Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main

Landgericht Frankfurt am Main Teilurteil vom 22.03.2018 – 2-20 O 253/14

ECLI:DE:LGFFM:2018:0322.2.20O253.14.00

Tenor

Die Klage gegen den Beklagten zu 1) wird abgewiesen.

Auf die Widerklage hin wird festgestellt, dass dem Kläger aus der Honorarschlussrechnung vom 20. März 2013 für die Ausführungs- und Detailplanung ... in Frankfurt am Main und die Konzeptplanungen ... in London über EUR 17.000, adressiert an die ... KG, sowie aus der an die Beklagte zu 3) adressierte Rechnung vom 20. März 2013 für die Projekte ... und ... in Frankfurt am Main über EUR 15.000 keine Zahlungsansprüche gegen den Beklagten zu 1) zustehen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Tatbestand

Mit der Klage und den ersten beiden Klageerweiterungen begehrt der Kläger von den Beklagten Architektenhonorar aus etlichen Immobilienprojekten, mitunter auch aus abgetretenem Recht, wobei Ursprung der Forderungen teils erbrachte, überwiegend aber nicht-mehr erbrachte Leistungen sind. Die gesellschaftsrechtliche Verbundenheit des Klägers zur Beklagten zu 3) ist Gegenstand der dritten Klageerweiterung.

Der seit dem Jahr 2003 in Paris lebende und dort sein Planungsbüro in seiner Privatwohnung innehabende Kläger ist Architekt und Städteplaner, zuletzt war er aber bis zu seiner Emeritierung vornehmlich Hochschullehrer. Für die Planungsleistungen arbeitete er teils mit seinem Sohn, ..., und dem ..., beide büroansässig in Frankreich (nachfolgend beide: Mitplaner), an diversen Immobilienprojekten zusammen. Die Ansprüche der Mitplaner aus einigen Projekten sind an den Kläger abgetreten worden (Anlage K 1a/b).

Der Beklagte zu 1) ist seit vielen Jahren in der Entwicklung, Realisierung sowie Vertrieb von Immobilienprojekten tätig, wobei er sich insoweit diverser Gesellschaften bedient. Zur Unternehmensgruppe des Beklagten zu 1) zählen auch die weiteren Beklagten.

Zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) bestand seit dem Jahr 1994 eine Zusammenarbeit bei diversen Immobilienprojekten, unter Anderem ... sowie ... in Frankfurt am Main (im Einzelnen: Anlage K 81). Insoweit wurden bis in das Jahr 2001 förmlich Architektenverträge geschlossen (exemplarisch: Anlage K 92), denen deutsches Recht zu Grunde lag und die in unterschiedlicher Weise abgerechnet wurden. Im Jahre 2001 wurde der Kläger wie der Beklagte zu 1) Gesellschafter der Beklagten zu 3) und wie der Beklagte zu 1) (Anteil Kläger: 38 %; Anteil Beklagter zu 1): 40 %) deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer, wobei nach dem Gesellschaftsvertrag Beschlüsse einer 3/4-Mehrheit bedürfen. Die Beklagte zu 3) wurde etwa ein Jahr zuvor gegründet. Die Beklagte zu 3) ist wiederholt gegenüber Baubehörden hernach als Planungsgesellschaft aufgetreten und stellte der Kläger wegen anderweitiger Angelegenheiten ihr gegenüber Architektenhonorarrechnungen aus.

Sämtliche streitgegenständlichen Architektenhonorare beruhen nicht auf schriftlichen Architektenverträgen.

Mit der ersten Klageerweiterung macht der Kläger aus 13 Projekten in diversen Staaten und Stadien aus den Jahren 2008 bis 2012 (im Einzelnen Anlagen K 3, 103) Architektenhonorar geltend in Höhe von insgesamt EUR 172.000 aus eigenem Recht (Zahlungserinnerung: Anlage K 11; Planungen: Anlagen K 51-53) und in Höhe von EUR 32.000 des Mitplaners ... (Anlagen K 54 a/b/c, 55; Zahlungserinnerung: Anlage K 56).

Der Kern des Rechtsstreites ist aber nachfolgend dargestellt: Nachdem die Stadt M... einen Investoren-Wettbewerb für die Entwicklung eines denkmalgeschützten ehemaligen Kasernengeländes in M... ausschrieb, wurde der Kläger auf Initiative des Beklagten zu 1) ab dem September 2011 tätig und erstellte in der Folge Plan- und Gebäudeanalysen und entwickelte städtebauliche Pläne und Gebäudepläne (nicht aber Ausführungszeichnungen), wobei auf den Planvorlagen als Planerin die Beklagte zu 3) häufig genannt wird. Die Stadt M... erteilte Unternehmen des Beklagten zu 1) am 16. Oktober 2012 förmlich den Zuschlag für das von Letzterem ... genannte Projekt. In einem Schreiben des Klägers an den Beklagten zu 1) vom 26. September 2012 (Anlage K 5) beschrieb jener seine Honorarvorstellungen, wobei der Beklagte zu 1) dem telefonisch widersprach. Nachdem es am 19. Dezember 2012 zu einer von Emotionen geprägten Kontroverse am Telefon zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) kam, und in der Folge die Kommunikation zwischen eben jenen von gegenseitigen Vorwürfen dominiert wurde (siehe Email-Verkehr Anlage K 49), übersandte der Beklagte zu 1) dem Kläger einen Schriftsatz (Anlage K 7) vom 8. Januar 2013, in dem es neben etlichen Anmahnungen u.A. lautet:

„Die ... GmbH ist Auftragnehmer für Planungsleistungen für die Häuser ... (neu) mit einem Budget von € 293.700,00.

Nach Einreichung des Bauantrages ... (neu) können die Honorarforderungen von Herrn ... für alte resp. nicht realisierte Projekte gezahlt werden. Ihre Forderungen wären in einigen Teilen zu korrigieren und könnten danach ebenfalls gezahlt werden.“

Mit Schreiben vom 14. Januar 2013 (Anlage K 8) mahnte die ... GmbH, Steuerer des Projekts ..., beim Kläger die Einreichung des von ihm zu unterzeichnenden Bauantrags bis zum 16. Januar 2013 an. Der Kläger reichte zwar einen unterzeichneten Bauantrag am letzten Tag der Frist ein, dieser wurde aber Tags hierauf schriftlich bemängelt (Anlage K 10) und erfolglos Nachfrist bis zum 18. Januar 2013 gesetzt. In der Folge kam es zwischen den Parteien auch zu einer ausgiebigen schriftlichen Kommunikation (Anlagen K 13-25) mit wechselseitigen Vorwürfen, wobei die Zusammenarbeit hinsichtlich des Projektes ... seitens des Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 3) aufgekündigt wurde. Mit Rechnungen vom 20. März 2013 (Anlage K 30 a/b) stellte der Kläger der Beklagten zu 2) für seine städtebaulichen Leistungen insgesamt EUR 83.215 in Rechnung. Mit taggleichen Schlussrechnungen adressiert an die Beklagte zu 3) (Anlage K 32; nach HOAI: Anlage K 33) berechnet er EUR 288.547 für erbrachte Leistungen und entgangenen Gewinn nach der Kündigung der Zusammenarbeit (letzterer Anteil beträgt EUR 100.613) für die Genehmigungsplanung. Mit weiteren taggleich ausgestellten Rechnungen (im Einzelnen Anlagen K 67-77a/b) fordert er von der Beklagten zu 2) insgesamt EUR 1.498.650 (wobei EUR 1.125.332 auf nicht-mehr erbrachte Leistungen entfallen).

Auch vorprozessual rühmte sich der Kläger genannter Ansprüche (Anlage K 31) und ließ der Beklagte zu 1) mit Schriftsatz vom 5. Januar 2015, mithin vor Klageerweiterung, unter Fristsetzung bis zum 23. Januar 2015 erfolglos den Kläger auffordern (Anlage S&P 6), sich keiner weiteren Forderungen gegenüber dem Beklagten zu 1) zu rühmen (Antwortschreiben des Klägers: Anlage S&P 7).

Mit Schriftsatz vom 22. April 2016 legte der Kläger sein Amt als Geschäftsführer der Beklagten zu 3) nieder (Anlage K 108) und bot erfolglos die Rückübertragung seines Anteils an der Beklagten zu 3) an (Anlage K 109).

Der Kläger behauptet, dass im Rahmen des Projektes ... ... der Kläger und der Beklagte zu 1) gleichberechtigte Partner sein sollten und gemeinsam das Projekt realisieren wollten. Dies sei auch im Rahmen eines Hausbesuchs des Beklagten zu 1) beim Kläger vom 20. bis 21. Juni 2012 in Paris besprochen worden, wobei der Beklagte zu 1) im Hinblick auf die offenen Honorarforderungen aus älteren Projekten telefonisch am nächsten Tag ihm zugesagt habe, dass er „Geld besorgen“ werde. Der Kläger sollte die Leistungsphasen 1-5 erbringen, während der Beklagte zu 1) die kaufmännische Leitung übernehmen sollte. Entgegen der früheren Praxis der Abrechnung in Anlehnung an die HOAI oder des tatsächlichen Zeitaufwandes, sollte im Projekt ... ... hinsichtlich der Gebäudeplanungen nach Architekturbudgets abgerechnet werden und nur die städtebauliche Planung zu einem Stundensatz von EUR 150 für den Kläger und EUR 75 für seine Mitplaner nach einem Gespräch mit dem Beklagten zu 1) im „Sommer/Herbst 2012“. In einem Telefonat zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) am 22. November 2012 habe Letzterer die sofortige Begleichung der älteren Forderungen angekündigt und den Kläger aufgefordert, für das Projekt ... ... in Anlehnung an die HOAI Budgets für die Planungsleistungen je Haus zu erstellen, wobei die finanzielle Abwicklung über die Beklagte zu 3) laufen solle. Die Anlagen K 6a/b über die Architekturbudgets habe hierauf der Kläger übersandt.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu 1) zu verurteilen,

an ihn zu zahlen in Gesamtschuldnerschaft mit der Beklagten zu 2) EUR 83.215 und in Gesamtschuldnerschaft mit der Beklagten zu 3) EUR 288.547, jeweils nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 19. April 2013,

die Beklagte zu 2) zu verurteilen,

an ihn zu zahlen in Gesamtschuldnerschaft mit dem Beklagten zu 1) EUR 83.215nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 19. April 2013,

die Beklagte zu 3) zu verurteilen,

an ihn zu zahlen in Gesamtschuldnerschaft mit dem Beklagte zu 1) EUR 288.547 nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 19. April 2013,

klageerweiternd (1. Klageerweiterung) beantragt er,

die Beklagten zu 1) – 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn weitere EUR 204.000 zu zahlen nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 19. April 2013,

klageerweiternd (2. Klageerweiterung), nach Teilklagerücknahme in Höhe von EUR 200, beantragt er,

die Beklagten zu 1) – 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn weitere EUR 1.498.650 zu zahlen nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 19. April 2013,

schließlich klageerweiternd (3. Klageerweiterung) beantragt er,

1) den Beklagten zu 1) zu verurteilen, für die unverzügliche Löschung der Eintragung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten zu 3) im Handelsregister unter HRB ... beim Registergericht Frankfurt/M. zu sorgen,

2) festzustellen, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, ihn von allen eventuellen Forderungen Dritter auf Grund seiner fortdauernden Eintragung als Geschäftsführer der Beklagten zu 3) freizustellen.

Die Beklagten zu 1) – 3) beantragen,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragt der Beklagte zu 1),

festzustellen, dass dem Kläger aus folgenden Honorarschlussrechnungen keine Zahlungsansprüche gegen ihn zustehen:

(1) an die ... ... KG adressierte Rechnung vom 20. März 2013 für die Ausführungs- und Detailplanung ... in Frankfurt am Main und die Konzeptplanungen ... in London über EUR 17.000

(2) an die Beklagte zu 3) adressierte Rechnung vom 20. März 2013 für die Projekte ... und ... in Frankfurt am Main über EUR 15.000.

Der Kläger beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Nachdem der Beklagte zu 1) vor der zweiten Klageerweiterung eine negative Feststellungsklage über die nunmehrigen Widerklageanträge hinausgehend erhob (im Einzelnen Bl. 168-170 d.A.), erklärte er diese nach zweiter Klageerweiterung für erledigt. Sämtliche weitere Parteien haben sich dieser Erledigungserklärung angeschlossen.

Die Beklagten zu 1) und 2) – die Beklagte zu 3) schließt sich weitgehend deren Ausführungen an – tragen vor, dass der Kläger den Beklagten zu 1) im Rahmen der Bewerbung um das Projekt ... ... lediglich unterstützen sollte. Im Hinblick auf die Tätigkeit des Klägers in diesem Rahmen seien aber geltend gemachte Stundenanzahl angesichts einer nachträglichen Stundenaufschreibung (Anlage K 78) und der Stundensatz mangels entsprechender Vereinbarung abzustreiten. Der Kläger sei ferner nur mit der Ausarbeitung eines ordnungsgemäßen Bauantrags nach den planerischen Vorgaben des Beklagten zu 1) befasst gewesen.

Ferner rechne der Kläger doppelt ab. Sie erheben die Einrede der Verjährung.

Die Beklagte zu 1) und 2) stellen darüber hinaus zur Aufrechnung (respektive berufen sie sich auf ihr Zurückbehaltungsrecht) Schadenersatzforderungen gegen den Kläger und seine Mitplaner aus abgetretenem Recht der Beklagten zu 3), wegen vorgeworfenen Planungsmängeln im Rahmen des Projektes ... .

Entscheidungsgründe

Das angerufene Gericht ist zuständig und es ist deutsches Recht anwendbar (I.). Sämtliche Klagen gegenüber dem Beklagten zu 1) unterliegen der Abweisung. Die Klage ist gegen den Beklagten zu 1) hinsichtlich des Architektenhonorars unbegründet (II.) und betreffend die gesellschaftsrechtliche Streitigkeit unzulässig (III.). Der zulässigen Widerklage (IV.) war hingegen stattzugeben.

I. Anwendbares Recht

Hinsichtlich der dritten Klageerweiterung kommt deutsches Recht nach Art. 1 Abs. 2 lit. f EU-VO Nr. 593/2008 (sog. Rom I-VO) zur Anwendung. Die Anwendung deutschen Rechts hinsichtlich der Architektenhonorarforderungen ergibt sich eindeutig aus den Umständen des Falls, Art. 3 Abs. 1 S. 2 Var. 2 Rom I-VO. Einzig der Sitz des Klägers (wie seiner Mitplaner) in Frankreich weist keinen Inlandsbezug auf. Dem gegenüber ist die umfangreiche Vertragsbeziehung nach tradiertem Verständnis der Parteien – bis hin zu den vorprozessualen, anwaltlichen Schriftsätzen in deutscher Sprache – durchgängig nach deutschem Recht bemessen worden (siehe Anlagen K 81, 83-89, 92-95, 103) und bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dies für die streitgegenständlichen Ansprüche entgegen bisherigem Usus nicht der Fall sein sollte.

II. Architektenhonorarforderung gegen den Beklagten zu 1)

Hinsichtlich der Zahlungsforderungen gegen den Beklagten zu 1) ist die Klage durch Teilurteil abzuweisen.

Die Zulässigkeit des Teilurteils nach § 301 Abs. 1 ZPO ergibt sich daraus, dass das Rechtsverhältnis des Klägers zum Beklagte zu 1) getrennt von dem zu den Beklagten zu 2) und 3) betrachtet werden kann, die Sache insoweit entscheidungsreif ist und die Entscheidung insoweit unabhängig von der (noch zu treffenden) Entscheidung gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) ist. Sämtliche etwaig anstehenden Beweiserhebungen werden nicht dazu führen, dass der Beklagte zu 1) vom Kläger in Anspruch genommen werden kann.

Die erste Klageerweiterung erfolgt in Bezug auf mehrere ältere Projekte des Klägers wie seiner Mitplaner, während die ursprünglich Klage und die zweite Klageerweiterung ein Konversionsprojekt in Mannheim betrifft. Der Kläger kann zwar auf Grund wirksamer Abtretung, die nach deutschem Recht zu bemessen ist, auch die Forderungen seiner Mitplaner gegen den Beklagten zu 1) geltend machen, § 398 BGB. Ein Zahlungsanspruch gegen den Beklagten zu 1) besteht aber weder aus originärem, noch aus abgetretenem Recht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.

1)

Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 1) aus § 631 Abs. 1 i.V.m. § 164 Abs. 2 BGB besteht nicht. Der Beklagte zu 1) trat – wie jeder Geschäftsmann, selbst (oder gerade dann) wenn er persönliches Vertrauen beansprucht – nicht als Privatperson auf, sondern für eine von ihm (mit)geführte Gesellschaft. Selbst der Kläger gab in seiner informatorischen Anhörung in der Sitzung am 23. September 2015 an, dass der Beklagte zu 1) ihm immer vorgegeben habe, gegenüber wem er Rechnung zu legen habe. Und schließlich führte er dort weiter aus, dass er nicht den konkreten Auftraggeber seiner Leistungen im Hinblick auf die Klageerweiterung benennen könne.

Nach alledem scheidet ein Anspruch gegen den Beklagten zu 1) auch aus §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB aus.

Anders als der Kläger meint, geht es zu seinen Lasten, wenn er den jeweiligen Auftraggeber seiner behaupteten Leistungen nicht benennen kann. Er hat den jeweiligen Vertragsschluss darzulegen. Dazu wäre er auch unschwer in der Lage gewesen: Er hätte entweder den Kläger auffordern können, ihm seinen Auftraggeber ausdrücklich zu benennen oder nach § 177 Abs. 2 BGB die vermeintlich Vertretenen zur Genehmigung des Handelns des Beklagten zu 1) auffordern können.

Denkbar ist in Auslegung des klägerischen Vorbringens allein eine Haftung des Klägers entsprechend § 179 BGB. Anerkannt ist, dass die §§ 177 ff. BGB entsprechende Anwendung finden, wenn der Handelnde als Vertreter für jemanden auftritt, den er nicht benennt und die Durchführung des Geschäfts hieran scheitert, vgl. BGH NJW 1995, 1739 ff. (1742); OLG Frankfurt NJW-RR 1987, 914 f. Der Kläger forderte aber weder den Beklagten zu 1) ausdrücklich zur Benennung des Vertretenen auf, noch sah er sich gehindert, Leistungen zu erbringen und Rechnungen hierüber auszustellen.

2)

Ein Anspruch analog § 317 Abs. 1 oder Abs. 3 AktG ist schon nach dem Gesetzestext, der rechtlichen Stellung des Klägers innerhalb der Beklagten zu 3), dem klägerischen Vortrag im Übrigen (Kläger und Beklagter zu 1) als „gleichberechtigte Partner“) und der Rechtsfolgen derart rechtlich abwegig (dies sah der Kläger im Lauf des Rechtsstreits wohl auch ein), dass ein weiteres Eingehen nicht geboten ist.

3)

Die klägerseitig angeführte Durchgriffshaftung wegen Vermögensvermischung ist fernliegend: für ein Vermischen des Privat- und Gesellschaftervermögens durch den Beklagten zu 1) bestehen keine Anhaltspunkte. Entsprechendes gilt für eine Deliktshaftung.

4)

Soweit der Kläger eine GbR mit dem Beklagten zu 1) behauptet zwecks Beteiligung am Investorenwettbewerb und nach Zuschlag auch zur Realisierung des Bauprojekts, soll hieraus als Ergebnisbeteiligung ein Anspruch auf vergütungspflichtige Planungsaufträge für den Kläger erwachsen.

Es ist ausdrücklich keine GbR gegründet worden. Eine Gründung kann zwar auch durch konkludentes Verhalten erfolgen; aus dem Tatsachenvortrag des Klägers nebst sämtlicher dem Gericht vorliegender Unterlagen kann eine solche aber nicht in Ansätzen abgeleitet werden. Der Beklagte zu 1) wird, zumal er sich seiner umfangreichen Unternehmensgruppe bedienen kann, keinen Anlass für eine derartige GbR-Gründung gehabt haben. Insbesondere dürfte gerade keine gemeinsame Zweckverfolgung vorliegen. Dass der Beklagte zu 1) mittels GbR auch die „Realisierung“ des Bauprojektes bezweckt haben soll, ist schlicht abwegig.

Selbst bei unterstellter GbR besteht kein klägerischer Anspruch gegen den Beklagten zu 1). Zum einen ist ein wichtiger Grund i.S.d. § 723 Abs. 2 S. 1 BGB ein zerstörtes Vertrauensverhältnis zwischen den Gesellschaftern, stellvertretend BGH NJW 2000, 3491 f., welches zum Jahreswechsel 2012/2013 zu konstatieren ist. Zum Anderen müsste der Beklagte zu 1) zur „Unzeit“ gekündigt haben – auch dies ist nicht greifbar.

5)

Mangels Bestehen einer Hauptforderung besteht auch keine Nebenforderung und muss über etwaige Gegenforderungen (wie die Frage der teilweisen Verjährung) nicht entschieden werden.

III. Gesellschaftsrechtliche Streitigkeit (3. Klageerweiterung)

Die dritte Klageerweiterung ist in Form eines Zwischenurteils (§ 303 ZPO) abzuweisen.

Die Beklagten haben der Klageerweiterung nicht zugestimmt. Das Gericht hat folglich die Klageerweiterung entsprechend § 263 ZPO nur zuzulassen, wenn die dritte Klageerweiterung nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts sachdienlich wäre. Dies ist nicht der Fall.

Für die Prüfung der „Sachdienlichkeit“ ist maßgeblich der Grundsatz der Prozessökonomie, mithin die Frage, ob ein neuer Prozess vermieden werden kann, nicht hingegen, ob – wie hier – weitere und Parteierklärungen, ggf. sogar Beweiserhebungen, erforderlich sind, vgl. Greger, in: Zöller, 32. Aufl., § 263 Rn. 13 m.w.N. Nicht allein entscheidend ist auch der Umstand, dass die dritte Klageerweiterung an sich nicht der Spezialzuständigkeit der Baukammer nach § 72a S. 1 Nr. 2 GVG unterfällt. Selbst nach diesem tendenziell extensiven Maßstab ist die dritte Klageerweiterung jedoch als unzulässig abzuweisen, da sie einen neuen Streitstoff nach mehrjährigem Prozess einführt.

Die bisherigen Prozesserklärungen, insbesondere des Klägers, betreffen zwar auch (colorandi causa) eine gesellschaftsrechtliche Verbundenheit – sie sind aber für die rechtliche Bewertung eines Honoraranspruchs, auch gegenüber der Beklagten zu 3), unerheblich.

Mit der Klage und den erfolgten zwei Klageerweiterungen in dem seit August 2014 beim Gericht anhängigen Rechtsstreit begehrt der Kläger die Zahlung von Architektenhonorar, auch gegenüber der Beklagten zu 3). Für die Frage ob, und ggf. in welcher Höhe, ihm Zahlungsansprüche zustehen, ist der Gegenstand der im Februar 2017 eingeführten dritten Klageerweiterung, die eine rein gesellschaftsrechtliche Streitigkeit betrifft, bedeutungslos. Ob der Kläger formal aus der Beklagten zu 3) zu entlassen ist und – dies meint wohl der Feststellungsantrag – zu dem Fälligkeitszeitpunkt der formalen Entlassung von Ansprüchen Dritter freizustellen ist, war in keiner Weise bisher Verfahrensgegenstand. Zwar ist der Kläger selbst Gesellschafter und Geschäftsführer der von ihm in Anspruch genommenen Beklagten zu 3). Hieraus mag es anlässlich des Prozesses insbesondere zu außergerichtlicher Korrespondenz zwischen den Parteien gekommen sein. Soweit es sich um Parteierklärungen handelt, können nicht unerhebliche, über den damaligen Streitgegenstand hinausgehende Parteierklärungen, eine spätere Sachdienlichkeit begründen. Den Kern dieses Verfahrens betreffen die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen jedenfalls nicht. Die klägerseitig formulierten Anschuldigungen, der Kläger sei in die Beklagte zu 3) sinngemäß gedrängt worden und somit „Opfer einer skrupellosen Geschäftsmethode“ bzw. einer „raffinierten Intrige“ geworden, entbehren selbst nach klägerischem Vortrag jeder Grundlage: Der Kläger trat aus freien Stücken der Beklagten zu 3) bei. Soweit er nach eigenem Vortrag hieraus erhoffte, weiterhin von dem Beklagten zu 1) Aufträge zu halten, erschließt sich dem Gericht nicht, weshalb sein eigenes Gewinnstreben der Beklagtenseite anzulasten sein sollte. Im Übrigen führte selbst der Kläger noch in der Klageschrift aus, auf die er zur Begründung der Sachdienlichkeit Bezug nimmt, dass die Beklagte zu 3) für die Bewertung der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien „nicht entscheidend“ sei (S. 31, Bl. 31 d.A.; ähnlich zuvor S. 26, Bl. 26 d.A.).

Dass dem Grundsatz der Prozessökonomie mit der Nichtzulassung der Klageerweiterung gedient ist, verdeutlicht auch folgende Kontrollüberlegung: Würde der Kläger die Frage, ob er noch zu Recht formal an der Beklagten zu 3) beteiligt ist, gesondert geltend machen, wäre die jeweilige spezielle Fachkenntnis der jeweiligen Kammer für den jeweiligen Rechtsstreit gesichert (mit einhergehender konzeptioneller Beschleunigung), wobei beide Verfahren völlig autonom voneinander wären.

Ob die dritte Klageerweiterung auch im Übrigen unzulässig wäre, insbesondere drängt sich die Frage der Bestimmtheit des Feststellungsantrags auf, braucht wie die Frage ihrer Begründetheit nicht entschieden zu werden.

IV. Widerklage

Die negative Feststellungswiderklage des Beklagten zu 1) gegen den Kläger ist erfolgreich; dies ist gleichsam im Rahmen des Teilurteils auszusprechen.

Die Widerklage ist nach § 33 ZPO zulässig. Es besteht auch ein Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO. Das Feststellungsinteresse entfällt nicht, weil formeller Rechnungsadressat nicht der Beklagte zu 1) ist. Vorprozessual wie prozessual behauptet(e) der Kläger durchgängig jedenfalls eine gesamtschuldnerische Einstandspflicht des Beklagten zu 1).

Obwohl ursprünglicher Forderungsinhaber der Mitplaner …. ist, legte der Kläger in eigenem Namen über dessen Leistungen Rechnung (vom 20. März 2013). Der Kläger macht mit seiner ersten Klageerweiterung aber auch jene an ihn abgetretenen Ansprüche seiner Mitplaner gegen die Beklagtenseite geltend (Rechnungen vom 8. Januar 2013). Da sich der Kläger selbst vorprozessual nicht auf eine Verzichtserklärung dem Grunde nach einließ, kann der Beklagte zu 1) allein aus jenem Umstand ein Feststellungsinteresse herleiten. Angesichts des klägerischen Verhaltens ist die Gefahr nicht auszuschließen, dass der Kläger aus postuliert abgetretenem, wie eigenem Recht gegen den Beklagten zu 1) insoweit Ansprüche geltend machen möchte.

Im Hinblick auf die Begründetheit kann auf die entsprechend einschlägigen Ausführungen unter II. verwiesen werden: Dem Kläger steht kein Architektenhonoraranspruch gegen den Beklagten zu 1) zu.

Das Teilurteil kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Oberlandesgericht Frankfurt, 60313 Frankfurt am Main, Zeil 42.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 € übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.