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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 21.03.2018 – 3-08 O 144/17

ECLI:DE:LGFFM:2018:0321.3.08O144.17.00

Tenor

Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 130 % der beizutreibenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 98.260,90 EUR (Anträge zu I 50.000,00 EUR, Anträge zu II 25.000,00 EUR, Antrag zu III 5.000,00 EUR, Antrag zu IV 15.000,00 EUR und Widerklage 3.260,90 EUR) festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin stellt her und vertreibt laserbasierte Ausrichtungssysteme für die präzise Messung und Ausrichtung von rotierenden Industriemaschinen.

Die Beklagte vertreibt solche Systeme ihrer schwedischen Muttergesellschaft, … in Deutschland, u. a. die Ausrichtungssysteme der neuen Generation … und ...

Zu einem Ausrichtungssystem gehören neben dem streitgegenständlichen Anzeige- und Bedienungsgerät, …, insbesondere ein oder zwei Messeinheiten mit verbautem Laser und die dazu gehörige Software (Abbildung in Bl. 63 d. A.).

Das streitgegenständliche Bedienungs- und Anzeigegerät der Beklagten - … - ist optionales Bestandteil der Ausrichtungssysteme … und …. Es handelt sich um eine robuste, in der Hand gehaltene Einheit mit Touchscreen, zusätzlichen Bedienungselementen sowie eine auf der Rückseite angebrachte Kamera. Mit dieser Bedien- und Anzeigeeinheit wird das Ausrichtungssystem bedient und die Messdaten sichtbar gemacht. Wegen des Aussehens des Geräts - …- wird auf die Abbildung in Bl. 61 d. A. verwiesen.

Die Klägerin stellt her und vertreibt seit 2015 ein cloudfähiges Bedien- und Anzeigegerät für ihr laserbasiertes Ausrichtungssystem unter dem Namen … Wegen des Aussehens dieses Geräts wird auf die Abbildung in Bl. 12 d. A. verwiesen.

Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 01.06.2017 (Anlage K11) ab. Die Beklagte wies die Abmahnung als offensichtlich unbegründet mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 09.06.2017 (Anlage K12) zurück.

Die Klägerin trägt vor, dass sich ihr streitgegenständliches Produkt, …, durch ein besonders griffiges Design, eine Bedienungslogik mittels dreier Knöpfe - Dimensions, Measurement und Results - sowie durch die Struktur seiner Benutzeroberfläche (Seite 13 der Klageschrift in Bl. 14 d. A.) auszeichne.

Das Gerät selbst sei durch eine trapezförmige Gestaltung und mit den im oberen Teil zur Seite herausstehenden Gehäuseflächen derart markant, dass es auf seine Herkunft hinzuweisen vermöge. Keines der durch die Beklagte herausgestellten Produkte (Anlage B13 in Bl. 177 d. A.) der anderen Mitbewerber weise ein ähnliches Design zu dem angegriffenen Produkt der Beklagten auf. Die Produkte der Mitbewerber würden einen völlig anderen Gesamteindruck vermitteln als das Gehäuse des klägerischen Produkts. Die Produkte seien schon auf den ersten Blick unterschiedlich.

Außerdem sei nicht ersichtlich, dass die Konkurrenzprodukte bei Markteinführung des klägerischen Produkts schon auf dem deutschen Markt gewesen seien.

Die Benutzeroberflächen seien benutzerfreundlich gestaltet und würden durch ihre dreidimensionalen Abbildungen sowie durch die besondere Anordnung ihrer Einzelelemente wettbewerbliche Eigenart aufweisen. Als besonders prägendes Merkmal sei die gesamte Bedienungslogik, nämlich die drei Bedienungsknöpfe, Dimensions, Measurement und Results, hervorzuheben.

Der Gesamteindruck der zu vergleichenden Produkte führe zu der Feststellung, dass es sich bei dem Produkt der Beklagten um beinahe identische Leistungsübernahmen des klägerischen Produkts handele. Dies zeige die Gegenüberstellung der Gehäuse und deren Benutzeroberflächen (Bl. 20 und 21 d. A.). Es liege eine (fast) identische Leistungsübernahme vor. Das Design der Beklagten spiegele das klägerische Produkt in seinen prägenden Merkmalen wider. Die trapezförmige Silhouette des Gehäuses der beiden Produkte sei hochgradig ähnlich. Außerdem würde das Produkt der Beklagten in dem oberen Bereich des Gehäuses seitlich herausragende Gehäuseflächen aufweisen.

Was die Ähnlichkeit der Benutzeroberflächen anbelange, so sei darauf hinzuweisen, dass die Beklagte die Gestaltung der Benutzerführung durch Übernahme der Bedienungsknöpfe „measurement“,“dimensions“, „results“ und „soft foot“ (Bl. 22 d. A.) von der Klägerin kopiert habe.

Die Übernahme der relevanten Benutzerführung durch die Beklagte ergebe sich zweifelsfrei, wenn man die jeweiligen Benutzeroberflächen in den Produkten der Beklagten mit denen der Klägerin vergleiche. Bei der Benutzeroberfläche gehe es nicht um deren grafische Gestaltung, sondern vielmehr um die Übernahme der Anordnung der einzelnen Elemente.

Die Klägerin macht Unterlassungsansprüche aus §§ 3, 4 Nr. 3, 5 Abs. 2 UWG, Festsetzung von Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf und Erstattung der ihr durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten geltend.

Die Klägerin beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an dem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Messgeräte wie nachstehend wiedergegeben, jedoch unabhängig von der darauf angebrachten Bezeichnung …, nämlich

1. mit folgendem Gehäuse

und/oder

2. mit folgenden Benutzeroberflächen

anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben, und/oder anbieten, in den Verkehr bringen und/oder bewerben zu lassen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin hinsichtlich Handlungen gemäß Ziffer I schriftlich Auskunft zu erteilen und Rechnungen zu legen, und zwar unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und sonstiger Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die die Waren bestimmt waren; der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für diese bezahlt wurden; der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und gegebenenfalls nach Artikelbezeichnung; der Verkaufsmengen, Verkaufszahlen und Verkaufspreise; der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und gegebenenfalls nach Artikelbezeichnung sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger; der damit erzielten Umsätze, der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns sowie der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagehöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, dies alles unter Vorlage gut lesbarer Kopien der jeweils relevanten Belege.

III. Die Beklagte wird verurteilt, sämtliche Gegenstände, welche sie im Rahmen der Handlungen unter Ziffer 1 in den Verkehr gebracht hat, innerhalb eines Monats ab Zustellung des Urteils zurückzurufen.

IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, welcher dieser aus Handlungen unter Ziffer I entstanden Ist und/oder noch entstehen wird.

V. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.531,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11. Juni 2017 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen und widerklagend,

die Klägerin zu verurteilen, an sie 3.266,90 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 9.12.2017 zu zahlen.

Die Beklagte trägt vor, dass ihre Muttergesellschaft das Anzeigegerät komplett eigenständig seit 2011 -also zu einem Zeitpunkt, als das … noch gar nicht auf dem Markt gewesen sei- entwickelt habe. Die Generation „…“ sei auch eine Weiterentwicklung der älteren E-Serie.

Auch seien die Unterschiede in der konkreten Gestaltung zwischen der Anzeigeeinheit „…“ und der der Klägerin derart eklatant, dass eine Leistungsübernahme selbst in ihrer schwächsten Form, der sog. nachschaffenden Leistungsübernahme, von vorn herein ausscheide. Dies gelte sowohl für das Gehäuse, als auch für die Benutzeroberflächen.

Sowohl das Gehäuse der Beklagten (Seite 24 des Schriftsatzes vom 04.12.2017 in Bl. 77 d. A.), als auch der Start-Bildschirm (Seite 25 in Bl. 78 d. A.) würden so erheblich vom Gehäuse der Klägerin und deren Startfläche abweichen, dass eine Leistungsübernahme nicht gegeben sei. Nichts anderes gelte für die folgenden Benutzeroberflächen (Abbildungen in Anlage B13 in Bl. 177 d. A.).

Ebenso wenig sei eine wettbewerbliche Eigenart von Gehäuse und Benutzeroberfläche gegeben. Eine solche könne sich nur aus der konkreten Gestaltung frei wählbarer Merkmale ergeben. Auch aus den anderen Konkurrenzprodukten (Abbildungen in Anlage B13 in Bl. 177 d. A.) würde sich das Produkt der Klägerin nicht derart abheben, dass ihm wettbewerbliche Eigenart zukomme. Gleiches gelte für die Benutzeroberflächen.

Die Beklagte trägt weiter vor, dass die Klageanträge zu unbestimmt seien, weil es an einer verbalen Beschreibung der wettbewerblich eigenartigen Merkmale fehle, die das Gehäuse und die Benutzeroberflächen der Beklagten übernehmen würden, und sich diese auch nicht mit hinreichender Klarheit aus der Klagebegründung entnehmen lassen (Seite 32 und 33 des Schriftsatzes vom 04.12.2017 in Bl. 85/86 d. A.).

Die Beklagte macht im Wege der Widerklage Erstattung der ihr durch das Schreiben vom 09.06.2017 entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.260,90 € (1,3 Gebühr aus 300.000,-- €) geltend.

Die Klägerin beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig.

Insbesondere sind die Unterlassungsansprüche hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Denn die Unterlassungsanträge richten sich jeweils gegen eine ganz konkrete Verletzungsform, die durch bildliche Darstellungen in den Anträgen ausreichend beschrieben werden. Danach ist für die Beklagte klar, was ihr verboten werden soll, so dass sie auch in der Lage ist, sich in ausreichender Weise zu verteidigen.

Zwar genügt eine bildliche Darstellung im Falle eines Unterlassungsanspruchs aus § 4 Nr. 3 UWG nur, wenn sich unter Heranziehung der Klagegründe eindeutig ergibt, in welchen Merkmalen das angegriffene Erzeugnis die Grundlage und der Anknüpfungspunkt des Wettbewerbsverstoßes und damit des Unterlassungsgebots liegen sollen (BGH GROR 2013, 951 Tz.11 – Regalsystem).

Die Klägerin hat in der Klageschrift (Seiten 13 und 14) und im Schriftsatz vom 02.02.2018 (S. 12) die Merkmale des angegriffenen Erzeugnisses wiedergegeben, die Grundlage und Anknüpfungspunkt ihrer Unterlassungsansprüche sein sollen. Ob diese Argumentation die Unterlassungsansprüche trägt, ist jedoch keine Frage der Zulässigkeit, sondern die der Begründetheit.

Der Klägerin steht kein Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 4 Nr. 3 UWG zu, soweit es um das Gehäuse des Bedien- und Anzeigegeräts der Beklagten, XT 11, geht.

Der Vertrieb eines nachgeahmten Erzeugnisses ist nach § 4 Nr. 3a UWG 2015 unlauter, wenn das Produkt von wettbewerblicher Eigenart ist und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen. Dabei besteht zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme (Nachahmung) sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen eine Wechselwirkung. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und die Höhe des Grads der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Unlauterkeit der Nachahmung begründen (BGH GRUR 2007, 339 Tz 24 – Stufenleitern; 2007, 984 – Gartenliege; 2009, 1069 Tz 12 - Knoblauchwürste; 2009, 1073 Tz 10 – Ausbeinmesser und 2017, 1135 Tz 17 - Leuchtballon).

Das Bedien- und Anzeigegerät der Klägerin, …, weist wettbewerbliche Eigenart auf.

Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale seines Erscheinungsbilds sich so von andern Produkten im Marktumfeld abheben, dass die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheit hingewiesen werden. Allerdings können technisch notwenige Merkmale aus Rechtsgründen keine wettbewerbliche Eigenart begründen. Technisch notwendige Merkmale sind solche, die bei gleichartigen Erzeugnissen aus technischen Gründen zwingend verwendet werden müssen. Die Übernahme solcher nicht (mehr) unter Sonderrechtsschutz stehender Gestaltungsmerkmale ist mit Rücksicht auf den Grundsatz des freien Stands der Technik wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Handelt es sich dagegen nicht um technisch zwingend notwendige Merkmale, sondern nur um solche, die zwar technisch bedingt, aber frei austauschbar sind, ohne dass damit Qualitätseinbußen verbunden sind, so können sie die Eigenart (mit)begründen, sofern der Verkehr wegen dieser Merkmale auf die Herkunft der Erzeugnisse aus einem bestimmten Betrieb schließt oder mit ihnen gewisse Qualitätserwartungen verbindet. Daneben kann auch die Kombination einzelner technischer Gestaltungsmerkmale wettbewerbliche Eigenart begründen, selbst wenn die einzelnen Merkmale für sich genommen nicht geeignet sind, im Verkehr auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen. Entsprechendes gilt für ästhetische Merkmale der Formgestaltung, die allein oder in Kombination mit technisch bedingten Merkmalen geeignet sein können, als Herkunftshinweis zu dienen (BGH GROR 2013, 951 Tz.19 – Regalsystem).

Für die Bestimmung der wettbewerblichen Eigenart ist jedoch immer auf den Gesamteindruck des nachgeahmten Produkts abzustellen, wobei sich der Verkehr grundsätzlich nur an den äußeren Gestaltungsmerkmalen – nicht auch an den damit verbundenen technischen Eigenschaften – orientieren kann (BGH GRUR 2016, 720 Tz.22 – HotSox und 2016, 1135 Tz.20 – Leuchtballon).

Für das Vorliegen einer wettbewerblichen Eigenart ist eine Bekanntheit des betreffenden Erzeugnisses nicht Voraussetzung (BGH GRUR 2005, 600, 602 - Handtuchklemmen). Der Grad der wettbewerblichen Eigenart eines Erzeugnisses, der für die Beurteilung der wettbewerblichen Unlauterkeit von Nachahmungen bedeutsam ist, kann jedoch durch seine tatsächliche Bekanntheit im Verkehr verstärkt werden (BGH GRUR 2007, 984 Tz.28 – Gartenliege).

Die wettbewerbliche Eigenart des streitgegenständlichen Bedien- und Anzeigegeräts der Klägerin, … wird durch folgende Gestaltungsmerkmale begründet:

-

trapezförmige Gestaltung des Gehäuses,

-

mit im oberen Bereich zur Seite herausstehenden Gehäuseflächen, die an den Seiten nach unten zu enger verlaufen,

-

im oberen waagrechten Bereich von links nach rechts verlaufende (drei) Stufen,

-

im unteren waagrechten Bereich verläuft das Gehäuse glatt ohne Abstufungen,

-

in der Mitte ein rechteckiger Monitor.

Soweit die Klägerin auf Seite 13 ihrer Klageschrift weitere Gestaltungsmerkmale aufzählte (Bl. 14 d. A.), handelt es sich nicht um äußere Gestaltungsmerkmale, sondern um technische Funktionen (z. B. bedienungsfreundlicher Bildschirm, Hintergrundbeleuchtung, Bluetooth, intuitiv bedienbar, basis-interface mit acht wesentlichen Einheiten), die nicht geeignet sind, eine wettbewerbliche Eigenart (mit) zu begründen. Vielmehr bleiben diese bei der Feststellung der wettbewerblichen Eigenart außen vor, weil es insoweit nur um technische Funktionen geht.

Auf der anderen Seite wird der Gesamteindruck des Gehäuses von weiteren Gestaltungsmerkmalen mitgeprägt, die die Klägerin nicht aufgezählt hat (Spiegelstriche zu 3.-5.).

Zwar muss die Klägerin die die wettbewerbliche Eigenart begründenden Gestaltungsmerkmale konkret vortragen. Aber die Kammer ist an diesen Vortrag der Klägerin nicht gebunden, sondern muss diese selbständig feststellen (BGH GRUR 2017, 79 Tz.58 – Systemstruktur). Denn die den Gesamteindruck prägenden Gestaltungsmerkmale bestimmen nicht nur die wettbewerbliche Eigenart, sondern sind auch für die Feststellung der Verletzungshandlung maßgeblich. Die Annahme einer Nachahmung i. S. von § 4 Nr. 3 UWG erfordert nämlich, dass gerade die übernommenen Gestaltungsmittel diejenigen sind, die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts begründen.

Anderenfalls könnte die Klägerin durch Weglassen von die wettbewerbliche Eigenart begründenden Gestaltungsmerkmalen bestimmen, ob eine Nachahmung vorliegt oder nicht, wenn ein angegriffenes Produkt die die wettbewerbliche Eigenart begründenden Merkmale nur teilweise übernimmt.

Die Kammer geht im Hinblick auf das von der Beklagten vorgetragene wettbewerbliche Umfeld (Anlage B13 in Bl. 177 d. A.) von einem durchschnittlichen Grad von wettbewerblicher Eigenart aus. Zwar bestreitet die Klägerin, dass die auf Bl. 177 aufgeführten Konkurrenzprodukte zum Zeitpunkt der Markeinführung ihres Bedien- und Anzeigegeräte, …, schon auf dem deutschen Markt gewesen seien. Dieses Bestreiten ist jedoch unbeachtlich, weil die Klägerin die Darlegungslast für den Grad der wettbewerblichen Eigenart trägt und konkret darlegen muss, dass sich ihr Produkt so von andern Bedien- und Anzeigegeräten abhebt (Marktumfeld), dass ihm ein bestimmter Grad von wettbewerblicher Eigenart zukommt. Im Hinblick darauf, dass zum Zeitpunkt der Markteinführung des Produkts der Klägerin schon andere Geräte, z. B. … und …, eine trapezförmige Gestaltung ihres Gehäuses aufweisen, kann dem Bedien- und Anzeigegerät nur eine durchschnittliche wettbewerbliche Eigenart zugebilligt werden. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der von der Klägerin vorgetragenen Werbeaufwendungen.

Das angegriffene Bedien- und Anzeigegerät der Beklagten, … ahmt das Bedien- und Anzeigegerät der Klägerin, …, nicht nach.

Beurteilungsmaßstab ist insoweit die Sichtweise des durchschnittlich informierten und situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsabnehmers, der die betreffenden Produkte zumeist nicht nebeneinander sieht und unmittelbar mit einander vergleicht, sondern aufgrund seiner Erinnerung in Beziehung zu einander setzt. Dabei kommt es auf den Gesamteindruck des betreffenden Produkts beim Betrachter an, die er typischerweise in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen wahrnimmt, ohne es einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen (BHG GRUR 2007, 795 Tz.32 – Handtaschen).

Außerdem kommt es für die Frage der Beurteilung der Intensität der Übernahme weniger auf die Unterschiede und mehr auf die Übereinstimmungen der Produkte an. Dies folgt aus dem Erfahrungssatz, dass der Verkehr die in Rede stehenden Produkte regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und mit einander vergleicht, sondern seine Auffassung aufgrund eines Erinnerungseindrucks gewinnt, indem die übereinstimmenden Merkmale stärker hervortreten als die Unterschiede (BGH GRUR 2010, 80 Tz.41 – Like a Bike).

Zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören zwar nur Fachkreise (aus dem Bereich der Betreiber von Rotationsmaschinen), zu denen die Mitglieder der Kammer nicht gehören. Aber um Feststellungen zur Nachahmung zu treffen, bedarf es keiner sachverständigen Beratung, denn die Kammer verfügt über die erforderliche Sachkunde, da sie als Wettbewerbskammer ständig mit Fragen der Nachahmung befasst ist. Außerdem geht es im Rahmen des § 4 Nr. 3 UWG nur um den optischen Gesamteindruck, der keine Fachkenntnisse erfordert, und nicht auch um technische Funktionen der Bedien- und Anzeigegeräte.

Danach ist maßgebend auf die Fachkreise aus dem Bereich der Betreiber von Rotationsmaschinen abzustellen, die Ausrichtungssysteme im Rahmen von Produktionsprozessen einsetzen. Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht kommt es deshalb auf den durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Käufer aus diesem Adressatenkreis an. Dieser hat einen gewissen Überblick über die sich auf dem Markt befindlichen Erzeugnisse und wird ein Ausrichtungssystem im Hinblick auf den Kaufpreis von bis zu 20.000,-- € erst nach einer eingehenden Besichtigung, Beratung und Prüfung erwerben. Ein solcher Abnehmer wird erkennen, dass die Bedien- und Anzeigegeräte in ihrem optischen Gesamteindruck erheblich voneinander abweichen. Zwar verfügt auch das Gerät der Beklagten im oberen Bereich über seitlich herausstehende Gehäuseflächen. Darin erschöpfen sich aber schon die Gemeinsamkeiten. In allen anderen Gestaltungsmerkmalen weicht das Gerät der Beklagten erheblich von dem der Klägerin ab. Dies gilt insbesondere für die maßgebliche trapezförmige Gestaltung des klägerischen Produkts. Denn diese trapezförmige Gestaltung weist das Gerät der Beklagten gerade nicht auf. So verjüngen sich die Seitenflächen des Geräts der Beklagten nach unten hin nicht, sondern werden – anders als beim klägerischen Gerät – breiter. Dies allein erweckt schon einen anderen Gesamteindruck als das Gerät der Klägerin. Auch fehlt die dreistufige Abstufung auf dem oberen waagrechten Teil und der Monitor ist nicht rechteckig – eher quadratisch – gestaltet. Vielmehr weicht der Rahmen des Monitors erheblich von dem des klägerischen Anzeigegeräts ab. Schließlich weist der untere, waagrechte Teil des Gehäuses ebenso wie der obere Teil in der Mitte eine Einbuchtung auf. Dem gegenüber ist der untere waagrechte Teil beim klägerischen Gehäuse glatt.

Insgesamt sind die Abweichungen so erheblich, dass der Gesamteindruck des Geräts … ein anderer ist, als das Gerät der Klägerin, so dass noch nicht einmal eine nachschaffende Übernahme angenommen werden kann. Dies wird insbesondere auch dadurch bestätigt, dass das Gerät der Klägerin im oberen Bereich und das der Beklagten im unteren Bereich in die Hand genommen wird und dadurch auch bei der Benutzung, die für die Nachahmung eine Rolle spielt, einen anderen Gesamteindruck vermittelt.

Aber selbst dann, wenn von einer nachschaffenden Übernahme ausgegangen werden sollte, fehlt es an der Herkunftstäuschung.

Soweit es um die Herkunftstäuschung als den die Unlauterkeit begründenden Umstand geht, ist die Gefahr einer solchen gegeben, wenn das klägerische Gerät, …, zum Zeitpunkt der Markteinführung des Geräts der Beklagten, …, den maßgeblichen Verkehrskreisen – hier: den Käufern aus dem Kreis von Betreibern von Rotationsmaschinen – in hinreichendem Umfang bekannt war und zumutbare und geeignete Maßnahmen zur Vermeidung einer Herkunftstäuschung unterlassen wurden (BGH GRUR 2002, 275, 277 – Noppenbahnen). Die Beklagte hat jedoch geeignete Maßnahmen ergriffen, um eine Herkunftstäuschung auszuschließen.

Im Rahmen des Abwägungsvorgangs – ob eine Herkunftstäuschung vorliegt – ist von einem durchschnittlichen Grad an wettbewerblicher Eigenart des …auszugehen, aber nur von einer nachschaffenden Übernahme mit der Folge, dass an die die Unlauterkeit begründenden Umstände höhere Anforderungen zu stellen sind, so dass schon geringere Maßnahmen zur Vermeidung einer Herkunftstäuschung ausreichen.

Im Hinblick auf die vorstehend aufgezeigten erheblichen Unterschiede zwischen den Anzeigegeräten wird ein Käufer aus den Fachkreisen, der über gewisse Kenntnisse von den auf dem Markt vorhandenen Bedien- und Anzeigegeräten für Ausrichtungssysteme verfügt, erkennen, dass das … dem … zwar ähnelt, aber unterschiedlicher Herkunft ist. Dieser erste Eindruck aufgrund der unterschiedlichen Gestaltungsmerkmale wird noch durch die unterschiedliche Kennzeichnung – ….und … – auf den Geräten bestätigt, die für eine unterschiedliche Herkunft der Geräte spricht.

Aber auch eine Herkunftstäuschung im weiteren Sinne scheidet aus, wenn von einer nachschaffenden Leistungsübernahme ausgegangen werden sollte.

Eine Herkunftstäuschung im weiteren Sinne liegt vor, wenn der Verkehr davon ausgeht, dass es sich bei dem … um eine Zweitmarke der Klägerin handele oder zumindest lizenz- oder gesellschaftsvertragliche Beziehungen zur Klägerin bestünden (BGH GRUR 2009, 1073, Tz.15 – Ausbeinmesser). Beides ist vorliegend jedoch zu verneinen.

Denn eine solche Herkunftstäuschung kann grundsätzlich nicht angenommen werden, wenn der Verkehr – wie hier – die Unterschiedlichkeit im Aussehen von Original und Nachahmung wahrnimmt und zusätzlich eine unterschiedliche Herstellerangabe – hier: Easy-Laser – deutlich erkennbar angebracht ist. Dann könnte allenfalls eine Herkunftstäuschung angenommen werden, wenn der Verkehr die Kennzeichnung als Handelsmarke des Originalherstellers ansehen sollte. Dies erscheint jedoch im Hinblick darauf, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Kennzeichnung Easy-Laser als Herstellermarke wahrnehmen werden, ausgeschlossen.

Außerdem hat die Beklagte eine Reihe von sichtbaren Änderungen an den übernommenen Gestaltungsmerkmalen vorgenommen und ihr Anzeigegerät sichtbar gekennzeichnet, so dass ihr weitere Änderungen an den Gestaltungsmerkmalen nicht zumutbar und eine dennoch verbleibende Herkunftstäuschung von der Klägerin hinzunehmen ist.

Ebenso wenig liegt eine Unlauterkeit nach § 4 Nr. 3 b UWG vor. Denn insoweit fehlt es bereits an einem Vortrag der Klägerin.

Schließlich ist auch kein Anspruch aus § 5 Abs. 2 UWG gegeben. Denn die Kammer geht davon aus, dass sich der Gesamteindruck des XT11 von dem des … derart unterscheidet, dass keine Verwechslungsgefahr besteht.

Ebenso wenig sind Unterlassungsansprüche wegen der Benutzeroberfläche gegeben (Anträge zu I.2).

Insoweit fehlt es bereits an einer wettbewerblichen Eigenart.

Denn die Klägerin hat nicht aufgezeigt, welche äußeren Gestaltungsmerkmale der Benutzeroberfläche den Gesamteindruck derart prägen, dass die angesprochenen Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft hingewiesen werden. Vielmehr trägt die Klägerin vor, dass es nicht um die grafische Darstellung – also nicht um äußere Gestaltungsmerkmale – der Benutzeroberfläche gehe, sondern um die Übernahme der Anordnung der relevanten Benutzerführung (Bl. 177 d. A.).

- Dimensions

- Measure

- Results und

- Soft foot

Dies sind jedoch keine Elemente von äußeren Gestaltungsmerkmalen, sondern Funktionen des Geräts, die nicht geeignet sind, eine wettbewerbliche Eigenart zu begründen.

Außerdem fehlt es auch an einer Nachahmung der Benutzeroberflächen. Eine Gegenüberstellung der Benutzeroberflächen (Blatt 177 d. A.) zeigt, dass die äußeren Gestaltungsmerkmale so erheblich voneinander abweichen, dass der jeweilige Gesamteindruck der Benutzeroberflächen ein anderer ist.

Dies zeigt bereits eindeutig und klar eine Gegenüberstellung der Startflächen. Nichts anderes gilt für die folgenden Benutzeroberflächen.

Daraus folgt, dass auch die geltend gemachten Annexansprüche unbegründet sind.

Die Widerklage ist ebenfalls unbegründet.

Der Beklagten steht kein Anspruch auf Erstattung der ihr durch die Einschaltung ihres Prozessbevollmächtigten zur Abwehr der Abmahnung vom 01.06.2017 entstandenen Rechtsanwaltskosten aus § 678 BGB zu.

Zwar stellt eine unberechtigte Abmahnung eine mit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch stehende Geschäftsübernahme im Sinne von § 678 BGB dar. Aber ein Erstattungsanspruch erfordert darüber hinaus, dass dem Abmahnenden ein Übernahmeverschulden zur Last fällt, d.h., er den entgegen stehenden Willen des Abgemahnten hätte erkennen müssen.

Kennenmüssen bedeutet Kenntnis oder Unkenntnis infolge von Fahrlässigkeit (§ 122 Abs. 2 BGB). Gemäß § 276 Abs. 2 BGB handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Dabei sind hohe Anforderungen an die Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt zu stellen. Denn grundsätzlich ist jeder berechtigt, seine vermeintlichen Unterlassungsansprüche letztlich vor Gericht geltend zu machen. Dazu hat er zuvor den Verletzer abzumahnen.

Ein Abmahnender handelt deshalb noch nicht fahrlässig, weil er weiß, dass die Rechtslage zweifelhaft ist. Vielmehr muss die Unbegründetheit der mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche offensichtlich sein. Anderenfalls würde die Rechtsweggarantie in unzulässiger Weise beschränkt.

Ausgehend von diesen Grundsätzen trifft die Klägerin kein Übernahmeverschulden, als sie die Beklagte abmahnte. Vielmehr war die Begründetheit der geltend gemachten Unterlassungsansprüche allenfalls zweifelhaft. Sie war jedoch nicht offensichtlich unbegründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erging nach § 709 ZPO.