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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 17.07.2018 – 3-06 O 99/17

ECLI:DE:LGFFM:2018:0717.3.06O99.17.00

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die Löschung der deutschen Wortmarke "...", Registernummer ..., eingetragen am 02.04.2012 für folgende Waren und Dienstleistungen:

Klasse ...:

Nahrungsergänzungsmittel auf der Basis von Vitaminen, Pflanzenextrakten, Aminosäuren, Mineralien und Spurenelementen, entweder einzeln oder in Kombination, insbesondere in Form von Instant-Produkten, Tabletten, Dragees, Kapseln und als Getränk; diätische Erzeugnisse; Präparate für die Gesundheitspflege; pharmazeutische Erzeugnisse für die Gesundheitspflege; Vitaminpräparate; Kräutertees

Klasse ...:

Nahrungsergänzungsmittel auf der Basis von Eiweißen, Fetten, unter Beigabe von Fettsäuren, Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen, entweder einzeln oder in Kombination, insbesondere in Form von Instant-Produkten, Tabletten, Dragees, Kapseln und als Getränk; diätische Erzeugnisse

Klasse ...:

Nahrungsergänzungsmittel auf der Basis von Kohlehydraten, Ballaststoffen, unter Beigabe von Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen, entweder einzeln oder in Kombination, insbesondere in Form von Instant-Produkten, Tabletten, Dragees, Kapseln und als Getränk; Kräutertees; Tees; diätische Erzeugnisse

Klasse ...:

alkoholfreie Getränke; alkoholfreie Fruchtextrakte; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Präparate und Essenzen für die Zubereitung von Getränken; Sirupe; Aloe-Vera-Säfte; Gemüsesäfte; Brausetabletten und Brausepulver für Getränke

Klasse ...:

Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen bezüglich der vorgenannten Waren der Klassen 5, 29, 30 und 32, auch mittels Internet, Versand- oder stationärem Handels sowie mittels eines Teleshopping-Kanals

Klasse ...:

medizinische Dienstleistungen; Gesundheits- und Schönheitspflege

einzuwilligen.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Verfall der deutschen Marke "...".

Der Beklagte ist unter anderem Geschäftsführer der ... GmbH, über die er im Wege eines geschlossenen Vertriebssystems, des sogenannten "...Marketings" verschiedene Produkte vertreibt.

Er ist Inhaber der Marke "...", die am 27.10.2011 bei dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldet und am 02.04.2012 unter der Registernummer ... im Register des DPMA für Waren und Dienstleistungen der Klassen 05, 29, 30, 32 und 44 eingetragen wurde, wobei eine Nutzung der in Klasse 44 registrierten "medizinische Dienstleistungen" durch den Beklagten nie erfolgte. Die Benutzungsschonfrist der Marke "..." lief am 02.04.2017 ab. Die Klage auf Löschung der Marke wurde von der Klägerin am 19.04.2017 erhoben.

Der Beklagte ist des Weiteren Inhaber der am 14.04.2012 beim DPMA angemeldeten Wortmarke "...", die für Waren und Dienstleistungen der Klassen 05, 29, 30, 32 und 42 am 13.08.2012 unter der Registernummer ... in das Register des DPMA eingetragen wurde.

Schließlich ist der Beklagte Inhaber einer am 30.10.2012 beim ... ...(EUIPO) unter der Nummer ... angemeldeten und am 30.01.2015 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 05, 29, 30, 32 und 35 wie folgt eingetragenen Wortbildmarke:

(i.F.: "... mit Blüte").

...

Sämtliche Marken des Beklagten sind zur Nutzung an die ... lizensiert.

Diverse Produktmuster des Beklagten weisen auf der Frontseite alle die Kennzeichnung mit der Wortbildmarke des Beklagten "... mit Blüte" sowie der Wortmarke "..." auf. Zusätzlich ist auf den Produktmustern eine Kennzeichnung mit der Marke "..." zu finden. Diese wurde teils auf dem Deckel der Produkte, teils auf der Produktrückseite unterhalb der Inhaltsstoffe angebracht. Es handelt sich dabei im Einzelnen um Muster für die Produkte "...", "...", "...", "... „… "...", "...", "...", "..." und "...", welche allesamt der Warenklasse 05 zuzuordnen sind. Bezüglich der Einzelheiten der Produktmuster wird auf die mit Schriftsatz vom 02.01.2018 zu den Akten gereichten Lichtbildaufnahmen (Anlage B7 – B15) verwiesen.

In einem Katalog der ... werden die genannten Produkte präsentiert, wobei jeweils die Vorderseite der Produktverpackung abgebildet ist und eine Produktbeschreibung sowie eine Auflistung der Inhaltsstoffe und Verzehrempfehlung erfolgt. Bezüglich der Einzelheiten des Katalogs wird auf die Kopie des Katalogs verwiesen (Anlage B19). Ob der Beklagte seine Produkte in derselben Form wie durch die Muster dargestellt vertrieben hat, ist zwischen den Parteien streitig.

Die Klägerin behauptet, sie sei ein Unternehmen aus der Nahrungsmittelindustrie mit Sitz in Kanada, das in der EU ihre Markenrechte an der Kennzeichnung „... und weiteren Kennzeichnungen mit dem Bestandteil „...“ etablieren möchte, um ihre in Kanada produzierten Produkte auch in Europa unter deren Marken vertreiben zu können.

Sie behauptet, es fehle an der rechtserhaltenden Nutzung der Wortmarke „...“ durch die Beklagte. Es sei nicht ersichtlich, dass Waren unter der Marke "..." im Zeitraum vom 02.04.2017 – 19.04.2017 für deutsche Verbraucher wahrnehmbar gewesen oder in diesem Zeitraum an deutsche Verbraucher verkauft worden seien. Die von dem Beklagten für diesen Zeitraum vorgelegten drei Rechnungen beträfen nur teilweise streitgegenständliche Waren.

Die Klägerin meint darüber hinaus, dass selbst wenn ein Vertrieb in der behaupteten Form tatsächlich stattgefunden hätte, die Art und Weise, in der die Produkte mit der Marke "..." gekennzeichnet seien, keine herkunftsweisende Nutzung der Marke darstelle. Hierzu behauptet die Klägerin, dass Hersteller von diätetischen Erzeugnissen oder Nahrungsergänzungsmitteln seit vielen Jahren die Gepflogenheiten hätten, Marken meist optisch deutlich herausgestellt auf den Warenverpackungen zu präsentieren und die Marke immer auf der Frontseite des Produkts anzubringen. Diese Kennzeichnungsgepflogenheiten der Branche entsprächen auch der typischen Präsentation dieser Art von Produkten im Handel.

Die von dem Beklagten gezeigten Muster seien Waren, die man, wie alle vergleichbaren Waren Dritter, auf Tischen oder in Regalen aufstelle. Dem entspreche auch die Präsentation der Produkte durch den Beklagten in seinem eigenen Katalog. Die Marke "..." werde auf den Produkten nicht nur uneinheitlich angebracht, sondern auch ausschließlich an - aus Sicht des deutschen Verbrauchers - völlig unüblichen Stellen. Der Verbraucher werde dadurch lediglich die optisch herausgestellte Kennzeichnung "... mit Blüte" und "..." als Marke wahrnehmen.

Auch beim Vertriebs-Modell des "..." zeige der Vergleich mit Produkten anderer Hersteller (etwa Tupperware), dass die Anbringung der Marken immer optisch deutlich sichtbar auf den Frontseiten der Kartonverpackungen erfolge.

Die Klägerin meint, dass auch die von der Beklagten behauptete Mehrfachkennzeichnung in Form einer Dachmarke ("...") und einer Submarke ("...mit Blüte" und "...") nicht vorliege. Hierzu fehle es an der vorausgesetzten selbstständigen Wahrnehmbarkeit der Dachmarke.

Die Klägerin behauptet des Weiteren, auch die von dem Beklagten vorgelegten Rechnungen wiesen keine Kennzeichnung der Produkte mit der Marke "..." auf. Es erfolge überhaupt keine Kennzeichnungen der einzelnen Produkte mit einer Marke. Vielmehr würden lediglich generische Begriffe aufgeführt und die Submarken stünden nur abstrakt ohne Bezug zu konkreten Waren auf der Rechnung.

Schließlich behauptet die Klägerin, dass die Produkte – abgesehen von der Warenklasse 05 – keiner der für den Beklagten eingetragenen Waren der Warenklassen unterfielen. Den Klassen 29, 30 und/oder 32 sei keines der Produkte zuzuordnen. Die Klägerin meint, eine Subsumierung unter die Warenklassen 29, 30 oder 32 aufgrund einzelner Bestandteile der Produkte, die für sich alleine genommen unter die Warenklassen fallen würden, sei nicht möglich; es müsse auf das Produkt im Ganzen und dessen Hauptzweck abgestellt werden.

Auch eine Nutzung von Dienstleistungen wie sie für den Beklagten in der Warenklasse 35 eingetragen seien, erfolge durch den Beklagten nicht. Der Vertrieb in Form des "..." lasse sich allenfalls als Dienstleistung der Klasse 35 qualifizieren, die den Verkauf von Waren der Klassen 05, 29, 30 und 32 mittels Vertreter in privaten Räumen ermöglicht. Auf der Homepage des Beklagten ließen sich keine Produkte bestellen; ein Vertrieb über das Internet oder mittels Direktvertriebsversand erfolge damit auch nicht. Der "..." in Wermelskirchen sei kein Einzelhandelsgeschäft, sondern ein Salon. Darüber hinaus deute die Dekoration der Schaufenster nicht darauf hin, dass ein Verkauf von Produkten an Endverbraucher erfolge. Wegen der Lage des "..." in einer Kleinstadt sei dieser auch nicht von einem ausreichenden Konsumentenkreis wahrnehmbar.

Ebenso erfolge keine Nutzung für Dienstleistungen der Gesundheits- und Schönheitspflege, wie sie für den Beklagten in der Warenklasse 44 eingetragen seien.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die Löschung der deutschen Wortmarke "...", Registernummer ..., eingetragen am 02.04.2012 für folgende Waren und Dienstleistungen:

Klasse 05:

Nahrungsergänzungsmittel auf der Basis von Vitaminen, Pflanzenextrakten, Aminosäuren, Mineralien und Spurenelementen, entweder einzeln oder in Kombination, insbesondere in Form von Instant-Produkten, Tabletten, Dragees, Kapseln und als Getränk; diätische Erzeugnisse; Präparate für die Gesundheitspflege; pharmazeutische Erzeugnisse für die Gesundheitspflege; Vitaminpräparate; Kräutertees

Klasse 29:

Nahrungsergänzungsmittel auf der Basis von Eiweißen, Fetten, unter Beigabe von Fettsäuren, Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen, entweder einzeln oder in Kombination, insbesondere in Form von Instant-Produkten, Tabletten, Dragees, Kapseln und als Getränk; diätische Erzeugnisse

Klasse 30:

Nahrungsergänzungsmittel auf der Basis von Kohlehydraten, Ballaststoffen, unter Beigabe von Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen, entweder einzeln oder in Kombination, insbesondere in Form von Instant-Produkten, Tabletten, Dragees, Kapseln und als Getränk; Kräutertees; Tees; diätische Erzeugnisse

Klasse 32:

alkoholfreie Getränke; alkoholfreie Fruchtextrakte; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Präparate und Essenzen für die Zubereitung von Getränken; Sirupe; Aloe-Vera-Säfte; Gemüsesäfte; Brausetabletten und Brausepulver für Getränke

Klasse 35:

Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen bezüglich der vorgenannten Waren der Klassen 5, 29, 30 und 32, auch mittels Internet, Versand- oder stationärem Handels sowie mittels eines Teleshopping-Kanals

Klasse 44:

medizinische Dienstleistungen; Gesundheits- und Schönheitspflege einzuwilligen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, es habe eine Benutzung sämtlicher im Markenregister des DPMA eingetragenen Waren der Klassen 05, 29, 30 und 32 stattgefunden. Neben der Warenklasse 05 seien einige der streitgegenständlichen Produkte noch weiteren Klassen zuzuordnen. So fielen die Produkte "...", "...", "...", "... – ...l" und "..." zusätzlich in die Warenklasse 29. Die Produkte "...", "...", "...", "..." und "..." seien auch der Warenklasse 30 zuzuordnen. Das Produkt "..." falle schließlich ebenfalls in die Warenklasse 32. Der Beklagte meint hierzu, ein Nahrungsergänzungsmittel könne aufgrund seiner speziellen Zutaten neben der Warenklasse 05 gleichzeitig auch der Warenklasse 29 und/oder 30 unterfallen.

Der Beklagte behauptet weiter, er – bzw. sein Unternehmen ... – habe sämtliche Produkte in der jeweils durch die Produktmuster präsentierten Form vertrieben. Es seien also sämtliche Produkte neben der Submarke ("...mit Blüte" und "...") auf der Frontseite auch mit der Dachmarke "..." auf dem Produktdeckel oder der Rückseite gekennzeichnet gewesen. Dabei solle in der Marke "..." in Kombination mit der Wortbildmarke ... mit Blüte" keine separate Nutzung der Marke "..." erfolgen. Vielmehr sei die Nutzung der Marke "..." in der jeweils gesondert angebrachten entsprechenden Kennzeichnung auf den Produkten zu sehen.

Der Beklagte meint, die Kennzeichnung der Produkte mit der Marke "..." sei für den Verbraucher ausreichend wahrnehmbar. Lediglich die Produktmarke müsse auf den ersten Blick vom Verbraucher wahrgenommen werden können; die Dachmarke könne dagegen dezenter angebracht werden. Der Beklagte behauptet hierzu, dass es gerade aufgrund seiner Markenstrategie beabsichtigt sei, die Produktmarke deutlich sichtbar im Vordergrund und Dachmarke dezent im Hintergrund abzubilden. Dem entspreche die Anbringung der Marken auf den Produkten und die Darstellung der Produkte im Katalog des Beklagten. Auch andere Hersteller brächten ihre (Dach-)Marken lediglich dezent an.Die Kennzeichnung "..." auf dem Produktdeckel sei spätestens dann sichtbar, wenn das Produkt aus dem Warenregal genommen oder vom Verbraucher aufgeschraubt werde. Auch seien die Kennzeichnungen mit der Submarke und der Dachmarke jeweils ausreichend räumlich getrennt.

Darüber hinaus wiese auch sämtliche Korrespondenz, insbesondere Geschäftspapier, Auftragsbestätigungen, Lieferscheine und Rechnungen, der ... GmbH an prominenter Stelle separat und räumlich getrennt die Dachmarke "..." auf, wohingegen die Produkt- und Spartenmarken in einem eigenen Bereich aufgeführt seien. Den vorgelegten Rechnungen sei das jeweilige Produkt auch eindeutig mit Hilfe des überreichten Katalogs und der Artikelnummer der Produkte zuzuordnen.

Der Vertrieb der mit der Marke "..." gekennzeichneten Produkte habe während der Benutzungsschonfrist und darüber hinaus stattgefunden. Sämtliche Produkte hätten ihren Hauptabsatz in Deutschland gefunden; die vorgelegten Rechnungen bezögen sich alle auf den Absatzmarkt Deutschland. Zwar seien die erwirtschafteten Umsätze im ersten Quartal des Jahres 2017 noch geringer als danach gewesen; dies sei aber gerade bei der Etablierung eines neuen Geschäftszweiges normal.

Der Beklagte meint, dass auch eine Nutzung der für Klasse 44 eingetragenen Dienstleistungen im Bereich Gesundheits- und Schönheitspflege erfolgt sei. Hierzu behauptet er, dass die ... unter der Marke "..." durch ihre Vertriebspartner die Durchführung ganztägiger Seminare zum Thema Gesundheit sowie kosmetischer Beauty-Behandlungen angeboten habe.

Darüber hinaus meint der Beklagte, dass eine Nutzung der Dienstleistungen gemäß Klasse 35 vorliege. Er behauptet hierzu, dass die Produkte unter der Marke "..." auch über Internet und Direktvertriebsversand vertrieben worden seien. Zudem sei im September 2016 der erste "..." in Wermelskirchen eröffnet worden, dessen Ladenfront prominent mit der Dachmarke "..." gekennzeichnet werde. Verkauft werde in diesem Shop seit Beginn das gesamte Sortiment der Submarke "……" unter dem Retail-Brand "...".

Das Gericht hat auf Antrag des Beklagten mit Beschluss vom 13.12.2017 der Klägerin aufgegeben, eine Prozesskostensicherheit in Höhe von 14.000,-- € zu leisten. Die Klägerin hat diese Sicherheit durch Hinterlegung ausweislich der Hinterlegungsbescheinigung des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Bl. 185) geleistet.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin ist gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG klagebefugt und aktivlegitimiert. Der Beklagte als Inhaber der Marke "..." ist gemäß § 55 Abs. 1 MarkenG richtiger Klagegegner.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Einwilligung in die Löschung der deutschen Wortmarke "..." (Registernummer ...; eingetragen am 02.04.2012) gegenüber dem DPMA für die im Klageantrag genannten Waren und Dienstleistungen der Klassen 05, 29, 30, 32 und 44 aus § 49 Abs. 1 MarkenG.

Die Marke "..." wurde vom Beklagten im Zeitraum vom 02.04.2017 bis zum 19.04.2017 nicht im Sinne von § 26 MarkenG genutzt.

Der maßgebliche Zeitraum ergibt sich aus § 49 Abs. 1 MarkenG. Die Benutzungsschonfrist der am 02.04.2012 eingetragenen Marke "..." ist am 02.04.2017 abgelaufen. Der Antrag auf Löschung wurde durch die Beklagte am 19.04.2017 durch die Klageerhebung gestellt.

In diesem Zeitraum liegt eine Benutzung der Marke "..." gemäß § 26 MarkenG für die in den Warenklassen 05, 29, 30 und 32 eingetragenen Produkte nicht vor.

Im Klageverfahren trifft zwar grundsätzlich den Kläger die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des Verfalls, jedoch hat der beklagte Markeninhaber eine prozessuale Erklärungspflicht, wenn der Kläger keine genaue Kenntnis von den Umständen der Benutzung hat und den Sachverhalt nicht von sich aus aufklären kann (Kur/v. Bomhar/Albrecht, Markenrecht, § 49 Rn. 14). Dies ist hier gegeben, da die Nutzung bezüglich der Produkte und Dienstleistungen im Einzelnen nur dem Beklagten bekannt ist.

Die Klägerin hat vorgetragen, dass es an einer Benutzung der Marke „...“ fehle. Eine isolierte Benutzung liege nicht vor, die Benutzung der Wortmarke „...“ sowie der Wortbildmarke „...mit Blüte“ für Waren stelle keine ausreichende Nutzung der streitgegenständlichen Marke dar. Auch sei eine Nutzung für Dienstleistungen für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht ersichtlich.

Der Beklagte hat im Rahmen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast nicht ausreichend substantiiert nachgewiesen, dass die Marke "..." für Waren und Dienstleistungen in den Warenklassen, für die sie eingetragen ist, im streitgegenständlichen Zeitraum genutzt wurde.

Die vom Beklagten vorgelegten Rechnungen vom 03.04.2017 vermögen keine Nutzung der Marke "..." belegen. Bezüglich des detaillierten Inhalts und der Gestaltung wird auf die Rechnungen verwiesen (Anlagenkonvolut B4). Zwar wurden danach Waren im streitgegenständlichen Zeitraum an Verbraucher in Deutschland versendet, es kann jedoch eine Verwendung der Marke „...“ in Bezug auf die konkreten Produkte anhand der Rechnungen nicht festgestellt werden.

In den Rechnungen werden u.a. die folgenden Produktbeschreibungen aufgelistet: "... (3er Pack)", "... (3er Pack)", "... (3er Pack)", "... (3er Pack)", "... (3er Pack)" sowie "...". Keine dieser Beschreibung enthält den Begriff "...". Zwar lässt sich unter Zuhilfenahme des vom Beklagten vorgelegten Katalogs anhand der Bestellnummer der vorgenannten Produkte feststellen, welche Produkte unter den jeweiligen Bezeichnungen verkauft werden. Allerdings wird durch die Darstellung im Katalog keines der Produkte mit der Marke "..." beworben. Vielmehr sind sämtliche Produkte so abgebildet, dass lediglich die Wortbildmarke "...mit Blüte" in Kombination mit der Wortmarke "..." vom Verbraucher als Kennzeichnung wahrgenommen werden kann. Auch auf Vorder- und Rückseite des Katalogs findet sich lediglich eine Kennzeichnung mit der vorgenannten Kombination aus Wortbildmarke und Wortmarke.

In der Kombination aus der Wortbildmarke "... mit Blüte" mit der Wortmarke "..." möchte weder der Beklagte selbst eine Kennzeichnung mit der Marke ..." sehen, noch kann angenommen werden, dass dies der Wahrnehmung des Verbrauchers entspricht. Durch die Ergänzung einer Marke mit Zusätzen, die – wie im vorliegenden Fall – bspw. aufgrund räumlicher Nähe erkennbar mit dem Zeichen der Marke verbunden sind, erfolgt keine Nutzung der Marke in der eingetragenen Form gemäß § 26 Abs. 1 MarkenG. Es handelt sich in diesem Fall allenfalls um eine Verwendung der Marke in einer von der Eintragung abweichenden Form i.S.d. § 26 Abs. 3 S. 1 MarkenG (vgl. BGH, GRUR 1999, 54, 55 = WRP 1998, 1081 – Holtkamp). Allerdings kann bei der Kombination aus der Wortbildmarke "... mit Blüte" mit der Wortmarke "..." insbesondere durch die enge Verbindung der Worte "..." und "..." sowie die Verwendung der gleichen Schriftart und -größe nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Verkehr dieses Markenwort als eigenständige Produktkennzeichnung für die Marke "..." erkennt. In einem solchen Fall liegt eine Veränderung des kennzeichnenden Charakters der Marke vor, sodass auch von einer rechtserhaltenden Nutzung i.S.v. § 26 Abs. 3 S. 1 MarkenG nicht mehr ausgegangen werden kann (vgl. BGH, GRUR 2017, 1043 - Dorzo).

Auch die Überschreibung der vorgelegten Rechnungen mit dem Schriftzug "... – ... – ", reicht für die Annahme einer Verwendung der Marke "..." in Bezug auf die konkreten Waren nicht aus.

Zwar kann im Einklang mit der amtlichen Begründung zu § 26 MarkenG grundsätzlich auch die Verwendung der Marke auf Rechnungen, Geschäftsbriefen, Preislisten u.Ä genügen (vgl. BT-Drucks 12/6581, 83). In dieser Art der Verwendung darf jedoch nicht lediglich ein firmenmäßiger Gebrauch zu sehen sein. Vielmehr muss eine hinreichend konkrete Beziehung zwischen dem Produkt und der Marke hergestellt werden. Dies kann etwa aufgrund einer zusammengehörigen Abbildung oder aufgrund einer inhaltlichen Bezugnahme, etwa in einem Begleittext oder einer Begleitgraphik, geschehen (vgl. BGH, GRUR 2005, 1047, 1049 - OTTO). Dabei ist umso strenger zu prüfen, ob der Rechtsverkehr bei einer solchen Verwendung das Kennzeichen auch tatsächlich als Herkunftshinweis versteht, je einfacher und üblicher im Geschäftsverkehr das Anbringen der Marke auf der Ware oder deren Verpackung selbst ist (Spuhler in Ekey/Bender/Fuchs-Wissemann Markenrecht, § 26 Rn. 34).

Bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände des vorliegenden Falls lässt sich danach keine hinreichend konkrete Beziehung zwischen den in der Rechnung aufgelisteten Produkten und der Marke "..." herstellen.

Des Weiteren sind neben der vorgenannten Überschreibung zusätzlich die Kennzeichnungen "...", "..." und "... auf den Rechnungen aufgelistet. Für den Verbraucher wird dadurch nicht ersichtlich, welcher Kennzeichnung die beschriebenen Produkte letztlich zuzuordnen sind. Der Verbraucher könnte bei Betrachten der Rechnung bspw. auch der Auffassung sein, dass lediglich die seitlich aufgelisteten Kennzeichnungen Marken des Beklagten darstellen und die Überschreibung "... – ...IFUL ..." ein Firmenkennzeichen ist.

Eine Nutzung der Marke "..." für die in Klasse 35 eingetragenen Dienstleistungen im streitgegenständlichen Zeitraum kann ebenfalls nicht angenommen werden.

Die pauschale Behauptung des Beklagten, er habe seine Produkte über das Internet und per Direktvertriebsversand abgesetzt, genügt der ihm obliegenden Darlegungspflicht nicht.

Dass ein Vertrieb von Produkten unter der Marke "..." im stationären Handel erfolgt ist, kann durch den Hinweis des Beklagten auf die Eröffnung des "..." in der ...nicht belegt werden. Eine ernsthafte Benutzung der Marke durch das Angebot von Waren in einer einzigen Verkaufsstelle in einer Kleinstadt genügt den Erfordernissen einer Benutzung in einer üblichen und wirtschaftlich sinnvollen Art und Weise nicht (Kur/v. Bomhar/Albrecht, a.a.O., § 26 Rn. 78.3 m.w.N.).

Auch für die Dienstleistungen der Klasse 44 für die die Marke "..." eingetragen wurde ist eine Nutzung im streitgegenständlichen Zeitraum nicht konkret dargetan.

Eine Nutzung für "medizinische Dienstleistungen" liegt selbst nach dem Vortrag des Beklagten nicht vor.

Bezüglich der Dienstleistung "Gesundheits- und Schönheitspflege" hat der Beklagte zwar die Durchführung ganztägiger Seminare zum Thema Gesundheit sowie kosmetischer Beauty-Behandlungen seitens der ... unter der Marke "..." durch ihre Vertriebspartner vorgetragen. Ein seitens des Beklagten vorgelegtes Zertifikat und eine vorgelegte Anmeldung für die benannten Seminare beziehen sich jedoch nur auf die Monate Oktober und November 2017, mithin nicht auf den streitgegenständlichen Zeitraum.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 S. 1 und 2 ZPO.