Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main
Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 04.07.2018 – 2-06 O 73/18
ECLI:DE:LGFFM:2018:0704.2.06O73.18.00
Tenor
Das Landgericht Frankfurt am Main erklärt sich für örtlich unzuständig.
Der Rechtsstreit wird an das zuständige Landgericht Hamburg verwiesen.
Gründe
Nach § 281 ZPO ist die Unzuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main auszusprechen und der Rechtsstreit an das zuständige Gericht Landgericht Hamburg zu verweisen.
Das Landgericht Frankfurt am Main ist zur Entscheidung des Rechtsstreits über die geltend gemachten Vertragsstrafeansprüche örtlich unzuständig.
Die Klägerin begehrt die Zahlung von Vertragsstrafe aufgrund einer Vertragsstrafevereinbarung vom 20.11.2017, in der die Parteien die Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg vereinbart haben. Da nicht nur die Klägerin nach § 6 HGB, sondern auch die Beklagte als Gewerbetreibende (Bl. 4 d.A.) nach § 1 HGB Kaufmann ist, ist die Gerichtsstandsvereinbarung wirksam (§ 38 Abs. 1 ZPO).
Auf Antrag der Klägerin ist der Rechtsstreit insgesamt an das örtlich zuständige Landgericht Hamburg zu verweisen.
Dabei kann dahinstehen, ob die Gerichtsstandsvereinbarung auch den weiteren, geltend gemachten Anspruch auf Abmahnkostenerstattung erfasst. Jedenfalls ist das Landgericht Hamburg für den auf § 12 Abs. 1 UWG beruhenden Erstattungsanspruch nach § 14 Abs. 2 UWG zuständig. Durch die Anrufung des ebenfalls örtlich zuständigen Landgerichts Frankfurt am Main hat die Klägerin im Hinblick auf den Abmahnkostenerstattungsanspruch keine nach § 35 ZPO bindende Wahl des zuständigen Gerichts getroffen.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die klagende Partei an die durch die Klageerhebung fehlerfrei getroffene Wahl des Gerichtsstands unwiderruflich gebunden ist. Dagegen herrscht ebenso Einigkeit, dass bei Anrufung eines unzuständigen Gerichts das Wahlrecht der klagenden Partei nicht erlischt und - etwa im Rahmen einer Verweisung nach § 281 ZPO - noch nachträglich ausgeübt werden kann. Darüber hinaus soll das Wahlrecht nachträglich ausgeübt werden können, wenn die Wahlmöglichkeit erst nach Rechtshängigkeit durch Klageänderung oder Bekanntwerden von Umständen, die ein Wahlrecht begründen, entsteht (vgl. Schlutzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl., § 35 Rn. 2; Toussaint in: Worwerk/Wolf, BeckOK ZPO, § 35 Rn. 11 ff. jeweils m.w.N.). Ober- und höchstrichterlich nicht entschieden, ist dagegen - soweit ersichtlich - die Fallkonstellation, bei der - wie hier - im Rahmen einer objektiven Klagehäufung nur für einen Teil der Ansprüche eine nach § 35 ZPO bindende Wahl wegen Anrufung eines unzuständigen Gerichts nicht getroffen wurde. Dabei stellt sich die Frage, ob hinsichtlich des oder der verbundenen Ansprüche, für die das ursprünglich angerufene Gericht zuständig ist, die getroffene Wahl die klagende Partei bindet oder ob die getroffene Wahl wegen des in § 260 ZPO anerkannten Interesses, mehrere Ansprüche in einer Klage zu verbinden, insgesamt als unwirksam anzusehen ist, solange ein für alle verbundenen Ansprüche zuständiges Gericht - hier das Landgericht Hamburg - existiert.
Letzteres ist zu bejahen. So hat das Oberlandesgericht Hamm in einem Fall nachträglicher Parteierweiterung argumentiert, dass von der im Rahmen des § 35 ZPO grundsätzlich geltenden objektiven Betrachtungsweise unter Umständen zugunsten eines subjektiven Ansatzes abgewichen werden dürfe, wenn dadurch die der Prozessökonomie abträgliche Vervielfältigung eines Prozesses vermieden werden könne und demgegenüber Nachteile der beklagten Partei, die durch die nachträgliche Gerichtsstandswahl entstehen könnten, zurücktreten müssten (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 21.10.2011, 31 SA 72/11, Rn. 22, zitiert nach juris). Diese Erwägungen gelten für den hier vorliegenden Fall der objektiven Klagehäufung erst recht. Durch die Verweisung des gesamten Rechtsstreits an das Landgericht Hamburg wird die der Prozessökonomie abträgliche Vervielfältigung des Prozesses vermieden. Das gilt hier in besonderem Maß, weil alle Ansprüche auf demselben Lebenssachverhalt beruhen und in unmittelbarem rechtlichen Zusammenhang stehen. Denn die Klägerin leitet die Ansprüche auf Abmahnkostenerstattung aus einem erhöhten Vertragsstrafeverlangen aufgrund des Verhaltens ab, mit dem die Beklagte gleichzeitig die Vertragsstrafe verwirkt haben soll. Nachteile der Beklagten aus der nachträglichen Gerichtsstandswahl sind dagegen nicht ersichtlich. Sie hat durch ihre Zuständigkeitsrüge vielmehr zu erkennen gegeben, dass sie eine Verhandlung vor dem Landgericht Hamburg wünscht. Darüber hinaus wird auch für sie der Nachteil vermieden, sich vor zwei verschiedenen Gerichten gegen Ansprüche verteidigen zu müssen, die aus demselben Lebenssachverhalt herrühren.