Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main
Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 30.04.2018 – 2-13 S 42/17
ECLI:DE:LGFFM:2018:0430.2.13S42.17.00
Tenor
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 224.195,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien dieses Rechtsstreits haben in erster und zweiter Instanz über die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz gestritten.
Die Klägerin war ursprünglich Eigentümerin einer Sondereigentumseinheit. Die Klägerin hat behauptet, ihr sei durch das Verhalten der Beklagten ein Schaden entstanden. Dies durch die Zerstörung ihres Sondereigentums und des Miteigentums, welches sie unter dem Marktwert, welcher vor der Zerstörung anzusetzen gewesen wäre, an die Beklagte zu 1) habe verkaufen müssen.
...
Das Amtsgericht hat den Streitwert auf 224.195,00 EUR festgesetzt. Hierbei handelt sich um die Summe der Nennbeträge der Zahlungsanträge sowie der Schätzung der künftigen Schäden, soweit insofern Feststellung beantragt wurde.
II.
Den Streitwert für das Berufungsverfahren setzt die Kammer mit 224.195,00 EUR fest. Dies entspricht der Festsetzung des Amtsgerichtes nach dem Nennbetrag der Forderungen, auf die insofern Bezug genommen wird.
Die Kammer ist ... der Ansicht, dass die in § 49a Abs. 2, Abs. 1 S. 3 GKG angeordnete Begrenzung des Streitwertes auf den Verkehrswert des Wohnungseigentums des Klägers nicht im Falle einer bezifferten Zahlungsklage und damit verbundener Feststellungsanträge anwendbar ist. Insofern ist vielmehr die Grundregel des § 48 Abs. 1 S. 1 GKG - in Verbindung mit §§ 3 ff. ZPO - vorrangig anzuwenden.
Dies folgt aus einem Gesamtbetrachtung der §§ 48 Abs. 1 und 49a GKG und entspricht auch der Intention des Gesetzgebers (BT-Drucks. 16/887 S. 76; ebenso Jennißen/Suilmann WEG § 49a GKG Rn. 10; aA Einsiedler ZMR 2008, 765). Die Begrenzungen des § 49a GKG verfolgen den Zweck, dem Justizgewährungsanspruch der Wohnungseigentümer dadurch Rechnung zu tragen, dass insbesondere bei der Anfechtung von Beschlüssen großer Wohnungseigentumsgemeinschaften die Streitwerte nicht außer Verhältnis zu den Interessen der Kläger stehen (BT-Drucks. aaO). Dieses Problem kann sich aber bei Zahlungsklagen bzw. Klagen auf Feststellung einer Erstattungsverpflichtung, bei denen der begehrte Betrag dem Interesse des Klägers entspricht, nicht stellen. Insoweit sind - wie der Fall zeigt - gerade in Fällen von Schadensersatzansprüchen Konstellationen denkbar, in denen der begehrte Anspruch über den Wert des Wohnungseigentums hinausgeht. Insoweit der Kläger diesen Zahlbetrag fordert, muss er auch das damit verbundene Kostenrisiko tragen, zumal anderenfalls sich nicht erschlösse, nach welchen Maßstäben im Falle eines Teilunterliegens eine Kostenquote zu ermitteln wäre. Auch hier eine Streitwertbegrenzung vorzunehmen war vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt und ist auch nicht interessengerecht. ...