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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 24.05.2018 – 2-01 S 16/17

ECLI:DE:LGFFM:2018:0524.2.01S16.17.00

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 15.12.2016, Az.: 30 C 3080/16 (25), wird zurückgewiesen.

Der Berufungskläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil und das Urteil des Amtsgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird festgesetzt auf 4.397,05 €.

Gründe

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird verwiesen und im Übrigen von einer Darstellung abgesehen, §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet.

In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

1.

Dem Antrag auf Aufhebung der Nichtgenehmigung vom 12.10.2016 des Antrags vom 4.2.2016 fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, soweit er sich auf das Jahr 2017 bezieht. Gleiches gilt für den Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, für das Jahr 2017 den begehrten Rally XY zu genehmigen. Für vergangene Zeiträume kann die Genehmigung nicht mehr erteilt werden.

2.

a)

Im Übrigen sind die Anträge zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller berechtigt, sein Begehr vor den ordentlichen Gerichten zu verfolgen. Ein Vorrang des Verfahrens vor dem Verbandsgericht besteht vorliegend nicht. Der Antragsteller macht seinen Antrag im vorläufigen Rechtsschutz geltend. Gemäß § 1033 ZPO steht dem Kläger der Weg zu ordentlichen Gerichten für einen Eilrechtsschutz offen, unabhängig davon, ob er im vorliegenden Fall Gerichtsbarkeit der Antragsgegnerin nach ihrer Rechts- und Verfahrensordnung (RuVO) gemäß deren §§ 2 und 3 untersteht (vgl. OLG München, Urt. v. 26.10.2010, U (K) 3208/00, Rn. 51 zitiert nach Juris).

b)

In der Sache hat der Antrag bezogen auf die Jahre 2018 bis 2021 jedoch keinen Erfolg.

aa)

Jedenfalls für die Jahre 2019 bis 2021 wäre der Erlass einer einstweiligen Anordnung zugunsten des Antragstellers eine Maßnahme, die gemäß § 938 ZPO nicht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gestellt werden kann. Denn sie würde die Hauptsache vorwegnehmen; im Verhältnis zur Hauptsache muss die angeordnete Maßnahme aber ein "Minus" oder ein "Aliud" sein (vgl. u.a. OLG Koblenz, Beschl. v. 30.1.2014, 5 W 64/14 zitiert nach Juris; Drescher in Müko-ZPO, 5. Aufl. 2016, § 938, Rn. 8 mwN).

Auch betreffend das laufende Jahr 2018 hat der Antragsteller nicht dargetan, dass eine vorläufige Anordnung zur Sicherung eines Anspruches gerechtfertigt ist. Zum einen gilt das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache generell. Selbst wenn man gleichwohl eine Anordnung wegen besonderer Eilbedürftigkeit für das laufende Jahr 2018 ausnahmsweise zulassen wollte, wäre sie dem Antragsteller vorliegend zu versagen: Auf Nachfrage der Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung vom 25.4.2018 konnte er nicht angeben, dass bzw. wann die Rally konkret für dieses Jahr geplant sei oder etwa aus bestimmten organisatorischen, jahreszeitbedingten oder sonstigen Gründen in Kürze stattfinden müsse.

bb)

Der Berufung war der Erfolg ferner zu versagen, weil ein Verfügungsanspruch des Antragstellers auf Aufhebung der Nichtgenehmigung des Antrages vom 4.2.2016 bzw. auf Erlass einer Genehmigung für den "Rallye XY-Cup" nicht besteht.

(1)

Zunächst kann dahinstehen, ob die Versagung der Genehmigung des Antrags vom 4.2.2016 mit Email vom 12.10.2016 durch eine vertretungsberechtigte Person der Antragsgegnerin erfolgte oder nicht. Dieser Einwand des Antragstellers verfängt nicht, denn die Antragsgegnerin hat spätestens durch den Vortrag in diesem Verfahren deutlich gemacht, dass die Erklärungen in der Email vom 12.10.2016 Ergebnis ihres Willensbildungsprozesses waren und sie hat sich diese zu eigen macht.

(2)

Ein Verfügungsanspruch war bereits deswegen abzulehnen, weil ein Antrag auf Genehmigung einer Serie für jedes Kalenderjahr gesondert beantragt und genehmigt werden muss. Diese Aussage ist in den XXX-Bestimmungen Stand 6.12.2017 enthalten, denn darin heißt es, dass die Gültigkeit einer Serienausschreibung sei immer auf ein Jahr (das Kalenderjahr) beschränkt ist. Zwar stammt der streitgegenständliche Antrag aus früherer Zeit, nämlich vom 4.2.2016. In der seinerzeit geltenden Fassung der XXX-Richtlinien war die Notwendigkeit der jährlichen Beantragung der Rennserie noch nicht ausdrücklich enthalten. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist die Kammer jedoch davon überzeugt, dass diese Formalität ungeschrieben bereits im Jahr 2016 galt. Schlüssig haben die Vertreter des Antragsgegners nämlich dargetan, dass es nur möglich ist, eine Rennserie für das Folgejahr zu genehmigen: Es seien die konkreten Umstände der betreffenden Veranstaltung, zum einen in Bezug auf den äußerlichen Rahmen wie etwa Streckenverläufe, zum anderen betreffend die Eigenschaften der zuzulassenden Fahrzeuge von Jahr zu Jahr erneut zu prüfen. Gesetzliche Bestimmungen und Rahmenbedingungen könnten sich nämlich ändern, Erfahrungen und neuere technische Erkenntnisse müssten Berücksichtigung finden können. Daher sei es, so der Antragsgegner, bereits zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Antrages im Jahr 2016 gängig und erforderlich gewesen, eine Rennserie jährlich neu zu beantragen.

Diese Angaben des Antragsgegners waren nachvollziehbar. Sie sind insbesondere dadurch belegt, dass er schon in seiner Email vom 12.10.2016, in welcher die Genehmigung versagt wurde, darauf hinwies, dass Serien nur für das Kalenderjahr genehmigt werden können und daher alljährlich ein neuer Antrag einzureichen sei.

Sofern der Antragsteller dagegen eingewendet hat, eine Rally als solche bzw. ihr Rahmen werde für längere Zeiträume genehmigt, während das konkrete Rennen Jahr für Jahr zu beantragen sei, konnte das die Kammer letztlich nicht überzeugen. Der Rahmen einer Rally kann schlechterdings nicht von ihrer konkreten Durchführung, wie etwa einem bestimmten Streckenabschnitt, dessen Absicherung und insbesondere der bei ihr zugelassenen Fahrzeuge getrennt werden. Eine Rennserie wird gerade durch die in ihr startenden Fahrzeuge und den äußerlichen Rahmen bestimmt. Beides muss aber - wie dargetan - von Jahr zu Jahr einer Überprüfung unterzogen werden können.

Zudem ist zu bedenken, dass der Antragsgegner im Rahmen seiner Verbandsautonomie aus Artikel 9 Abs. 1 GG in der Lage sein muss, seine Bestimmungen aufgrund geänderter tatsächlicher und rechtlicher Umstände sowie neu erlangter Erfahrungen anzupassen und abzuändern. Diese Änderungen müssen freilich für alle künftigen, von diesem Zeitpunkt an durchgeführten Rallys Anwendung finden. Das gilt sowohl materiell im Hinblick auf eine bestimmte Rennserie und die in ihr zugelassenen Fahrzeuge, als auch betreffend formelle Anforderungen an die Antragstellung. Aus diesem Grund dürften die XXX-Bestimmungen in ihrer Fassung vom 6.12.2017 ohnehin ür alle ab 2018 vom Antragsteller begehrten fs gelten. Die Notwendigkeit einer jährlichen Beantragung war in den Bestimmungen Stand 6.12.2017 - wie bereits dargetan - ausdrücklich normiert.

(3)

Einen Verfügungsanspruch konnte die Kammer nach dem Vortrag der Parteien auch materiell nicht bejahen.

Richtig hat das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass die Kontrolle vereinsinterner Entscheidungen durch die staatliche Gerichtsbarkeit inhaltlich eingeschränkt ist und ordentliche Gerichte nur überprüfen können, ob die Grenzen der durch Artikel 9 Abs. 1 GG verbürgten Satzungs- und Vereinsautonomie nach Treu und Glauben nicht mehr inhaltlich angemessen ist (BGH Urt. v. 14.3.1994, II ZR 99/93, Rn. 11 zitiert nach Juris).

Einen Anspruch auf Genehmigung einer bestimmten Serie durch den Antragsgegner besteht grundsätzlich nicht, wie die XXX-Bestimmungen klarstellen und zwar bereits in ihrer Fassung Stand 2.12.2015. In dieser Regelung wird das weite Ermessen, das dem Antragsgegner bei der Beurteilung der Sicherheit und Durchführbarkeit einer bestimmten Veranstaltung zukommt, klar zum Ausdruck gebracht. Die Verantwortung des Antragsgegners für die Umweltverträglichkeit, die Sicherheit der Teilnehmer und Zuschauer, Geräuschemissionen und besondere Gefährdungslagen ist bei einer Entscheidung ordentlicher Gerichte zu beachten. Die Zulassung einer Rennserie im Verantwortungsbereich des Antragsgegners durch ein staatliches Gericht ist vor diesem Hintergrund nur denkbar, wenn die Risikolosigkeit einer Veranstaltung ohne weiteres und unzweifelhaft gegeben ist, sie gleichsam auf der Hand liegt und eine Versagung der Genehmigung erkennbar willkürlich wäre.

Nach diesen Grundsätzen kann die Kammer die begehrte Rennserie nicht zulassen.

Dabei ist zunächst zu beachten, dass der vom Antragsteller geplante Rally XY-Cup mit der bereits ausgelaufenen Serie der Gruppe ZZ beinahe identisch ist. Die inhaltliche Übereinstimmung beider Serien ergibt sich bereits durch einen Vergleich der beiden Reglements: Die Antragsgegnerin hat den unstreitig identischen Teil der Reglements durch farbliche Hinterlegung in Gelb deutlich gemacht. Tragende Merkmale der zugelassenen Fahrzeuge, wie etwa Hubraumklassen, Fahrzeuggewichte, Abgasvorschriften, Abgasanlagen und Geräuschbegrenzungen, Lenkung, Bremsanlagen, Radaufhängung, Reifen-Felgen-Breite, Türen/Motorhaube und Kofferraumhaube, Windschutzscheibe, Innenraum, Beleuchtung, Sicherheitsvorschriften u.a. sind in beiden Reglements wortlautidentisch. Andere Bereiche unterscheiden sich nur marginal, wie etwa Vorgaben zum Motor oder Rädern und Reifen. In diesem Sinn hat auch der Berufungsklägervertreter auf Befragen in der Berufungsverhandlung erklärt, die ehemals in der Rally Gruppe ZZ zugelassenen Fahrzeuge wären auch in der vom Antragsteller begehrten Rennserie zur Teilnahme berechtigt. Wie der Antragsteller selbst in seiner Berufungsbegründungsschrift (Seite 4, Bl. 285 d. A.) vortragen lässt, wäre die Genehmigung des Rally XY-Cup in der Sache daher mehr eine Fortführung der Serie Gruppe ZZ, denn die Genehmigung einer eigenen, neuen Serie.

Die Serie Gruppe ZZ wurde von der Antragsgegnerin eingestellt wegen eines aus ihrer Sicht bestehenden höheren Gefahrenpotentials infolge des geringen Leistungsgewichts, eines erhöhten Brandrisikos durch Einfüllöffnung für den Kraftstofftank in der hinteren Seitenscheibe, einem unkalkulierbaren Risiko durch eine freigestellte Bremsanlage, einer Gefährdung von Zuschauern und Passanten, der erhöhten Gefahr einer Umweltverschmutzung und einem schlechten Geräuschverhalten sowie einer unkalkulierbaren Gefährdung durch Karosserieerleichterungen. Die Einstellung der Serie zog sich über vier Jahre hin und erfolgte nach Gesprächen und mehreren Vorankündigungen.

Es hätte dem Antragsteller oblegen, sich gegen die Einstellung der Serie ZZ zu wenden. Diese Entscheidung des Antragsgegners anzugehen, wäre der richtige Weg gewesen. Denn in der Sache geht es um die Fortführung dieser Serie. Ob die Möglichkeit einer Anfechtung der Entscheidung des Antragsgegners über die Einstellung der Rally Serie ZZ noch gegeben ist, muss an dieser Stelle nicht entschieden werden. Jedenfalls ist es der Kammer im ordentlichen Rechtsweg nicht möglich, die aus Sicherheitsgründen getroffene Entscheidung des Antragsgegners über die Einstellung der Gruppe ZZ zu revidieren, indem es eine beinahe identische Rennserie zulässt.

Schließlich war die Entscheidung der Antragsgegnerin über die Nichtzulassung der vom Antragsgegner begehrten Rennserie auch nicht erkennbar haltlos oder willkürlich. Die Sicherheitsbedenken wurden nachvollziehbar dargetan. Auf die durch das Erstgericht nach Vernehmung des Zeugen A rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nimmt die Kammer Bezug. Diese Feststellungen vermochte der Antragsteller in seiner Berufung nicht zu erschüttern. Sofern in zweiter Instanz erstmals der Zeuge B als Beweismittel angeboten wurde, ist dieser Zeugenbeweis gemäß § 531 Abs. 2 ZPO bereits verspätet. Gleiches gilt für die gutachterliche Stellungnahme dieses Zeugen vom 8.2.2017, die in der Berufungsverhandlung vorgelegt wurde. Beide Beweismittel konnten daher nicht mehr zugelassen werden.

Dessen ungeachtet dokumentiert diese Stellungnahme zwar in technischen Fragen eine abweichende Ansicht und eine schlussendlich von der Einschätzung der Antragsgegnerin divergierende Beurteilung der Gefährdungs- und Sicherheitslage in Bezug auf den beantragten Rally XY-Cup. Nach dieser Stellungnahme ist aber nicht belegt, dass die Risikolosigkeit der Rennserie ohne Weiteres und unzweifelhaft gegeben ist, sie gleichsam auf der Hand liegt und eine Versagung der Genehmigung erkennbar willkürlich war.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht vorliegen.

Der Streitwert ist auf Grundlage des § 47 GKG festgelegt worden.