Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main
Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 16.05.2018 – 2-03 O 270/17
ECLI:DE:LGFFM:2018:0516.2.03O270.17.00
Tenor
Gegen wird wegen Zuwiderhandlung gegen die in der Beschlussverfügung vom 20.07.2017, bestätigt durch der Kammer vom 14.12.2017, enthaltene Unterlassungsverpflichtung, nämlich es zu unterlassen,
die Antragstellerin im Zusammenhang mit der Suche nach den G20-Verbrechern durch Bekanntgabe ihres nachfolgend wiedergegebenen Bildnisses erkennbar zu machen und/oder machen zu lassen
wenn dies geschieht, wie in dem Textbeitrag "Gesucht! Wer kennt diese G20-Verbrecher? Sachdienliche Hinweise bitte an die nächste Polizei-Dienststelle", der unter http://www.bild.de/## abrufbar ist (Ast 2) ist",
ein Ordnungsgeld von 50.000,- EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je € 2.000,- einen Tag Ordnungshaft, zu vollstrecken an dem Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin der Schuldnerin, verhängt.
Die Kosten des Verfahrens hat zu tragen.
Der Streitwert des Ordnungsmittelverfahrens wird auf 50.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Gläubigerin begehrt die Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen einer Veröffentlichung eines Bildnisses.
Auf den Antrag der Gläubigerin hin hat die Kammer der Schuldnerin mit Beschluss vom 20.07.2017 - einstweilige Verfügung (Bl. 78 d.A.) - unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt,
die Antragstellerin im Zusammenhang mit der Suche nach den G20-Verbrechern durch Bekanntgabe ihres nachfolgend wiedergegebenen Bildnisses erkennbar zu machen und/oder machen zu lassen
wenn dies geschieht, wie in dem Textbeitrag "Gesucht! Wer kennt diese G20-Verbrecher? Sachdienliche Hinweise bitte an die nächste Polizei-Dienststelle", der unter http://www.bild.de/## abrufbar ist (Ast 2) ist.
Auf den Widerspruch der Schuldnerin hin hat die Kammer den Beschluss vom 20.07.2017 mit Urteil vom 14.12.2017 (Bl. 158 d.A.) bestätigt. Für die Begründung wird auf Bl. 158 ff. d.A. Bezug genommen.
Am 11.01.2018 veröffentlichte die Schuldnerin auf ihrer Webseite den aus Anlage G3 (Bl. 196 d.A.) ersichtlichen Beitrag unter der Überschrift: "Bild zeigt die Fotos trotzdem - Gericht verbietet Bilder von G20-Plünderin".
Darin heißt es:
"Diese Fotos von den G20-Ausschreitungen in Hamburg darf Bild so nicht mehr zeigen - wenn es nach dem Landgericht Frankfurt/Main geht.
Sie zeigen Szenen der schweren Ausschreitungen beim G20-Gipfel am 7. Juli 2017 in Hamburg. Vor einem zerstörten und geplünderten Drogeriemarkt hebt eine Frau im pinkfarbenen T-Shirt Waren auf, geht mit ihrer Beute davon. Bild zeigte Nachrichtenfotos der Plünderer, auf denen Täter klar zu sehen waren.
...
Die Frau klagte dagegen, und die Richter gaben ihr Recht: Die Bilder würden das Persönlichkeitsrecht der Frau verletzen, wenn sie erkennbar ist - weil allenfalls, so die Begründung, ein "Diebstahl geringwertiger Sachen" darauf erkennbar sei.
BILD zeigt die Fotos dennoch, ohne die Personen zu verfremden - weil die Abbildung von Straftaten, gerade im Zusammenhang mit schweren Krawallen, Plünderungen und Landfriedensbruch bei einem so wichtigen Ereignis wie dem G20-Gipfel, zum Auftrag der Presse gehört."
Die Gläubigerin ist der Auffassung, dass der Schuldnerin ein empfindliches Ordnungsgeld aufzuerlegen sei, das nicht unter 50.000,- EUR liegen solle. Es handele sich um einen besonders schwerwiegenden Verstoß, da die Schuldnerin vorsätzlich das Bildnis der Gläubigerin erneut veröffentlicht und sich bewusst über die in der einstweilen Verfügung ausgesprochene Unterlassungspflicht hinweggesetzt habe. Dies ergebe sich aus der erneuten Berichterstattung.
Die Schuldnerin trägt vor, dass keines der im streitgegenständlichen Beitrag enthaltenen Bildnisse der Gläubigerin mit den beiden im Ursprungsbeitrag enthaltenen Bildnissen identisch sei.
Die Schuldnerin ist der Auffassung, dass auch das im Ursprungsbeitrag enthaltene, vergrößert in das andere Bild eingebettete Bildnis, das das Gesicht der Gläubigerin teilweise zeigt, zwar "vom selben Negativ" stamme, mit dem dritten Bildnis im streitgegenständlichen Beitrag (Unterschrift: "... sie dreht sich um...") aber nicht identisch sei, da sich die Bilder in ihrem Informationsgehalt, dem Grad ihrer Präzision und der Art ihrer Komposition fundamental unterschieden.
Ferner finde die aus dem gewerblichen Rechtsschutz her bekannte Kerntheorie auf die Bildberichterstattung keine Anwendung. Eine erneute Veröffentlichung eines bestimmten Bildes könne nicht generell verboten werden, weil die Veröffentlichung sich in einem anderen Kontext als zulässig erweisen könne.
Auf den Antrag der Gläubigerin hat die Kammer der Schuldnerin mit Beschluss vom 05.02.2018 die weitere Verbreitung der Bildnisse im streitgegenständlichen Beitrag untersagt (Az.: 2-03 O 36/18).
II.
Das verhängte Ordnungsgeld ist nach § 890 Abs. 1 ZPO gerechtfertigt. hat der im der Kammer vom 14.12.2017 auferlegten Unterlassungsverpflichtung zuwidergehandelt.
1. Der BGH hat sich in einer Mehrzahl von Entscheidungen mit der Frage befasst, ob bei der Veröffentlichung von Bildnissen der Betroffene ein generelles Verbot eines oder mehrerer Bildnisse verlangen könne, oder ob jede Veröffentlichung stets im Einzelfall geprüft werden müsse. Bei unterschiedlichen Berichterstattungen hat er dabei grundsätzlich der Anwendung der Kerntheorie eine Absage erteilt (vgl. BGH GRUR 2009, 1091 Rn. 7 - Wilde Frisur des Andrea Casiraghi; BGH NJOZ 2008, 4785; BGH GRUR 2010, 173 - Kinder eines ehemaligen Fußballprofis).
Im Bereich der Bildberichterstattung kann weder mit einer "vorbeugenden" Unterlassungsklage über die konkrete Verletzungsform hinaus eine ähnliche oder "kerngleiche" Bildberichterstattung für die Zukunft noch die erneute Verbreitung eines Bildnisses generell verboten werden. Denn für die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung ist in jedem Einzelfall eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den Interessen des Abgebildeten erforderlich. Eine solche Interessenabwägung kann jedoch weder in Bezug auf Bilder vorgenommen werden, die noch gar nicht bekannt sind und bei denen insbesondere offenbleibt, in welchem Kontext sie veröffentlicht werden, noch in Bezug auf bereits veröffentlichte Bilder, deren Veröffentlichung sich in einem anderen Kontext als der zu beanstandenden Berichterstattung als zulässig erweisen könnte. Für die Zulässigkeit der Verbreitung von Bildnissen kann die Wortberichterstattung, zu der sie veröffentlicht werden, eine bedeutende Rolle spielen. Soweit ein Bild nicht schon als solches eine für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsame Aussage enthält, ist sein Informationswert im Kontext der dazu gehörenden Wortberichterstattung zu ermitteln (BGH GRUR 2009, 1091 Rn. 7 - Wilde Frisur des Andrea Casiraghi; vgl. auch BGH NJOZ 2008, 4785; BGH GRUR 2010, 173 - Kinder eines ehemaligen Fußballprofis; jew. m.w.N.).
Entgegen der Auffassung der Schuldnerin geht der BGH allerdings nicht automatisch und ohne jede weitere Vorbedingung davon aus, dass vom Unterlassungsgebot aufgrund einer Bildberichterstattung stets nur die wortgleiche Wiederholung des Presseartikels verboten ist. Ein auf die konkrete Verletzungsform beschränktes Unterlassungsgebot greift nämlich nicht nur dann, wenn der Presseartikel wortgleich wiederholt wird, sondern auch dann, wenn die darin enthaltenen Mitteilungen sinngemäß ganz oder teilweise Gegenstand einer erneuten Berichterstattung unter Beifügung des zu beanstandenden Fotos sind. Ob dies der Fall ist, hat das für die Vollstreckung nach § 890 ZPO zuständige Prozessgericht zu beurteilen. Dazu bedarf es keines in die Einzelheiten gehenden Tenors des Vollstreckungstitels. Vielmehr reicht es aus, dass im Tenor (oder auch in den Gründen) zum Ausdruck kommt, dass das Foto im Zusammenhang mit der erneuten Veröffentlichung der in der Ausgangsberichterstattung gebrachten Mitteilungen nicht erneut veröffentlicht werden darf. Die Reichweite des Verbots hat das Prozessgericht als Vollstreckungsorgan auf Grund des Tenors und der Gründe des Vollstreckungstitels zu ermitteln (BGH GRUR 2009, 1091 Rn. 11 - Wilde Frisur des Andrea Casiraghi).
2. Ausgehend von diesen Grundsätzen verstößt jedenfalls die erneute Veröffentlichung des Bildnisses Nr. 2 (Bl. 197 d.A. oben) im Beitrag der Schuldnerin vom 11.01.2018 gegen das Unterlassungsgebot in der Beschlussverfügung vom 20.07.2017, bestätigt durch der Kammer vom 14.12.2017.
a. Nach Auffassung der Kammer sind die im nunmehr streitgegenständlichen Beitrag enthaltenen Mitteilungen "sinngemäß ganz oder teilweise Gegenstand" (vgl. BGH GRUR 2009, 1091 Rn. 11 - Wilde Frisur des Andrea Casiraghi) der erneuten Berichterstattung.
Hierbei hat die Kammer zunächst den Wortlaut der ursprünglichen und der erneuten Berichterstattung berücksichtigt.
Im Ursprungsbeitrag hatte die Schuldnerin im Titel nach den "G20-Verbrechern" gesucht, über die "G20-Ausschreitungen" berichtet und dabei u.a. formuliert:
"Andere Chaoten feuerten Leuchtkugeln in die Menge, zerschlugen Scheiben, zündeten Autos an, bauten Barrikaden, legten Feuer direkt neben Wohnhäusern, plünderten Geschäfte oder zogen bewaffneten Gruppen durch die Stadt - alles Taten, die als schwerer Landfriedensbruch (mindestens sechs Monate Haft) bestraft werden können. ..."
Im nunmehr angegriffenen Beitrag wiederholt die Schuldnerin wesentliche Elemente dieser Vorwürfe:
"DIESE Fotos von den G20-Ausschreitungen in Hamburg darf Bild so nicht mehr zeigen - wenn es nach dem Landgericht Frankfurt/Main geht.
Sie zeigen Szenen der schweren Ausschreitungen beim G20-Gipfel am 7. Juli 2017 in Hamburg.
...
BILD zeigt die Fotos dennoch, ohne die Personen zu verfremden - weil die Abbildung von Straftaten, gerade im Zusammenhang mit schweren Krawallen, Plünderungen und Landfriedensbruch bei einem so wichtigen Ereignis wie dem G20-Gipfel, zum Auftrag der Presse gehört."
Im Urteil vom 14.12.2017 hat die Kammer ausgeführt, dass es unzulässig sei, die Gläubigerin im Zusammenhang mit den Ausschreitungen und schweren Krawallen und unter der Bezeichnung Plünderin sowie der Unterstellung schwerer Straftaten in ihrer Person, insbesondere des Landfriedensbruchs, bildlich zu zeigen. Diese Punkte greift die Schuldnerin auf und wiederholt sie.
Die Kammer stützt ihre Auffassung jedoch nicht allein darauf, dass die Schuldnerin wesentliche Teile der auch im Ursprungsbeitrag enthaltenen Äußerungen und Bezeichnungen wiederholt. Die Kammer erkennt vielmehr, dass die erneute Berichterstattung durchaus - auch - einen anderen Anlass hat, nämlich dass durch die Beschlussverfügung vom 20.07.2017, bestätigt durch der Kammer vom 14.12.2017, der Schuldnerin erstinstanzlich und auf den Widerspruch hin die weitere Verwendung des dortigen Bildnisses untersagt worden ist. Auch dies thematisiert die Schuldnerin in ihrem Beitrag.
Die Schuldnerin nimmt jedoch die ursprüngliche Berichterstattung ausdrücklich in Bezug, u.a. indem sie angibt: "BILD zeigte Nachrichtenfotos der Plünderer, auf denen Täter klar zu sehen waren." Die Schuldnerin stellt dementsprechend selbst und für den Durchschnittsleser unmissverständlich einen unmittelbaren Bezug zu ihrer vorangegangenen Berichterstattung her. Sie stellt sodann dar, dass die Kammer in ihrem Urteil vom 14.12.2017 festgestellt hätte, dass die Veröffentlichung der Schuldnerin die Gläubigerin in ihrem Persönlichkeitsrecht verletze und ihr deshalb die Veröffentlichung der Fotos verboten worden sei ("Gericht verbietet Bilder von G20-Plünderin"). Diesen Bezug verstärkt die Schuldnerin noch dadurch, dass sie in Bezug auf die im nunmehr streitgegenständlichen Beitrag enthaltenen Bildnisse ausdrücklich formuliert: "DIESE Fotos ... darf BILD so nicht mehr zeigen." (Großschreibung im Original) und in der Überschrift "BILD zeigt die Fotos trotzdem" sowie im letzten Absatz "BILD zeigt die Fotos dennoch".
Aus Sicht des Durchschnittslesers ist die erneute Berichterstattung der Schuldnerin daher nicht anders zu verstehen, als dass die Schuldnerin unter Bezugnahme auf die ursprüngliche Berichterstattung und den dortigen Kontext sowie unter Wiederholung der dort im Kern gemachten Vorwürfe die identischen Bilder erneut veröffentlicht. Die Schuldnerin selbst stellt damit aus Sicht des Durchschnittslesers einen Zusammenhang her, bei dem davon auszugehen ist, dass die darin enthaltenen Mitteilungen sinngemäß ganz oder teilweise Gegenstand einer erneuten Berichterstattung (BGH GRUR 2009, 1091 Rn. 11 - Wilde Frisur des Andrea Casiraghi) sind. Hieran muss sich die Schuldnerin festhalten lassen.
b. Die Berichterstattung erfolgte unter Zugrundelegung der oben dargestellten Grundsätze auch "unter Beifügung des zu beanstandenden Fotos" (vgl. BGH GRUR 2009, 1091 Rn. 11 - Wilde Frisur des Andrea Casiraghi).
Die Schuldnerin weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass jedenfalls die Bildnisse Nr. 1 (Bl. 196 d.A.), 2 und 4 (Bl. 197 d.A. oben und unten) in der Berichterstattung nicht mit dem Bild bzw. den Bildnissen des Beitrages im Urteil der Kammer vom 14.12.2017 identisch sind. Auch das Bildnis Nr. 3, das die Gläubigerin von vorne, aber größtenteils verdeckt zeigt und im Ursprungsbeitrag als Vergrößerung in das andere Bild eingebettet war, ist jedenfalls im Gesamtkontext gegenüber der Ursprungsveröffentlichung verändert worden.
Die Gläubigerin bezieht sich hingegen auf ein Urteil des OLG Hamburg (AfP 1997, 535) sowie darauf basierend auf die Kommentierung von Fricke (Wandtke/Bullinger-Fricke, UrhG, 4. Aufl. 2014, § 22 KUG Rn. 24), die bei rechtswidriger Veröffentlichung eines Bildes aus einer Serie gleichartiger Bilder die Wiederholungsgefahr auf die ganze Serie erstrecken wollen. Problematisch an der Rechtsprechung des OLG Hamburg ist aber insbesondere, dass der BGH der Argumentation, dass die Wiederholungsgefahr auf weitere, bisher unbekannte Bilder erstreckt wird, eine Absage erteilt hat (BGH GRUR 2009, 1091 Rn. 7 - Wilde Frisur des Andrea Casiraghi; BGH GRUR 2010, 173 - Kinder eines ehemaligen Fußballprofis). Allerdings beziehen sich die angeführten Entscheidungen des BGH jeweils auf die Frage, ob ein Verbot für die Zukunft auch für Bilder oder Berichterstattungen greifen kann, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den klägerischen Antrag noch nicht bekannt sind. Nichtsdestotrotz geht der BGH davon aus, dass ein Verstoß, der über § 890 ZPO zur Verhängung eines Ordnungsmittels führt, dennoch möglich ist (BGH GRUR 2009, 1091 Rn. 11 - Wilde Frisur des Andrea Casiraghi). Der BGH unterscheidet dementsprechend zwischen dem unbeschränkten, nicht auf eine konkrete Berichterstattung bezogenen Unterlassungstenor einerseits und dem Verstoß gegen einen bestimmten Unterlassungstenor andererseits. Einen solchen Verstoß könne das Prozessgericht - unter strengen Voraussetzungen - durchaus annehmen.
Nach Auffassung der Kammer kann ein solcher Verstoß auch dann vorliegen, wenn das in der nachfolgenden Berichterstattung abgebildete Bildnis unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes insbesondere der erneuten Berichterstattung mit einem Bildnis erfolgt, das in seinem wesentlichen Kern, also seiner Aussage und dem Kontext des vorangegangenen Bildnisses, mit dem dem Verbot zugrundeliegenden Bildnis identisch ist. Würde man im Hinblick auf Bilderserien wie hier oder aber die Einzelbilder einer Videoüberwachungskamera davon ausgehen, dass der Verbotsumfang eines Unterlassungstenors schon mit der Wahl eines anderen Bildes aus der Serie oder dem Video verlassen wird, könnte der Schuldner dadurch trotz wortgleicher Berichterstattung eine nicht nur im Kern identische Verletzung wiederholen, ohne dass ein solcher Verstoß gegen das Unterlassungsgebot sanktioniert werden könnte.
So lag der Fall auch hier. Insbesondere das Bildnis Nr. 2 ("... bückt sich am Eingang ...", Bl. 197 d.A. oben) ist erkennbar wenige Augenblicke vor dem im Urteil der Kammer vom 14.12.2017 enthaltenen Bildnis entstanden, denn es zeigt die Gläubigerin an praktisch derselben Stelle, nur in gebückter Haltung. Erkennbar ist, dass die Person, die mittig im Bild auf den Eingang zuschreitet, nur einen oder zwei Schritte gemacht hat. Auch die Person mit dem karierten Hemd, die sich auf den Bildern hinter der Gläubigerin befindet, befindet sich lediglich wenige Zentimeter von der ursprünglichen Stelle. Ebenso ist auch die im Ursprungsbild vorne links zu sehende, vermummte Person an praktisch gleicher Stelle, nur gedreht zu erkennen.
Von besonderer Bedeutung ist aber auch hier, dass die Schuldnerin in ihrer Berichterstattung gegenüber dem Durchschnittsleser unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass sie "DIESE" Bilder bzw. diejenigen Bilder, die ihr nach dem Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. zu zeigen verboten worden sind, "trotzdem" bzw. "dennoch" zeigt. Die Schuldnerin will dementsprechend aus Sicht des Durchschnittslesers genau diejenigen Bilder verwenden und damit genau denjenigen Eindruck beim Leser hervorrufen, der auch der ursprünglichen Berichterstattung zu Grunde lag. Hieran muss sich die Schuldnerin festhalten lassen.
3. handelte auch schuldhaft, da sie bewusst und mit deutlichem Hinweis darauf diejenigen Bilder erneut zeigen wollte, die auch nach ihrer Auffassung dem Verbot im Urteil der Kammer zu Grunde lagen.
4. Die Kammer hat bei der Beurteilung der streitgegenständlichen Berichterstattung und der Frage, ob ein Ordnungsgeld zu verhängen ist, unter Berücksichtigung der Pressefreiheit der Schuldnerin nach Art. 5 GG sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auf Seiten der Schuldnerin auch und insbesondere berücksichtigt, dass die Berichterstattung über Ereignisse wie insbesondere im Ursprungsbeitrag zur Aufgabe der Presse gehört, ferner, dass die Schuldnerin im nunmehr angegriffenen Beitrag die Meinung vertritt, dass diese Berichterstattung von derartigem Gewicht ist, dass eine erneute Berichterstattung trotz des Verbots zulässig und möglicherweise sogar geboten sei. Dieser Umstand steht nach Auffassung der Kammer der Verhängung eines Ordnungsgeldes unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, der auf Seiten der Schuldnerin streitenden Pressefreiheit und dem für die Gläubigerin wirkenden allgemeinen Persönlichkeitsrecht im Ergebnis nicht entgegen.
5. Die Kammer hat das beantragte Ordnungsgeld nach billigem Ermessen auf 50.000,- EUR festgesetzt. Sie hat hierbei die Schwere der Zuwiderhandlung, den Grad des Verschuldens und das Ausmaß des wirtschaftlichen Vorteils der Schuldnerin berücksichtigt. Hierbei hat die Kammer einerseits berücksichtigt, dass die Schuldnerin nicht das identische Bildnis aus dem Verbot der Kammer verwendet hat, ferner, dass auch die Berichterstattung jedenfalls verändert war. Es war jedoch auch einzubeziehen, dass die Schuldnerin bewusst und offen dem gerichtlichen Verbot zuwider gehandelt hat. Diese Höhe schien geeignet, die Schuldnerin zu beeindrucken und dazu anzuhalten, dem Unterlassungstitel die gebotene Beachtung zu schenken.
6. Die Ersatzfreiheitsstrafe hat ihre Rechtsgrundlage in § 890 Abs. 1 S. 1 ZPO.