Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main

Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 06.02.2018 – 2-13 T 18/18, 2-13 T 115/17

ECLI:DE:LGFFM:2018:0206.2.13T18.18UND2.13.00

Verfahrensgang

vorgehend AG Hanau, 37 C 224/16 (17)

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Streitwertfestsetzung im Nichtabhilfebeschluss abgeändert, der Streitwert wird auf die Gebührenstufe bis 5.000 € festgesetzt. Die weitergehenden Beschwerden werden zurückgewiesen.

Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Beschwerden sind nach § 68 GKG, § 33 RVG statthaft und zulässig, auch der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 €.

Die Beschwerde des Klägers, mit der dieser die Wiederherstellung der ursprünglichen Streitwertfestsetzung von 1.000 € erstrebt, ist teilweise begründet, die Beschwerde des Beklagtenvertreters ist unbegründet.

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass maßgeblich für die Streitwertfestsetzung das Interesse des Klägers bei Klageeinreichung ist, denn der Angreifer bestimmt den Streitgegenstand. Maßgebend ist mithin das objektiv zu ermittelnde wirtschaftliche Interesse des Klägers (vgl. Musielak/Voit/Heinrich § 3 ZPO Rn. 6 mwN). Fehlt es an einem festen Wert kommt dem Gericht bei der Streitwertfestsetzung ein Ermessensspielraum zu. Werden - wie hier - Beschlüsse einer Wohnungseigentümerversammlung angegriffen, bestimmt sich nach § 49a GKG der Streitwert nach den in dieser Norm festgelegten Abwägungen der Interessen. Insofern ist es - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht angängig, wie dies das Amtsgericht zunächst getan hat, bei einer - nach seiner Ansicht - aussichtslosen Klage eines juristischen Laien den Streitwert lediglich pauschal mit 1.000 € zu beziffern, vielmehr sind auch insoweit die einzelnen Beschlüsse zu bewerten. Dem ist das Amtsgericht im Abhilfebeschluss vom 11.10.2017 nachgekommen.

Gegen diese Wertfestsetzung wenden sich die Beklagten lediglich insoweit, als das Amtsgericht die Beschlüsse über die Wahl der Verwaltungsbeiratsmitglieder und des Ersatzbeirats mit pauschal zusammen 500 € bewertet hat.

...

Allerdings ist auch die Kammer der Ansicht, dass das Gesamtinteresse an der Verwalterbeiratswahl mit 500 € zu gering bemessen ist. In der Rechtsprechung werden insoweit Beträge von 1.000 € pro Verwaltungsbeiratsmitglied als interessengerecht angesehen (vgl. LG Nürnberg-Fürth ZMR 2012, 207). Da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Entlastung des Verwaltungsbeirats im Grundsatz ein Interesse von 500 € anzusetzen ist (BGH ZMR 2017, 904), ist ein Gesamtinteresse von 1.000 € pro Verwaltungsbeiratsmitglied jedenfalls dann angemessen, wenn - wie hier - den Beiräten eine pauschale Aufwandsentschädigungsvergütung von 200 € im Jahr gewährt wird. Für das Ersatzmitglied ist insoweit ein Gesamtinteresse von 500 € angemessen. Bei einem Anteil des Klägers von 7,81/1.000 MEA ergibt dies ein Einzelinteresse von (7,81/1.000 x 3.500 € Gesamtinteresse) 27,33 €. Das 5fache Einzelinteresse liegt demnach bei 136,67 €.

Dies führt zu einer Festsetzung des Gesamtstreitwertes auf die Gebührenstufe bis 5.000 €. Hieran ändert sich auch nichts, wenn man den Beschluss über die Aufwandsentschädigung für den Verwaltungsbeirat mit dem 3 1/2 fachen Jahreswert (§ 9 ZPO, vgl. Kammer ZMR 2017, 500) bemisst, denn auch dann läge das Einzelinteresse (3,5 x 600 € x 7,81/1.000) bei 16,40 €, das 5fache Einzelinteresse bei 82 € und damit nur gering über dem vom Amtsgericht insoweit festgesetzten Wert von 65 €.

Hinsichtlich der weiteren Wertfestsetzungen kann auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen werden.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG. Die weitere Beschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der Zulassung nicht vorliegen.