Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main
Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 21.03.2018 – 2-09 S 74/17
ECLI:DE:LGFFM:2018:0321.2.09S74.17.00
Verfahrensgang
vorgehend AG Frankfurt, 33 C 135/17 (98)
Tenor
Nach Erledigung der Hauptsache wird über die Kosten wie folgt entschieden:
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat die Klägerin zu tragen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.590,- € festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über die Kosten des Verfahrens gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Dies führte zur obigen Auferlegung der Kosten auf die Klägerin, da diese ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses - die Bestellung eines neuen Verwalters - in der Berufung aller Voraussicht nach unterlegen wäre. Hinsichtlich der Anfechtung von Top 1 war die Klägerin bereits in erster Instanz unterlegen und dies nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens. Im Einzelnen:
Die Anfechtungsklage der Klägerin hinsichtlich der Bestellung des Verwalters unter Top 2 der Eigentümerversammlung vom 14.12.2016 hätte nach summarischer Prüfung unter Berücksichtigung der bisherigen Sach- und Rechtslage in der Berufungsinstanz keinen Erfolg gehabt, so dass die gegen das amtsgerichtliche Urteil gerichtete Berufung der Beklagten begründet gewesen wäre. Das Amtsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass ein Bestellungsbeschluss für ungültig zu erklären ist, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der gegen die Bestellung dieses Verwalters spricht. Ein solcher Grund ist ebenso wie bei der Abberufung aus wichtigem Grund zu bejahen, wenn unter Berücksichtigung aller, nicht notwendig vom Verwalter verschuldeter Umstände nach Treu und Glauben eine Zusammenarbeit mit dem gewählten Verwalter unzumutbar und das erforderliche Vertrauensverhältnis von vornherein nicht zu erwarten ist (vgl. Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 12. Auflage, 2017, § 26, Rdnr. 18 mwN). Dies wird dann der Fall sein, wenn Umstände vorliegen, die den Gewählten als unfähig oder ungeeignet für das Amt erscheinen lassen. Ebenso wie das Vorliegen eines wichtigen Grundes die Wohnungseigentümer noch nicht ohne weiteres dazu verpflichtet, den Verwalter abzuberufen, haben die Wohnungseigentümer auch bei der Bestellung des Verwalters, bei der sie eine Prognose darüber anstellen müssen, ob er das ihm anvertraute Amt ordnungsgemäß ausüben wird, einen entsprechenden Beurteilungsspielraum (vgl. Niedenführ/ Vandenhouten, WEG, 12. Auflage, 2017, § 26, Rdnr. 18 mwN). Die Bestellung des Verwalters widerspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung deshalb erst, wenn die Wohnungseigentümer ihren Beurteilungsspielraum überschreiten, wenn es also objektiv nicht mehr vertretbar erscheint, den Verwalter ungeachtet der gegen ihn sprechenden Umstände zu bestellen (vgl. BGH, MDR 2012, 955, 955 ). Weil sich im Gegensatz zur Abberufung eines Verwalters, bei der sich die Mehrheit gegen den Verwalter entschieden hat, im Fall der Bestellung die Mehrheit der Wohnungseigentümer für den Verwalter entschieden hat, sind bei der Anfechtung des Bestellungsbeschlusses höhere Anforderungen zu stellen (vgl. Niedenführ/ Vandenhouten, WEG, 12. Auflage, 2017, § 26, Rdnr. 18 mwN). Dabei kann sich ein Grund gegen die Bestellung eines Verwalters nur aus Tatsachen ergeben, die im Zeitpunkt der Bestellung bereits vorgelegen haben (vgl. Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 12. Auflage, 2017, § 26, Rdnr. 18 mwN).
Vorliegend ist entgegen der Darlegungen des Amtsgerichts davon auszugehen, dass allein der Umstand, dass das Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Verwalter belastet war und dieser ihr die Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen verweigert hat, nicht ausreicht, um eine Überschreitung des den Wohnungseigentümern eingeräumten Ermessenspielraums bei der Bestellung des Verwalters anzunehmen und dessen Bestellung als objektiv nicht mehr vertretbar erscheinen zu lassen. Vielmehr müssen hierzu Gründe vorliegen, die eine fehlende fachliche oder persönliche Eignung ergeben. Dies ist hier nicht der Fall, zumal entgegen der Ausführungen des Amtsgerichts die Verurteilung des Verwalters zur Gewährung von Akteneinsicht durch ein Urteil vom 02.02.2017 (Az. 33 C 2040/16 (57) in einem Parallelverfahren gerade nicht zu berücksichtigen ist. Vielmehr kann sich ein Grund gegen die Bestellung eines Verwalters aufgrund der von den Wohnungseigentümern zu erstellenden Prognose nur aus den Tatsachen ergeben, die im Zeitpunkt der Bestellung bereits vorgelegen haben. Vorliegend war zum Zeitpunkt der Eigentümerversammlung vom 14.12.2016 der Ausgang des Rechtsstreits nicht bekannt, zumal in dem Verfahren durchaus umstritten war, ob der Verwalter Einsicht gewährt hat und berechtigt war, die Einsicht nur unter Anwesenheit eines Dritten zu gewähren. Weiterhin ist es auch unerheblich, ob er nach dem Urteil die Gewährung von Akteneinsicht erneut von sich aus hätte anbieten müssen, da auch dies eine Tatsache betrifft, die erst nach dem Zeitpunkt seiner erneuten Bestellung entstanden ist.
Vor diesem Hintergrund hätte allein die Verweigerung der Gewährung von Akteneinsicht nicht ausgereicht, um eine Überschreitung des Ermessenspielraums der Wohnungseigentümer bei der Bestellung des Verwalters zu begründen, so dass nach bisherigem Sach- und Streitstand demnach die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das Urteil des Amtsgerichts begründet gewesen und das Urteil dahingehend abgeändert worden wäre.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47, 49 a GKG, § 3 ZPO, wobei insgesamt der Streitwert der Anfechtung für Top 2 mit der Vergütung des Verwalters für den Bestellungszeitraum maßgebend ist, da - nach den Berechnungen des Gerichts - das ab dem Eingang der klägerischen Erledigungserklärung bei Gericht maßgebliche Kosteninteresse, d.h. der Betrag der bislang entstandenen Kosten darüber hinausgeht und es somit bei dem Streitwert verbleibt (vgl. Zöller, ZPO, 31. Auflage, § 3, Rdnr. 16 "Erledigung der Hauptsache" mwN).