Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main
Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 03.08.2018 – 2-27 O 462/16
ECLI:DE:LGFFM:2018:0803.2.27O462.16.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Die Streithelfer tragen ihre Kosten selbst.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist ein privates Eisenbahnverkehrsunternehmen, das gewerblich für öffentliche Auftraggeber (die Bundesländer ... [Auftraggeber] ab dem Fahrplanwechsel 2011/2012 und jeweils zum Fahrplanwechsel 2022 Schienenpersonennahverkehr (SPNV) durchführt. Auf den Verkehrsvertrag mit den Auftraggebern wird auf die Anlage K 1 und bezüglich der besonderen Vertragsbedingungen (BVB) wird auf die Anlage K 2 verwiesen. Für den vorliegenden Rechtsstreit sind folgende Linienverbindungen von Bedeutung:
1) ...
2) ...
3) ...
Die Beklagte ist ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das die für die SPNV-Verkehre notwendigen Schienenwege betreibt.
Zentrale Verpflichtung der Klägerin nach dem Verkehrsvertrag ist die pünktliche Bedienung der oben aufgeführten Linien im Rahmen eines vorgegebenen Fahrplanes.
Streitgegenständlich ist das Fahrplanjahr 2013 (09.12.2012 bis 15.12.2013).
Ansprüche macht die Klägerin für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.12.2013.
Zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtung gegenüber den Aufgabenträgern bestellt die Klägerin bei der Beklagten die zur Realisierung des Fahrplans notwendigen Zugtrassen für das jeweilige Fahrplanfolgejahr. Grundlage der Vertragsbeziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten ist der „Grundsatz-Infrastrukturnutzungsvertrag“ (Grundsatz-INV) [Laufzeit vom 01.04.10 bis 31.12.22, Anlage K 7] der die Schienennetz-Nutzungsbedingungen (SNB) und die Entgeltlisten der Beklagten einbezieht. Die einzelnen, konkreten Trassen werden gem. Ziff. 2.3.2. der Schienennetz-Nutzungsbedingungen 2013 (SNB 2013) der Beklagten auf Basis sogenannter Einzelnutzungsverträge vereinbart (Anlage K 8).
Die Klägerin ist der Auffassung, streitentscheidend sei allein die Frage, ob die Beklagte die Bereitstellung ihres Schienennetzes in einer Weise schulde, die der Klägerin eine Fahrt zu den im Fahrplan angegebenen Zeiten ermögliche (Bl. 603 d.A.).
Die Beklagte selbst geht, legt man die SNB zugrunde, davon aus, dass der Einzelnutzungsvertrag den vereinbarten Umfang der Zugtrassennutzung definiere. Demnach sei der Beurteilungsmaßstab für die streitgegenständliche Frage die Vereinbarung in den jeweils maßgeblichen Einzelnutzungsverträgen. Die zwischen den Parteien über jede einzelne Trasse geschlossenen Einzelnutzungsverträge legen genaue Ankunfts- und Abfahrtszeiten für jede Station auf der Fahrt fest. Demnach schulde die Beklagte -entsprechend dem jeweiligen Einzelnutzungsvertrag- die Bereitstellung der Trassen, die eine Fahrt zu den dort vereinbarten Fahrplanzeiten durch die Klägerin ermögliche. Dem stehe keine Aussage in den SNB entgegen. Die Klägerin beruft sich bezüglich ihrer Auffassung auf die Ausführungen der Bundesnetzagentur in deren Beschluss vom 18.11.2016 (Anlage B 12).
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie € 193.281,87 zzgl. Zinsen i.H.v. 5%punkten p.a. über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, der Klägerin stehe kein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs.1 BGB zu. Es liege weder eine Pflichtverletzung oder ein Vertretenmüssen der Beklagten vor, noch sei der Vermögenschaden zurechenbar. Es liege auch kein Schadensersatzanspruch aus § 536a Abs.1 BGB vor, da kein Mangel vorliege bzw. es liege auch insoweit kein Verschulden vor zudem sei der Schaden nicht ersatzfähig.
Ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs.1, S.3, 283 BGB liege ebenfalls nicht vor, da es an der Unmöglichkeit der Leistung fehle, so dass eine Pflichtverletzung ausscheidet.
Die Beklagte ist der Auffassung, sie hafte nicht für Pönalzahlungen der Klägerin, die diese aufgrund eigenständiger vertraglicher Verpflichtung Dritten gegenüber übernommen hat.
Die Beklagte ist ferner der Auffassung, das Leistungsversprechen der Beklagten umfasse keine Pünktlichkeitsgarantie für Dritte bei den von der Klägerin durchgeführten Zugfahrten, vielmehr bestehe dieses nur in dem durch den gesamten Infrastrukturvertrag vorgegebenen und begrenzten Umfange. Der Infrastrukturvertrag regele die diskriminierungsfreie Nutzung der Eisenbahninfrastruktur und die diskriminierungsfreie Erbringung der Leistungen. Demnach ist die Beklagte im Kern dazu verpflichtet, die Nutzung zugewiesener Zugtrassen als Pflichtleistung zu erbringen. Daraus können jedoch keine Schadensersatzansprüche im Hinblick auf eine pünktlicher Erbringung diese Pflichtleistung hergeleitet werden, allenfalls die Möglichkeit, für einen Teil des Schienenweges, für einen bestimmten Zeitraum, Zugtrassen einzuplanen. Sie verweist insoweit auf die AGB-IN bezüglich der Behandlung von Zugtrassen bei einer Verspätung von 20 Stunden: Ziff. 3.5.4.1/3.5.4.1,1/3.5.4.1.2 und 3.5.4.1.3 und die Maßnahmen bei Störungen in der Betriebsabwicklung unter 3.5.1/3.5.1.1/3.5.1.2/3.5.1.3.
Im Übrigen seien weder die Vertragsverletzungen noch das Verschulden der Beklagten substantiiert dargelegt worden.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und dem übrigen Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Schadensersatz gem. § 280 BGB pp. zu, weil der Beklagten jedenfalls keine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist.
Es ist sicherlich zutreffend, dass die Beklagte verpflichtet ist der Klägerin die Trassen so zur Verfügung zu stellen, dass diese, wie im Fahrplan vereinbart, ihre Dienste erbringen kann. Was die Beklagte auch getan hat. Jedoch lässt sich dem zwischen den Parteien geschlossenen „Einzelnutzungsverträgen“ und dem sonstigen Regelwerk nicht entnehmen, dass die Beklagte auch für die „Pünktlichkeit“ einzustehen hätte, dem streitgegenständlichen Anliegen der Klägerin.
Die Beklagte ist nach den Einzelnutzungsverträgen verpflichtet, der Klägerin gegen Entgelt das Schienennetz zur Nutzung zu überlassen gemäß der vertraglichen Vereinbarung. Dies beinhaltet zunächst und hauptsächlich die Gewährung des räumlichen Nutzungsrechtes. Darüber hinaus schuldet die Beklagte Dienstleistungen die das Nutzen des Schienennetzes ermöglichen, sei es die Stromversorgung, die Weichenstellung, Melde- und Sicherheitssysteme pp. Diese Nutzungsüberlassung nebst der dafür erforderlichen und notwendigen Dienstleistungen beinhaltet keine auf einen bestimmten Erfolg der Leistung der Klägerin, etwa die pünktliche Ankunft des Zuges. Denn diese Leistungserbringung hat die Klägerin im Wesentlichen in eigener Verantwortung zu erbringen (vgl. KG Berlin v. 09.04.09, Az.: 19 U 21/08). Der Vertragszweck kann auch durch eine verspätete Beförderung erreicht werden.
Letztlich kann zusammenfassend gesagt werden, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung und eigener Erfahrung des Gerichts entspricht, dass es im Bahnverkehr regelmäßig zu teilweise erheblichen Verspätungen und sogar Zugausfällen kommt, gleichwohl die vertraglich geschuldete Leistung erbracht wird, die Beförderung von A nach B, oder durch Schienenersatzverkehr, ggf. später als vorgesehen.
Daher war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.