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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 15.02.2018 – 2-14 O 30/17

ECLI:DE:LGFFM:2018:0215.2.14O30.17.00

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 6.929,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2013 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt a.M. vom 31. Oktober 2013 zur Insolvenzverwalterin über das Vermögen des am 17. Oktober 2016 verstorbenen Herrn … bestellt worden.

Die Beklagte vermietete mit Vertrag vom 17. August 2012 Räume in dem Objekt ………. an den Schuldner. Der Schuldner betrieb dort ein Weinbistro.

Nachdem der Schuldner mit fünf Monatsmieten im Rückstand war, kündigte die Beklagte den Mietvertrag mit Schreiben vom 26. April 2013 fristlos.

Mit auf den 11. Juni 2013 datierten Vertrag verkaufte der Schuldner das Inventar und den Warenbestand in seiner Bar in der Jahnstraße 5 an die Nachmieterin für 30.940,00 €. Auf dem Dokument, das in Kopie als Anlage eingereicht wurde, sind jeweils hinter dem Datum (11.Juni 2013) zwei Unterschriften in Kopie zu sehen. Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Vertrages wird auf die Kopien der Anlage K3 (Bl. 89 ff.d.A.) Bezug genommen.

Am 14. Juni 2013 schlossen der Schuldner und die Beklagte einen Aufhebungsvertrag mit dem sie die Kündigung für gegenstandslos erklärten und eine Beendigung des Mietverhältnisses vereinbarten. Weiter verpflichtete sich der Schuldner zur Zahlung eines Betrages in Höhe von insgesamt 6.929,84 € bis zum 5. Juli 2013. Die Kaution von 6.000 € sollte ebenfalls der Beklagten zustehen. Im Gegenzug stimmte die Beklagte dem Verkauf des Inventars an die Nachmieterin zu und schränkte insoweit ihr Vermieterpfandrecht ein. Vorsorglich ließ sich die Beklagte den Kaufpreisanspruch abtreten, den die Käuferin direkt an die Beklagte zahlen sollte. Hinsichtlich des genauen Wortlauts dieser Vereinbarung wird auf die Anlage K5 (Bl. 31 ff.d.A.) verwiesen.

Am 28. Juni 2013 wurde ein Insolvenzantrag gegen den Schuldner gestellt (Anlage K6, Bl. 37 d.A.). Der Kaufpreis in Höhe von 30.940,00 € ging am 4. Juli 2013 auf dem Konto des Schuldners ein. Am 10. Juli 2013 überwies der Schuldner einen Betrag in Höhe von 6.929,84 € an die Beklagte.

Mit Schreiben vom 8. Januar 2013 forderte die Klägerin die Beklagte zur Rückzahlung des Betrages von 12.929,84 € auf. Die Beklagte wies diese Forderung mit Schreiben vom 15. Januar 2014 zurück.

Die Klägerin behauptet, die Zahlung sei nicht zur Ablösung des Vermieterpfandrechts erfolgt, sondern zum Ausgleich der offenen Mieten und entstandenen Schäden. Zur Ablösung des Vermieterpfandrechts sei lediglich die Abtretung des Kaufpreisanspruches erfolgt. Das Wort „einschränken“ in der Aufhebungsvereinbarung vom 14. Juni 2013 könne nur so verstanden werden, dass die Beklagte auf das Vermieterpfandrecht im Ganzen verzichtet habe. Durch die Zahlung sei die Insolvenzmasse auch geschmälert worden und eine objektive Gläubigerbenachteiligung erfolgt. Die Nachmieterin habe spätestens am 4. Juli 2013 das Inventar gutgläubig lastenfrei erworben, denn diese sei laut des Kaufvertrages zum 1. Juli 2013 in die Räume eingezogen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 6.929,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2013 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, sie habe nicht auf ihre Absonderungsberechtigung, mithin das Vermieterpfandrecht verzichtet, sondern lediglich, um dem Schuldner den Verkauf der Einrichtung der Mieträume zu ermöglichen, und um dessen Erlös im Wege der sicherungshalber vereinbarten Abtretung zur Ablösung des Vermieterpfandrechts erhalten zu können. Dass sie hierauf nicht habe verzichten wollen, gehe auch aus dem Aufhebungsvertrag Ziffer V. hervor, wonach die Beklagte die anhängige Klage erst zurücknehmen habe wollen, wenn der Schuldner die Verpflichtungen aus dem Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Rückzahlungsanspruch ergibt sich aus § 130 I Nr.2 InsO. Hiernach sind Rechtshandlungen anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte.

Die Zahlung ist im Juli 2013 erfolgt und damit sogar erst nach der Stellung des Insolvenzantrags vom 28. Juni 2013.

Die Beklagte hatte auch Kenntnis von Umständen, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hinwiesen, denn der Schuldner war zu diesem Zeitpunkt bereits mit 5 Monatsmieten im Rückstand und dabei sein Geschäft aufzugeben (§ 130 II InsO).

Die Beklagte ist zudem Insolvenzgläubigerin im Sinne der Norm, auch wenn ihr zunächst ein Vermieterpfandrecht zustand.

Ist durch die Rechtshandlung sowohl die Stellung als Absonderungsberechtigter als auch die als Insolvenzgläubiger berührt, ist der Gläubiger daher auch in seiner Stellung als Insolvenzgläubiger betroffen. Dies ist im Zweifel jedenfalls immer dann anzunehmen, wenn durch die Rechtshandlung die persönliche Schuld verringert werden sollte. Der absonderungsberechtigter Gläubiger ist dann Insolvenzgläubiger, wenn und soweit er zugleich persönlicher Gläubiger des Schuldners ist (Uhlenbruck/Ede/Hirte InsO § 130 Rn. 31, beck-online).

So liegt der Fall hier. Die Beklagte war auch Gläubigerin der rückständigen Mieten und laut der getroffenen Vereinbarung sollte die Zahlung auf die offenen Mieten und zum Ausgleich der Kosten für den Einbau einer neuen Tür nebst Fenster erfolgten (Bl. 34, II. Absatz 1 und 2).

Es liegt zudem eine Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 InsO vor.

Zwar handelt es sich bei der Befriedigung eines durch Absonderungsrechte voll gesicherten Gläubigers, sofern das Absonderungsrecht unanfechtbar entstanden war, denn dann handelt es sich um einen wirtschaftlich neutralen Vorgang, nicht um eine Gläubigerbenachteiligung (Uhlenbruck/Ede/Hirte InsO § 129 Rn. 211-212, beck-online).

Die Aufgabe eines Sicherungsrechts für die Befriedigung der gesicherten Forderung (oder im Gegenzug für Stellung eines anderen Sicherungsrechts) stellt dann kein anfechtungsrechtlich neutrales Geschäft dar, wenn das eine Recht erloschen ist, bevor das andere Recht begründet worden ist, so dass dem Schuldner in der Zwischenzeit ein dinglich unbelastetes Recht zugestanden hat, auf welches Gläubiger hätten zugreifen können. Eine Befriedigung führt daher zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung, wenn ein Gläubiger sein anfechtungsfestes Sicherungsrecht aufgibt und im Gegenzug hierfür zunächst lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Schuldner erhält (BGH 26.4.2012 IX ZR 67/09 Tz 24 NZI 2012, 667 = ZInsO 2012, 1429). Soll daher das Sicherungsrecht nicht unmittelbar durch Zahlung des Schuldners, sondern durch Zahlung eines Erwerbers abgelöst werden, müssen Absonderungsberechtigte darauf achten, dass Sicherung und Zahlung einander so ablösen, dass es nicht zu einem zwischenzeitlichen Rechtserwerb des Schuldners kommt, sondern die Rechte unmittelbar in der Person des Gläubiger abgelöst werden. Dementsprechend sind unmittelbare Zahlungen von Erwerbern an den Gläubiger nicht als gläubigerbenachteiligend einzuordnen, wenn sie der Ablösung eines unanfechtbar entstandenen Sicherungsrechts dienen und dem Absonderungsrecht und der gesicherten Forderung wertmäßig entsprechen (BGH 26.4.2012 IX ZR 67/09 Tz 22 NZI 2012, 667 = ZInsO 2012, 1429).

Eine unanfechtbare Befriedigung scheidet hingegen aus, wenn der Schuldner eine sicherheitshalber abgetretene Forderung unberechtigterweise einzieht und (erst) nachfolgend einen entsprechenden Betrag an den Sicherungsnehmer überweist und zu dessen Gunsten kein Ersatzabsonderungsrecht analog § 48 entstanden ist; denn in diesem Fall ist das Absonderungsrecht erloschen und der Schuldner hatte an dem eingezogenen Forderungsbetrag ein dinglich unbelastetes Recht erlangt (Uhlenbruck/Hirte/Ede InsO § 129 Rn. 213-219, beck-online). Entsprechend den dargestellten Grundsätzen liegt eine Gläubigerbenachteiligung vor, wenn es bei der Ablösung eines Sicherungsrechts durch Befriedigung (oder Austausch gegen eine andere gleichwertige Sicherheit) zwar nicht zu einem zwischenzeitlichen Rechtserwerb des Schuldners kommt, der Gläubiger aber dennoch (und sei es auch nur für eine logische Sekunde) ungesichert war, bevor er Befriedigung oder ein anderes Sicherungsrecht erhält, da Befriedigung oder Austausch dann eben keine Ablösung eines unanfechtbaren Absonderungsrechts darstellen (Uhlenbruck/Hirte/Ede InsO § 129 Rn. 213-219, beck-online).

Nach diesen Maßstäben liegt eine Gläubigerbenachteiligung vor. Die Beklagte hat auf ihr Vermieterpfandrecht verzichtet, damit der Schuldner sein Inventar lastenfrei veräußern konnte. Insoweit folgt das Gericht der Auffassung der Klägerseite, dass das Wort „einschränken“ in diesem Zusammenhang nicht anders verstanden werden kann. Denn ein gutgläubig lastenfreier Erwerb wäre jedenfalls vor dem 1. Juli, dem im Inventarkaufvertrag anvisierten Termin für die Übergabe, an dem fehlenden Besitz der Nachmieterin gescheitert (§ 936 I 2 BGB). Ohne diese Regelung wäre der Schuldner auch vertragsbrüchig geworden, denn in seinem Inventarkaufvertrag sichert er unter § 2 „Rechte Dritter“ zu, dass am Inventar und an den Warenbeständen keine Rechte Dritter bestehen. Das Vermieterpfandrecht ist abdingbar. Es ist auch im Gegenzug nicht möglich diese „Einschränkung“ als ein Verzicht unter der Bedingung der vollständigen Zahlung auszulegen, da hierfür nach dem Wortlaut keine Anhaltspunkte bestehen. Der Schuldner hat das Inventar daher nicht unberechtigt veräußert. Letztlich hat auch nicht die Erwerberin des Inventar direkt an die Beklagte gezahlt, sondern den vollen Betrag auf das Konto des Schuldners überwiesen, so dass der Betrag im Grunde ihm zur Verfügung stand.

Die Beklagte hat auch ihr Vermieterpfandrecht nicht gegen ein gleichwertiges Recht getauscht, auch wenn der Kaufpreiszahlungsanspruch zu diesem Zeitpunkt bereits entstanden war, da sie stattdessen lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch erhalten hat.

Die Beklagte kann sich auch nicht auf § 48 InsO berufen. Ist ein Gegenstand, dessen Aussonderung hätte verlangt werden können vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner oder nach der Eröffnung vom Insolvenzverwalter unberechtigt veräußert worden, so kann der Aussonderungsberechtigte die Abtretung des Rechts auf die Gegenleistung verlangen, soweit diese noch aussteht. Er kann die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse verlangen, soweit sie in der Masse unterscheidbar vorhanden ist.

Diese Norm trifft schon deswegen nicht zu, da der Schuldner allenfalls unberechtigt die Zahlung an sich verlangt hat, aber nicht unberechtigt das Inventar veräußert hat.

Die Berechtigung fehlt aus vermögensrechtlicher Sicht, wenn der Veräußerer (Schuldner oder Insolvenzverwalter) ohne Verfügungsbefugnis bzw Einziehungsermächtigung handelte (Uhlenbruck/Brinkmann InsO § 48 Rn. 20, beck-online). Dies ist nicht der Fall, da die Beklagte auf ihr Vermieterpfandrecht verzichtet hat und zudem mit Zustimmung der Beklagten das Inventar veräußert hat. Zwar hat der Schuldner den abgetretenen Betrag absprachewidrig auf sein Konto erhalten. Die Veräußerung auf die sich § 48 InsO bezieht, liegt hier jedoch in der Veräußerung des Inventars und nicht in der Einziehung des Betrages.

Nach alledem war der Klage stattzugeben.

Der Anspruch auf Zinsen ergibt sich aus § 143 I 2 InsO in der hier anwendbaren, bis zum 04.04.2017 geltenden Fassung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 S. 1 und 2 ZPO.