Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main

Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 13.06.2018 – 3-06 O 51/18

ECLI:DE:LGFFM:2018:0613.3.06O51.18.00

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 29.05.2018 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 100.000,- € festgesetzt.

Gründe

Die Antragstellerin greift die Verwendung der Kennzeichnung ........"und/oder "...........Poloshirt" bzw. ".............. Polohemd" durch die Antragsgegnerin an. Auf die streitgegenständlichen Verletzungshandlungen - S. 3-10 der Antragsschrift - wird Bezug genommen.

Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung ist zurückzuweisen, da es an einem Verfügungsanspruch fehlt.

Ein Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist nicht gegeben, da es an einer markenmäßigen Nutzung des Zeichens fehlt.

Die angegriffenen Zeichen verletzen nicht die eingetragene Marke "........... Polo", für die die Antragstellerin Lizenznehmerin ist, da durch die Benutzung der streitgegenständlichen Zeichen nicht in die Herkunftsfunktion der eingetragenen Marke eingegriffen wird.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sehen die maßgeblichen Verkehrskreise - vorliegend der allgemeine Verkehr - in dem Zeichen "..........Polo" keinen Hinweis auf ein taktisches Polospiel. Vielmehr wird der Begriff "............" im Zusammenhang mit Bekleidung als beschreibende Angabe im Sinne einer "taktischen" Bekleidung, also einer Bekleidung, die von Polizei oder Militär getragen wird, gesehen.

Die Verwendung der Zeichen "................. Polo" erfolgt im Übrigen durch die Antragsgegnerin nicht als solche, sondern stellt nur zwei von mehreren Elementen der angegriffenen Angebote dar, wie "......... Armour® ............ Polohemd Range................®", "................................. ® ..............Polohemd langarm Performance ............" und weiteren solchen aus mehreren Zeichen bestehenden Bezeichnungen. Dadurch, dass das Zeichen "............ Polo" zwischen den - durch das Zeichen ® gekennzeichneten - Marken .................... Armour®" und ".................®" steht und im Zusammenhang mit weiteren beschreibenden Angaben wie "langarm" oder "loose" verwendet wird, sieht der Verkehr insoweit keine herkunftsweisende Verwendung.

Die Schutzschriften der Antragsgegnerin vom 20.04.2018 und vom 04.05.2018 lagen bei der Entscheidung vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.