Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main

Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 09.08.2018 – 2-13 T 73/18

ECLI:DE:LGFFM:2018:0809.2.13T73.18.00

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers zu 2 gegen die Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts wird der Beschluss des Amtsgerichts vom 23.03.2018 teilweise abgeändert und der Streitwert auf die Gebührenstufe bis 16.000,- Euro festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien haben um die Anfechtung eines Beschlusses über die Genehmigung einer Jahresabrechnung gestritten. Die Jahresabrechnung weist Kosten in Höhe von 20.516,42 Euro aus, auf welche auf den Kläger 2.814,68 Euro und auf die Klägerin 2.136,67 Euro entfallen, die Instandhaltungsrücklage weist darüber hinaus insgesamt einen Betrag von Kosten in Höhe von 9.303,52 Euro aus, hierauf entfällt auf den Kläger ein Betrag von 1.058,40 Euro.

Die Abrechnung sieht zudem Einnahmen in Höhe von 30.755,01 Euro vor, die sich in Hausgeldeinnahmen in Höhe von 20.316,48 Euro, die Zahlung der Rücklagen in Höhe von 9.203,52 Euro, "Guthaben/Nachzahlung Hausgeld" in Höhe von 117,61 Euro und ein "als Ausgleich Fall...." bezeichnete Einnahme in Höhe von 1.117,40 Euro aufschlüsselt.

Das Amtsgericht hat den Streitwert ausgehend von den Ausgaben in Höhe von 20.516,42 Euro festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des sich selbst vertretenden Klägers, mit der dieser die Heraufsetzung des Streitwertes auf 30.328,02 Euro anstrebt und sich dagegen wendet, dass das Amtsgericht nicht sowohl die Zuführung zur Instandhaltungsrücklage als auch die Gesamtausgaben berücksichtigt habe.

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 32 RVG, 68 GKG statthaft und zulässig. In der Sache hat sie allerdings nur teilweise Erfolg.

Im Grundsatz besteht nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH ZWE 2017, 331) Einigkeit darüber, dass sich der Streitwert gemäß § 49 a Abs. 1 Satz 1 GKG auf 50 % des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen bestimmt, bei einer - wie hier - vollständigen Anfechtung eines Beschlusses über die Jahresabrechnung, bemisst sich der Streitwert nach dem hälftigen Nennbetrag der Jahresabrechnung, daneben sind die Grenzen des § 49 a Abs. 1 Satz 2 Abs. 3 GKG und des § 49 a Abs. 2 GKG zu beachten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind in diesem Nennbetrag der Abrechnung allerdings nicht die Einnahmen aus dem Wirtschaftsplan zu berücksichtigen. In ständiger Rechtsprechung der hiesigen WEG Berufungskammern, des OLG Frankfurt am Main und auch - soweit ersichtlich - der übrigen WEG Berufungsgerichte sind maßgebend nur die Kosten und Ausgaben (vgl. nur LG München I ZMR 2017, 673; LG Hamburg ZMR 2017, 832; vgl. OLG Frankfurt, ZWE 2014, 467; LG Itzehoe ZMR 2012, 390).

An dieser Auffassung hält die Kammer fest. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass Gegenstand der Jahresabrechnung letztlich die Einzelabrechnung ist, die allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht der Ermittlung des "eigentlichen Beitragsanspruchs" dient, sondern nur der Anpassung der laufend zu erbringenden Vorschüsse an die tatsächlichen Kosten (BGH NJW 2014, 2197 ), so dass Gegenstand der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung letztlich auch nur die sogenannte Abrechnungsspitze (Differenz der tatsächlichen Ausgaben über die Ansätze im Wirtschaftsplan) ist (vgl. ausf. dazu Kammer NZM 2017, 570).

Zwar ist zutreffend, dass die Jahresgesamtabrechnung auch die im ablaufenden Kalenderjahr erwirtschafteten Einnahmen aufzuführen hat. Da diese allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht auf die Eigentümer zu verteilen sind (BGH NJW 2014, 145 , Kammer ZWE 2018, 272), sondern insoweit in der Einzelabrechnung die Zahlungen lediglich informatorischen Gehalt haben (BGH MZM 2014, 79), ist es nicht angemessen, diese Werte bei der Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten an dem Bestand oder Nichtbestand der Jahresabrechnung in gleicher Weise zu berücksichtigen, wie die Ausgaben. Die Ausgaben und Kosten wirken sich unmittelbar auf die Zahlungsansprüche der Wohnungseigentümer aus, denn anhand der tatsächlich erfolgten Ausgaben berechnet sich die sogenannte Abrechnungsspitze. Die Einnahmen, jedenfalls soweit sie die Zahlungen aus dem Wirtschaftsplan abbilden, haben lediglich informatorischen Gehalt und beeinflussen das Abrechnungsergebnis nicht. Demzufolge bleibt die Kammer bei ihrer Rechtsprechung, dass lediglich die verteilungsrelevanten Ausgaben für die Bemessung des Nennwertes der Jahresabrechnung heranzuziehen sind, nicht jedoch die Einnahmen, welche durch die im Wirtschaftsplan angesetzten Vorauszahlungen erwirtschaftet worden sind. Dass die anderweitige Ansicht des Klägers insoweit nicht zutreffend sein kann, ergibt sich schon daraus, dass anderenfalls die Zahlungen auf die Instandhaltungsrücklage bei der vorgelegten Rechnung doppelt verbucht werden würden, nämlich einmal bei der Berücksichtigung der Zahlung auf die Instandhaltungsrücklage, zum anderen auf den dort entsprechenden Einnahmenbetrag.

Darüber hinaus berücksichtigt die Kammer allerdings für den Streitwert auch die Zahlungen auf die Instandhaltungsrücklage, denn auch diese werden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes von der Wirkung der Jahresabrechnung erfasst und sind deren Bestandteil (vgl. nur BGH ZWE 2010, 170).

Ob die weiteren Einnahmen, insoweit die Nachzahlung für das Hausgeld offenbar aus einem periodenfremden Zeitraum und die nicht näher definierten Einnahmen ("Ausgleich Fall...") zu berücksichtigen sind, kann dahinstehen, denn dies würde vorliegend nicht zu einer Streitwerterhöhung führen. Da das fünffache Einzelinteresse der beiden Kläger das hälftige Gesamtinteresse übersteigt, ist dieses zugrunde zu legen, ... so dass sich insgesamt ein Streitwert von bis zu 16.000,- Euro ergibt.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG.

Da - wie der Fall zeigt - die Frage der Auslegung des Nennbetrages, welcher der Berechnung der Streitwerte für die Jahresabrechnung zugrunde zu legen ist, nicht abschließend geklärt ist und ein Bedürfnis für eine einheitliche Entscheidung besteht, hat die Kammer die weitere Beschwerde zugelassen (§§ 68 Abs. 2, 66 Abs. 4 GKG).