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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 22.05.2018 – 3-06 O 108/17
ECLI:DE:LGFFM:2018:0522.3.06O108.17.00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
54.000,-- € .
Tatbestand
Die Parteien streiten über das Bestehen einer Lizenzvereinbarung.
Die Klägerin firmierte ursprünglich unter „………………….. und ist Inhaberin von diversen Rechten aus Markenanmeldungen und -eintragungen. Zu ihren bekanntesten Marken gehört das Parfum „……………………..
Die Beklagte ist die deutsche Tochtergesellschaft des amerikanischen Parfum- und Kosmetikkonzerns …………….. die ursprünglich unter dem Namen ………………. firmierte.
Die Klägerin – damals firmierend unter der Firma ………………… - schloss mit der Beklagten – damals firmierend unter der Firma ……………….. – einen Lizenzvertrag vom 14.07.1992 (im folgenden Lizenzvertrag) mit Wirkung ab dem 01.07.1992 (Anlage SR 1). Darin erteilte die Klägerin der Beklagten eine Exklusivlizenz zur weltweiten Nutzung ihrer Warenzeichen und der Rechte der Klägerin an dem Wort ……………….“ zur Herstellung und/oder dem Verkauf von Parfumerien, Körperpflegemitteln und Kosmetika. Im Gegenzug verpflichtete sich die Beklagte zur Zahlung von Lizenzgebühren. Der Vertrag war auf 25 Jahre geschlossen und sollte dann enden, sofern er nicht vorher gekündigt oder um jeweils 10 Jahre verlängert worden war – die Voraussetzungen eines Erwerbsrechts nach Ablauf des 25. Jahres sind in Ziff. 11 des Lizenzvertrags geregelt.
Die Beklagte gewährte mit Vertrag vom 06.04.1993 an die Klägerin ein Darlehen in Höhe von 1 Million DM (Anlage SR 17). Weitere Darlehensverträge wurden in den Jahren 1993 bis 2001 geschlossen.
Die Parteien schlossen am 06.04.1993 einen Ergänzungsvertrag zum Lizenzvertrag (im Folgenden Ergänzungsvertrag). Danach erhielt die Beklagte das Recht, die vom Lizenzvertrag betroffenen Marken im eigenen Namen in allen interessierenden Ländern anzumelden und eintragen zu lassen. Die Klägerin verpflichtete sich, die von ihr bereits angemeldeten und eingetragenen Marken auf erstes Anfordern der Beklagten übertragen und umschreiben zu lassen. Umgekehrt war die Beklagte nach Ziff. 5 verpflichtet, die Marken nach Wahl der Klägerin auf erstes Anfordern löschen oder auf die Klägerin umschreiben zu lassen, sobald sie nach Ablauf von fünf Vertragsjahren mit den Produkten einen geringeren Netto-Umsatz als 25 Millionen DM jährlich erzielte. Der Vertrag sollte gemäß Ziffer 11 u.a. dann beendet sein, wenn die auf die Beklagte eingetragenen oder übertragenen Warenzeichen entweder gelöscht oder auf die Klägerin rückübertragen waren. Auf den Ergänzungsvertrag Anlage SR 2 wird Bezug genommen.
Der Alleingesellschafter der Klägerin Herr ………………………. veräußerte im Jahr 1995 50% seiner Gesellschaftsanteile an die Beklagte.
Nachdem die Darlehensforderung getilgt war, vereinbarten die Parteien mit notarieller Vereinbarung vom 18.07.2001 (Anlage SR 3) (im Folgenden Übertragungsvertrag) den Rückerwerb der klägerischen Unternehmensanteile durch Herrn ………………. sowie in Anlage 1.5 die Rückübertragung der vom Ergänzungsvertrag betroffenen Marken und Schutzrechte auf die Klägerin. In der Folgezeit wurden sämtliche vom Ergänzungsvertrag betroffenen Marken und Schutzrechte auf die Klägerin zurückübertragen.
Der Netto-Jahresumsatz der Beklagten mit den Markenprodukten blieb in den vergangenen 15 Jahren stets unterhalb von 10 Millionen €.
Die Beklagte übermittelte mit E-Mail vom 01.01.2017 ein Schreiben vom 31.12.2016, mit dem sie die Klägerin bat, die Fortführung der Geschäftsbeziehung auf der Basis des Ergänzungsvertrags von 1993 zu bestätigen. Gleichzeitig behielt sie sich eine Optionsausübung zur Verlängerung des Lizenzvertrags vor (Anlage SR 6). Die Klägerin wies mit anwaltlichem Schreiben vom 16.01.2017 darauf hin, dass der Beklagten aus dem Ergänzungsvertrag keine Rechte mehr zustünden, da dieser sein Ende gefunden habe mit der vollständigen Rückübertragung sämtlicher Marken an die Klägerin. Im Übrigen sei sie zur sofortigen Beendigung des Vertrags berechtigt wegen der dauerhaften Unterschreitung der vereinbarten Umsatzschwelle. Der Gesamtumsatz habe im Jahr 2001 lediglich 9.255.659,-- € betragen, also deutlich unter der Schwelle (Anlagen SR 19, 20, PV). Mangels Ausübung der Option ende zudem der Lizenzvertrag zum 30.06.2017.
Mit E-Mail vom 27.03.2017 forderte die Klägerin die Beklagte nach Ziffer 8 a) des Lizenzvertrags erfolglos auf zur Aufstellung der Mengen und Verkaufserlöse für die letzten drei Jahre.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.07.2017 erklärte die Klägerin vorsorglich die Kündigung des Ergänzungsvertrags gemäß Ziffer 11 Abs. 3 in Verbindung mit Ziffer 5 wegen der Nichterreichung der vereinbarten Umsatzschwelle von 25 Millionen DM. Weiter bat sie um Auskunft zum Lagerbestand bei Ablauf des Lizenzvertrages.
Die Beklagte kam ihren Zahlungsverpflichtungen aus dem Lizenzvertrag und dem Ergänzungsvertrag bislang nach.
Eine von beiden Seiten angesprochene gütliche Einigung der Parteien kam nicht zustande. Die Beklagte unterbreitete der Klägerin am 27.10.2017 ein Kaufangebot für die Übernahme der ………………… zum Preis von 1.410.968,-- € (Anlage B 1).
Die Klägerin behauptet, sie sei Kosmetikherstellerin. Sie behauptet weiter, der Ergänzungsvertrag sei ausschließlich zum Zweck der Besicherung des von der Beklagten an die Klägerin zeitgleich gewährten Darlehens geschlossen worden. Das Erwerbsrecht nach Ziffer 11 a) des Lizenzvertrags sei nicht durch das in dem Ergänzungsvertrag geregelte Eintragungsrecht der ………………….. ersetzt worden, vielmehr habe das Erwerbsrecht nach dem Lizenzvertrag als eigenständige Regelung fortbestanden und hätte bis Ablauf 31.12.2016 ausgeübt werden können. Auch die Muttergesellschaft der Beklagten, die ……………………. sei vom Fortbestand des Erwerbsrechts ausgegangen, was ihr – verfristeter - Vorbehalt zur Ausübung der Erwerbsoption gemäß Schreiben vom 31.12.2016 (Anlage SR 6) zeige.
Es habe dem gemeinsamen Parteiwillen entsprochen, dass der Ergänzungsvertrag gemäß seiner Ziffer 11 mit der erfolgten Rückübertragung aller Marken auf die Klägerin endete. Im „……………………“ vom 25.11.2011 (Anlage SR 18) werde von der Beklagten nur noch der Lizenzvertrag genannt, dagegen nicht mehr der Ergänzungsvertrag.
In ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 26.04.2018 macht die Klägerin geltend, die streitgegenständlichen Verträge seien kartellrechtswidrig sowie sittenwidrig aufgrund ihrer langen Laufzeit.
Die Klägerin beantragt,
1.
festzustellen,
a. dass der Beklagten sowie der mit der Beklagten verbundenen Unternehmen, Unterlizenznehmern der Beklagten und Vertragshändlern der Beklagten seit dem 01.07.2017 — mit Ausnahme des Rechts zum Vertrieb bereits vor dem Ablauf des 30.06.2017 hergestellter Produkte gemäß nachstehend lit. c) - keine Rechte mehr an sämtlichen Marken der Klägerin, insbesondere an folgenden Marken, zustehen:
(AZ. EM 2663417),
(AZ. EM 2583698, CN6039378 und JP 813770),
(AZ. GR 90308),
(CH 421825, GB 1565251),
SCULPTURE
(US 4823178),
-
(AZ. JP 5195691),
-
(AZ. EM 3636768, FR 1514344, JP 5236177, CH 420511, US 3217566) und(AZ. EM 6911317);
b. dass von der Beklagten sowie der mit der Beklagten verbundenen Unternehmen, Unterlizenznehmern der Beklagten und Vertragshändlern der Beklagten, seit dem 01.07.2017 keine Produkte mehr produziert werden dürfen, die mit einer der in vorstehend lit. a. genannten Marken versehen sind;
c. dass die Beklagte sowie mit der Beklagten verbundene Unternehmen, Unterlizenznehmer der Beklagten und Vertragshändler der Beklagten vor dem 01.07.2017 produzierte Produkte, die mit den in lit. a. genannten Marken versehen sind, nur noch bis zum Ende der 12-monatigen Aufbrauchfrist zum 30.06.2018 vertreib en darf;
d. dass die Beklagte sowie mit der Beklagten verbundene Unternehmen, Unterlizenznehmer der Beklagten und Vertragshändler der Beklagten ab dem 01.07.2018 nicht mehr berechtigt sind, das Wort „……………………." in der Firma einer oder mehrerer Gesellschaften oder eines oder mehrerer Geschäfte, im geschäftlichen Verkehr in irgendeiner Form zu nutzen.;
2.
hilfsweise zu Ziffer 1, dass festgestellt wird, dass der zwischen den Parteien geschlossene Lizenzvertrag vom 14.07.1992 und der zwischen den Parteien geschlossene Ergänzungsvertrag vom 06.04.1993 beendet sind;
3. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin eine Aufstellung (gesondert nach einzelnen Ländern, Produkten und Aufmachungen) zu übergeben, aus der alle Mengen und der gesamte Verkaufswert aller vom 01.01.2014 bis zum 30.6.2017 (jeweils einschließlich) durch die Beklagte oder mit der Beklagten verbundene Unternehmen, Unterlizenznehmer der Beklagten oder Vertragshändler der Beklagten verkauften oder sonst wie vertriebenen Produkte hervorgeht, die mit einer der Marken gemäß vorstehend Ziffer 1.a. versehen sind;
4. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin durch eine nach einzelnen Ländern, Produkten und Aufmachungen sortierte Aufstellung Auskunft darüber zu erteilen, welche Vorräte an Produkten, halbfertigen Waren und Verpackungsteilen zum Ablauf des 30.06.2017 bei der Beklagten oder mit der Beklagten verbundenen Unternehmen, Unterlizenznehmern der Beklagten oder Vertragshändlern der Beklagten vorhanden waren, die mit einer der Marken gemäß vorstehend Ziffer 1.a. versehen sind;
5. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin durch eine nach einzelnen Ländern, Produkten und Aufmachungen sortierte Aufstellung Auskunft darüber zu erteilen, welche Produkte, halbfertigen Ware oder Verpackungsteile nach dem 30.06.2017 bei der Beklagten oder mit der Beklagten verbundenen Unternehmen, Unterlizenznehmern der Beklagten oder Vertragshändlern der Beklagten produziert wurden, die mit einer der Marken gemäß vorstehend Ziffer 1.a. versehen sind.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, das Ziel der Klageerhebung – die Voraussetzungen für eine Übernahme des……………..-Geschäfts der Beklagten zu schaffen – sei ohne Zustimmung der Beklagten nicht zu erreichen, da die Rezepturen des Duftes „………………..“ als Geschäftsgeheimnisse der Beklagten geschützt seien, wenn nicht sogar Urheberrechtsschutz genießen würden, desgleichen würden die Flakons Design- oder Urheberrechtsschutz genießen. Auch die Kundendaten seien als Geschäftsgeheimnisse geschützt.
Sie behauptet, der Ergänzungsvertrag sei im Kern darauf gerichtet gewesen, das in Ziff. 11 a) des Lizenzvertrags vorgesehene Erwerbsrecht des Lizenznehmers nach Ablauf des 25. Vertragsjahres durch ein Eintragungsrecht der damaligen ………………. zu ersetzen. Der Ergänzungsvertrag mit seinem Übertragungsanspruch für bereits eingetragene Marken kennzeichne einen weitgehenden Rollentausch zwischen den damaligen Parteien. Der Ergänzungsvertrag habe wesentliche Bestimmungen des Lizenzvertrags umgestaltet – Laufzeit bis 2050, Lizenzzahlungen nicht mehr für Markennutzung, sondern für Recht auf eigene Eintragung und Übernahme. Die Parteien hätten in der Folgezeit die Vereinbarungen von 1992 und 1993 als Paket angesehen und behandelt.
Die Verträge seien jedoch demgemäß vollzogen worden, dass statt Anmeldung der Marken allein auf die ………………….. GmbH eine Vereinbarung mit Herrn …………… getroffen worden sein musste, unter der Verwaltung der früheren Lizenznehmerin …………………… die Marken im gemeinschaftlichen Eigentum zu halten, Antrag auf Vorlage durch Klägerin.
Die Rückübertragung der Gesellschaftsanteile und einiger Marken aufgrund des Übertragungsvertrags sei von den Parteien nicht als Ereignis behandelt worden, das den Ergänzungsvertrag zur Erledigung gebracht hätte; so auch Ziff. 6.1 wonach der Lizenzvertrag und der Ergänzungsvertrag unberührt vom Übertragungsvertrag blieben. Dass die Vereinbarungen aus 1992/1993 Bestand haben sollten, werde auch durch die Zustimmungsvereinbarung vom 30.03.2006 gestützt, Bl. 48, wonach es im Rubrum des Schreibens heißt „……………….. … entered into on July 14, 1992 as amended by April 6, 1993“.
Die Beklagte ist der Auffassung, die Feststellungsanträge Ziffern 1 und 2 seien unzulässig wegen des Vorrangs der Leistungsklage.
Sie ist der Auffassung, das Lizenzverhältnis der Parteien bestehe bis zum 31.12.2050 fort. Eine Beendigung Nach Ziff. 11 Abs. 1 2. Alt. des Ergänzungsvertrags komme nicht in Betracht, da die Anteilsübertragung an der ………………. GmbH und in deren Vollzug die Übertragung einiger neu auf die ………………. eingetragener „……………………..“-Marken nicht in Vollzug der Ziffer 5 der Ergänzungsvereinbarung erfolgt sei, sondern aufgrund eigenständiger Vereinbarungen. Im Jahr 2001 hätten zudem die Verkaufsumsätze mit Produkten der…………….-Marken noch deutlich über der Grenze von 25 Millionen DM gelegen.
Eine Beendigung des Lizenzvertrags liege nicht vor. Dieser sei durch den Ergänzungsvertrag bis 2050 verlängert worden.
Selbst wenn man zu einer Vertragsbeendigung oder einem Kündigungsrecht käme, würde nach Ziffer 11 Abs. 3 S. 2 des Ergänzungsvertrags die Beklagte weiterhin zur Nutzung der …………….-Marken berechtigt bleiben, solange sie die vereinbarten Lizenzgebühren zahlt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Für den Klageantrag Ziffer 1 auf negative Feststellung besteht ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO, da sich die Beklagte der Rechte an den Marken berühmt. Sie beruft sich auf weiterhin bestehende Lizenzverträge, die sie zur Nutzung der Marken berechtigten. Schwerpunkt der vorliegenden Klage ist das Vorliegen einer Zustimmung zur Markennutzung, dies würde bei einer Unterlassungsklage nur inzident entschieden werden, aber nicht in Rechtskraft erwachsen. Zudem begehrt Klägerin die Feststellung auch für die Vergangenheit, die Unterlassungsklage dagegen wirkt nur in die Zukunft.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Der negative Feststellungsantrag gemäß Ziffer 1 a der Klageschrift ist unbegründet.
Der Anspruch auf Feststellung, dass der Beklagten seit 01.07.2017 keine Rechte mehr an den streitgegenständlichen Marken der Klägerin zustehen, setzt voraus, dass sich aus keiner zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen ein Recht der Beklagten an den Marken ab dem 01.07.2017 ergäbe.
Zwar resultiert ein solches Recht nicht unmittelbar allein aus dem Lizenzvertrag vom 14.07.1992 mit Geltung ab 01.07.1992. Dieser Lizenzvertrag blieb gemäß Ziffer 10 – wenn er nicht vorher gekündigt wurde - 25 Jahre in Kraft, also bis zum 30.06.2017 und konnte sich gemäß Ziffer 11 des Vertrags verlängern. Danach war die Beklagte zum Angebot bezüglich des Erwerbs der Marken berechtigt, musste dieses aber bis spätestens 6 Monate vor Ablauf des 25. Jahres ausüben. Eine solche fristgerechte Ausübung des Erwerbsrechts gemäß dem Lizenzvertrag durch Abgabe eines Angebots liegt jedoch nicht vor.
Es liegt jedoch eine Verlängerung des Lizenzvertrags bis zum Jahr 2050 durch den Ergänzungsvertrag vom 06.04.1993 vor, so dass der Beklagten aus diesen Verträgen ein Recht an den streitgegenständlichen Marken zusteht.
Mit dem Ergänzungsvertrag war laut seiner Präambel die dingliche Absicherung der Beklagten intendiert durch die Übertragung der Marken von der Klägerin auf die Beklagte. Dass es sich bei dem Ergänzungsvertrag um eine Änderung des vorangegangenen Lizenzvertrags handelte, ergibt sich aus der Regelung in Ziffer 10 des Ergänzungsvertrags, wonach alle Regelungen des Lizenzvertrags wirksam bleiben, soweit sie dem Inhalt dieses Vertrags nicht widersprechen. Grund für die insoweit weitere Geltung des Lizenzvertrags war ausweislich Ziffer 10, dass die Begründung eigener materieller Rechte zugunsten von Lancaster einen nicht bekannten Zeitraum erfordert. Dies spricht dafür, dass das in Ziffer 11 a) des Lizenzvertrags geregelte Erwerbsrecht durch ein Eintragungsrecht gemäß dem Ergänzungsvertrag ersetzt werden sollte. Auch die inhaltlich gleichen Vereinbarungen zu den von der Beklagten zu leistenden Zahlungen in Ziffer 7 (Lizenzgebühren) des Lizenzvertrags und Ziffer 7 (Entgelt für Einräumung der Berechtigung zur Übertragung der Marken) des Ergänzungsvertrags sprechen für eine oben dargestellte inhaltliche Umgestaltung des ursprünglichen Vertrags und nicht für zwei inhaltlich voneinander unabhängige Verträge. Die in dem Ergänzungsvertrag geregelte Vertragsdauer bis 2050 läuft der Vertragsdauer in Ziffer 10 des Lizenzvertrags – 25 Jahre – zuwider, so dass diese durch die Regelung in Ziffer 11 des Ergänzungsvertrags ersetzt wird.
Dass die Beklagte mit Schreiben vom 31.12.2016 ihre Option nach Ziffer 11 a) des Lizenzvertrags ausgeübt hat, spricht nicht gegen diese Auslegung. Die Beklagte macht in dem Schreiben ihre Rechtsauffassung deutlich, dass sie davon ausgeht, dass die Ergänzungsvereinbarung von 1993 weiter in Kraft steht, sie aber jedenfalls ihre Option aus dem Lizenzvertrag ausübt.
Für ein Erlöschen der Ergänzungsvereinbarung durch Rückzahlung des Darlehens ist kein Anhaltspunkt ersichtlich. In der Ergänzungsvereinbarung findet sich kein Hinweis darauf, dass sie zur Absicherung des Darlehensvertrags vom 06.04.21993 geschlossen wurde. Auch im Darlehensvertrag (Anlage SR 17) fehlt es an einem solchen Bezug. Vielmehr heißt es dort, dass das Darlehen gewährt wird unter Anrechnung auf künftige Lizenzgebühren, somit eine Vorauszahlung von Lizenzgebühren im Darlehenswege darstellt.
Der Ergänzungsvertrag hat keine Beendigung gefunden durch die Rückübertragung aller übertragenen Marken gemäß Ziffer 11 des Ergänzungsvertrages. Danach endet dieser 2050 oder früher, sobald die betroffenen Warenzeichen nach Ziffer 5 des Ergänzungsvertrags vollständig auf die Klägerin zurückübertragen wurden. Zwar wurden die Marken auf die Klägerin zurückübertragen. Jedoch erfolgte keine Rückübertragung nach Ziffer 5 des Ergänzungsvertrags (wegen Nichterreichung eines Netto-Umsatzes mit den Produkten von 25 Millionen DM jährlich) sondern die Rückübertragung aufgrund des notariellen Vertrags vom 18.07.2001, dortige Anlage 1.5 „Vereinbarung zur Markenübertragung“. In Ziffer 1 dieser Vereinbarung ist explizit geregelt, dass die im Lizenzvertrag und Ergänzungsvertrag vereinbarte Pflicht zur Markenübertragung unter bestimmten Voraussetzungen dementsprechend geändert wird.
Auch wurde der Ergänzungsvertrags nicht durch die Kündigung vom 10.07.2017 (Anlage SR 13) wegen Nichterreichung der vereinbarten Umsatzschwelle gemäß Ziff. 11 Abs. 3 in Verbindung mit Ziffer 5 beendet. Nach den Bestimmungen des Vertrags ist eine außerordentliche Kündigung nur bei nachgewiesenem schuldhaftem Verhalten der Beklagten möglich, Ziffer. 11 Absatz 2. Dagegen ist die Nichterreichung der vereinbarten Umsatzschwelle gemäß Ziff. 11 Abs. 3 in Verbindung mit Ziffer 5 nur Voraussetzung einer Rückübertragungspflicht der Marken im Falle einer zuvor erfolgten außerordentlichen Kündigung, nicht aber Voraussetzung einer Kündigung.
Der Hilfsantrag gemäß Klageantrag Ziffer 2 ist ebenfalls nicht begründet, da - wie oben ausgeführt - Lizenzvertrag und Ergänzungsvertrag nicht beendet sind.
Auch der Antrag gemäß Ziffer 3 der Klageschrift auf Aufstellung der verkauften Mengen Ziffer 8 a) des Lizenzvertrags ist unbegründet. Zwar setzt dieser Anspruch - anders als die weiteren Annexansprüche - nicht die Beendigung des Lizenzvertrags voraus. Vielmehr ist die Beklagte verpflichtet, diese Aufstellung alle sechs Monate zu erstellen und zu übergeben. Der Anspruch ist jedoch nicht fällig, da seitens der Klägerin mit E-Mail vom 11.10.2017 (Anlage SR 11) zur Erfüllung der vertraglichen Lizenzabrechnung eine Frist bis zum 15.04.2018 gesetzt wurde, die bei Schluss der mündlichen Verhandlung nicht verstrichen war.
Schließlich sind die Anträge gemäß Ziffer 4 der Klageschrift auf Auskunftserteilung bezüglich Vorräten u.a. gemäß Ziffer 12 a) (i) des Lizenzvertrags sowie gemäß Ziffer 5 der Klageschrift unbegründet, weil beide Ansprüche die Beendigung des Vertrags voraussetzen, was wie oben ausgeführt nicht gegeben ist.
Soweit die Klägerin mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 26.04.2018 ihre Ansprüche darauf stützt, dass die zwischen den Parteien streitgegenständlichen Vereinbarungen kartellrechtswidrig und sittenwidrig seien, ist dieser Vortrag gemäß
§ 296a ZPO nicht zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei ihrem Vorbringen nicht um reine Rechtsausführungen, da sie auch in tatsächlicher Hinsicht zur Begründung ihres Klagevorbringens vorträgt.
Des Weiteren besteht keine Veranlassung, die Verhandlung gemäß § 156 ZPO wieder zu eröffnen. Ein Antrag auf Gewährung eines Schriftsatznachlass wurde seitens der Klägerin nach Erörterung der Sach– und Rechtslage im Termin vom 10.04.2018 nicht gestellt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 S. 1 ZPO.