen Vorwürfe der Sicherstellung von Waffen und der Zugehörigkeit des Klägers zum organisierten Verbrechen inkriminierten den Kläger in schwerwiegender Weise. Aufgrund der schwerwiegenden Vorwürfe seien höchste Anforderungen an den Sorgfaltsmaßstab zu stellen, da die Beklagte zu 1) es unterlassen habe, den Sachverhalt in maßgeblicher Form ohne pauschalisierte Unterstellungen zu erörtern. Der Beitrag sei vorverurteilend. Dem Beklagten sei auch keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe ein Anspruch auf Geldentschädigung gegen die Beklagte zu 1) zu. Es liege eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung vor. Die presserechtliche Möglichkeit, einen Anspruch auf Abdruck einer Gegendarstellung, Berichtigung oder Ergänzung geltend zu machen, stehe dem nicht entgegen, da die in Streit stehende Äußerung und das Bildnis von den Beklagten gelöscht worden seien.

Der Kläger beantragt mit der den Beklagten jeweils am 26.06.2017 zugestellten Klageschrift,

die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,- € ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen,

in Bezug auf den Kläger wörtlich oder sinngemäß zu behaupten/behaupten zu lassen oder zu verbreiten/verbreiten zu lassen:

"Bei Razzien wurden

Schusswaffen

, [...] und [...] sichergestellt."

wenn dies geschieht, wie in dem Textbeitrag, der unter http://www.... html abrufbar ist (Anlage K 2 );

die Beklagte zu 1) zu verurteilen, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,- € ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen,

in Bezug auf den Kläger das Bildnis aus Anlage K 1 , das den Kläger zeigt, öffentlich zur Schau zu stellen/zur Schau stellen zu lassen oder zu verbreiten/verbreiten zu lassen;

wenn dies geschieht, wie in dem Textbeitrag der unter www. ... html abrufbar ist (Anlage K 3 ) und/ oder geschieht wie unter der URL www.... html (Anlage K 2 );

die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an den Kläger eine Geldentschädigung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die mindestens aber 7.000,- € beträgt;

die Beklagte zu 1) zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger 2.195,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 2.217,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit sowie weitere 492,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.04.2017 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten tragen vor, dass die Berichterstattung wahrheitsgemäß gewesen sei. Die Aussage, dass beim Kläger bei Razzien Schusswaffen sichergestellt worden seien, sei in dem beanstandeten Beitrag nicht getroffen worden. Die Beklagten sind der Auffassung, dass sie in einer den Kläger nicht identifizierenden Weise berichtet hätten. Soweit der Kläger meine, es sei der unwahre Eindruck entstanden, dass beim Kläger bei Razzien Schusswaffen sichergestellt worden seien, sei dies vom Unterlassungsantrag zu I. schon nicht gedeckt, da dieser auf das Verbot einer ausdrücklichen Behauptung und nicht auf das Erwecken eines Eindrucks abstelle. Die bloße Möglichkeit, dass bei wahrheitsgemäßen offenen Behauptungen durch den Leser Zusammenhänge für versteckte Behauptungen hergestellt würden, die der beanstandete Text nicht mit hinreichender Klarheit liefere, reiche nicht aus. Es ergebe sich auch keine Pflicht des Autors, durch "klärende" Zusätze der Gefahr vorzubeugen, dass Leser in den Text eine bestimmte "Gesamtaussage" hineininterpretierten, die sich nicht aus dem Text, dem sprachlichen Duktus hinreichend deutlich ergebe. Vorliegend sei es aber so, dass die Aussage, dass bei Razzien Schusswaffen, [...] und [...] sichergestellt worden seien, keiner Person zugeordnet sei. Auch sei keine "Mitteilung zwischen den Zeilen" erfolgt.

Im Übrigen meinen die Beklagten, auch Softair-Waffen seien Schusswaffen. Es könne sich je nach bei der einzelnen Waffe festzustellender Geschossenergie um erlaubnispflichtige Schusswaffen im Sinne des Waffengesetzes handeln.

Die Beklagte zu 1) ist der Ansicht, dass es sich bei der in Rede stehenden Fotografie um eine solche aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG handele, die der Kläger vorliegend nicht verbieten könne, weil es sich um eine Berichterstattung über ein laufendes Ermittlungsverfahren gehandelt habe. Der Kläger sei dringend tatverdächtig gewesen; der gegen den Kläger erhobene Strafvorwurf habe keine Straftat aus dem Bereich der Jugend- oder Kleinkriminalität betroffen. Zudem sei zugunsten der Beklagten auch zu berücksichtigen, dass der Kläger - was unstreitig ist - szenebekannt gewesen sei mit Blick auf Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz.

Der Kläger habe vor Veröffentlichung des Beitrags nicht zur Stellungnahme aufgefordert werden müssen, weil er zu diesem Zeitpunkt in Untersuchungshaft gewesen sei.

Einen Anspruch auf Geldentschädigung könne der Kläger nicht herleiten, weil eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts nicht vorliege. Zudem scheide eine Geldentschädigung auch wegen ihres subsidiären Charakters im Verhältnis zum presserechtlichen Anspruch aus.

Die Akte aus dem einstweiligen Verfügungsverfahren zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) bei der Kammer zum Az. 2-03 O 365/16 war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

1.

Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der identifizierenden Berichterstattung jedenfalls in der konkret angegriffenen Form aus den §§ 823, 1004 analog BGB (Antrag zu I.).

a.

Die angegriffene Berichterstattung ist nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung unzulässig.

Bei der Berichterstattung über einen Verdacht ist Voraussetzung, dass durch die Art der Darstellung deutlich gemacht wird, dass es sich einstweilen um nicht mehr als einen Verdacht handelt. Es ist daher zumindest erforderlich, dass erkenntlich wird, dass die Sachlage offen ist, der Verdacht nicht erwiesen ist (Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl. 2013, § 16 Rn. 24e; Wenzel/Burkhardt, Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kap. 10 Rn. 154, 161; vgl. auch Löffler/Steffen, PresseR, 6. Aufl. 2015, § 6 Rn. 210) und im Ergebnis nicht mehr für als gegen seine Richtigkeit spricht (BGH, NJW 2000, 1036 - Namensnennung; Soehring/Hoene, a.a.O., § 16 Rn. 24e m.w.N.).

Das Interesse des Betroffenen verlangt es, dass die Presse mit der Veröffentlichung eines bloßen Verdachts gegen ihn umso zurückhaltender ist, je schwerer ihn die Vorwürfe belasten (BVerfG, NJW 2004, 589, 590 - Haarfarbe des Bundeskanzlers; BVerfG, NJW 2007, 468 - Insiderquelle; Löffler/Steffen, a.a.O., § 6 Rn. 177). Es besteht ein Wechselbezug zur Dichte des Verdachts. Es entspricht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dass die Presse das Informationsinteresse auf den Betroffenen möglichst schonende Weise befriedigt, solange das Risiko einer Falschbeschuldigung besteht.

Presseveröffentlichungen über die Straftat oder den Verdacht einer Straftat unter Namensnennung oder Bildnisveröffentlichung belasten das Persönlichkeitsrecht des Täters bzw. Tatverdächtigen schwer (BVerfGE 35, 202, 226 - Lebach; BGHZ 143, 199, 203 - Sticheleien von Horaz; Löffler/Steffen, a.a.O., § 6 Rn. 205). Auf Namensnennung ist zu verzichten, wenn dem Informationsinteresse auch ohne sie entsprochen werden kann (BGHZ 24, 200 - Spätheimkehrer; BGHZ 143, 199, 203 - Sticheleien von Horaz; BGH NJW 1994, 1950, 1952 - Ermittlungsverfahren; Löffler/Steffen, a.a.O., § 6 Rn. 177). Auch insoweit kommt es auf die Umstände des Einzelfalls, das Maß der Gefährdung des Betroffenen und die Möglichkeiten einer Verifikation der Mitteilung und zu ihrer Richtigstellung nach Aufdeckung des wahren Sachverhalts an (Löffler/Steffen, a.a.O., § 6 Rn. 177).

Dies gilt insbesondere für die Berichterstattung über den Tatverdacht aus einem Ermittlungs- oder Strafverfahren. Zwar hindert die bis zur Verurteilung geltende Unschuldsvermutung gemäß Art. 6 EMRK die Presse nicht an der Berichterstattung. Doch erlegt sie ihr angesichts der Prangerwirkung der Veröffentlichung und des Risikos einer unbegründeten Verdächtigung besondere Zurückhaltung auf und verlangt strenge Anforderungen an das "Ob" und "Wie" der Berichterstattung (Löffler/Steffen, a.a.O., § 6 Rn. 178, 205). Die Berichterstattung unter Namensnennung ist insoweit legitim, wenn Art und Schwere der Tat sowie die Aktualität das rechtfertigen (Löffler/Steffen, a.a.O., § 6 Rn. 205).

Ausnahmsweise kann wegen der herausgehobenen Position des Täters oder des spezifischen Verhältnisses zur Tat die Namensnennung auch bei mittlerer oder Kleinkriminalität zulässig sein (BGHZ 36, 77 - Waffenhändler; BGH, NJW 2006, 599, 600 - Autobahnraser). Weiter ist die Äußerung eines Verdachts zulässig, wenn er sich als begründet erweist (Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 10 Rn. 165), wobei grundsätzlich - auch bei späterer Verurteilung - darauf abzustellen ist, ob die Berichterstattung ursprünglich zulässig war (BGH, NJW 2010, 757; vgl. auch BGH, NJW-RR 2017, 31 Rn. 20; Müller, NJW 2007, 1617, 1619).

Diesen Anforderungen wird die mit dem Antrag zu I. angegriffene Berichterstattung vorliegend nicht gerecht. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ist die angegriffene Berichterstattung nach den oben dargestellten Grundsätzen als unzulässig einzustufen.

b.

Der Kläger ist durch die Berichterstattung identifizierbar. Im Zusammenspiel der Text- und Bildberichterstattung beinhaltet der Artikel auch die Aussage, dass Schusswaffen beim Kläger sichergestellt worden seien, ohne dass hier eine fernliegende oder einseitig auf den Schutz des Klägers ausgerichtete Interpretation des Berichtes vorgenommen werden müsste.

An die Erkennbarkeit einer Person werden grundsätzlich keine hohen Anforderungen gestellt. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob alle oder ein erheblicher Teil der Leser oder gar die Durchschnittsleser die gemeinte Person identifizieren können. Vielmehr reicht die Erkennbarkeit im Bekanntenkreis aus (BGH, GRUR 1979, 732 - Fußballtor; OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2017, 120 Rn. 44 - Dschihadist; Soehring/Hoene, a.a.O., Kap. 13 Rn. 37). Ausreichend ist es, wenn der Betroffene begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass über das Medium persönlichkeitsverletzende Informationen auch an solche Empfänger gelangen, die aufgrund ihrer sonstigen Kenntnisse in der Lage sind, anhand der mitgeteilten individualisierenden Merkmale die Person zu identifizieren, auf die sich die Aussagen beziehen (BVerfG, NJW 2004, 3619, 3620 ; BGH, GRUR 2010, 940 Rn. 13 f. - Überwachter Nachbar). Die Erkennbarkeit bei Bildnissen kann sich aus den Gesichtszügen oder sonstigen Merkmalen, die einer Person eigen sind, ergeben (BGH, GRUR 2000, 715, 716 - Der blaue Engel). Die Erkennbarkeit kann auch aus begleitenden Umständen wie anderen Bildeinzelheiten herrühren.

Nach diesen Grundsätzen ist der Kläger in der in Streit stehenden Berichterstattung hinreichend identifizierbar.

Die Beklagten haben den Kläger in der angegriffenen Berichterstattung (Anlage K 2, Bl. 37 ff. d.A. und Anlage K 3, Bl. 40 d.A.) zwar nicht namentlich benannt. Allerdings ist der Kläger in den angegriffenen Berichten in einer Aufnahme, auf der auch sein Gesicht im Profil erkennbar ist, identifizierbar. Hinzu kommt, dass neben dem Kläger auch dessen Bruder auf einer Frontalaufnahme abgebildet ist, was die Identifizierbarkeit des Klägers erleichtert. Die Wortberichterstattung wird aus der Perspektive eines durchschnittlichen Lesers auch der abgebildeten Person zugeordnet. Auch wenn nicht ausdrücklich die Rede davon ist, dass Schusswaffen beim Kläger sichergestellt worden seien, ist die Aussage, dass Schusswaffen sichergestellt seien, jedoch erkennbar auch auf den Kläger bezogen. So steht der streitgegenständliche Textteil, dass bei Razzien Schusswaffen, [...] und [...] sichergestellt worden seien, in engem inhaltlichen und räumlichen Kontext mit einer auf den Kläger und seinen Bruder gemünzten Bezeichnung als " ... ". In der Beschriftung der Bilder, die jeweils den Kläger und seinen Bruder zeigen, ist von "..." die Rede (Anlage K 2, Bl. 38 d.A.), "die beide große Mengen Rauschgift gehandelt haben". Direkt im Anschluss an die Angabe, dass Schusswaffen sichergestellt seien, ist sodann die Aussage getroffen, dass "..." vor den Ermittlungsrichter gekommen und in U-Haft gelandet seien.

Da Unterlassung oder Beseitigung von jedem verlangt werden kann, der willentlich die rechtswidrige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts allein- oder mit verursacht hat (Rixecker, Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2015, Rn. 235), spielt es sodann auch keine Rolle, dass die den Kläger identifizierenden Bildnisse nicht vom Beklagten zu 2) stammen, der lediglich im Zusammenspiel mit einer Bildberichterstattung einen den Kläger identifizierenden Artikel geschrieben hat. Dies gilt vorliegend auch deshalb, weil die Bilder gerade vom Beklagten zu 2) in einen den Kläger identifizierenden Kontext gesetzt worden sind.

c.

Die zwingend vorzunehmende Abwägung der Interessen der Parteien - des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers gemäß Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG auf der einen Seite und der Pressefreiheit der Beklagten gemäß Art. 5 Abs. 1 GG auf der anderen Seite - fällt im Ergebnis zu Lasten der Beklagten aus.

Denn im vorliegenden Fall war die Berichterstattung, dass Schusswaffen sichergestellt seien, unwahr.

Die in Rede stehende Berichterstattung hatte keine Meinungsäußerung, sondern eine Tatsache zum Gegenstand. Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Tatsachenbehauptung oder als Meinungsäußerung anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der fraglichen Äußerung an (vgl. BVerfG, AfP 2013, 389 , juris Rn. 18). Von einer Tatsachenbehauptung ist auszugehen, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offen steht. Soweit eine Tatsachenbehauptung mit einem Werturteil verbunden ist bzw. beides ineinander übergeht, ist darauf abzustellen, was im Vordergrund steht und damit überwiegt. Wird eine Äußerung in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt oder ist der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm, dass er gegenüber dem Wertungscharakter in den Hintergrund tritt, liegt eine Meinungsäußerung vor. Nach diesen Grundsätzen handelte es sich um eine Tatsache. Denn die Frage, ob Schusswaffen beim Kläger sichergestellt worden sind, ist dem Beweis zugänglich.

Die Berichterstattung über jene Tatsache war unwahr. Es steht außer Streit, dass beim Kläger eine Softair-Pistole, jedoch keine Schusswaffen gefunden worden ist. Softair-Pistolen fallen aus der maßgeblichen Perspektive des durchschnittlichen Lesers jedoch nicht in die Kategorie "Schusswaffen". Während eine Schusswaffe als ein Gerät verstanden wird, mit dem ein Geschoss zu aggressiven oder defensiven Zwecken in Kampfhandlungen verschossen werden kann, wird eine Softair-Pistole nicht so verstanden, da sie weder nach ihrer Art noch nach ihrer Bestimmung zur Herbeiführung wesentlicher Verletzungen geeignet ist (vgl. Weber/BtMG, 5. Aufl. 2017, § 30a Rn. 100).

An der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen besteht auch unter dem Gesichtspunkt der Meinungs- und Pressefreiheit kein schützenswertes Interesse (vgl. BVerfG, NJW 2012, 1643 Rn. 33 - Grüne Gentechnik; BGH, NJW 2016, 56 Rn. 31).

d.

Auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Im Regelfall indiziert die Erstbegehung die Wiederholungsgefahr (ständige Rechtsprechung BGH, GRUR 1997, 379, 380 - Wegfall der Wiederholungsgefahr II). Im Allgemeinen gelingt eine Widerlegung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die jedoch beklagtenseits verweigert wurde. Damit zeigen die Beklagten, dass nach wie vor Wiederholungsgefahr besteht (vgl. BGH, GRUR 1998, 1045, 1046 - Brennwertkessel).

e.

Die Entscheidung über die Androhung eines Ordnungsmittels beruht auf § 890 ZPO.

2. Dem Kläger steht auch ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu 1) aus den §§ 823, 1004 analog i.V.m. den §§ 22, 23 KUG im Hinblick auf das als Teil des Berichts vom 13.10.2016 veröffentlichte und ihn zeigende Bildnis zu ( Antrag zu II. ).

Weder hat er in dessen Veröffentlichung eingewilligt (§ 22 S. 1 KUG) noch handelt es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG), die ohne Verletzung der berechtigten Interessen des Abgebildeten verbreitet werden dürfen (§ 23 Abs. 2 KUG).

a.

Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfG, GRUR 2008, 539, 542 - Caroline von Monaco IV) zu beurteilen. Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden, § 22 S. 1 KUG. Ohne eine solche Einwilligung, die hier unstreitig nicht gegeben ist, dürfen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) veröffentlicht werden, es sei denn, durch die Bildveröffentlichung werden berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt (§ 23 Abs. 2 KUG). Die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen ist, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG andererseits. Unter Berücksichtigung der konkreten Form der Berichterstattung ist die den Kläger identifizierende Bildberichterstattung unter Anwendung der Grundsätze der Verdachtsberichterstattung unzulässig.

Hierbei hat die Kammer das sich aus Art. 5 Abs. 1 GG ergebende Recht auf Pressefreiheit einbezogen, das für die Beklagte zu 1) streitet. Insoweit erkennt die Kammer, dass es Aufgabe der Presse ist - und damit grundsätzlich der Pressefreiheit unterfällt - über Missstände zu berichten und diese aufzudecken. Auch die Berichterstattung über den Verdacht auf Begehung von Straftaten gehört zur Aufgabe der Presse. Die Presse erfüllt insoweit eine wichtige Aufsichts- und Korrekturfunktion.

In der Abwägung sind jedoch - wie oben dargestellt - auch die Interessen des Betroffenen zu berücksichtigen. Ergebnis dieser Abwägung ist, dass der Presse gerade bei der Berichterstattung über den Verdacht einer Straftat eine besondere Zurückhaltung und ihrerseits eine Beachtung der Interessen des Betroffenen obliegt. Dabei kommt insbesondere - auch von der Presse zu beachten - dem Grundsatz der Unschuldsvermutung Bedeutung zu. Denn selbst bei anfänglich anscheinend klarer Verdachtslage kann sich ein Verdacht im Nachhinein als unzutreffend herausstellen.

Die Kammer hat in die Abwägung auf Seiten des Klägers eingestellt, dass die Berichterstattung, auch einhergehend mit dem eingriffsintensiven Zeigen des Bildnisses des Klägers, einen starken Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers darstellt. Die Profilaufnahme des Klägers zeigt diesen gleich zweimal mittig im Bild.

Der Vorwurf, dass Schusswaffen sichergestellt worden seien, hat zudem bereits für sich einen stark stigmatisierenden Einfluss, zumal die Einbettung in den Kontext eines "Drogen-Rings" bzw. der "Drogen-Mafia" diesen verstärkt. Dieser beim Durchschnittsleser hervorgerufene Eindruck wird durch die Wortwahl der Berichterstattung der Beklagten nämlich "Drogen-Ring in [...] zerschlagen!", "großer gefährlicher Drogenring", "traf die Drogen-Mafia bis ins Mark", "..." und "bei Razzien wurden Schusswaffen und Geld sichergestellt", verstärkt.

Das betroffene Delikt des § 30 BtMG bzw. § 30a BtMG stellt zwar ein Verbrechen nach § 12 Abs. 2 StGB dar, da es in der Mindeststrafe mit Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bedroht ist. Das Interesse des Betroffenen verlangt es aber, dass die Presse mit der Veröffentlichung eines Verdachts gegen ihn umso zurückhaltender ist, je schwerer ihn die Vorwürfe belasten.

Soweit sich die Beklagte zu 1) darauf beruft, dass der Kläger in Untersuchungshaft genommen worden sei, was einen dringenden Tatverdacht voraussetzt, verhilft dies ihrer Verteidigung nicht zum Erfolg. Zwar ist ein hoher Verdachtsgrad bezogen auf die in einem Bericht gegen den Betroffenen erhobenen Vorwürfe zugunsten der Beklagten zu 1) in die Gesamtabwägung einzustellen. Es ist bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen jedoch auch die Gefahr in Blick zu nehmen, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und deshalb im Fall einer späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder - wie vorliegend - eines Freispruchs vom Schuldvorwurf "etwas hängenbleibt" (vgl. BVerfG, NJW 2006, 2835 ). Dabei kommt insbesondere - auch von der Presse zu beachten - dem Grundsatz der Unschuldsvermutung Bedeutung zu. Denn selbst bei anfänglich anscheinend klarer Verdachtslage kann sich ein Verdacht im Nachhinein als unzutreffend herausstellen.

Für den unbefangenen Leser der Berichterstattung wird auch nicht hinreichend deutlich, dass es sich lediglich um einen Verdacht handelt. Der Bericht hat eine erheblich vorverurteilende Wirkung, die durch die Formulierung, dass die "..." "Drogen im hohen Kilo-Bereich" gehandelt haben " sollen ", nicht hinreichend aufgelöst wird.

Dabei war auch der Gesamtkontext der Berichterstattung zu berücksichtigen, insbesondere der Hinweis auf "sichergestellte Schusswaffen, [...] und [...]" und, dass ein "Drogen-Ring zerschlagen" worden sei. Hierdurch wird für den unbefangenen Leser der Vorwurf gegen den Kläger als feststehend dargestellt.

Weiter hat die Kammer in ihre Abwägung eingestellt, dass die Beklagte zu 1) dem Kläger nicht in hinreichender Form die Möglichkeit zur Stellungnahme geben konnte, da dieser in Untersuchungshaft war. Wenn der Betroffene vor einer Veröffentlichung eines ihn betreffenden Berichts nicht zum Wahrheitsgehalt befragt werden kann, gilt grundsätzlich, dass bei der Berichterstattung in besonderer Weise Zurückhaltung geboten ist. Dem ist die Beklagte zu 1) nicht hinreichend nachgekommen, da dem unbefangenen Leser der Berichterstattung nicht genügend deutlich gemacht wird, dass es sich lediglich um einen Verdacht handelt.

Unter Berücksichtigung aller dieser Punkte hat die Beklagte zu 1) in unzulässiger Weise die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung, insbesondere den Einfluss der Unschuldsvermutung, missachtet. Die Berichterstattung lässt für den Durchschnittsleser praktisch keinen Raum für die Annahme, dass dem Kläger die vorgeworfene Straftat nicht anzulasten sein könnte.

b.

Betreffend die Wiederholungsgefahr und die Androhung eines Ordnungsmittels wird auf vorstehende Ausführungen Bezug genommen.

3. Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 1) ferner ein Anspruch auf Geldentschädigung in Höhe von 2.000,- € zu aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, §§ 22, 23 KUG ( Antrag zu III. )

a.

Die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann (BGH, NJW 2014, 2029, 2034 Rn. 38). Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur auf Grund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also das Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen. Die Zubilligung einer Geldentschädigung kommt auch in Betracht, wenn das Persönlichkeitsrecht, wie im Streitfall, durch eine zum Teil unwahre rufschädigende Tatsachenbehauptung verletzt wird (OLG Hamburg, BeckRS 2017, 109789 Rn. 20). Außerdem ist der besonderen Funktion der Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen Rechnung zu tragen, die sowohl in einer Genugtuung des Verletzten für den erlittenen Eingriff besteht als auch ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken findet, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe (BGH, NJW 1985, 1617, 1619 ). Ob eine hinreichend schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, hängt von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (BGH, GRUR 1995, 224, 228 - Caroline von Monaco I; NJW 1996, 1131, 1134 - Der Lohnkiller; GRUR 1985, 398, 400 - Nacktfoto).

b.

Im Streitfall kann die Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers durch die Beklagte zu 1) als schwerwiegend erachtet werden.

Die Schwere der Beeinträchtigung ergibt sich bereits aus den obigen Ausführungen zur Abwägung der widerstreitenden Interessen der Parteien. Auch der Grad des Verschuldens der Beklagten zu 1) spricht dafür. Die Beklagte zu 1) war, da sie das Profilbild des Klägers im Zusammenhang mit einer in erheblichem Maße ehrenrührigen Tatsachenbehauptung veröffentlicht hat, zur Prüfung gehalten, wie weit ihre Veröffentlichungsbefugnis reicht. Dem ist die Beklagte zu 1) nicht ausreichend nachgekommen, da sie dem unbefangenen Leser der Berichterstattung nicht genügend vermittelt hat, dass es sich bei den erhobenen Vorwürfen um einen Verdacht handelte. Die Persönlichkeitsverletzung wird überdies vertieft durch die Verbreitung der unwahren Berichterstattung der Sicherstellung von Schusswaffen. Ferner handelt es sich bei der Webseite www.....de um ein Online-Medium mit großer Reichweite - was auch bei Berichten im Regionalteil [...] - angenommen werden kann.

c.

Schließlich kommt nach der Sachlage des Streitfalles hier auch keine andere Art des Schadensausgleichs (Widerruf, Unterlassung) als die Zahlung einer Geldentschädigung in Betracht. Würde dem Kläger ein darauf gerichteter Anspruch, der seine Bedeutung im Wesentlichen aus seiner Eigenschaft als Abwehrrecht gegen Verletzungen des Persönlichkeitsrechts gewinnt, versagt, so wäre ein Zustand der Schutzlosigkeit des Bürgers gegen Eingriffe in seine Privatsphäre gegeben, der bei dem besonders hohen Stellenwert der in den Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Grundrechte schon aus präventiven Gründen nicht hingenommen werden kann.

Unter erneuter Würdigung aller vorgenannten Umstände ist eine Geldentschädigung in Höhe von 2.000,- € geboten, aber auch ausreichend zum Ausgleich der eingetretenen Rechtsverletzung. Zwar hat die Verletzung der Rechte des Klägers - wie ausgeführt - ein erhebliches Gewicht und erfolgte in keineswegs geringem Maße schuldhaft. Die Verbreitung erfolgte online im [...] Regionalteil der ..., sie hatte also einen durchaus hohen Verbreitungsgrad. Maßnahmen, um zu vermeiden, dass der Kläger erkannt wird (bspw. Verpixelung des Bildnisses im Bereich seines Gesichts), hatte die Beklagte zu 1) nicht ergriffen. Andererseits ist zugunsten der Beklagten zu 1) berücksichtigen, dass der Kläger nicht namentlich benannt war, was seine Identifizierbarkeit zwar nicht ausschließt, aber zumindest verringert. Auch ist zugunsten der Beklagten zu 1) zu berücksichtigen, dass die Berichterstattung über die Untersuchungshaft und über die Razzia wahr war, auch blieb unstreitig, dass der Kläger vor der Veröffentlichung wegen Betäubungsmittelvergehen in Erscheinung getreten war. Letzterer Umstand führt nach Ansicht der Kammer zwar nicht dazu, dass ihm eine Geldentschädigung von vornherein zu versagen wäre. Denn ansonsten würden die auf den Einzelfall bezogene Unschuldsvermutung und der Persönlichkeitsschutz des Betroffenen unterminiert. Gleichwohl sind der Verdachtsgrad und die einschlägige Vorbelastung einer Person (hier einschlägige Vorstrafen im Bereich der Drogendelikte) im Rahmen der Gesamtabwägung bei der Bemessung der Geldentschädigung zu berücksichtigen. Denn das Verschulden der Presse wiegt weniger schwer, wenn die Berichterstattung auf der Grundlage von konkreten Verdachtsmomenten erfolgt. Unter Abwägung aller Umstände ist vorliegend eine Geldentschädigung in Höhe von 2.000,- € angemessen, um die erlittene Beeinträchtigung auszugleichen.

Soweit der Kläger insoweit einen höheren Betrag mit der Klage begehrt, nämlich mindestens 7.000,- €, war die Klage hinsichtlich des überschießenden Betrages abzuweisen.

d.

Die geltend gemachten Prozesszinsen kann der Kläger ab dem Tag nach Zustellung der Klageschrift verlangen (27.06.2017) gemäß den §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.

4. Der Kläger kann von der Beklagten auch die Erstattung der Kosten für das Abmahnschreiben vom 25.10.2016 (Anlage K 5, Bl. 42 f. d.A.) unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) gemäß den §§ 677, 687, 670 BGB verlangen, jedoch nicht in der geltend gemachten Höhe von 2.195,25 €, sondern nur in Höhe von 823,20 € ( Antrag zu IV. ). Bezüglich des darüber hinausgehendenden Betrages war die Klage insoweit unbegründet und abzuweisen.

a. Der Kläger kann Erstattung der Abmahnkosten gemäß seinem anwaltlichen Schreiben vom 25.10.2016 (Anlage K 5, Bl. 42 f. d.A.) bezüglich des Unterlassungsbegehrens unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl. zu Ansprüchen aus GoA: BGH, GRUR 1992, 176, 177 - Abmahnkostenverjährung; BGH GRUR 1994, 311, 312 - Finanzkaufpreis ohne Mehrkosten; BGH, GRUR 2001, 450, 453 - Franzbranntwein-Gel) verlangen. Der Kläger hat auch ein objektiv fremdes, in den Rechtskreis der Beklagten fallendes Geschäft für diese besorgt, da es deren Interesse und mutmaßlichem Willen entspricht, einen kostspieligen Prozess zu vermeiden. Wegen der persönlichkeitsrechtsverletzenden Bild- und Textberichterstattung war der Kläger berechtigt, die Beklagten durch Anwaltsschreiben abzumahnen und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung für die Zukunft zu verlangen.

b. Allerdings war die Abmahnung nur teilweise berechtigt. Richtet sich die Höhe der Abmahnkosten nach dem Gegenstandswert der Abmahnung, sind die Kosten einer nur teilweise berechtigten Abmahnung nur zu ersetzen, soweit die Abmahnung berechtigt war. Dabei ist die Höhe des Ersatzanspruchs nach dem Verhältnis des Gegenstandswerts des berechtigten Teils der Abmahnung zum Gegenstandswert der gesamten Abmahnung zu bestimmen (BGH, GRUR 2010, 744, 749 [Rn. 52] - Sondernewsletter).

Mit dem Abmahnschreiben vom 25.10.2016 haben der Kläger und sein Bruder Unterlassungsansprüche gegen beide Beklagten geltend gemacht sowohl betreffend die Bild- als auch die Textberichterstattung. Ausgehend von einem Gegenstandswert von 22.500,- € je Unterlassungsanspruch errechnet sich ein Gesamtstreitwert in Höhe von 180.000,- € [= 2 (Gläubiger) X 2 (Schuldner) X 22.500,- €, d.h. 90.000,- € betreffend die Bildberichterstattung + 4 * 22.500,- €, d.h. 90.000,- € betreffend die Textberichterstattung]. Dieser Gegenstandswert war ins Verhältnis zum Wert der begründeten Unterlassungsansprüche des Klägers zu setzen, wobei vorliegend zu berücksichtigen war, dass der Kläger nicht ohne weiteres die gegebenenfalls begründeten Abmahnkosten seines Bruders ... geltend machen kann. Hiernach entfällt ein Gegenstandswert von 67.500,- auf die dem Kläger zustehenden Unterlassungsansprüche [= 1 (Gläubiger) X 1 (Schuldner) X 22.500,- €, d.h. 22.500,- € betreffend die Bildberichterstattung + 1 (Gläubiger) X 2 (Schuldner), d.h. 45.000,- € betreffend die Textberichterstattung].

Von den geltend gemachten Abmahnkosten in Höhe von 2.195,25 € entfallen demnach 37,5 % - also 823,20 € - auf die Unterlassungsansprüche, die dem Kläger zustehen.

c. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Abrechnung nicht betreffend die jeweiligen Anspruchsgegner separat, d.h. zweimal auf der Grundlage der einzelnen Gegenstandswerte vorgenommen wird. Bei dem Unterlassungsanspruch handelt es sich zwar um einen höchstpersönlichen Anspruch, was grundsätzlich dafür spricht, dass es sich nicht um dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit im Sinne der §§ 15, 16 RVG handelt. Allerdings entstehen den Beklagten durch die Berechnungsweise des Klägers insgesamt weniger Kosten, unter Berücksichtigung des Gesamtschuldnerausgleichs gilt dies im Ergebnis auch für den jeweiligen Anspruchsgegner.

d. Die geltend gemachten Prozesszinsen kann der Kläger gemäß den §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB ab dem Tag nach der Zustellung der Klageschrift verlangen.

5. Der Kläger kann von der Beklagten zu 1) auch die Erstattung der Kosten für das Aufforderungsschreiben zur Abgabe einer Abschlusserklärung (Anlage K 9, Bl. 52 f. d.A.) unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag nach den §§ 677, 687, 670 BGB verlangen, jedoch nicht in der geltend gemachten Höhe von 2.217,45 €, sondern nur in Höhe von 1.108,73 € ( Antrag zu V. ). Bezüglich des darüber hinausgehendenden Betrages war die Klage insoweit unbegründet und abzuweisen.

a. An den von dem Kläger angestellten Berechnungen unter Abschnitt IV. 2. seiner Klageschrift (dort S. 32, Bl. 34 d.A.) gibt es grundsätzlich nichts zu erinnern. Nach allgemeiner Auffassung gehört das Abschlussschreiben zum Hauptsacheverfahren und stellt sich im Verhältnis zum Eilverfahren, dem die Abmahnung zuzuordnen ist, als eigenständige Angelegenheit dar (BGH, NJW 2008, 1744 Rn. 7). Ein Abschlussschreiben ist im Regelfall mit einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG zu vergüten (BGH, GRUR 2015, 822 - Kosten für Abschlussschreiben II - Rn. 35; OLG Frankfurt a.M., Az. 6 U 147/16, Urteil vom 9.11.2017).

b. Von den geltend gemachten Kosten in Höhe von 2.217,45 € entfallen allerdings nur 50 % - also 1.108,73 € - auf die Unterlassungsansprüche, die dem Kläger zustehen. Der Abschlag in Höhe von 50 % rechtfertigt sich vor dem Hintergrund, dass die Hälfte der Abmahnkosten auf Unterlassungsansprüche des Herrn ... entfallen, die der Kläger nicht ohne weiteres geltend machen kann.

c. Die geltend gemachten Prozesszinsen kann der Kläger gemäß den §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB ab dem Tag nach Zustellung der Klageschrift verlangen.

6. Ferner ist der Kläger berechtigt, für die Geltendmachung einer Geldentschädigung Rechtsverfolgungskosten nach §§ 823 Abs. 1, 249 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, §§ 22, 23 KUG zu verlangen, jedoch nicht in der geltend gemachten Höhe von insoweit 492,54 €, sondern nur in Höhe von 255,85 € ( Antrag zu V. ). Bezüglich des darüber hinausgehendenden Betrages war die Klage insoweit unbegründet und abzuweisen.

a. Die Kammer geht dabei davon aus, dass es sich bezüglich der Geltendmachung einer Geldentschädigungsforderung nicht um dieselbe Angelegenheit im Sinne der §§ 15, 16 RVG handelt, die der Abmahnung zugrunde liegt. Denn für die Entscheidung, ob eine Geldentschädigung überhaupt und bejahendenfalls in welcher Höhe geltend gemacht wird, ist von entscheidender Bedeutung, ob die Anspruchsgegnerin sich dazu verpflichtet, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und ggf. Richtigstellungen abzugeben.

Der Ansatz einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV, §§ 13, 14 RVG für die Geltendmachung erscheint angemessen und ausreichend. Unter Zugrundelegung einer Pauschale für Post- und Telekommunikations-Dienstleistungen gemäß Nr. 7002 VV RVG und der Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG ergibt sich ein begründeter Zahlungsanspruch in Höhe von 255,85 €.

b. Die geltend gemachten Prozesszinsen kann der Kläger gemäß den §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB ab dem 28.04.2017, dem Tag nach dem Verzugseintritt, verlangen.

7. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

8. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.