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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 05.03.2018 – 2-05 O 338/17

ECLI:DE:LGFFM:2018:0305.2.05O338.17.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu zahlen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs von auf den Abschluss zweier Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen.

Die Parteien schlossen unter dem 29.10.2007 unter der Darlehensnummer ... einen grundpfandrechtlich besicherten Darlehensvertrag über einen Darlehensbetrag i.H.v. 110.000 € zu einem Nominalzinssatz von 5,1 % per annum, festgeschrieben bis zum 30.10.2017.

Der Darlehensvertrag enthielt auf Bl. 6 der Vertragsunterlagen vom 29.10.2007 (Bl. 158 der Akte) folgende Widerrufsbelehrung:

"Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Ich kann/Wir können meine/unsere Vertragserklärung/en innerhalb von 2 Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail), widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit dem Tag des Eingangs des unterschriebenen Darlehensvertrages bei der ... Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: ..., ..., Telefax ...., E-Mail: ...

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Kann ich/können wir die empfangenen Leistungen ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, muss ich/müssen wir der... insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass ich/wir die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen muss/müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen muss ich/müssen wir innerhalb von 30 Tagen nach Absendung meiner/unserer Widerrufserklärung erfüllen.

Ende der Widerrufsbelehrung"

Wegen der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrages vom 29.10.2007 wird auf Anlage K1, Bl. 153 ff. der Akte, vollumfänglich Bezug genommen.

Unter dem 12.10.2011 schlossen die Parteien unter der Kontonummer ... einen weiteren grundpfandrechtlich besicherten Darlehensvertrag über einen Darlehensbetrag von 167.000 € zu einem Nominalzinssatz von 3,8 % per annum, festgeschrieben bis zum 30.10.2026.

Der Darlehensvertrag enthielt auf Bl. 7 der Vertragsunterlagen vom 12.10.2011 (Bl. 176 der Akte) folgende Widerrufsbelehrung:

"Widerrufsinformation

Widerrufsrecht

Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserkärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich in Textform informiert werden; die Widerrufsfrist betrgät dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: -......., Telefax:,...E-Mail:......

Widerrufsfolgen

Der Darlehensnehmer hat innerhalb von 30 Tagen das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde, zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung.

Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag von 17,63 Euro zu zahlen.

Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde. Wenn der Darlehensnehmer nachweist, dass der Wert seines Gebrauchtsvorteils niedriger war als der Vertragszins, muss er nur den niedrigeren Betrag zahlen. Dies kann z. B. in Betracht kommen, wenn der marktübliche Zins geringer war als der Vertragszins.

Ende der Widerrufsinformation"

Wegen der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrages vom 12.10.2011 wird auf Anlage K3, Bl. 170 ff. der Akte, vollumfänglich Bezug genommen.

Nach Auszahlung der jeweiligen Darlehensvaluta bedienten die Kläger das jeweilige Darlehen ordnungsgemäß.

Die Kläger lösten das Darlehen Nr. ... gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. 12.015,69 € an die Beklagte vorzeitig zum 31.10.2011 ab. Die Ablöse des Darlehens erfolgte durch das oben genannte zweite streitgegenständliche Darlehen mit der Nr. ....

Mit Schreiben vom 17.06.2016 erklärten die Kläger jeweils den Widerruf der auf den Abschluss der beiden streitgegenständlichen Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen und forderten die Beklagte zu Rückabwicklung beider Darlehen auf (Anlagen K5 und K6, Bl. 197 f. d. A.). Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 28.07.2016 zurück (Anlage K7, Bl. 199 ff. der Akte).

Mit anwaltlichem Schreiben vom 03.05.2017 forderten die Kläger die Beklagte dazu auf, die in Bezug auf den Darlehensvertrag Nr. ...gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. 12.015,69 € zu erstatten. Ferner forderten die Kläger die Beklagte in Bezug auf den Darlehensvertrag Nr. ... dazu auf, ein schriftliches Angebot hinsichtlich einer Abtretung der in Abteilung III des beim Amtsgericht ... geführten Grundbuches von ..., Bl. ..., eingetragenen Grundschuld ohne Brief, laufende Nr. ..., in Höhe von 157.000 € mit 12 % Zinsen gemäß Bewilligung vom 12.11.2007 (UR-Nr. ... des Notars ... in ...) eingetragen am 19.02.2008, abzugeben (Anlage K9, Bl. 201 ff. der Akte). Die Beklagte wies diese Forderung mit Schreiben vom 09.05.2017 (Anlage K 10, Bl. 217 ff. der Akte) zurück.

Die Kläger halten die Ihnen erteilten Widerrufsbelehrungen für fehlerhaft.

Fehlerhaft sei die Formulierung in der Widerrufsbelehrung in dem Darlehensvertrag vom 29.10.2007 mit der Darlehensnummer ..., "die Frist beginne frühestens mit [...]" Auch wisse der Verbraucher nicht, wann genau der unterschriebene Darlehensvertrag bei der Beklagten eingegangen sei, weswegen er nicht wissen könne, wann genau die Widerrufsfrist für ihn zu laufen beginne. Die verwendete Widerrufsbelehrung entspreche auch nicht der Musterbelehrung in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV.

Auch die Widerrufsbelehrung in dem Vertrag vom 12.10.2011 mit der Kto.-Nr. 2001789074 sei fehlerhaft. Die streitgegenständliche Widerrufsinformation verstoße gegen das Deutlichkeitsgebot, da im Rahmen des Vertragsabschlusses gleichzeitig zwei ihrem Inhalt nach vollkommen unterschiedliche Widerrufsbelehrungen erteilt worden seien, nämlich eine im Vertragstext und eine anderslautende Belehrung im europäischen standardisierten Merkblatt. Es könne nicht am Verbraucher liegen, zu entscheiden, welche der beiden Belehrungen nur die zutreffende sei.

Dem Verbraucher sei auch nicht zuzumuten, zu prüfen, ob er sämtliche Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten habe und welche Pflichtangaben dies überhaupt seien. Auch müsse er etwa rechtlich prüfen, ob der von ihm geschlossene Kreditvertrag ein Vertrag im Sinne von § 503 BGB sei. Der Kaskadenverweis sei unzulässig.

Es fehle überdies an der Pflichtangabe der Vertragslaufzeit gemäß Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB a.F.

Daneben fehle es an der Pflichtangabe "Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen" nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB a.F.

Überdies seien nicht sämtliche sonstigen Kosten im Sinne von Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB in dem Darlehensvertrag angegeben worden. Dies betreffe etwa die abzuschließende Gebäudeversicherung.

Die Kläger beantragen, nachdem sie die Klage mit Schriftsätzen vom 15.11.2017 und vom 26.01.2018 teilweise umgestellt haben zuletzt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 16.019,52 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 09.07.2016,

hilfsweise

: nebst Zinsen i.H.v. 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 09.07.2016 bis zur Rechtshängigkeit und sodann Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit,

zu zahlen,

die Beklagte zu verurteilen, gegenüber den Klägern ein Angebot auf Abtretung der in Abteilung III des beim Amtsgericht ... geführten Grundbuches von ..., Bl. ... eingetragenen Grundschuld ohne Brief, laufende Nr. ..., in Höhe von 157.000 € mit 12 % Zinsen gemäß Bewilligung vom 12.11.2007 (UR-Nr. ... des Notars ... in ...) eingetragen am 19.02.2008, an die Kläger abzugeben und zwar nach Zahlung von 150.089,79 €, hilfsweise nach Zahlung eines vom Gericht errechneten Betrages, sofern dieser 155.436,35 € nicht übersteigt,

hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht den obigen Antrag zu Ziffer 2. für unzulässig halten oder der Meinung sein sollte, dass dem Antrag zu Ziffer 2. nur nach Zahlung eines über 155.436,35 € liegenden Betrages stattgegeben werden kann, festzustellen, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag ... ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 17.06.2016 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht,

für den Fall, dass das Gericht dem Hauptantrag Ziffer 2. stattgibt, festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Abgabe des Angebots gemäß des Antrages Ziffer 2. in Verzug befindet,

für den Fall, dass das Gericht dem Hauptantrag zu Ziffer 2. stattgibt, festzustellen, dass die Beklagte den Klägern alle von den Klägern nach dem 12.02.2018 mit Blick auf das Rückgewährschuldverhältnis zum Darlehensvertrag Nr.... noch gezahlten Beträge zu erstatten hat,

festzustellen, dass die Beklagte den Klägern alle weiteren Schäden zu ersetzen hat, die daraus resultieren, dass die Beklagte die Abgabe des Angebots auf Abtretung der im Antrag zu Ziffer 2. bezeichneten Grundschuld verweigert hat,

die Beklagte zu verurteilen, 4.085,03 € zuzüglich Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit, an Nebenkosten an die Kläger zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht im Hinblick auf das Darlehen mit der Nummer ... komme ihr die Gesetzlichkeitsfiktion zugute, da sie das Muster in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV alte Fassung verwendet habe.

Auch die Widerrufsbelehrung betreffend das Darlehen mit der Nummer ... sei ordnungsgemäß im Sinne von § 355 BGB alte Fassung. Insbesondere habe die Beklagte den Klägern durch Übersendung des europäischen standardisierten Merkblatts (ESM) keine zweite Widerrufsbelehrung erteilt. Im Übrigen entsprächen die Informationen im ESM auch den gesetzlichen Bestimmungen nach §§ 495, 355 BGB a.F.

Im Übrigen entspreche der Text auch dem Muster in der Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F.

Die Angaben zur Gebäudeversicherung stellten auch keine Pflichtangabe im Sinne des Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB dar. Im Übrigen habe die Beklagte ihre "Pflicht" zur Angabe der Kosten einer Gebäudeversicherung auch dadurch erfüllt, dass sie auf Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, deren Erhalt die Kläger durch ihre Unterschrift ausdrücklich bestätigt haben, die streitgegenständliche Information den Klägern als Vertragsbestandteil mitgeteilt habe.

Darüber hinaus erhebt die Beklagte den Einwand des Rechtsmissbrauchs und der Verwirkung.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien, insbesondere im Hinblick auf die Berechnung der geltend gemachten Zahlungsansprüche, wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.02.2018 vollumfänglich Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob der (Haupt-)Antrag zu Ziffer 2. zulässig ist, da er - wie auch die übrigen Klageanträge - jedenfalls unbegründet ist.

1. Antrag zu Ziffer 1.

Der Antrag zu Ziffer 1. ist im Haupt- und im Hilfsantrag unbegründet. Die geltend gemachten Rückabwicklungsansprüche nach Maßgabe der §§ 346 ff. BGB a.F. bzw. Schadensersatzansprüche unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 280 Abs. 1 und Abs. 2, 286 BGB sowie der geltend gemachte Anspruch auf Prozesszinsen gemäß §§ 288, 291 BGB bestehen nicht. Denn der mit Schreiben vom 17.06.2016 erklärte Widerruf der auf den Abschluss des Darlehensvertrages vom 29.10.2007 mit der Darlehensnummer ... gerichteten Willenserklärungen war unwirksam.

Die Kläger schlossen den streitgegenständlichen Darlehensvertrag zu der Darlehensnummer ... als Verbraucher ab, sodass ihnen grundsätzlich ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB in der vom 08.12.2004 bis 10.06.2010 gültigen Fassung (künftig: "a. F.") i. V. m. § 495 Abs. 1 BGB in der vom 01.08.2002 bis 10.06.2010 gültigen Fassung (künftig: a. F.) im Hinblick auf die von Ihnen abgegebenen Willenserklärungen, die auf den Abschluss des Darlehensvertrages mit der Beklagten gerichtet waren, zustand.

Unabhängig von der Frage, ob die in dem Darlehensvertrag vom 29.10.2007 erteilte Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen des § 355 BGB a.F. entspricht oder die Beklagte sich zumindest auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der vom 01.09.2002 bis 10.06.2010 gültigen Fassung i.V.m. Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der vom 08.12.2004 bis 31.03.2008 gültigen Fassung berufen kann, haben die Kläger vorliegend ihr Widerrufsrecht jedenfalls verwirkt (§ 242 BGB).

Das Widerrufsrecht ist verwirkt, wenn sich der andere Vertragspartner wegen der Untätigkeit des Berechtigten über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (OLG Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss vom 08.01.2018, Az. 10 U 18/17, nicht veröffentlicht). Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des anderen Vertragspartners rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Das Vertrauen des Darlehensgebers auf ein Unterbleiben des Widerrufs kann nach diesen Maßgaben gerade bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen schutzwürdig sein. Das gilt in besonderem Maße, wenn die Beendigung des Darlehensvertrags - wie vorliegend - auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht (OLG Frankfurt am Main, aaO, mit weiteren Nachweisen).

Nach den vorliegenden Umständen hat der Kläger den Widerruf über achteinhalb Jahre nach dem Abschluss des Darlehensvertrages vom 29.10.2007 erklärt. Damit war ein Zeitraum vergangen, der für die Begründung einer Verwirkung des Widerrufsrechts ohne weiteres ausreichte.

Auch das so genannte Umstandsmoment ist erfüllt. Eine Verwirkung wird dabei nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Bank davon ausging oder ausgehen musste, der Kläger habe von seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis. Gleiches gilt, wenn der Unternehmer die Situation durch eine nicht ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung selbst herbeigeführt oder wenn er es versäumt hat, den Verbraucher nachzubelehren.

Die Parteien hatten sich einvernehmlich auf eine vorzeitige Ablösung des Kredits - zu erheblich verbesserten Konditionen - geeinigt. Dem Umstand der einvernehmlichen Vertragsbeendigung kommt bei der Frage der Verwirkung maßgebliches Gewicht zu. Zudem war zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung im Juni 2016 schon seit Jahren in den Medien berichtet worden, dass die Widerrufsfrist bei Darlehensverträgen wegen Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung nicht in Gang gesetzt worden und der Widerruf weiterhin möglich sei (vgl. OLG Frankfurt am Main, aaO). Überdies bestanden Dispositionen der Beklagten im Vertrauen darauf, dass der Kläger ein etwaiges Widerrufsrecht nicht mehr ausüben werde, darin, dass, was nach der allgemeinen Lebenserfahrung anzunehmen ist, die Beklagte über die zurückgezahlte Summe bereits anderweitig disponiert hat. Das Vertrauen der Beklagten in das Unterbleiben des Widerrufes ist auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes besonders schutzwürdig.

2. Antrag zu Ziffer 2.

Auch der Klageantrag zu Ziffer 2. ist unbegründet und zwar sowohl nach dem Hauptantrag als auch nach dem Hilfsantrag. Die geltend gemachten Rückabwicklungsansprüche nach Maßgabe der §§ 346 ff. BGB a.F. bzw. unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung nach §§ 812 ff. BGB im Hinblick auf durch die Kläger geleistete Zahlungen nach Erklärung des Widerrufes bestehen nicht. Denn der mit Schreiben vom 17.06.2016 erklärte Widerruf der auf den Abschluss des Darlehensvertrages vom 12.10.2011 mit der Darlehensnummer... gerichteten Willenserklärungen war unwirksam.

Die Kläger schlossen den streitgegenständlichen Darlehensvertrag vom 12.10.2011 zu der Kontonummer ... als Verbraucher ab, sodass ihnen grundsätzlich ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB in der vom 11.06.2010 bis 12.06.2014 gültigen Fassung (künftig: "a. F.") i. V. m. § 495 Abs. 1 BGB in der vom 30.07.2010 bis 12.06.2014 gültigen Fassung (künftig: a. F.) im Hinblick auf die von Ihnen abgegebenen Willenserklärungen, die auf den Abschluss des Darlehensvertrages mit der Beklagten gerichtet waren, zustand.

Der erklärte Widerruf war jedoch unwirksam, da die erteilte Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Vorgaben entspricht und die Kläger alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten haben. Im Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufes im Juni 2016 war die 14-tägige Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB in der vom 11.06.2010 bis 12.06.2014 gültigen Fassung (künftig: a. F.) bereits abgelaufen.

Die von den Klägern erhobenen Einwände greifen nicht durch.

Die den Klägern in den Vertragsunterlagen erteilte Widerrufsbelehrung genügt in jeder Hinsicht den gesetzlichen Vorgaben gemäß § 355 BGB a.F.

Entgegen der Ansicht der Kläger sind Ihnen auch keine zwei verschiedenen und inhaltlich voneinander abweichenden Widerrufsbelehrungen erteilt worden, namentlich eine im Vertragstext und eine anderslautende Belehrung im Europäischen standardisierten Merkblatt. Es handelt sich bei dem Europäischen standardisierten Merkblatt (Anlage K4, Bl. 188 ff. der Akte) erstens erkennbar nicht um eine Widerrufsbelehrung, zweitens gibt die dortige Information lediglich die Gesetzeslage zutreffend wieder, drittens weist das Merkblatt unter der Rubrik "Ausübung des Widerrufsrechts" explizit darauf hin, dass zum Widerruf und seinen Rechtsfolgen die konkreten Angaben, die im Darlehensvertrag enthalten sind, zu beachten sind, und viertens war die Beklagte zur Übermittlung des Merkblattes an die Kläger gesetzlich verpflichtet.

Es liegt auch kein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot darin, dass die Beklagte in ihrer Widerrufsbelehrung klargestellt hat, die Frist zum Widerruf beginne nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten habe. Die Beklagte war nicht verpflichtet, in der Widerrufsbelehrung vollumfänglich darzulegen, welche Pflichtangaben dies im Einzelnen sind. Eine Verweisung auf eine konkret bezeichnete gesetzliche Vorschrift stellt, keinen Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot dar (BGH, Urteil vom 22.11.2016, Az. XI ZR 434 / 15, Rn. 19 juris). Das gilt insbesondere dann, wenn der Gesetzestext - wie hier - für jedermann ohne weiteres zugänglich ist. Ohne solche Verweisungen könnten allzu detaillierte, unübersichtliche, nur schwer durchschaubare oder auch unvollständige Klauselwerke entstehen. Es überspannte die Anforderungen des Verständlichkeitsgebots, verlangte man den gesonderten Abdruck oder die Aushändigung einer für den Geschäftszweig geltenden Vorschrift, die der Kunde unschwer selbst einsehen kann (BGH, aaO). Die Information zum Beginn der Widerrufsfrist leidet in ihrer Klarheit und Verständlichkeit auch nicht aufgrund des Umstands, dass die Beklagte den Regelungsgehalt des § 492 Abs. 2 BGB anhand von Beispielen erläuterte.

Daneben war die Beklagte auch nicht dazu verpflichtet, die Kläger darüber aufzuklären, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag um ein Immobiliardarlehensvertrag im Sinne von § 503 Abs. 1 BGB a.F. handelt. Relevant ist lediglich, ob die Beklagte den Klägern alle erforderlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erteilt hat. Dies ist hier der Fall.

Die insoweit erhobenen Einwände der Kläger sind unzutreffend.

Die Kläger können sich insbesondere nicht darauf berufen, sie hätten die Pflichtangabe zur Vertragslaufzeit gemäß § 492 Abs. 2 BGB a.F. i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 a. F. i.V.m. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB in der vom 11.06.2010 bis 20.03.2016 gültigen Fassung (künftig: a.F.) nicht erhalten. Auf Bl. 3 der Vertragsunterlagen vom 12.10.2011 (Bl. 172 der Akte) wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Darlehensvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen ist. Bei Darlehensverträgen ohne bestimmte Laufzeit, wie dem hier gegenständlichen, genügt es, darauf hinzuweisen, dass diese unbefristet bzw. für unbestimmte Zeit geschlossen worden sind (vgl. Palandt/Weidenkaff, 76. Aufl. 2017, Art. 247 § 3 EGBGB Rn. 2). Die Angabe einer irgendwie gearteten fiktiven Vertragslaufzeit war und ist gesetzlich nicht geschuldet.

Aus den vorgenannten Gründen dringen die Kläger auch nicht mit der Behauptung durch, es fehle an der Pflichtangabe "Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen" nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB a.F. diese Angabe findet sich bereits auf Bl. 1 und 2 der Vertragsunterlagen. Auch hier war und ist die Angabe eine fiktiven Größe nicht geschuldet, da die möglichen neuen Konditionen nach dem Ende der Zinsfestschreibung schlicht nicht bekannt sind, eine fiktive Berechnung keinerlei Mehrwert hat und vom Gesetzgeber nicht verlangt wird.

Es liegt auch kein Verstoß gegen die Verpflichtung nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB a.F. alle "sonstigen Kosten" in dem Darlehensvertrag anzugeben, darin, dass die Vertragsurkunde selbst nicht darauf hinweist, dass die Kläger - wie in den beigefügten AGB unter dem Punkt IV.3. niedergelegt - dazu verpflichtet sind, das Gebäude samt Zubehör zum vollen - soweit möglich zum gleitenden - Neuwert gegen Brandschäden und auf Verlangen der Bank auch gegen andere Schäden versichert zu halten. Kosten für eine mögliche Brandschutzversicherung sind keine in den Vertragsunterlagen anzugebenden sonstigen Kosten im Sinne von Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB a.F. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Beklagte die den Klägern möglicherweise im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Brandschutzversicherung entstehenden Kosten gar nicht kennen kann. Eine konkrete Angabe dieser Kosten ist ihr schlichtweg nicht möglich. Auch nach dem gesetzgeberischen Willen (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 21.01.2009, Bundestagsdrucksache 16/11643, Seite 124) sollen Kosten, die - wie hier - in einem separaten Vertrag anfallen, nicht der Angabepflicht nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB a.F. unterfallen.

Die erteilte Widerrufsbelehrung genügt auch dem Deutlichkeitsgebot in optischer Hinsicht. Sie ist auf einem separaten Blatt der Vertragsunterlagen niedergelegt, schwarz umrahmt und durch Zwischenüberschriften optisch wie auch inhaltlich klar untergliedert. Sie kann schlechterdings nicht übersehen werden.

3. Antrag zu Ziffer 3. und 4.

Die - nicht streitwerterhöhenden - Klageanträge zu 3. und 4. haben keinen Erfolg, da der Hauptantrag zu Ziffer 2. unbegründet war.

4. Antrag zu Ziffer 5.

Der Klageantrag zu Ziffer 5. hat keinen Erfolg, da die Voraussetzungen der Freigabe der Grundschuld aus den oben genannten Gründen nicht vorlagen.

5. Antrag zu Ziffer 6.

Mangels schuldhafter Pflichtverletzung der Beklagten haben die Kläger gegen diese auch keinen Ersatz auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gemäß § 280 Abs. 1 BGB bzw. auf Prozesszinsen gemäß §§ 288, 291 BGB insoweit.

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

7. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO. .