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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 08.03.2018 – 2-10 O 373/16
ECLI:DE:LGFFM:2018:0308.2.10O373.16.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Auslegung eines Darlehensvertrages.
Die Beklagte, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, hält über zwei einhundertprozentige Töchter, ... und ..., die vormals der ... eigenen Immobilien. Der Finanzierung dieser Übernahme diente ein Mezzanine-Darlehensvertrag über bis zu 1.470.200.750,00 €. Das Darlehen kam im Sommer 2006 mit einem Gesamtbetrag von 1.465.673.479,59 € zur Auszahlung. In Folge einer finanziellen Krise und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der .... wurde der "Mezzanine-Darlehensvertrag" mit einer vierten Vertragsänderung unter dem 02.09.2010 "neu gefasst". In der Präambel des Vertrages heißt es, der ursprüngliche Vertrag werde "in seiner Gesamtheit" geändert und neu verfasst, sodass "die Bestimmungen dieses Vertrages bei Inkrafttreten gemäß seinen Geschäftsbedingungen anstelle der Bestimmungen des ursprünglichen Mezzanine-Darlehensvertrages gelten". Ziffer 8.5 des Vertrages lautet wie folgt:
"Verbleibende Zahlung
Nach der vollständigen Rückzahlung aller Verpflichtungen im Rahmen der vorrangingen Finanzierungsdokumente und der Mezzanine Finanzierungsdokumente bis auf einen ausstehenden Betrag des Darlehens in Höhe von 1,00 € (der "stehen gelassene Darlehensbetrag") und der Verteilung von 168 Mio. EURO unter den Kapitaleignern haben die Kreditgeber an jeglichen nachfolgenden Zinsterminen bis zu dem Rückzahlungsdatum des stehen gelassenen Darlehensbetrages einschließlich Anspruch auf eine weitere Zinszahlung in Höhe der verbleibenden Zahlung (die "verbleibende Zahlung") als Gegenleistung für die Reduzierung des auf das Darlehen zahlbaren Zinssatzes, wie dies im Zusammenhang mit der Umstrukturierung II gemäß Artikel 8.1 vereinbart wurde:
a) 57,5 % jeglicher Erlöse der ersten bis zu 200 Mio. EURO, die zur Verteilung an die Kapitaleigner zur Verfügung stehen und rechtlich bis zum Rückzahlungsdatum des stehen gelassenen Darlehensbetrages einschließlich verteilt werden können, wobei die restlichen 42,5 % an die Kapitaleigner verteilt wird, und nachdem dieser Betrag an die Kreditgeber und die Kapitaleigner ausgezahlt wurde;
b) wenn die Verlängerungsoption ausgeübt wurde, 42,5 % und ansonsten 30 % jeglicher weiterer Erlöse, die zur Verteilung an die Kapitaleigner zur Verfügung stehen und rechtlich bis zum Rückzahlungsdatum des stehen gelassenen Darlehensbetrages einschließlich verteilt werden können, wobei die restlichen 57,5 % oder 70 % an die Kapitaleigner verteilt werden."
In Ziffer 24.9. des Vertrages heißt es:
"Die jeweiligen Kreditgeber können an eine oder mehrere Personen Beteiligungen an ihren gesamten Rechten und Pflichten im Rahmen dieses Vertrages oder an einem Teil davon verkaufen; unter der Maßgabe jedoch, dass (i) die Pflichten dieses Kreditgebers im Rahmen dieses Vertrages unverändert bleiben und (ii) der Kreditnehmer, der Agent und die anderen Mezzanine Finanzierungsparteien weiterhin einzig und allein und direkt mit dem Kreditgeber in Bezug auf die Rechte und Pflichten des Kreditgebers im Rahmen dieses Vertrages verhandeln."
Für die weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf Anlage K 1 Bezug genommen.
Eine "Interkreditorenvereinbarung" ursprünglich aus dem Jahr 2006 sollte es Dritten ermöglichen, Unterbeteiligungen an dem Gesamtdarlehen zu übernehmen und so die Chancen und Risiken des Gesamtdarlehens zu teilen. Mit Vereinbarung vom 02.09.2010 wurde diese Vereinbarung "rückwirkend" "neu formuliert", wobei in der Präambel ausgewiesen ist, dass ... und ... derzeit die "alleinigen Kreditgeber" des Mezzanine-Darlehens seien. Der Vertrag enthält unteranderem folgende Regelungen:
"2. Relative Rechte und Pflichten der Halter und anderer Parteien, Übergang der Tranche AX
a) Die ursprünglichen Kreditgeber als alleinige ursprüngliche Halter des Darlehens und als die alleinigen ursprünglichen Parteien zur finanzierten Bankbeteiligung haben ihre jeweiligen Beteiligungen am Darlehen sowie an der finanzierten Bankbeteiligung und ihre darin enthaltenen Rechte und Pflichten den Bestimmungen der Originalvereinbarung sowie dieser Vereinbarung unterstellt. Dem entsprechend werden (i) weder die ursprünglichen Kreditgeber noch deren Rechtsnachfolger, Abtretungsempfänger, Beteiligte oder Übertragungsempfänger (gemeinsam "kreditgebende Parteien") ab und nach Unterzeichnung und Zugang dieser Vereinbarung an die beteiligten Parteien und ungeachtet anders lautender Bedingungen in den Mezzanine Finanzdokumenten, der Senior A-Interkreditorenvereinbarung, der Senior B-Interkreditorenvereinbarung irgendwelche unmittelbaren Rechte als Kreditgeber gegenüber dem Kreditnehmer und / oder Garanten ausüben oder dem Agenten, dem Einzugsagenten oder dem Security Trustee in Bezug auf das Darlehen oder einer Beteiligung dieser kreditgebenden Partei Anweisungen erteilen, soweit dies nicht ausdrücklich durch die Bestimmungen dieser Vereinbarung erlaubt wird (die Halter der kontrollierenden Tranche werden beispielsweise exklusiv zur Durchsetzung von Rechten ermächtigt, wie in Artikel 9 vorgesehen, und Rechte zur Abänderung zu Verzichts- oder Einverständniserklärungen nach den Bestimmungen des Mezzanine Darlehensvertrages werden nur wie in Artikel 9 bestimmt und nicht anderweitig von einer kreditgebenden Partei ausgeübt);
(....)
8. Status der Vereinbarungen
(a) Keiner der ursprünglichen Kreditgeber verkauft, überträgt oder tritt infolge der Originalvereinbarung oder dieser Vereinbarung Rechte oder Pflichten aus den Mezzanine -Finanzierungsdokumenten an einen Halter ab, und kein Halter wird unmittelbar Eigentumsrechte unter diesen Mezzanine - Finanzierungsdokumente haben.
(b) Die Beziehungen zwischen jedem Kreditgeber und jedem Halter ist die eines Schuldners und Halters, und ungeachtet anders lautender Regelunge in dieser Vereinbarung ist das Recht jedes Halters, Gelder von den Kreditgebern und dem Einzugsagenten zu erhalten, ausschließlich auf die ausdrücklich in dieser Vereinbarung als von den Kreditgebern und dem Einzugsagenten zu zahlenden Beträge beschränkt, und in keinem Fall sollen die Beträge in der Gesamtsumme die von den Kreditgebern und dem Einzugsagenten tatsächlich erhaltenen Beträge überschreiten, die Zinserträge, die Kapitalerträge, ausschüttungsfähige Beträge nach Artikel 3 (d) dieser Vereinbarung und Sondertilgungsprämien abbilden.
(....)
(e) Kein Halter soll die Rechte bezüglich vom Kreditgeber geltend gemachter Zahlungsansprüche im Rahmen der Vereinbarung eingesetzt oder ersetzt werden, und keine Regelung dieser Vereinbarung soll zu unmittelbaren Vertragsbeziehungen oder Rechten eines Halters gegenüber (i) dem Kreditnehmer oder jedem Garanten in Bezug auf die Mezzanine - Finanzierungsdokumente oder (ii) einer Partei einer der Interkreditorenvereinbarungen führen.
9. Verwaltung und Geltendmachung
(a) Die Parteien vereinbaren, dass alle Rechte des Agenten, des Security Trustee und der Mehrheitskreditgeber nach den Mezzanine - Finanzierungsdokumenten oder der Interkreditorenvereinbarung (i) danach ausdrücklich erforderliche Genehmigungen oder Zustimmungen zu erteilen (oder zu bestätigen, ob eine Angelegenheit ausreichend oder akzeptabel ist oder nicht), (ii) auf eine dortige Regelung zu verzichten, (iii) eine dortige Regelung zu ändern oder (iv) eine dortige Regelung durchzusetzen, in jedem Fall ausschließlich gemäß den Anweisungen der jeweiligen in Anlage 3 festgelegten "anweisenden Partei" ausgeübt werden." (...)
Für die weiteren Einzelheiten der Interkreditorenvereinbarung wird auf Anlage K 2 Bezug genommen.
Die Kläger zu 4 - 7 halten, die Kläger zu 1 - 3 und 8 - 11 behaupten zu halten, Unterbeteiligungen an dem Mezzanine Darlehen, Tranche B 1.
Die Tranche B des Darlehens wurde im April 2015 zurückgezahlt.
Die Kläger machen geltend, nach Rückzahlung der Darlehenstranche A 1, A X und A Y handele es sich bei der Tranche B 1 um die "kontrollierende Tranche", sie selbst seien die "anweisende Partei" nach Maßgabe des Interkreditorenvertrages vom 02.09.2010; als solche seien sie berechtigt, die Rechte der Darlehensgeber aus dem Mezzanine-Darlehensvertrag geltend zu machen. Die Kläger behaupten, eine zeitliche Beschränkung der Beteiligung der Halter der Tranche B 1 an den Verkaufserlösen betreffend das Portfolio der Töchter der Beklagten sei zu keiner Zeit gewollt gewesen; die Vertragsparteien seien bei Abschluss der Mezzanine Darlehensvereinbarung im Jahr 2010 davon ausgegangen, dass sämtliche Grundstücke in absehbarer Zeit, spätestens jedoch bis zur Fälligkeit des Kredites verkauft sein würden. Sie legen der Beklagten zur Last, eine Beteiligung der Kläger an weiteren Verkaufserlösen treuwidrig dadurch zu hintertreiben, dass sie es unterlasse, weiter Immobilien aus dem Portfolio zu veräußern.
Mit der vorliegenden Klage nehmen die Kläger die Beklagte auf Weiterbeteiligung an künftig zu erzielenden Veräußerungserlösen bzw. entsprechende Anpassung des Mezzanine Darlehensvertrages in Anspruch.
Die Kläger beantragen,
festzustellen, dass die in Ziffer 8.5 des Darlehensvertrages über eine Mezzanine-Finanzierung in der Gesamtsumme von bis zu EUR 1.470.200.750 in der vierten Fassung vom 2. September 2010 als "Residual Payments" bezeichneten Zahlungsverpflichtungen der Beklagten über den 20. Juli 2017 hinaus bis zur Ausschüttung sämtlicher Erlöse aus der vollständigen Veräußerung der in der als "Schedule 6" bezeichneten Anlage zum vorbezeichneten Darlehensvertrag ausgeführten Vermögensgegenstände fortbestehen;
hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, einer Anpassung des Darlehensvertrages über eine Mezzanine-Finanzierung in der Gesamtsumme von bis zu EUR 1.470.200.750 in der vierten Fassung vom 2. September 2010 dahingehend zuzustimmen, dass die in Ziffer 8.5. des vorbezeichneten Darlehensvertrages als "Residual Payments" bezeichneten Zahlungsverpflichtungen über den 20. Juli 2017 hinaus bis zur Ausschüttung sämtlicher Erlöse aus der vollständigen Veräußerung der in der als "Schedule 6" bezeichneten Anlage zum vorbezeichneten Darlehensvertrag aufgeführten Vermögensgegenstände fortbestehen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, die Kläger seien nicht befugt, Rechte aus dem Mezzanine-Darlehensvertrag klageweise geltend zu machen. Sie behauptet mit Verweis auf Geschäftspläne der Portfoliogesellschaften, es sei stets mit einem "Sales Case" und einem "Base Case" auch alternativ ohne Veräußerung der Grundstücke kalkuliert worden; die Möglichkeit eines nicht vollständigen Verkaufes des Immobilienportfolios sei erkannt und erörtert worden; die professionell beratenen und rechtskundigen Vertragsparteien hätten dies gesehen und nach dem Vertragswortlaut eindeutig auch berücksichtigt; um eine eigenkapitalähnliche Beteiligung mit entsprechenden steuerlichen Folgen zu vermeiden sei bewusst ein Enddatum für die Erlösbeteiligung gesetzt worden; bei Vertragsschluss habe man auch schlicht nicht mit einer Rückzahlung der gesamten Darlehenssumme gerechnet; Ziel sei lediglich die Sicherstellung einer größtmöglichen Rückzahlung gewesen; die entsprechenden Beteiligungen seien zu einem erheblichen Teil bereits abgeschrieben gewesen und zu Preisen von allenfalls bis zu 70 % nominal gehandelt worden. Die Beklagte macht weiter geltend, die noch im Bestand befindlichen Immobilien würden deshalb nicht veräußert, da sie langfristig, teils bis zum Jahr 2035 vermietet seien; dies sei auch nicht treuwidrig; vielmehr seien in der Vergangenheit erfolgte Immobilienverkäufe teils unter Wert und nur deshalb vorgenommen worden, um die Schuldtilgung sicher zu stellen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig aber nicht begründet.
Das Landgericht Frankfurt ist gemäß Artikel 23 EuGVO i.V.m. der in Ziffer 40 des Vertrages enthaltenen Gerichtsstandswahl sowie gemäß Artikel 24 EuGVO infolge rügeloser Einlassung international und örtlich zuständig.
Die Klage ist nicht begründet. Die Kläger sind nicht berechtigt, die Beklagte in eigenem Namen aus dem Mezzanine-Darlehensvertrag vom 02.09.2010 auf Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen in Anspruch zu nehmen.
Den Klägern fehlt hinsichtlich der aus dem Mezzanine-Darlehensvertrag folgenden Ansprüche eine eigene Sachbefugnis und damit zugleich die Prozessführungsbefugnis, was dazu führt, dass die Klage als unbegründet abzuweisen ist (Thomas/Putzo-Hüßtege § 51 ZPO, 22).
Die Kläger sind nicht originär Inhaber von Ansprüchen aus dem Mezzanine-Darlehensvertrag gegen die Beklagte als dortige Darlehensnehmerin. Nach der der Präambel des bezeichneten Vertrags vorangestellten Auflistung der Vertragsparteien ist "ursprüngliche Kreditgeberin" die ... Gemeinsam mit ... ist die ursprüngliche Kreditgeberin (nunmehr) "derzeit die alleinige Krditgeber"in. Die ihre Rechte aus dem Interkreditorenvertrag herleitenden Unterbeteiligten sind nicht selbst originäre Darlehensgeber des Mezzanine-Darlehensvertrages selbst.
Dieses Verständnis wird bestätigt in der Vorbemerkung der Interkreditorenvereinbarung vom 2.9.2010, in der es heißt, dass die vorbezeichneten beiden Banken "derzeit die alleinigen Kreditgeber" im Rahmen des Mezzanine-Darlehensvertrages seien. Damit können die Kläger Rechte aus dem bezeichneten Mezzanine-Darlehensvertag nicht aus eigenem, sondern allenfalls aus übergeleitetem Recht nachträglich erworben haben.
Die Kläger sind auch aus übergeleitetem Recht nicht befugt, eigene Ansprüche gegen die Darlehensnehmerin, die Beklagte, unmittelbar geltend zu machen.
Zwar lässt Ziffer 24 des Mezzanine-Darlehensvertrages einen abgeleiteten Erwerb von Rechten zu. Nach 24.1 dieser Regelung kann der Kreditgeber "jegliche seiner Rechte und Pflichten" "abtreten oder übertragen". Ziffer 24.9 des Vertrages schränkt die Wirkungen eines derartigen Geschäftes jedoch dahingehend ein, dass der Kreditnehmer, mithin die Beklagte, "weiterhin einzig und allein und direkt mit dem Kreditgeber" "verhandeln" soll. Der Wortlaut dieses "weiterhin" verdeutlicht, dass es sich hierbei um den ursprünglichen Kreditgeber handeln muss. Da der neu eintretende Kreditgeber zuvor nicht verhandelt haben kann, ist ein "weiterhin" allein mit dem bisherigen Kreditgeber denkbar. Der "neue" Kreditgeber ist nach dieser Vertragskonstruktion daher selbst im Falle eines Erwerbes von Rechten im Rahmen einer Abtretung nicht berechtigt, den Darlehensnehmer selbst direkt in Anspruch zu nehmen.
Dem entspricht es, dass in Ziffer 8 e des die Unterbeteiligung ermöglichenden Interkreditorenvertrages vom 02.09.2010 geregelt ist, dass keine Regelung des bezeichneten Vertrages dazu führen soll, dass der Unterbeteiligte unmittelbar in eigene Vertragsbeziehungen zu dem Kreditnehmer eintritt. In konsequenter Verfolgung dieser Absicht regelt Ziffer 8 a dass keine Abtretung von Rechten des Kreditgebers auf den Unterbeteiligten erfolgt und vielmehr nach Ziffer 8 b "die Beziehung" zwischen (ursprünglichem) Kreditgeber und dem als Halter bezeichneten Unterbeteiligten rein schuldrechtlicher Art und auf den Einzug der "zu zahlenden Beträge beschränkt" ist. Damit fehlt es ausdrücklich an einer Übertragung solcher Rechte auf den Unterbeteiligten, die diesen dazu in die Lage versetzten, direkte Ansprüche gegen den Darlehensnehmer geltend zu machen. Eine derartige Rechtsübertragung erfolgt nicht im Rahmen des Interkreditorenvertrages.
Zwar unterliegt die Interkreditorenvereinbarung gemäß Ziffer 23 dem englischen Recht. Da es vorliegend jedoch nicht auf die Anwendung fremdrechtlicher Rechtsnormen, sondern allein um die Auslegung vertraglicher Regelungen geht, war eine Beweiserhebung über das britische Recht nach § 293 ZPO entbehrlich.
Infolge des Ausschlusses einer Abtretung und der Regelung einer rein schuldrechtlichen Beziehung zwischen der ursprünglichen Kreditgeberin und der Unterbeteiligten nach Maßgabe des Interkreditorenvertrages, gibt auch dieser Vertrag keine Grundlage für vertragliche Ansprüche der Unterbeteiligten gegen die Darlehensnehmerin des Mezzanine-Darlehensvertrages, die Beklagte.
Ein anderweitiger Erwerbstatbestand von Rechten gegen die Beklagte etwa aus einer sonstigen, nicht aus dem Interkreditorenvertrag folgenden schuldrechtlichen Vereinbarung bzw. einer sonstigen Abtretungsvereinbarung machen die Kläger nicht geltend. Eine etwa vertragswidrig erfolgte Abtretung von Rechten aus dem Mezzanine-Darlehensvertrag wird nicht behauptet. Damit ist ein anderweitiger Rechtserwerb ebenfalls nicht festzustellen.
Eine Forderungsberechtigung der Kläger folgt auch nicht aus der behaupteten Stellung als "anweisende Partei" aus dem Interkreditorenvertrag. Insoweit kann dahinstehen, ob die Kläger ihrer Behauptung entsprechend diese Stellung innehaben. Selbst wenn sie anweisende Partei in diesem Sinne wären, so wäre die Geltendmachung gemäß Ziffer 9 des Interkreditorenvertrages über eine Handlungsanweisung an den Agenten, den Security Trustee bzw. die "Mehrheitskreditgeber" durchzusetzen. Auch die so bezeichnete anweisende Partei hat keine unmittelbaren eigenen Ansprüche gegen den Darlehensnehmer der Mezzanine-Darlehensvereinbarung, sondern ist lediglich befugt, die vorbezeichneten Dritten zu instruieren und zu für erforderlich erachteten Maßnahmen gegenüber dem Kreditnehmer anzuhalten. Eigene unmittelbare Handlungsrechte im Rahmen des Mezzanine-Darlehensverhältnisses folgen aus einer Stellung als "anweisende Partei" des Interkreditorenvertrages nicht.
Die Kläger sind auch nicht im Rahmen einer Prozessstandschaft berechtigt, fremde Rechte in eigenem Namen geltend zu machen.
In Betracht kommt insoweit allenfalls eine gewillkürte Prozessstandschaft. Voraussetzung hierfür ist die Zustimmung bzw. Ermächtigung des Rechtsträges zur Prozessführung durch den Prozessstandschafter in dessen eigenem Namen (Hüßtege aaO RdNr. 32). An einer derartigen Ermächtigung der Kläger fehlt es im vorliegenden Falle. Kein ursprünglicher Darlehensgeber des Mezzanine-Darlehensvertrages hat die Kläger ermächtigt, ihm zustehende Rechte aus dem Mezzanine-Darlehensvertrag gegen die Beklagte in eigenem, der Kläger Namen, klageweise geltend zu machen. Eine ausdrückliche derartige Ermächtigung einer der ursprünglichen Darlehensgeberinnen außerhalb der Vertragsurkunden der Mezzanine-Interkreditorenvereinbarung bzw. des Mezzanine-Darlehensvertrages machen die Kläger nicht geltend. Aus den bezeichneten Verträgen selbst ergibt sich eine derartige Ermächtigung nicht. Insoweit ist auf die vorstehenden Ausführungen Bezug zu nehmen. Insbesondere Ziffer 8 e des Interkreditorenvertrages schließt es aus, dass die Kläger mit diesem Vertragsverhältnis ermächtigt wurden, Rechte "gegenüber dem Kreditnehmer" zu erwerben. Hierzu gehört auch das Recht, diesen im eigenen Namen klageweise in Anspruch zu nehmen. Dem entspricht es, dass Ziffer 24.9 des Mezzanine-Darlehensvertrages bestimmt, dass der Kreditnehmer des Mezzanine-Darlehensvertrages mit dem Unterbeteiligten nicht über Rechte und Pflichten aus dem Vertrag zu verhandeln hat.
Die mit der Klage verfolgten Rechte sind den Klägern auch nicht über eine Feststellungsklage ein Drittrechtsverhältnis betreffend zuzusprechen. Zwar sind Konstellationen denkbar, in denen eine Feststellungsklage zu Rechtsbeziehungen Dritter zulässig ist (Zöller-Greger § 256 ZPO, Rd.Nr. 3 b n.w.N). Voraussetzung ist jedoch, dass das Rechtsverhältnis zum einen zwischen einer der Parteien des Rechtsstreites und dem Dritten besteht und dass zum anderen das Rechtsverhältnis zugleich für die Rechtsbeziehungen der Parteien des Rechtsstreites untereinander von Bedeutung ist (BGHZ 123, 44). An letzterer Voraussetzung fehlt es im vorliegenden Falle. Denn zwischen den Streitparteien des hiesigen Rechtsstreits bestehen keine derartigen direkten Rechtsbeziehungen, für die die begehrte Feststellung von Bedeutung wäre. Wie oben ausgeführt, besteht zwischen den Klägern einerseits und der Beklagten andererseits keine direkte vertragliche Rechtsbeziehung.