Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main

Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 03.08.2018 – 2-18 O 22/18

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Beträge vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer bestimmten Art der Information bezüglich ihrer Konditionen für ein Girokonto in Anspruch.

Der Kläger ist der bundesweit tätige Dachverband der Verbraucherzentralen und weiterer verbraucherorientierter Organisationen in Deutschland. Die Beklagte betreibt neben dem Bankgeschäft in diesem Zusammenhang auch eine Internetseite und verwendet einen Preisaushang. Auf der Internetseite gelangt man über die entsprechenden Karteikartenreiter auf die Seite mit den „Konditionsangaben“ zu einem Girokonto bei der Beklagten. Dort werden die Kosten der Kontoführung, die Höhe eines Guthabenzinses, die Häufigkeit eines Rechnungsabschlusses wie den Referenzzinssatz und schließlich auch die Angaben zu den Sollzinssätzen bei eingeräumten oder geduldeten Überziehungsmöglichkeiten wiedergegeben. Identische Angaben in geringfügig abweichender grafischer Gestaltung finden sich auch im Preisaushang der Beklagten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird die Anlagen K1 und K2 verwiesen.

Der Kläger hat die Beklagte mit Schreiben vom 24. April 2014 (Anlage K2) auf die seiner Ansicht nach bestehenden Verstöße gegen verbraucherschützenden Normen aufmerksam gemacht und sie aufgefordert, zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr eine Unterlassungserklärung abzugeben. Die Beklagte wies dieses Ansinnen zurück, änderte dann aber Internetauftritt in eine neue Fassung, die ihrer Ansicht nach den gesetzlichen Vorgaben entspreche (Anlagen K4).

Der Kläger ist der Ansicht, die früheren Angaben der Beklagten seien nicht in Einklang mit Art. 247a § 2 Abs. 2 EGBGB zu bringen, denn die fraglichen Informationen hätten nach dieser Vorgabe „klar, eindeutig und in auffallender Weise“ angegeben werden müssen. Dies sei bei den fraglichen Angaben zu den Sollzinssätzen für Überziehungskredite nicht der Fall, denn diese seien grafisch von den anderen Angaben nicht hinreichend zu unterscheiden.

Nachdem sich die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht bereit erklärt habe, bestehe auch nach wie vor Wiederholungsgefahr, diese sei insbesondere auch nicht durch die zwischenzeitlich verflossenen Zeiträume ausgeschlossen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, Verbrauchern auf der Internetseite mit der URL: ... und den weiteren Unterseiten, auf denen die Möglichkeit eingeräumt ist, ein Girokonto mit der Bezeichnung „...“ online zu eröffnen, die Informationen über die Sollzinssätze für die eingeräumte und für die geduldete Überziehung wie nachfolgend abgebildet zu erteilen:

und/oder im Preisaushang:

sowie die Beklagte zu verurteilen, an ihn 214 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz daraus seit dem 25.01.2018 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die Klägerin berufe sich auf Vorschriften des UWG und erhebt daher die Einrede der Verjährung nach § 11 Abs. 1 UWG.

Die Klage sei aber auch unbegründet, denn die gesetzliche Vorgabe sei keineswegs, wie der Kläger meint, dahingehend auszulegen, dass die erforderlichen Angaben sich in Schriftgröße oder Farbgebung oder sonstigen Stilmitteln von den übrigen Angaben abzusetzen haben. Dies ergebe sich aus den Gesetzesmaterialien, in denen die entsprechenden Formulierungen ausdrücklich als Gegenstück von dem „Kleingedruckten“ oder einer Fußnote abgegrenzt worden seien.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet, denn dem Kläger steht der begehrte Unterlassungsanspruch nicht zu.

Die Kammer vermag sich der Auffassung des Klägers, dass die von der Beklagten seinerzeit verwendete Fassung den Anforderungen insbesondere an das Charakteristikum „auffällig“ nicht genügt, nicht anzuschließen.

1.

Die Vorschrift basiert auf der Umsetzung einer europäischen Richtlinie, so dass über die Zusammensetzung und insbesondere auch die sprachlichen, linguistischen und nationalen Hintergründe der verwendeten Eigenschaftswörter keine bestimmte Aussage getroffen werden kann. Ebenso wenig kann abschließend bestimmt werden, ob diese Begrifflichkeiten möglicherweise in anderen Sprachen der anderen europäischen Ländern nicht mit einem Sinngehalt des ins Deutsche übersetzten Ausdrucks der Ursprungsfassung dieser Richtlinie versehen werden müssen, die in Deutschland nicht existiert. Es fällt allerdings bereits auf, dass beispielsweise die beiden Vorgaben „klar und eindeutig“ nach dem diesseitigen Sprachverständnis ein identisches Ziel anstreben und es ausgesprochen schwer fallen dürfte, eine Abgrenzung zwischen einer Formulierung zu finden, die „klar“, und einer solchen, die „eindeutig“ ist. Eine eindeutige Regelung dürfte stets auch klar sein, eine klare Regelung mehrdeutige Interpretationsversuche nicht zulassen.

2.

Dies vorausgeschickt ist angesichts relativen „Neuheit“ der Vorschrift einschlägige Rechtsprechung, soweit ersichtlich, noch nicht verfügbar. Die einzigen Hinweise zum Anwendungsbereich und insbesondere auch der Anwendungstiefe der entsprechenden Regelung finden sich folglich in den Gesetzesmaterialien, die die Beklagte zitiert hat, und die auch den Gegenstand der Erörterung in den Kommentaren bilden. Danach dient die Vorschrift der Erhöhung der „Preistransparenz bei Überziehungskrediten“ und insbesondere dem Zweck, dass interessierte Verbraucher „auf einfache Art und Weise und unabhängig von Ladenöffnungszeiten verschiedene Angebote vergleichen und sich einen Überblick verschaffen“ können (Münchner Kommentar, die von der Beklagten zitierte Fundstelle, dort Rn. 2).

Diesem Ansinnen kann aber ohne weiteres auch dann Rechnung getragen werden, wenn die diesbezüglichen Informationen gut erkennbar und im Rahmen einer übersichtlichen Gesamtgestaltung für den Interessenten ohne weiteres auffindbar sind, wofür es jedenfalls nicht als erforderlich angesehen werden muss, die fraglichen Passagen farblich, durch Fettdruck oder gar durch eine deutlich größere Schrift aus der Masse „herauszuheben“.

Weder der Internetauftritt noch der Preisaushang ist in dem hier interessierenden Bereich, nämlich der Konditionen für Privatkonten, textlich überfrachtet, schwer leserlich oder missverständlich. Der Interessent kann praktisch auf einen Blick die wenigen Zeilen der wesentlichen Kostenfaktoren erfassen, wobei die beiden Zeilen mit den Konditionen für Überziehungszinsen allein schon durch ihre „Verdoppelung“ nicht zu übersehen und deswegen sogar als „auffällig“ zu bezeichnen sind. Angesichts des so beschriebenen Zwecks und unter Berücksichtigung der weiteren Argumentation, dass mit den gesetzlichen Vorgaben eine Abgrenzung von Textbeiträgen im „Kleingedruckten“ oder gar Fußnoten beabsichtigt wird, geht die Kammer davon aus, dass unter der Begrifflichkeit „auffällig“ daher nicht etwa eine farbliche oder der Größe nach von anderen Beiträgen abzugrenzende Herausstellung dieser Passage, sondern deren „Deutlichkeit“ im Vergleich zu einer beiläufigen Erwähnung in entlegenen Bereichen weiterer Klauseln zu verstehen ist.

3.

Eine hinreichende Deutlichkeit in diesem Sinne lässt sich aber weder dem Internetauftritt noch dem Preisaushang absprechen. Dabei ist nach Auffassung der Kammer auch ohne weiteres zu berücksichtigen, dass etwa eine farblich gegenüber dem übrigen Text dieses Abschnitts besonders herausgestellte Erscheinungsform, die dann z.B. auch noch eine um 30 % größere Schrift aufweist, ganz zweifellos die Frage aufwerfen lassen müsste, ob neben diesen besonders herausgestellten Passagen nicht der übrige Text eine völlig untergeordnete Rolle einnimmt, die ihrerseits den Vorwurf undeutlicher Regelung auslösen könnten.

4.

Konnte die Klage daher schon aus diesen Gründen keinen Erfolg haben, kommt es auf die Fragen der Reichweite der Verjährungsvorschriften nach dem UWG und der Wiederholungsgefahr nicht an.

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, jene über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.